{"id":"bgbl1-1977-39-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":39,"date":"1977-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_39.pdf#page=33","order":3,"title":"Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)","law_date":"1977-06-27T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":33,"num_pages":17,"content":["Nr. ]9 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                                1069\nGesetz\nzur Dämpfung der Ausgabenentwicklung\nund zur Strukturverbesserung\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)\nVom 27. Juni 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,Nach Absatz 1 Nr. 3 wird nicht versichert,\n1. wer nach Absatz 1 Nr. 1, · 2, 2 a oder 4\noder nach anderen gesetzlichen         Vor-\nArtikel 1                                         schriften versicherungspflichtig ist,\nÄnderung von Gesetzen                               2. wer nur wegen Uberschreitens der Ein-\nkommensgrenzen nicht nach Absatz 1\nNr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig\n§ 1\nist oder\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      3. wer nach § 173 b oder nach Artikel 3 § 1\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bun-                          Abs. 4 des Gesetzes zur .Änderung des\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,                        Mutterschutzgesetzes und der Reichsver-\nveröffentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt ge-                       sicherungsordnung vom 24. August 1965\nändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom                              (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch\n27. Juni 1977 (BGB!. I S. 1040), wird wie folgt ge-                      Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nändert:                                                                  ber 1967 (BGBl. I S. 1259), von der Ver-\nsicherungspflicht befreit ist.\"\n1. § 165 wird wie folgt. geändert.:\n2. In § 173 a Abs. 2 werden die Worte „Eintritt der\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                Versicherungspflicht\" durch die Worte „Beginn\nder Mitgliedschaft\" ersetzt.\n„3. Personen, welche die Voraussetzungen\nfür den Bezug einer Rente aus der Ren-         3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntenversicherung der Arbeiter oder der\nRentenversicherung der Angestellten               a) In Satz 1 wird folgende Nummer 9 einge-\nerfüllen und diese Rente beantragt ha-                fügt:\nben, wenn\n11  9. Personen, die eine Rente aus der Ren-\na) sie oder die Person, aus deren Ver-                        tenversicherung der Arbeiter oder der\nsicherung sie ihren Rentenanspruch                         Rentenversicherung der Angestellten\nableiten, seit der erstmaligen Auf-                       beziehen, es sei denn, sie waren nach\nnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch                       dem 30. Juni 1977 beitrittsberechtigt,\nfrühestens seit dem 1. Januar 1950 bis                    sind aber kein Mitglied eines Trägers\nzur Stellung des Rentenantrages min-                       der gesetzlichen Krankenversicherung\ndestens die Hälfte der Zeit Mitglied                       geworden, oder sie sind nach dem\neines Trägers der gesetzlichen Kran-                       30. Juni 1977 aus der freiwilligen Ver-\nkenversicherung waren oder mit                             sicherung ausgetreten,\".\neinem Mitglied verheiratet und nicht\nmehr als nur geringfügig beschäftigt          b) Folgender Satz wird angefügt:\noder geringfügig selbständig tätig                  11 Der Beitritt nach Satz 1 Nr. 9 ist binnen\nwaren oder                                         eines Monats nach Zustellung des die Rente\ngewährenden Bescheides zu erklären.\"\nb) sie oder die Person, aus deren Ver-\nsicherung sie ihren Rentenanspruch\nableiten, zu den in § 1 oder § 17 Abs. 1   4. § 176 b wird wie folgt geändert:\ndes Fremdrentengesetzes Genannten\ngehören und ihren Wohnsitz inner-              a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nhalb der letzten zehn Jahre vor der                 ,,2. Personen, für die der Anspruch auf Fa-\nRentenantragstellung in den .Gel-                          milienhilfe erlischt oder nur deswegen\ntungsbereich dieses Gesetzes verlegt                       nicht besteht, weil die Voraussetzungen\nhaben,\".                                                   des § 205 Abs. 1 Satz 2 vorliegen,\".","1070                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „An-                       jedoch einen Betrag in Höhe eines Viertels der\nspruchs auf Familienhilfe\" die Worte „oder                 monatlichen Bezugsgröße je Leistungsfall an\nnach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechti-                  die Krankenkasse zu zahlen hat. Sie kann dabei\ngung gegcmüber dem Versicherten\" einge-                    bestimmen, daß\nfügt.                                                      a) der Betrag dann an die Krankenkasse zu\n5. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzahlen ist, wenn die Behandlung abgebro-\nchen wird, bevor sie in dem durch den Be-\n,, (4) Für freiwillig Versicherte gilt als Grund-                    handlungsplan bestimmten medizinisch er-\nlohn        der auf den Kalendertag entfallende Teil                   forderlichen Umfang abgeschlossen worden\ndes        Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen                     ist, oder\nzum        Lebensunterhalt bis zu dem in Absatz 1\nSatz       3 genannten Betrag, mindestens jedoch der             b) die Zuzahlung laufend während der Behand-\n150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei stark                       lung zu zahlen und deni Versicherten zu er-\nschwankenden Einnahmen kann die Kasse als                              statten ist, wenn die Behandlung in dem\nGrundlohn den durchschnittlich auf den Kalen-                          durch den Behandlungsplan bestimmten\ndertag enlfalJenden Teil der in den letzten drei                       medizinisch erforderlichen Umfang abge-\nMonaten erzielten Einnahmen festsetzen. Läßt                           schlossen worden ist.\"\nsich kein Grundlohn ermitteln, so bestimmt die\nKasse dem Grundlohn.\"                                       10. § 184 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Versicherte kann unter den Kran-\n6. § 1H2 Abs. 1 Nr. l wird wie folgt geändert:\nkenhäusern wählen, mit denen Verträge über\na) Buchstabe b er]ü.ill folgende Fassung:                       die Erbringung von Krankenhauspflege beste-\n,,b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-              hen (Vertragskrankenhäuser). Wird ohne zwin'-\nmitteln und Brillen, soweit sie nicht              genden Grund ein anderes als eines der nächst-\ndurch Satzung entsprechend den Richt-              erreichbaren geeigneten Vertragskrankenhäuser\nUnien der Bundesausschüsse der Ärzte               in Anspruch genommen, so hat der Versicherte\nund Krankenkass<:m nach § 368 p ein-               die Mehrkosten zu tragen.\"\ngeschränkt ist,\".\nb) In Buchstabe d werden die Worte „ oder                   11. § 185 erhält folgende Fassung:\nUbernahme der gesamten Kosten\" gestrichen.                                       ,,§ 185\nc) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Ar-                             (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt\nbeitstherapie\" der Punkt durch ein Komma                  oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behand-\nersetzt; es wird folgender Buchstabe f ange-              lung häusliche Pflege durch Krankenpfleger,\nfügt:                                                     Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer, Kran-\n,,f) häusliche Krankenpflege.\"                           kenpflegehelferinnen oder Kinderkrankenschwe-\nstern (häusliche Krankenpflege), wenn Kranken-\n7. § 182 a erhält fol~Jende Fassung:                                hauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist,\n,,§ 182 a\noder Krankenhauspflege dadurch nicht erforder-\nlich wird. Die Krankenkasse kann in ihrer Sat-\nBei der Abnahme von Arznei-, Verband- und                   zung bestimmen, daß häusliche Krankenpflege\nHeilmitteln hat der Versicherte eine Deut.sehe                   auch dann gewährt wird, wenn diese zur Siche-\nMark für jedes verordnete Mittel an die abge-                    rung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.\nbende Stelle zu zahlen. Die Krankenkasse kann\nin besonderen Härtefällen, vor allem, wenn                           (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit\nlaufend Arznei-, Verband- und Heilmittel be-                    gewährt, als eine im Haushalt lebende Person\nnötigt werden, von der Zahlung nach Satz 1                      die häusliche Krankenpflege nicht durchführen\nbefreien.\"                                                       kann.\n(3) Kann ein Krankenpfleger, eine Kranken-\n8. § 182 c erhält folgende Fasstmg:                                  schwester, ein Krankenpflegehelfer, eine Kran-\n,, § 182 C\nkenpflegehelferin oder eine Kinderkranken-\nschwester nicht gestellt werden oder besteht\nDie Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse                 Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind\nzu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen.                     die Kosten für eine selbst beschaffte Kranken-\nDie Zuschüsse dürfen achtzig vom Hundert der                     pflegeperson in angemessener Höhe zu erstat-\nKosten nicht übersteigen. Die Krankenkasse                       ten.\"\nkann in besonderen Härtefällen den vom Ver-\ns.ich erlen zu zahlenden Restbetrag ganz oder               12. Dem§ 185 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nteilweise übernehrncn.\"\n„Für Verwandte und Verschwägerte bis zum\n9. Nach § 182 d wird folgender§ 182 e eingefügt:                     zweiten Grade werden keine Kosten erstattet;\ndie Krankenkasse kann jedoch die erforder-\n,,§ 182 e\nlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall\nDie Satzung kmm vorsehen, daß der Ver-                       erstatten, wenn die Erstattung in einem ange-\nsicherte bei kieferorthopädischer Behandlung                     messenen Verhältnis zu den sonst für eine Er-\nbis zu 20 vom lfonclert der Kosten, höchstens                    satzkraft entstehenden Kosten steht.\"","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                           1071\n13. § 187 erhält folgend(~ Fassung:                       18. § 205 wird wie folgt geändert:\n,,§ 187                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im\nInland aufhalten\" durch die Worte „im Gel-\nDie Satzung kann                                              tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein\nGesamteinkommen haben, das regelmäßig\n1. Zuschüsse zu den Kosten für Kuren vorsehen,                   im Monat ein Fünftel der monatlichen Be-\nwenn diese nach vertrauensärztlicher Begut-                   zugsgröße überschreitet\", ersetzt.