{"id":"bgbl1-1977-4-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":4,"date":"1977-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_4.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung, der Schaumwein-Branntwein-Verordnung, der Wein-Überwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes und der Essenzen-Verordnung (Zweite Weinrechts-Änderungsverordnung)","law_date":"1977-01-14T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":13,"num_pages":11,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                               117\nVerordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung, der Schaumwein-Branntwein-Verordnung,\nder Wein-Uberwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung\nvon deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine,\nder Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes und der Essenzen-Verordnung\n(Zweite Weinrechts-Änderungsverordnung)\nVom 14. Januar 1977\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 6, § 14         b) Folgender Satz wird angefügt:\nAbs. 3, § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 4, § 20              ,,Satz 1 gilt nicht für folgende Stoffe, Pflanzen,\nAbs. 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1, §§ 25             Pflanzenteile oder deren Zubereitungen:\nund 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2,\n§ 32 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 38 Abs. 2 Satz 2,\n1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der\n§ 40 Abs. 1 Nr. 8, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 4 Nr. 1, § 47\nHerstellung von weinhaltigen Getränken,\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, §§ 49, 50 und 51 Abs. 3,                die als Maiwein, Maibowle oder unter ähn-\n§ 53 Abs. 3, §§ 57 und 59 Abs. 1, §§ 61 und 71 Abs. 1               licher Bezeichnung in den Verkehr ge-\ndes Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. I S. 893),                bracht werden (Höchstgehalt an Cumarin\nzuletzt geändert durch Artikel 62 des Einführungs-                  im verzehrsfertigen Getränk 5 ppm),\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                   2. Chinarinde, Chinin und seine Salze bei der\n(BGBI. I S. 469), wird im Einvernehmen mit dem                      Herstellung von weinhaltigen Getränken\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                    (Höchstgehalt im verzehrsfertigen Getränk\nForsten sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2,                     300 ppm, berechnet als Chinin) und\n§§ 16 und 25 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes vom                 3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der\n25. Juli 1930 (RGBI. I S. 356), zuletzt geändert durch              Herstellung von Wermutwein.\"\nArtikel 287 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngesetzbuch in Verbindung mit Artikel 129 des             3. § 4 wird wie folgt geändert:\nGrundgesetzes und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes            a) In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird hinter dem Wort\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1946), zuletzt geän-            ,,weitere\" das Wort „unentgeltliche\" einge-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung                fügt.\ndes Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nI S. 2445), im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und             aa) In Satz 1 wird vor den Worten „ eine\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates                         Probe\" das Wort „ unentgeltlich\" einge-\nverordnet:                                                            füg,t.\nbb) In Satz 2 wird hinter dem Wort „weitere\"\nArtikel 1                                     das Wort „unentgeltliche\" eingefügt.\nDie Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. I\n4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nS. 926), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 30. März 1973 (BGBI. I S. 245), wird wie folgt          a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 ein-\ngeändert:                                                       gefügt:\n,,Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechts-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort                 mittelbelehrung zu versehen\".\n,,Reinzuchthefe\" das Wort „flüssige\" gestrichen,\nb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\nund in Nummer 9 wird das Wort „Gelatine\" je-\nweils durch das Wort „Speisegelatine\" ersetzt.\n5. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.\n2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n6. In § 13 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Likör-\na) Nach den Worten „in Anlage 1\" wird die An-            weine\" die Worte „statt mit dem Wort Likör-\ngabe „Nr. 1\" gestrichen.                             wein\" eingefügt.","118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n7. fn § 22 Abs. 2 erhdlt der zweite Halbsatz folgende               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nFassung:\n,,(4) Die Anreichung der Cuvee am Herstel-\n,,ausgenommen sind Geräte, Stoffe, Ausstattungs-                    lungsort der Schaumweine nach Artikel 5\nund Verpackungsmiitlel, die der Herstellung,                        Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nLagerung, Abfüllung, Ausstattung oder Verpak-                        Nr. 2893/74 wird zugelassen.\"\nkung von Erzeugnissen nach Absatz 1 dienen.\"\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\na) In dem Klammerhinweis in der Uberschrift                            ,, (6) Wird Schaumwein oder Schaumwein\nwird die Zahl „ 7\" durch die Zahl „9\" ersetzt.                  mit zugesetzt,er Kohlensäure in den Verkehr\ngebracht, so darf ,er in einem Liter nicht mehr\nb) Folgender neuer Abschnitt I wird eingefügt:\nals 50 Milligramm freie schweflige Säure und\n„1. