{"id":"bgbl1-1977-40-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":40,"date":"1977-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_40.pdf#page=7","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)","law_date":"1977-07-01T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977                         1107\nArtikel 2                                                Artikel 3\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nden Wortlaut der Verordnung über die Gewährung           Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der jetzt         des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeltenden Fassung unter neuem Datum bekannt zu\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts                                  Artikel 4\nzu beseitigen.                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 1977 in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nBekanntmachung .\nder Neufassung der Ve.rordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n(MVergV)\nVom 1. Juli 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung       3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX\nzur Änderung der Vernrdnung über die Gewährung              § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 1. Juli             und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\n1977 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut        und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975\nder Verordnung über die Gewährung von Mehr-                 (BGBI. I S. 1173),\narbeitsvergütung für Beamte vom 26. April 1972           4. die am 1. August 1977 in Kraft tretende Dritte\n(BGBl. I S. 747) in der ab 1. August 1977 geltenden         Änderungsverordnung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I\nFassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer             s. 1106).\nursprünglichen Fassung ist am 1. Mai 1972 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt                     Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 36 a\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\n1. die mit Wirkung vom 1. August 1973 in Kraft           Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBI. I\ngetretene Änderungsverordnung vom 26. Oktober         S. 1281) und des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes\n1973 (BGBl. I S. 1517),                               in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes\n2. die am 1. August 1974 - teilweise am 1. Juli          zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\n1974     in Kriaft getretene Zweite Änderungs-        dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\nverordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573),       (BGBl. I S. 1173) erlassen worden.\nBonn, den 1. Juli 1977\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","1108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n(MVergV)\n§ 1                            4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und\nVergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach\nMaßgabe di.eser Verordnung gezahlt werden.                      B des Bundesbesoldungsgesetzes,\n5. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkun-\n§2                                 gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder Zulagen\n(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldung1s•               nach Vornchriften, die gemäß Artikel IX § 22\ngruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in fol-                des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\ngenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung                  Neuregelung des Besoldung,srechts in Bund und\ngewährt werden:                                                 Ländern in Kraft geblieben sind,\n1. Im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser,            6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten\nKliniken und Sanatorien;                                    Bankzulage.\n2. im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und          Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes,\nder Deutschen Bundespost;                             die überwiegend im Außendi,enst eingesetzt sind,\n3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung;               erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in\nNummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im übrigen\n4. im polizeilichen Vollzugsdienst;                        erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis\n5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr;                   A 8 neben den in Nummer 3 oder 4 genannten Zu-\n6. im Schuldienst als Lehrer.                              lagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die\nZulage übersteigenden Betrages.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen\nBereichen, soweit Mehrarbeit geleisitet wird im Rah-                                    §3\nmen eines\n(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die\n1. Dienstes in Bereitschaft;                               Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der\n2. Schichtdienstes;                                        der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und\nsie\n3. allgemein geltenden besonderen Dienstplane1s,\nwenn ihn die Eigenart des Dienst,es erfordert;         1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,\n4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im      2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit e,r-\nwesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden          gebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder,\nArbeitsvorgängen be,steht, für die der Dienstherr          soweit der Beamte nur während eines Teils eines\nRichtwerte eingeführt hat;                                 Kalendermonats Dienst Lei,stet, die antefüge mo-\nnatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im\n5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen\nKalendermonat übersteigt und\nInteresse liegenden unaufschiebbaren und ter-\nmingebundenen Ergebnisses.                            3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch\nDienstbefreiung innerhalb von drei Monaten aus-\n(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt            geglichen werden kann.\nneben\n(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 40 Mehr-\n1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs-            arbeitssitunden im Kalendermonat gewährt, es sei\nge,setzes oder einer Zulage nach Artikel IV des       denn, daß auf Grund des § 72 Abs. 2 Saitz 3 des\nGesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht-         Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender lan-\nlicher Fragen de1r Bedienste1ten in der Ständigen     desrechtlicher Vorschriften eine Ausnahme zuge-\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei          lassen wird.\nder Deutschen Demokratischen Republik vom\n13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273),                          (3) Beisteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß\neine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag,\n2. einem Auslandszuschlag (§ 52 Abs. 1, § 55 des           sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchent-\nBundesbesoldungsgesetzes),                            lichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt\n3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-              werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Ka-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B           lenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufen-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder nach ent-           den, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat\nsprechendem Landesrecht,                               fällt, diesem zuzurechnen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977                        1109\n§4                                                     §5\n(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten        (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4\nin  den Besoldungsgruppen                              Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon ab-\nA   1 bis A 4                    9,10 Deutsche Mark,   weichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft\nA   5 bis A 8                   10,30 Deutsche Mark,   nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß\nbei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich an-\nA   9 bis A 12                  13,50 Deutsche Mark,\nfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist\nA   13 bis A 16                 17 ,80 Deutsche Mark.  schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft\n(2)  Diese Beträge gelten auch für Beamte ver-      als solche in jeweils angemessenem Umfang anzu-\ngleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol-        rechnen.\ndungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesol-              (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei An-\ndungsordnung C angehören.                              wendung\n(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ver-  1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als\ngütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichts-             fünf Stunden,\nstunde für Inhaber von Lehrämtern                      2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehr-\n1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter          arbeitsstunden.\ndie Nummern 2 und 3 fallen\n(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeits-\n15,40 Deutsche Mark,\nstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so\n2. de1s gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter        werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde\nmindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord-     aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unbe-\nnet sind,                                          rücksichtigt.\ndes höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen                              §6\n19,10 Deutsche Mark,\nIst einem Beamten nach dieser Verordnung eine\n3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der    Mehrarbeitsvergütung zu gewähren und ist diese\nBesoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind,            niedriger als die Vergütung, die sich unter Beach-\ndes höheren Dienstes an Sonderschulen und Real-   tung der §§ 3, 5 auf Grund einer bis zum 21. März\nschulen                     22,90 Deutsche Mark,   1971 erlassenen Regelung ergeben würde, so kann\n4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an be-       die so ermittelte höhere Vergütung gewährt wer-\nrufsbildenden Schulen       26,70 Deutsche Mark,  den. Eine nach diesem Tag vorgenommene And2-\n5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen             rung der Regelung bleibt außer Betracht.\n26,70 Deutsche Mark.\n§7\nDas gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bun-\ndes mit der Maßgabe, daß an Stelle des jeweiligen        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nLehramtes die entsprechende für den staatlichen       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des\nSchuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.           Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Ver-\n§8\ngütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach\ndem InkrafttretE;n dieser Sätze geleistet wird.                            (Inkrafttreten)"]}