{"id":"bgbl1-1977-41-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":41,"date":"1977-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_41.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen","law_date":"1977-06-30T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":3,"num_pages":52,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971          1119\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Einführung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\nVom 30. Juni 1977\nAuf Grund des § 10 der Verordnung zur Einfüh-\nrung der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die\nAusdehnung dieser Verordnung auf die übrigen\nBundeswasserstraßen vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I\nS. 3477) wird nachstehend der Wortlaut dieser Ver-\nordnung in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung\n- ohne Anlage B zum ADNR - bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt die am 1. Januar 1977\nin Kraft getretene ADNR-Umstellungs- und Ände-\nrungsverordnung vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I\ns. 3477).\nDie Anlage B zum ADNR ist im Bundesgesetzblatt\n1976 I S. 3489 veröffentlicht.\nDie Rechtsvorschrift wurde erlassen auf Grund des\n§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nvom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121).\nBonn, den 30. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die von der Zfmtralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein {ADNR) wird in der anliegenden Fassung auf der\nBundeswasserstraße Rhein sowie auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins - ausge-\nnommen Mosel und Donau -- in Kraft gesetzt.\n(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.\n(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist, tritt auf den übrigen\nBundeswasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der\nbetreffenden Bundeswasserstraße.\n(4) Wo clas ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle\nauf den Bundeswasserstraßen außerha.lb des Rheins, soweit das ADNR dort anwendbar ist, die\nBinnenschifJs-Un tcrsuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.\n(5) Wo im ADNR auf die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Bezug genommen ist, tritt auf den\nBundeswasserstraßen, die in den Kapiteln 10 bis 19 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung genannt\nsind, die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.\n(6) Auf den Secschiff ahrtstraßen genügt eine Sprechfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes\nauf UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer 10 261 der An-\nlage B zum ADNR zu erfüllen; auf den übrigen Bundeswasserstraßen außerhalb von Rhein und\nMosel ist die Randnummer 10 261 nicht anzuwenden. Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR\n{Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht anzuwenden.\n(7) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streit-\nkräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies\nGründe dE~r Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung er-\nfordern.\n§ 2\nZuständige Behörden im Sinne des ADNR\n(1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 4 Abs. 1 und 2 ist der\nBundesminister für Verkehr.\n(2) Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Anordnungen, die von der Zentralkommission für die\nRheinschiffahrt beschlossen werden.\n(3) Artikel 4 Abs. 2 gilt nur für Beförderungen, die die Grenze der Bundesrepublik auf dem\nRhein überschreiten. Die in Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Mitteilung an die Zentralkommis-\nsion für die Rheinschiffahrt ist nur bei Beförderungen auf dem Rhein erforderlich.\n(4) Die in Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 vorgesehene Stellungnahme der Zentralkom-\nmission für die Rheinschiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als\nzuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 für ein Schiff, welches ein Rheinschiffsattest besitzt, eine\nVorrichtung nach Artikel 5 Abs. 1 zulassen oder die Frist nach Artikel 6 Abs. 1 verlängern will.","Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                       1121\n(5) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntionen auch deren nachgeordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die\nPolizeikräfte der Länder.\n§ 3\nZusländige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR\n(1) Soweit sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landesrecht bestimmen,\nsind die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR aus der nachstehenden\nUbersicht ersichtlich; das Wort „Landesbehörde\" ist lediglich ein Hinweis. Das Wort „Hafen-\nbehörde\" bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundes- oder Landesbehörde.\nRandnummer                           Aufgabe                              Zuständige Behörde\n6 461 (3)        Genehmigung der Bauartmuster von            Bundesanstalt für Materialprüfung\nVerpackungen und Kapseln\nGenehmigung der Muster von Versand-        Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nstücken und Beförderungsgenehmigungen\n10 100 (2)        Anerkennung von Sachverständigen            Landesbehörde\nfür Zeugnisse über Gasfreiheit\n10 102 (1) Nr. 28 Feststellung, ob Baumuster geprüft          Schiffsun tersuch ungskommission\n10 183 (1)        Ausstellung eines normalen                  Schiffsuntersuchungskommission\nZulassungszeugnisses\n10 183 (6)        Einziehung des normalen                     Schiffsun tersuch ungskommission\nZulassungszeugnisses\n10 183 (6)         Untersagung der Verwendung eines           Wasser- und Schiff ahrtsdirektion\nSchiffes\n10 183 (7)        Einziehung oder Berichtigung des            Schiffsun tersuchungsk ommission\nnormalen Zulassungszeugnisses auf\nAntrag des Eigentümers\n10 184            Ausstellung eines zeitweiligen              Schiffsuntersuchungskommission\nZulassungszeugnisses für begrenzte\nDauer einschließlich Versiegelung von\nEinrichtungen, die nicht benutzt\nwerden dürfen\n10 302            Entgegennahme der Mitteilung über           Wasser- und Schiff ahrtsdirektion,\neinen Zwischenfall oder Unfall              Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n10 308            Genehmigung von Instandsetzungen mit        in Häfen: Hafenbehörde\nelektrischem Strom oder Feuer               außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n10 383            Zulassung der Personen für Nachprüfung      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte\nund Schläuche\n10 407            Zulassung von Umschlag- und                 in Häfen: Hafenbehörde\nEntgasungsstellen                           außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt","1122                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nR,mdnurnmer                  Aufgabe                              Zuständige Behörde\n10 419 (1)  Gem~hmigung zum Füllen und Entleeren       in Häfen: Hafenbehörde\nvon Behältern (Containern)                 außerhalb von Häfen:\nund Tankcontainern auf dem Schiff          Wasser- und Schiffahrtsamt\n10 506     Genehmigung zum Umladen                    in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 407     Zu lt1ssunq von Umschlagstellen            in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 408     Ccnchrni9tmg von Lade- und                 in Häfen: Hafenbehörde\nLüsdrnrbeiten                              außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 414 (9) Genehmigung zum Be- und Entladen           in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 501 (2) Zulassung der Beförderung in Ver-          Wasser- und Schiffahrtsamt\nbänden oder gekuppelten Fahrzeugen\n11 504     Genehmigung zum Stilliegen außerhalb       in Häfen: Hafenbehörde\nder besonderen Liegeplätze                 außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 505     Entgegennahme der Mitteilung über das      Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nAnhalten aus Sicherheitsgründen            Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n14 504     Genehmigung zum Stilliegen außerhalb       in Häfen: Hafenbehörde\nder besonderen Liegeplätze                 außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n31 504     Genehmigung zum Stilliegen außerhalb        in Häfen: Hafenbehörde\nder besonderen Liegeplätze                  außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n42 108     Verlangen der Be- oder Entladung           Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nradioaktiver Stoffe in geschlossener\nLadung nur an einem einzigen Ort\n42 192 (1) Erlaß von Sondervorschriften für die        Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nBeförderung radioaktiver Stoffe\n42 302     Entgegennahme der Mitteilung über           Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\neinen Zwischenfall oder Unfall oder den Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nBruch eines Versandstückes mit radio-       Wasserschutzpolizei oder sonstige\naktiven Stoffen                             Landesbehörde\n42 380     Anerkennung von Sachverständigen            Landesbehörde\nfür die Prüfung der radioaktiven\nKontamination der Laderäume\n42 414 (1) Anordnung einer abweichenden                Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nVerladung","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                       1123\nRandnummmer                         Aufgabe                              Zuständige Behörde\n42 501 (2)         Genehmigung zur Beförderung von           in Häfen: Hafenbehörde\nradioaktiven Stoffen in Verbänden oder außerhalb von Häfen:\ngekuppelten Fahrzeugen                    Wasser- und Schiffahrtsamt\n71 407             Genehmigung besonderer Umschlag-          in Häfen: Hafenbehörde\nstellen                                    außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiff ahrtsamt\n71 408            Genehmigung von Lade- und                  in Häfen: Hafenbehörde\nLöscharbeiten                              außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n71 501 (2)         Genehmigung zur Beförderung               in Häfen: Hafenbehörde\norganischer Peroxide in Verbänden oder außerhalb von Häfen:\ngekuppelten Fahrzeugen                    Wasser- und Schiffahrtsamt\n71 505            Entgegennahme der Mitteilung über das      Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nAnhalten aus Sicherheitsgründen            Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n131 182           Verzicht auf Antragsunterlagen             Schiffsuntersuchungskommission\n131 212 (7)       Zulassung von Flammendurchschlag-          Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nsicherungen\n131 222 (4)       Erlaß von Vorschriften über                Der Bundesminister für Verkehr\nDruckbehälter\n131 250 (3)       Genehmigungsvermerk auf Schalt-            Schiffsuntersuchungskommission\nplänen usw.\n131 251            Feststellung, ob Baumuster geprüft        Schiffs untersuch ungskommission\n131 257 (1)       Feststellung, ob Baumuster geprüft         Schiffsuntersuchungskommission\n131 354 (1)        Feststellung, ob Baumuster geprfüt        Schiffsuntersuchungskommission\n131 424           Ausnahmen für gleichzeitiges Laden         in Häfen: Hafenbehörde\nund Löschen                                außerhalb vop. Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n131 504           Genehmigung zum Stilliegen außerhalb       in Häfen: Hafenbehörde\nvon Liegeplätzen                           außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n151 222           Erlaß von Vorschriften über Vor-           Der Bundesminister für Verkehr\nrichtungen gegen unzulässigen Uber-\noder Unterdruck\n151 223           Erlaß von Vorschriften über die            Der Bundesminister für Verkehr\nPrüfung von Tanks, Kofferdämmen und\nRohrleitungen\n(2) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die für den Vollzug der\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen.\n(3) Offentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Schläuche\ngelten als zugelassene Personen im Sinne der Randnummer 10 383 der Anlage B zum ADNR.","1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahruang 1977, Teil I\n(4) Dt1s ii11 Iich zus! ii nd iqe \\V i.lSS(:r- und Schiffcthrl.sumt: kann für Stoffe der Klasse III a Kate-·\n(Jori(! 10 diP i 11 lü111d1111mmer l O 506 der Anlage B zum ADNR vorgesehene besondere Genehmi-\nqunq d<'s vollslündigen oder teilweisen Umladens allgemein erteilen mit der Einschränkung, daß\ndils lJrnlt1d(!ll nur lH'i 'Tc1tw stattfinden darf; in diesem Fall ist die c;enehmigung öffentlich be--\nk dlll11 Zl1JndCh()t1.\n§ 4\nErleichterungen\n(1) Bei der Bdörclerm1g gefährlicher Güter mit Seeschiffen gelten die Vorschriften der Rand-\nnummer 6007 Absätze 1 und 2 der Anlage A auch als erfüllt, wenn die Eigenschaften des Gutes,\ndessen Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften und Gefahrzettel der Verordnung über die\nBeförderung !Jeführlicher Seefrachtgüter entsprechen und dies im Beförderungspapier bescheinigt\nist.\n(2) Bei Beförderungen auf Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins genügt die Abfassung\nder Weisungen nach Randnummer 10 185 in deutscher Sprache; auf Verlangen sind die Weisungen\ncforn Schiffsführer auch in englischer, niederländischer oder in französischer Sprache auszuhändigen.\n§  5\nGewichtsbeschränkungen\nAbweichend von Randnummer 11 401 der Anlage B darf auf den Bundeswasserstraßen im Gel-\ntungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1911 (BGBI. I S. 178, 384) auf einem\nSchiff das folgende Höchstgewicht einschließlich der Verpackung an Stoffen oder Gegenständen der\nKlassen I a, I b und I c nicht überschritten werden:\nKlasse I a                                 Klasse I b                         Klasse I c\nZiffer                                    Ziffer                             Ziffer\nder Rn. 6021                               der Rn. 6061                        der Rn. 6101\nAnlage A                                   Anla.ge A                          Anlage A\ndes ADNR                                  des ADNR                            des ADNR\n1                   10                    1a               100               1a\n2\n3a\nb\n10\n0\n0\nb\nC\nd\n0               2\n3\nb\n}     300\n4                   10                    2a                                 4                0\n5                                           b               10               5\n6                                           C                                6\n7a                                          d                                7a\nb                                       3                  0                 b\nC                                       4a                10               8\n8a                                          b.              10               9\nb                                         C                0              10\nC                                         d                0              11\n9a                                          e               10              12\nSa                                13             300\nb\nC                                         b                               14\nd                   0                     C                               15\n10                                           d                               16\n11 a                                         e                               17\nb                                         f                               18\nC                                       6                  0              19\n12 a                                       7                                 20 a\nb                                       8                                    b\n13                                         9                                 21\n10                                 22\n}\n14 a\n30\nb                                      11                                 23\nC                                                                         24\n15                                                                           25             100\n26                0\n27             100","Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                     1125\nDas Höchstgewicht der Ladung verschiedener Stoffe der Klassen I a, I b oder I c darf das im Satz 1\nvorgeschriebene kleinste Höchstgewicht nicht überschreiten, das für einen der die Ladung bilden-\nden Stoffe angegeben ist.\nDie Rn. 10 100 der Anlage B bleibt unberührt.\n§ 6\nBesondere Pflichten der Beteiligten\n(1) Der Eigenlfüner oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu\nsorgen, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter\n1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den Abschnitten 2 der\nAnlage B zum ADNR entspricht,\n2. sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufge-\nführten Urkunden an Bord befinden,\n3. die in den Randnummern 10 383, 42 380 und 131 383 der Anlage B zum ADNR aufgeführten\njährlichen Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigun-\ngen an Bord gegeben werden.\n(2) Der Absender gefährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß\n1. dem Schiffsführer die erforderlichen schriftlichen Weisungen und Erläuterungen über die Be-\nhandlung der nach den Randnummern 10 185 und 42 192 der Anlage B zum ADNR beförderten\ngefährlichen Güter sowie die nach den Randnummern 6002 und 6007 der Anlage A zum ADNR\nerforderlichen Beförderungspapiere mit den in den Kapiteln 2 der Anlage A zum ADNR gefor-\nderten Vermerken übergeben werden,\n2. die nach der Randnummer 6007 der Anlage A zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die\nVerpackung und das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden und die vorge-\nschriebenen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind.\n(3) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher Güter\n1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den\nAbschnitten 2 der Anlage B zum ADNR entspricht,\n2. das in den Abschnitten 4 der Anlage B zum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen) zu-\ngelassene Höchstgewicht des jeweiligen gefährlichen Gutes einzuhalten,\n3. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen\nAllgemeinen Betriebsvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und\nHandhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord befindlichen Personen hierzu an-\nzuhalten,\n4. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisun-\ngen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gegebenen\nSituation möglichen Umfang zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu g<iben\nund während der Beförderung an Bord auszuhängen,\n5. die\n-  Erläuterungen nach der Randnummer 42 192 der Anlage B zum ADNR für die Behandlung\nder beförderten gefährlichen Güter,\n-   in der Randummer 10,181 der Anlage B zum ADNR aufgeführten Urkunden,\n-   Bescheinigungen über jährliche Untersuchungen und Prüfungen nach den Randummern 10 383\nund 42 380 der Anlage B zum ADNR sowie über Freiheit von gefährlichen Stoffen oder\nGasen nach der Randnummer 10 100 Abs. 2\nan Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi_gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n6. die in den Randnummern 10 205, 10 371 und 10 374 der Anlage B zum ADNR genannten Ge-\nbrauchsanweisungen und Hinweistafeln anzubringen,\n7. die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe (Abschnitte 5 der Anlage B zum\nADNR) einzuhalten.\n(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben\n1. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR erlassenen Allgemeinen Betriebs-\n-vorschritten und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben gefährlicher\nGüter zu beachten,","1126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen,\n3. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisun-\nqcn Jür das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gegebenen\nSitual ion rniiqlichen Umfung zu beachten.\n§ 7\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Eigentü1m~r oder Ausrüster\na) gefülirliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182\nbis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördern läßt,\nb) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter das\nSchiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,\nc) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert,\nd) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR\nund die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufgeführten Urkunden an Bord befinden,\ne) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten Untersuchungen und\nPrüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden,\nf) einer durch vol1ziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen\nMaßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;\n2. als Absender gefährlicher Güter\na) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß dem Schiffsführer die erforderlichen schrift-\nlichen Weisungen, Erläuterungen und Beförderungspapiere übergeben werden,\nb) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Verpackung und\ndas Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten oder die vorgeschriebenen Aufschrif-\nten und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,\nc) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen\nMaßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;\n3. als Schiffsführer\na) gefährliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182\nbis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördert,\nb) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter das\nSchiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,\nc) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert\noder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 bei der Beförderung das zugelassene Höchstgewicht über-\nschreitet,\nd) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-\nschriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet oder die an Bo_~d befind-\nlichen Personen zur Beachtung dieser Vorschriften nicht anhält,\ne) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder\nZwischenfällen aller Art allen Personen an Bord nicht zur Kenntnis gibt oder sie an Bord\nnicht aushängt,\nf) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 die vorgeschriebenen Erläuterungen, Urkunden oder Bescheini-\ngungen nicht an Bord aufbewahrt oder auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung\nnicht aushändigt,\ng) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 6 die dort genannten Gebrauchsanweisungen und HinweistafelI?,\nnicht anbringt,\nh) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 7 die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht\neinhält,\ni) entgegen Randnummer 10 100 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR keine geeigneten Maßnah-\nmen trifft, um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in Berührung\nkommen können oder nicht dafür sorgt, daß der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht in\nder Nähe von Versandstücken unterlassen wird,\nk) entgegen Randnummer 10 500 der Anlage B zum ADNR das Schiff nicht oder nicht richtig\nbezeichnet,\n1) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen\nMaßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                         1127\n4. als an Bord befindliche Person\na) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-\nschriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet,\nb) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteil-\nten Weisungen zuwiderhandelt.