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine                  nicht mehr als 1,5 Gramm Schwefelsäure,\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zu-               berechnet         als    Kaliumsulfat,     enthalten.\ngelassen, wenn sie                                      Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\na) weniger als                                          darf in einem Uter nicht mehr als 300 Milli-\n2,5 vom Hundert       Asche                         gramm gesamte schweflige Säure enthalten.\"\nb) weniger als 400 ppm schweflige Säure            e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nc) weniger als 2 ppm Arsen\n,, (7) Die Herstellung von Qualitätsschaum-\nd) weniger als 30 ppm Kupfer                            wein b. A. darf auch außerhalb des bestimm-\ne) weniger als 5 ppm Blei                               ten Anbaugebietes erfolgen, in dem die zu\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nach-              seiner Herstellung verwendeten Trauben ge-\nweisbar ist. Die aerobe Gesamtkeimzahl                  ,erntet worden sind.     11\n(Nährmedium: Trypton-Hef eextrakt-Gl u-\nkose-Ag ar) darf 10 000 in einem Gramm\nnicht übersteigen. Coliforme Bakterien dür-     2. In § 2 Abs. 3 werden hinter den Worten „eines\nfen in 0, 1 Gramm, Clostridien sowie Esche-        anderen\" die Worte „im Inland Ansässigen\" an-\nrichia coli in einem Gramm nicht nachweis-         gefügt.\nbar sein.\"\n3. § 3 wird wie folg,t geändert:\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Hinter dem Wort „Borsäure\" wird die Zahl\n,,80\" durch die Zahl „35\" ersetzt.                             aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Sekt\"\n11\nb) Hinter dem Wort „gesamtes\" wird die Zahl                                  die Worte „oder „Prädikatssekt\" durch\n,, 1\" durch die Zahl „0,5\" ersetzt.                                     die Worte              „Qualitätsschaumwein\n„                  b. A. oder „Sekt b. A.\" ersetzt.\n11                   11\nc) Hinter dem Wort „Fluor\" wird die Zahl             II 5\ndurch die Zahl „0,5\" ersetzt.                                   bb) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nd) Hinter dem Wort „Zink\" wird die Zahl ,, 6              11\n„ 1. in  einem Liter nicht mehr als\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.                                                   35 Milligramm freie schweflige\n11\nSäure enthält,    •\nArtikel 2                                 cc) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nDie Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom                                      ,,3. in demselben Betr,ieb hergestellt, um-\n11\n15. Juli 1971 (BGBI. I S. 939) wird wie folgt geändert:                              gefüllt und abgefüllt worden ist,     •\nb) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhäH folgende Fassung:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Außer den in Artikel 4 der Verordnung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(EWG) Nr. 2893/74 des Rates vom 18. No-\nvember 1974 über in der Gemeinschaft her-                      ,, (1) Als geographische Bezeichnungen dür-\ngestellte Schaumweine im Sinne von Num-                      fen nur v,erwendet werden\nmer 12 des Anhangs II der Verordnung·                        1. für Schaumwein die Bezeichnung deutsch,\n(EW(;) Nr. 816/70 (ABI. EG Nr. L 310 S. 1)\nund Artikel 10 c1 der Verordnung (EWG)                       2. für Qualifätsschaumwein und Sekt die\nNr. 817/70 aufgeführtPn Erzeugnissen und                           Bezeichnung deutsch und die Namen der\nStoffen dürfen bei der Herstellung von                              Weinbaugebiete und ihrer Untergebiete\nSchaumwein nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 18                       (§ 10 Abs. 7 des Weingesetzes),\nder Wein-Verordnung aufgeführten Stoffe                       3. für Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt\nzugesetzt werden. § 2 Abs. 4 der Wein-Ver-                          b. A. die für Qualitätswein b. A. zugelas-\nordnung gilt entsprechend.\"                                        senen geographischen Bezeichnungen.","Nr. 4    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                              119\nEine engere Bezeichnung als deutsch darf           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nnur gewählt werden, wenn\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. unbeschadet der Vorschrift des Artikels 5\nAbs. 1 Buchstabe a der Verordnung                       aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(EWG) Nr. 817/70 mindestens 75 vom                             „Mit dem Antrag auf Erteilung einer\nHundert der verwendeten Erzeugnisse aus                        Prüfungsnummer ist der Untersuchungs-\nd(~m Raume stammen, auf den die Bezeich-                       befund der für die Untersuchung zustän-\nnung hinweist, und ihre Rebsorten nach                         digen Behörde vorzulegen; ist diese Be-\neiner von den W(~inbautreibenden Ländern                       hörde nicht in der Lage, alle anfallenden\nfür jedes Anbaugebiet aufzustellenden                          Untersuchungen vorzunehmen, kann die\nListe für die J-Ierstellung von Schaumwein                     zuständige Behörde eine andere Stelle\ngeeignet sind und                                              für die Untersuchungen zulassen.\"\n2. der Qualitälsschilttm wein, Sekt, Quali-                 bb) In Nummer 5 Buchstabenbund c werden\ntätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A. die                       jeweils die Worte „Gramm im Liter und\"\nfür die I Jerkunft dc~r Trauben typische Art                   gestrichen.