{"id":"bgbl1-1977-39-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":39,"date":"1977-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_39.pdf#page=50","order":4,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":50,"num_pages":1,"content":["1086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Emden\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der      Am Ende der Begrenzungswand biegt sie im rechten\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970               Winkel 6 m landeinwärts nach Osten und verläuft\n(BGBI. I S. 529) wird verordnet:                          anschließend parallel zum Ufer im Abstand von\n1,5 m landeinwärts von der Oberkante der Uferbö-\n§1                              schung in nördlicher Richtung. 100 m nördlich der\n110 KV-Freileitung der Nordwestdeutschen Kraft-\nIn der Anlage zur Verordnung über die Grenze           werke wendet sie sich in einem Winkel von 77°\ndes Freihafens Emden vom 2. März 1965 (BAnz.              nach Osten und verläuft in dieser Richtung 15 m.\nNr. 51 vom 16. März 1965), geändert durch die Ver-        Dann wendet sie sich in einem Winkel von 337,5°\nordnung über die A.ndenmg der Grenze des Freiha-          nach Norden und erreicht nach 112 m einen Punkt\nfens Emden vom 18. November 1971 (BGBl. I                 2 m vor der südlichen Begrenzung des Wendeplatzes\nS. 1830), werden in Absatz 1 die Sätze 11 bis 14          der Zollabfertigungsstelle Drehbrücke. Von hier\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:                        verläuft sie parallel zur südlichen Begrenzung des\n,,Von dort wendet sie sich wieder nach Norden,            Wendeplatzes nach Westen und erreicht das Ost-\nerreicht nach 14 m das Südufer des Binnenschiffs-         ufer des Neuen Binnenhafens.\"\nbeckens und verläuft im Wasser nordwärts 50 m\nrechtwinklig zum Ufer. Dann biegt sie im rechten                                   §2\nWinkel nach Westen, bis sie auf die verlängerte              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nUferflucht des Neuen Binnenhafens trifft. Hier            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollge-\nschwenkt sie wieder nach Norden und verläuft in           setzes auch im Land Berlin.\nder verlängerten Uferflucht im Wasser bis zur Nord-\nwestecke der Einfahrt zum Binnenschiffsbecken. Sie\n§3\nverläuft dann weiter in nördlicher Richtung auf der\nVorderkante der westlichen Begrenzungswand der               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nUmschlaganlage cler Norddeutschen Ferrowerke.             dung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. l-Iiehle"]}