{"id":"bgbl1-1977-39-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":39,"date":"1977-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)","law_date":"1977-06-27T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":4,"num_pages":29,"content":["1040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nzur Zwanzigsten Rentenanpassung\nund zur Verbesserung der Finanzgrundlagen\nder gesetzlichen Rentenversicherung\n(Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)\nVom 27. Juni 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung\nsen:                                                     für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen\ninfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2\nArtikel 1                        der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2\nRentenanpassung                       des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den\nFällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reic:hs-\nversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestell-\nErster Abschnitt\ntenv_ersicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des\nAnpassung der Renten                    Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden\naus der gesetzlichen Rentenversicherung          sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen\n§ 1\n§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit\n(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung wer-       § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen             Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1977 die Ver-            rungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Ver-\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-        bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,\nrungsfällen, die im Jahre 1976 oder früher eingetre-      § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestellten-\nten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1977 an nach       versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein\nMaßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.         oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69\nAbs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehö-\nReichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3\nren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2\nSatz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-\ndes Arbeiterrenten versicherungs-N euregel ungsge-\nrungs-Neuregelungsgesetze!i oder Artikel 2 § 37\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2\nAbs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten-\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-          versicherungs-Neuregelungsgesetzes         angewendet\nzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 erhöhten Renten,\nworden ist.\ndie Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des\nReichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach             (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nden §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Anglei-          knappschaftlichen Rentenv~rsicherung, die nach\nchungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt           Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-\nTeil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlich-        sicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10\nNr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I                                        § 3\nS. 1536).\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\n§ 2\nterrenten versicherungs-N euregelungsgese tzes und\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-   Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-         Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-        eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,       Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-         erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der\nwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der            Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Ver-\nReichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter           sichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind\nHalbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes            und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nund § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-         Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente\nschaf tsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-          ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-\nvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne           versicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des\nÄnderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter            Betrages in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre\nZugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-           1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß\nlage für das Jahr 1977 und der Beitragsbemessungs-        für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                         1041\nHöhe, die Sleigerungsbetrüge aus Beiträgen der Hö-     Vollwaisen <;1.er Betrag in Höhe von einem Einhun-\nherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwai-      dertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jah-\nsen der Betriag in J-Iöhe des ab 1. Juli 1977 maßge-   res 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungs-\nbenden Kinderzuschusses sowie bei Wais,enrenten        gmndlage hinzugefügt würde; Abweichungen in-\nfür Vollwaisen der Betrag .in Höhe von einem Ein-      folge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungs-\nhundertzwanzig,stel der für Versicherungsfälle des     beträge aus Beiträgen der Höherversicherung\nJahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungs-        bleiben unberührt. § 2 Abs. l Saitz 2 dieses Artikels\ngrundlage hinzugefügl würden; Abweichungen in-         findet Anwendung.\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2\ndieses Artikels ist anzuwenden.                           (2) Renten nach Absatz 1, die mi,t einer Rente aus\nder gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-      fen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver-\nrungs-Neuregelung1sgesetzes und Aritikel 2 § 33        sicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten-\ndes Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-      versicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs-\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle     knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ,sind · so\nder in diesen Vorschriften genannten Werte die         anzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei-\nnachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:            chen, der sich ergibt\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nBei einer Ver-      Versicherten-  Witwen- und        31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\nsicherungsdauer         renlen     Witwerrenten        gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nvon ... Jahren       DM/Monat      DM/Monat\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2\ndieses Artikels,\n50 und mehr                  2 520,20       1 512,10\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\n49                           2 469,80       1 481,90        vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses\n48                           2 419,40       1 451,60        Artikels angepaßt würden.