\nerkennen Hißt und bei der Sinnenprüfung\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie in Anlage 2 festgesetzte Mindest-\npunklzahl erreicht hat.\"                                aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „des\nHerstellungsjahrgangs\" durch die Worte\nb) Absatz 2 wird wie fol{Jt geändert:                                  ,,der Antragstellung\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Sekt\"                bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4\ndie Worte „oder Prädikatssekt\" durch                         eingefügt:\ndie Worte ,, , Qualitätsschaumwein b. A.\n„Der Prüfungsbescheid ist mit einer\noder Sekt b. A.\" ersetzt.\nRechtsmittelbelehrung zu versehen.\"\nbb) In Satz 3 wird di:!s Wort „Weinordnung\"                 cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\ndurch „Wein-Verordnung\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt 9eändert:                   7. In § 7 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4 bis 6\" durch\naa) In Satz 1 werden hinter den Worten „bei            die Angabe ,, § 1 Abs. 6\" ersetzt.\nQualitäitsschaumwein\" die Worte „und\nQualitätsschaumwein b. A.\" eingefügt         8. § 8 wird wie folgt geändert:\nsowie hinter dem Wort „Sekt\" die Worte\n„oder Prädiki:!tssekt\" durch die Worte           a) In der Uberschrift erhält der Klammerhin-\n,, , Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt             weis folgende Fassung: ,, (zu §§ 28, 46 Abs. 4\nb. A.\" ersetzt.                                      Nr. 1 des Gesetzes)\".\nbb) Salz 2 wird 9estrichen.                            b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Ausländischer Schaumwein und aus-\n5. § 5 wird w i€-~ folgt gectndert:                               ländischer Schaumwein mit zugesetzter Koh-\nlensäure muß in deutscher Sprache mit dem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Namen des Herstellungslandes oder dem aus\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort\nund, soweit er nicht die Bezeichnung Quali-\n,,Eine Prüfungsnummer kann beantragen,               tätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A.\nwer den Schaumwein abfüllt oder in                    oder eine gleichwerUge spezifische tradi-\nwessen Auftrag er abgefüllt wird.\"                   tionelle Bezeichnung im Sinne des Arti-\nbb) In Satz 4 wird hinter dem Wort „wei-                   kels 12 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EWG) Nr. 817/70 trägt, als Schaumwein oder\ntere\" das Wort „unentgeltliche\" einge-\nfügt.                                                 Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure be-\nzeichnet werden. Qualitätsschaumwein im\ncc) Folgender Satz 7 wird an9efügt:                        Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2893/74 darf auch als Sekt,\n,,Auf Antrag kann die zuständige Be-\nQualitätsschaumwein b. A. im Sinne des Ar-\nhörde von der fortlaufenden Zählung der\ntikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70\nAntragsnummern absehen, wenn hierfür\ndarf auch als Sekt b. A. bezeichnet werden.\nein dringendes Bedürfnis nachgewiesen\nSchaumwein mit Ursprung in Drittländern\nwird und eine einwandfreie Kontrolle\ndarf als Qualitätsschaumwein oder Sekt be-\ngewährleistet ist.\"\nzeichnet werden, wenn er der Begriffsbestim-\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen; die                     mung in Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nSätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.                        Nr. 948/70 sowie den Anforderungen der\nTitel I und III der Verordnung (EWG) Nr.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ,,4\" durch                 2893/74, der zu ihrer Durchführung erlasse-\ndie Zahl „3\" ersetzt.                                      nen VorschrHten und des § 3 Abs. 1 Nr. 2","120                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nund 4 ()nlsprichl. Sonstige---Angaben, die auf    11. § 11 erhält folgende Fassung:\nci nc gehobene Quülität hinweisen, dürfen\n,,§ 11\nnur gebraucht werden, wenn sie in Rechts-\nvorschriften des Herstellungslandes aus-                                      Brennwein\ndrücklich vorgesehen sind und wenn durch                        (zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes)\nein ctm \\:liebes Zeugnis bestätigt ist, daß der         Mit der Herstellung von Brennwe,in im Inland\nc;ebrauch von der Erfüllung bestimmter                darf erst begonnen werden, nachdem die zur\nQuali täl.s voraussetz ungen abhäng1ig ist.\"          Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekenn-\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten              zeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung\n„Absatz 1 Satz 2\" das Wort „oder\" durch das           in die Buchführung (§ 1 der Wein-Uberwa-\nWort „bis\" ersetzt.                                   chungs-Verordnung) eingetragen sind.\"\nd) In Abscttz 3 werden folgende Sätze angefügt:       12. In § 12 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort\n„Die AngalH~ eines Gärverfahrens ist nur              ,,Mandelschalen\" die Worte ,, , auch geröstet,\"\nneben einer nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu-            eingefügt.\nlässigen Kennzeichnung erlaubt. Ein Hinweis\nauf eine Vergärung in Flaschen setzt ferner       13. § 13 wird wie folgt geändert:\nvoraus, daß der Schaumwein mindestens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsechs Monate auf der Hefe in Flaschen ge-\nlagert hat. Auf eine gehobene Qualiität darf              aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nauf Behältnissen und deren Verpackung so-                        ,,E,ine Prüfungsnummer kann beantragen,\nwie auf Getränkekarten und bei Prnisange-                       wer den Branntwein aus Wein herstellt\nboten nur bei Qualitätsschaumwein und                           oder abfüllt oder in wessen Auftrag er\nQualitätsschaumwein b. A. und nur jeweils                       hergestellt oder abgefüllt wird.