\n§ 8\nRechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr\nDer Bundesrninisler für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates\n1. diese Verordnung nebst Anlage entsprechend dem Fortschritt der Technik und den Erfordernis-\nsen eines zunehmenden Verkehrs unter Beachtung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter zu ändern oder in neuer Fassung zu erlassen, soweit ein Beschluß\nder Zentralkornmission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt,\n2. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Mosel vom 20. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2044) oder eine an ihre Stelle tretende Rechtsver-\nordnung an die auf dem Rhein geltende Regelung anzupassen und die Verordnung in neuer\nFassung zu erlassen, soweit ein Beschluß der Moselkommission dies v.orsieht oder zuläßt,\n3. die auf der Saar geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter an die auf der\nMosel geltende Regelung anzupassen.\n§ 9\nUbergangsvorschriften\nFür die Anlage B zum ADNR gelten die folgenden Ubergangsvorschriften:\n1. Schiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen und deren Bau und Aus-\nrüstung den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Randnummern nicht vollständig ent-\nsprechen, sind diesen spätestens am entsprechenden Tag der folgenden Tabelle anzupassen:\nNr.                         Randnummer                            Ablauf der Ubergangsfrist\n131 222 (5)    Typ II und III                      31. März 1978\n131 225 (1) b) Typ I und IV\n2      131 212 (3)    Typ IV                              Die Ubergangsfrist läuft an dem Tag\n131 225 (7)                                        ab, an dem die Gültigkeit des Zulas-\n131 230 (1)    und (2)                             sungszeugnisses des Schiffes erlischt.\n131 231 (3)\nSchiffe, deren Zulassungszeugnis vor\n131 234 (2)    in bezug auf den Abstand von        dem 31. März 1978 abläuft, haben sich\n3 m zwischen dem Schornstein\nden Vorschriften jedoch erst ab diesem\nund dem Bereich der Ladung          Termin anzupassen.\n131 236 (1)    Typ II, III und IV\nin bezug auf die Zulassung von\nDurchführungen durch das Schott\ndurch eine Klassifikations-\ngesellschaft\n131 242 (4)\n131 250 (3)\n3      131 217 (1)                                         31. März 1981\n131 221        Typ Ibis V\n131 222 (1) b) Typ I, IV und V\nin bezug auf den Abstand von\n50 cm zwischen den Offnungen\nder Tanks und dem Deck\n131 222 (5)    Typ IV\n131 231 (1)    Typ V\n131 231 (4)    Typ III und IV\n131 241 (1)\n131 246\n131 251 (4)\n131 252\n131 256 (1)     2. Satz","1128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Die in der Tabelle genannten Fristen gelten nicht für Teile, die innerhalb dieser Fristen geändert\noder ersetzt wurden.\n3. Die Abweichungen der Nummer 3 der Tabelle sind bei der ersten Untersuchung nach dem\n1. Januar 1977 mit der entsprechenden Frist im Zulassungszeugnis anzugeben. Die in Artikel 6\ndes ADNR genannten Verlängerungen sind dort im Zeitpunkt ihrer Gewährung einzutragen.\n4. Güter der Klasse III a, Kategorie Kls dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tankschiffen des\nTyp IV befördert werden.\n5. Güter der Klasse III a, Kategorien K0s und K0n dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tank-\nschiffen des Typs III befördert werden.\n6. Seeschiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen, benötigen außerhalb\ndes Rheins ein Schiffsattest erst ab 1. Januar 1982; bis dahin genügt ein amtliches Zeugnis, das\nzur Ausübung der Seefahrt berechtigt.\n7. Auf Schubleichter, die vor dem 1. Januar 1974 auf einer Bundeswasserstraße außerhalb des\nRheins in Betrieb waren, ist Randnummer 10 181 Abs. 2 letzter Satz ab 1. Oktober 1977 anzu-\nwenden.\n8. Die in § 1 Abs. 6 Satz 1 genannten Sprechfunkanlagen des beweglichen Seefunkdienstes müssen\nauf den Seeschiffahrtstraßen erst ab 1. Januar 1980 vorhanden sein.\n9. Vorhandene schriftliche Weisungen nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR, die\ndem bisherigen Recht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 aufgebraucht werden.\n§ 10\nNeubekanntmachung der Verordnung\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Einführung\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die\nAusdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen mit ihren Anlagen in der\njeweils gültigen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\ngen. Bei Neubekanntmachung erhalten die Vorschriften folgende Uberschriften:\n§  1:  Anwendungsbereich\n§  2:  Zuständige Behörden im Sinne des ADNR\n§  3:  Zuständige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR\n§  4:  Erleichterungen\n§  5:  Gewichtsbeschränkungen\n§  6:  Besondere Pflichten der Beteiligten\n§  7:  Ordnungswidrigkeiten\n§  8:  Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr\n§  9:  Ubergangsvorschriften\n§ 10:  Neubekanntmachung der Verordnung\n§ 11:  Berlin-Klausel\n§ 12 entfällt bei Neubekanntmachung.\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I\nS. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.","Nr. 41  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                           1129\nAnlage\nzur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nauf dem Rhein (ADNR)\nund über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR)\nArtikel 1                       von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für\nGegenstand der Verordnung                 die dort genannten Güter weniger strenge Bedin-\ngungen festsetzen, als in ·den Anlagen A und B vor-\nDiese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A     gesehen sind.\nund B bestimmt die Voraussetzungen, unter denen\ngefährliche Güter auf dem Rhein befördert werden           (2) Wenn die Beförderung mehrere Staatsgebiete\ndürfep.                                                berührt, werden die zuständigen Behörden sich ge-\ngenseitig verständigen, damit soweit y;ie möglich\nArtikel 2                       gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter fest-\nBeförderung gefährlicher Güter             gesetzt werden.\n(1) Gefährliche Güter, die auf Grund der An•            (3) Die demgemäß erteilten Sondergenehmigungen\nlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dür•    gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich früherer\nfen auf dem Rhein nicht befördert werden.             Aufhebung. Sie werden unverzüglich der Zentral,\nkommission für die Rheinschiffahrt mitgeteilt.\n(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Be-\nförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A\nund B für die Beförderung der betreffenden Güter                                Artikel 5\nfestgelegten Bedingungen erfüllt sind.                                       Gleichwertigkeit\n(1) Die zuständige Behörde, die die Einhaltung\nArtikel 3                       der Vorschriften der Abschnitte 2 der Anlage B zu\nAnordnungen vorübergehender Art             prüfen hat und die gegebenenfalls das Zulassungs-\nzeugnis nach den Randnummern 10182 bis 10184 die-\n(1) Die zuständigen Behörden können erforder•      ser Anlage ausstellt, kann an Stelle des Baus oder\nlichenfalls schon vor einer zu erwartenden Ände-      der Ausrüstung, wie es in den Abschnitten 2 vor-\nrung dieser Verordnung durch Anordnungen vor-         geschrieben ist, jede andere· Vorrichtung zulassen,\nübergehender Art Mc1ßnahmen treffen, um gefähr-        die mindestens die gleiche Sicherheit bietet.\nliche Güter, die nach Anlage A von der Beförderung\nausgeschlossen sind, zur Beförderung zuzulassen            (2) Vorrichtungen nach Absatz 1 dürfen von der\noder für die dort genannten Güter von den Anla-        zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme der\ngen A und B abweichende Bedingungen festzusetzen.     Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zugelas-\nsen werden.\n(2) Die Anordnungen sind zu veröffentlichen und\ngelten höchstens drei Jahre. Sie werde~ gleichzeitig                            Artikel 6\nin allen Rheinuferstaaten und Belgien in Kraft ge-                       Ubergangsvorschriften\nsetzt und unter den gleichen Bedingungen aufge~                   für Bau und Ausrüstung der Schiffe\nhoben.\n(1) Schiffe, die dieser Verordnung unterliegen und\nArtikel 4                       l:;>ei ihrem Inkrafttreten\nSondergenehmigungen                    a) auf Grund früherer Verordnungen ausdrücklid1\nzum Verkehr zugelassen sind oder\n(1) In dringenden Fällen kann, sofern die Sicher-\nheit gewährleistet ist, jede zuständige Behörde für   b) sich im Bau oder Umbau befinden,\ndas Gebiet des Staates, zu dem sie gehört, Güter zur  deren Bau und Ausrüstung jedoch den Vorschriften\nBeförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A      dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,","1130                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsind diesen spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkraft-       (2) Sondergenehmigungen und zugelassene gleich-\ntreten anzupassen.                                       wertige Vorrichtungen, die sich auf den Bau, die\n(2) Die nach Artikel 5 zuständige Behörde kann        Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes be-\njedoch nach Stellungnahme der Zentralkommission          ziehen, müssen ausdrücklich im Zulassungszeugnis\nfür die Rheinschiffahrt die Frist von fünf Jahren ver-   vermerkt werden, sofern ein solches vorhanden ist;\nlängern, wenn dargetan ist, daß die Bedingungen          sie dürfen dann nur in diesem Zeugnis vermerkt\ndieser Verordnung nicht einzuhalten sind oder            werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf welche die\nderen Erfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten            Ubergangsvorschriften nach Artikel 6 Abs. 1 und 2\nverursad1en würde, jedoch unter der Voraus-              Anwendung finden.\nsetzung, daß die Sicherheit gewährleistet ist.\nArtikel 8\n(3) Das Sonderzeugnis nach den Artikeln 16 und\n17 sowie der diesem gleichwertige Vermerk nach                    Ersatz von Ausrüstungen auf Schfüen,\nArtikel 18 der Internationalen Vorschriften über die            die unter die Ubergangsvorschriiten fallen\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-           Wenn auf einem Schiff Ausrüstungen, die auf\nwasserstraßen gelten bis zum Ablauf ihrer Gel-           Grund einer Ubergangsvorschrift zugelassen worden\ntungsdauer als Zulassungszeugnisse nach dieser           sind, ersetzt werden, so müssen die neuen Aus-\nVerordnung für die im Sonderzeugnis genannten            rüstungen den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nGüter.                                                   sprechen.\nArtikel 7\nArtikel 9\nBescheinigung über Sondergenehmigungen\nund Gleichwertigkeiten                                          Uberwachung\nsowie nach den Ubergangsvorscbriften               Führer von Smiffen mit gefährlichen Gütern haben\n(1) Uber   Sondergeriehmigungen und zugelas-          de·n Bediensteten der zuständigen Behörden die\nsene gleichwertige Vorrichtungen auf Grund der           erforderlime Unterstützung zu geben, damit sie die\nArtikel 4 und 5 ist eine Urkunde auszustellen, die       Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über-\nan Bord mitgeführt werden muß.                           wachen können.","Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                                                               1131\nADNR\nAnlage A\nVorschriften über die gefährlichen Güter\nInhaltsverzeichnis\nI. Teil -  Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\nRandnummern (Rn.)\nBegriffsbestimmungen , ................................ i • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • • • • • • • • • • • • • • • , ,   6000-6001\nAllgemeine Vorschriften ............................................... , ..•...................                                        6002-6019\nII. Teil -   Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse Ia      Explosive Stoffe und Gegenstände ............................................ .                                          6020 und ff.\nKlasse Ib      Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände ................................. .                                          6060 und ff.\nKlasse Ic      Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ............................. .                                           6100 und ff.\nKlasse Id      Verdidllete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase .. .- .•...•................                                     6130 und ff.\nKlasse Ie      Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln .............. .                                        6180 und ff.\nKlasse II      Selbstentzündliche Stoffe ..................................................... .                                        6200 und ff.\nKlasse  III a  Entzündbare flüssige Stoffe .......................................•............                                         6300 und ff.\nKlasse III b   Entzündbare feste Stoffe ..................•....................................                                         6330 und ff.\nKlasse  III c  Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe ..................................... .                                          6370 und ff.\nKlasse  IVa    Giftige Stoffe ................................................................ .                                        6400 und ff.\nKlasse  IVb    Radioaktive Stoffe ........................................................... .                                         6450 und ff.\nKlasse V       Atzende Stoffe ............•...................................................                                          6500 und ff.\nKlasse VI      Ekelerregende oder ansteckungsgefährlidle Stoffe ............................... .                                       6600 und ff.\nKlasse VII     Organische Peroxide                                                                                                      6700 und ff.","1132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1-                                                          I. Teil\n5999\nBegriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\nBegriffsbestimmungen\n6000     (1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:\n1.   ,,Internationale Regelung\" RID, ADR oder IMCO-Code;\n2. ,, fMCO-Code\" Empfehlung der zwischenstaatlichen beratenden Seeschiffahrtsorganisation über gefährliche\nGüter;\n3. ,,RID\" Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [Anlage I zum\nInternationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)];\n4. ,,ADR\" Europäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße;\n5. ,,Gefährliche Güler\" die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten;\n6. ,,Gase\" Gase und Dämpfe;\n7. ,,Zerbrechliche Versandstücke\" Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Por-\nzellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam\ngegen Stöße schützt [siehe auch Rn. 6001 (5)];\n8. ,,Beförderung in loser Schüttung\" die Beförderung eines festen, schüttfähigen• Stoffes ohne Verpackung.\n(2) Im Sinne dieser Anlage gelten Tanks [siehe Begriffsbestimmung Nr. 16 in Anlage B Rn 10 102 (1)]\nnicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß\" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird.\nDie Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien und die Tank-\ncontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.\n6001     (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen „0 /o\" in dieser Anlage:\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit\ngetränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung oder\ndes getränkten Stoffes;\nb) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung.\n(2) Ist in dieser Anlage das Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts\nanderes bestimmt ist, um das Bruttogewicht. Das Gewicht der für die Beförderung der Güter benutzten\nBehälter (Container) oder Tanks ist in den Bruttogewichten nicht enthalten.\n(3) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Offnungsdruck von Sicherheitsventilen)\nwerden immer in kg/ cm2 Uberdruck, der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer in kg/ cm2 absolut\nangegeben.\n(4) Sieht diese Anlage einen Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vor, so bezieht sich dieser immer auf\neinen Prozentsatz des Volumens bei einer Temperatur des Stoffes von 15° C, sofern nicht eine _andere\nTemperatur genannt ist.\n(5) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind,\ngelten nicht als zerbrechliche Gefäße, sofern das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist,\ndaß bei Bruch oder Leckwerden des zerbrechlichen Gefäßes der Inhalt nicht nach außen gelangen und die\nmechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Beförderung durch Korrosion nicht\nbeeintrtichtigt werden kann.\nAllgemeine Vorschriften\n6002     (1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung ausgeschlossen und welche\nunter bestimmten Bedingungen zugelassen sind. Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und\nfreie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen I a,\nI b, I c, I d, I e, II, IVb, VI und VII) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 6021, 6061, 6101,\n6131, 6181, 6201, 6451, 6601 und 6701) aufgeführten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur\nBeförderung zugelassen); die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bestimmte unter den\nBegriff der freien Klassen (Klassen III a, III b, III c, IV a und V) fallende gefährliche Güter sind durch\nBemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen. Von den anderen unter den\nBegriff der freien Klassen fallenden Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen (Rn. 6301, 6331, 6371,\n6401 und 6501) genannten oder näher bezeichneten Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen\nBedingungen zur Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder näher bezeichneten Güter gelten\nnicht als gefährliche Güler und sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.\n(2) Diese Anlage enthJlt folgende Klassen:\nKlasse     1a       Explosive Stoffe und Gegenstände                                               Nur-Klasse\nKlasse     Jb       Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände ........................... .      Nur-Klasse\nKlasse     lc       Zlindwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ....................... .      Nur-Klasse\nKlasse     Id       Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase .................. .   Nur-Klasse","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                                                       1133\nBegriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\nKlasse   Ie        Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln . . . . . . . . .                                        Nur-Klasse    6002\nKlusse   II        Selbstentzündliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nur-Klasse   (Forts.)\nKlasse   III a     Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   freie Klasse\nKlasse   III b     Entzündbare feste Stoffe ..................... , ................. , . . . . . . . . .                                    freie Klasse\nKlasse   III c     Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   freie Klasse\nKlasse   IVa       Giftige Stoffe ..................................................... , . . . . .                                          freie Klasse\nKlasse   IVb       Radioaktive Stoffe ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       Nur-Klasse\nKlasse   V        Atzende Stoffe .................. , . , .... , , , , .. , ................ , . . . . . . . . •                             freie Klasse\nKlusse   VI        Ekelerregende oder anslcc:kungsgefährliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Nur-Klasse\nKlasse   VII       Organische Peroxide ............................................... , . . . .                                             