\nachtung erforderlich und geeignet sind,\na) eine Schwächung der Gesundheit, die in              b) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nabsehbarer Zeit voraussichtlich zu einer                  ersetzt:\nKrankheit führen würde, zu beseitigen                     ,,Für Kinder besteht kein Anspruch auf Lei~\noder                                                     stungen nach Satz 1, wenn der mit den Kin-\nb) einer Gefährdung der normalen Entwick-                    dern verwandte Ehegatte des Versicherten\nlung eines Kindes entgegenzuwirken,                      nicht Mitglied bei einem Träger der gesetz-\nund diese Kur im Geltungsbereich dieses                      lichen Krankenversicherung ist und sein Ge-\nGesetzes erbracht wird,                                      samteinkommen regelmäßig im Monat ein\nZwölftel der J ahresarbeitsverdienstgrenze\n2. andere Maßnahmen zur Verhütung von Er-                       (§ 165 Abs. 1 Nr. 2) übersteigt und regel-\nkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder                    mäßig höher als das Gesamteinkommen des\nvorsehen,                                                    Versicherten ist. § 182 a gilt nicht für Kin-\n3. Fürsorge für Genesende, vor allem durch                       der.\"\nUnterbringung in einem Genesungsheim,                  c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nvorsehen.\n„Die Satzung kann Leistungen nach Absatz 1\nIn den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a kann                      auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit\ndie Satzung die Dbernahme der gesamten Ko-                       dem Versicherten in häuslicher Gemein-\nsten für Arbeitnehmer vorsehen.\"                                schaft leben, von ihm ganz oder überwiegend\nunterhalten werden, sich gewöhnlich im Gel-\n14. Dem § 194 Abs. 1 werden folgende Sätze an-                       tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und\ngefügt:                                                          kein Gesamteinkommen haben, das regel-\nmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen\n„Die Fahrkosten werden nur übernommen, wenn                     Bezugsgröße überschreitet; Absatz 1 Satz 3\nsie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deutsche                     gilt.\"\nMark betragen. Die Satzung kann vorsehen, daß\nunter den von ihr bestimmten Voraussetzungen\nabweichend von Satz 2 Fahrkosten übernom-             19. Nach § 222 wird folgender § 223 eingefügt:\nmen werden.\"\n,,§ 223\n15. § 195 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                           Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen\nim Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen\n„3. Pauschbeträge für die          Inanspruchnahme        Vereinigungen, den Krankenhausträgern für den\närztlicher Betreuung,\".\njeweiligen Bereich sowie den Vertrauensärzten\ndie Krankheitsfälle vor allem im Hinblick auf\n16. § 198 erhält folgende Fassung:                            die in Anspruch genommenen Leistungen über-\nprüfen; die Krankenkasse kann den Versicher-\n,,§ 198\nten und den behandelnden Arzt über die in An-\nDie Versicherte erhält nach der Entbindung             spruch genommenen Leistungen und ihre Kosten\neinen Pauschbetrag von einhundert Deutsche                unterrichten.\"\nMark, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes entbunden und die zur ausreichenden\nund zweckmäßigen ärztlichen Betreuung wäh-            20. In § 257 a wird nach Absatz 4 folgender Ab-\nrend der Schwangerschaft und nach der Ent-                satz 4 a eingefügt:\nbindung gehörenden Untersuchungen (§ 196) in\n,, (4 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nAnspruch genommen hat. Der Anspruch auf den\nVersicherten können abweichend von Absatz 1\nPauschbetrag bleibt unberührt, wenn Unter-\nsuchungen aus einem von der Versicherten                  Satz 1 und Absatz 4 die Mitgliedschaft bei einer\nnicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt            Ersatzkasse beantragen, wenn sie während ihrer\nwurden.\"                                        ·         Erwerbstätigkeit Mitglieder der Ersatzkasse\nhätten sein können und in dem Bezirk wohnen,\nfür den die Ersatzkasse zugelassen ist. Der An-\n17. § 201 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntrag ist binnen eines Monats nach Eintritt der\n„Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten             Versicherungspflicht zu stellen; die Annahme\ngilt als Grundlohn ein Dreihundertsechzigstel             des Antrags wirkt vom Beginn der Versiche-\nvon 85 vom Hundert der Bezugsgröße.\"                      rungspflicht an.\"","1072                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n21. § 257 c wird wie folrJt geändert:                       24. § 313 a wird gestrichen.\na} Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sfüze\nersetzt:                                         25. § 315 a wird wie folgt geändert:\n„Sie können die Mitgliedschaft bei der für\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nihren Wohnort zuständigen Ortskranken-\nkasse beantragen. Der Antrag ist binnen                     „Als Mitglieder gelten Personen, die eine\neines Monats nach Eintritt der Versiche-                   Rente aus der Rentenversicherung der Arbei-\nrungspflicht zu stellen; die Annahme des                   ter oder der Rentenversicherung der Ange-\nAntrags wirkt vom Beginn der Versiche-                     stellten beantragt haben und die in § 165\nrungspflicht an.\"                                          Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b genannten\nVoraussetzungen, jedoch nicht die Voraus-\nb) Folgender Absdtz 4 wird angefügt:                              setzungen für den Bezug der Rente erfüllen.\"\n,, (4) Die nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes\nüber die Sozialversicherung Behinderter in           b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeschützten Einrichtungen Versicherten kön-                 ,,Sie endet mit dem Tode oder mit dem Tage,\nnen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und                     an dem der Antrag zurückgenommen oder\nden Absätzen 2 und 3 die Mitgliedschaft bei                die Ablehnung des Antrags unanfechtbar\neiner Ersatzkasse beantragen, wenn sie in                  wird.\"\ndem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse\nzugelassen ist. Der Antrag ist binnen eines          c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nMonats nach Eintritt der Versicherungs-                       ,,(3) § 165 Abs. 6 und § 257 a Abs. 1, 2, 4\npflicht zu stellen; die Annahme des Antrags                bis 5 gelten entsprechend.\"\nwirkt vom Beginn der Versicherungspflicht\nan.\"\n26. Nach§ 315 a wird folgender§ 315 b eingefügt:\n22. § 312 Abs. 2 erlüiH folgende Fassung:                                                ,,§ 315 b\n,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 3            Personen, die eine Rente aus der Rentenver-\nbezeichneten Versicherten endet                             sicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-\n1. mit dem Tode,                                            rung der Angestellten beantragt haben, können\nerklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306\n2. mit Ablauf des Monats, in dem über den                   Abs. 2 erst mit Ablauf des Monats beginnt, in\nWegfall des Anspruchs auf Rente verbindlich           dem der die Rente gewährende Bescheid zuge-\nentschieden ist, frühestens jedoch mit Ab-            stellt wird; die Erklärung bewirkt auch, daß die\nlauf des Monats, für den letztmalig Rente zu          Mitgliedschaft nach § 315 a nicht eintritt. Die\nzahlen ist,                                           Erklärung ist binnen eines Monats nach Stellung\n3. bei Zubilligung einer Rente für abgelaufene              des Rentenantrags bei der zuständigen Kranken-\nZeiträume mit Ablauf des Monats, in dem               kasse abzugeben.\"\ndie Entscheidung unanfechtbar wird.\"\n27. In § 317 wird nach Absatz 4 folgender Ab-\n23. § 313 wird wie folgt geändert:\nsatz 4 a eingefügt:\na) In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§          165          ,, (4 a) Stellt einer der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 be-\nAbs. 1 Nr. 4\" durch die Bezeichnung ,,§   165\nzeichneten Versicherten den Antrag nach § 257 a\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4\" ersetzt; die Worte    „in       Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 a, so hat die Kasse,\nseiner Lohnstufe oder Klasse\" werden      ge-        die den Antrag annimmt, dies der zunächst zu-\nstrichen.\nständigen Kasse mitzuteilen.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\nsung:\n28. Vor§ 319 wird folgende Uberschrift eingefügt:\n„Wer Mitglied bleiben will, muß es der\nKasse binnen eines Monats nach Beendigung            ,,3. Versicherungsnummer, Versichertenausweis,\nder Mitgliedschaft anzeigen. Wer jedoch in                   Mitgliederverzeichnis\".\nder Zeit vom elften bis zum letzten Tag die-\nses Monats erkrankt, hat für diese Krank-\n29. Nach§ 319 wird folgender§ 319 a eingefügt:\nheit, vorbehaltlich des § 214, Anspruch auf\ndie Kassenleistungen nur, wenn er die An-                                     ,,§ 319 a\nzeige in den ersten zehn Tagen gemacht\nhat.\"                                                    Die Krankenkasse hat ein Mitgliederverzeich-\nnis zu führen, in das die Aufzeichnungen aufzu-\nc) Absatz 5 Satz 1 erhäll folgt'nde Fassung:                nehmen sind, die zur rechtmäßigen Erfüllung\n,,Der Anspruch auf Leistungen freiwillig Ver-        ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Bundes-\nsicherter ruht, solange sie nach dienstrecht-        minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt\nlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfür-            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nsorge haben oder als Entwicklungshelfer              Bundesrates über Inhalt und Form des Mitglie-\nEntwicklungsdienst leisten.\"                         derverzeichnisses.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                         1073\n30. § 368 wird wie folgt geändert:                                        fordernis, das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen für die Beteiligung in be-\na) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nstimmten Zeitabständen zu überprü-\n„Landesplanung\" die Worte .sowie der                             fen,\".\nKrankenhaus bedarfsplanung\" eingefügt.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\n,, (6) Die Beziehungen zwischen Kassen-                „15. die Bestimmung von zur Sicherstellung\nzahnärzten und Zahntechnikern mit Aus-                            der kassenärztlichen Versorgung not-\nnahme der Vergütung sowie der Rechnungs-                           wendigen angemessenen Fristen für die\nregelung nach einheitlichen Grundsätzen                          Beendigung der kassenärztlichen Tätig-\nregeln sich nach dem bürgerlichen Vertrags-                       keit bei Verzicht.\"\nrecht. Vorschriften des bürgerlichen Ver-\ntragsrechts dürfen nur durch Vereinbarung          33. § 368 f wird wie folgt geändert:\nder in § 368 g Abs. 2 bezeichneten Vertrags-\nparteien mit den Zahntechnikern abbedungen             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwerden. Innungen oder Innungsverbände                      „entrichtet\" die Worte „nach Maßgabe des\nkönnen Vereinbarungen nach Satz 2 mit bin-                 Gesamtvertrages\" eingefügt.