{"id":"bgbl1-1977-42-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1977-06-29T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1176                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 29. ·Juni 1977\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten-             3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fall-\nversorgungsgesetze,s in der Fassung der Bekannt-                 schirm,\nmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) wird          4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung\nim Einvernc~hrnen mit dem Bundesminister des In-\nzum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen\nnern verordnet:                                                  im Gefahrenbereich der Rotoren eines Dreh-\nflügl,ers oder beim Ab- oder Aufseilen an\nArtikel 1                                einem Drehflügler.\nDie Verordnung über die einmalige Unfallentschä-\n§ 2\ndigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nin de,r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar                               Fliegendes Personal\n1967 (BGBL I S. 183), geändert durch Verordnung\n(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzi-\nvom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2533), wird wie           gen oder zweisitzigen Starrflüglers mit Strahl-\nfolgt geändert:                                              antrieb gehören, sind Angehörige des fliegenden\nPersonals von einsitzigen und zweisitzigen Strahl-\n1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nflugzeugen.\n,, § 1\n(2) Soldaten, die\nFlugdienst                          1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen\n(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1              Starrflüglers mit Strahlantrieb oder eines\nund 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder               Starrflügler,s mit Turbinenantrieb gehören,\nAufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur\n2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Be-\nDurchführung eines Flugauftrages oder eines son-\nsatzung eines Luftfahrzeuges, zum Fluglehrer\nstigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur\noder zum Testpiloten stehen oder auf einen\nBeendigung der Landung erforderlich ist.\nanderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,\n(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum            3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbil-\nStart oder aus eigenem Entschluß de,s verant-                 dung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme\nwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewe-                   fliegerischer Prüfungen gehören,\ngung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Ab-\nhebens und endet mit Erreichen der Reiseflug-             4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vorneh-\nhöhe oder de,r durch Flugauftrag vorgeschriebe-                men,\nnen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit              5. einen besonders gefährlichen Auftrag         (§ 3\nder Freigabe zur Landung oder aus eigenem Ent-                 Abs. 1) durchführen,\nschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers\n6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören,\nund endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen\ndas sich in einem besonders gefährlichen\nder Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit                 Flug- oder Betr,iebszustand (§ 3 Abs. 3) befin-\ndem Auf setzen oder dem Ausrollen.\ndet,\n(3) Zum Flugdienst uehören auch                       sind Angehörige des besonders gefährdeten son-\n1. bei Luftfahrzeu9en mit Strahl- oder Turbinen-          stigen fliegenden Personals.\nantrieb\n(3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls\na) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen              in einem Luftfahrzeug de,s Bundes, eines Landes\nvon der Park- zur Startposition und das           oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gel-\nRollen, Schweben oder Abschwimmen nach            ten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.\ndem Verlassen der Start- und Landebahn\noder des Landepunktes zur Parkposition,                                      § 3\nb) der Betrieb im Stand vom Anlassen des\nBesonders gefährlicher Auftrag,\nTriebwerkes bis zum Stillstand des Trieb-\nFlug- oder Betriebszusta~d\nwerkes sowie die Bewegung bei laufendem\nTriebwerk zum Zwecke von Funktions-                   (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2\nprüfungen oder Positionswechsel,                  Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flü-\n2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rol-\ngen\nlen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und            1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter\nbefestigter Oberfläche, die nicht durch Ange-               über Grund,\nhörige de,s Flugbetriebspersonals oder durch           2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenstän-\neinen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,               den,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                         1177\n3. als LuftziE~lscbleppflugzeug während des Be-           (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Be-\nschusses,                                         triebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) Liegt vor\n4. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung        1. für die Dauer des Start- und Landevorgangs\nmit einer besonderPn Lebensgefahr verbun-              (§ 1 Abs. 2),\nden ist,                                          2. für die Dauer eines zur Durchführung des\n5. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbands-                Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von\nflug,                                                  Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahr-\nzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,\n6. zur Durchführung von Messungen im Rahmen\nder Flugsicherung     oder  Wettererkundung       3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.\"\n(Meßflug),\n2. In § 5 Nr. 2 wird das Wort „Flugzeug\" durch das\n7. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von\nweniger als 20 Meter zu einer Steilwand,          Wort „Luftfahrzeug\" ersetzt.\n8. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von          3. In § 7 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Flugzeuge\"\nneuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen       durch das Wort „Luftfahrzeuge\" ersetzt.\nim Rahmen einer beabsichtigten Änderung\ndes bisherigen Verwendungszwecks,              4. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird hinter den Worten\n9. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,              ,,insbesondere das\" das Wort „Suchen,\" einge-\nfügt.\n10. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeu-\ngen oder neuen oder erneuerten wesentlichen                            Artikel 2\nLuftfahrzeugteilen,                               Der Bundesminister der Verteidigung wird den\n11. zur Durchführung von Triebwerks- und Ge-        Wortlaut der Verordnung über die einmalige Un-\nräteerprobungen.                               fallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung\n(2) Einern besonders gefährlichen Auftrag im     bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen       Wortlauts beseitigen.\ndie Fälle gleich, in denen sich abweichend von\ndem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der\nArtikel 3\ndort bezeichneten Flugarten ers:t nach dem Start\nauf Grund der die Flugbedingungen beeinflussen-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nden Umstände ergibt.                                nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}