{"id":"bgbl1-1977-4-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":4,"date":"1977-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1977-01-04T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                   Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 22.Januar 1977                                                           Nr.4\nTag                                                                          Inhalt                                    Seite\n4. 1. 77 N1.-!ufassung des Sortenschulzgesetzes                                                                           105\ni'Wn-2\n14. 1. 77 Verordnung zur Anderung der Wein-Verordnung, der Schaumwein-Branntwein-Verord-\nnung, der Wein-Uberwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung von deut-\nsdwn QualiUitskcnnzeichnung<-m für ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung\ndes WeingcsctzPs und der Essenzen-Verordnung (Zweite Weinrechts-Änderungsverord-\nnung) ........................................................................ _......                           117\n2 US-:i-1, 7.1'.l.:i-:,-2, L1 :!:i-'.,-3, 21 '.65-4, 2125-5-1, 2125-4-34\n18. l. 77 Bekannimachunq <~in<)S Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      128\nBekanntmachung\nder N euiassung des Sortenschutzgesetzes\nVom 4. Januar 1977\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur An-\ndenmg des So:rtenschutzgesetzes vom 9. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3416) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten\n(Sortenschutzgesetz) vom 20. Mai 1968 (BGBl. I\nS. 429) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nDas Geselz in seiner ursprünglichen Fassung ist\nam 1. Juli 1968 in Kraft getreten.\nDie Neufassung berücksichtigt:\nl. den am 1. Januar 1975 in KraJt getretenen Arti-\nkel 203 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I\nS. 469).\n2. das am 31. Dezember 1974 in Kraft getretene\nGesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3416),\n3. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen\n§. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 1976\n(BGBI. I S. 2873),\n4. dc~n am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Artikel 9\nNr. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976\n(BGBl. I S. 3281).\nJ\\uf die Fußnote zu§ 40 Abs. 5 wird hingewiesen.\nBonn, den 4. Januar 1977\nDer Bundesminister\nf i'1 r Ern i:i h r u n g, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nüber den Schutz von Pflanzensorten\n(Sortenschutzgesetz)\nAbschnitt I                      gut oder sonstiges Erntegut dieser Sorte durch den\nSorteninhaber oder seinen Rechtsvorgänger bereits\nVornussetzungen und Inhalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb der\ndes Sortenschutzes\nletzten vier Jahre vor der Aufnahme der Art in das\nArtenverzeichnis bis zum Ablauf von se,chs Monaten\n§1\nna,ch der Aufnahme gewerbsmäßig vertrieben wor-\nVoraussetzungen des Sortenschutzes            den ist.\n(1) Sorlenschutz wird für eine Pflanzensorte                                      §3\n(Sorte) erteiH, wenn sie\nVermehrungsgut\n1. neu,\n2. hinrekhend homogen,                                     Vermehrungsgut im Sinne dieses Gesetzes sind\n3. beständig und                                        1. Samen,\n4. durch eine einlragungsfähige Sortenbezeichnung      2. bei Arten, deren Pflanzen üblicherweise vege-\nbezeichnet ist.                                        ta:tiv vermehrt werden, auch Pflanzen und Pflan-\nAusgenommen sind Sorten, die ihrer Art nach nicht          zenteile,\nim Artenverzeichnis aufgeführt sind.                   wenn sie für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt\n(2) Sortern im Sinne dieses Gesetzes sind Zucht-    sind.\nsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne                                      §4\nRücksicht darauf, ob das Ausgangsma'lerial, aus\nVertreiben\ndem sie entstanden sind, künstlichen oder natür-\nlichen Ursprungs ist.                                      Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das An-\nbieten, Feilha'lten, Verkaufen und jedes sonstige\n§2\nInverkehrbringen.\nNeuheit\n§5\n(1) Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch\nHomogenität\nwenigstens ein wichtiges morphologisches oder\nphysiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte            Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre\ndeutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der An-        Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,\nmeldung zum Sortc~nschutz vorhanden und allge-          in ihren wesentlichen Merkmalen glekh sind. Die\nmein bekannt ist.                                       Besonderheiten der generativen oder vegetativen\nVermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.\n(2) Eine andere Sorte wird insbesondere dann als\nallgemein bekannt angesehen, wenn sie berei ts in\n1\neinem öffentlichen Register eingeitragen, in einer                                   §6\nVeröffentlichLm{J genau beschrieben, in offenkundi-                           Beständigkeit\nger Weise laufend oder in einer Vergleichssamm-\nEine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in\nlung cmgehaut oder wenn Vermehrungsgut oder\nihren wesentlichen Merkmalen nach j,eder Vermeh-\nsonstiges Ernteuut der Sorte bereits gewerbsmäßig\nrung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen\nvertrieben worden ist. Jst die andere Sorte nach\nVermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-\ndiesem Gesetz zum SorU!nschutz angemeldet wor-\nrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.\nden, so gilt sie bereits vor der Bekanntmachung der\nAnmeldung als allgemein bekannt, wenn die An-\nmeldung zur Erteilung des Sortenschutzes führt.                                      §7\n(3) Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen,                        Artenverzeichnis\ndaß sie selbst allgemein bekannt ist, es sei denn,         (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ndaß im Zeitpunkt der Anme'ldung zum Sortens,chutz       schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\nVermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte        tigt, durch Rechtsverordnung\nmiit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines\n1. das Ar tenverzeichnis in der Fassung der bis-\n1\nRechtsvorgängers bereits im GeHungsbereich dieses\nherigen Anlage zu diesem Gesetz (BGBl. 1968 I\nGesetzes oder seiit mehr als vier Jahren außerhalb\nS. 429, 441) aufzus'iellen,\ndieses Gebiets gewerbsmüßig vertrieben worden ist.\nDer Neuheit einer Sorte, die zu einer nach § 7          2. Pflanzengattungen, Pflanzenarten und Untertei-\nAbs. 1 Nr. 2 in das Artenverzeichnis aufgenommenen          lungen von Pflanzenarten (Arten) in das Arten-\nArt gehört, steht nicht entgegen, daß Vermehrungs-          verzeichnis aufzunehmen und","Nr. 4 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                           107\n3. die Bezeichnungen der Arlen im Arlenverzeichnis        bereich dieses Gesetzes aus sprnchlichen Gründen\nzu ändern, soweit die Entwicklung des wissen-         ungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft\nschaftlichen    oder l ancl es üb 1ic hen Sprachge-   macht, daß ein Recht eines Dritten entgegens teht.\n1\nbrauchs dies erfordert.\n(4) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes\n(2) Eine Arrt darf in das Artenverzeichnis nur         sind die dem Internationalen Ubereinkommen vom\naufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hin-             2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-\nblick auf die Bedeutung eines sortenmäßigen Ver-          gen (BGBl. 1968 II S. 428) angehörenden Staaten.