\ndender Wirkung für ihre Mitglieder schlie-\nßen; Nichtmitglieder können diesen Verein-             b) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nbarungen beitreten.\"                                     sung:\n,, (2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird\n31. § 368 a wird wie folgt geändert:                             im Gesamtvertrag mit Wirkung für die be-\na) In Absatz 7 werden die Worte „nach                        teiligten Krankenkassen vereinbart. Die Ge-\nVerzicht\" durch die Worte „mit dem Wirk-                  samtvergütung kann als Festbetrag oder un-\nsamwerden eines Verzichts\" ersetzt.                      ter Berücksichtigung des Bewertungsmaß-\nstabes nach Einzelleistungen, nach einem\nb) Absatz 8 erhält folgende Fassung:                         Kopfpauschale, nach einem Fallpauschale\n,, (8) Die angestellten oder im Beamtenver-           oder nach einem System berechnet werden,\nhältnis stehenden leitenden Krankenhaus-                  das sich aus der Verbindung dieser oder\närzte (Chefärzte und Leiter selbständiger                 weiterer Berechnungsarten ergibt. Dabei\nFachabteilungen) sowie zur Erbringung be-                 können auch Regelungen vorgesehen wer-\nsonderer ärztlicher Untersuchungs- und Be-                den, durch die nur solche Leistungsauswei-\nhandlungsmethoden auch andere Kranken-                    tungen berücksichtigt werden, die medizi-\nhausärzte, welche nach den berufsrecht-                   nisch vertretbar sind.\nlichen Vorschriften zum Führen einer                           (3) Die Vertragsparteien des Gesamtver-\nbestimmten Gebietsbezeichnung berechtigt                  trages vereinbaren die Veränderung der Ge-\nsind, sind vom Zulassungsausschuß auf ihren               samtvergütungen. Hierbei haben sie die zu\nAntrag hin, längstens für die Dauer ihrer                 erwartende Entwicklung der durchschnitt-\nTätigkeit an dem Krankenhaus, an der kas-                 lichen Grundlohnsumme der beteiligten\nsenärztlichen Versorgung unmittelbar oder\nKrankenkassen, der Praxiskosten und der für\nauf Uberweisung durch Kassenärzte zu be-\nteiligen, sofern eine Beteiligung notwendig               kassenärztliche Tätigkeit aufzuwendenden\nist, um eine ausreichende ärztliche Versor-               Arbeitszeit sowie Art und Umfang der ärzt-\ngung der Versicherten zu gewährleisten.                   lichen Leistungen, soweit sie auf einer ge-\nVoraussetzungen für die Beteiligung sind die              setzlichen oder satzungsmäßigen Leistungs-\nEintragung des Krankenhausarztes in das                   ausweitung beruhen, zu berücksichtigen.\nArztregister und die Erklärung des Kranken-                    (4) Die Bundesverbände der Krankenkas-\nhausträgers an den Zulassungsausschuß, daß\nsen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-\ndurch die beantragte Beteiligung die Kran-\nkenhausversorgung           nicht   beeinträchtigt        gungen haben unter Berücksichtigung der in\nwird. Für die Dauer und den Umfang ihrer                  Absatz 3 genannten Gesichtspunkte einmal\nBeteiligung haben diese Ärzte die Rechte und              jährlich gemeinsam eine Empfehlung über\nPflichten der Kassenärzte.\"                               die angemessene Veränderung der Gesamt-\nvergütungen abzugeben, es sei denn, die kon-\nzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat\n32. § 368 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neine entsprechende Empfehlung abgegeben,\na) Nummer 11 erhält folgende Fassung:                        der die Vertreter der Träger der gesetzlichen\n,, 11. die Voraussetzungen für die Beteili-              Krankenversicherung und der Kassenärzte\ngung von Krankenhausärzten hinsicht-            zugestimmt haben. Diese Empfehlungen sol-\nlich des Nachweises der fachärztlichen          len bei den Vereinbarungen angemessen be-\nTätigkeit bei Ärzten und der Anerken-           rücksichtigt werden, wobei besonderen re-\nnung einer vergleichbaren Tätigkeit             gionalen Verhältnissen und besonderen Ver-\nbei Zahnärzten, den Umfang und die              hältnissen der Kassenarten Rechnung getra-\nDauer der Beteiligung sowie das Er-             gen werden kann.\"","1074                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                 kassenärztliche Versorgung (§ 368 g) beson-\nwird wie folul geändert:                                 dere Bestimmungen über die Vergütung der\nIn Satz 3 wird das Semikolon durch einen                 zahnärztlichen und zahntechnischen Leistun-\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Halb-                 gen sowie die Rechnungsregelung nach ein-\nsalz gestrichen.                                         heitlichen Grundsätzen enthalten.\"\nd) Der bisheri~re Absctl.z 5 wird gestrichen.        34. § 368 g wird wie folgt geändert:\ne) Es werd(!n folgende Abs~itze 6, 7 und 8 an-           a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende\ngefügt:                                                  Absätze 1 bis 6 ersetzt:\n,, (6) Jm Gesamtvertrag ist für einen zu                  ,, (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im\nvereinbarenden Zeitraum ein Höchstbetrag                 Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und\nder im Rahmen der kassenärztlichen Versor-               der Richtlinien der Bundesausschüsse durch\ngung zu Lasten der beteiligten Krankenkas-               schriftliche Verträge der Kassenärztlichen\nsen zu verordnenden Arzneimittel zu be-                  Vereinigungen mit den Verbänden der Kran-\nstimmen. Bei der Vereinbarung über den                   kenkassen so zu regeln, daß eine gleich-\nArzneimittelhöchslbetrag sind insbesondere               mäßige, ausreichende, zweckmäßige und\ndie Entwicklung der Preise der verordneten               wirtschaftliche Versorgung der Kranken ge-\nArzneünittel und der Zahl der behandelten                währleistet ist und die ärztlichen Leistungen\nPersonen einerseits sowie die Entwicklung                 angemessen vergütet werden.\nder durchschnittlichen Grundlohnsumme der\n(2} Vorbehaltlich des Satzes 2 schließen\nbeteHigten Krankenkassen andererseits zu\ndie Kassenärztlichen Vereinigungen mit den\nberücksichtigen. Für den Fall, daß die\nLandesverbänden der Krankenkassen mit\nSumme der Aufwendungen der beteiligten\nWirkung für die beteiligten Krankenkassen\nKrankenkassen für die auf kassenärztliche\nGesamtverträge über die kassenärztliche\nVerordnung abgegebenen Arzneimittel im\nVersorgung. Gesamtverträge für Kranken-\nVereinbarungszeitraum den Höchstbetrag\nkassen, deren Bereich sich über den Bereich\nnicht nur geringfügig übersteigt, haben die\neiner Kassenärztlichen Vereinigung hinaus\nVertragsparteien die Ursachen der Uber-\nerstreckt, werden von den Kassenärztlichen\nschreitung festzustellen. Soweit die Uber-\nBundesvereinigungen mit dem Bundesver-\nschreitung des Höchstbetrages nicht auf\nband oder Landesverband geschlossen, des-\neinen Anstieg der Arzneimittelverordnungen\nsen Mitglied die betreffende Krankenkasse\ninfolge einer unvorhergesehenen und all-\nist; die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\ngemeinen erheblichen Zunahme der Krank-\ngen können den Abschluß den beteiligten\nheitshäufigkeit zurückgeht, haben die Ver-\nKassenärztlichen Vereinigungen, die betei-\ntragsparteien zu regeln, daß zusätzliche und\nligten Bundesverbände und Landesverbände\ngezielte Einzelprüfungen der Verordnungs-\nder Krankenkassen können den Abschluß\nweise der Ärzte durchgeführt werden; ein\neinander übertragen. Die beteiligten Kran-\nAusgleich kann nur im Wege des Einzelre-\nkenkassen sind vor Abschluß der Verträge\ngresses erfolgen. Die Regelungen zur Uber-\nanzuhören.\nwachung der Wirtschaftlichkeit der kassen-\närzt]ichen Versorgung, insbesondere zur                        (3) Den allgemeinen Inhalt der Gesamt-\nUberprüfunu der ärztlichen Verordnungs-                   verträge vereinbaren die Kassenärztlichen\nweise, bleiben unberührt. Die Krankenkassen              Bundesvereinigungen mit den Bundesver-\nsind verpflichtet, die hierfür erforderlichen             bänden der Krankenkassen in Mantelverträ-\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen.                      gen (Bundesmantelverträge).\n{7) Die Bundesverbände der Krankenkas-                    (4) Als Bestandteil der Bundesmantelver-\nsen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-               träge vereinbaren die Vertragspartner durch\ngungen haben unter Berücksichtigung der in                die Bewertungsausschüsse (§ 368 i Abs. 8)\nAbsatz 6 genannten Gesichtspunkte einmal                  einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für\njährlich gemeinsam eine Empfehlung über                   die ärztlichen Leistungen und einen einheit-\ndie angemessene Veränderung der Arznei-                   lichen Bewertungsmaßstab für die zahnärzt-\nmittelhöchstbeträge abzugeben, es sei denn,               lichen Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe\ndie konzertierte Aktion im Gesundheits-                  bestimmen den Inhalt der abrechnungsfähi-\nwesen hat eine entsprechende Empfehlung                   gen ärztlichen Leistungen und ihr wertmäßi-\nabgegeben, der die Vertreter der Träger der               ges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zu-\ngesetzlichen Krankenversicherung und der                  einander. Sie sind in bestimmten Zeitabstän-\nKassenärzte zugestimmt haben. Diese Emp-                  den auch daraufhin zu überprüfen, ob die\nfehlungen sollen bei den Vereinbarungen an-               Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertun-\ngemessen berücksichtigt werden, wobei                     gen noch dem Stande der medizinisch-tech-\nbesonderen Verhältnissen der Kassenarten                  nischen Entwicklung sowie dem Erfordernis\nRechnung getragen werden kann.                            der Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit\n(8} Für die Versorgung der Versicherten              entsprechen.\nund ihrer Angehörigen mit Zahnersatz und                       (5) In den Gesamtverträgen ist auch zu\nZahnkronen müssen die Verträge über die                   vereinbaren, daß die Herstellungskosten bei","Nr. 39 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                           1075\nZabncrsdl.z und Zahnkronen Bestandteil der            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nVergütung sind.\n,, (4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2\n(5 a) Die VerfJÜtungen für zahotechnische            sind die Landesschiedsämter zuständig für\nLeistungen sind Ge!Jenstand der Verträge                  die Festsetzung der in § 368 g Abs. 2 Satz 1\nüber die kasscnzahnärztliche Versorgung.                 bezeichneten Gesamtverträge, die Bundes-\nFür die zahntcchnischcn Leistungen der                    schiedsämter für die Festsetzung der in\nZahntechniker schließen die Landesverbände                § 368 g Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Gesamt-\nder Krnnkenkassen und die Vertreter der                   verträge und der in § 368 g Abs. 3 bezeich-\nInnungen oder Innungsvcrbände im Beneh-                   neten Bundesmantelverttäge. Satz 1 gilt in\nmen mit den KassPnzahnärztlichen Vereini-                 den Fällen des § 368 g Abs. 5 a Satz 2 ent-\ngungen besondere Vereinbarungen über die                  sprechend.