{"id":"bgbl1-1977-42-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=10","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung - Änderung und Ergänzung der Sonderbestimmungen -","law_date":"1977-07-04T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["1182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n-  Änderung und Ergänzung der Sonderbestimmungen -\nVom 4. Juli 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I\nS. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDie Binnenschiff ahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178 - Anlageband - und\nS. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1975 (BGBI. I S. 2921), wird wie\nfolgt geändert:\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO)    11\n•\n2. § 1.01 wird um folgenden Buchstaben v ergänzt:\n„ v) ,, Tri:igerschiffsleichter\": Schubleichter, die auf Grund ihrer Bauweise geeignet sind, an\nBord von Seeschiffen befördert zu werden und Binnenwasserstraßen zu befahren.        11\n3. In§ 10.04 -Ne- Nr. 1 und 3, § 11.05 -Ma- Nr. 1, 2 und 3, § 12.06 -MDK- Nr. 1 und 2,\n§ 13.06 -La- Nr. 1 und 2, §§ 14.05 -RKl-, 15.09 -WK- Nr. 1 und 2, § 16.05 -We- Nr. 1,\n§§ 18.03 -Im-, 19.04 -ELK- Nr. 1 und 2 sowie in Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe B. 6 und\nAbschnitt II Nr. 1 wird die Abkürzung „Std.\" durch die Abkürzung „h ersetzt. 11\n4. a) In § 10.07 -Ne-- Nr. 1 werden die Worte „in Nummer 2                11\nersetzt durch die Worte „in\nden Nummern 2 und 3        11\n•\nb) In § 10.07 ---Ne--- Nr. 2 Buchstabe a wird die Kilometerangabe „1,00\" durch „0,70\" ersetzt.\nc) § 10.07 ---Ne-- Nr. 3 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,3. Für Fahrzeuqe, die einen blauen Kegel nach § 3.37 bei Tag führen müssen, werden be-\nstimmt:\na) Liegeplatz am linken Ufer\nvon km 0,00 bis km 0,70,\nb) Liegeplatz am rechten Ufer\nim Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25.\nFahrzeugen, die einen roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend § 3.38\noder zwei rote Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend § 3.38 bei Tag führen\nmüssen, werden die Liegeplätze im Einzelfall von dem zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt oder der Schleusenaufsicht zugewiesen.\"\nd) Nach§ 10.10 --Ne-- wird folgender§ 10.11 -Ne- eingefügt:\n,,§ 10.11 -Ne-\nEinsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)\n1. Trägerschiffsleichler dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden.\n2. Außerhalb eines Schubverbandes dürfen - unbeschadet der Bestimmungen des § 8.04 -\nTrägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine\nzieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines\nsolchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der\nSchlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der\nSchleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffs-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1917                      1183\nleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusam-\nmenstellung ein Mitglied der Schiffsmannschaft befinden und die Fender und Drähte\nbedienen.\n3. Trägerschiffsleicbter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der Strom- und\nSchiffahrtpolizeibehörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Bestimmungen der §§ 7.01,\n7.02 und 7.06 bleiben unberührt.