\ntriebs im Gellungsbereich dieses Gesetzes erforder-\nlich ist und die Voraussetzungen für die Durch-\n§9\nführung der für die Erteilung des Sortenschutzes\nerforderlichen Prüfungen bei Sorten dieser Art ge-                Warenzeichen des Sortenschutzinhabers\ngeben sind. Die Vorausselzungen für die Durch-\n(1) Ist für den Sortenschutzinhaber für die Sorte\nführung der Prüfungen nach Satz 1 brauchen im\noder eine andere So:rte derselben botanischen oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nicht gegeben zu\neiner verwandten Art in der Zeichenrolle des Patent-\nsein, wenn sie für diese Art in einem anderen Staat\namts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der\ngegeben sind und der Bundesminister durch Rechts-\nSortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt\nverordnung festgestellt hat, daß die Prüfungsmetho-\nwe:rden kann, so kann er Rechte aus dem Waren-\nden in diesem Staat den Anforderungen dieses Ge-\nzeichen für diese Sorten vom Zeitpunkt der Ertei'lung\nsetzes entsprechen.\ndes Sortenschutzes an nicht mehr geltend machen.\n§8                            Ist für eine Sorte, die ihrer Art naieh im Artenver-\nzekhnis auf geführt is t, in einem anderen Verbands-\n1\nSortenbezeichnung\nstaat Sortenschutz ertefü, so gi lit Satz 1 ent-\n1\n(1) Als Sortenbezeichnung ist die angemeldete          sprechend.\nBezeichnung einzutragen. Die Sortenbezeichnung\n(2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren\nkann aus einem Wort oder aus Wörtern bestehen,\nals Warenzeichen für den Sorteninhaber in der\naus Kombinationen von Buchstaben und Zahlen oder\nZeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur\naus Kombinationen von Wörtern und Zahl,en.\nEintragung angemelde t, so kann er den Zeitpunkt\n1\n(2) Als Sortenbezeichnung sind Bezeichnungen           der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend\nausgeschlossen, die                                       für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In\ndiesem FaH hat der Inhaber innerhalb von drei\n1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen,        Monaten nach Anmeldung der Sorte eine Beschei-\ninsbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich        nigung des Patentamts über die Eintragung oder\naus Zahlen bestehen,                                  Anmeldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird\n2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder        die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder\nverwechselt werden können, unter der im Gel-          wird vor Erteilung des Sortenschutzes das Waren-\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einem an-        zeichen ge'1öscht oder die Anmerlidung des Waren-\nderen Verbandsstaat eine Sorte derselben bota-        zeichens zurückgenommen oder zurückgewiesen, so\nnis,chen oder einer verwandten Art in ein amt-        erlis•cht der PriorHätsanspruch für di·e Sortenbe-\nliches Verzekhnis von Sorten eingetragen oder         zeichnung.\nVermehrungsgut einer solchen Sorte vertüeben\n(3) Den in der Zeichenrolle des Pa'lentamts ein-\nworden ist, es s•ei denn, daß die Sorte .nkht mehr\ngetragenen Warenzeichen stehen Marken gleich,\neingetragen ist und nicht mehr angebaut wird\ndie nach dem Madrider Abkommen vom 14. April\nund ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeu-\n1891 über die internationale Regi,strierung von\ntung erlangt hat,\nFabrik- oder Handelsma,rken in der jeweils gelten-\n3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins-          den Fassung international registriert worden sind\nbesondere Bezeichnungen, die aus dem bota-            und im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz\nni,s,chen oder landesüblichen Namen einer ande-       genießen.\nren Art bes tehen oder geeignet sind, unrichtige\n1\n§ 10\nVorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaf-\nten oder den Wert der Sorte oder über den                         Benutzung der Sortenbezeichnung\nZüchter oder den Sorteninhaber zu erwecken.\n(1) Wer Vermehrungsgut einer geschützten Sorte\nDas Bundessortenamt gibt in dem vom Bundes-               gewerbsmäßig vertreibt, muß hierbei die Sorten-\nminister bestimmten Blatt bekannt, welche Ariten          bez,eichnung verwenden; im Fall einer s•chriftlichen\nes bei der Prüfung der Sortenbezeichnung als ver-         Angabe der Sortenbezekhnung muß diese leicht\nwandt im Sinrn~ des Satzf)S 1 Nr. 2 ansieht.              erkennbar und deutilich lesbar sein. Satz 1 gHt auch\nbei Pflanzen, die zum Anbau oder als zum Anbau\n(3) Ist die Sorte bereits in einem anderen Ver-        bestimmte Topfpflanzen vertrieben werden. Die\nbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder ein-          Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Sortenschutz\ngetragen worden, so kann nur die Sortenbezeich-           abgelaufen ist.\nnung eingetragen W(~rden, die in dem anderen Ver-\nbandsstaat angemeldet oder eingetragen ist, sofern            (2) Die Sortenbezeichnung einer im Geltungs-\nnicht Ausschließungsgründe nach Absatz 2 entge-           bereich dieses Gese•tzes oder in einem anderen Ver-\ngenstehen, die Sorlenbezeichnung im Geltungs-             bandsstaat geschützten Sorte oder eine mit ihr ver-","108                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwechselbcHe Bczejchnung darf für eine andere Sorte                                § 14\nderselben botilnischen oder einer verwandten Art\nNicht berechtigter Anmelder\nnicht benutzt wenden.\n(3) Enlgeqcnslchcndc Rechte Dritter bleiben un-          Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet,\nberührt.                                                 so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der\nAnspruch auf Erteilung des Sortenschutzes vom An-\n§ ll                       melder oder, wenn der Sor.tenschutz bereits erteilt\nLöschung der Sortenbezeichnung              worden ist, dieser vom Sortenschutzinhaber über-\n(1)   Das Hundcssorl.cndmt löscht die Sortenbe-       tragen wird. Der Anspruch auf Ubertragung er-\nzeichnung                                                lischt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bekannt-\nmachung des Sortenschutzes (§ 30 Abs. 3), es sei\n1. von Amts wegen, W<)nn die Eintragung der Sor-         denn, daß der Inhaber des Sortenschutzes bei dem\ntenbezeichmmg nctch § 8 hätte versagt werden         Erwerb nicht im guten Glauben war.\nmüssen oder ndchl.räg lieh Umstände eintreten,\ncJje di•e Vt!rsagung nach § 8 Abs. 2 Satz l Nr. 3\nrechtfertigen w ü rdc•n,                                                     § 15\n2. auf Antrnu des Sort.cnsc:hulzinhabers oder eines                   Wirkung des Sortenschutzes\nDriitten, wenn ein rechlskräftiges Urteil gegen\n(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein\nden SorlensclnilzinbalJcr duf Einwilligung in die\nder Sortenschutzinhaber befugt ,ist, Vermehrungsgut\nLöschung der Sortenbczeichnung vorgelegt wird\nder geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb\noder wenn ein enlgcgcnsLchcndes Recht glaub-\nzu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben.\nhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber\nin die Löschun~J einwilligt,                            (2) Bei Zierpflanzen ist der Sortenschutzinhaber\n3. auf Antrag eines nach § 10 Abs. l zur Verwen-         darüber hinaus allein befugt, Pflanzen oder Pflanzen-\ndung der Sortenhezcichnung Verpflichteten,           teile, die üblicherweise zu anderen als Vermeh-\nwenn diesem durch rechtskräftige Entscheidung        rungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig\ndie Verwendung der Sortenbezeichnung unter-          zur Erzeugung von z,ierpflanzen oder Schnittblumen\nsagt ist und der Sor tenschutzinhaber am Rechts-\n1\nzu verwenden.