\"\nVergütung sowie die Rechnungsregelung\nnach einheitlichen Grundsätzen. Die Ver-              c) In Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 wer-\neinbarungen sind für die Gesamtverträge                   den jeweils nach den Worten „Arbeit\" die\nverbindlich. § 368 Abs. 6 Satz 3 und § 368 h              Worte „und Sozialordnung\" eingefügt; in\ngelten entsprechend.                                      Absatz 7 wird nach dem letzten Satz der\n(6) Die ärztliche Behandlung bei Kranken-            Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-\nhauspflege (stationäre Behandlung in Kran-                der Satzteil angefügt:\nkenhäusern) ist nur insoweit Gegenstand                   „5. das Verfahren im einzelnen entsprechend\nder Verträge über die kassenärztliche Ver-                        der Regelung nach Absatz 4.\"\nsorgunrJ, als sie durch Kassenärzte erfolgt\nund ihre Vergütung nicht durch das Kran-              d) Folgende Absätze 8, 9 und 10 werden ange-\nkenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten                     fügt:\nwird; das gilt auch für die ärztlichen Maß-\nnahmen bei Krankenhauspflege nach § 200 f.                  ,, (8) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-\nDie Vertragsparteien haben auf eine lei-                  gungen und die Bundesverbände der Kran-\nstungsfähige belegärzt.liche Versorgung hin-              kenkassen bilden je einen Bewertungsaus-\nzuwirken; in den Verträgen ist sicherzustel-              schuß für die ärztlichen Leistungen und für\nlen, daß bei der Vergütung die Besonder-                  die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewer-\nheiten belegärztlicher Tätigkeit berücksich-              tungsausschuß besteht aus sieben von der\ntigt werden und die Vergütung in einem an-                Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestell-\ngemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht,                ten Vertretern sowie je einem von den Bun-\nder bei Krankenhauspflege aus dem Pflege-                 desverbänden der Krankenkassen bestellten\nsatz für die ärztliche Behandlung berechnet               Vertreter; für die weitere Zusammensetzung\nwerden würde.\"                                            gelten § 525 c Abs. 2 Satz 3 sowie § 204 a\nAbs. 1 Satz 4 des Reichsknappschaftsgeset-\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                     zes. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Ver-\ntreter der Arzte und ein Vertreter der Kran-\nkenkassen. Der Bewertungsausschuß gibt\n35. In § 368 h Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsich eine Geschäftsordnung.\n„hat\" die Worte ,,, soweit es sich nicht um eine\nVereinbarun·g nach § 368 g Abs. 4 handelt,\" ein-                   (9) Kommt im Bewertungsausschuß durch\ngefügt.                                                      übereinstimmenden Beschluß aller Mitglie-\nder eine Vereinbarung über den Bewer-\n36. § 368 i wird wie folgt geändert:                             tungsmaßstab ganz oder teilweise nicht\nzustande, so wird der Bewertungsausschuß\na) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:                      auf Verlangen von mindestens zwei Mitglie-\ndern um einen unparteiischen Vorsitzenden\n,, (3 a) In den Fällen des § 368 g Abs. 5 a\nSatz 2 wirken in den Schiedsämtern für                    und vier weitere unparteiische Mitglieder er-\ndie kassenzahnärztliche Versorgung Vertre-                weitert. Für die Benennung des unpartei-\nter der Zahntechniker und Krankenkassen in                ischen Vorsitzenden gilt Absatz 2 Sätze 2\ngleicher Zahl stimmberechtigt mit; die Ver-               bis 5 entsprechend. Von den weiteren un-\ntreter der Zahnärzte nehmen an den Sitzun-                parteiischen Mitgliedern werden zwei Mit-\ngen beratend teil. Die Vertreter der Zahn-                glieder von der Kassenärztlichen Bundes-\ntechniker und deren Stellvertreter werden                 vereinigung sowie ein Mitglied von den\nfür die Landesschiedsämter von den Landes-                Bundesverbänden der Krankenkassen und\ninnungsverbänden und für das Bundes-                      der Bundesknappschaft benannt; für die Be-\nschiedsamt von den Bundesorganisationen                   nennung eines weiteren unparteiischen Mit-\nder Zahntechniker benannt. Die entsenden-                 glieds gilt§ 525 c Abs. 2 Satz 3.\nden Stellen treten für die Kostenverteilung\nan die Stelle der Kassenzahnärztlichen Ver-                     (10) Der erweiterte Bewertungsausschuß\neinigungen oder der Kassenzahnärztlichen                  setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die\nBundesvereinigung (Absatz 2 Satz 8, Absatz 3              Vereinbarung fest. § 368 h Abs. 1 Satz 3 gilt\nSatz3).\"                                                  entsprechend.\"","1076                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\n37. § 368 n wird wie folgt geändert:                     38. § 368 p wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5            a) Dem Absatz l wird folgender Satz angefügt:\nangefügt:                                                 „Die Richtlinien über die Verordnung von\n„Die Vereinigungen haben auch die ärztliche              Arznei- und Heilmitteln haben Arznei- und\nVersorgung von Personen sicherzustellen,                  Heilmittel so zusammenzustellen, daß dem\ndie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften              Arzt der Preisvergleich und die Auswahl\nüber die Gewährung von Heilfürsorge einen                 therapiegerechter Verordnungsmengen er-\nAnspruch auf unentgeltliche ärztliche Ver-                möglicht wird.\"\nsorgung haben, soweit die Erfüllung dieses            b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nAnspruchs nicht auf andere Weise gewähr-\nleistet ist; die ärztlichen Leistungen sind so              ,, (8) Die Bundesausschüsse haben unter Be-\nzu vergüten, wie die Ortskrankenkasse am                  rücksichtigung der Therapiefreiheit und der\njeweiligen Niederlassungsort der Ärzte die                Zumutbarkeit für die Versicherten in Richt-\nkassenärztlichen Leistungen vergütet. Satz 4              linien zu beschließen, welche Arzneimittel\ngilt entsprechend für ärztliche Untersuchun-              oder Arzneimittelgruppen, Verband- und\ngen zur Durchführung der allgemeinen                      Heilmittel, die ihrer allgemeinen Anwendung\nWehrpflicht.\"                                            nach bei geringfügigen Gesundheitsstönm-\ngen verordnet werden, nicht oder nur bei\nb) In Absatz 4 Satz         wird die Bezeichnung             Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu\n„Abs. 3\" durch die Bezeichnung „Abs. 2                   Lasten der Krankenkasse verordnet werden\nSatz 2\" ersetzt.                                         dürfen. Die Bundesausschüsse haben hierzu\nauch Sachverständige der medizinischen und\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                         pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis\n,, (5) Zur Uberwachung der Wirtschaftlich-              sowie der pharmazeutischen Industrie und\nkeit der kassenärztlichen Versor!Jung im ein-             der Berufsvertretungen der Apotheker anzu-\nzelnen errichten die Kassenärztlichen Ver-                hören. Die Richtlinien bedürfen der Zu-\neinigungen nach näherer Bestimmung der                    stimmung des Bundesministers für Arbeit\nSatzungen Prüfungs- und Beschwerdeaus-                    und Sozialordnung. Absatz 2 Satz 1 und 3\n11\nschüsse. Den Ausschüssen gehören Vertreter                sowie Absatz 3 gelten entsprechend.\nder Arzte und Krankenkassen in gleicher\nZahl an, wobei den Vorsitz jährlich wech-         39. In § 368 q Abs. 3 wird die Bezeichnung „Nr. 2\nselnd ein Vertreter der Arzte oder ein Ver-           und 4\" gestrichen.\ntreter der Krankenkassen führt, dessen\nStimme bei Stimmengleichheit den Aus-             40. Die §§ 371 und 372 erhalten folgende Fassung:\nschlag gibt. Die Vertragsparteien des Ge-\nsamtvertrages vereinbaren das Verfahren                                       ,,§ .371\nzur Uberwachung und Prüfung der Wirt-\nschaftlichkeit sowie das Verfahren vor den               (1) Die Krankenkassen haben Krankenhaus-\nAusschüssen. Gegen die Entscheidungen der             pflege durch die Hochschulkliniken sowie die\nPrüfungsausschüsse können die betroffenen             Krankenhäuser zu gewähren, die in den Kran-\nArzte, die Landesverbände der Kranken-                kenhausbedarfsplan aufgenommen sind oder die\nkassen oder die Kassenärztlichen Vereini-             sich gegenüber den Krankenkassen hierzu bereit\ngungen den Beschwerdeausschuß anrufen.                erklärt haben.\nDie Anrufung hat aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Landesverbände sind berechtigt, die\nFür das Verfahren finden § 84 Abs. 1 und\nErklärung binnen drei Monaten abzulehnen,\n§ 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes An-\nwenn eine Gewähr für eine ausreichende,\nwendung. Das Verfahren vor dem Be-\nzweckmäßige und unter Berücksichtigung der\nschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren im\nLeistungsfähigkeit des Krankenhauses wirt-\nSinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes.\"\nschaftliche Krankenhauspflege nicht gegeben ist\nd) Absatz 6 wird gestrichen; die bisherigen Ab-          oder die Ziele des Krankenhausbedarfsplanes\nsätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.                gefährdet werden. Die Ablehnung oder die An-\nnahme der Bereiterklärung eines Krankenhau-\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                     ses und die Kündigung des Vertrages bedürfen\n,, (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen           der Zustimmung der zuständigen Aufsichts-\nhaben darauf hinzuwirken, daß medizinisch-            behörden. Die Kündigung ist unter den Bedin-\ntechnische Leistungen, die der Arzt zur Un-          gungen von Satz 1 nur mit einer Frist von zwei\nterstützung seiner Maßnahmen benötigt,                Jahren möglich. Soweit möglich, ist den religiö-\nwirtschaftlich erbracht werden. Die Kassen-           sen Bedürfnissen der Kranken Rechnung zu tra-\närztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen,         gen.\nsolche Leistungen im Rahmen der kassen-                 (3) Für die in § 414 Abs. 3 Satz 2 genannten\närztlichen Versorgung von Gemeinschafts-              Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Bun-\neinrichtungen der niedergelassenen Arzte              desverband der Betriebskrankenkassen wahr;\nzu beziehen, wenn eine solche Erbringung              er kann diese auf die Krankenkassen übertra-\nmedizinischen Erfordernissen genügt.