\"\n5. a) § 11.02 ---Ma- erhält folgende Fassung:\n,, § 11.02 --Ma-\nAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände(§ 1.06)\nl. Folgende Abmessungen dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken nicht über-\nschritten werden:\nLänge       Breite\nm           m\na) Fahrzeuge\nMainmündung (km 0,00) bis Frankfurter Osthafen\n(km 37,20)                                                                14,00\noberhalb km 37,20 bis km 46,00                                            12,20\noberhalb km 46,00 bis km 84,00                                            11,40\noberhalb km 84,00 bis Regnitzmündung (km 384,00)               86,00      11,40\noberhalb km 384,00 bis Eisenbahnbrücke Hallstadt               67,00       8,20\nb) Schubverbände\nMainmündung (km 0,00) bis Frankfurter Osthafen\n(km 37,20)                                                    185,00      14,00\noberhalb km 37,20 bis km 46,00                                185,00      11,40\noberhalb km 46,00 bis km 384,00                                95,00      11,40\n2. Fahrzeuge, die über 11,40 m breit sind, dürfen an den Schleusen Kostheim, Eddersheim,\nGriesheim und Offenbach die Schleusenkammern, die eine Gesamtbreite an den Toren\nvon 12 m haben, nicht benutzen. Sie müssen rechtzeitig bei der Schleusenaufsicht der\nersten zu durchfahrenden Schleuse angemeldet werden.\n3. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht\nmehr als eine Schleusung benötigt. Oberhalb km 46,00 dürfen in der Bergfahrt nur so\nviele Fahrzeuge eingestellt werden, daß ein einzelnes Fahrzeug mit Maschinenantrieb\nbis zu 86,00 m Länge mitgeschleust werden kann.\"\nb) § 11.03 -Ma- Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11.03-Ma-\nFahrwassertiefe\n1. Von der Mündung (km 0,00) bis zur Schleuse Kostheim (km 3,03) entspricht die Fahr-\nwassertiefe dem jeweiligen Wasserstand am Pegel Mainz.\n2. Von der Schleuse Kostheim bis km 46,00 beträgt die Fahrwassertiefe mindestens 2,70 m\nund oberhalb km 46,00 mindestens 2,50 m.\"\nc) In § 11.07 -Ma- Nr. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils der Ortsname „Viereth\" durch „Trun-\nstadt\" ersetzt.\nd) In § 11.09 -Ma- Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 wird jeweils der Ortsname „Viereth\" durch „Trun-\nstadt\" ersetzt.\ne) In § 11.10 -Ma- wird die vorgestellte Nummer „1.\" gestrichen. In Satz 2 wird ,,§ 6.28\nNr. 6 Buchstabe d\" durch ,,§ 6.28 Nr. 5 Buchstabe d\" ersetzt.\nf) § 11.11 -Ma- erhält folgende Fassung:\n,,§ 11.11 --Ma-\nStilliegen vor den Schleusen Kostheim, Eddersheim und Griesheim (Kapitel 7)\n1. Im Schleusenbereich Kostheim, Eddersheim und Griesheim dürfen Fahrzeuge an den\nlandseitigen (südlichen) Liegeplätzen nur in zwei Schiffsbreiten nebeneinander liegen.\nAn den wasserseitigen (nördlichen) Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge nicht nebeneinander\nliegen.","1184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Fahrzeuge, die an Sonn- und Feiertagen oder bei verlängerter Schleusenbetriebszeit\nnicht schleusen wollen, dürfen nicht in den Schleusenbereich .einfahren· und dort still-\nliegen.\n3. Beim Stilliegen im Schleusenbereich muß der Mindestabstand zu Fahrzeugen und Schub-\nverbänden, auf denen bei Nacht das rote springende Licht nach § 3.22 Nr. 1 Buchstabe b\noder bei Tag die beiden roten Kegel übereinander nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-\nbindung mit § 3.38 gezeigt werden, 10 m betragen.\"\ng) § 11.14 --Ma- erhält folgende Fassung:\n,,§ 11.14--Ma-\nVerkehrsbeschränkung auf dem Schleusenkanal Gerlachshausen\nAlle.Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner sind als diejenigen der Bootsschleusenkammer\nam Wehr Astheim (Länge 12,50 m, Breite 2,50 m) und deren Tauchtiefe bei langsamster\nFahrt weniger als 0,80 m beträgt, müssen die Bootsschleusen benutzen, sofern die Schleu-\n11\nsenaufsicht nichts anderes bestimmt.\nh) § 11.15 ---Ma- wird gestrichen.\ni) § 11.16 -Ma-- wird§ 11.15 -Ma-.\nk) Nach dem neuen§ 11.15 -         Ma-- wird folgender neuer§ 11.16 -Ma- eingefügt:\n,,§ 11.16 -Ma-\nEinsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)\n1. Trägerschiffsleichter dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden.\n2. Außerhalb eines Schubverbandes dürfen -                 unbeschadet der Bestimmungen des § 8.04 -\nTrägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine\nzieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines\nsolchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der\nSchlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der\nSchleuse muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffs-\nleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusam-\nmenstellung ein Mitglied der Schiffsmannschaft befinden und die Fender bedienen.\n3. Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der Strom- und\nSchiffahrtpolizeibehörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Bestimmungen der §§ 7.01,\n7.02 und 7.06 bleiben unberührt.   11\n11\n6. a) In § 12.01 -MDK- Nr. 7 wird die Staustufenbezeichnung „Forchheim-Buckenhofen                      durch\n,,Forchheim ersetzt.\nII\nb) § 12.02 --MDK-- erhält folgende Fassung:\n,,§ 12.02-MDK-\nAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände; Fahrwassertiefe (§ 1.06)\n1. Die Länge der Fahrzeuge darf 86,00 m, ihre Breite 11,40 m nicht überschreiten. Ein Schub-\nverband darf die Länge von 95,00 m und die Breite von 11,40 m nicht überschreiten.\n2. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht\nmehr als eine Schleusung benötigt.\n3. Die Fahrwassertiefe beträgt mindestens 2,70 m. Dies gilt nicht auf den in § 12.01 -MDK-\nNr. 5 bis 8 genannten Strecken. 11\nc) § 12.05 --MDK- wird um folgende Nr. 3 ergänzt:\n,,3. Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge dürfen nur an den durch das Zeichen E. 8 (Anlage 7)\n11\nbezeichneten Wendeplätzen wenden.\nd) § 12.06 --MDK---- erhält folgende Fassung:\n,,§ 12.06-MDK-\nFahrgeschwindigkeit (§ 1.06)\n1. Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem\nUfer 6 km/h.\n2. Auf der Strecke oberhalb des Hafens Bamberg beträgt die zulässige Höchstgeschwindig-\nkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 11 km/h. Die Strom- und\nSchiffahrtpolizeibehörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                     1185\nKlcinfcilHz(\"~uge mit eigener Triebkraft höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch\ndie Benutzung der Wasserstraße und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beein-\ntr~ichtigl werden.\"\ne) In§ 12.07 -- MDK--- Nr. 1 Satz 2 wird der Ortsname „Viereth\" durch „Trunstadt\" ersetzt.\nf)  In § 12.09 -·· MDK-- ··· Nr. 4 wird der Ortsname „Buckenhofen\" durch „Forchheim\" ersetzt.\ng) Nach§ 12.09          MDK----- wird folgender§ 12.10 -MDK- eingefügt:\n,,§ 12.10-MDK-\nFestmachen in den Schleusen (§ 6.28)\nIn den Schleusen        ausgenommen Schleuse Forchheim - müssen einzeln geschleuste Fahr-\nzeuge sowie Schub- und Gelenkverbände bis zu einer Länge von 95 m nur befestigt werden,\nwenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Nkht befestigte Fahrzeuge oder Verbände müssen\nim Bereich der Kammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegen\nbleiben.\"\nh) Nach dem npuen § 12.10 --MDK--- wird folgender§ 12.11 -MDK- eingefügt:\n,,§ 12.11-MDK---\nEinsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)\n1. Trügc'rsch iff sleichter dürfen nur die Strecke von der Regnitzmündung bis zum Hafen\nBamb(~rg befahren.\n2. Für den Einsatz ckr Trägerschiffsleichter gelten die Bestimmungen des § 11.16 -Ma-\nNr. 1 bis 3.\"\n7. a) § 13.0] ---La--- erlüilt fo19encte Fassung:\n,,§ 13.03-La-\nAbmessungen der Fahrzeuge (§ 1.06)\nFolgende Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände (§ 1.06) dürfen auf den nachfolgend\ngenannten StreckPn nicht überschritten werden:\nLänge    Breite\nm        m\nLahnmündung (km 137,30) bis km 136,83                                     110,00     11,40\noberhalb km              136,83 bis km 136,30                              85,00     11,40\noberhalb km              136,30 bis Unterwasser der Schleuse Ahl\n(km 134,10)                                       42,00      5,80\noberhalb km              134,10                                            34,00      5,26.