\nstreit als Nebenintervenient beteiliigt oder ihm        (3) Zur Verwendung von Vermehrungsgut der\nder Streit verkündet war, sofern er nicht durch      geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen\ndie in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßord-     Sorte sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb des\nnung genannten Umstünde an der Wahrnehmung           Vermehrungsguts der neuen Sorite bedarf es nicht\nseiner Rechte gehindert war.                         der Zustimmung des Sortenschutzinhabers; muß }e-\ndoch Vermehrungsgut der geschützten Sorte zur\n(2) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-\nErzeugung von Vermehrungsgut der neuen Sorte\ninhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine       fortlaufend verwendet werden, so ist hierfür die\nandere Sorten bezeichnung anzumelden. Auf Antrag\nZustimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich.\ndes Sortenschutzinhabers oder eines DrHten setzt\ndas Bundessortenamt eine vorläufig,e Sor,benbezeich-        (4) Soll Vermehrungsgut einer geschützten Sorte\nnung ff!st, wenn der Antragsteller ein berechtigtes      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein\nInteresse glaubhaft macht. Nach fruchtlosem Ablauf       Gebiet verbracht werden, in dem für Sorten dieser\nder Frist nach Satz 1 kann das Bundessortenamt von       Art ein entsprechender Schutz nicht gewähr,t wird,\nAmts wegen eine vorlüu fige Sortenbezeichnung fest-      so bedarf es hierzu der besonderen Zustimmung des\nsetzen.                                                  Sortenschu tzinhabers.\n§ 12                                                § 16\nSortenschutzberechtigter                                Fortbestehen der Sorte\nDas Recht auf Sortenschutz steht dem Sorten-             Der Sortenschutzinhaber ha.t dem Bundessorten-\ninhaber zu. Sorteninhaber ist der Ursprungszüchter       amt auf Anforderung das zur Nachprüfung des Fort-\noder Entdecker der Sorte oder sein Rechtsnach•           bestehens der Sorte erforderliche Material unent-\nfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam ge-            geltlich innerhalb einer vom Bundessortenamt fest-\nzüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht          zusetzenden Frist einzusenden. Der Sortenschutz-\ngemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte un-         inhaber hat dem Bundessortenamt die Auskünfte\nabhängig voneinander 9ezüchtet oder entdeckt, so         zu erteilen, die für die, Beurteilung der Sorte not-\nsteht das Recht dem zu, der die Sorte zuerst beim        wendig sind, und die Nachprüfung der zur Siche-\nBundessortenamt angemeldet hat.                          rung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maß-\nnahmen zu gestatten.\n§ 13\n§ 17\nStellung des Anmelders\nUbergang des Sortenschutzes\nIm Verführen vor dem Bundessortenamt gilt der\nAnmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten-          (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf\nschutzes zu vc)rlangcn, es sei denn, daß dem Bun-        Erteilung des Sortenschutzes und das Recht aus\ndessortenarnt hckclfmt ist oder bekannt w.ird, daß       dem Sortenschutz gehen auf die Erben über. Diese\nder Anmelder nicht der Inhaber der anuemeldeten          Rechte können beschränkt oder unbeschränkt auf\nSorte ist.                                               andere übertragen werden.","Nr. 4      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1971                            109\n(2) Ein Vertrag, durch den diese Rechte übertra-                          (4) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf-\ngen werden oder durch den die Verpflichtung hierzu                        gehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber\neingegangen wird, bedarf der Schriftform. Der bis-                        1. seinen Verpflichtungen nach § 16 trotz Mahnung\nherige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet, die                           nicht ordnungsgemäß nachkommt,\nSortenschutzrolle berichtigen zu lassen.\n2. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist\n(3) Auf Verträge, durch die das Recht zur aus-                             nicht entrichtet.\nschl,ießlichen Nutzung der geschützten Sorte ein-\ngeräumt oder aufgehoben wird, ist Absatz 2 ent-                                                     § 21\nsprechend anzuwenden.                                                                       J edermannserlaubnis\n(1) Der Sortenschutzinhaber kann sich dem Bun-\n§ 18\ndessortenamt gegenüber schriftlich bereit erklären,\nDauer des Sortenschutzes                               jedermann gegen angemessene Vergütung die ge-\nDer Sortenschutz dauert                                               werbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen\nVertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte\n1. bei Hopfen, Kartoffel, Ertragsr,ebe, Unterlagsrebe\nzu erlauben und das für die Erzeugung erforderl,iche\nund Baumarten einschließlich ihrer Unterlagen\nVermehrungsgut gegen angemessene Vergütung\nbis zum Ende des auf die Erteilung folgenden\nzur Verfügung zu steUen (Jedermanns,erlaubnis).\nfünfundzwanzigsten Jahres,\nDie Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die\n2. bei allen übrigen Arten bis zum Ende des auf die                       Sontenschu.tzrolle einzutragen und in dem vom Bun-\nErteilung folgenden zwanzigsten Jahres.*)                             desminisrter bestiimmten Blatt bekanntzumachen.\nWird der Sortenschutz für eine Sorte erteilt, von                            (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der\nder Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut gemäß                          Sortenschutzrolle ein Vermerk über die Einräumung\n§ 2 Abs. 3 Saitz 2 bereits innerhalb der dort genann-                     eines Rechtes zur ausschließlichen Nutzung der\nten Frist gewerbsmäßig vertrieben worden ist, so                          geschützten Sorte eingetragen ist oder ein Antrag\nist die Dauer des Sortenschutzes um die Zahl der                          auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Bun-\nvollen Jahre zu kürnen, die seit Beginn des gewerbs-                      dessortenamt vorliegt.\nmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut oder sonsti-\ngem Erntegut der Sorte verstrichen sind.                                     (3) Der Sortenschu_tzinhaber kann das Vermeh-\nrungsgut, das er zur Verfügung stellen muß, auf\ndas ihm wirtschaftlich zumutbare Maß beschrän-\n§ 19\nken. Er kann die J edermannserlaubnis von ange-\nJahresgebühren                                  messenen und sachgerechten Bedingungen abhängig\nFür jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes                            machen. Diese Beschränkungen und Bedingungen\n(Schutzjahr) hat der Sortenschutzinhaber eiine Jah-                       s,ind dem Bundessortenamt mitzuteil,en; sie gelten\nresgebühr zu entr,ichten. Für die Zahlung der Jahres-                     als Bestandteil der Sortenschutzrolle.\ngebühr gilt als erstes Schutzjahr das auf die Ent-\n(4) Wer nach Eintragung der Erklärung von der\nscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes\nJedermannserlaubnis Gebrauch machen will, hat\nfolgende Kalenderjahr.\ndiese Absicht dem Sortenschutzinhaber anzuzeigen.\n§ 20                                  Die Anzeige giLt als bewirkt, wenn sie durch Auf-\ngabe eines eingeschriebenen Briefes an den j_n der\nBeendigung des Sortenschutzes                              Sortenschutzrolle als Sortenschutzinhaber Eingetra-\n(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-                        genen oder seinen eingetragenen Vertreter ab-\nschutzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung                        gesandt worden is1t. In der Anzeige ist anzugeben,\ngegenüber dem Bundessortenamt verzichtet.                                 in welchem Umfang der Anzeigende die geschützte\nSorte nutzen will. Nach der Anzeige ,ist der Anzei-\n(2) Der Sortenschutz ist auf Antrag für nichtig zu\nerklären, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen                       gende zur Nutzung berechtigt.