\"                gen.","Nr. 39 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                       1077\n§ 372                         46. § 393 b erhält folgende Fassung:\nDie Landesverbünde schließen mit Wirkung                                    ,,§ 393 b\nhir ihre Mitgliedskassen mit den Landesverbän-               (l) Die durch Beiträge nach § 381 Abs. 2\nden der Krankenhäuser Rahmenverträge über                 nicht gedeckten Leistungsaufwendungen für die\ndie allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus-              in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten\npflege, insbesondere über Aufnahme und Ent-               der Krankenkassen und Ersatzkassen werden\nrassung, Bescheinigungen sowie Ubernahme                  von diesen als Finanzierungsanteil der Kran-\nund Abwicklung der Kosten. Die Verträge kön-              kenversicherung gemeinsam getragen. Der Fi-\nnen auch allgemeine Regelungen über zeitlich              nanzierungsanteil ist mit den Beiträgen für die\nbegrenzte vorstationüre Diagnostik und nach-              nicht in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5 und 6 be-\nstationäre Behandlung im Krankenhaus vor-                 zeichneten Versicherten in einem Vomhundert-\nsehen, die bei Krankenhauspflege (§§ 184,                 satz des Grundlohns aufzubringen, der dem\n184 a) auf Uberwcisung durch einen Kassenarzt             Verhältnis der durch Beiträge nicht gedeckten\nPrforderlich sind. § 371Abs.39ilt entsprechend.\"          Leistungsaufwendungen aller Kassen für die in\nSatz 1 bezeichneten Versicherten zur Grund-\n41. ]n § 376 b werden in Satz 1 und 2 jeweils nach            lohnsumme der Mitglieder aller Kassen ent-\ndem Wort „Gewährung\" die Worte „von häus-                 spricht. Ubersteigen die Leistungsaufwendun-\nlicher Krankenpflege und\" eingefügt.                      gen einer Krankenkasse oder Ersatzkasse den\nBetrag, den die Krankenkasse oder Ersatzkasse\n42. § 381 Abs. 4 wird gestrichen.                             nach Satz 2 aufzubringen hat, so hat sie in\nHöhe des Unterschiedsbetrages Anspruch auf\n43. § 385 wird wie folgt geändert:                            Beiträge nach § 381 Abs. 2 und auf die über-\nschießenden Beträge nach Satz 4. Ubersteigt der\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Betrag, den die Krankenkasse oder Ersatzkasse\n\"(2) Die Summe der Beiträge der Träger              nach Satz 2 aufzubringen hat, die Leistungs-\n<kr Rentenversicherung der Arbeiter und               aufwendungen, so steht der überschießende\nder Rentenversicherung der Angestellten für           Betrag den Krankenkassen und Ersatzkassen zu,\ndie in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-           deren Leistungsaufwendungen ihren Finanzie-\nsicherten beträgt 11,7 vom Hundert der                rungsanteil übersteigen. Für die Berechnung\nSumme der von den Trägern der Rentenver-              der Grundlohnsumme der Mitglieder aller Kas-\nsicherung der Arbeiter und der Rentenver-             sen bleiben die in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5\nsicherung der Angestellten gezahlten Ren-             und 6 bezeichneten Versicherten außer Betracht.\ntenbeträge, vermindert um die Summe d~r               Bei der Feststellung der Leistungsaufwendungen\nBeitragszuschüsse nach § 1304 e, nach § 83 e          bleibt die Zahlung von Sterbegeld außer Be-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und             tracht, soweit dieses die Regelleistung über-\nnach § 95 des Gesetzes über die Krankenver-           steigt.\nsicherung der Landwirte, der Beiträge nach               (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den\n§ 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Kran-               Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 und gibt\nkenversicherung der Landwirte und der Er-             ihn bekannt. Es stellt jeweils im voraus für ein\nstattungen nach § 157 Abs. 4 des Arbeits-             Kalenderhalbjahr den Vomhundertsatz vorläufig\nförderungsgesetzes.\"                                  fest. Bei der Berechnung der monatlich auf sie\nentfallenden Finanzierungsanteile legen die\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nKrankenkassen und die Ersatzkassen diesen\nVomhundertsatz, die voraussichtlichen Lei-\n44. § 389 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     stungsaufwendungen für die in § 165 Abs. 1\na) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                   Nr. 3 bezeichneten Versicherten und die voraus-\nsichtliche Grundlohnsumme zugrunde; Absatz 1\nb) folgender Satz 2 wird angefügt:                        Satz 5 gilt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist\n„Jst das nicht möglich oder reichen trotz der        der hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus\nVereinigung die Beiträge nicht aus, so sind           den für dieses Jahr erstellten Gesd'l.äfts- und\ndurch Satzungsänderung die Beiträge so zu             Rechnungsergebnissen der Krankenkassen und\nerhöhen, daß sie, die anderen Einnahmen ein-          Ersatzkassen und der Träger der Rentenversiche-\ngerechnet, für die zulässigen Ausgaben der            rung der Arbeiter und der Rentenversicherung\nKasse ausreichen.\"                                    der Angestellten zu ermitteln. Die nach Satz 3\ngeleisteten Zahlungen gelten als Abschlagszah-\nlungen; sie sind nach Bekanntgabe des Vom-\n45. § 393 a erhält folgende Fassung:                          hundertsatzes nach Satz 4 mit den endgültig für\n,.§ 393 a                           das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen aus-\nzugleichen.\"\nDie Tri:iger der Rentenversicherung der Ar-\nbeiter und der Rentenversicherung der Ange-           47. Folgender § 393 c wird eingefügt:\nstellten haben die Beiträge nach § 381 Abs. 2\n,,§ 393 C\nmonatlich an die Krankenkassen und Ersatz-\nkassen zu leisten, die nach § 393 b Abs. 1 Satz 3            Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nberechtigt sind.\"                                         ordnung regelt durch Rechtsverordnung mit","1078                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1977, Tei,l I\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\ndie Ermittlung der Vomhundertsätze nach                          gefügt:\n§ 393 b, über die Berechnung und Zahlung der\n,, (2 a) Die Satzungen der Landesverbände\nauf die Krankenkassen und Ersatzkassen nach                      können einen Finanzausgleich unter den\n§ 381 Abs. 2 entfallenden Beiträge, über die\nMitgliedskassen eines Landes für den Fall\nDurchführung des Verfahrens sowie über die\nvorsehen, daß der Bedarfssatz einer Kasse\nhierfür von den Trägern der gesetzlichen Kran-                   den durchschnittlichen Bedarfssatz aller be-\nkenversicherung und den Trägern der Renten-\nteiligten Mitgliedskassen um mehr als fünf\nversicherung mitzuteilenden Angaben.\"                           vom Hundert überschreitet. Bedarfssatz ist\ndas Verhältnis der Ausgaben für Leistungen\n48. Der bisher.ige § 393 c wird § 393 d.                             ohne die Leistungen für die in § 165 Abs. 1\nNr. 3 bezeichneten Versicherten zur Summe\nder Grundlöhne im abgelaufenen Geschäfts-\n49. Nach § 405 wird folgender Abschnitt Sechs A                      jahr. Die Ausgaben sind dabei zu mindern\neingefügt:                                                      um die von Dritten zu erstattenden Ausgaben\n„Abschnitt Sechs A                             für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr-\nleistungen, für Zahnersatz und Zahnkronen.\nKonzertierte Aktion im Gesundheitswesen                    und für Leistungen, auf die kein Rechts-\nanspruch besteht. Für den Finanzausgleich\n§ 405 a\nerheben die Landesverbände von den betei-\n(1) Die an der gesundheitlichen Versorgung                   ligten Mitgliedern eine Umlage. Die Satzung\nder Bevölkerung Beteiligten entwickeln mit dem                  des Landesverbandes bestimmt das Nähere\nZiel einer den Stand der medizinischen Wissen-                  über die Durchführung des Finanzausgleichs.\nschaft berücksichtigenden bedarfsgerechten Ver-                 Der Landesverband kann Feststellungen dar-\nsorgung und einer ausgewogenen Verteilung                       über treffen, auf welche Ursachen die Uber-\nder Belastungen gemeinsam                                       schreitung des durchschnittlichen Bedarfs-\n11\nsatzes zurückzuführen ist.\n1. medizinische und wirtschaftliche Orientie-\nrungsdaten und\n2. Vorschläge zur Rationalisierung, Erhöhung          51. In § 478 Abs. 2 werden die Worte „von drei\nder Effektivität und Effizienz im Gesundheits-        Wochen und die im § 195 a Abs. 7 bestimmte\nwesen                                                Frist von sechs Wochen\" gestrichen.\nund stimmen diese miteinander ab (konzertierte\nAktion im Gesundheitswesen). Die konzertierte         52. In § 507 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung\nAktion im Gesundheitswesen hat hierzu einmal               ,,§§ 180 bis 181 b,\" die Bezeichnung,,§ 182 Abs. 1\njährlich bis zum 31. März Empfehlungen, ins-              Nr. 1 Buchstabe b, §§\" eingefügt.\nbesondere über die angemessene Veränderung\nder Gesamtvergütungen und der Arzneimittel-           53. Nach§ 509 wird folgender§ 509 a eingefügt:\nhöchstbeträge abzugeben.\n,,§ 509 a\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung beruft in die konzertierte Aktion im                   Die Ersatzkassen können miteinander eine\nGesundheitswesen Vertreter der Träger der ge-             Umlage vereinbaren, um die Kosten insbeson-\nsetzlichen Krankenversicherung, des Verbandes             dere für aufwendige Leistungsfälle ganz oder\nteilweise zu decken.\"\nder privaten Krankenversicherung, der Ärzte,\nder Zahnärzte, der Krankenhausträger, der Apo-\ntheker, der pharmazeutischen Industrie, der Ge-       54. § 514 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\nwerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der\nLänder und der kommunalen Spitzenverbände.                   ,,(2) Die §§ 238, 257 a bis 257 d, 306 Abs. 2\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und                bis 5, §§ 311, 312 Abs. 2 bis 6, § 313 Abs. 2 und 5,\n§§ 315 a bis 316, 317 Abs. 4 bis 6, §§ 318, 381\nGesundheit sowie der Bundesminister für Wirt-\nAbs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3, §§ 381 a, 385\nschaft sind zu beteiligen.                               Abs. 2, §§ 393 a bis 393 d gelten entsprechend.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-              (3) Für Mitglieder der Ersatzkasse, deren Ar-\nordnung stellt die für die Beratung erforder-             beitsentgelt die in § 180 Abs. 1 Satz 3 genannte\nlichen Daten unter Berücksichtigung des Jahres-           Grenze nicht übersteigt, gilt § 385 Abs. 1. Für\nwirtschaftsberichts der Bundesregierung zur               Mitglieder, deren Arbeitsentgelt die in § 180\nVerfügung und erläutert diese.\"                          Abs. 1 Satz 3 genannte Grenze übersteigt, ist der\nBeitrag mindestens nach · dem Betrag dieser\nGrenze zu bemessen.\n50. § 414 b wird wie folgt geändert:\n(4) Mitglieder der Ersatzkasse, die aus der\na) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 368 g             Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 368 g        oder 4 ausscheiden, können die Mitgliedschaft\nAbs. 3\" ersetzt.                                     fortsetzen.\"","Nr. 39 · - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                            1079\n55. § 515 wird gestrichen.                                        sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des\nGesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040), wird\n56. § 516 a wird wie folgt getindcrt:                            wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n§ 204 a wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt.:\n,,(2) § 319 a gilt.