Nur-Klasse\n(3) Für jede Beförderung von gefährlichen Gütern ist ein Beförderungspapier erforderlich, das vom\nAbsender aufzustellen und ordnungsgemäß auszufüllen ist. Jedes Papier, das dazu bestimmt ist, die Güter\nwährend der Beförderung zu begleiten, kann als Beförderungspapier gelten. Das Beförderungspapier muß\nfür jedes zur Beförderung aufgegebene Gut alle Vermerke enthalten, die durch diese Anlage und die\nAnlage B vorgeschrieben sind. Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer\namtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Fran-\nzösisch oder Niederl.indisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.\n(4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig auf einem einzigen Schiff verladen\nwerden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers\nauszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere\nauszufertigen 'für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht zusammengeladen werden\ndürfen.\n(5) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beför-\nderungspapier für jedes der im Sammelbehälter enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.\n(6) Lösungen von Stoffen, die in dieser Anlage in der .Stoffaufzählung der Klasse, welcher der gelöste\nStoff angehört, nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten trotzdem als Stoffe des ADNR, wenn ihre Konzen-\ntration derart ist, daß sie die gleiche Gefahr aufweisen wie der ungelöste Stoff.\n(7) Gemische von Stoffen des ADNR mit anderen Stoffen gelten als Stoffe des ADNR, wenn die Gemische\ndie gleiche Gefahr aufweisen wie der im ADNR aufgeführte Stoff selbst.\n(8) Ein Stoff, dessen spezifische Radioaktivität 0,002 Mikrocurie je Gramm nicht überschreitet und der\nunter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fällt, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er\nauch unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in welcher er nicht aufgeführt ist.\n(9) Ein Stoff, dessen spezifische Radioaktivität 0,002 Mikrocurie je Gramm nicht überschreitet und der in\nkeiner Klasse namentlich aufgeführt ist, aber unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener\nKlassen fällt, untersteht den Vorschriften\na) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;\nb) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung\nentspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.\n(1) Der II. Teil dieser Anlage enthält für jede Klasse folgende Kapitel                                                                                  6003\n1. eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben „a\" ver-\nsehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADNR für bestimmte Güter\nbei Erfüllung bestimmter Bedingungen;\n2. Vermerke im Beförderungspapier.\n(2) Vorschriften über:\n-    Sendungen in loser Schüttung, in Behältern (Containern) und in Tanks,\n-    Versandart und Abfertigungsbeschriinkungen,\n-    Zusammenladeverbote,\n-· Beförderungsmittel,\n-    Gefahrzettel, die durch RID, ADR oder IMCO-Code vorgeschrieben sind, und die Erläuterungen der\nBildzeichen\nbefinden sich in der Anlage B, die auch alle anderen erforderlichen Sondervorschriften für die Beförderung\nauf Schiffahrtsstraßen enthalten.\n6004-\n6005\nFalls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADNR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil                                                     6006\nihrer Strecke ebenso denjenigen eines internationalen Ubereinkommens unterworfen ist, das die Beförde-\nrung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Binnenschiffahrt regelt - und zwar\nauf Grund von Klauseln·, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Binnenschiffahrtsdienste ausdeh-\nnen -, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Ubereinkomm.ens für diesen Streckenabschnitt\ngleichzeitig mit denen des ADNR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADNR\ngelten nicht für den fraglichen Streckenabschnitt.","1134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nB~griffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\n6007    (1) Zum Nüdnveis, daß die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften des ADNR\nentsprechen, muß im Belörderungspapier bescheinigt sein:\n,,Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADNR\"\n(2) Wenn gefi:ihrliche Güter in Versandstücken (einschl. Behältern und Tankcontainern, siehe Begriffs-\nbestimmungen in Rn. 10 102 der Anlage B) befördert werden, müssen Verpackung, Zusammenpackung,\nAufschriften und Gefahrzettel den Vorschriften einer der Internationalen Regelungen entsprechen. Im\nBeförderungspapier muß bescheinigt sein:\n„Verpackung,    Zusammenpackung und Bezettelung         entsprechen den Vorschriften des RID (oder\ngegebenenfalls des ADR oder des IM CO-Code)\"\n(3) In der Bescheinigung nach Absatz 2 darf nur auf diejenige Internationale Regelung Bezug genommen\nwerden, die tatsächlich Einzelvorschriften für den betreffenden Stoff enthält.\n(4) Das Ges<lmtbruttogewicht der gefährlichen Güter und die Anzahl der Versandstücke muß im Beförde-\nrungspapic~r angegeben sein.\n6008-\n6019","Nr. 41        Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                         1135\nII.Teil\nStoffaufzählung und besondere Vorschriften\nfür die einzelnen Klassen\nKlasse I a.         Explosive Stoffe und Gegenstände\nBern. Stolle, di,, durch f'J,1mnwnzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und die weder gegen Stoß noch\ncJc,qc,n Pcibu1HJ empfi11rllicher sind als Dinitrobenzol, sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt.\nKapitel 1\nAufzählung der Stoiie und Gegenstände\n(1) Von den unler den Be~Jriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6021                             6020\ngenannten und auch diese nur unter den Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen einer der Inter-\nnationalen Regelungen sowie zu den Vorschriften dieser Anlage und der Anlage B unter bestimmten\nBedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n(2) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen darf das Nitroglycerin ganz oder teilweise\nersetzt sein durch\na) Nitroglykol oder\nb) Dinitrodii:ithylenglykol oder\nc) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder\nd) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.\n1. Nitrozellulose, hochnitriert {wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 °/o,                          6021\ngut stabilisiert und mit\nmindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-, Butyl-, Amyl-\nalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und Alkohol, wenn\nsie nicht gepreßt ist,\nmindestens 15 °/o Wasser oder mindestens 12 6/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden Stoffen,\nwenn sie gepreßt ist.\nBern. 1. Nilrozcllulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 °/, ist ein Stoff der Klasse III b, wenn sie der in-\nRn. 6331 Ziffer 7 a), b) oder c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.\n2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulosefilmabfällen, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder\nSchnitzeln, ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 4).\n2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver mit höchstens 70 0/o\nwasserfreier Substanz und mindestens 30 0/o Wasser. Die wasserfreie Substanz darf nicht mehr als 50 °/o\nNitroglycerin oder i:ihnliche flüssige explosive Stoffe enthalten.\n3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver                  und gelatinierte nitroglycerinhaltige             Nitrozellulosepulver (Nitro-\nglycer inpulver):\na) nicht porös und nicht stcwbfönnig;\nb) porös oder staubförmig.\n4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen _plastifizierenden Stoff) und mit\neinem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln,\nChips).\nBern. Plastifizicrte Nitrozcllulose mit mindestens 18      0/o Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-\nwerliqen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse III b [siehe Rn. 6331 Ziffer 7 b) und c)].\n5. Nichtgelatin ierte Nitrozellulosepulver (Mischpulver).\n6. Trinitrotoluol (Trotyl), auch gepreßt oder gegossen sowie in Mischungen mit Aluminium; Mischungen\ngenannt flüssiges Trinitrotoluol und Trinitroanisol.\n7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;\nb) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Tri-\nmethylenlrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluolgehalt so hoch ist, daß sie\ngegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;\n_c) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta), und Trimethylentrinitramin (Hexogen), beide phleg-\nmatisiert durch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder anderer ähnlich\nwirkender Stoffe, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.\nBern. Die StofJe der Ziffer 7 b) und phlegmatisiertes Hexogen der Ziffer 7 c) können auch Aluminium enthalten.\nDie Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen iluch Ammonsalpeter enthalten.\n8. Organische explosive Nitrokörper:\na) wasserlösliche, wie Trinilroresorzfo;\nb) wasserunlösliche, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl);\nc) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.\nßem. A bqrschen von fliissicic,m Trinitrotoluol (Ziffer 6) sind die organischen explosiven Nitrokörper in flüssigem Zustand\nvon der Befiirderi11HJ m1sqeschlossen.","1136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse I a\n6021       9. a} Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta}, feucht, und Trimethylentrinitramin (Hexogen), feucht,\n(Forts.)           das erste mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 20 °/o, das zweite mit\neinem solchen Wassergehalt von mindestens 15 °/o;\nb) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte Mischungen\nvon Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in trockenem Zustand gegen Stoß emp-\nfindlicher sind als Tetryl, beide mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens\n15 °/o;\nc) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin\noder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen, die in trockenem Zustand gegen Stoß emp-\nfindlicher sind als Tetryl, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 15 °/o;\nd) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.\n10. a) Benzoylperoxid:\nl. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o;\n2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln;\nBem. 1. Benzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/, oder mit mindestens 30 •/o Phlegmatisierungsmitteln\nist ein Stoff der Klasse VII [siehe Rn. 6701 Ziffer 8 a) und b)).\n2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen· ist den Vorschriften\ndes AD,~R nidit unterstellt.\nb) Cyclohexanonperoxide [1-Hydroxy-1 '-hydroperoxydicyclohexylperoxid, bis-(1-hydroxycyclohexyl)-\nperoxid und Gemische dieser beiden Verbindungen]:\nJ. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5 °/o;\n2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln;\nBem. 1. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische mit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/o oder mit mindestens\n30 °/, Pblegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse VII [siebe Rn. 6701 Ziffer 9 a) und b)].\n2. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische mit einem Gehalt von mindestens 70 9/, an festen trockenen inerten\nStoffen sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\nc) p·p'-Dichlorbenzoylperoxid:\nl. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o;\n2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBem. 1. p-p'-Dichlorbenzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 10         1/, oder mit mindestens 30 '/• Phlegmati-\nsierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse VII [siebe Rn. 6701 Ziffer 17 a) und b)).\n2. p-p'-Dichlorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 '/• oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den\nVorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;\nb) schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel und Holz-, Stein- oder\nBraunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat, Schwefel und Stein- oder\nBraunkohle);\nc) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Sprengstoffen.\nBem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger sein als 1,50.\n12. a) Pulverförmige Nitratsprengstoffe, soweit sie nicht unter Ziffern 11, 14 a) oder c) fallen, in der Haupt-\nsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Alkalinitraten oder Erdalkalinitraten mit\nAmmoniumchlorid oder aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat mit Alkalinitraten oder Erdalkali-\nnitraten und Ammoniumchlorid bestehend. Sie können daneben brennbare Stoffe (z.B. Holz• oder\nPflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe), aromatische Nitroverbindungen sowie Nitroglycerin oder\nNitroglykol oder ein Gemisch beider enthalten, außerdem inerte, stabilisierende oder färbende\nZusätze;\nb) pulverförmige Sprengstoffe, ohne anorganische Nitrate, in der Hauptsache aus einem Gemisch von\ninerten Stoffen (z. B. Alkalichloriden) mit Nitroglycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider\nbestehend. Sie können daneben aromatische Nitroverbindungen sowie phlegmatisierend, stabilisie-\nrend oder gelatinierend wirkende oder färbende Zusätze enthalten.\n13. Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Choraten oder Perchloraten der Alkali-\noder Erdalkalimetalle mit kohlenstoffreichen Verbindungen}.\n14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem Absorp-\ntionsmittel ähnlich sind;\nb) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter Baumwolle und höchstens 93 0/o Nitroglycerin; Gelatine-\ndynamite mit höchstens 85 8/o Nitroglycerin;\nc) gelatinöse Nitratsprengstoffe, in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Am-\nmoniumnitrat mit Nitraten der Alkali- oder Erdalkalimetalle, mit höchstens 40 0/o gelatiniertem Nitro-\nglycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider bestehend. Sie können daneben Nitroverbin-\ndungen oder brennbare Stoffe (z. B. Holz- oder Pflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe) sowie andere\ninerte oder färbende Stoffe enthalten.\n15. Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Güter der Klasse I a enthalten haben.\n6022-\n6038","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                       1137\nKlasse I a\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\nDie Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6021 durch        6039\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist,\nmuß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreidien\nund durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stof faufzähJung und\ndie Abkürzung .ADNR\" zu ergänzen [z.B. I a, Ziffer 3 a}, ADNR].\n6040-\n6045\nFür die leeren Verpackungen der Ziffer 15 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leere    6046\nVerpackung, I a, Ziffer 15, AD,\\'R\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n6047-\n6059","1138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse I b.         Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKapitel 1\nAufzählung der Gegenstände\n6060    (1) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 6061 genannten\nund auch diese nur zu den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten Bedingun-\ngen zur Beförderung zugelassen und somit gefährlicb.e Güter im Sinne des ADNR.\n(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 der Rn. 6061 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 6021 aufge-\nführten explosiven Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie\nin einer der Internationalen Regelungen aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen ent-\nsprechen.\n6061  1. Zündsdrnüre ohne Zünder:\na) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer Seele\naus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele aus nitrierten Baumwoll-\nfäden);\nb) detonierende Z11ndschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt mit\neiner Seele aus einem explosiven Stoff;\nc) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen, von\ngeringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff;\nd) Momentzündschnfüe (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem\nexplosiven Stoff von größerer Gefährlidikeit als Pentaerythrittetranitrat).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c Rn. 6101 Ziffer 3.\n2. Nidüsprengkräftige Zünder (Zünder, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen brisant\nwirken):\na) Zündhütchen;\nb) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller Kali-\nber;\n2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen\nKleinkaliber;                                                              ·\nc) Schlogröhren, Zündschrauben und ähnliche Zünder mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder andere\nZündmittel), die durch Reibung, Schlag oder Elektdzität zur Wirkung gebracht werden;\nd) Zünder ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, und ohne Ubertragungsladung.\n3. Knallkapseln der Eisenbahn.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe\nZifferll)]:\na) Jagdpatronen;\nb) Flobertmunition;\nc) Leuchtspurpatronen;\nd) Patronen mit Brandsatz;\ne) andere Zentralfeuerpatronen.\nDem. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot gelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber\n13,2 mm nicht übersteigt,\n5. Sprengkräftige Zünder:\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerun·gseinrichtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für\ndetonierende Zündschnüre;\nb) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinrichtung;\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnu(;\nd) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Ubertragungsladung aus\ngepreßtem explosivem Stoff;\ne) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;\nf) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder ohne mechanische\nZündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.\n6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zündhütchen,\neingeschlossen in Blechgehäusen.\n7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 aufgeführt, Gegenstände mit Sprengladung,\nGegenslcinde mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der Klasse I a enthalten\nsind, sämtlidle ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; die Ladung dieser Gegenstände\ndarf ein Liditspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).\nBem. Nichtsprengkräftige Zünder (Ziffer 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen,","Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                        1139\nKlasse I b\n8. Gegenstände mit Lcucht- oder Signalmitteln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Ausstoßladung     6061\nund ohne Sprengladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die Gegenstände beim (Forts.)\nAbbrennen nicht explodieren.\n9. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explo-\nsionsfähigen Zündsatz enthalten.\nWegen rauchentwickelndcr Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke siehe Klasse I c Rn. 6101\nZiffer 27.\n10. Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen, ohne Zünder\nund ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen\nZwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält, ohne Sprengkapsel.\n11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtlidle mit Einridltung\n(wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, das Ganze zuverlässig gesichert. Das Gewicht des einzelnen\nGegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen.\n6062-\n6076\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\nDie Bezeidmung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der _in Rn. 6061 durch         6077\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen: sie ist rot zu unterstreichen und durch die 'Angabe der Klasse,\nder  Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .ADNW         zu  er-\ngänzen [z.B. J b, Ziffer 2 a), ADNRJ.\n6078-\n6099","1140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse I c.        Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nKapitel 1\nAufzählung der Güter\n6100     (1) Von den unter den Begriff .der Klasse Ic fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6101\ngenannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimm-\nten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende Bedingungen erfüllen:\na) Der Explosivsatz muß so besdlaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch durch\nErschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände eine Explosion\ndes ganzen Inhaltes des Versandstückes herbeigeführt werden kann.\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 verwendet werden.\nc) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Ziffer 26) und der Raud1-\nsatz in den Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27) dürfen kein Chloral enthalten.\nd) Der Explosivsatz muß der Bestän<ligkeitsbedingung einer der Internationalen Regelungen entsprcchc.•n,\n6101 A. Zündkörper\n1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel);\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und PhosphorsesquisulHd sowie Reibzünder.\n2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und ParafHnzündbänder für Sicnerheitslampen.\n1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.\nWegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.\n3. Schwarzpulverziindschnüre mit lang$amer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch mit\nSchwarzpulverseele von geringem· Querschnitt).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I b Rn. 6061 Ziffer 1.\n4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden).\n5, Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauerstoff-\nträgern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpern) und Thermitkapseln mit Zündpillen.