\ndes § 2 bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vor-                          (5) Der Anzeigende ist verpflichtet,\nlagen. Werden fällige Gebühren nicht entrichtet, so\n1. die dern Sortenschutzinhaber gemäß Absatz 3 auf-\nteilt das Bundessortenamt dem Antragsteller mit,\ngestellten Bedingungen einzuhalten,\ndaß der Antrag als nicht gesitellt gilt, wenn die Ge-\nbühren nicht innerhalb eines Monats nach Zustel-                          2. das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut im\nlung der Mitteilung entrichtet werden.                                        Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 ge-\ngen angemessene Vergütung abzunehmen,\n(3) Der Sortenschutz ist von Amts wegen aufzu-\nheben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der                          3. dem Sortenschutzinhaber nach Ablauf eines jeden\nLage ist, dem Bundessortenamt Vermehrungsgut zur                              Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der\nVerfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im                                  Nutzung zu geben,\nZeitpunkt der Schutzerteilung für die Sorte fest-                         4. die Vergütung für die Nutzung zu entrichten.\ngelegten morphologischen oder physiologischen\nKommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so\nMerkmale entspricht.\nkann ihm der Sortenschutzinhaber eine angemessene\n*) Nach Artikel 3 des Gesetzes vorn 9. Dt:zember 1974 (BGB!. I S. 3416)   Frist setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die\nverHingert sich cler Sortenscl111tz für Sorten, deren Arten unter § 18 gewerbsmäßige Erneugung und den gewerbsmäßi-\nSatz 1 Nr. 2 fallen uncl für die am 31. Dezember 1974 noch ein\nSortenschutz nach dem Saalgutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBI. I         gen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten\nS. 450) bestand, der vor dem 31. Dezember 1962 erteilt worden\nwar, bis zum 31. Dczemher 1982.                                        Sorte untersagen.","110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Der Sorl(~nschutzinhi.lher hat im Rahmen der     2. nicht genügend Vermehrungsgut zur weiteren\nBesclnänkungcn nach A bsc:ltz 3 dem Anzeigenden               Vermehrung zur Verfügung stellt, obgleich ihm\ndas von ihm beanspruchte Vermehrungsgut gegen                  dies wirtschaftlich zuzumuten ist.\nangemessene Ver~Jülung zur Verfügung zu stellen.\n(3) Eine Zwangserlaubnis kann nur für eine Sorte\n(7) Die angenwssen<!n Vergütungen sowie die           erteilt werden, deren Art dem Saatgutverkehrsgesetz\nBedingungen und Beschränkungen nach Absatz 3               unterliegt.\nwerden vom Bundessorlenämt festgesetzt, wenn ein            (4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer\nBetejligter dies schriftlich beantragt. Vor der Fest-     Zwangserlaubnis sollen die berufsständischen und\nsetzung sollen die lwrnfssländischen und fachlichen       fachlichen Spitzenorganisationen gehört werden.\nSpitzenorgan isa lionen gehört werden. Die Entschei-\ndungen gelten dls BPslcrndtcil der Sortenschutzrolle,        (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind\nwenn sie undnfocht.lrnr geworden sind. Nach Ablauf        die Vorschriften des § 21 Abs. 7 Satz 4 und 5 und\nAbs. 8 entsprechend anzuwenden.\neirn~s Jahres seil der ldzl.cn Festsetzung kann jeder\ndavon Botroffene eine c!rneule Fest,setzung bean-            (6) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\ntragen. Der Antrag kann rrnr darauf gE!stülzt werden,     und 2 und des Absatzes 5 fällige Gebühren nicht\ndaß sich dje für die Festsetzung maßgebenden Um-          entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem An-\nstände inzw ischcn wesenl.l ich geändert haben.           tragsteller mit, daß der Antrag als nicht gesrtellt\ngilt, wenn die Gebühren nicht innerhalb eines Mo-\n(8) Gewähr{ der Sortcnschutzinhaber eine Jeder-       nats nach Zustellung der Mitteilung entrichtet wer-\nmannscr]aubnis für E~ine Sort<c, deren Art dem Saat-      den.\ngutverkehrsu,esetz unterliegt, so kann er von der\n§ 23\nzuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,\nPersönlicher Anwendungsbereich des Gesetzes\n1. wer für Vermehrungsgut der geschützten Sorte\ndie Anerkennung von Saatgut jm Sinne des Saat-         (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu\ngutverkehrsuesetzes beantragt hat,                  1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\n2. welche Größe die Vermehrungsflächen haben, die             Grundgesetzes und Personen mit Wohnsi1tz im\nzur Anerkennunu solchen Saatguts angemeldet              Geltungsbereich dieses Gesetzes sowi,e juristi-\nworden sind,                                            schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-\nten mit inländischem Sitz,\n3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die\nPartien solchen Saatguts angegeben wurde, die        2. Angehörigen eines anderen Verbandsstaats und\nanerkannt worden sind.                                  natürlichen und juristischen Personen mit Wohn-\nsitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat,\n(9) Werden in den Fällen des Absatzes 7 Satz 1            wenn der Verbandsstaat, dem sie angehören oder\nund 4 fäUige Gebühren nicht entrichtet, so teilt das          in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, für\nBundessortenamt dem Antragsteller mit, daß der                Sorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn\nAntrag als nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren             die Sorte ihrer Ar,t nach in der dem Internationa-\nnicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der              len Ubereinkomrnen zum Schutz von Pflanzen-\nMitteilung entrichtet werden.                                 züchtungen beigefügten Liste aufgeführt ist,\n3. anderen Personen, wenn und soweit in dem Staat,\n§ 22                               dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohn-\nsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung\nZwangserlaubnis                           des Bundesministers im Bundesgesetzblatt deut-\n(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag die               schen Staatsangehörigen oder Personen mit\nErlaubnis erteilen, Vermehrungsgut gegen eine an              Wohnsitz oder Si1tz im Geltungsbereich dieses\nden Sortenschutzinhaber zu zahlende angemessene               Gesetzes ein entsprechender Schutz gewährt wird.\nVergütung, für die Sicherheit zu leisten ist, ge-            (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes we-\nwerbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben. Es kann         der Wohnsitz noch Niederlassung ha,t, kann an\nden Sortenschutzinhaber verpflichten, dem Antrag-         einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur\nsteller das erforderliche Vermehrurigsgut gegen an-       teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur gel-\ngemessene Vergütung in w:irtschaftlich zumutbarem         tend machen, wenn er im Ge1tungsbereich dieses\nUmfang und zu angemessenen und sachgerechten              Gesetzes einen Vertreter bestellt hat. Dieser ist\nBedingungen zur Verfügung zu stellen (Zwangs-             im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in\nerlaubnis). Eine Zwangserlaubnis kann nur e11teilt        Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betref-\nwerden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten        fen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf-\n1ist.                                                     anträg,e stellen. Der Ort, an dem der Vertreter sei-\nnen Geschäftsraum hat, gilt 1im Sinne des § 23~ der\n(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangserlaub-      Zivilprozeßordnung als der Ort, an dem sich der\nnis kann nur darauf gestützt werden, daß der Sorten-\nVermögensgegenstand befindet. Fehlt ein Geschäfts-\nschu tzinhaber\nraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Ver-\n1. keine odPr keine genügende Erlaubnis gibt, Ver-        treter seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines\nmehrungsgut der geschützt(~n Sorte gewerbs-          solchen der Ort, an dem das Bundessortenamt seinen\nmäßig zu erzPu~wn und zu vertreiben, oder            Sitz hat.","Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                          111\nAbschnitt II                         3. für die Entscheidung über die Eintragung einer\nanderen Sor1tenbezeichnung,\nBundessortenamt\n4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sorten-\n§ 24                                bezeichnung.