\"\n,,Soweit die ärztliche Versorgung durch Kassen-\närztliche Vereinigungen sichergestellt wird, gel-\n57. § 525 c wird wie folgt geändert:\nten §§ 368 f und 368 g der Reichsversicherungs-\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                            ordnung entsprechend. Die in diesen Vorschrif-\nten den Bundesverbänden und Landesverbänden\n,, (2) Für die Verträge der Ersatzkassen über\nder Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben\ndie vertragsärztliche Versorgung gelten\nnimmt die Bundesknappschaft wahr; an der ge-\n§ 368 f Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 368 g\nmeinsamen Abgabe der Empfehlungen nach\nsinngemäß; § 368 f Abs. 4 und 7 gelten mit\n§ 368 f Abs. 4 und 7 der Reichsversicherungsord-\nder Maßgabe, daß an der gemeinsamen Ab-\nnung hat sie mitzuwirken. § 368 i Abs. 8 bis 10\ngabe der Empfehlungen auch die nach § 525 a\nder Reichsversicherungsordnung gilt mit der\ngebildeten Verbände der Ersatzkassen mit-\nMaßgabe, daß die Bundesknappschaft je einen\nzuwirken haben. Im übrigen nehmen die in\nVertreter für die Bewertungsausschüsse bestellt\ndiesen Vorschriften den Bundesverbänden\nund gemeinsam mit den Bundesverbänden der\nund Landesverbänden der Krankenkassen zu-\nKrankenkassen ein unparteiisches Mitglied be-\ngewiesenen Aufgaben die Verbände der Er-\nnennt.\"\nsatzkassen wahr; sie können, soweit es sich\num Aufgaben der Landesverbände handelt,                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndiese auf eine im Bezirk einer Kassenärzt-\n,, (3) Für Verträge über Krankenhauspflege gel-\nlichen Vereinigung von den Ersatzkassen\nten §§ 371 und 372 der Reichsversicherungsord-\ngebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Er-\nnung entsprechend; die in diesen Vorschriften\nsatzkasse übertragen. § 368 i Abs. 8 bis 10\nden Landesverbänden der Krankenkassen zuge-\ngilt mit der Maßgabe, daß die nach § 525 a\nwiesenen Aufgaben nimmt die Bundesknapp-\ngebildeten Verbände je zwei Vertreter für\nschaft wahr.\"\ndie Bewertungsausschüsse bestellen und ein\nunparteiisches Mitglied benennen.\"                                                     §3\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                          Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\nwird wie folgt geändert:                                  Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433),\naa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes\n„Für Verträge über Krankenhauspflege          vom 28. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3871), wird wie\ngelten §§ 371 und 372; Absatz 2 Satz 2          folgt geändert:\ngilt entsprechend.\"\nbb) Der bisherige einzige Satz wird Satz 2.              1. In § 3 Satz 2 Nr. 2 sind nach den Worten „des\nReichsknappschaftsgesetzes\" die Worte „sowie\n58. § 1504 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              für die in Artikel 2 § 1 des Krankenversiche-\nrungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni\n,, (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeits-               1977 (BGBl. I S. 1069)\" einzufügen.\nunfalls, den der Träger der Unfallversicherung\nzu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der                   2. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nVerletzte bei einem Träger der gesetzlichen\nKrankenversicherung versichert ist, dem Träger                     „Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines\nder gesetzlichen Krankenversicherung die Ko-                       Acht.zehntels des Monatsbetrages der Bezugs-\nsten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstat-                      größe zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deut-\nten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem                        sche Mark aufzurunden.\"\nArbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die\nKosten der Krankenpflege (§ 182 Abs. 1 Nr. 1).                 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie Kosten der Krankenhauspflege sind vom                          a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nersten Tag an zu erstatten.\"                                             ,,2. Personen, für die der Anspruch auf Fa-\nmilienhilfe erlischt oder nur deswegen\nnicht besteht, weil die Voraussetzungen\n§2                                              des § 32 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.\"\nÄndermrn des Reichsknappschaitsgesetzes                         b) In Absatz 2 werden nach den Worten „An-\nspruchs auf Familienhilfe\" die Worte „oder\nDas Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923                             nach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechti-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                            gung gegenüber dem Versicherten\" einge-\nnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                               fügt.","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. § l l erhält folgende Fassung:                             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,§ 11                                ,, (4) Die Satzung kann vorsehen, daß der\nVersicherte bei kieferorthopädischer Be-\nDie Satzung kann\nhandlung bis zu 20 vom Hundert der Kosten,\n1. Zuschüsse zu den Kosten für Kuren vor-                      höchstens jedoch einen Betrag in Höhe eines\nsehen, wenn diese nach vertrauensärztlicher                 Viertels der monatlichen Bezugsgröße je\nBegutachtung erforderlich und geeignet sind,                Leistungsfall an die Krankenkasse zu zahlen\nhat. Sie kann dabei bestimmen, daß\na) eine Schwächung der Gesundheit, die in\nabsehbarer Zeit voraussichtlich zu einer              a) der Betrag dann an die Krankenkasse zu\nKrankheit führen würde, zu beseitigen                       zahlen ist, wenn die Behandlung abge-\noder                                                       brochen wird, bevor sie in dem durch den\nb) einer· Cefährdung der normalen Entwick-                        Behandlungsplan bestimmten medizinisch\nlung eines Kindes entgegenzuwirken,                        erforderlichen Umfang         abgeschlossen\nworden ist, oder\nund diese Kur im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erbracht wird,                                    b) die Zuzahlung laufend während der Be-\nhandlung zu zahlen und dem Versicher-\n2. andere Maßnahmen zur Verhütung von Er-                            ten zu erstatten ist, wenn die Behand-\nkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder                        lung in dem durch den Behandlungsplan\nvorsehen.                                                        bestimmten medizinisch erforderlichen\nIn den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a kann                           Umfang abgeschlossen worden ist.\"\ndie Satzung die Ubernahme der gesamten Ko-\nsten für Arbeitnehmer vorsehen.\"\n8. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        ,,(2) Der Versicherte kanri unter den Kranken-\nhäusern wählen, mit denen Verträge über die\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nErbringung von Krankenhauspflege bestehen\n,,2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-          (Vertragskrankenhäuser). Wird ohne zwingen-\nmitteln und Brillen, soweit sie nicht           den Grund ein anderes als eines der nächster-\ndurch Satzung entsprechend den Richt-           reichbaren geeigneten Vertragskrankenhäuser\nlinien der Bundesausschüsse der Ärzte           in Anspruch genommen, so hat der Versicherte\nund Krankenkassen gemäß § 368 p                 die Mehrkosten zu tragen.\"\nder Reichsversicherungsordnung einge-\nschränkt ist,\".\nb) In Nummer 4 werden die Worte „oder Uber-             9. § 18 erhält foigende Fassung:\nnahme der gesamten Kosten\" gestrichen.\n,,§ 18\nc) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Arbeits-\n(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt\ntherapie\" der Punkt durch ein Komma er-\noder ihrer Familie neben der ärztlichen Behand-\nsetzt; es wird folgende Nummer 6 angefügt:\nlung häusliche Pflege durch Krankenpfleger,\n,,6. häusliche Krankenpflege.\"                        Krankenschwestern,                Krankenpflegehelfer,\nKrankenpflegehelferinnen oder Kinderkranken-\n6. § 14 erhält folgende Fassung:                              schwestern (häusliche Krankenpflege), wenn\nKrankenhauspflege geboten, aber nicht aus-\n,,§ 14\nführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch\nBei der Abnahme von Arznei-, Verband- und               nicht erforderlich wird. Die Krankenkasse kann\nHeilmitteln hat der Versicherte eine Deutsche              in ihrer Satzung bestimmen, daß häusliche\nMark für jedes verordnete Mittel an die abge-              Krankenpflege auch dann gewährt wird, wenn\nbende Stelle zu zahlen. Die Krankenkasse kann              diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlung\nin besonderen Härtefällen, vor allem, wenn                 erforderlich ist.\nlaufend Arznei-, Verband- und Heilmittel be-\nnötigt werden, von der Zahlung nach Satz 1                    (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit\nbefreien.\"                                                 gewährt, als eine im Haushalt lebende Person\ndie häusliche Krankenpflege nicht durchführen\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                              kann.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         (3) Kann ein Krankenpfleger, eine Kranken-\n,,(1) Die Satzung bestimmt die Höhe der             schwester, ein Krankenpflegehelfer, eine Kran-\nZuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und            kenpflegehelferin oder eine Kinderkranken-\nZahnkronen. Die Zuschüsse dürfen achtzig              schwester nicht gestellt werden oder besteht\nvom Hundert der Kosten nicht übersteigen.             Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind\nDie Krankenkasse kann in besonderen Härte-            die Kosten für eine selbst beschaffte Kranken-\nfällen den vom Versicherten zu zahlenden              pflegeperson in angemessener Höhe zu erstat-\nRestbetrag ganz oder teilweise übernehmen.\"           ten.\"","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                            1081\n10. Dem § 21 b Abs. 1 werden folgende Sätze an-                       die mit dem Versicherten in häuslicher Ge-\ngefügt:                                                          meinschaft leben, von ihm ganz oder über-\n,,Die Fahrkosten werden nur übernommen,                          wiegend unterhalten werden, sich gewöhn-\nwenn sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deut-                   lich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-\nsche Mark betragen. Die Satzung kann vor-                        halten und kein Gesamteinkommen haben,\nsehen, daß unter den von ihr bestimmten Vor-                     das regelmäßig im Monat ein Fünftel der\naussetzungen abweichend von Satz 2 Fahr-                         monatlichen Bezugsgröße überschreitet.\"\nkosten übernommen werden.\"\n14. § 33 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n11. § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,, § 14 gilt nicht für Kinder.