\"\nb) § 13.05       Lc1 - Nr. 2 erhült folgende Fassung:\n,,2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren, es sei denn, daß dies zum Ab·\nschleppen eines beschädigten Fahrzeugs oder auf der Strecke zwischen Lahnmündung\nund Hafen Lahnstein zum Verholen eines Fahrzeugs erforderlich ist.\"\nc) In § 13.06 --La- Nr. 3 werden die Worte „abweichend von Nummer 2\" durch die Worte\n,,abweichend von Nummer l und 2\" ersetzt.\nd) § 13.09 -----La-- erhült folgende Fassung:\n,,§ 13.09-La-\nSchiffahrt bei Hochwasser\n1. Hat der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse Kalkofen die Marke 360 erreicht oder\nüberschritten, ist die Schiffahrt oberhalb km 136,30 verb_oten.\n2. Hat der w·asserstand am Pegel Koblenz die Marke 650 erreicht oder überschritten, ist die\nSchiffahrt unterhalb km 136,30 verboten.\"\n8. § 14.03 ---RKl-- erhält folgende Fassung:\n,,§ 14.03 -RKl-\nFahrwassertiefe\nAuf dem Griethausener Altrhein entspricht die Fahrwassertiefe der des Rheins, bezogen auf\nden Pegel Emmerich. Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe 2,50 m.\"","1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Terl I\n9. a) § 15.01 -WK-- Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n.e) der Mittellandkanal mit den Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden, Hildes-\nheim und Salzgitter, dem Stichkanal nach Misburg sowie den Verbindungskanälen\nNord und Süd zur Weser und dem Verbindungskanal zur Leine und der Ihme,\".\nb) § 15.02 -WK- Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n• 1. Abmessungen und Tauchtiefen:\nFahrzeuge und Schubverbände sowie die in einem Gelenkverband durch Gelenkkupp-\nlungen verbundenen Fahrzeuge oder starren Verbindungen von Fahrzeugen dürfen\nfolgende Abmessungen und Tauchtiefen nicht überschreiten:\nLänge       Breite    Tauchtiefe\nBinnenschiffahrtstraße               m            m            m\nRhein-Herne-Kanal                                 85,00       9,50         2,50\nRuhr unterhalb km 11,65                          100,00      12,00         2,60\noberhalb km 11,65                          38,00       5,20         1,70\nWesel-Datteln-Kanal                               85,00       9,50         2,50\nDatteln-Hamm-Kanal                                80,00       8,20         2,50\nDortmund-Ems-Kanal von Dortmund                   85,00       9,50         2,50\nbis zur Einmündung in die Hase\nund Hase ab dieser Einmündung\nEms von Meppen bis Papenburg                      85,00       9,50         2,50\nEms oberhalb Gleesen                              26,00       5,20      je nach\nWasserstand\nKüstenkanal                                       85,00       9,50         2,50\nLeda                                              20,00       4,50         1,20\nElisa bethf ehnkanal                              20,00       4,50         0,90\nEms-Seitenkanal Oldersum-Emden                    67,00       8,20       je nach\nWasserstand\n1,55-2,00\nElbe-Seitenkanal, Mittellandkanal zwischen\nkm 213,5 und km 234,0, Zweigkanal nach\nSalzgitter bei Benutzung der am rechten\n(östlichen) Ufer gelegenen\nSchleusenkammern\n- Fahrzeuge                                      100,00      11,40         2,50\n- Schubverbände                                  185,00      11,40         2,50\nZweigkanal nach Salzgitter bei Benutzung\nder am linken (westlichen) Ufer gelegenen\nSchleusenkammern\n- Fahrzeuge                                      100,00       9,50         2,20\n- Schubverbände                                  185,00       9,50         2,20\nDbrige Strecken des Mittellandkanals,             85,00       9,00         2,10\nStichkanal nach Misburg und Zweigkanal            oder\nnach Hannover-Linden von km 0,0 bis              85,00       9,50         1,90\nkm 9,5 (Unterwasser-Hafenschleuse\nHannover-Linden)\nZweigkanäle nach Osnabrück und nach              82,00       9,00         2,10\nHannover-Linden oberhalb km 9,5 sowie             oder\nVerbindungskanäle Nord und Süd                   82,00       9,50          1,90\nzur Weser\nZweigkanal nach Hildesheim                       81,00       9,00         2,10\noder\n81,00        9,50         1,90.