\n47                           2 369,00       1 421,40\n46                           2 318,60       1 391,20                             § 5\n45                           2 268,20       1 360,90      (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n44                           2 217,80       1 330,70   dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1977\n43                           2 167,40       1 300,40   ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und. ohne Steige-\n42                           2 117,00       1 270,20   rungsbeträge aus Beiträgen deT Höhe.rverisicherung;\nbei Waisenrenten is,t Anpassungsbeitrag der Renten-\n41                           2 066,50       1 239,90\nzahlbetrag nach Abzug des Betrages in Höhe des ab\n40 und weniger               2016,10        1 209,70   l. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses. In der\nknappschaftlichen Rentenversicherung vermindert\nsich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Lei-\n(3) Die Verordnung übt~.r die Anwendung der Ru-\nstung,szuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des\nhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\nReichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.\nund des Angestellten versicherungsgese,tzes auf um-\nErgibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-\nzustellende Renten der Rentenversicherungen der\nrichtig fes1tgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe\nArbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (BGBl. I\ndes Ersten bis Neunzehnten Rentenanpassungsgeset-\nS. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in\nzes angepaßt worden is1t, so tritt an die Stelle des\n§ l Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an di,e\nRentenzahlbetrages im Sinne des Satzes l der Be-\nStelle des Betrages von 7 650 Deutsche Mark der Be-\ntrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-\ntrag von 34 273,70 Deutsche Mark, in § 3 Abs. l der\n,schriften über die Feststellung, Umstellung und An-\nVerordnung an die Ste1le des Betrages von 171,60\npa1ssung als Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ergeben\nDeutsche Mark der Betrag von 808,10 Deutsche\nMark, an die Stelle des Betrages von 471,60 Deutsche   würde.\nMark der Betrag von 2 220,80 Deutsche Mark und            (2) In den Fällen, in denen für Juli 1977 keine\nin § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Beitra- Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbe,trag\nges von 4 281 Deutsche Mark der Betrag von 20 161      der Rente nach dem 30. Juni 1977 ändert, tritt an die\nDeutsche Mark tritt.                                  Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-\nzes 1 der Betrag, der für Juli .1977 zu zahlen ge-\n§ 4                         wesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß      füllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\nwenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde                                 § 6\nAnpassungsbetrag mit 1,099 und der Leistungszu-\nschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung           (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nund der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-       Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses\nschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit l, 105 ver-   Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des\nvielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in     Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes\nder ab l. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei         oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-\nWaisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe         Neuregelungsgesetzes unter. Zugrundelegung der\ndteses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für       Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.","1042                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Versicherlenrnnten der knappschaftlichen Ren-   Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgeset-\ntenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne            zes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-\nLeistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an-    regelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958\ngepaßt werden, dürfen die für den Versicherten         (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\nmaßgebende       Rentenbemessungsgrundlage      nicht\nüberschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver-                       Zweiter Abschnitt\nsicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\nJage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66 des                  Anpassung der Geldleistungen\nReichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren-                       und des Pflegegeldes\nten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an                aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nVollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten\n· maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.                                      § 9\n(3) Versichertenrenlen ohne Kinderzuschuß und         (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-      aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember     Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-\n1956, die mit c~iner Rente aus der gesetzlichen Un-   derjahren 1975 und 1976 die vom Jahresarbeitsver-\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die-    dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im\nses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die     Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das\nin den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsord-   Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an\nnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungs-      nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels an-\ngesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichs-     gepaßt.\nknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die\n(2) Absatz 1 gilt nicht,\nbei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Ar-\nt.ikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.  soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nSatz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen   lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nvor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-     lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nstungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver-    soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2\nsicherung zu gewähren sind.                           des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes ge-\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen     währt werden.