\"\nin Verbindung mit den Worten Erzeugnis,\nbb) In Satz 4 wird hinter dem Wort „wei-\nQualitätsschaumwein,         Sekt,    Qualitäts-\ntere\" das Wort unentgeltliche\" einge-\nschaumwein h. A. odPr Sekt b. A. hingewie-                                          II\nfügt.\nsen werden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 1 wird vor den Worten eine     II\n,, (4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit\nProbe\" das Wort „unentgeltlich\" einge-\nzugesetzter Kohlensäure ist der Abfüller an-\nfügt.\nzugeben. Beim Inverkehrbringen im Inland\nist zusätzlich der Importeur anzugeben; dies             bb) In Satz 2 w,ird hinter dem Wort „wei-\ngilt nicht, wenn das Erzeugnis unter dem                        tere\" das Wort „unentgeltliche\" einge-\nNamen (Firma) eines anderen im Inland An-                       fügt.\nsässigen in den Verkehr gebracht wird und                cc) Folgende Sätze werden angefügt:\ndieser zuverlässige schviftliche Unterlagen\n,,Di,e zuständige Behörde kann zulassen,\nüber den Importeur besitzt.\"\ndaß abweichend von Satz 2 die Abfüllung\nlediglich angezeigt wird. In diesem Fall\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                        kann die Prüfungsbehörde eine unent-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „geeig-                         geltliche Probe von drei Flaschen anfor-\nnet\" die Worte „und unter Verwendung der                        dern oder entnehmen lassen.\"\nin Absatz 1 genannten Zuckeraustauschstoffe\nhergestellt\" eingefügt und das Wort „darf\"        14. § 14 wird wie folgt geändert:\ndurch das ·wart „muß\" ersetzt.                        a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden in Buchstabe c das                 ,,(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer\nKomma und Buchstabe d gestrichen.                        Prüfungsnummer ist der Untersuchungsbe-\nfund der für die Untersuchung zuständigen\n10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Behörde vorzulegen; ist diese Behörde nicht\nin der Lage, alle anfallenden Untersuchungen\na) Es werden die Worte „Schaumwein und\"                      vorzunehmen, kann die zuständige Behörde\ngestrichen und das Wort „dürfen\" durch das               eine andere Stelle für die Untersuchung zu-\nWort „darf\" ersetzt.                                     lassen.\"\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 der Ver-               aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 einge-\nordmmg (EWG) Nr. 2893/74 wird zugelas-                           fügt:\nsen, daß Schaumwein, Qualitätsschaumwein                         „Sie kann insbesondere den durch eine\nund Qual i,tälsschaumwein b. A. in Flaschen                      inländische amtliche Untersuchung zu er-\nmit einem Raumüihalt bis 250 Millilitern in                      bringenden Nachweis verlangen, daß der\nanderer ·weise als durch Pilzstopfen ver-                        Alkohol der zur Herstellung verwende-\nschlossen wird.\"                                                ten Erzeugnisse ausschließlich aus Wein","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                          121\nstammt und daß bei der fraktionierten            dung alkoholfreier Getränke dürfen Weindestil-\nDestillation eine ausgeprägte Weinigkeit         lat, Weinalkohol und Branntwein aus Wein ver-\nund in der Verdünnung ein deutliches             wendet werden. Absatz 2 Satz 5 ist anzuwenden.\nWeinaroma festgestellt worden ist.\"              Ein Hinweis auf die Verwendung von Wein-\nbb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                 destillat, Weinalkohol oder Branntwein aus\nWein ist nur zulässig, wenn der Alkohol des\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Getränks ausschließlich aus diesen Erzeugnis-\naa) In Satz 2 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz          sen stammt.\ndurch folgenden Wortlaut ersetzt:                    {4} Wein und Wermutwein dürfen bei der\n„der Betriebsnummer ist der Name des            Herstellung von· bitteren Trinkbranntweinen,\nLandes, auch in abgekürzter Form, vor-           Punsch-Extrakten und trinkfertigen alkoholhal-\nanzustellen, in dem die zuständige Be-           tigen Mischgetränken, die nicht nach einer\nhörde ihren Sitz hat,\".                          Frucht benannt sind, handelsüblich als Cocktails\nbb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3          bezeichnet werden, deutlich sichtbar als solche\ngekennzeichnet sind und in Original-Kleinver-\neingefügt:\nkaufsbehältnissen in den Verkehr gebracht wer-\n„Auf Antrag können einem Betrieb                 den, sowie bei der Herstellung der nachstehend\nmehrere Betriebsnummern zugeteilt wer-           bezeichneten Liköre verwendet werden. Der An-\nden.\"                                            teil des aus Wein und Wermutwein herrühren-\ncc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden              den Alkoholgehalts darf insgesamt bei\nSätze 4 bis 7.                                   1. bitteren Trinkbranntweinen eins vom Hun-\ndert,\n15. Nach§ 15 wird folgender§ 15 a eingefügt:\n2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaromali-\n,,§ 15 a                              kören drei vom Hundert,\nBezeichnungen für ausländischen Branntwein             3. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alko-\naus Wein                                holhaltigen Mischgetränken zehn vom Hun-\ndert\n(zu § 44 Abs. 2 des Gesetzes)\ndes Alkoholgehalts des fertigen Mischgetränks\nBei Branntwein aus Wein, der in Frankreich\nnicht übersteigen.