\n6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durdlgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in einer\nPapierhülse oder von ähnlidler Bauart),\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;\nb) Köpfchen für elektrische Zünder.\n8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographisdle Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle darf\n30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 0/o Quecksilberfulminat enthalten.\nDem. Blitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der\nZündlamellen enthalten, sind den Vorsduiften des ADNR nicht unterstellt.\nB. Pyrotechnische Sc:berzgegenstände und Spielwaren; Zündblättc:ben (Amorces) und Zündbänder (Amorces-\nbänder); Knallkörper\n9. Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegenstände\nmit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.\n11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spicl\\varen;\nb) Knallstreichh?lzer;\nc) KnaJleinlagen.\nZu a), b) und c): 1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.\n12. Knalls/eine, die auf der Oberflädle einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate sind\nals Knallsatz ausgesdllossen.\n13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).\n14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.\n15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbänder) und Zündringe (Amorcesringe). 1000 Amorces\ndürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.\nWegen Zündbändern für Sidlerheitslampen siehe Ziffer 2.\n16. Knallkorke mit einem Phosphorchloratknallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Fulminat- oder\neinem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknallsatz oder höchstens\n10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.\n17. Knallscheiben mit Phosphorchloratknallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                           1141\nKlasse I c\n18. Pappziindhütchen (Liliputmunition) mit einem Phosphorchloratknallsatz oder einem Fulminat- oder einem     6101\nähnlidwn Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten,                               (Forts.)\n19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphorchloratknallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens\n30 g Knallsatz enthalten.\n20. a} KnaJJplatlen,\nb) Marlinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk),\nbeide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat und min-\ndestens 50 °/o trJgen Stoffen, die sich an der Zersetzung der Phosphorchloratmischung nicht beteiligen:\nEine Knallplatte darf nicht s(hwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nicht schwerer als 0,1 g.\nC. Feuerwerkskörper\n21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einschließlich Treibladung,\ndarf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf insgesamt nicht\nschwerer als 18 kg.\n22. Brdnder, Raketen, römisd1e Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit Ladungen,\ndie im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als 1200 g.\n23. Kanonensc11Wge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Sprengstoff\nje Stück, der nid1t gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge\n(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zündschnüren, deren\nEnden verdeckt sind, sowie ühnliche zur Erzeugung eines starken Knalles dienende Gegenstände.\nWegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe Klasse Ib Rn. 6061 Ziffer 3.\n24. Kleinfeuerwerk [wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchstgehalt an\nSchwarz-(Korn-)pulver von 1000 g auf 144 Stück: ·vulkane, Handkometen, beide mit einem Höchstgehalt\nan Schwarz-(Korn-)pulver von 30 g im einzelnen Körper].\n25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen}.\n26. Blitzlichtpulver in kleinen Mengen von höchstens 5 g in Papierbeuteln oder Glasröhrchen.\nD. Stoffe und Gegenstände zur Schädlingsbekämpfung\n27. Raucl1entwickelnde Stoffe für land• und forstwfrtschaftliche Zwecke, sowie Räucherpatronen für Schäd-\nlingsbektimpf ung.\nWegen Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen exp1osions•\nfähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b Rn. 6061 Ziffer 9.\n6102-\n6113\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\nDie Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6101 durch           6114\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse,\nder Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung nADNW zu er-\n1\nuiinzen [z.B. I c, Ziffer 1 a), ADNR]. Zulässig ist auch der Vermerk „Feuerwerkskörper des ADNR, I c, Zif-\niern .. ,\" mit Angabe der Ziffern, unter welche die zu befördernden Gegenstände fallen.\n6115-\n6129","1142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse I d.        Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n6130    (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6131\ngenannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten\nBedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n(2) Die Stoffe der Klasse I d haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Tem·\nperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm 2 •\nBem. Fluorwilsserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm 2\naufweist.\n(3) Die Stoffe der Klasse I d, die leicht polymerisieren, wie Vinylmethyläther, Vinylchlorid, Vinylbromid\nund Äthylenoxid, sind zur Beförder_ung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhin-\nderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.\nZu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten,\nwelcb.e die Polymerisation begünstigen,\n6131    (1) A. Verdidltete Gase [siehe auch Rn. 6131 a unter a)J\nAls verdichtete Gase im Sinne des ADNR gelten solcb.e, deren kritische Temperatur unter -10° C liegt.\n1. a) Kohlenoxid, Was3erstoff mi,t hödlstens 2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);\nb) Wassergas, Synthesegase (z.B. nacb. Fischer-Tropsd:1), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und\nandere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxid und Wasserstoff.\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).\n3. Sauerstoff mit höchstens 3 6/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid mit hödlstens\n20 °/o Kohlendioxid, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 °/o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff),\nBorfluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander, Ge-\nmische von Edelgasen mit Sauerstofl und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.\nWegen Xenon siehe Ziffer 9; wegen Sauerstoff siehe auch Rn. 6131 a unter a).\nWegen der Gase der Ziffer 3, die in Druckgaspackungen oder Kartuscb.en enthalten sind, siehe Zif-\nfern 16 und 17.\nB. Verflüssigte Gase (siehe aud:1 Rn. 6131 a unter b). Wegen der Gase der Ziffern 6 bis 10, die in Druckgas-\npackungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17.]\nAls verflüssigte Gase im Sinne des ADNR gelten soldle, deren kritisdle Temperatur gleich oder höher\nals - 10° C ist.\na) Verflüssigte Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von g 1 eich oder höher a I s\n70° C:\n4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm 2 hat (Z-Gas).\n5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid (schwefiige\nSäure}, Stickstofftetroxid, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxid mit hödlstens 10 Gewichtsprozent Kohlen•\ndioxid, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm2 hat).\n6. Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Isobutan, Butadien, Butylen und Isobutylen.\nBem. Wegen der technischen, nicht reinen verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.\n7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von                                 Mineralöl-\nprodukten, Kohle usw., sowie die Gemisdle der Gase der Ziffer 6, die als\nGemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nidlt mehr als 11 kg/cm2 haben und deren                               Dichte bei\n50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreitet,\nGemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 kg/cm 2 haben und deren                            Dichte bei\n50° C den Wert von 0,495 nicht unterschreitet,\nGemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm2 haben und deren                             Dichte bei\n50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreitet,\nGemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm2 haben und deren                               Dichte bei\n50° C den ·Wert von 0,450 nicht unterschreitet,\nGemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 kg/cm 2 haben und deren                              Dicb.te bei\n50° C den Wert von 0,440 nicht unterschreitet.\nBem. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:\nBenennung In Ziffer 7                                 Handelsnamen\nGemisch A und Gemisch A O                                 Butan\nGemisch C                                                 Propan","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                                          1143\nKlasse l d\n8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid                                       6131\n(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan}, letzteres auc.h parfümiert (Lance-Parfüm), Chlor- (Forts.)\nkohlenoxid (Phosgen}, Chlorcyan, Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dime-\nthylamin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Athylenoxid, Methylmercaptan;\nBem. 1. Ein Gemisdl von Methylbromid und Äthylenbromid mit bödistens 50 Gewichtsprozent Methylbromid ist kein ver-\nflüssigtes Gas im Sinne des ADNR und ist daher den Vorsdiriften des ADNR nicht unterstellt.\n2. Gemisd!e von Methyldllorid oder -bromid mit Chlorpikrin sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck der\nGemisdle bei 50° C mehr als 3 kg/cm2 betragt.\nb) DichlordWuormethan,                   Dichlormonofluormethan,        Monochlordifluormethan,         Dichlortetrafluoräthan\n(CF2Cl-CF2Cl), MonochlortriJJuoräthan (CH2Cl-CFs), MonochlordWuoräthan (CH 3 CF2 Cl), Monochlor-\ntr illuoräthy Jen, Monochlordii luormonobrommethan, 1,1-Dilluoräthan .(CH3-CHF2), Octai Iuorcyclo-\nbutan;\nDem. Für die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:\nAlgolrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Freon, Frigen, Iaceon, gefolgt von der in der nachstehenden Tabelle\nangegebenen Identifikationsnummer;\nBenennung In Ziffer 8 b)                                IdenUflkatlonsnummer\nDir-hlorc.lifluormctlwn                                            12\nDid1lormonolluormethan                                             21\nMonodllordilluormethan                                             22\nDidllortetrafluoräthan (CF2 Cl-CF2 CI)                            114\nMonodllortrifluoräthan (CH 2 CI-CF3)                              133 a\nMonodllordifluoräthan (CH3 -CF2 Cl)                               142 b\nMonod1lortrifluoräthylen                                         1113\nMonod1lordifl\\Jormonobrommethan                                    12B1\nDilluoriithan (CH 3 -CHF2)                                        152 a\nOctafluo1cyclobutan                                             C318\nc) Mischungen der in Ziffer 8 b} aufgezählten Stoffe, die als\nGemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 kg/cm2 haben und deren Dichte bei\n50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreitet,\nGemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm2 haben und deren Dichte bei\n50° C diejenige von Dichloridfluormethan (t,21) nicht unterschreitet,\nGemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm2 haben und deren Dichte bei\n50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreitet.\nJJem. Trid1Jormonofluormethan (Identifikationsnummer 11), TrichlortrifluorlHhan (CFCl2-CP2Cl) (Identifikationsnummer l 13)\nund Monod1lorlrifluoräthan (CHFCI-CHF2 ) (Identifikationsnummer 133) sind keine verflüssigten Gase im Sinne des\nADNR und daher den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt; sie können aber In den Gemischen F 1 bis F 3 ent-\nhalten sein, ·\nb) ·verflüssigte Gase mit einer                               kritischen      Temperatur             von   gleich       oder     über\n- 10° C, aber unter 7 0° C :\n9. Xenon, Kohlendioxid {Kohlensäure}, einschließlich Gemische von Kohlendioxid mit höchstens 17 Ge•\nwichtsprozent lt.thylenoxid sowie Kohlendioxid enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlenflöze\n(wie gefüllte CardoxröhrenJ, Stickoxydul (Lachgas), Jtthan, Athylen.\nWegen Kohlendioxid siehe auch Rn. 6131 a unter c).\nBem. 1. Kohlendioxid und Stickoxydul sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheitsgrad von mindestens\n99 °/o aufweisen.\n2. Unter Röhren zum Auflockern der ·Kohle versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen versehene\nStahlbehälter, die Kohlendioxid und eine allgemein als Erwllrmungselement bezeichnete Patrone enthalten, deren\nEntzündung nur auf elektrischem Wege erfolgen kann, das Erwärmungselement muß so beschaffen sein, daß es\nnicht explosionsartig verbrennen kann, wenn der Behälter nicht mit Kohlendioxid unter Druck gefüllt ist. Cardox-\nröhren oder ähnlid!e Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster entspredlen,\ndie von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind,\n10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexafluorid, Chlortrilluormethan, TriJJuormonobrommethan, Trifluormethan,\nVinyltluorid, 1,1-Difluoräthylen (CH2 = CF2).\nBem, t. Sdlwefelhexafluorid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn        es  einen Reinheitsgrad von mindestens 99   0/o\naufweist.\n2. Für die vorstehenden Chlorfluorkohlenwasserstoffe sind auch folgende gebräuchliche Handelsnamen als Stoff•\nbezelchnung zulässig:\nAlgofrene, Arcton, Edifren, Flug'ene, Forane, Preon, lsceon, gefolgt von der in der nachstehenden Tabelle\nangegebenen Identifikationsnummer:\nBenennung In Ziffer 10                                Identlflkatlonsnummer\nChlortrifluormethan                                               13\nTrifluormonohrommethan                                            1381\nTrifluormethan                                                     23\nVinylfluorid                                                   1141\nDifluoräthylen                                                 11324\nC. Tief gekühlte, verflüssigte Gase\n11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige\nGemische von Sauerstoff und Stickstoit, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase,\n12. Flüssiges Methan, flüssiges Athan, flüssige Gemische von Methan und lt.than, auch mit Zusatz von\nPropan oder Butan; flüssiges Athylen.\n13. Flüssiges Kohlendioxid.","1144                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse I d\n6131     D. Unter D1 uck gelöste Gase\n(Forts.) 14. Ammoniak, in Wasser gelöst,\na) mit über 35 °/o bis höd1stens 40 0/o Ammoniak,\nb) mit über 40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak.\nBern. We(Jen J\\mmonic1kwasscr mit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak siehe Klasse III a, Rn. 6301, Ziffer 5.\n15. Acetylen, gelöst (Acetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösemittel,\nz. B. Aceton.\nE. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druckgasen [siehe auch Rn. 6131 a unter d)].\n16. Druckgaspackungen\na) mit höchstens 45 Gewichtsprozent, aber höchstens 250 g brennbaren Stoffen,\nb) mit mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen,\nje bezogen auf das Gesamtgewicht des Wirkstoffes und des Treibmittels.\nDem. Drudup~,p,Hlurnuen (sogrnannle Aerosole) sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße mit einem Ent-\nnahmcve11til oder einer Zcrstäubungsvorridltung, die unter Druck ein in einer Internationalen Regelung zugelassenes\nCt1s oder Gasgemisd1 oder einen W1rkstofl (zur Insektenvertilgung, für kosmetisdle Zwecke usw.) mit einem sold1en\nGas oder Gc1sgemisdl als Treibmittel enthalten,\n17. Kartuschen mit\na) brennbaren Druckgasen,\nb) nicht brennbaren Druckgasen.\nBern. Ki1rlusd1en sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in einer Internationalen Regelung zugelas-\nsenes c_;as oder Gasgemisch enthalten (z.B. Butan für Campingkodler, Kühlgase) und kein Entnahmeventil besitzen.\nDem. zu Ziffern 16 und 17. Als brennbare Stoffe gelten:\n- C<1sc (TreilJmittel in Druckgaspat'kungen Kartuschenfüllung), deren Misdlung mit Luft zündfähig ist und dahe·r\neine untere und eine obere Explosionsgrenze hat;\n- flüssi\\Je Stoffe (Wirkstoff der Druckgaspac:kungen) der Klasse III a.\nF. Entleerte Gefäße und entleerte Tanks\n18. Ungercinigtc leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Gase der Ziffern 1 und 2, Barfluorid und\nFluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15 enthalten haben.\nBern. 1. Gefäße und Tanks, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern l und 2, von Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,\nder Gase der Zittern 4 bis 10 und 12 bis 15 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen\n2. Ungcreiniqte leere Gefäße oder ungereinigte leere Tanks, die andere Gase der Ziffer 3 als Borfluorid oder Fluor\noder die Gase der Ziffer 11 enthalten haben, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt,\n(2) Zur Anwendung der Bestimmungen der Anlage B sind die Stoffe der Klasse I d in brennbare Gase\n(F) und nicht brennbare Gase (NF) eingeteilt. Als brennbare Gase (F) werden die Stoffe der Ziffern 1, 2,\n4, 6, 7, 12, 15, 16 b) und 17 a} sowie\n- Schwefelwasserstoff und T-Gas der Ziffer 5,\n- die Stoffe der Ziffer 8 a) mit Ausnahme von Methylbromid (Monobrommethan) und von Chlorkohlen-\noxid (Phosgen),\n- Monochlordifluoräthan und 1,1-Difluoräthan der Ziffer 8 b),\n- Äthan und Äthylen der Ziffer 9,\n- Vinylfluorid und 1,1-Difluoräthylen der Ziffer 10 und\n- die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 18, die die vorgenannten Stoffe enthalto.11 haben,\nangesehen.\nDie übrigen Stoffe der Klasse 1 d werden als nicht brennbare Gase (NF) angesehen.\n6131 a     Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese\nKlasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:\na) verdichtete Gase, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, und deren Druck im Gefäß, be-\nzogen auf 15° C, nicht höher ist als 2 kg/cm 2 ;\nb) ver0üssiqte Gas~ in Kühlapparaten (Kühlschränken, Eismaschinen usw.), die zu ihrem Betrieb dienen,\nin Mengen von höchstens 20 Litern je Apparat;\nc) vc, flüssigtes Kohlendioxid (Ziffer 9)\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 cm 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum enthalten dürfen,\n2. bis zu 25 g Kohlendioxid, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-\nlenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum ent-\nhalten dürfen;\nd) Gegenstünde der Ziffern 16 und 17 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3 • Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 10 kg.·","Nr. 41 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                         1145\nKlasse I d\n6132-\n6155\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich .lauten wie eine der in Rn. 6131 durch   6156\nKmsivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse„\nder Ziffer, gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung, der Angabe F oder NF und die Abkürzung\n,,ADNW zu ergänzen [z.B. 1 d, Ziffer 1 a), F, ADNRJ.\n(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) ist der Bezeichnung des Gutes der\nVermerk hinzuzufügen: ,,Röhre am ... (Datum) durch .. , (Name der staatlichen Behörde) von: .. (Bezeich  0\nnung des Staates) zugelassenu.\n(3) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Vinylmethyläther, Vinylchlorid,\nVinylbromid, Athylenoxid !Ziffer 8 a)J, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein: ,,Die erforderlichen\nMaßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung wurden getroffenM.\n4} Für Tanks mit Gasen der Ziffer 11 ist je nachdem eine der nachstehe.nden Erklärungen in das Be-\nförderungspapier einzutragen: ,,Der Inhalt des Tanks ist ständig mit der Außenluft in Verbindung\": *Der\nTank ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nicht vor dem,., (Datum, mit dem sich der Be-\nförderer einverstanden erklärt hat) öffnen\".\n(5) Für Tanks mit Gasen der Ziffern 12 und 13 ist die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier\neinzutragen:\n„Der Tank ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nicht vor dem.,. {Datum, mit dem sich der\nBefördercr einverstanden erklärt hat) öffnenu.\n6.157-\n6166\nFür die leeren Gefäße und leeren Tanks der Ziffer 18 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:  6167\n11\n„Leeres Gefäß (oder leerer Tank), I d, Ziffer 18, F (oder gegebenenfalls NF), ADNR Dieser Text ist rot zu\n•\nunterstreichen.\n6168-\n6179","1146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse Ie.     Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKapitel 1\nStoifaufzählung\n6180      Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6181\ngenannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimm-\nten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n6181   1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Kalium, Calcium, sowie Legierungen der Alkali-\nmetalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-\nmetallen;\nb} Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;\nc} Dispersionen der Alkalimetalle.\n2. a} Calciumcarbid und Aluminiumcarbid;\nb) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle [wie Lithiumhydrid, Calciumhydrid (Hydrolith)], gemischte\nHydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;\nc) Alkalisilicide;\nd) Calciumsilicid (Calciumsilicium), pulverförmig, körnig oder in Stücken, mit mehr als 50 0/o Silicium,\nCalciummangansilicid ( Calciummangansilicium);\ne) Magnesiummanganlegierungen.\n3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe auch Rn. 6181 a.