\nStellung und Zusammensetzung                     (3) Der Beschlußausschuß ,ist zuständig\ndes Bundessortenamts                     1. für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ent-\n(l)  Das Bundessorl:<:)narnl ist eine selbständige          scheidungen der Prüfabteilungen einschließlich\nBundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundes-                   der Erteilung des Sortenschutzes im Einspruchs-\nminister.                                                      verfahren,\n(2) Das Bundessort.enaml besteht aus dem Präsi-         2. für die Festsetzung einer Vergütung, Beschrän-\ndenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen auf                kung oder Bedingung bei der Jedermannserlaub-\ndem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde                nis,\nbesitzen (fachkundige Mitglieder) oder die Befähi-         3. für die Erteilung einer Zwangserlaubnis,\ngung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-\n4. für die Erklärung der Nichtigkeit des Sorten-\ngesetz haben (rechtskundige Mitglieder). Sie werden\nschutzes,\nvom Bundesminister für diE~ Dauer ihrer Tätigkeit\nbeim Bundessortenamt berufen.                              5. für die Aufhebung des Sortenschutzes.\n(3) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel            (4) Der Präsident des Bundessortenamts entschei-\nnur bestellt werden, wer sich im Inland als ordent-        det, soweiit nicht die Prüfabteilung oder der Be-\n1,icher Studierencfor einPT Universität oder einer         schlußausschuß zuständig ist. Der Präsident kann\nHochschule dem Studium der Botanik, des Garten-            bestimmen, daß für Kositenentscheidungen e,ine an-\nbaus, der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet, eine        dere Stelle des Bundessortenamts zuständig ist.\nstaafüche oder akademische Abschlußprüfung be-\n(5) Die Entscheidungen sind zu begründen und\nstanden, außerdem mindestens drni Jahre auf den\nangeführten Fachgebieten gearbeitet hat und die            mit einer Rechtsbehelfsbelehrung      den Beteiligten\nerforderlichen Rechtskenntnisse besitzt.                   von Amts wegen zuzustellen. Einer     Begründung und\nBelehrung bedarf es nicht, wenn       dem Antrag in\n(4) Wenn ein voraussichthch zeitlich begrenztes         vollem Umfang s1tattgegeben wird      und ein Dritter\nBedürfnis besteht, kann der Präsident des Bundes-          am Verfahren nicht beteiligt ist.\nsortenamts Personen, welche die für die Mitgl,ieder\ngeforderte Vorbildung haben, mit den Verrichtungen\n§ 26\neines Mitglieds des Bundessortenamts beauftragen\n(Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf e,ine be-                              Prüfabteilungen\nstimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses              (1) Die Obliegenheiten der Prüfabteilung nimmt\neuteilt werden und ist so lange nicht widerruflich.        ein fachkundiges Mitglied des Bundessortenamts\nIm übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder         wahr.\nauch für HHfsmitglieder.\n(2) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die\n(5) Im Bundessortenamt werden Prüfabteilungen           Zahl der Prüfabteilungen fest und regelt die Ge-\nund ein Beschlußausschuß gebildet.                         schäftsverteilung.\n(6) Für di,e Ausschließung und Ablehnung der                                      § 27\nMitglieder der Prüfabteilungen und des Beschluß-\nausschusses geHen die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,                         Beschlußausschuß\n§§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinng,emäß.               (1) Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vor-\nUber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es           sitzenden, einem rechtskundigen und einem fach-\neiner Erntscheidung bedarf, der Beschlußausschuß.          kundigen Mitglied des Bundessortenamts als Bei-\nsitzern sowie zwei weiteren fachkundigen Beisit-\n§ 25\nzern (ehrenamtliche Beisiitzer). Der Ausschuß ist bei\nAnwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen\nAuf gaben des Bundessortenamts                und eines fachkundigen Beisitz.ers beschlußfähig.\n(1) Das Bundessortenamt entsche1idet über die\nDie Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\nErteilung des Sortenschutzcs und die nach diesem           faß,t; bei St1immengleichheit entscheidet die Stimme\nGesetz hiermit zusammenhängenden Angelegenhei-             des Vorsitzenden.\n,ten.                                                         (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-\nsortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied\n(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig\ndes Bundessortenamts.\n1. für die Prüfung der Anmeldung der Sorte, der\n(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem\nEinwendungen und der Voraussetzungen für die\nGebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-\nErteilung des Sortenschutzes sowie für die Ent-\ns1tzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs\nscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes       Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-\nim Prüfverfahren,\nzeit wieder berufen werden. Inhaber oder Angestell-\n2. für die Entscheidung über die Löschung einer            te von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchter-\nSortcnbezeichnung,                                     verbänden sollen nicht berufen werden.","112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Für jedes Mitglied des Beschlußausschusses            (2) In der Sortenschutzrolle werden\nist ein Stell vertrcter zu berufen. Für die Stellver-    1. der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs-\ntreter gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.                  rechts,\n(5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen      2. Änderungen in der Person des Sortenschutz-\nBeisitzer aus wichtigem Grund abberufen.                      inhabers oder eines bestellten Vertreters und\n3. Änderungen in der Person eines bes:tell.ten Ver-\n§ 28                              treters des Inhabers eines ausschließlichen Nut-\nzungsrechts\nVerpfüchtung der ehrenamtlichen Beisitzer\nnur eingetragen oder gelöscht, wenn dies dem Bun-\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten    dessortenamt nachgewiesen ist. Der eingetragene\nDienstleiistung von dem Vorsitzenden des Beschluß-       Sortenschutzinhaber, der eingetragene Vertreter und\nausschusses durch Handschlag auf die gewissen-           der eingetragene Inhaber eines ausschließlichen\nhafte Erfüllun~J ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.   Nutzungsrechts bleiben bis zur Eintragung der Än-\nderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflich-\n§ 29                          tet.\nEntschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer            (3) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen\nin die Sortenschutzrolle in dem vom Bundesminister\nDie ehrenamtlichen Bcisi tzer erhalten eine Ent-      bestimmten Blatt bekannt.\nschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8 Buch-\nstabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Ent-\n§ 31\nschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969                                    Einsichtnahme\n(BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2         (1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle, die Un-\ndes Gesetzes vom 22. November 1976 (BGBl. I              terlagen für die Jedermannserlaubnis und die ande-\nS. 3221); § 12 des angeführten Gesetzes gilt ent-        ren Unterlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie bis\nsprechend. Die Erntschädigung wird vom Präsiden-         zur Erteilung des Sortenschutzes in die Unterlagen\nten des Bundessortenamts festgesetzt. Für die ge-        einer bekanntgemachten Sortenschutzanmeldung\nrichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgeriicht       und in den Prüfungsanbau der angemeldeten Sorte\nzuständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt          steht jedem frei.\nseinen Sitz hat.\n(2) Die Einsicht in die Unterlagen eines erteilten\n§ 30                           Sortenschutzes und in den Anbau zur Nachprüfung\nSortenschutzrolle                     des Fortbestehens der Sorte steht jedem frei, der\nein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.\n(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenschutz-\nrolle. In ihr sind nach rechtskräftiger Erteilung des                              § 31 a\nSortenschutzes eiinzutragen\nAuskünfte\n1. die Art und die Sortenbezeichnung,\nDas Bundessortenamt kann Behörden und Stellen\n2. die in der Entscheidung über die Erteilung des        außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nSoritenschutzes festgelegten morphologischen und     Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit\nphysiologischen Merkmale; bei Sorten, deren          dies zur gegenseitigen Unterrichtung im Rahmen\nPflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-         der Sortenprüfung erforderlich ist.\nnenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,\n3. Name und Anschrift des Ursprungszüchters oder\nEntdeckers,                                                                Abschnitt III\n4. Name oder Firma und Anschrift des Sortenschutz-                Verfahren vor dem Bundessortenamt\ninhabers und eines bestellten Vertreters (§ 23\nAbs. 2),                                                                        § 32\n5. Name oder Firma und Anschrift des Inhabers                              Anmeldung der Sorte\neines ausschließldchen Nutzungsrechts und eines         (1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist beim\nbesteHten Vertreters (§ 23 Abs. 2),                  Bundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmel-\n6. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des ·        dung).    Der  Anmeldung   sind  die erforderlichen Un-\nSortenschutzes einschließlich des Beendigungs-       terlagen   beizufügen.\ngrunds,                                                 (2) Der Anmelder kann mit Zustimmung des Bun-\n7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines        dessortenamts für das Verfahren zur Erteilung des\nausschließlichen Nutzungsrechts,                     Sortenschutzes an Stelle einer Sortenbezeichnung\neine Anmeldebezeichnung angeben.\n8. eine Jedermannserlaubnis,\n(3) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs-\n9. eine Zwangserlaubnis.                                 züchter oder Entdecker der angemeldeten Sorte zu\nDie EinJtragung der M,erkmclle nach Nummer 2 kann        benennen und zu versichern, daß weitere Personen\ndurch einen Hinweis auf andere Unterlagen des seines Wissens an der Züchtung oder Entdeckung\nBundessortenamts ersetzt werden.                         der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht","Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                         113\noder nicht allein der Ursprungszüchter oder Ent-         Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen\ndecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn        nach Satz 1 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-\ngelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der An-         schutzes, bei Einwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis\ngaben ist das Bunclessortenamt nicht verpflichtet.       zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekannt-\n(4) Werden fällige Annwlclcgebühren nicht ent-       machung der Anmeldung der Sorte. Die Tatsac;hen\nrichtet, so teilt das ßundessortcnamt dem Anmelder       und Beweismittel, die diese Behauptung rechtferti-\nmit, daß die Anmeldung als nicht gestelH gilt, wenn      gen, sind iim einzelnen anzugeben. Die Angaben\ndie Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach           müssen, soweit sie nicht schon in der Einwendungs-\nZustellung der Mitteilung entrichtet werden.             schrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einwen-\ndungsfrist nachgereicht werden.\n(5) Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich\nim Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen             (3) Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung\nin das Eingangsbuch des Bundcssortenamts.                können nur auf die Behauptung gestützt werden,\ndaß die Sortenbezeichnung nach § 8 ausgeschlossen\n§ 33\nsei. Die Einwendungsfrist dauert bis zum Ablauf\nvon drei Monaten nach Bekanntmachung der an-\nPrioritätsrecht                    gemeldeten Sortenbezeichnung. Absatz 2 Satz 3 und\n(1) Hat der Sorteninhaber eine Sortenschutz-         4 ist anzuwenden.\nanmeldung in einem anderen Verbandssitaat vor-                                      § 36\nschriftsmäßig hinterlegt, so kann er für die Anmel-                          Prüfung der Sorte\ndung beim Bundessortcnamt während eines Jahres,\nvon der ersten Hinterlegung an gerechnet, den Zeit-          (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Voraus-\nvorrang dieser ersten Hinterlegung beanspruchen           setzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vor-\n(Prioritätsrecht).                                       liegen. Es kann von der Prüfung absehen, soweit\nihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfü-\n(2) Das Priorilä,1:srecht kann nur geltend gemacht    gung stehen.\nwerden, wenn es in der Anmeldung auf Erteilung\ndes Sortenschutzes beantragt wird. Innerhalb von             (2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt die\ndrei Monaten nach Anmeldung beim Bundessorten-           Sorte an. Es kann den Anbau oder die weiter erfor-\namt sind Abschriften der Anmeldungsunterlagen der        derlichen Untersuchungen durch andere fachlich\nersten Hinterlegung vorzulegen. Die Abschriften          geeignete Stellen durchführen lassen oder Ergeb-\nmüssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der          nisse von Anbauprüfungen und weiiter erforder-\ndie ernte Anmeldung hinterlegt worden ist. Werden        lichen Untersuchungen solcher Stellen seiner Prü-\ndie Abschriften nicht rechtzeitig vorgelegt, so er-      fung zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-\nlischt der Prioritätsanspruch.                           suchungsergebnisse von Stellen außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes dürfen jedoch der\nPrüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn die\n§ 34\nStellen in einer Bekanntmachung des Bundessorten-\nPrüfung und Bekanntmachung der Anmeldung           amts aufgeführt sind.\n(1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung der         (3) Das Bundessortenamt fordert den Anmelder\nSorite und macht sie unter Angabe der Arit, der           auf, ihm oder der von ihm bezeichneiten Stelle inner-\nangemeldeten Sortenbezeichnung oder Anmelde-              halb einer bestimmten Frist das zur Prüfung der an-\nbezeichnung, des Anmeldetags, des Namens oder             gemeldeten Sorte erforderliche Vermehrungsgut ein-\nder Firma und der Anschrift des Anmelders sowie           zusenden, die für die Beurteilung der Sorte erforder-\ndes Namens und der Anschrift des Ursprungszüch-           lichen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprü_-\nters oder Entdeckers in dem vom Bundesminister            fung zu gestatten. Macht der Sorteninhaber ein\nbestimmten Bl,att bekannt.                                