{"id":"bgbl1-1977-42-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1977-06-29T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1178       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 29. Juni 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über die ein-\nmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. I\nS. 1176) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über die einmalige Unfallentschädigung ge-\nmäß § 63 des Soldaitenversorgungsgesetzers in der\nab 1. Januar 1977 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fas-\nsung ist am 1. April 1956 in Kraft getreten. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-\nnung vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 183),\n2. die nach ihrem Artikel 3 in Kmft getretene Ver-\nordnung vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2533),\n3. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1176).\nDie Rechtisvorschriften wurden auf Grund des\n§ 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\nerlassen.\nBonn, den 29. Juni 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1971                           1179\nVerordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 1                              (2) Soldaten, die\nFlugdienst                      1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen Starr-\n(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nflüglers mit Strahlantrieb oder eines Starrflüglers\ndes Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufent-            mit Turbinenantrieb gehören,\nhalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durch-       2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besat-\nführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen            zung eines Luftfahrzeuges, zum Fluglehrer oder\nBefehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung            zum Testpiloten sitehen oder auf einen anderen\nder Landung erforderlich ist.                                Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,\n(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start    3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung\noder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen              oder zum Prüfpersonal für -die Abnahme fliege-\nLuftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahr-           rischer Prüfungen gehören,\nzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit            4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,\nErreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flug-\nauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Lan-      5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1)\ndung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder               durchführen,\naus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luft-        6. zur Be!Satzung eine,s Luftfahrzeuges gehören, das\nfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem          sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder\nVerlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüg-            Be,triebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,\nlern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.\nsind Angehörige des besonders gefährdeten sonsti-\n(3) Zum Flugdienst gehören auch                      gen flieg•enden Personals.\nl. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinen-           (3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in\nantrieb                                             einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder\na) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von        der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die\nder Park- zur Startposition und das Rollen,     Absätze 1 und 2 sinngemäß.\nSchweben oder Abschwimmen nach dem Ver-\nlassen der Sta.rt- und Landebahn oder des                                     § 3\nLandepunktes zur Parkposition,\nBesonders gefährlicher Auftrag,\nb) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Trieb-                       Flug- oder Betriebszustand\nwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes so-\nwie die Bewegung bei laufendem Triebwerk            (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2\nzum Zwecke von Funktionsprüfungen oder          Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flüg·en\nPositionswechsel,                                 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter\n2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen            über Grund,\nauf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und be-           2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,\nfes,tigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige     3. als Luftzielschleppflugzeug während des         Be-\ndes Flugbetriebspersonals oder durch einen Luft-           schusses,\nfahrzeugführnr vorher erkundet ist,\n4. im       Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung\n3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,            mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden\n4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung                is.t,\nzum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im        5. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,\nGefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers\noder beim Ab- oder Aufseilen an einem Dreh-           6. zur Durchführung von Messungen im Rahmen\nflügler.                                                   der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meß-\nflug),\n§ 2                           7. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von\nFliegendes Personal                         weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,\n(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen      8. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen\noder zweisitzigen Starrflüglers mit Strahlantrieb ge-          Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rah-\nhören, sind Angehörige des fliegenden Per'Sonals               men einer beabsichtigten Änderung des bisheri-\nvon einsitzigen und zweisitzigen Strahlflugzeugen.             gen Verwendungszwecks,","1180                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,                5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-\ndung sind,\n10. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeugen\noder neuen oder erneuerten wesentlichen Luft-      sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2\nfahrzeugteilen,                                    Soldaten im Bergrettungsdienst.\n11. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräte-             (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,\nerprobungen.                                       die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-\n(2) Einern besonders gefährlichen Auftrag im           nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab\nSchwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen die\nkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit\nFälle gleich, in denen sich abweichend von dem\ndenen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.\nerteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort be-\nAusbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im\nzeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund        Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den\nder die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände          Soldaten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten.\nergibt.\n(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Be-                                    § 7\ntriebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) liegt vor\nKampfschwimmer und Minentaucher\n1. für die Dauer des Start- und Landevorgangs (§ 1\nAbs. 2),                                                (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere\nAufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse so-\n2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug-         wie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in\nauftrages     notwendigen    Durchfliegens   von     Ubung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-\nSchlechtwette,rgebieten, wenn das Luftfahrzeug       schwimmer.\nnach Instrumentenflugregeln fliegen muß,\n(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, fin-\n3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.           