\nDem. Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n4. Siliciumchloroform (Trichlorsilan).\n5. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse Je enthalten haben.\n6181 a     Natriumamid (Ziffer 3) ist den für diese Klasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vor-\nschriften nidlt unterstellt, wenn es in einer Menge von höchstens 200 g je Versandstück in dicht ver•\nschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt ist und diese in starke, dichte hölzerne Behälter\nmit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sind.\n6182-\n6189\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n6190       Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6181 durch\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß\ndie handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und\ndurch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoticiufzählung und die\nAbkürzung „ADNR\" zu ergänzen [z.B. Je, Ziffer 2 a), ADNR].\n6191-\n6197\n6198       Für die leeren Gefäße und leeren Tanks der Ziffer 5 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:\n,,l.eeres Gefäß (oder leerer Tank), 1 e, Ziffer 5, ADNR\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n6199","Nr. 41 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                                         1147\nKlasse II.       Selbstentzündliche Stoiie\nKapitel 1\nStoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6201                              6200\ngenannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter be-\nstimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne der ADNR.\n1. Weißer od<'.:: gelber Phosphor.                                                                                                 6201\n2. Verbindungen mit Phosphor mit Alkali-                     und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid,                  Calcium-\nphosphid, Strontiumphosphid.\nBern. Verbindungen von Phosphor mit Scnwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn, aber mit Ausnahme von Zink (Phosphor-\nzink ist ein Stoff der Klasse IV a Rn. 6401 Ziffer 33), sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n3. Zinkalkyle,     Magnesiumalkyle,           Aluminiumalliyle,        Aluminiumdiäthylchlorid,        Siehe    auch. Rn.   6201 a\nunter a).\n4. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.\nBern. Nitrozellulosefilm11bfälle, von Gelatine befreit, die pulverförmig sind oder pulverförmlge Bestandteile enthalten,\nsind von der Beförderung ausgeschlossen.\n5. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;\nb) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;\nc) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern,\nSeide, Flachs, Hanf und Jute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 6201 a unter b).\nBern. Wenn die Stoffe der Ziffer 5 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beförderung ausgeschlossen,\n6 a) Staub und Pulver von Aluritinium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver und\nZinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Pulver von Zirkonium und Titan; Hochofenfilterstaub;\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt\nan Magnesium von mehr als 80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;\nc) die folgenden Salze der hydroschwefligen Säure (H 2S 20 4): Natriumhydrosulfit, Kaliumhydrosulfit,\nCalciumhydrosulfit und Zinkhydrosultit;\nd) Metalle in pyrophorer Form.\nSiehe zu a) auch Rn. 6201 a unter b) und c), zu b) und c) auch Rn. 6201 a unter b).\n7. Frisch geglühter Ruß. Siehe auch Rn. 6201 a unter b).\n8. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 6201 a unter b) und\nKlasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.\nBern, Unter friscn gelöschter Holzkohle versteht man:\nbei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch nicht 4 Tage verstrichen sind;\nbei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löscnung noch nicht\n8 Tage verstricnen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines\nVerfahrens vorgenommen wurde, das einen gleichen Abkühlungsgrad gewährleistet,\n9. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden\nBestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Oien, Harz, Harzöl, Petro-\nleumrückständen (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der Sojabohnen-\nölbleichung. Siehe auch Rn. 6201 a unter b) und Klasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.\n10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe), Holzfiberplatten,\nGespinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle imprägniert mit\nselbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe auch Rn. 6201 a\nunter b) und Klasse III b Rn. 6331 Ziffer 1.\nBern. Wenn die unter Ziffer 10 genannten Stoffe mehr als die hygroskopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der\nBeförderung ausgeschlossen.\n11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxidbasis.\n12. Ungereinigte, gebrauchte llefebeutel. Siehe auch Rn. 6201 a unter b)\n13. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat.\nBern. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen vom Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so sinrl\nsie den Vorscnrilten des ADNR n.icht unterstellt.\n14. Ungereinigte leere Eisenfcisser und ungereinigte leere Tanks, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten\nhaben.\n15. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Ziffer 3 enthalten haben.\nBem. Zu Ziffern 14 und IS. Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften des\nADNR nicht unterstellt.","1148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse II\n6201 a   Stoffe, die unter den nild1slchenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den für diese\nKlüssc in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorsduiften nicht unterstellt:\na) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 0/o nidlt übersteigt, in Lösemitteln\nmit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbst~ntzündung ausschließen-\nden Zustand befinden und dies im Beförderungspapier durch den Vermerk \"Nicht selbstentzündlich•\nbcscbcinigt ist; siehe jedoch Klasse III a;\nb) Stoffe der Ziffern 5 bis 10 und 12, mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 6 d), wenn sie sidl in einem\ndie Selbstentzündung aussc:111:i.eßenden Zustand befinden und dies im Beförderungspapier durdl den\nVermerk „Nicht selbstentzündlich\" bescheinigt ist; für die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der\nZiffern 9 und 10 siehe jedoch Klasse IIIb Rn .. 6331 Ziffer 1;\nc) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink [Ziffer 6 a}], z. B. beigepackt zu Lacken für die Hersfellung\nvon f arben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind;\nd) Gebrauchte Gasreinigungsmasse der Ziffer 11, die durdl Ablagern und Lüften nicht mehr selbstentzünd„\nlieh ist und für die dies im Beförderungspapier durch den Vermerk nNicht selbstentzündlich• bestätigt\nwird.\n6202-\n6214\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n6215      Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6201 in Kursiv„\nschritt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 9 und 10 der Stoffname nidlt angegeben\nist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeidlnung de!ll Gutes ist rof zu unter-\nstreichen und durch die Angabe der Klasse, der. Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauf-\nzählung und die Abkürzung nADNR' zu ergänzen [z, B. II, Ziffer 5a], ADNR].\n6216-\n622Z\n6223      Für die leeren Gefäße.und die leeren Tanks der Ziffern 14 und 15 muß die Bezeichnung im Beförder~ngs-\npapier lauten: nLeeres Gefäß (oder leerer Tank), II, Ziffer 14 (oder 15), ADNR•. Dieser Text ist rot ·zu\nunterstreichen.\n6224-\n6299","Nr. 41       Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                     1149\nKlasse III a.        Entzündbare flüssige Stoffe\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n(1) Als entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a gelten die entzündbaren Stoffe, die bei 50° C einen      6300\nDampfdruck von höchstens 3 kg/cm 2 haben, Ausgenommen sind Stoffe, die in anderen Klassen aufgeführt\nsind.·\n(2) Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen. von nicht mehr\nals 15° C noch salbenförmigen Misdrnngen sind die in Rn. 6301 genannten Stoffe sowie die dort genannten\nGegenstände den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und\nGegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter\nim Sinne des ADNR,\n(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a, die leicht peroxydieren (wie .Äther oder gewisse heterozyklisd1e\nsauerstoffhaltige Körper) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasser-\nstoffperoxid H 202 berechnet, 0,3 0/o nicht übersteigt.\n(4) Die Stoffe der Klasse III a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die\nerforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen\nwurden.\n(5) Der obenerwühnte Gehalt an Peroxid und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den\nVorschriften einer der Internationalen Regelungen zu bestimmen,\n(6) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-\nblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C\ngleichzuachten.\n(1) 1. a) Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt          6301\n°\nunter 21 C, auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen\n(ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:\nRoherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen\nRohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane,\nBenzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; .A.thylacetat (Essigsäureäthylester, Essigester),\nVinylacetat, Äthyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und andere\nÄther und Ester; Schwefelkohlenstoff; Acrolein; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B.\n1,2-Dichloräthan und Chloropren};\n°\nb) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 C mit höchstens 55 0/o Nitro-\nzellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 0/o (Kollodium, Semikollodium und\nandere Nitrozelluloselösungen).\nSiehe zu a) auch Rn. 6301 a, unter a), b) und d), zu b) auch Rn. 6301 a unter a).\nBem. Hinsidi.tlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C\nmit mehr als 55 0/o Nitrozellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder\nmit hödlstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 ¼\nsiehe Klasse I a (Rn. 6021 Ziffer 1) und Klasse III b [Rn. 6331 Ziffer 7 a)].\n2. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nunter 21 ° C, wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (aus-\ngenommen Nitrozellulose) oder von beiden mehr als 30 °/o enthalten, wie:\ngewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)\nlösungen.\nSiehe auch Rn. 6301 a unter c).\n3. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nvon 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte inbegriffen), auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten\ngelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:\nTerpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,\nSchiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz), Schwerbenzin,\nPetroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke) Xylol, Styrol, Cumol, Solventnaphtha; Butyl-\nalkohol (Butanol};. Butylacetat (Essigsäurebutylester}; Amylacetat (Essigsäureamylester), Nitro-\nmethan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte Kohlenwasser-\nstoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn. 6301 a unter c) und d).\n4. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nüber 55° C bis 100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen), auch wenn sie von festen, in den Flüssig-\nkeiten gelösten oder suspendierten Stofü:n odei von beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie:\ngewisse Teere und Destillate daraus; Hf::izöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-\nnaphthalin); Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 2-Äthylhexylchlorid). Siehe\nauch Rn. 6301 a unter c) und d).","1150                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse III a\n6301               5 ..Mit \\IVasscr in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C,\n(Foris.j               auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden\nhöchslens 30 0/o enthalten, wie:\nMel11ylallwl10J (Methanol, Holzgeist), auch denaturiert: Athylalkohol (Athanol, gewöhnlicher Sphi-\ntus}, auch derwluriert; Acetaldehyd; Aceton und Acetonmischungen; Pyridin; Ammoniakwasser,\ndessen Gehalt an Ammoniak 35 °/o nicht übersteigt, wenn es in einem Tankschiff befördert wird.\nSiehe auch Rn. 6301 a unter a) und c).\nBern. Ammoniukwusser, dessen Gehalt an Ammoniak 35 ¼ nicht übersteigt, unterliegt den Vorschriften des ADNR nur\ndann, wenn es in einem Tankschiff befördert wird.\n6. Ungcrcinigle leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks,                            die entzündbare Flüssigkeiten• der\nKlasse III a enthalten haben.\n(2) Zur Anwendung der Beslimmungen der Anlage B werden die Stoffe der Klasse III a in K-Ka.tegoricn\neingeteilt. Es vvcnkn anucschcn als:\nKategorie K x:\na) Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5\n- deren Zündtemperatur (nach ASTM D 2155-66 oder DIN 51794/61) unter 200° C liegt, oder\n- bei denen die Differenz zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze (Zündgrenze)\nbezogen auf 20° C und 760 mm Quecksilbersäule mehr als 15 Volumenprozent beträgt [z. B. Schwefel-\nkohlenstoff der Ziffer 1 a)];\nb} folgende Stofle der Klasse III a, die giftige Eigenschaften haben, sofern sie nicht schon nach a) zur\nKategorie K x gehören:\ni} Athylacrylat, Crotonaldehyd, Benzol einschließlich Pyrolysebenzin, Chloropren, 1,2-Dichloräthan\n(Äthylendichlorid, Dichloräthylen und Dichlorpropan der Ziffer 1 a);\nii} 1,3-Dichlorpropen, lsopropylbenzol (Cum.ol) und Mesityloxid der Ziffer 3;\niii) Nitrobenzol und o-Dichlorbenzol der Ziffer 4;\niv) Pyridin der Ziffer 5.\nBern. zu b) In Anwendung der Rn. 6002 (7) gehören Gemische mit Benzol nicht zur Kategorie K x, wenn sie weniget als\n10 0/o Benzol enthalten.\nKategorie K Os:\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 1,9 kg/cm 2 beträgt und die r;cht zur\nKategorie K x gehören.\nKategorie K On:\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C\nzwischen 1,35 kg/cm~ und 1,9 kg/cm 2 für reine Stoffe\n- zwischen 1,5 kg/cm~ und 1,9 kg/cm 2 für Gemische liegt.\nKategorie K 1 s:\nStoffe der Ziff crn 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C\nzwischen 1,1 kg/cm 2 und 1,35 kg/cm 2 für reine Stoffe\n-- zwischen 1,1 kg'cm~ und 1,5 kg/cm 2 für Gemische liegt.\nKategorie K 1 n:\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck nicht mehr als\n1,1 kg/cm 2 beträgt\nBern. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reitl nach I. P. 69 oder ASTM\nD 323 durchgeführt werden.\nHierbei gilt:\nan Stelle   des Dampfdruckes   von 1,1 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,65 kg/cm2 bei 37,8° C,\nan Stelle   des Dampfdruckes   von 1,35 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,8 kg/cm2 bei 37,8° C,\nan Stelle   des Dampfdruckes   von 1,5 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reitl von 0,9 kg/cm2 bei 37,8° C,\nün Stelle   des Dampfdruckes   von 1,9 kg/cm2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 1,2 kg/cm 2 bei 37,8° c,\nKategorie K 2:\nStoffe der Ziffer 3, die nicht zur Kategorie K x gehören.\nKategorie K 3:\nStoffe der Ziffer 4, die nicht zur Kategorie K x gehören.\nBem. Die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 6 werden in die Kategorie derjenigen Flüssigkeit eingeordnet,\ndie sie zuletzt enlhallen haben.\n6301 a      Storfe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den für diese\nKlasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:","Nr, 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                            1151\nKlasse III a\na) Flüssigkcit.c'.n der Ziffer l, uusgenommen die nachstehend unter b) genannten, sowie Aceton und Aceton-\nmischungc!n (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder einem\ngeeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine äußere\nVerpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Beschädigung\nzu sichern;\nb) Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat: 50 g je Gefäß und 250 g je Ver-\nsandstück; diPse Stoffe sind nach a) zu verpacken;\nc) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen: 1 kg je\nGefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind nach a) zu verpacken;\nd) Treibstoff in Behältern von Motorfahrzeugen oder in mit den Fahrzeugen festverbundenen und ver-\nschlossenen Vorratsbehältern. Ist ein Abschlußhahn in der Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so ist\ndieser zu schließen; der Stromkreis muß ebenfalls unterbrochen werden. Motorräder und Fahrräder mit\nHilfsmotor, deren Behälter Treibstoff enthält, n~üssen aufrecht auf den Rädern stehend verladen und\ngegen Umkippen gesichert werden.\n6302-\n6308\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6301 durch        6309\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche\nBenennung einzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der\nKlasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung sowie der Kategorie (K . .) und\ndie Abkürzung „ADNR\" zu ergänzen [z.B. III a, 1 a), K 1 n, ADNRJ.\n(2) Bei jeder Versendung von leicht peroxydierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:\n,,Der Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid berechnet, übersteigt nicht 0,3 8/o.\"\n(3) Bei jeder Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:\n„Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung\nwurden getroffen\".\n6310-\n6315\nFür leere Gefäße und leere Tanks der Ziffer 6 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:             6316\n„Leeres Gefäß\" (oder leerer Tank), III a, Ziffer 6 K x (oder gegebenenfalls K Os, K On, K 1 s, K 1 n, K 2 oder\nK 3), ADNR\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.                                                       ',\n6317-\n6329","1152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse III b.         Entzündbare feste Stoffe\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n6330    Von den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 6331 genannten oder unter\neine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter-\nworfen. Diese Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche\nGüter im Sinne des ADNR.\n6331  1.  Stoffe, die durch Funken leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holz-\nwolle, Holzkohle, Holzschliff und Holzzellstoff, Altpapier und Papierabfälle, Papierwolle, Rohr (ausge-\nnommen spanisches Rohr), Schilf und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-, Reis- oder Flachs-\nstroh), Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und AbfälJe von Spinnstoffen pflanzlichen Ursprung, Kor/.,,\npulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung von Pech oder anderen\nnicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle. Siehe auch Klasse II\nRn. 6201 Ziffern 8 bis 10 und Rn. 6201 a unter b).\nBem. 1. Diese Stoffe sind in der Aufzählung nur wegen der Zusammenladeverbote aufgeführt. Die Vorsdiriften der Rn.\n6346 (1) sind anzuwenden, nicht aber die anderen Vorschriften dieser Anlage oder der Anlage B.\n2. Unvergorenes oder eine Gärungsmöglichkeit bietendes Heu ist von der Beförderung ausgeschlossen, WC'nn es\nnoch einen Feuchtigkeitsgrad aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.\n3. Durch Pressen hergestellte Schalen und Platten aus geschwelltem Kork, auch mit Beimengung von Pech oder\nanderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n4. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen imprägnierter Kork ist ein Stoff der Klasse II (Siehe Rn. 6201 Ziffl'r 9).\n5. Stoffe der Ziffer 1, die als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden, gelten nicht als Stoffe des ADNR.\n2. a) Schwefel (auch Schwefelblumen);\nb) Schwefel in geschmolzenem Zustand.\n3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes,\nim wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Erzeugnis.\n4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe.\n5. Filmzelluloid (Filmrohstoff ohne Emulsion) in Rollen und entwickelte Filme aus Zelluloid.\n6. Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle.\nBem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Sdrnitzeln, sind Stoffe der\nKlasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 4).\n7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie KolJodiumwolJe), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von hödlstens\n12,6 0/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-\noder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha, Benzol.\nToluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser und Alko-\nhol, kampferhaltigem Alkohol;\nBem. 1. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 1/o ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 6021 Ziffer 1).\n2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf das Denaturierungsmittel auf die\nBeständigkeit der Nitrozellulose keinen schädigenden Einfluß haben.\nb) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 6/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-\nphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und einem\nStickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 6 /o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln,\nChips);\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose, nidit pigmentiert, mit mindestens 12 0/o und weniger als 18 ¼ Butylphthalat oder einC'm\ndem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 62GI\nZiffer 4).