Prioritätsrecht nach § 33 geltend, so steht ihm für\n(2) Wird die Anmeldung der Sorte nach ihrer           die Vorlage des Vermehrungsguts eine Frist von\nBekanntmachung zurückgenommen oder zurückge-              vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Ver-\nwiesen, so macht das Bundessortenamt dies eben-           fügung. Kommt der Anmelder der Aufforderung\nfalls bekannt.                                            nicht nach, so kann die Anmeldung zurückgewiesen\nwerden.\n§ 35\n(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht ent-\nEinwendungen                       richtet, so teiLt das Bundessortenamt dem Anmelder\n(1) Cegen die Erteilung des Sortenschutzes kann       mi,t, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird, wenn\njeder beim Bundessorlenamt Einwendungen erheben.          die Gebühren nicht innerhalb e,ines Monats nach\nDie Einwendungen können sich gegen die Sorte              Zustellung der Mitteilung entrichtet werden.\noder gegen die Sortenbezeichnung richten. Sie sind\nschriftlich einzureichen und zu begründen.                                          § 37\n(2) Einwendungen gegen die Sorte können nur                        Prüfung der Sortenbezeichnung\nauf die Behauptung gestützt werden, daß\n(1) Das Bundessortenamt forder!l den Anmelder\n1. die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6          auf, innerhalb einer bestimmten Frist\nnicht schutzfähig sei odc!r\n1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn der\n2. dem Anmelder das Recht auf Sorknschutz nach                Anmelder eine Anmeldebezeichnung nach § 32\n§ 12 nicht zustehe.                                      Abs. 2 angegeben hat,","114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. eine    and(~re  Sorten bezE~ichnung anzumelden,          (5) Gegen die Versäumung der Einspruchsfoist ist\nwenn die angemeldete Sortenbezeichnung nicht         in entsprechender Anwendung der §§ 232 bis 238 *)\ndem § B entspricht.                                  der Zivilprozeßordnung die Wiedereinsetzung in\nKommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach,          den vorigen Stand zu gewähren.\nso wird die Anmeldung der Sor,te zurückgewiesen.\n§ 41\n(2) Der Anmelder hat bei der Anmeldung der Sor-\nEinstweilige Anordnung\ntenbezeichnung schriftlich zu erklären, daß er vom\nZeitpunkt der Eriteilung des Sortenschutzes an dar-          (1) Der Beschlußausschuß kann r:im Verfahren\nauf verzichtet, für die Sorte und jede andere Sorte      wegen\nderselben botanischen oder einer verwandten Art          1. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder\nRechte aus Warenzeichen geltend zu machen, die                Bedingung beii der J.edermannserlaubnis oder\nmit der Sorl.enbezoichnung übereinstimmen oder           2. Erteilung einer Zwangserlaubnis\nverwechselt werden können und für ihn in einem\nanderen Verbandsslc1i.1L, der für Sorten dieser Art      auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Rege-\nSort.enschutz UPWührt, fJeschützt sind.                  lung eines einstweiligen Zustands treffen, so lange\nnicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache\nBeschwerde_ eingelegt ,ist.\n§ 38\n(2) Erweist sich die einstweilige Anordnung als\nAnmeldung einer Sortenbezeichnung\nvon Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antrag-\nFordert das Bundessor,tenamt zur Anmeldung            steller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden\neiner Sortcnbezeichnunu nach § 37 Abs. 1 Satz 1          zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einst-\nNr. 1 oder einer anderen Sortenbezeichnung nach          weiligen Anordnung erwachsen ist.\n§ 11 Abs. 2 Satz l oder § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf,\nso sind § 32 Abs. 1 Satz l und Abs. 5 und § 34 ent-                                       § 42\nsprechend sowie § 35 Abs. 3 und im Falle des § 11              Verfahrensbeteiligte in besonderen Verfahren\nAbs. 2 Satz 1 auch § 37 Abs. 2 anzuwenden.\nAn dem Verfahren wegen\n§ 39                           1. Löschung der Sortenbezeichnung,\n2. Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung,\nEntscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes\n3. Erklärung der Nichtigkeit des Soritenschutzes,\nErachtet das Bundessort:enamt: die Voraussetzun-      4. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder\ngen für die Erteilung des Sortenschutzes für geg,e-            Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder\nben, so beschließt es die Erteilung des Sortenschut-\nzes, andernfalls weist es die Anmeldung zurück. In        5. Erteilung e1iner Zwangserlaubnis\ndem Beschluß über die Erteilung des Sortenschutzes        ist auch der Sor tenschutz,inhaber beteiligt.\n1\nlegt das Bundessorümamt die einzutrag.enden mor-\nphologischen und physiologischen Merkmale fest;                                           § 43\nAnzahl und Art der Merkmc1le können von Amts                                   Ermächtigung zum Erlaß\nwegen geändert werden.                                                     von Verfahrensvorschriften\nDer Bundesminister wird ermächtig,t, durch\n§ 40\nRechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens\nEinspruch gegen Entscheidungen der Prüfabteilung          vor dem Bundessortenamt zu regeln.\n(1) Gegen die Entscheidungen der Prüfabteil'µng\nkönnen die am Verfahren vor der Prüfabteilung Be-\nAbschnitt IV\nteiligten Einspruch einlegen. Beteiligte sind der An-\nmelder oder Sortenschutzinhaber und Dritte, die                                Verfahren vor Gericht\nnach § 35 Einwendungen erhoben haben. Der Ein-\nspruch hat außer im Fall der Festsetzung einer vor-                                      § 44\nläufigen Sortenbezeichnung aufschiebende Wir-                          Beschwerde gegen Entscheidungen\nkung.                                                                          des Bundessortenamts\n(2) Der Einspruch isit innerhalb eines Monats nach        (1) Gegen die Entscheddungen des Beschlußaus-\nZustellung der Entscheidung beim Bundessortenarnt        schusses und gegen die Entscheidungen des Präsi-\neinzulegen.                                              denten des Bundessortenamts nach § 25 Abs. 4 Satz 1\n(3) Erachtet die Prüfabteilung den Einspruch für      fündet die Beschwerde an das_ Patentgericht statt.\nbegründet, so kann sie ihm abhelfen. Wird dem Ein-           (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr\nspruch nicht nbgeholfen, so ist er unverzüglich dem      nach dem Gesetz über die Gebühren des Patent-\nBeschlußausschuß vorzulegen.                             gedchts in Smtenschutzsachen zu zahlen; wird sie\n(4) Werden fällige Einspruchsgebühren innerhalb       nicht gez,ahlt, so gilt die Beschwerde als nicht er-\nder Einspruchsfrist nicht gezahlt, so gilt der Ein-      hoben.\nspruch als nicht erhoben. Für fällige Prüfungsge-        *) Ab 1. Juli 1977 tritt gemäß Artikel 9 Nr. 14 des Gesetzes vom\nbühren im ßinspruchsverfahren gilit § 36 Abs. 4 ent-        3. Dezember 1976 (BGBi. I S. 3281) anstelle der Angabe „der §§ 232\nbis 238\" d.ie Angabe „des § 51 Abs. 2, des § 85 Abs. 2 und der\nsprechend.                                                   §§ 233 bis 238\".","Nr. 4  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1977                          115\n(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.           (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\nDies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Fest-      verjähr,en in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung und         dem der Berechtigte von der Verletzung und der\nfür die Beschwerde gegen eine einstweiLige Anord-       Person des Verpflichteten Kennthis erlangt, ohne\nnung. Das Patentgericht kann die Vollziehung einer      Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von der\neinstweiligen Anordnung aussetzen oder von einer        Verletzung an.\nSicherheitsleistung abhängig machen.\n(4) Nach Erteilung des Sor,tenschutzes kiann der\n(4) § 41 gfü entsprechend.                          Sortenschutzinhaber von demjenigen, der zwischen\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-   der Bekanntmachung der Anmeldung und der Er-\ngesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem           teilung des Sortenschutzes Vermehrungsgut der an-\nPatentgericht entsprechend.                             gemeldeten Sorte zum gewerbsmäßig,en Vertrieb\nerzeugt oder gewerbsmäßig vertrieben hat, hierfür\n§ 45                         eine angemessene Vergütung fordern.\nBeschwerdesenat                        (5) Ansprüche aus anderen geseitzlichen Vor-\nschr1iften bleiben unberührt.\n(1) Uber   die Beschwerde entscheidet ein Be-\nschwerdesenat des Patentgerichts.\n(2) Der Beschwerdesenat entscheiidet über Be-                                  § 48\nschwerden gegen Entscheidungen des Beschlußaus-                         Sortenschutzstreitsachen\nschusses in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\nund über Beschwerden gegen Entscheidungen des             (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\nPräsidenten des Bundessortenamts in der Besetzung      einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis\nmi:t drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in    geltend gemacht wird (Sortenschutzstreiitsachen),\nder Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied        sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-\nals Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen        wert ausschließlich zuständig.\nMitglied und zwei technischen Mitgliedern.                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreit-\n§ 46                        sachen für die Bezirke mehrer,er Landgerichte einem\nRechtsbeschwerde                    von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen kön-\nnen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\n(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesena!ts        tungen überitrag,en.\nfändet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-\nhof statt, wenn der Beschwerdes,enat sie ,in dem          (3) Die Parteien können sich vor dem Ger,icht für\nBeschluß zugelassen hat.                               Sortenschutzstreitsachen auch durch Rechtsanwälte\nver1treten lassen, die bei dem Landgericht zugelas-\n(2) In Verfahren wegen der Festsetzung einer vor-\nsen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach\nläufigen Sortenbezeichnung oder wegen einer einst-\nAbsatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für\nweiligen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde aus-\ndie Veritretung vor dem Berufungsgericht.\ngeschlossen.\n(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Pa1tent-      (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch\ngesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor        erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen\ndem Bundesgerichtshof anzuwenden.                      nicht beim Prozeßg,ericht zugelassenen Rechtsan-\nwalt vertreten läß,t, sind nicht zu erstatten.\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung\nAbschnitt V                       eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,\nRechtsverletzungen                    sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr\nnach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\n§ 47                        anwälte und außerdem die notwendigen Auslagen\ndes PatentanwaHs zu erstatten.\nZivilrechtliche Ansprüche\n(1) Wer das Recht aus dem Sortenschutz (§ 15)\n§ 49\nverletzt oder entgeg,en § 10 Abs. 2 die Sortenbe-\nzeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr           Strafbare Verletzung des Sortenschutzrechts\nverwechselbare Bezeichnung benutzt, kann von dem\nVerletzten auf Unterlassung in Anspruch genom-             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nmen werden.                                            Geldstrafe wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt\nzu sein,\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist\ndem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen      1. entgegen § 15 Abs. 1 Vermehrungsgut der ge-\nSchadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur              schützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb\nleichte FahrlässigkeH zur Last, so kann das Gericht         erzeugt oder gewerbsmäßig vertreibt,\nan Stelle eines Schadensersatzes eine Entschädi-       2. entgegen § 15 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile,\ngung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden            die üblicherwe,ise nicht zu Vermehrungszwecken\ndes Verletzten und dem Vorteil Jiegt, der dem Ver-          vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung\nletzer erwachsen ist.                                       von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet,","116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. entgegen § 15 Abs. 3, zweiter Halbsatz Vermeh-          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nrungsgut einer geschützten Sorte zur Erzeugung       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nvon Vermehrungsgut einer neuen Sorte fortlau-        das Bundessortenarnt.\nf end verwendet oder\n4. entgegen § 15 Abs. 4 Vermehrungsgut einer ge-\nschützten Sorte in ein Gebiet außerhalb des Gel-\nAbschnitt VI\ntungsbereichs dieses Gesetzes verbringt.                     Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\n§§ 52 bis 54\nverfolgt.\n(weggefallen)\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen,\ndaß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich be-                            §§ 55 und 56\nkanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt\nund ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art                 (Änderung von Vorschriften)\nder Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\n§ 57\n§ 50                                                (weggefallen)\n(weggefallen)                                           §§ 58 bis 60\n(Änderung von Vorschriften)\n§, 51\nOrdnungswidrigkeiten                                              § 61\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                           (weggefallen)\nfahrlässig\n§ 62\n1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 beim gewerbsmäßi-\ngen Vertrieb von Vermehrungsgut oder entgegen                            Berlin-Klausel\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 beim gewerbsmäßigen Vertrieb        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvon dort bezeichneten Pflanzen die Sortenbe-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nzeichnung nicht verwendet oder nicht leicht er-      (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nkennbar und deutlich lesbar angibt oder              nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\n2. entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer      den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngeschützten Sorte oder eine mit ihr verwechsel-      Uber leitungsgesetzes.\nbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben                               § 63\nbotanischen oder einer verwandten Art benutzt.                           (Inkrafttreten)\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                                   Anlage\nwerden.                                                                      (weggefallen)"]}