\nAuf der Leda ist die angegebene Tauchtiefe auf den mittleren Tidehochwasserstand\nbezogen.","Nr. 42       Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                 1187\nDie zulässjye Tauchtiefe verringert sich in den Mündungsstrecken des Rhein-Herne-\nKanals und der Ruhr\nunterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,\nwenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 230 sinkt,\nunterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,\nwenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 250\nsinkt,\num das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.\"\nc) § 15.(n ----WK---- Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Die zuUissige Durchfahrthöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Uberbauten\nbetr~igt bei ruhigem Wasser\nauf dem Rhcin-J lerne-Kanal ........................................... .        4,50m\nauf der Ruhr\n(bei Normalstc1u) unterhalb km 11,65 ................................... .       6,50m\noberhalb km 11,65 ................................... . 4,75m\nauf dem ·wesel-Datteln-Kanal ......................................... .         4,50m\nauf dem Dortmund-Ems-Kanal\njedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn der Wasser-\nstand die Marke 122 am Pegel Hase-Hubbrücke nicht überschritten hat -        4,25m\nauf dem Küstenkanal ................................................. .          4,50m\nauf dem Elbe-Seitenkanal                                                         5,25m\nauf dem Mittellandkanal\nzwischen km 213,5 und km 234,0                                               5,25m\nauf dem Zwei{Jkanal nach\nSalzgitter\n--- bei Benutzung der am rechten (östlichen) Ufer gelegenen Schleusen-\nkan1mern ......................................................... .         5,25 m*)\nbei Benutzung der linken (westlichen) Kammer der Schleuse Dfingen ... .      3,80m\n-- bei Benutzung der linken (westlichen) Kammer der Schleuse Wedtlenstedt         4,10m\nauf den übrigen Strecken des Mittellandkanals .......................... .       4,00m\nAuf den andernn Kanälen beträgt die Durchfahrthöhe .................... .        4,00m.\"\nd) In § 15.03 ----WK--- Nr. 2 wird vor dem Wort „Durchfahrthöhe\" das Wort „zulässige\" ein-\ngefügt.\ne) In§ 15.06 -WK--- Nr. 2 wird nach dem Wort „Uberholen\" das Wort „nur\" eingefügt.\nf) § 15.09 -WK- Nr. 1 wird am Ende um folgenden Satz 5 ergänzt:\n„Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann für Kleinfahrzeuge im Einzelfall eine höhere\nGeschwindigkeit zulassen, wenn dadurch die Benutzung der Wasserstraße und der übrige\nSchiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.\"\ng) § 15.12 --WK-- erhält folgende Fassung:\n,,§ 15.12-WK-\nFahrt auf den Zweigkanälen\nnach Salzgitter und nach Osnabrück\n1. Auf dem Zweigkanal nach Salzgitter zwischen der Schleuse Wedtlenstedt und dem Hafen\nBeddingen ist das Begegnen und Uberholen verboten, sofern eines der beteiligten Fahr-\nzeuge über 9,50 m breit ist. Zur Vermeidung von Begegnungen wird die Einfahrt in die\ngenannte Strecke durch Schiff ahrtzeichen besonders geregelt. Die Schiffsführer von Fahr-\nzeugen über 9,50 m Breite haben sich vor Annäherung an die Schleuse Wedtlenstedt\noder vor Ausfahrt aus dem Hafenbereich Beddingen bei der Schleusenaufsicht in Wedt-\nlenstedt oder Dfingen rechtzeitig zu melden und die Freigabe der Fahrt abzuwarten.\n2. In die Einmündung des Zweigkanals nach Osnabrück darf nur eingefahren werden, nach-\ndem die Schleusenaufsicht in Hollage oder Haste die Strecke freigegeben hat.