{"id":"bgbl1-1977-41-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":41,"date":"1977-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Unterstützung des amtlichen Tierarztes durch Hilfskräfte bei der hygienischen Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem Fleisch (Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - HKFrFlV)","law_date":"1977-06-29T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                         Ausgegeben zu Bonn am6.Juli 1977                                                                                        Nr.41\nTag                                                 In h a 1t                                                                                      Seite\n29. 6. 77   V crordnung über die Unterstützung des amtlichen Tierarztes durch Hilfskräfte bei der\nhygienischen Uberwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem\nFleisch (Hilfskräfteverordnung -- Frisches Fleisch •- HKFrFIV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1117\n30. 6. 77   Neufassung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung\nauf die übrigen Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1119\n9502-13-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1171\nVerordnung\nüber die Unterstützung des amtlichen Tierarztes durch Hilfskräfte\nbei der hygienischen Uberwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs\nmit frischem Fleisch\n(Hilfskräfteverordnung -- Frisches Fleisch - HKFrFIV)\nVom 29. Juni 1977\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes                               Buchstabe c, sofern sie die Voraussetzung\nvom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1711) geänderten                               nach§ 3 Abs. 2 erfüllen;\n§ 7 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Fri-\nsches Fleisch vom 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547) wird               2. technische Verrichtungen:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                 a) nur die in Anlage 1 für die Durchführung der\nFleischuntersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des\n§ 1                                               Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Fri-\nsches Fleisch,\nGrundsatz\nb) nur die in Anlage 2 für die Durchführung der\nDer amtliche Tierarzt kann nach Maßgabe dieser                                 Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nVerordnung durch Hilfskräfte die in § 2 Nr. 2 ge-                                stabe c des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-\nnannten technischen Verrichtungen unter seiner                                   linie Frisches Fleisch\nAufsicht und Anleitung bei der Fleischuntersuchung\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und der Untersuchung nach                            genannte Tätigkeiten.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Durchführungs-\ngesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch ausführen                                                                       §3\nlassen.                                                                                         Tätigkeitsvoraussetzungen\n§2\n(1) Voraussetzung für die Tätigkeit der in § 2 Nr. 1\nBegriffsbestimmungen                              Buchstabe a genannten Hilfskräfte ist eine minde-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                   stens sechswöchige Tätigkeit in der praktischen\nFleischuntersuchung unter der unmittelbaren Auf-\n1. Hilfskräfte:                                                      sicht und Anleitung eines amtlichen Tierarztes als\na) Fleischbeschauer, sofern sie die Voraussetzung                Fleischbeschauer im Sinne der Ausführungsbestim-\nnach § 3 Abs. 1 erfüllen,                                    mungen B über die Ausbildung, Prüfung und die\nb) Personen unter Beschränkung ihrer Tätigkeit                   Fortbildung in der Fleischbeschau und Trichinen-\nauf die Kennzeichnung nach Anlage 1 Nr. 2                    schau - AB. B - Beilage 2 zur Verordnung über","1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndie Durchführung des Fleischbeschaugesetzes in der                                      § 4\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                 Berlin-Klausel\n7832-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nletzt geändert durch Artikel 20 der Zuständigkwts-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n1ockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Durch-\nS. 967).                                                     führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nauch im Land Berlin.\n(2) Voraussetzung für die Tätigkeit der in § 2 Nr. 1\nBuchstabe b genannten Hilfskräfte ist eine erfolg-                                      § 5\nreiche Teilnahme an einer mindestens einwöchigen                                  Inkr aittreten\nEinweisung durch den amtlichen Tierarzt in die\npraktische Durchführung der Genußtauglichkeits-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkennzeichnung.                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nAnlage 1\n(zu§ 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nTechnische Verrichtungen bei der Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6 der Anlage zum Durch-\nführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch:\n· 1. Allgemein das Besichtigen und, soweit vorgeschrieben, das Durchtasten und Anschneiden des\nzu untersuchenden Fleisches,\n2. im Einzelfall nach Weisung des amtlichen Tierarztes\na) Herausschneiden zu untersuchender Körperlymphknoten,\nb) Entnahme von Proben für weitergehende Untersuchungen,\nc) Kennzeichnung der Genußtauglichkeit des Fleisches.\nAnlage 2\n(zu§ 2 Nr. 2 Buchstabe b)\nTechnische Verrichtungen bei der Untersuchung nach Abschnitt 9 der Anlage zum Durchführungs-\ngesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch:\n1. Allgemein\na) Uberwachung der Eingangsverzeichnisse für frisches Fleisch und der Ausgangsverzeichnisse\nfür zerlegtes Fleisch,\nb) Kennzeichnung und Beaufsichtigung der Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von zerleg-\ntem frischem Fleisch;\n2. im Einzelfall nach Weisung des amtlichen Tierarztes\na) Entnahme von Proben für weitergehende Untersuchungen,\nb) Uberprüfung der Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel auf\nSauberkeit."]}