\ndie nur ihm zustehende Bezeichnung „Cognac\"\noder „Armagnac\" trägt, dürfen die Worte                         (5) Wein und Wermutwein dürfen bei der\nBranntwein aus Wein durch die Bezeichnung                    Herstellung anderer Trinkbranntweine als der in\n,, Cognac\" oder „Armagnac\" ersetzt werden,                  Absatz 4 genannten, die als Spezialitäten aner-\nwenn der Branntwein aus Wein in Frankreich                   kannt und spätestens vom 1. Januar 1955 ab\noder unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt und             nachweislich ununterbrochen in unveränderter\nmit dem von der französ,ischen Steuerverwal-                 Zusammensetzung im Handel sind, weiterhin\ntung vorgeschriebenen Begleitdokument einge-                 verwendet werden. Der Anteil des daraus her-\nführt worden ist.\"                                           rührenden Alkoholgehalts darf drei vom Hun-\ndert des Alkoholgehalts des fertigen Mischge-\n16. In § 16 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2               tränks nicht übersteigen.\"\nbis 5 ersetzt:\n,, (2) Ein durch Vermischen von Weindestillat        17. Nach§ 16 wird folgender neuer § 16 a eingefügt:\noder Branntwein aus Wein mit reinem neutralen\nÄthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs                                          ,,§ 16 a\nhergestelltes Getränk darf abgefüll~ in den Ver-                       Bezeichnung von Trinkbranntwein\nkehr gebracht werden, wenn von dem im ferN-                                      aus Weinalkohol\ngen Getränk enthaltenen Alkohol mindestens\n10 vom Hundert aus Weindestillat oder Brannt-                             (zu § 51 Abs. 3 des Gesetzes)\nwein aus Wein stammen. Das Getränk ist als                       Bei farblosen Trinkbranntweinen, zu deren\n„Branntwein-Verschnitt\" zu bezeichnen. Diese                 Herstellung ausschließlich aus Wein gewonne-\nBezeichnung sowie der Alkoholgehalt in Grad                  ner Alkohol verwendet wurde, darf im geschäft-\nsind auf der Vorder- oder Schauseite der Behält-             lichen Verkehr darauf hingewiesen werden, daß\nnisse, auf Preisang,eboten, Rechnungen und Ge-               sie aus Wein hergestellt sind.\"\ntränkekarten anzugeben. Außerdem ist bei in-\nländischem Branntwein-Verschnitt der Abfüller\nanzugeben, bei ausländischem Branntwein-Ver-             18. In § 17 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz folgend~\nschnitt der Importeur. In der Flaschenausstat-               Fassung:\ntung darf die Angabe „Weinbrennerei\" nicht                   ,,Bei inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt,\nverwendet werden.                                            Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Quali-\n(3) Zur Herstellung anderer Trinkbranntweine           tätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand sind\nals Branntwein-Verschnitt {Absatz 2) sowie zur               der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prü-\nHerstellung von Mischgetränken unter Verwen-                 fungsnummer\" voranzustellen;\".","122                                    Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n19. § 1H wird wi(~ folut ~iciindert.                         20. § 19 wird wie folgt geändert:\na) !\\bs<1tz 1 <>rh;ilt folgende Fassung:                     a) In Absatz 1 Nr. 1 werden hinter den Worten\n,,die nicht\" die Worte „fabrikneu oder nicht\"\n,,(1) Zur llerst(dlung, Abfüllung, Lagerung\neingefügt.\noder ßeförderunq von nicht abgefülltem\nSchill1mwein, Sclii:lurnwein n1it zugesetzter             b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angabe ,,§ 10\nKohJc,ns;iu rc und 13rnnntwein aus w·ein so-                    Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1\nSatz 1\" ersetzt und die Worte „Schaumwein\nwie von Erzeugnissen, c1us denen sie her-\noder\" gestrichen.\n~iesUd lt W(!J\"dPn, dürfen nur fabrikneue oder\nsolche ßdüi ltn issp verwendet werden, die\n21. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nat1sn<1hmslos für Lebensmittel benutzt wor-\nden sind. Sie sind vor und nach jeder Ver-                  ,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3\nwendunq zu rein igc)n, sofern es sich nicht              Nr. 2 Buchstabe d des Weingesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\num fdhriknc'1w, sdulwre Behältnisse handelt.\nSi:llz 2 gilt nicht für Füsser, die ausschließlich        l. Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetz-\nzur Lagerung von Weindest,illat, Branntwein                     ter Kohlensäure, der den Vorschriften der\n§§ 2 bis 4, 8, 9 Abs. 4 oder § 17,\naus Wein oder OualiUHsbranntwein aus\nWein verwendet werden.\"                                  2. Branntwein aus Wein, der den Vorschriften\ndes § 17 über Bezeichnungen oder sonstige\nb) l n Absi.ltz 2 erhüH dm zweite Halbsatz fol-                    Angaben oder Aufmachungen\ngende Fassunq:\nnicht entspricht, in den Verkehr bringt, ins In-\n,,ausgenommen sind Geräte, Stoffe, Ausstat-               land oder aus dem Inland verbringt.\"\ntungs- und Verpackungsmittel, die der Her-\nstelJun!J, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung           22. In § 21 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch\noder Verpackung von Getränken dienen.\"                    die Jahreszahl „ 1978\" ersetzt.\n23. Anlage 1 wird wie fol~J 1. geündert:\na) Nummer 4 erhült folgende Fassung:\n\"4. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nMenge und lferkunft der Verschnittanteile:\nCesamlalkoholgehalt der Cuvee:\nVorhandener Alkoholge}wlt des Erzeugnisses:\nJahrgang (falls Angabe beabsichtigt):\nRebsorte (falls Angabe beabsichtigt):\nGeo~Jraphische Bezeichnung (falls Angabe beabsichtigt): .