{"id":"bgbl1-1977-40-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":40,"date":"1977-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1977-06-07T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nt. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1977                           1103\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 7. Juni 1977\nAuf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68 und des § 73            dem Neuländer Elbdeich bis an die Autobahn\nAbs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-           Hamburg-Bremen-Hannover, zieht sich an ihr\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) wird ver-           entlang nach Süden bis an den Fünfhausener\nordnet:                                                       Landweg (Zubringer Neuland), folgt ihm nach\nWesten bis an die Schlachthofstraße, verläuft\nArtikel 1                            dann nach Süden dieser und der Hörstener Straße\nentlang bis zur Straßenbrücke über die Eisenbahn\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zoll-              südlich des Bundesbahnhofs Hamburg-Harburg.\"\nbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfe-\nnen Gebiete vom 22. Dezember 1961 (BGBI. I S. 2141),      c) Abschnitt C:\nzuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur             In Nummer 2.erhält Satz 2 folgende Fassung:\nÄnderung der Verordnung über die Zollgrenze, die\nZollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterwor-            „Sie überspringt hier die Weser zum rechten\nfenen Gebiete vom 10. September 1975 (BGBI. I                 Ufer der ehemaligen Ochtum (alter Arm) bei\nS. 2567), wird wie folgt geändert:                            Stromkilometer 14,1 und läuft dann entlang der\nLandesgrenze bis zum Bahndamm der Eisenbahn\nBremen-Oldenburg.\"\n1. Anlage 1:\nd) Abschnitt M:\na) Der Abschnitt C erhält folgende Fassung:\nIn Absatz 1, letzter Satz, werden die Ortsbezeich-\n,,Seezollgrenze ist die Gerade, die den nördlich-         nungen „Laufenburg\" und „Radolfzell\" durch\nsten Punkt der Steinmole vor der Großen Schleuse          ,,Laufenburg (Baden)\" und „Radolfzell am Boden-\n(Barsbeker Schleuse) am Ostufer mit dem Bülker            see\" ersetzt.\nLeuchtturm am Westufer der Förde verbindet;\".\ne) Abschnitt 0:\nb) In Abschnitt F wird die Bezeichnung „Tonne G\"              Satz 4 erhält folgende Fassung:\ndurch „ Tonne F\" ersetzt.\n„Alsdann folgt sie der Straße bis zur Einmündung\nin die Alpenstraße südlich von Simmerberg, ver-\n2. Anlage 2:                                                  läuft längs der Straße über Simmerberg, Burkats-\na) Abschnitt A:                                               hofen nach Kalzhofen und weiter entlang der\nStraße über Knechtenhofen, Salmas und Wiede-\n1. In Nummer 1 werden                                     mannsdorf nach Sonthofen.\"\n(a) in Satz 1 die Bezeichnung „SBZ-Demarka-\nf) Abschnitt P:\ntionslinie\" durch die Worte „Grenze zur\nDeutschen Demokratischen Republik\",               1. In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze\nersetzt:\n(b) die Sätze 11 und 12 durch folgenden Satz\nersetzt:                                              „Sie geht dann entlang dem Verbindungsweg\nnach Haid, Seußen, Teichmühle, Garmersreuth,\n„Weiter folgt sie der Pickertstraße, der\nBöhmmühle, sodann entlang der Straße über\nKaiserstraße und dem Karlstal, läuft dann\nThiersheim, Höchstädt, Hebanz, Marktleuthen,\nin südlicher Richtung bis in die Werft-\nKirchenlamitz,    Oberschieda,    Unterschieda,\nstraße, folgt darauf der Gablenzstraße, dem\nSchwarzenbach (Saale), Fattigau, Oberkotzau\nSophienblatt, der Andreas-Gayk-Straße,\nund nördlich weiter bis zum Schnittpunkt mit\ndem Ziegelteich, der Holstenstraße, der\nder südlichen Stadtgrenze von Hof (Saale).\nFleethörn, der Willestraße, dem Martens-\nVon hier verläuft sie entlang der östlichen\ndamm, der Bergstraße, der Holtenauer\nStadtgrenze bis zum Schnittpunkt mit der\nStraße, der Projensdorfer Straße und dem\nBundesstraße 173 und folgt dieser nordost-\nSteenbecker Weg bis Suchsdorf.\"\nwärts bis zur bayerischen Landesgrenze.\"\n2. In Nummer 3 werden in Satz 5 das Wort\n,, Hafenstraße\" und der Beistrich gestrichen.          2. Absatz 2 wird gestrichen.\nb) Abschnitt B:                                           3. Anlage 3:\nIn Nummer 2 erh,ält Satz 3 folgende Fassung:          a) Abschnitt C:\n„Die Zollbinnenlinie überquert die Elbe, läuft von        Im ersten Satz nach dem Doppelpunkt werden\nBullenhausen auf niedersächsischem Gebiet süder-          der Beistrich hinter dem Wort „ Westerrönfeld\"\nelbabwärts längs des Elbdeichs bis zur Landes-            und die Worte „ auf dem Westufer des Kanals\ngrenze der Freien und Hansestadt Hamburg; sie             den alten Burger Hafen (sogen. Kattensteg) ein-\nfolgt sodann dem Fünfhausener Hauptdeich und              schließend\" gestrichen."]}