den und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Ubung\ngehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.\n§ 4\n(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt\nSpringendes Personal der Luftlandetruppen         1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Lang-\nSoldaten, die                                              streckentauchen, Anschwimmen von Objekten\nund sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser,\n1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-\ngehören,                                                  soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall\nder sonst im Taucherdienst der Marine üblichen\n2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,                     Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,\n3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die             2. Orientierungsschwimmen unter Wasser,\nSprungausbildung gehören,\n3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben\n4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-                    im Wasser sowie\nschirmen betraut sind,\n4. Abse,tzen · und Wiederaufnehmen durch Schiffe,\nsind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-             Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.\ngendes Personal der Luftlandetruppen.\n(4) Der Minentaucherdienst der Marine_ umfaßt\ndas Tauchen nach den verschiedenen Minentauch-\n§ 5                          verfahren in st,ehenden und strömenden Gewässern\nSprungdienst                      unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der\nMarine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.\nSprungdienst ist\n1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pendel-\n§ 8\nvorrichtung oder am Sprungturm,\nMinendemonteure\n2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-\nsprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung          (1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach\ndes Gesamtabsetzvorgangs.                           Absatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und ein-\ngesetzt werden, sind Minendemonteure.\n§ 6                              (2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser\nSoldaten im Bergrettungsdienst              umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Besei-\ntigen von Minen.\n(1) Soldaten, die\n§ 9\n1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeres-\nbergführer lehrg änge,                                   Versuchspersonal für die Erprobung von Minen\nund ähnlichen Kampfmitteln\n2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgs-\ntruppe,                                                 (1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und\nähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem\n3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,\nKommandowege vorübergehend eingesetzt sind,\n4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder            sind Angehörige des Versuchspersonals für die","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                         1181\ndienstli.che Erprobung von Minen und ähnlichen          sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen eingesetzt\nKampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur      sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt\ndienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an             in das Wasser und endet mit der Ausfahrt aus dem\nMinen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder         Wass,er.\nauf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nsind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampf-          Soldaten, diie auf Grund eines Befehls oder aus\nmittel den Unfall verursacht hat.\nsonstigen dienstlichen Gründen in einem tauch-\n(2) Minen sind Behälter mit SprengstoHen oder        fähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen\nFormkörper aus Sprengstoff,en, die auf dem Lande        gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.\noder im Wasser verlegt und unter Verwendung von\nExplosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder                                  § 12\nelektrischem Wege durch Berührung, Annäherung                             U-Boot-Besatzungen\noder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge-\nzündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige          (1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls\nKampfmittel, die Explosivstoffe oder ande11e gefähr-    oder aus ,sonstigen diensitlichen Gründen an Bord\nliche Stoffe enthalten ode,r aus solchen Stoffen be-    eines U-Bootes befinden, sind BesatzungsmitgHeder.\nstehen.                                                 Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten,\ndie für eine Verwendung auf einem U-Boot ausge-\n(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das\nbildet we.rden.\nBefördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son-\nstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig-         (2) Al1s besonders gefährlicher Dienst gilt der\nkeiten miit der Erprobung im Zusammenhang stehen.       dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während\nDber- oder Unterwa1sserfahrten, und zwar vom Ab~\n§ 10\nlegen bis zum Anleg,en des Bootes. Das gleiche gilt\nfür den dienstlichen Auf,enthalt auf dem U-Boot im\nMunitionsuntersuchungspersonal               Hafen während des Ladens der Batterien sowie für\n(1) Soldaten, die zur Unt,ersuchung von Munition     die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen sei-\neingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte     ner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf\ntätig sind, gehören während des dienstlichen Um-        ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet\ngang,s mit Munition (Absatz 3) zum beisonders ge-       oder in Dbung gehalten zu werden.\nfährdeten Muni1tionsuntersuchungspersonal.                 (3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\n(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-    auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.\nstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.\nZur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel                                  § 13\noder einer ande.r,en Wirkung können die Gegen-\nHelm- und Schwimmtaucher\nstände auch andere Stoffe enthalten.\n(1) Soldaten,   die zu Unterwa1s1serarbeiten mit\n(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be-     einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Dbung ge-\nfohlene Untersuchen (Prüten und Feststellen des         halten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher.\nZustands) von Munition, der,en Zustand zweifelhaft      Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem\noder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehör,en        Leichttauchgerät ausg.ebildet, in Ubung gehalten\nalle Di,enstverrichtungen, die mit der Untersuchung     oder eingesetzt we1rden, sind Schwimmtaucher.\nim Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen,\nMarkieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Ver-         (2) Besonder;s g,efährlicher Tauchdienst ist jede\nnichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hin-       Dienstverrichtung\nzufügen von Teilen.                                     a) des Heimtauchers vom Schließen bis zum Off-\n§ 11\nnen des Helmf ensters;\nBesonders gefährlicher Einsatz             b) des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Ab-\nmit tauchfähigen Landfahrzeugen oder                setzen der Schwimmaske.\nschwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen\n- § 14\n(1) Soldaten,   die zur Besatzung eines tauch-\nfähigen Landf ahrneugs gehören, befinden siich in            Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nbesonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem                    im Bereich der Bundeswehr\nFahrzeug zum Tauchen oder Waten eingesetzt sind            Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre\nund die für ihren Aus.stieg aus dem Fahrzeug be-        Dienstobliegenheit,en im Bereich der Bundeswehr\nstimmte Luke unter Wasser gerät.                        verrichten, gelten die §§ 1 bis 13 entsprechend.\n(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimm-\n§ 15\nfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befin-\nden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn      1\nInkrafttreten"]}