\nc;ürverfahren (falls Angabe beabsichtigt):\nHat eine Anreicherung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)\nllat eine Entsöuerung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)\nllc1I. eine Süuc,nmg der CuvE'~e oder der Verschnittanteile stattgefunden? (ja/nein)\"\nb) Nummer 6 Prhi:ilt fol9ende Fassung:\n„6. Ich (Wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht\nhergestellt und bezeichnet und in die Buchführung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 derWein-Uberwachungs-\nVerordnung eingetragen ist.\nDi:ls vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Beschaffenheit\nder Abfüllung.\nDie neunrnonc1lige Lagerfrist ist abgelaufen am:\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\nJch (Wir) erkldre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben\nEinblick in die oben genannte Buchführung zu gewähren.\"","Nr. 4 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                         123\n24. Anldg(! 2 erhält folgende FassLmg:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Abs. J)\nBewertung der Sinnenprüfung\nPunkte              Mindestpunktzahl\nQualitäts-\nschaumwein mit\ngeographischer\nQualitäts-        Bezeichnung\nschaumwein        und Qualitäts-\nschaumwein\nb.A.\n(§ 4 Abs. 1)\n--·-------\nMousseux:\ngrob1wrlig                    ohne Perlung -- kurz                   0\nfeinperlig ---- lang anhaltend                                      1             1                    1\n---··--- ---- ----~---------·--\n2 Farbe:\nmißfarbig                                                            0\nnormal - typisch                                                     1             1                    1\n3. Klarheit:\ntrüb                                                                 0\nglanzhell                                                            1             1                    1\n------\n4 Geruch:\nfehlerhaft                                                           0\nnicht reinlönig                                                      1\nreintönig                                                            2             2\narttypisch                                                       3 bis 4                                3\nreif                                                                 5\n5. Geschmack:\nstark fehlerhaft                                                     0\nfehlerhaft                                                       1 bis 2\nunreif - ausdruckslos                                            3 bis 5\nreintönig                                                            6             6\narttypisch                                                       7 bis 8                               8\nreif                                                                 9\n6. Abstimmung von Säure-Süße-\nAlkohol:\nunharmonisch                                                         0\nharmonisch                                                           1             1                   1\nfein abgestimmt                                                      2\nvorzüglich                                                           3\ninsgesamt                                                                 20            12                  15\"\n25. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nö) Nummer 3 erhJlt folgende Fassung:\n,,3. Bezeichnung des Erzeugnisses:\nQualWitsbranntwein aus Wein (Weinbrand)\nGesamtmenqe, für die die Prüfung beantragt wird\nMarke~ oder Erzeuqnis-Nr.\nCoup-Nr.","124                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nIJ) Nu rn rner G erhJll: folgende Fassung:\n„6. Ich (Wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden\nRecht hergestellt und bezeichnet und in die Buchführung nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 der Wein-\nUb<\\rwachungs-Verordnung eingetragen ist.\nDas vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Be-\nsdldffenheit der Herstellung.\nDie sechsmonatige Lagerfrist für jeden einzelnen verwendeten Destillatanteil ist erfüllt\nam:\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\nIch (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der\nAngaben Einblick in die oben genannte Buchführung zu gewähren.\"\n26. Anlage 4 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 4\n(zu § 14 Abs. 2)\nBewertungsschema für Qualitätsbranntwein aus Wein\nPunkte           Mindestpunktzahl\n-------\nl. Farbe:\nmißfarben bzw. fehlfarben                                  0\ntypisch     goldgelb bis goldbraun                         1                     1\n2. Klarheit:\ntrüb                                                       0\nglanzhell                                                  1                     1\n3. Geruch:\nfehlerhaft                                                 0\nnicht reintönig                                         1 bis 2\nunharmonisch-·--· ausdruckslos                           3 bis 5\nreintönig -- weinig                                        6                     6\ntypisch     deuUich weinig                                 7\nfein duftig                                                 8\n4 Geschmack:\nstark fehlerhaft                                            0\nfehlerhaft                                               1 bis 2\nunreif     unharmonisch                                  3 bis 5\nausdruckslos                                                6\nreintönig --- weinig                                        7                     7\ntypisch     deutlich weinig                              8 bis 9\nvollmundig                                                 10\n.insgesamt                                                     20                   15\"","Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                             125\nArtikel 3                                ausgestellt ist, ins Inland verbracht, so hat der\ninländische Empfänger die nach Landesrecht\nDie Wein-Uberwachungs-Verordnung vom 15. Juli                    bestimmte Stelle durch Ubersendung einer\n1971 (BCBl. I S. 951), geändert durch Artikel 3 der                 Durchschrift oder Ablichtung des Begleitdoku-\nVerordnung vom 30. März 1973 (BGBl. I S. 245), wird                  ments, des Dokuments oder des Untersu-\nwie folgt geändert:                                                  chungszeugnisses zu unterrichten, bevor das\nErzeugnis im Inland in Verkehr gebracht, ver-\n1. § 1 wird wie folgt gei:inderl.:                                  wendet oder verwertet wird.