\nc) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-\nphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und einC'm\nStickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitrozellulose\nvon mindestens 400/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 °/o ist den Vor-\n1duiften des ADNR nicht unterstellt.\nZu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert\noder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den Beständigkeits- und\nSicherheitsbedingungen einer der Internationalen Regelungen und den vorstehenden Anforderungen in\nbezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.\n8. Roter (amorpher) Phosphor, Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid.\nBem. Phosphorpentasulfid, das nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor ist, ist zur Beförderung nidit zugelassen.\n9. Kautschuk (Gummi) gemahlen, Kautschuk-(Gummi-)staub.\n10. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch Vermahlen oder auf andere Art hergestellter) Staub von Steinkohle,\nBraunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (nicht selbstentzündlicher) Braunkohlen-\nschwelkoks.\nBern. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks, Braunkohle oder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vorsduiften\ndes ADNR nicht unterstellt.\n2. Nicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks ist zur Beförderung nicht zugelassen.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                              1153\nKlasse III b\n11. a) Rohnaphthulin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C;\nb) Reinnophllwlin und RolnWJJhthalin mit einem Schmelzpunkt von 75c: C oder mehr;\nc Naphthalin in geschmolzenem Zustand.\nSü?hc zu a) und b) auch Rn. 6331 a.\nNaphth<1lin in Kugeln oder Schuppen [Ziffer 11 a} und b)] ist den für diese Klasse in dieser Anlage und      6331 a\nin der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut\nverschlossene Schachteln oder Kiislchen aus Pappe oder Holz verpackt ist und diese zu höchstens 10 Stück\nin eine hölzerne Kiste cingcs<dzt :-;ind.\n6332-\n6345\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6331 durch          6346\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die\nhandelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch\ndie Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkür-\nzung „ADNR\" zu ergänzen [z. B. JJJ b, Ziffer 7 a}, ADNR].\n(2) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6). die in widerstandsfähiges Packpapier oder in geeigneten Kunststoff ver-\npackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß im Frachtbrief bescheinigt\nsein: ,,Ohne staubförmige Abfälle\".\n(3) Für Stoffe der Ziffer 7 b) und c), die in Pappkästen verpackt sind, muß im Beförderungspapier be-\nscheinigt sein: ,,Staubfreie Stoffe\".\n(4) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne\nGefäße oder in Säcke verpackt ist, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein: ,,Nach Hitzetrocknung voll-\nständig abgekühlt\".\n6347-\n6369","1154                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse III c.        Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nKapitel 1\nStofiaufzählung\n6370    Von den unU!r den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6371\ngenannten den Vorsd:niflen dieser Anlage und denen der Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegen-\nsUinde sind untc:r h<>stimmlc!n. Bc>dingungcn zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im\nSinne cks ADNR.\nlkrn. Die, Miscllunneu vo11 <'lll,.ündcnd (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen sind von der Beförderung\n,rnsqt>sdilosscn, wenn sie durch Flammcnziindung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl gegen Stoß\nills auch !JC!Wll Reibnnq empfindlid1er sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklich in den Klassen I a oder\n1 c ,rnf!J<,fiihrt sind.\n6371  1. W~isseri9e Lösunycn von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60                          °/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert, und\nWosserstofiperoxid, stclbilisierl.\nBPm. 1. Wcr1c11 wüsse1i!JCr Lösunq von Wasserstoffperoxid mit höchstens 60 °/o Wasserstoffperoxid siehe Rn. 6501 Ziffer 41.\n2. Nicht stabilisierte wiisserige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 °/o Wasserstoffperoxid und nicht\nstabilisiertes Wassorsloffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. Telrdnilronictlwn, frei von brennbaren Verunreinigungen.\nIlem. Von ll1c•11llild1P11 V('1uureinigungen nicht freies Tetranitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n3. Perchlorsiiurc in wüsscrigen Lösungen mit mehr als 50 °/o, aber höchstens 72,5                        0/o reiner Säure (HCl04).\nSiehe c1uch Rn. 6J71         d  unter a).\nBem. Perchlors;iure in wüssNi9en Lösungen mit höchstens 500/o reiner Säure (HC10 4) ist ein Stoff der Klasse V (siehe\nRn. 6501 Ziffer 4). Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72,50/o reiner Säure sowie Mischungen von\nl'erchlorsJure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n4. a) Clliorute, anorgc1nische chlornlhaltige Unkraulvertilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-,\nKalium- oder Calciumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid, wie Magnesiumchlorid oder Cal-\nciumchlorid;\nßHm. Ammo11iumcbloral ist zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 5);\nc) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;\nd) Mischunyen von unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perchloraten und Chloriten unterein-\nander.\nSiehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 6371 a unter b).\n5. Ammoniumpcrchlornt. Siehe auch Rn. 6371 a unter b).\n6. a) Ammoniumnil rat mit nicht mehr als 0,4              0/o brennbarer Substanzen;\nBern. Amrnonhmrnilrat, das mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthält, ist zur Beförderung nicht zugelassen, aus-\ngenommen als Bestandteil eines explosiven Stoffes der Rn. 6021 Ziffern 12 oder 14.\nb) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die mehr als 40 °/o\nNitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthalten;\nc) Mischungen von Ammoniumnitrnt mit einer inerten Substanz (z. B. Kieselgur, Calciumcarbonat, Kali-\numchlorid), die mehr als 65 0/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthalten.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).\nBem. l. Mischun9en von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die nicht mehr als 40 0/o Nitrat\nenthalten, sowie Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer anorganischen inerten Substanz, die nicht mehr als\n65 0/o Nitrat enthalten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n2. Bei den unter c) erwähnten Mischungen können nur die nicht brennbaren und die nicht entzündend wirkenden\nanorganischen Substanzen als inert angesehen werden.\n3. Mischdünger, in denen die Summe des Gehaltes an Nitratstickstoff und an Ammoniakstickstoff 14 0/o nicht über-\nstei9t oder in denen der Gehalt an Nitratstickstoff 7 0/o nicht übersteigt, sind den Vorschriften des ADNR nicht\nunterstellt.\n7. a) Natriumnitrnl;\nb) Mischungen von Ammoniwnnilrnt mit Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Magnesiumnitrat;\nc) Bariumnitrnl und Bleinitrnl.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).\nBem. 1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calcium- oder Magnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht mehr als 10 8/o\nAmmoniumnitrat enthalten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n2. Stoffsücke, entleert von Natriumnitrat, jedoch nicht vollkommen befreit vom Nitrat, mit dem sie getränkt waren,\nsind Geiienstände der Klasse II (siehe Rn. 6201 Ziffer 13).\n8. Anoryanische Nitrite. Siehe auch Rn. 6371 a unter b).\nBem. Ammoniumnitrit nnd Mischungen eines anor9anischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht\nzugelassen.\n9. a) Peroxide der AlkalimetaJJe und Mischungen, die Peroxide der Alkalimetalle enthalten, die nicht ge-\nfährlicher sind als Natriumperoxid;\nb) Bioxide und andere Peroxide cler Erdalkalimetalle wie Bariumbioxicl;\nc) N(lfrium-, Kalium•·, Calcium- und Bmiumpermanganat.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn. 6371 a unter b).\nBem. Arnrnoniumpern1,rn\\Jirnat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht\nzugelussen.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1971                                           1155\nKlasse III c\n10. Chromlrioxid (auch Chromsiiurc genannt). Siehe auch Rn. 6371 a unter b).                                                       6371\n11. Ungereinigte leere Verpackungen (einsd1ließlich ungereinigte leere Tanks), die Stoffe der Klasse III c                       (Forts.)\nenthalten haben,\nBcm. LPPre Verpackungen und leere Tanks, die Chlorate, Perchbrate, Chlorite (Ziffern 4 und· 5), anorganische Nitrile\n(Ziffer 8) oder Stoffe dPr Ziffern 9 und 10 enthalten haben und denen außen Rüdtstände ihres früheren Inhalts\nanhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese Klasse in diese~                          6371 a\nAnlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:\na} Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in did1t verschlossene Gefäße verpackt sind,\ndie durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine Holzkiste\nmit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nb) Stoffe der Ziffern 4 bis 10 in Mengen von ·höchstens 10 kg, verpackt                  zu höchstens 2 kg in dicht ver-\nschlossene Gefäße, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke,\ndichte Verpackungen aus Holz oder Blech mit dichtem Verschluß einzusetzen.\n6372-\n6382\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\nDie Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6371 durch                               6383\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse,\nder Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „ADNW zu ergänzen\n[z.B. 111 c, Ziffer 4 a), ADNR].\n6384-\n6390\nFür die leeren Verpackungen und leeren Tanks der Ziffer 11 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier                           6391\nlauten: \"Leere Verpackung, 111 c, Ziffer 11, ADNR\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n6392-\n6399","1156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse IV a.         Giftige Stoffe\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n6400     (1) Von den unter den Begriff der Klasse IV a fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6401\ngenannten oder unter eihe Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen\nder Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beför-\nderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n(2) Stoffe der Klasse IV a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erfor-\nderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.\n(3) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften in einer der Internationalen\nRegelungen zu bestimmen.\n6401  A. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ° C und einem Siedepunkt von weniger als\n200° C\n1. Blausäure (Cyanwasserstoff) und flüchtige entzündliche Stoffe, die eine ähnliche Vergiftung bewirken,\nwie:\na) Blausäure (Cyanwasserstoff) mit höchstens 3 °/o Wasser (völlig aufgesaugt durch eine inerte poröse\nMasse oder flüssig), sofern die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist;\nBem. Blausäure, die diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 20 0/o reiner Säure (HCN).\nBem, Blausäurelösungen mit mehr als 20 •/, reiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. Nitrile (organische Cyanide), wie:\na) Acrylnitril;\nb) Acetonitril (Methylcyanid);\nc) Jsobuttersäurenitril.\n3. Andere organische stickstoffhaltige Stoffe, mindestens so giftig wie Athylenimin mit einem Gesarnt-\nchlorgehalt von höchstens 0,003 0/o und seine wässerigen Lösungen.\nBem. Äthylenimin anderer Beschaffenheit ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n4. Organische halogenhaltige Stofte, wie:\na) Allylchlorid;\nb) Chlorameisensäuremethylester;\nc) Chlorameisensäureäthylester.\n5. Metallcarbonyle, wie:\na) Nickelcarbonyl (Nickeltetracarbonyl);\nb) Eisencarbonyl (Eisenpentacarbonyl).\nB. Giftige Stoffe, die einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber haben, und giftige Stoffe, die nicht ent-\nzündUdl sind, alle mit einem Siedepunkt von weniger als 200° C\n11. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:\na) Acetoncyanhydrin;\nb) Anilin.\n12. Organische halogenhaltige Stoffe, wie:\na) Epichlorhydrin;\nb) Athylenchlorhydrin;\nc) 1,1,2,2-Tetrachloräthan;\nd) Chlorpikrin;\nBem. Gemische von Chlorpikrin mit Methylchlorid oder -bromid sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck der\nGemische bei 50° C mehr als 3 kglcm2 beträgt [siehe Rn. 6131 Ziffer 8 a)).\ne) Perchlormethylmercaptan;\nf) 2,2-Dichlordiäthyläther.\n13. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, wie:\na)  Allylalkohol;\nb) Dimethylsulfat;\nc) Phenol.\n14. Bleialkyle, wie Tetraälhylblei, Tetramethylblei und Mischungen von Bleialkylen mit organischen Ver-\nbindungen der Halogene, wie Athylfluid.","Nr. 41       Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1911                                            1157\nKlasse IV a\nC. Giftige organische SloHe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr·                                                                 6401\n21. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:                                                                                        (Forts.)\na) Brornbenzylcyanid;\nb) Phenylcarbylaminchlorid;\nc) 2,4-Toluylcndiisocycinal;\nd) Allylisothiocyanal;\ne) Chloraniline;\nf) Mononitroaniline und Dinitroaniline;\ng) Naphthylamine;\nh) 2,4-Toluylendiamin;\ni) Dinitrobenzole;\nk) Chlornitrob2nzole;\nl) Mononitrotoluole;\nm) Dinitrotoluole;\nn) Nitroxylole;\no) Toluidinc;\np) Xylidine.\n22. Organisdie sc1u0rstoffhilltige Stoffe, die nicht unter die Ziffern 21 oder 23 fallen, wie:\na) Kresole;\nb) Xy/eno/e.\n23. Organische halogenhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 fallen, wie:\na)  Xylylbromid;\nb) Chloracetophenon (Phenacylchlorid};\nc) Bromacelophenon (Phenacylbromid};\nd) p-Chloracctophenon;\ne) symmetrisches Dichloraceton.\nD. Anorganische Stoffe, die mit Säuren giftige Gase bilden können (für Siliciumlegierungen siehe jedodl\nunter E)\n31. Anorganische Cyanide:\na) feste Cyanide und feste komplexe Cyanide;\nL) Lösungen anorganischer Cyanide;\nc) Priiparale anorganischer Cyanide.\nBern. Die ferrocyanide und die Ferricyanide sind den Vorschriften des ADNR nid1t unterstellt.\n32. Folgende Azide:\na) Natriumazid;\nb) Bariumazid mit mindestens 50 °/o Wasser oder Alkohol und wässerige Bariumazidlösungen.\nBem. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 °/o Wasser oder Alkoholen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n33. Phosplzorzink.\nBem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feudltigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur\nBeforderung nid1t zugelassen.\nE. Siliciumlegierungen, die giftige Gase entwickeln können\n41. a) Ferrosilicium und Mangansilicium mit mehr als 30 0/o Silicium;\nb} Ferrosiliciumlegiernngen mit Aluminium, Mangan, Calcium oder mehreren dieser Metalle, von einem\nGesamtgehalt an Silicium und an anderen Elementen als Eisen und Mangan von mehr als 30 0/o.\nSämtliche Stoffe der Ziffer 41 müssen mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert sein.\nBem. 1. f('rrosilicium- und Mangansiliciumbriketts mit beliebigem Siliciumgehalt sind den Vorsdiriften des ADNR nid1t\nunterstellt.\n2. Die Stoffe der Ziffer 41 sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behan-\ndelt worden sind, daß sie während der Beförderung unter Feuchtigkeitseinfluß keine gefährlichen Gase ent-\nwickeln können und wenn dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.\n3, Stoffe der Ziffer 41, die nicht mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert wurden, sind zur Beförderunci\nnidlt zugelassen.\nF. Andere giftige anorganische Stoffe\n51. Pulverförmiges Beryllium und pulverförmige Verbindungen von Beryllium.\n52. Arsenverbindungen, wie:\na) Arsenoxide;\nb) Arsensulfide.\nBem, Wegen der zur Schädlingsbekämpfung dienenden arsenhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 i), 82 i)\nund 83 i),","1158                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I\nKlasse IV a\n6401     :d. Quccksilbcrvcrbindungen, wie:\n(Forts.)      Quecksilbcr-11-chloricl (Sublimat},\nmit Ausnahme von Zinnober und Quecksilber-1-chlorid (Kalomel).\nBern. Wr'qP11 d0r zur Sd1iidlingsbekämpfung dienenden quecksilberhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 !),\n82 !) und 83 f).\n54. Thalliumverbinclungcn.\nBern. W,•qr,n rlPr z11r Schädlingsbekämpfung dienenden thalliumhaltigen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 h),\n82 h) und 83 h),\nG. Organische halogenhaltige Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung oder mit Reizwirkung\nGl. flüchtige, entzündlid1e oder nimt entzündliche organisme halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt\nvon 21 u C oder mehr und einem Siedepunkt von weniger als 200° C, wie:\na)  1,2-Dibromäthan;\nb) Chlornceton;\nc) BromCiceton;\nd) 1,2-Dibromäthylmcthylketon;\ne} Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetal);\nJ) ChloressigsäurecW1ylester ( Athylchloracetat};\n9) Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat};\nh) Bromessigsäureäthylester (Athylbromacetat};\ni) 1,1-Dichlor-1-nitroäthan;\nk) Benzylchlorid;\nl) 1-Chlor-1-nilropropan.\n62, Wenig flüchtige organisme halogenhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr, die nicht\nunter Ziffer 23 fallen, wie:\na) Benzyljoclid;\nb) 1,1,2,2-Tetrabromäthan.\nH. Anorganische Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung\n71. Bariumverbindungen, wie Bariumoxid, Bariumhydroxid, Bariumsuliid und sonstige Bariumsalze, ausge-\nnommen Bariumsulfat und Bariumtitanat.\nBern. Bariumchlorat, -perchlorat, -nitrat, -nitrit, -bioxid und -permanganat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371\nZlllern 4 a) und b), 7 c), 8 und 9 b) und c)).\n72. Bleiverbindungen, wie Bleioxide, Bleisalze, einschließlich Bleiacetat (Bleizucker), Bleipigmente, wie Blei-\nweiß und Bleichromat, aber mit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid.\nBern. Bleid1lorat, -perd1lorat und -nitrat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371 Ziffern 4 a) und b) ünd 7 c)].\n73. Rückstände und AIJ!iille von Antimon- oder Bleiverbindungen oder von beiden, wie Metallaschen; Blei-\nschlamm mit weniger als 3 0/o freier Säure.                            ·\nBern. Bleischlamm mit 3 0/o und mehr freier Säure ist ein Stoff der Klasse V [siehe Rn. 6501 Ziffer 1 e)].\n74. Pulverförmige Vanadiumverbindungen, wie Vanadiumpentoxid und die Vanadate.\nBern. Vanadi11mdilorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c [siehe Rn. 6371 Ziffer 4 a) und b)).\n75. Antimonverbindungen, wie Antimonoxide und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz\n{Grauspießglanz).\nBern. Antimonchlorat und -perrnlorat sind Stoffe der Klasse IIIc [siehe Rn. 6371 Ziffer 4a) und b)], Antimonpentachlorid,\n-trid1lorid und -pentafluorid sind Stoffe der Klasse V (siehe Rn. 6501 Ziffern 11 a), 12 und 15b)J.\nI. Mittel zur Schädlingsbekämpfung\n81. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit sehr giftiger Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demelon o+s, Dimefox,\nEnclothion, HETP, Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamiclon, Sulfotep,\nTEPP und ihre Prctparate, die mehr als 10 0/o die5er Stoffe enthalten.\nb) Organisme Halogenverbindungen, wie Aldrin, Dielclrin, Heptachlor und ihre Präparate, die mehr als\n10 0/o dieser Stoffe enthalten.\nc) Organische Nitroverbindungen, wie 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat, Dinitro-ortho-\nkresol und ihre Präparate, die mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten.\nd) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie ANTU, lsolan und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o\ndieser Stoffe enthalten.\nc) Alkaloide, wie Nicotin, Brucin, Strychnin und ihre Salze sowie Präparate, die mehr als 10 0/o dieser\nStoffe enthalten.\nf) Organische Metallverbindungen, wie:\n1. organische Quecksilberverbinclungen und ihre Präparate, die mehr als 5 °/o dieser Stoffe enthalten;\n2. Trialkyl- und Triarylzinnverbinclungen und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o dieser Stoffe ent-\nhalten.","Nr. 41 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                             1159\nKlasse IV a\ng) Andere organisd1e Verbindungen, wie Cumachlor, Natriumfluoracetat,                Fluoracetamid, Pindone,    6401\nWarfarin und ihre Präparate, die mehr als 5 °,o dieser Stoffe enthalten.                                  (Forts.)\nh) Anorganische Metallverbindungen, wie Thalliumverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 10 °/o\ndieser Stoffe enthalten.\ni) Andere anorganische Verbindungen, wie Arsenverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 10 0/o\ndieser Stoffe enthalten.\n82. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit giftiger Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie:\n+\n1. Demeton-methyl O S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton, Thiometon und ihre Präparate,\ndie mehr als 25 °.'o dieser Stoffe enthalten;\n2. Präparate mit Azinphosäthyl,          Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dime/ox, Endothion, HETP,\nMecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sul/otep, TEPP, in Mengen\nvon mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.\nb) Organische Halogenverbindungen, wie:\n1. Toxaphen, Pentachlorphenol und ihre Präparate, die mehr als 20 °/o dieser Stoffe enthalten;\n2. Gamma-1-JClf, DDT und ihre Präparate, die mehr als 50 °/o dieser Stoffe enthalten.\nc) Prüp,11ate, die organische Nitro\\·erbin<lungen enthalten, wie:\n1. 