{"id":"bgbl1-1977-40-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":40,"date":"1977-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_40.pdf#page=6","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte","law_date":"1977-07-01T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nVom 1. Juli 1977\nAuf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgeset-                6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten\nzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Ge-                  Bankzulage.\nsetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nBeamte des Observations- und Ermittlungsdien-\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai\n1975 (BGBI. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung           stes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben\nder in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im\nübrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen\nArtikel 1                             A 1 bis A 8 neben den in Nummer 3 oder 4 ge-\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehr-                  nannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in\narbeitsvergütung für Beamte vom 26. April 1972                 Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.\"\n(BGBI. I S. 747), zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die             4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nvom 29. Juli 1974 (BGBL I S. 1573), wird wie folgt                 ,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beam-\ngeändert:                                                       ten in den Besoldungsgruppen\nA 1 bis A 4                      9,10 Deutsche Mark,\n1. In der Uberschrift wird hinter dem Wort „Beamte\"\nA 5 bis A 8                     10,30 Deutsche Mark,\nfolgende Abkürzung eingefügt: ,, (MVergV)\".\nA 9 bis A 12                    13,50 Deutsche Mark,\n2. In den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie in             A 13 bis A 16                  17,80 Deutsche Mark.\"\n§ 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Entschädigung\"\noder „Entschädigungen\" durch das Wort „Ver-              5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: _,\ngütung\" oder „Vergütungen\" ersetzt.\n,, (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte ver-\n3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          gleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol-\ndungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesol-\n,, (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht ge-          dungsordnung C angehören.\"\nwährt neben\n1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs-         6. In § 4 Abs. 3 werden\ngesetzes oder einer Zulage nach Artikel IV des\nGesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht-          in Nummer 1 die Worte „ 14,25 Deutsche Mark\"\nlicher Fragen der Bediensteten in der Stän-            durch die Worte „15,40 Deutsche Mark\",\ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-           in Nummer 2 die Worte „17,75 Deutsche Mark\"\nland bei der Deutschen Demokratischen Repu-             durch die Worte „19,10 Deutsche Mark\",\nblik vom 13. Juni 1974 (BGBI. I S. 1273),\nin Nummer 3 die Worte „21,25 Deutsche Mark\"\n2. einem Auslandszuschlag (§ 52 Abs. 1, § 55 des             durch die Worte „22,90 Deutsche Mark\" und\nBundesbesoldungsgesetzes),                             in den Nummern 4 und 5 die Worte „24,75 Deut-\n3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemer-                  sche Mark\" durch die Worte „26,70 Deutsche\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen                 Mark\"\nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder\nersetzt.\nnach entsprechendem Landesrecht,\n4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemer-\n7. In§ 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen\nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes,                      ,,(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen\nVergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die\n5. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemer-\nnach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen\nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder              wird.\"\nZulagen nach Vorschriften, die gemäß Arti-\nkel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Verein-       8. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben      9. In § 7 wird die Verweisung ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2\"\nsind,                                                   durch die Verweisung ,,§ 82 Satz 2\" ersetzt."]}