\"\n*) bis 31. Ok \\ober HJ77: 4,50 rn (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3)","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nh) Nach § 15.20 --WK--- wird folgender§ 15.21 -WK- eingefügt:\n,,§ 15.21 -WK-\nBegegnen auf dem Küstenkanal zwischen Hundsmühlen und Ahrensdorf\n1. Auf dem Küslenkanal auf der Strecke zwischen km 5,2 (Liegestelle 1 Hundsmühlen) und\nkm 26,0 (Liegestelle 5 Ahrensdorf) müssen Fahrzeuge und Verbände beim Begegnen\ndie Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, daß schädlicher Wellenschlag oder schäd-\nliche Sogwirkung vermieden werden. Sie müssen sich während des Begegnens möglichst\nam Rande des Fahrwassers halten.\n2. Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite über 8,70 m und einer Tauchtiefe über 2,15 m\ndürfen die Strecke Hundsmühlen-Ahrensdorf\na) in Richtung Dörpen nur von eine Stunde vor Sonnenaufgang bis 12.30 Uhr,\nb) in Richtung Oldenburg nur von 12.30 Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang\nbefahren.\"\n10. a) In § 16.01 ---We--- werden nach dem Wort „Leine\" die Worte „einschließlich Schneller\nGraben\" eingefügt.\nb) In§ 16.02 -We- Nr. 1 wird das Wort „Schiffahrtstraße\" durch das Wort „Binnenschiffahrt-\nstraße\" ersetzt. Der Abschnitt für die Weser wird wie folgt neu gefaßt:\n„Weser\noberhalb der Abzweigung des Verbindungs-                 85,00        11,00    je nach\nkanals Süd zur Weser vom Mittellandkanal in                                    Wasserstand\nMinden (Oberweser)\nunterhalb der Abzweigung des Verbindungs-                85,00        11,50    Fahrwasser-\nkanals Süd zur Weser vom Mittellandkanal in                                    tiefe min-\nMinden bis zur Bremer Weserschleuse (Mittel-                                   destens 2,50 m,\nweser)                                                                         jedoch in den\nFlußstrecken\nunterhalb der\nW ehre bis zur\nEinmündung\nder zugehöri-\ngen Schleusen-\nkanäle (untere\nWehrarme)\nje nach\nWasserstand\nunterhalb der Bremer Weserschleuse bis zur             unbe-          12,00    je nach\nEisenbahnbrücke in Bremen                              schränkt                Wasserstand.\"\nc) In § 16.02 -We-- Nr. 2 werden nach dem Wort „Leine\" die Worte „einschließlich Schnel-\nler Graben\" eingefügt. Das Wort „können\" wird durch das Wort „dürfen\" ersetzt.\n11. § 16.05 -     We-- wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\n,, 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusen-\nkanälen der Mittelweser für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge,\n- bis 1,30 m Tauchtiefe 10 km/h,\n--- über 1,30 m Tauchtiefe 8 km/h.\"\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nc) In der neuen Nummer 2 wird nach Satz 1 als Satz 2 eingefügt:\n,,Auf der Mittelweser beträgt sie in den Schleusenkanälen 12 km/h.\"\nd) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 1\" ersetzt durch die Worte „nach\nden Nummern 1 und 2\".\ne) In der neuen Nummer 3 erhalten die Buchstabenbund c folgende Fassung:\n,,b) auf den für das Wasserskifahren durch das Zeichen E. 15 (Anlage 7) oder durch recht-\neckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten Wasserskifahrer freigegebenen\nStrecken und Wasserflächen für Fahrzeuge, die Wasserskifahrer schleppen;","Nr. 42     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                       1189\nc) für mit einem Motor ausgerüstete Fahrzeuge, die im Rahmen von Veranstaltungen\nnach § 1.23 fahren oder Trainingsfahrten, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehörtle genehmigt sind, durchführen.\"\n12. a) § 17.03 --El---- Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Abweichend von § 1.02 Nr. 2 benötigen bei gekuppelten Fahrzeugen die Fahrzeuge, die\nbis zu 76,50 m lang und nicht mit einem Motor ausgerüstet sind, keinen eigenen Schiffs-\nführer, sondern unterstehen dem Führer des Fahrzeugs, das mit einem Motor ausge-\nrüstet ist. Abweichend von § 1.09 Nr. 1 braucht das Ruder der nicht mit einem Motor\nausgerüsteten Fahrzeuge nicht besetzt zu sein. Die Gesamtbreite der gekuppelten Fahr-\nzeuge darf 21 m nicht überschreiten. Mehrere Schubleichter gelten als ein Fahrzeug,\nwenn die Gesamtlänge 67 m nicht überschreitet.