4,6-Dinitrophenol-, Dinoseb-, Dinitrophenylacetat- und Dinitro-ortho-kresol-Präparate, die mehr\nals 10 °/o, aber nicht mehr als 50 °/o dieser Stoffe enthalten:\n2. Binapacrylpräparate, die mehr als 50 °/o Binapacryl enthalten.\nd) Karbamate und Harnstoffverbindungen, ,vie:\n1. Dimetl1an, L'rbazid und ihre Präparate, die mehr als 25 °/o dieser Stoffe enthalten:\n2. ANTU- und Jsolanpräparate, die mehr als 5 °/o, aber nicht mehr als 25 °/o dieser Stoffe enthalten.\nC') Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strychnin oder ihren Salzen,\nin Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.\nf) PrJparate, die organische ~v1etallverbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mit organischen Quecksi/berverbindungen, in Mengen von mehr als 1 °/o, aber nicht\nmehr als 5°,o;\n2. Präparate mit Trialk.yl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 5 °/o, aber nicht\nmehr als 25 °/o.\ng) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mit Cumachlor, Natriumfluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von mehr als\n1 °/o, aber nicht mehr als 5 °/o;\n2. Fluoracetamidpräparate, die nicht mehr als 5 °/o Fluoracetamide enthalten.\nh) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Thalliumverbindungen,\nin Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.\ni) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,\nin Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 °/o.\n83. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit gesundheitssdlädlicher Wirkung:\na) Organische Phosphorverbindungen, wie:\n1. Diazinon, Dimethoat, Triclliorfon, Malathion und ihre Präparate, die mehr als 5 °/o dieser Stoffe\nenthalten;\n2 Präparate mit Demeton-methyl O + S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton und Thiometon,\nin M0ngcn von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 25 °:o;\n3 Priiparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton O             +  S, Dimeiox, Endothion, HETP,\nMccarham, Methy/paralhion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sullotep und TEPP, in Mengen\nvon nicht mehr als 2,5 0/o.\nb) Prctparate, die organische Halogenverbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mit Toxaphen und Pentachlorphenol, in Mengen von mehr als 5 0/o, aber nicht mehr\nals20°/o;\n2. Präparate mit Gamma-HCH und DDT, in Mengen von mehr als 10 0/o, aber nicht mehr als 50 °/o;\n3. Präparate mit Aldrin, Die/drin und Heptachlor, in Mengen von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr\nals 10 °/o.\nc) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mit Binapacryl, in Mengen von mehr als 10 6 /o, aber nicht mehr als 50 °/o;\n2. Präparate mit 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat und Dinitro-ortho-kresol, in Men-\ngen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 0/o.\nd) Präparate, die Karbamate oder Harnstoffverbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mit ANTU und lsolan, in Mengen von mehr als t 0/o, aber nicht mehr als 5 °/o;\n2. Präparate mit Dimethan und Urbazid, in Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 25        °/,.","1160                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse IV a\n6401           e) Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strychnin oder ihren Salzen,\n(Forts.)           in Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.\nf) Präparate, die organische Metallverbindungen enthalten, wie:\n1. Präparate mi{ organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von nicht mehr als 1 0/o;\n2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 1 0/o, aber nicht\nmehr als 5 0/o.\ng) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Cumachlor, Natrium•\nJluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von nicht mehr a.ls 1 °/o.\nh) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Thalliumverbindungen,\nin Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.\ni) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,\nin Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.\n84. a) Getreidekörner und andere Samen, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder anderen giftigen\nStoffen der Klasse IV a imprägniert sind und zur Sd1ädlingsbekämpfung verwendet werden;\nb) gebeiztes Saatgut, das mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder mit anderen giftigen Stoffen der\nKlasse IV a imprligniert ist, aber nid1t zur Schädlingsbekämpfung verwendet wird.\nK. Entleerte Behälter\n91. Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks und ungereinigten\nleeren Säcke), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82\nenthalten haben.\n92. Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks und ungereinigten\nleeren Säcke), die Stoffe der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 enthalten haben.\nDem. zu Ziffern 91 und 92. teere Behälter, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung\nnidit :wgclassen.\n6402-\n6433\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n6434         (1) Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 6401)             namentlich aufgeführt sind, muß die Bezeichnung\ndes Gutes im Bef ördernngspapier gleich lauten wie die                in der Stoffaufzählung durch Kursivschrift hervor-\ngehobene Benennung. Die Bezeichnung· des Gutes ist                  rot zu unterstreichen un·d durch die Angabe der\nKlasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens                 der Stoffaufzählung und die Abkürmng „ADNR\"\n.zu ergänzen [z.B. IVa, Ziffer 1 a), ADNRJ.\nBei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 6401) nicht namentlich erwähnt sind, muß das Gut im Beförde-\nrungspapier mit. der handelsüblichen oder chemischen Benennung bezeichnet werden. Diese Bezeichnung\nist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Zifier oder gegebenenfalls des Buchstabens\ndes Stoffes, der eine analoge Gefahr aufweist, und die Abkürzung 11 ADNR\" .zu ergänzen [z.B. IV a,\nZiffer 21 m), ADNR].\n(2) Für die Stoffe der Ziffer 41 ist im Beförderungspapier zu bescheinigen: ,,Mindestens 3 Tage lang an\nder Luft trocken gelagertu.                                  ·\n(3) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen ist im Beförderungspapier zu bescheinigen:\n\"Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Be•\nJörderung wurden getroffen\".\n6435-\n6442\n6443        Für die leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten:\n,,Leere Verpackung, IV a, Ziffer 91 (oder 92), ADNR\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n6444-\n6449","Nr. 41 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                          1161\nKlasse IV b.         Radioaktive Stoffe\nKapitel 1\nStoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6451                                  6450\ngenannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten\nBedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\nBern. 1. Radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität je Gramm 0,002 Mikrocurie nicht überschreitet, sind den Vor-\nsduiften der Klasse IV b nicht unterstellt [siehe Rn. 6002 (8) und (9)].\n2. Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die gegen Stoß oder\ngegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen.\n3. Radioaktive Stoffe, die eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen Dampf-\ndruck von mehr als 3 kg/cm2 haben, müssen in Gefäßen enthalten sein, dle auch den Bedingungen einer der\nInternationalen Regelungen entsprechen.\n4. Radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind, müssen In Verpackungen enthalten sein, die den Vorschriften\neiner der Internationalen Regelungen entsprechen.\n5. Als radioaktive Stoffe in besonderer Form, als Großquellen oder als spaltbare Stoffe werden die Stoffe an-\ngesehen, die als solche in einer der Internationalen Regelungen bezeichnet sind.\n6. Die Einteilung der Radionuklide in Gruppen, die Regeln für die Anwendung der Aktivitätsgrenzen und die\nBcgriffsbeslimmunnen, die nicht im ADNR angegeben sind, sind einer der Internationalen Regelungen zu ent-\nnehmen.\n1. a) Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 1 b), 2 oder 5 fallen;                                                    6451\nb) nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die sich in besonderer Form befinden (siehe Bern. 5 zu Rn. 6450)\nund die nicht unter Ziffer 2 oder 5 fallen.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 6451 a.\n2. Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden (siehe Bern. 5 zu Rn. 6450).\n3. Spaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 4 oder 5 fallen. Siehe auch Rn. 6451 a.\n4. Spaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden.\n5. Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die wie folgt unterteilt werden:\na) Uran- und Thoriumerze und ihre physikalischen oder chemischen Konzentrate;\nb) natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran und natürliches unbestrahltes Thorium;\nc) Tritium, in Form von Oxiden, in wässeriger Lösung, sofern die Konzentration nicht mehr als 0,5 mCi\nje Milliliter beträgt;\nd) Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die angenommene Konzentration je\nGramm höchstens die folgenden Werte erreicht:\ni)     0,1 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe                       I; oder\nii)     5 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe II; oder\niii) 300 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppen III und IV;\ne) Gegenstände aus nicht radioaktiven Stoffen, die äußerlich durch einen radioaktiven Stoff konta-\nminiert sind, sofern\ni) der radioaktive Stoff nicht in einer leicht zerstreubaren Form ist und die mittlere Oberflächen-\nkontamination auf 1 m 2 nicht größer ist als\n0,1 Mikrocurie/cm 2 für Alphastrahler der Gruppe I; oder\n1 Mikrocurie/cm 2 für die anderen Radionuklide;\nii) die Gegenstände angemessen umhüllt oder eingeschlossen sind.\n6. Leere Verpuckungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe auch Rn. 6451 a unter 2. C.\nBern. Radioaktive Stoffe, die spaltbare Stoffe enthalten, können im Falle, daß sie in Versandstücken, Behältern oder\nTanks enthalten sind, nur dann als Stoffe der Ziffer 5 und nicht der Ziffer 3 angesehen werden, wenn sie\na) nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g\nirgendwelcher Mischung dieser Radionuklide enthalten;\nb) homogene wasserstoffhaltige Lösungen oder Mischungen enthalten, die als einzigen spaltbaren Bestandteil eines\nder folnenden Elemente enthalten:\ni) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H : U-233 oder H : U-235 die Zahl 5200 übersteigt, was bei ge-\nwöhnlichen wässerigen Lösungen einer U-233 oder U-235-Konzentration von weniger als 5 g je Liter entspricht;\nii) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H : Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöh::-iichen wässerigen\nLösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter entspricht,\nsofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück, Behälter oder Tank folgende Mengen nicht überschreiten:\nU-235 : 800 g; U-233 : 500 g; Pu : 500 g.\nEnlhält ein Versandstück, Behälter oder Tank mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhältnis der H-Atome\nzu den spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück darf nicht mehr als 500 g spaltbare\nStoffe enthalten;\nc) Stoffe enthalten, deren einziger spaltbarer Bestandteil angereichertes Uran ist, dessen Gehalt d.n Uran-235 nicht\nmehr als 1 0/o des Cesmntgewichtes des Urans beträgt und im betreffenden Stoff homogen verteilt ist, unter der\nzusätzlichen BediI1qung, daß dieser Stoff im Versandstück, Behälter oder Tank nicht gitterartig angeordnet ist.","1162                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse IV b\n6451 a    Die Stolfe und Gegenstiinde, die gemdß den nachstehenden Bedingungen unter 1. und je nach Fall 2. A,\nB, C oder D zur Beförderung aufgegeben werden, sind mit Ausnahme der Vorschriften der Rn. 6002 und\n42 302 den Vorschriften für diese Klasse in den Anlagen A und B nicht unterstellt:\n1. a) Die Dosisleistung darf an keiner Außenseite der Verpackung 0,5 mR/h oder deren Äquivalent über-\nschreiten;\nb) die nidit feslhuftende Kontamination darf an keiner Außenfläche des Versandstücks die in einer\nder Internationalen Regelungen angegebenen Werte überschreiten;\nc) das Versandstück darf außer Gegenständen, Instrumenten und Geräten, die zur Verwendung im\nZusummenhang mit diesen Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten;\nd) das Versandstück darf, soweit es sich nidü um Gegenstände unter 2. D handelt, insgesamt nicht\nmehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g· Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder\n15 g irgendeiner Mischung dieser Radionuklide enthalten.\n2. A. Radioaktive Stoffe, deren Aktivität nicht überschreitet:\ni) entweder je Versandstück:\nü,Ol mCi im falle von Radionukliden der Gruppe I; oder\n0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder\n1 mCi im falle von Radionukliden der Gruppen III, IV, V oder VI oder im Falle von radio-\naktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bern. 5 zu Rn. 6450 definiert sind; oder\n25 Ci im falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;\nii) oder ,~ine Konzentration von 0,5 mCi je Milliliter im Falle von Tritium in Form von Oxiden in\nwässeriger Lösung,\nsofern diese Stoffe so verpackt sind, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein Abgang\nmöglich ist.\nAuf dem Gefäß, dus verhindern soll, daß der radioaktive Stoff während der Beförderung nach\naußen gelungt, muß in Großbuchstaben das Wort „RADIOACTIVE\" so angeschrieben sein, daß es\nvor dem Offnen dieses Gefäßes sichtbar ist.\nIm Befördenmgspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,Stofie der Klasse IV b, 6451 a, ADNR\".\nBem. Radioaktive Stolle, die nodl eine andere Gefahr aufweisen, unterliegen auch den Vorsduiften der betreffenden\nKlasse.\nB. Apparate, wie Uhren, Elektronenröhren, elektronische Instrumente oder andere Erzeugnisse, die\nradioaktive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form enthalten (für Radionuklide der Gruppe\nVII gilt dieses Erfordernis nicht) und deren Aktivität je Apparat, Instrument oder Erzeugnis die\nfolgenden Werte nicht überschreitet:\n0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder\n1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder\n10 mCi im Falle von Radionukliden· der Gruppe III; oder\n50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe IV; oder\nim Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 5 zu Rn. 6450 definiert\nsind; oder\n1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder\n25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;\nsofern\ni) diese Apparate, Instrumente und Erzeugnisse in widerstandsfähige Verpackungen sicher ein-\ngesetzt sind;\nii} die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm vom noch nidit verpackten Apparat, Instrument\noder Erzeugnis 10 mR/h oder deren Äquivalent nicht überschreitet;\niii) die Gesamtaktivität je Versandstück die folgenden Werte nicht überschreitet:\n1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder\n50 mCi im Fal1e von Radionukliden der Gruppe II; oder\n3 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen III oder IV; oder\n20 Ci im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 5 zu Rn. 6450\ndefiniert sind; oder\n1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder\n200 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII.\nIm Beförderungspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,Stoffe der Klasse IV b, 6451 a, ADNRH.\nC. Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben (Ziffer 6), sofern sie sich in gutem Zu-\nstand befinden, innen gereinigt und so verschlossen sind wie in gefülltem Zustand.\nDie Verpackung muß den Vermerk „Leere Verpackung, entleert von radioaktiven Stoffen\", tragen.\nDie in einer der Internationalen Regelungen vorgeschriebenen Zeichen und die dort vorgesehenen\nGefahrzettel dürfen nicht mehr sichtbar sein.\nIm Beförderungspapier ist der Vermerk einzutragen: ,,teere Verpackung, IV b, 6451 a, ADNR\".","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                            1163\nKlasse IV b\nD. Erzeugnisse (ausgenommen Brennstoffelemente), die als einzigen radioaktiven Stoff natürliches oder      6451a\nverarmtes Uran enthalten (z. B. Verpackungen für radioaktive Stoffe mit einer Abschirmung aus        (Forts.)\nUran), sofern\ni) die Oberfläche des Urans mit einer Umhüllung aus einem inaktiven Metall bedeckt ist;\nü) die Aktivität je Erzeugnis nicht mehr beträgt als 3 Ci.\n6452-\n6460\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß lauten: ,,Radioaktive Stoffe\"; sie ist rot zu       6461\nunterstreichen und durd1 die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-\naufzählung und die Abkürzung „ADNW zu ergänzen [z.B. IV b, Ziffer 1 a), ADNR].\n(2) Das Beförderungspapier muß ferner für jedes Versandstück folgende Angaben enthalten:\na) Gruppe(n) der im beförderten radioaktiven Stoff enthaltenen Radionuklide;\nb) Benennung der radioaktiven Stoffe mit Beschreibung ihres physikalisdien und chemischen Zustandes\noder im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form die Angabe, um welche Form es sich im\nHinblick auf Bern. 5 zu Rn. 6450 handelt;\nc) Aktivität in Curie (oder in Mikro-, Milli- oder Kilocurie, sofern diese Vorsilben ausgeschrieben werden);\nd) Kategorie des Versandstücxs (I-WEISS, II-GELB, III-GELB);\ne) Transportkennzahl (nur für die Kategorien II-GELB und III-GELB);\nf) Typ der Verpackung (handelsüblich, Typ A oder B);\ng) für Sendungen von spaltbaren Stoffen:\ni) in den in einer der Internationalen Regelungen vorgesehenen Ausnahmefällen: je nach dem Fall die\nMenge in Gramm, die Konzentration oder die Anreicherung an Uran-235;\nii) in den anderen Fällen: die Nukleare Sicherheitsklasse zu der das Versandstüc:k. gehört.\nh) in den Fällen der Rn. 42111 und 42 400 der Anlage B: den Vermerk: ,,Die Beförderung darf nur in ge-\nschlossener Ladung erfolgen\".\n(3) Dem Beförderungspapier sind gegebenenfalls je nach Fall folgende in einer der Internationalen Rege-\nlungen vorgesehenen Dokumente beizugeben:\na) 1. bei den in Bern. 4 zu Rn. 6450 genannten Stoffen: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung\ndes Musters der Verpackung;\n2. bei B-Verpackungen: ein Doppel des Zeugnisses über die Zulassung oder Anerkennung des Bauart-\nmusters oder ein Auszug aus diesem Zeugnis, der das Kennzeichen des genehmigten Musters angibt;\n3. bei Kapseln: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung des Bauartmusters;\n4. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 2 und 4: ein Doppel des Zeugnisses über die Genehmigung\ndes Versandstückmusters, gegebenenfalls unter Beigabe eines Doppels der Zeugnisse über die\nGenehmigung oder Anerkennung durch die zuständigen Behörden jedes Rheinuferstaa.tes, auf dessen\nGebiet die Beförderung erfolgen soll;\n5. bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen der Ziffern 3 und 4: ein Doppel des Zeugnisses über die\nGenehmigung des Versandstückmusters, gegebenenfalls unter Beigabe eines Doppels der Zeugnisse\nüber die Genehmigung oder Anerkennung durdi die zuständigen Behörden jedes Rheinuferstaates,\nauf dessen Gebiet die Beförderung erfolgen soll;\nb) 1. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffer 2: ein Doppel der Beförderungsgenehmigung, gegebenen-\nfalls unter Beigabe eines Doppels der Genehmigungen oder Anerkennungserklärungen der zustän-\ndigen Behörden jedes Rheinuferstaates, auf dessen Gebiet die Beförderung erfolgen soll;\n2. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4 und bei Ver-\nsandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III ein Doppel der Beförderungsgenehmigung, bei Ver-\nsandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III oder bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheits-\nklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für die die Genehmigung des Musters in einer der Inter-\nnationalen Regelungen vorgeschrieben ist, unter Beigabe eines Doppels der Genehmigungen oder\nAnerkennungserklärungen der zuständigen. Behörden jedes Rheinuferstaates, auf dessen Gebiet die\nBeförderung erfolgen soll;\n3. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III, die nicht mit anderen Sendungen zusammen-\ngeladen werden dürfen, eine entsprechende Anweisung.\n6462-\n6499","1164                                     Bundesgesetzblabt, Jahrgang 1917, Te-Lt I\nKlasse V. .i\\tzende Stoife\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n6500    Von den unlcr den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 6501\ngenannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den Vorschriften dieser Anlage und denen\nder Anlage B unterworfen. Diese Stoffe und Gegenstände sind unter bestimmten Bedingungen zur Beför-\nderung zu9classcn und somit gefährliche -Güter im Sinne des ADNR.\n6501 A. Stoffe sauren Charakters\na) An o r g an i s c h e S ä ur e n\n1. Sdiwefelsäme:\na) Sd1wefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner Säure (H 2 SO 4 ) und Oleum (rauchende Scl1wefelsüure);\nb) Schwefelsäure mit mehr als 75 0/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (H2SO4);\nc) Schwefelsäure mit höchstens 75 0/o reiner Säure (H 2SO 4);\nd) Abfallsd1weielsäure, vollständig denitriert;\nDem. Nidit vollständig denitrierte Abfallsd1wefelsäure ist zur Beförderung nidlt zugelassen.\ne) schwel elsäurehaltiger Bleischlamm;\nBem. Bleisdilamm mit weniger als 3 C/o freier Säure ist ein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 6401 Ziffer 73).\nf) mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren).\nSiehe zu a) bis d) auch Rn. 6501 a unter a).\n2. Salpetersäure:\na) Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNO 3);\nb} Salpetersäure mit mehr als 55 °/o, aber höchstens 70 °/o reiner Säure (HN0 3);\nc) Salpetersäure mit höchstens 55 0/o reiner Säure (HNO 3),\nSiehe zu a) bis c) auch Rn. 6501 a unter a) und b),\n3. Misdzungen von Sdiwefelsäure mit Salpetersäure:\na) Mischsäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (HNO 3):\nb) Mischsäure mit höchste~s 30 0/o reiner Salpetersäure (HNO 3).