{"id":"bgbl1-1977-39-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":39,"date":"1977-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_39.pdf#page=51","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                        1087\nVerordnung\nzur Änderung der Sechsten Verordnung\nüber die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs\nund der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-      verwendet hat, das einschließlich Anhänger eine\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           höhere Nutzlast als 15 Tonnen hatte, so ist diese\n6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) wird mit Zustim-        höhere Nutzlast in die Genehmigungsurkunde einzu-\nmung des BundesratE::s verordnet:                        tragen; die Nutzlast des Kraftfahrzeugs einschließ-\nlich Anhänger darf nur bei einer Genehmigung be-\nrücksichtigt werden. Genehmigungen nach Absatz 1\nArtikel 1                         berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu\nDie Sechste Verordnung über die Höchstzahlen          verwenden, das einschließlich Anhänger die in der\nder Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der         Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht\nüberschreitet.\nFahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970\n(BGBl. I S. 1101), geändert durch Artikel 1 der Ver-        (3) Anträge na·ch Absatz 1 können nur bis zum\nordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum          31. Juli 1978 gestellt werden.\nGüterkraftverkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972\n(BGBl. I S. 2263), wird wie folgt geändert:                                        § 3b\n(1) Die nach den Bestimmungen des § 3 a erteilten\nNach § 3 werden folgende §§ 3 a bis 3 c eingefügt:    Genehmigungen erhöhen die Höchstzahl der Geneh-\nmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr\n,,§ 3a\nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Genehmigungen\n(1) Uber die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2    bleiben bei einer Neu- oder Wiedererteilung in der\nNr. 1 festgesetzten Höchstzahlen hinaus dürfen an        Nutzlast beschränkt.\nStelle von Genehmigungen für den Möbelfernver-\n(2) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den\nkehr (§ 3) auf Antrag Genehmigungen für den all-\nMöbelfernverkehr nach § 3 Abs. 1 verringert sich um\ngemeinen Güterfernverkehr nach folgender Maß-\ndie Zahl der Genehmigungen, an deren Stelle Ge-\ngabe erteilt werden:\nnehmigungen für den allgemeinen Güterfernver-\n1. In den Antrag müssen sämtliche einem Unterneh-        kehr nach Maßgabe des § 3 a ausgegeben werden.\nmer erteilten Genehmigungen für den Möbelfern-       Sie verringert sich ferner um alle die Genehmigun-\nverkehr einbezogen sein.                             gen nach § 3, die aus anderem Anlaß an die Geneh-\nmigungsbehörde zurückgegeben werden; davon un-\n2. Der Unternnehmer muß innerhalb von 12 Mona-           berührt bleiben jedoch die Fälle des § 9 Abs. 2\nten vor Antragstellung 34 000 DM Umsatz im           Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes.\nMöbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt\nhaben.\n§ 3c\n3. Die innerhalb des Zeitraums nach Nummer 2 mit            Die nach § 3 a erteilten Genehmigungen für den\nGenehmigungen für den Möbelfernverkehr er-           allgemeinen Güterfernverkehr erhöhen die Höchst-\nzielten Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne       zahl desjenigen Landes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, in\nUmzugsverkehr sind zusammenzuzählen. Für             dem sie erteilt werden.\"\n34 000 DM Frachtumsatz wird eine, für je weitere\n135 000 DM Frachtumsatz jeweils eine weitere\nGenehmigung für den allgemeinen Güterfernver-                                Artikel 2\nkehr nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt, höch-\nstens jedoch die Zahl der Genehmigungen nach            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nNummer 1.                                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Bei Genehmigungen nach Absatz 1 ist in die\nGenehmigungsurkunde eine Nutzlast von 15 Tonnen\nArtikel 3\neinzutragen. Weist der Unternehmer nach, daß er in\nder Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1977 im          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nMöbelfernverkehr überwiegend ein Kraftfahrzeug           kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}