\"\nb) § 17.05 --EI--- erhi..i.lt folf]ende Fassung:\n,,§ 17.05 -EI-\nTauchtiefen (§ 1.06)\nDie höchstzulässigen Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. Die höchstzulässigen\nTauchtiefc:.~n werden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde auf Empfehlung der\nTauchtiefenkommission festgesetzt und bekanntgegeben.\"\nc) § 17.08 --EI- Nummer 3 wird gestrichen.\nd) Nach§ 17.09 -El--- wird folgender§ 17.10 -El- eingefügt:\n,,§ 17.10 -EI-\nEinsatz von Trägerschiffsleichtern (§ 1.01 Buchstabe v)\nTrägerschiff sleichter dürfen nicht an der Spitze eines Schubverbandes eingesetzt werden.\"\n13. In § 18.03 -In- wird die Leistungsangabe des Motors „6 PS\" durch die Leistungsangabe\n,,3,68 kW (5 PS)\" ersetzt.\n14. a) § 19.01 --ELK-- erhält folgende Fassung:\n,,§ 19.01 -ELK-\nGeltungsbereich\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten\n- auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Elbe bis zur Kanaltrave,\nauf der Kanaltrave vom Ubergang aus dem Elbe-Lübeck-Kanal bis zur Eisenbahnhub-\nbrücke in Lübeck einschließlich,\n- auf der Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Holstenbrücke ein-\nschließlich sowie\nauf dem Nebenarm an der Lachswehr.\"\nb) In§ 19.03 -ELK-- Nr. 1 wird die Längenangabe „79,50\" durch „80,00\" ersetzt.\nc) § 19.03 -ELK- Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefaßt:\n„b) 2,50 m von St.-Jürgen-Hafen (Trave - km 1,50) bis zu den Hubbrücken in Lübeck\n(Trave - km 5,56) bei Mittelwasserstand und darüber liegenden Wasserständen; bei\ndarunter liegenden Wasserständen ist die Tauchtiefe entsprechend.zu veringern,\".\nd) Nach§ 19.06 -ELK- wird folgender§ 19.07 -ELK- eingefügt:\n,,§ 19.07 -ELK-\nNachtschiffahrt (§ 1.01 Buchstaben)\nBei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Kanalböschungen\ndurch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können.\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.","1190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. In § 15.03 -WK- Nr. 1\ntritt jedoch die Angabe von 5,25 m für die Durchfahrthöhe unter festen Brücken und sonstigen\nUberbauten bei ruhigem Wasser auf dem Zweigkanal nach Salzgitter - bei Benutzung der am\nrechten (östlichen) Ufer gelegenen Schleusenkammer - erst am 1. November 1977 in Kraft. Bis\nzu diesem Zeitpunkt beträgt die Durchfahrthöhe nur 4,50 m.\n(2) ClE1ichzeitiq treten außer Kraft die\nschiffahrtpolizt~ilichc Verordnung über das Festmachen in den Schleusen des Main-Donau-\nKanals vom 17. September 1974 (Verkehrsblatt S. 637),\n--- schiffahrtpolizeiliche Verordnung über Mindestabstände im Schleusenbereich vom 19. Novem-\nber 1974 (Verkehrsblatt S. 710),\nschiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Fahrt auf dem Küstenkanal zwischen Hundsmühlen\nund Ahrensdorf vom 3. Oktober 1975 (Verkehrsblatt S. 643),\nschiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-\nOrdnung (Ersatz für den Richtpegel Viereth) vom 8. Oktober 1975 (Verkehrsblatt S. 626),\nVerordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Abmessun-\ngen der Fahrzeuge und Verbände/Einsatz von Trägerschiffsleichtern auf Main und Main-Donau-\nKanal) vom 18. November 1975 (Verkehrsblatt S. 710),\nVerordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Einsatz von\nTrägerschiffsleichtern auf dem Neckar) vom 14. Juni 1976 (Verkehrsblatt S. 452),\n-   schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-\nOrdnung (Vorschriften über die Verkehrsregelung auf dem Main-Donau-Kanal) vom 10. Fe-\nbruar 1977 (Verkehrsblatt S. 189).\nBonn, den 4. Juli 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}