\nDem. Abfallmisd1säure siehe Ziffer 1 d),\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a) und b).\n4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 50 6/o reiner Säure (HC1O 4). Siehe auch Rn. 6501 a\nunter a).\nBem. Perd1lorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 8/o, aber hödlstens 72,5 0/o reiner Säure (HC104) ist ein Stoft\nder Klasse III c {siehe Rn. 6371 Ziffer 3), Lösungen mit mehr als 72,5 °/o reiner Säure sowie Misdlungen von Per•\ndilorsäure rnit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nidlt zugelassen,\n5. Salzsäure (Chlorwasserstofflösungen), Bromwasserstofflösungen, Jodwasserstofflösungen und Mischun•\ngen von Sdiwefelsäure mit Salzsäure. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\nDem. 1. Misdlungen von Salpetersäure mit Salzsäure sind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n2. Verflüssigter Bromwasserstoff und Chlorwasserstoff sind Stoffe der Klasse I d (siehe Rn. 6131 Ziffern 5 und 10).\n6. Flußsäure (wässerige Lösungen von Flourwasserstoff):\na) mit mehr als 60 6/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (HF);\nb) mit höd1stens 60 0/o reiner Säure (HF).\nBem. t. Wässerige Lösungen mit mehr als 85 0/o reiner Säure (HF) sind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n2. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn. 6131 Ziffer 5).\nSiehe zu a) und b) aud1 Rn. 6501          a unter   a).\n7. Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner Säure (HBF4)]. Siehe auch Rn. 6501 a\nunter a).\nDem. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 78 0/o reiner Säure (HBF 4) sind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n8. Silicofluorwasserstoffsiiure (H 2 SiF 6). Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\n9. Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert. Siehe auch Rn. 6501 a unter a} und c).\nDem. Nid1l stabilisiertes Sdlwefelsäureanhydrid ist zur Beförderung nidlt zugelassen.\nb) An o r g an i s c h e Ha 1 o g e n i de, s au r e Sa 1 z e u n d ä h n 1 i c h e h a l o gen halt i g e S t o f f e\n11. Flüssige Halogenide und ähnliche halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser\nsaure Dämpfe abgeben, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, wie:\na) Antimonpenlachlorid (SbC1 5 ), Chlorsulfonsäure [SO 2 (OH}Cl], Chlorschwefel {stabilisiert) {S2Cb),\nChromylchlorid (Chromoxychlorid) (CrO 2 Ch), Phosphorylchlorid (Phosphoroxychlorid) (POCla), Phos-\nphorlridilorid (PC]a), Siliciumtelrachlorid (SiCl4), Sulfurylchlorid (SO 2Ch), Thionylchlorid (SOCh),\nTitantctrachlorid (TiCl 4) und Zinntetrachlorid (SnCl.1);\nDem. Nicht sl<lbilisierter Chlorsd1wefel ist zur Beförderung nicht zugelassen.","Nr. 41 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                        1165\nKlasse V\nb) Phosphorlri/Jron1id (PBt:i), Pyrosulflliylchlorid (S~O;,Cl 2 ) und Thiophosphorylchlorid (PSCJ 3 ).                       6501\nSiehe zn a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).                                                                                 (Forts )\n12. Peste Halogenide 11nd ähnliche halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser\nsaure Dämpfe abgeben, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, wie:\nAluminiumchlorid (wasscrfrei) (AlCI 3), Antimontrichlorid (technisch) (SbCh), Phosphorpentachlorid (PCls)\nund Zinkchlorid (ZnCh). Siehe auch Rn. 6501 a unter a) und d).\nBern. Nid1t wasscrfrcies /\\luminiumdllorid ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n13. Bisulfate. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\nDem. Die Bisulfalc sind di'n VorschriftPn des ADNR nicht unterstellt, wenn im Beförderungspapier besdieinigt ist, daß\n· das Produkt keine freie Sd1wefelsäure enthält und trocken ist.\n14. Brom. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\n15. Folgende Fluorverbindungcn:\na) Biiluoride;\nb) Ammoniumwasserslofffh10rid, Chromfluorid, Antjmonpenlafluorid;\nc) Borfluorid-Essigsäurc-Komplex, Borfluorid-Propionsäure-Komplex;\nd) Bromtrifluorid (BrF 3 ), Brompentafluorid (BrF5 ).\nSiehe zu a) bis d) aud1 Rn. 6501 a unter a).\nc) Organische Stoffe\n21. Folgende Säuren:\na) Chloressigstiure:\n1. Mono- und Trichloressigsäure (fest);\n2. Dicl1Joressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremischungen;\nb) Ameisensäure mit mindestens 70 0/o reiner Säure;\nc) Essigsällie (Eisessig) und ihre wässerigen Lösungen mit mehr als 80 °/o reiner Säure;\nd) Propionsäure mit mehr als 80 0/o reiner Säure;\ne) Essigsäureanhydrid.\nSiehe zu a) bis e) auch Rn. 6501 a unter a).\n22. Flüssige Säurehalogenidc, wie:\nAcetylchlorid und Benzoylclllorid. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\n23. Alkyl- und Aryld1lorsilane:\na) Alkylchlorsilnnc und J\\rylchlorsilane mit einem Flammpunkt von weniger als 21 C;                  °\nb) Alkyld1Jorsilane und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 21 C oder darüber.       °\nBern. Stoffe dieser Ziffer, die mit Wasser brennbare Gase abgeben, sind zur Beförderung nicht zugelassen ..\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).\nB. Stoffe basischen Charakters\n31. a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid ( Ätznatron, Ätzkali) in Stücken, Schuppen oder Pul verform\nSiehe auch Rn. 6501 a unter a);\nb) eingegossenes Natriumhydroxid.\n32. Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Natronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen\n( Atzlaugen), alkalische Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen, alkalische Rückstäncfe von 01-\nraffination. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\n33. Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn. 6501 a unter e).\n34. Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 °/o Hydrazin (N 2H 4). Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\nBern. Wässeri9e Lösungen mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N 2H 4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n35. Alkyl- und Arylamine und Polyamine, wie:\nAthylendiamin, Ilexamethylencliamin, Triäthylentetramin. Siehe auch Rn. 6501 a unter a).\n36. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S.\nDem. Schwdclnalrium mit mehr als 70    0/o Na 2 S ist zur Beförderung nidit zugelassen,\n37. Lösungen von Jlypochlorit:\na) Lösungen von IIypochlorit mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter;\nb) Lösung(~n von Hypochlorit rnil höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).","1166                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I\nKlasse V\n6501     C. Andere ätzende Stoffe\n{Forts.) 41. Lösungen von Wasserstoffperoxid:\na) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 40 °/o bis höchstens 60 0/o Wasserstoff-\nperoxid;\nb) wässerige Lösungen von Wa.sserstoffperoxid mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Wasserstoff•\nperoxid.\nSiehe zu a) und b) auch Rn. 6501 a unter a).\nDem. Wasserstoffperoxid und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60 O/o Wasserstoffperoxid sind Stoffe der Klasse III c\n(siehe Rn. 6:J71 Ziffer 1).\nD. Entleerte Gefäße und Tanks\n51. Ungereinigte leere Gefäße (einschließlich der ungereinigten leeren Tanks), die Stoffe der Klasse.V mit\nAusnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36 enthalten haben.\nBern. Leere Verpackungen, an deren Außenseite noch Reste des vorhergehenden Inhalts anhaften, sind zur Beförderung\nnicht zugeli1ssen.\n6501 a      Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, sind den für diese Klasse in dieser\nAnlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2b) und c), 3b), 4 bis 9, 11 bis 15, 21 bis 23, 31 a), 32, 34, 35, 37 und 41 in\nMengen bis zu 1 kg für jeden Stoff, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße\nverpackt und diese in starkei dichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind;\nb) Stoffe der Ziffer 2 a) und 3.i) in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in dicht\nverschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine\nHolzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nc} Sd1wefelsliureanhydrid (Ziffer 9), auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in luft-\ndicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg schwer sein\ndürfen, verpackt ist;\nd) Phosphorpentad1lorid (Ziffer 12), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht verschweißte\nBlechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag, eine Kiste oder\neinen Behälter (Container) eingesetzt sind;\ne) mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 33) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese\nderart verschlossen sind, daß die Lösung nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß gesichert\nsind.\n6502-\n6525\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe audl Rn. 6007)\n6526        (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6501 durch\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls in den Ziffern 11, 12, 13, 15, 22 und 35 der Stoffname\nnicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeidmun.g des Gutes ist\nrot zu unterstreid1en und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der\nStoffaufzählung und die Abkürzung \"ADNR\" .zu ergänzen [z.B. V, Ziffer 1 a), ADNRJ.\n(2) Für Brom mit einem Wassergehalt von 0,005 bis 0,2 0/o, das in Gefäßen befördert wird, ist im Beförde-\nrungspapier zu bescheinigen: ,,Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Korrosion der Gefäß-\nauskleidung wurden getroffen\".\n6527-\n6534\n6535        Für die leeren Ge[tiße der Ziffer 51 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leeres Gefäß,\nV, Ziffer 51, ADNR\". Dieser Text ist rot .zu unterstreichen.\n6536-\n6599","Nr. 41       Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                           1167\nKlasse VI.        Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\nKapitel 1\nStofiauizählung\nVon den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6601                               6600\ngenannten und auch diese nur zu den Vorsduiften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten\nBedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\n1. a) Frisd1e Flechsen, nkht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder; Abfalle von frischen                               6601\nFlechsen oder frischem I.eimleder;\nBern. Nasses frisches Leimlcder, gekalkt oder gesalzen, ist den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\nb} von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Hörner und Klauen oder Hufe,\nvon Fleisd1- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Knochen;\nc) rohe Sd1weinsborsten und rohe Schweinehaare.\n2. Frische Häute, ungesalzen oder angesalzen, wenn sie lästige Mengen von Blutflüssigkeit bzw. Lake\nabtropfen lassen.\nBern. Ordnungsmiißig gesalzene Hiiute, die nur eine geringe Feudltigkeitsmenge enthalten, sind den Vorschriften des\nADNR nidit unterstellt.\n3. Gereinigte oder trockene Knodten, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.\nBern. Entfettete trockene Knod1en, die keinen Fäulnisgeruch verbreiten, sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n4. Frisd1e, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.\nBern. Getrocknete Kälbcrmag~n, die keinen üblen Geruch verbreiten, sind den Vors<.hriften des ADNR nicht unterstellt.\n5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).\n6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation.\n7. Gegen Fäulnis geschützter nicht infizierter Harn.\n8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen:\na) nicht infiziert,\nb} infiziert.\n9. Stalldünger.\n10. Latrinenstoffe.\n11, Andere, vorstehend unter Ziffern 1 bis 10 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder ansteckungs~\ngefährliche animalische Stolle.\n12. Leere Verpackungen (einsdiließlich der leeren Säcke), entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11,\nsowie Planen, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.\nBern. In ungereinigtem Zustand sind die Verpackungen und Planen von der Beförderung ausgeschlossen.\n6602-\n6615\nKapitel 2\nVermerke im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\nDie Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gle~di lauten wie eine der in Rn. 6601 durdi                                  6616\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handels-\nübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Guts ist rot zu unterstreichen und durch die\nAngabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung\n.ADNW zu ergänzen [z.B. VI, Ziffer 1 a), ADNR].\n6617-\n6622\nFür die leeren Verpackungen und die Planen der Ziffer 12 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier                                6623\nlauten: ,,leere Verpackung (oder Plane), VI, Ziffer 12, ADNR\". Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n6624-\n6699","1168                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKlasse VII.          Organische Peroxide\nKapitel 1\nStoffaufzählung\n6700     Von den uni.er d<!n BqJriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 6701\nyen,Hrnt<.:n und duch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten\nBedingungen zur Beförderung zugelassen und somit gefährliche Güter im Sinne des ADNR.\nBern. Die organischen Peroxide, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die entweder\ngegen Stoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen,\nsofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn. 6021 Ziffer 10 und Rn. 6701, Bern. zu\nUruppe f:).\n6701 Gruppe A\nl. Ditertii.ires Butylperoxfrl.\n2. Tertiäres Butylhydroperoxid mit mindestens 20 °/o ditertiärem Butylperoxid und mit mindestens 20 0/o\nPhlegmatisierunqsmitteln.\nBern. Tertiiires ßulylhydroperoxid mit mindestens 20 °/o dilertiärem Butylperoxid, aber ohne Phlegmatisierungsmittel, ist\nunter Ziffer  :Jl aufgeführt.\n3. Tertii.ires Butylpcrczcetat mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n4. Tertiäres Butylpcr/Jenzoat.\n5. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n6. Ditertii.ires Butyldiperphthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n7. 2,2-Bis{lertiiir-Butylpernxy)butcm mit mindestens 500/o Phlegmatisierungsmitteln.\n8. Benzoylperoxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mincfostens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBern. !. Benzoylperoxid, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als 30 0/o Phleg-\nmati8ierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 a)).\n2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften\ndes ADNR nicht unterstellt.\n9. Cyclohexcmonperoxide [l-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid, bis-(1-hydroxycyclohexyl) per-\noxid und Gemische dieser beiden Verbindungen]:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/o;\nb) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBern. 1. Cyclohex anonperoxide und deren Gemische, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5 0/o oder mit\nweniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse 1 a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 b)].\n2. Cyclohexanonperoxide und deren Gemische, mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten\nStoffen sind den Vorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n10. Cumolhydroperoxicl mit einem Peroxidgehalt von höchsten 95 0/o.\n11. Dilauroylperoxid.\n12. Tetrnlinhydroperoxid.\n13. Bis-(2,4-Dichlorbenzoyl)peroxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n14. p-Menthanhydropcroxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone).\n15. Pinanhyclroperoxicl mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone).\n16. Dicumylperoxide mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o.\nBern. Dicumylperoxid mit einem Gehalt von 60        °/o oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften des\nADNR nicht unterstellt.\n17. p,p'-Dichlorbenzoylperoxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 0/o;\nb) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBern. 1. p,p'-Dichlorbcnzoylperoxid, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als\n30 0/o Phlegmatisierungsmitteln, ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 6021 Ziffer 10 c)].\n2. p,p'·Dichlorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 °/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den\nVorschriften des ADNR nicht unterstellt.\n18. Di-isopropylbenzolhydroperoxid mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.\n19. Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n20. Tertiäres Butylcumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 0/o.\n21. Diacetylperoxid mit mindestens 75 0/o Phlegmatisierungsmitteln.","Nr. 41 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1977                                          1169\nKlasse VII\n22. Acetylbenzoylperoxid mit mindestens 60 0/o Phlegmatisierungsmitteln.                                                               6701\nBern. zu Ziffern 1 bis 22. Als Phlegmatisierungsmittel gelten soldie Stoffe, die gegenüber organisdien Peroxiden inert    (Forts.)\nsind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.\nDie Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus audi mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe inert\nsind.\nGruppe B\n30. Methyläthylketonperoxid:\na) mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln;\nb) in Lösungen, die höchstens 12 0/o dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das Peroxid\nunempfindlich sind.\n31. Tertiäres Butylhydroperoxid:\na) mit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxid, ohne Phlegmatisierungsmittel;\nb) in Lösungen, die höchstens 12 0/o dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das Peroxid\nunempfindlich sind.\nBern. zu Ziffern 30 und 31. Als Phlegmatisierungsmittel gelten soldie Stoffe, die gegenüber, organisdien Peroxiden inert\nsind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.\nGruppe C\n35. Peressigsäure mit höchstens 40 0/o Peressigsäure und mit mindestens 45 0/o Essigsäure und mit min-\ndestens 10 0/o Wasser.\nBern. zu den Gruppen A, B und C. Gemische von Produkten, welche in die Gruppen A, B oder C eingereiht sind, werden\nzum Versand unter den Beförderungsvorsdiriften der Gruppe C zugelassen, wenn sie Peressigsäure enthalten, in\nden anderen Fällen unter den Beförderungsvorsdiriften der Gruppe B.\nGruppe D\n40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte phlegmatisierte organische Peroxide und ihre Lösungen,\ndie als Mustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück,\nwenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B\naufgeführten Stoffe.\nGruppe E\nBern. Die Gruppe enlhiilt organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher Temperatur leimt zersetzen urid die infolge-\ndessen nur unter ausreichender Kühlung befördert werden dürfen. Einige organisdie Peroxide sind, obwohl sie\nnach der Bemerkung zur Klasse VII explosiv sind, in die Gruppe E aufgenommen worden, weil sie in gekühltem\nZustand ohne Gefahr befördert werden können und auch um jede Unklarheit über ihre Handhabung zu vermeiden.\n45. Dioktanoylperoxid, technisch rein.\n46. Acety lcyclohexansulfon ylperoxid:\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 30 0/o;\nb) in einer Lösung mit mindestens 80 0/o Lösemitteln;\nc) in einer Lösung mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n47. Diisopropy lperoxydicarbona t:\na) technisch rein;\nb) in einer Lösung mit mindestens 50 -O/o Phlegmatisierung- oder Lösemitteln.\n48. Dipropionylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Lösemitteln.\n49. Tertiäres Butylperpivalat:\na) technisch rein;\nb) in einer Lösung mit mindestens 25 °/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.\n50. Bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid in einer Lösung mit mindestens 20 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n51. Dipelargo~ylperoxid, technisch rein.\n52. Tertiäres Butylper-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.\n53. Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in Lösungen mit mindestens 55 0/o Phlegmatisierungs- oder Löse-\nmitteln.\n54. Didecanoylperoxid, technisch rein.\n55. Tertiäres Butylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln.\nBern. 1. Als Phlegmc1lisicrnng,miltel gelten solche Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und die einen\nFlammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.\n2. Lösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden\nBedingungen erfüllen:\na) nicht enlzündlich und Siedelemperatur mindestens 85° C; oder\nb) nid1t entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle müssen luftdicht\n9eschlossene Gefäße verwendet werden; oder\nc:) Flammpunkt mindestens 21 ° C und Siedetemperatur mindestens 85° C: oder\nd) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C, und Siedetemperatur mindestens 60° C; in diesem Falle\nmüssen luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden.\nGruppe F\n99. Ungereinigtc leere Verpackungen und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse VII enthalten\nhaben.","1170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nKlasse VII\n6702-\n6714\nKapitel 2\nVermerke Im Beförderungspapier\n(Siehe auch Rn. 6007)\n6715    Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 6701 durch\nKursivschrift hervorgehobenen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der\nKlasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „ADNR\"\nzu ergänzen [z.B. VII, Ziffer 8 a), ADNR].\n6716-\n6719\n6720    Für die leeren Verpackungen der Ziffer 99 muß die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: ,,Leere\nVerpackung, VII, Ziffer 99, ADNR Dieser Text ist rot zu unterstreichen.\n0\n•\n6721-\n9999"]}