\"\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgend(~ Fassung:\n,, (5) Wenn die Behältnisse einen nach Arti-\n„ (1) lJber den nach Artikel 14 Satz l der\nkel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nVerordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommis-\nNr. 1153/75 zugelassenen Verschluß tragen,\nsion vorn :m. April 1975 zur Ausstellung von\nbraucht ein Begleitdokument nicht ausgestellt\nBegleitdokunwnten und zur Festlegung der\nzu werden für\nPflichten der Erzeuger und Händler außer\nEinzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG               1. die Beförderung von Traubensaft, Wein,\nNr. L 113 S. 1) buchführungspflichtigen Per-                      Likörwein, Schaumwein oder Schaumwein\nsonenkreis hin,Tus sind zur Führung von Ein-                      mit zugesetzter Kohlensäure in etikettierten\nund Ausqi:lngsbüchern auch Geschäftsvermitt-                      Behältnissen mit einem Inhalt von .höch-\nler (Weinkommissionüre) und Hersteller von                         stens 5 Litern, und\nWei9-cssig vcrpfl ichlPL sowie Einzelhändler,               2. die Beförderung von teilweise gegorenem\ndie We,in in BehältnisS(!n von mehr als 60 Li-                    Traubenmost in etikettierten Behältnissen\ntern beziehen.\"                                                   mit einem Inhalt von mindestens 5 und\nhöchstens 45 Litern im Inland, sofern für\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Per-                           jede Sendung eine detaillierte Rechnung\nsonen\" die Worte „sowie Personenvereini-                          mit der vorgeschriebenen Bezeichnung des\ngungen\" eingefügt.                                                Erzeugnisses sowie einer Nummer oder\neinem Stempel vorliegt, die eine Identifi-\nc) Absatz 3 erhäll folgende Fassung:                                  zierung der Sendung ermöglicht.\n,, (3) Die nach Artikel 14 der Verordnung               Uber die Zulassung der Verschlüsse für im In-\n(EWC) Nr. 1153/75. oder nach den Absätzen 1                 land abgefüllte Erzeugnisse nach Satz 1 ent-\nund 2 zur Buchführung Verpflichteten haben                  scheidet der Bundesminister für Jugend, Fami-\nauch über die in § 2 Abs. 1 der Wein-Verord-                lie und Gesundheit. Die Ausgabe und Kontrol-\nnung sowie in § 12 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der                   le der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Num-\nSchaumwein-Branntwein-Verordnung aufge-                     mern oder Stempel obliegt den zuständigen\nführten Stoffe, die sie in Bes,itz haben, Ein-              Behörden der Länder.\"\nund Ausgangsbücher zu führen. Satz 1 gilt\nnicht für Apotheken, den pharmazeutischen\nGroßhandel sowie flir Hersteller von Wein-           3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nessig.\na) Satz 1 erhält eingangs folgende Fassung:\n11 (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung\n2. § 2 a wird wie folgt geändert:                                   kann stichprobenweise vorgenommen werden,\nwenn das Begleitdokument nach Artikel 1\na) In den Absätzen 1 und 4 wird die Nummer\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75\n„1769/72\"        jeweils  durch      die  Nummer\noder das Dokument nach Artikel 2 der Ver-\n,, 1153/75\" ersetzt.\nordnung (EWG) Nr. 2115/76 vorliegt oder\nb) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Perso-                   wenn\".\nnen\" die Worte „oder Personenvereinigungen\"             b) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den Ver-\neingefügt.                                                  ordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70\"\nersetzt durch die Worte „der Verordnung\nc) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Ab-                       (EWG) Nr. 816/70\".\nsatz 4 a eingefügt:\nc) In Satz 3 werden die Worte „für Brennwein\n,, (4 a) Wird ein Erzeugnis, für das ein Be-             und\" gestrichen.\ngleitdokument nach Artikel 1 Abs. 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. l 153/75 oder ein Do-              d) Absatz 3 wird gestrichen.\nkument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2115/76 der Kommission vom 20. August            4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1976 über Durchführungsbestimmungen für\ndie Einfuhr von Wein, Traubensaft und Trau-             a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Vor-\nbenmost (ABJ. EG Nr. L 2]7 S. l) vorgeschrie-               schriften des Weingesetzes und den nach die-\nben oder für dc1s ein U ntersudmngszeugnis                  sem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften\" er-\nnach § 5 !\\ bs. 2 einer nc1ch § 5 Abs. l Nr. 2 an-          setzt durch die Worte „Voraussetzungen des\nerkannten JusI;indischen lJntersuchungsstelle               § 3 Abs. 2 Satz 1 \".","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) In Absat·;, 4 werden in Nummer l die Worte           2. Nach Artikel 13 wird folgender neuer Artikel 14\n,,die Staatliche Chemische Untersuchungs-             e,ingefügt:\nansta lt München\" durch die Worte „das Lan-                                 „Artikel 14\ndesuntersuchungsamt: für das Gesundheits-\nwesen Südbayern München\" sowie in den                                        (zu § 16)\nNummern l und 2 jeweils die Worte „die                   (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung der\nStaatliche Ch(~m ische Untersuchungsanstalt            dem Schaumweine ähnlichen Getränke ist die\nWürzburg\" durch die Worte „das Landes-                Haltbarmachung mit reiner Sorbinsäure E 200\nuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen              oder reinem Ka.liurnsorbat E 207 bis zu einer\nNordbayern       Fachbereich Chemie -Außen-            Höchstmenge von 200 Milligramm in einem Liter,\nstelle Würzburg\" ersetzt.                             