{"id":"bgbl1-1977-42-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":42,"date":"1977-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1977-06-29T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                             Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1977                                                                                         Nr. 42\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n29. 6. 77     Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Durchführungsbestim-\nmungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1173\n613-1-1, 612-1-1\n29. 6. 77     Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldutenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1176\n53-4-1\n29. 6. 77     Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des\nSoldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1178\n53-4-1\n4. 7. 77     Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung - Änderung und\nErgänzung der Sonderbestimmungen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1182\n9501-27\n5. 7. 77     Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts (KostODHI) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1191\n9510-10\n5. 7. 77     Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1197\n9:i12-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1200\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nund der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 29. Juni 1917\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), des § 44 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 6 des\nTabaksteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (BGBI. I S. 1633),\nvon dem die Nummer 6 durch Gesetz vom 25. März 1974 (BGBI. I S. 763) geändert worden ist, und\ndes § 382 Abs. _4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) wird verordnet:\n§ 1\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I\nS. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3584),\nwird wie folgt geändert:\n1. In§ 1 Abs. 2 Nr. 4 werden die ·worte „über dem\" durch die Worte „durch den\" ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 2 werden\na) folgende neue Nummer 10 eingefügt:\n,, 10. Datapostsendungen, als solche gekennzeichnet, mit einem Gewicht bis zu 15 Kilogramm,\ndie Akten, Urkunden, Manuskripte, andere Schriftstücke oder auch Waren enthalten, die\nnach § 33 Nr. 2 und 3 zollfrei sind,\"\nb) die bisherigen Nummern 10 und 11 Nummern 11 und 12.","1174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. § 148 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Waren aus dem freien Verkehr\neines EWG-Mitgliedstaates                   andere Waren\nund gleichgestellte Waren\n9.       a) Zigdfctten                0, 10 DM je Stück                    0,12 DM je Stück\nb) Zigarren                                   bis zum Wert je Stück von\nbis zu 250 Stück         0,23 DM                              0,38 DM\n0,08 DM je Stück                     0,34 DM je Stück\nbei einem höheren Wert\n35 v. H. des Wertes                  90 v. H. des Wertes\n-    c) Rauchtabak                             bis zum Wert je Kilogramm von\nbis zu 1 Kilogramm       41,-DM                               29,-DM\n21,-DM                               57,-DM\nje Kilogramm                         je Kilogramm\nbei einem höheren Wert\n50 v. H. des Wertes                  200 v. H. des Wertes\".\n4. In § 148 b werden\na) in Absatz 1 die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das\ngemeinschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nS. 1)\" durch die Worte „Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1)\" ersetzt,\nb) in Absatz 2\naa) die Worte „ Verordnung Nr. 1226/71 der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Verein-\nfachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die im\ngemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 129 S. 1)\" durch die Worte „Verordnung Nr. 223/77 der Kom-\nmission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-\nmaßnahnwn dE'S qerneinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20)\"\nersetzt,\nbb) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 5 Abs. 1 Satz 2\" durch die Angabe „Artikel 58 Abs. 1\nSatz 3\" ersetzt,\ncc) in Nummer 2 die Angabe „Artikel 6 Abs. 1\" durch die Angabe „Artikel 59 Abs. 1\"\nersetzt,\ndd) in Nummer 3 die Angabe „Artikel 6 Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe „Artikel 59 Abs. 2\nSatz l\" ersetzt,\nee) in Nummer 4 die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b\" durch die Angabe „Artikel 61\nAbs. 1 Buchstabe b\" ersetzt,\nff) in Nummer 5 die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a\" durch die Angabe „Artikel 65\nAbs. 1 Buchstabe a\" und die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe b\" durch die Angabe\n,,Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe b\" ersetzt.\n§ 2\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Se.ptember 1972 (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1977\n(BGBl. I S. 463), werden wie folgt geändert:\n1. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 13\nDer Hersteller rn uß die Steuerzeichen so anbringen, daß die Hauptfelder sichtbar sind.\"","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1977                   1175\n2. In § 22 werden\na) in Absatz 1 die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n„ 1. für Zigaretten                                               9 Pf je Stück\n2. für Zigarren\n-   bis zum Wert je Stück von 22 Pf                          6 Pf je Stück\n-   bei einem höheren Wert                                  27 v. H. des Wertes\n3. für Rauchtabak\n-   bis zum Wert je Kilogramm von 47,- DM                   15,-DM je kg\n-   bei einem höheren Wert                                  32 v. H. des Wertes.\"\nb) Absatz 2 Nr. 3 wie folgt gefaßt:\n„3. für Rauchtabak\n-   bis zum Wert je Kilogramm von 26,- DM                    57,-DM je kg\n-   bei einem höheren Wert                                  220 v. H. des Wertes.\"\n3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Kleinverkaufspackungen dürfen nur 50, 100 oder 200 Zigarettenhüllen enthalten.\"\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des\nZollgesetzes, § 47 des Tabaksteuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am 15. Juli in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}