\"\n„3. Pauschbeträge für die         Jnanspruchnahme\närztlicher Betreuung,\"\n15. Dem§ 36 werden folgende Sätze angefügt:\n12. § 25 erhält folgende Fassung:\n„Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei\n,,§ 25                            die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe\nDie Versicherlc crh;.ilt nach der Entbindung            und Haushalte zu berücksichtigen. Für Ver-\neinen Pauschbetrag von einhundert Deutsche                 wandte und Verschwägerte bis zum zweiten\nMark, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-               Grade werden keine Kosten der Haushaltshilfe\nsetzes entbunden und die zur ausreichenden                 erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die er-\nund zweckmäßiqen ärztlichen Betreuung wäh-                 forderlichen Fahrkosten und den Verdienstaus-\nrend der Schw an~wrschaf t und nach der Entbin-            fall erstatten, wenn die Erstattung in einem\ndung gehörenden Untersuchungen (§ 23) in An-               angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine\n11\nspruch genonnriPn hat. Der Anspruch auf den                Ersatzkraft. entstehenden Kosten steht.\nPauschbetrag bleibt unberührt, wenn Unter-\nsuchungen aus einc·m von ck~r Versicherten nicht      16. § 43 erhält folgende Fassung:\nzu vertretemlen Cruncl nicht durchgeführt\nwurden.\"                                                                               ,,§ 43\n13. § 32 wird wie folgt gcünderl:                                   Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann in\ngeeigneten Fällen im Zusammenwirken mit den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und               Kassenärztlichen Vereinigungen, den Kranken-\nsich gewöhnlich im Inland aufhalten\" durch            hausträgern für den jeweiligen Bereich sowie\ndie Worte ,, , sich im Geltungsbereich dieses         den Vertrauensärzten die Krankheitsfälle vor\nGesetzes aufhal len und kein Gesamteinkom-            allem im Hinblick auf die in Anspruch genom-\nmen haben, das regelmäßig im Monat ein                menen Leistungen überprüfen; die Krankenkasse\nFünftel der monatlichen Bezugsgröße über-             kann den Versicherten und den behandelnden\nschreitet ersetzt.\nII\nArzt über die in Anspruch genommenen Leistun-\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze an-                 gen und ihre Kosten unterrichten.\"\ngefügt:\n,,Für Kinder besteht kein Anspruch auf Lei-     17. § 49 wird wie folgt geändert.:\nstungen nach Satz 1, wenn der mit den Kin-\ndern verwandte Ehegatte des Versicherten              a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnicht Mitglied bei einem Träger der gesetz-                  ,,Sie endet mit dem Tage, an dem der An-\nlichen Krankenversicherung ist und sein Ge-                  trag zurückgenommen oder die Ablehnung\nsamteinkorn men regelmäßig im Monat ein                      des Antrags unanfechtbar wird. 11\nZwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze\n(§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs-          b) In Absatz 3 wird das Wort „versichert\"\nordnung) übersteigt und regelmäßig höher                     durch das Wort „ versicherungspflichtig\" er-\nals das Gesamteinkomm(m des Versicherten                     setzt.\nist. Bei der Feststellung des Gesamteinkom-\nmens des Ehegatten bleibt das Einkommen\naußer Betracht, das die Ehegatten aus dem        18. Nach § 49 a wird folgender § 49 c eingefügt:\nvon ihnen gemeinsam betriebenen landwirt-                                        ,.§ 49  C\nschaftlichen Unternehmen oder aus der ge-\nmeinsamen Tätigkeit als mitarbeitende Fa-                  Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Alters-\nmilienangehörige erzielen. Das Einkommen              geld oder Landabgaberente beantragt haben,\neines Kindes aus dem landwirtschaftlichen             können erklären, daß die Mitgliedschaft nach\nUnternehmen, in dem es Mitunternehmer ist             § 47 Nr. 4 erst mit Ablauf des Monats beginnt,\nohne als landwirtschaftlicher Unternehme;             in dem der die beantragte Leistung gewährende\nzu gelten, bleibt außer Betracht.\"                    Bescheid zugestellt wird; die Erklärung bewirkt\nauch, daß die Mitgliedschaft nach § 49 nicht ein-\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:               tritt. Die Erklärung ist binnen eines Monats\n,.Die Satzung kann Leistungen der Fami-               nach Stellung des Leistungsantrags bei der zu-\nlienhilfe auf sonstige Angehörige erstrecken,         ständigen Krankenkasse abzugeben.\"","1082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n19. § 63 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                               §4\n11\n(3) Zu den Aufwendungen für die in § 165                     Änderung der Zwölften Verordnung\nAbs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung                       zum Aufbau der Sozialversicherung\nund in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-                 (Ersatzkassen der Krankenversicherung)\nzes bezeichneten Personen, die nach § 2 Abs. 1\nNr. 4 oder 5 versichert sind, leisten die Träger           Artikel 2 § 4 Abs. 1 der Zwölften Verordnung\nder Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren-           zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen\ntenversicherung der Angestellten und der knapp-         der Krankenversicherung) in der im Bundesgesetz-\nschaftlichen Rentenversicherung Beiträge in             blatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-13, ver-\nHöhe des Betrages, den diese Personen nach              öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung erhiel-         durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. I\nten, wenn sie die dort genannten Voraussetzun-          S. 1536), wird wie folgt geändert:\ngen erfüllen würden. Die in Satz 1 bezeichneten\nTräger setzen den Betrag fest.    11\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „wohnen\" die\nWorte „oder beschäftigt sein\" eingefügt.\n20. § 65 wird wie folgt geändert:                           b) Folgende Sätze werden angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „das                  „ Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 gehören die in\nZweieinhalbfache durch die Worte „das\n11\n§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a und in§ 176 c der Reichsver-\nDreifache\" ersetzt.                                   sicherungsordnung sowie die in §§ 1 und 2 des\nGesetzes über die Sozialversicherung Behinderter\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem               in geschützten Einrichtungen bezeichneten Per-\nZwölftel der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der               sonen zum Mitgliederkreis der Ersatzkassen. Die\nReichsversicherungsordnung maßgebenden                nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten gehören\nII\nJ ahresarbei tsverdienstgrenze      durch   die       zum Mitgliederkreis der Ersatzkassen, wenn sie\nWorte dem Dreißigfachen des in § 180\nII\nwährend ihrer Erwerbstätigkeit Mitglieder der\nAbs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord-              Ersatzkassen hätten sein können.\"\nnung bezeichneten Betrages\" ersetzt.\n21. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                               §5\n,, (1) Für Verträge über Krankenhauspflege\n.Änderung von örtlichen Zuständigkeiten\ngelten die §§ 371 und 372 der Reichsversiche-\nlandwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften\nrungsordnung; § 74 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-\nchend.\"                                                    (1) Im Land Bayern ist örtlich zuständig\n1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n22. § 77 wird wie folgt geändert:                               Oberfranken und Mittelfranken für das Gebiet\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Die                  der Regierungsbezirke Oberfranken und Mittel-\nKrankenkasse kann\" die Worte „die zur Ge-             franken,\nwährung von häuslicher Krankenpflege und\"        2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\neingefügt.                                           Niederbayern-Oberpfalz für das Gebiet der Re-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gewäh-                 gierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,\nrung\" die Worte „von häuslicher Kranken-         3. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\npflege und\" eingefügt.                               Unterfranken für das Gebiet des Regierungsbe-\nzirks Unterfranken,\n23. § 94 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:             4. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n„Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines                   Schwaben für das Gebiet des Regierungsbezirks\nAchtzehntels des Monatsbetrages der Bezugs-                 Schwaben,\ngröße zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deut-         5. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nsche Mark aufzurunden.\"                                     Oberbayern für das Gebiet des Regierungsbe-\nzirks Oberbayern.\n24. § 95 wird wie folgt geändert:\n(2) Im Land Rheinland-Pfalz ist örtlich zuständig\na) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,, § 381 Abs. 4\"\n1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\ndurch die Bezeichnung ,,§ 1304 e Abs. 1\" er-         Rheinhessen-Pfalz für den Regierungsbezirk\nsetzt.\nRheinhessen-Pfalz,\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenos-\n,,Artikel 2 § 28 a des Arbeiterrentenversiche-       senschaft für den Regierungsbezirk Trier und\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2             den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausnahme\n§ 27 a des Angestelltenversicherungs-Neu-            des Landkreises Westerwald und des Rhein-\nregelungsgesetzes gelten entsprechend.''             Lahn-Kreises,","Nr. 19 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                        1083\n3. die Ilesscn-Nassauische landwirlscl1clftliche Be-        (3) Die Erklärung nach Absatz 1 oder 2 kann\nrufsgenossenschaft für den Landkreis Wester-        binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses\nwald und den Rlwin-Lcd1n-K reis.\"                   Gesetzes bei dem zuständigen Träger der Kranken-\nversicherung abgegeben werden.\n(3) Für die in den AhsiHzPn 1 und 2 qenannten\nVerwaltungs(~inheiten der Linder gelten die Gren-\nzen, die im Zeitpunkt des lnkr,lfttretens dieses Ge-\nsetzes durch Lcmclesrecht hcstiinmt sind.                                          §4\n(1) Versicherte haben keinen Anspruch nach§ 198\nder Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des\nArtikel 2                         Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn sie vor\nUbergangs- und Schlunvorschriften              Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.\n§ 1                               (2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten\nauf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Ka-\n(1) ·wer wegen des Inkraflln~lens dies0.s Gesetzes   lendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsver-\nnicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. ] der Reichsver-        sicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über\nsicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum        die Krankenversicherung der Landwirte in der vor\n30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Ren-       Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,\ntenversicherung beantragt, gilt als versichert nach      wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach\n§ 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung,       § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach\nsolange er eine Rente aus der Rentenversicherung         § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung\nder Arbeiter oder der RentcnvPrsichenmg der An-          der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht\ngestellten bezieht.                                       