berechnet als Sorbinsäure, gestattet.\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                                    (2) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung der\ndem Schaumweine ähnlichen Getränke darf die\nKohlensäure, die sich bei der Gärung gebildet hat,\n5. Der Text des § 7 erhält folgende Fassung:                    und gasförmige oder verdichtete reine Kohlen-\nsäure verwendet werden. Der Kohlensäureüber-\n,, (l) Die Zolldienststelle darf die für die Unter-\ndruck im verschlossenen Behältnis muß bei\nsuchung erforderlichen Muster und Proben un-\n20° Celsius mindestens 3 Atmosphären betragen.\"\nentgeltlich entnehmen.\n(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der\nUntersuchung von Branntwein aus Wein, Wein-                                       Artikel 6\ndestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein\noder aus Brennwein, die aus Drittländern einge-             Anlage 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung\nführt werden, sowie die Auslagen für die Ver-           der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. I\npackung und Beförderung der Muster und Proben           S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-\ndieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberech-          ordnung vorn 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200), wird\ntigte; für die Kosten des Gutachtens ist er             W1ie folgt geändert:\nKostenschuldner gegenüber den Untersuchungs-\nstellen. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so        1. In Nummer 1 werden das Wort „und\" vor dem\nwerden, wenn dem Verbringen ins Inland nichts                Wort „Steinklee\" durch ein Komma ersetzt und\n11\nentgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten              hinter den Worten ,, (Melilotus officinalis) die\nerhoben. Im übrigen werden Kosten nicht er-                  Worte „und Waldmeister (Asperula odorata)\"\nhoben.\"                                                      angefügt.\n6. In Anlage 8 wird der Absatz „Zusätzliche che-           2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nmische Analyse\" gestrichen.\na) In Buchstabe a werden die Worte „und wein-\nhaltigen Getränken gestrichen.\nII\nArtikel 4                             b) In Buchstabe b werden die Worte „Wermut-\nwein und gestrichen.\nII\nDie Verordnung über die Zulassung von deutschen\nQualitätskennzeichnungen für ausländische Weine                 c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nvom 29. Februar 1972 (BGBI. I S. 259), geändert                      „f) Cumarinhaltige Gräser wie Büffelgras\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 30. März 1973                         (Hierochlose australis) und Mariengras\n(BGBl. I S. 245), wird aufgehoben.                                       (Hierochlose odorata) zur Herstellung von\nWodka und Wodka Subrowka, sofern ein\nHöchstgehalt an Cumarin im verzehrst er-\nArtikel 5                                      tigen Getränk von 5 ppm nicht über-\nschritten wird.\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Weingeset-\nzes vom Hi. Juli 1932 (RGBI. I S. 358), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März                                     Artikel 7\n1973 (BGBl. J S. 245), wird wie folgt geändert:\nDie Uberschrift der Verordnung zur Änderung\nder W,ein-Verordnung, der Wein-Uberwachungs-\n1. Jn Artikel 7 Abs. 2 wird folgende neue Num-             Verordnung, der Verordnung über die Zulassung\nmer 5 b eingefügt:                                      von deutschen Qualitätskennzeichnungen für aus-\nländische Weine, der Verordnung zur Ausführung·\n,,5 b. die Haltbarmachung von dem Weine ähn-            des Weingesetzes, der Schwefeldioxid-Verordnung\nlichen Getränken mit reiner Sorbinsäure       und der Essenzen-Verordnung vom 30. März 1973\nE 200 oder reinem Kaliurnsorbat E 207 bis     (BGBI. I S. 245) wird· durch die Kurzbezeichnung\n11\nzu einer Höchstmenge von 200 Milligramm       ,, (Erste     Weinrechts-Anderungsverordnung)          er-\nin einem Liter, berechnet als Sorbinsäure.\"   gänzt.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                         127\nArtikel 8                         worden ist, dürfen noch unter den nach § 4 Abs. 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    der Schaumwein-Branntwein-Verordnung in der bis-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1)     her geltenden Fassung zulässigen Bezeichnungen\nin Verbindung mit § 74 des Weingesetzes auch im        in den Verkehr gebracht werden.\nLand Berlin.                                              (3) Mischgetränke nach § 16 Abs. 2 der Schaum-\nwein-Branntwein-Verordnung in der bisher gelten-\nArtikel 9                         den Fassung, die bis zum Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung hergestellt oder eingeführt worden sind,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der\ndürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis zum\nVerkündung in Kraft.\n31. Dezember 1977, im übrigen bis zum 31. Dezember\n(2) Qualitätsschaumweine, rni t deren Herstellung    1978 unter der bisher zulässigen Bezeichnung in den\nvor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen       Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 14. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}