erfünt sind.\n(2) Wer vor dem Jnkraftt.rden dieses Gesetzes            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche\ndeswegen nicht nach § 1G5 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-        nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung.\nversicherungsordnung versichert war, weil er die\nin § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung ge-\nforderten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt als\nversichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsver-                                   §5\nsicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen\nnach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-          (1) Vereinbarungen nach§ 368 f Abs. 3 der Reichs-\ntenden Recht erfüllt.                                    versicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung\nvom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der\nHöhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Kran-\n§2                             kenkassenim Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem\nZeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsrege-\nPersonen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente\nlungen fort.\naus der gesetzlichen Rentenversicherung beantra-\ngen, gelten bis zu dem in § ]15 a Abs. 2 Satz 2 der         (2) Vereinbarungen nach § 368 f Abs. 6 der\nReichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt           Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wir-\nals Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten die-     kung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des\nses Gesetzes die Vornussetzungen des § 315 a Abs. 1      Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten\nder Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfül-         Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu\nlen. § 315 b der Reichsversicherungsordnung gilt\ntreffen.\nentsprechend.\n§6\n§3\n(1) Personen, die vor dem Inkraftj.reten dieses          Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-\nGesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Renten-         perschafte:n bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht\nversicherung beantragt haben, könne>n erklären, daß      über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion\ndie Mitgliedschaft nach § ]06 Abs. 2 oder § 315 a        im c-;esundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur\nder Reichsversichernngsordnung bis zum Ende des          Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arz-\nMonats unterbrochen ist, in dc'm der fü•ntenbescheid     neimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung\nzugestellt wird.                                        der Regelungen über die Gesamtvergütungen und\ndie Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat\n(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses\naußerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenent-\nGesetzes Altersgeld, vorzeiligPs Altersgeld oder\nwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in\nLandabgaberente beantragt haben, können erklären,\ndaß die Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des      Dbereinstimmung mit der Einkommensentwicklung\nGesetzes über die Kran.kcnversicherung der Land-         der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht\nwirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist,           die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnah-\nin dem der die beantEl~Jte Leistung gPwdhrende Be-       men ergibt, soll die Bundesregierung einen Vor-\nscheid zugestellt wird.                                  schlag machen.","1084                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§7                                                      § 11\nLeisttmgen nach § 205 Abs. 1 der Reichsversiche-        Richtlinien nach § 368 p Abs. 1 Satz 2 der Reichs-\nrungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes         versicherungsordnung sind erstmalig binnen eines\nüber die Krankenversicherung der Landwirte, für         Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu be-\ndie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf          schließen.\nGrund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder\nb oder § 3 Nr. 13 Buchstabe a oder b Ansprüche                                     § 12\nnicht mehr bestehen, sind für eingeschriebene Stu-\ndenten der staatlichen und der staatlich anerkann-         (1) Die nach § 381 Abs. 2 und § 514 Abs. 2 in Ver-\nten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977 und         bindung mit § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nfür eingeschriebene Studenten der staatlichen und       ordnung für die Monate Juli bis Dezember 1977 zu\nstaatlich anerkannt(m Hochschulen bis zum 30. Sep-      leistenden Beiträge sind vorläufig nach Absatz 2 zu\ntember 1977 zu gewähren.                                bemessen.\n(2) § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-\nnung gilt in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-\n§8                           zes geltenden Fassung mit folgenden Änderungen:\nDie in § 1B7 Nr. 1 Buchstabe b der Reichsver-        a) In § 385 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig\"\nsicherungsordnung und in § 11 Nr. 1 Buchstabe b              durch das Wort „fünfzig\" ersetzt.\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLand wirte genannten Leistungen werden bis zum          b) Dem § 385 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-\n1. Januar 1978 nach den Voraussetzungen erbracht,            fügt:\ndie nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-          „Ubersteigt der Kürzungsbetrag danach den\ntenden Rechtsvorschriften zu erfüllen waren.                 durchschnittlichen Grundlohn, so ist der Beitrag\nnach dem übersteigenden Betrag zu bemessen.\nDieser Beitrag steht den Krankenkassen und\nErsatzkassen zu, bei denen der durchschnittliche\n§9\nGrundlohn den Kürzungsbetrag übersteigt; er ist\nDie Bewertungsmaßstäbe nach § 368 g Abs. 4 der            an den Träger der Rentenversicherung abzufüh-\nReichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum            ren. Sind bei der Krankenkasse oder Ersatzkasse\n1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere          keine in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-\nvon der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Ge-          rungsordnung bezeichneten Personen versichert,\nbührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in             tritt bei der Beitragsberechnung an deren Stelle\nSatz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkraft-           die Zahl 1.\"\ntreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungs-\nregelungen fort.                                           (3) Die nach Absatz 2 geleisteten Beiträge sind\nentsprechend § 393 b der Reichsversicherungsord-\nnung auszugleichen. § 393 c der Reichsversiche-\n§ 10                          rungsordnung gilt; in der Rechtsverordnung ist\nfestzusetzen, welcher Anteil der Leistungsaufwen-\n(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-      dungen für das Geschäftsjahr 1977 auf die Monate\nschlossene Verträge, die eine dem § 368 n Abs. 2        Juli bis Dezember 1977 entfällt.\nSätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung ent-\nsprechende Versorgung sicherstellen, bleiben unbe-\nrührt. Sind solche Verträge nicht mit den in § 368 n\n§ 13\nAbs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung ge-\nnannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben              Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei\ndiese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten         den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungs-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der bis-    ordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fas-\nherigen Vertragspartner in diese Verträge einzutre-     sung zu leistenden Beiträgen; § 393 a Abs. 1 der\nten. Ist in den in Sätzen 1 und 2 genannten Verträ-     Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni\ngen eine höhere als die in § 368 n Abs. 2 Sätze 4       1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr an-\nund 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschrie-       zuwenden.\nbene Vergütung vereinbart, so gilt eine solche Ver-\neinbarung unbeschadet der Laufzeit der Verträge so                                 § 14\nJange fort, bis die Höhe der vereinbarten Vergütung\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\njeweils der Höhe der in § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5\nKraft:\nder Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen\nVergütung entspricht.                                   1. Der Erlaß des Reichsarbeitsministers betreff end\nFortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft beim\n(2) § 368 n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungs-       Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder\nordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-          nach der Befreiung von der Versicherungspflicht\nzes geltenden Fassung gilt für bei Inkrafttreten die-       vom 27. Juli 1943 in der im Bundesgesetzblatt\nses Gesetzes anhängige Prüfungs- und Beschwerde-            Teil III, Anhang zur Gliederungsnummer 820-1\nverf ahrcn bis zu deren Abschluß fort.                     veröffentlichten Fassung (BGBl. III S. 175).","Nr. 39 -   Täg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                           1085\n2. Die Verordnung über die Festsetzung des Beitrags    neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nfür freiwillige Versicherte in der knappschaft-     stimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphen-\nlichen Krankenversicherung der Rentner vom          folge zu beseitigen.\n26. Oktober 1962 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur .Änderung der                                  § 16\nVerordnung über die Festsetzung des Beitrags\nfür freiwillig Versicherte in der knappschaft-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlichen Krankenversicherung der Rentner vom          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n11. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1324).                lin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die knappschaft-     § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nliche Krankenversicherung der Rentner vom\n8. Juni 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten Fas-\n§ 17\nsung.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Ab-\n§ 15                          satz 2 genannten Vorschriften am 1. Juli 1977 in\nKraft.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über           (2) Artikel 1 § 1 Nr. 10 und 40, § 3 Nr. 8, 20 und 21\ndie Krankenversicherung der Landwirte in der           sowie § 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}