\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nund nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem\nfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ge-\nReichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55\nwähren ist.\nund 56 des Angestelltenversicherungsgesetze1s ge-\nnannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der         (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsver-\nRente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen     sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\nsind, nicht überschreiten.                            setzes über Änderungen in der Unfallversicherung\nvom 9. März 1942 (RGBI. I S. 107) und in den Fällen\n§ 7                         des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversiche-\nrungsordnung in der Fassung des Unfallversiche-\nLeistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversi-\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-\ncherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzu-      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, ver-\npassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbei Anwendung des Saarländi,schen Gesetzes Nr. 345\ndurch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli        (BGBI. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-   der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden\nschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der\nist.\nbisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.\n§ 10\n§ 8                            (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,074 vervielfältig-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im\nten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in\ndie nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nder die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführ-  gesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt\nten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und\nals Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine\nzwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des\nKürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes\nGesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-\nNr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom\ntenversicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),\nGeldleistung zugrunde liegt.\nArtikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung\ndes Angestellten versicherungs-N euregelungsgeset-       (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,\nzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des      daß der für Januar 1978 zu zahlende Betrag mit\nSaarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes     1,074 zu vervielfältigen ist.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                         1043\n§ 11                         der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf      Artikels sein würde, 1so ist dem Berechtigten die\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-         höhere Leistung zu gewähren.\nsteigen, es sei denn, dc1ß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\nund 3 der Reichsversichenmgsordnung ein höherer                                   § 14\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an        (1) Ergibt eine spätme Uberprüfung, daß die An-\ndie Stelle des Betrages ·von 36 000 Deutsche Mark       passung fehlerhaftt ist, ist sie zu berichtigen. Die\nder höhere Betrag.                                      Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-\nlauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichti-\ngung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Be-\nDritter Abschnitt\nträge fändet nicht statt. Die Berichtigung ist nur in-\nAnpa,ssung der Altersgelder              nerhalb eines Jahres nach dem Zei,tpunkt, von dem\nin der Altershilfe für Landwirte           an die Anpa,ssung deir Leistung nach diesem Gesetz\nwirksam wird, zulässig.\n§ 12\n(2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nIn der Altershilfe für Landwirte werden wegen        ordnung, § 79 des Anges telltenver,sicherungsgeset-\n1\nder Veränderung der allgemeinen Bemessungs-             zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\ngrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter        bleiben unberührt.\nfür das Jahr 1977 gegenüber derjenigen für das Jahr\n1976 um 9,9 vom 1-lundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in                        Fünfter Abschnitt\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-\nAnderung der Reichsver,sicherungsordnung\nber 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geänder,t durch\nund des Gesetzes über eine Altershilfe\nArtikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976                            für Landwirte\n(BGBl. I S. 3845), bezeichneten Altersgelder ab 1. Ja-\nnuar 1978 für den verheirateten Berechtigten auf\n§ 15\n398,00 Deut.sehe Mark und für den unverheirateten\nBerechtig,ten auf 265,60 Deutsche Mark monaitlich          In § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\nfestgesetzt.                                            werden die Worte „270 Deutsche Mark bis 1 076\nDeutsche Mark\" durch die Worte „290 Deutsche\nVierte,r Abschnitt                  Mark bis 1 156 Deutsche Mark\" ersetzt.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 16\n§ 13\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für\n(1) Renten aus der Rentenversicherung der Ar-\nLandwirte wird wie folgt geändert:\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3\ndieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei-        1. In Satz 1 werden die Worte        „ 1. Januar 1977\"\nstungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-         durch die Worte „ 1. Januar 1978\", die Worte\nlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2            „362,10 Deutsche Mark\" durch „398,00 Deutsche\n§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-          Mark\" und die Worte „241,60 Deutsche Mark\"\ngesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenver-            durch „265,60 Deutsche Mark\" ersetzt.\nsicherungs-N euregelungsgesetzes und die in § 2\nAbs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit\n2. Satz 2 erhält folgende Fassung:\neiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversi_che-\nrung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der             ,,Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres ver-\n§§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung,            ändert sich die Höhe der Altersgelder durch\n§§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes          Gesetz um den Vomhundertsatz, um den die Ren-\nund §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes             ten aus der Rentenversicherung der Arbeiter\nzusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung           nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nden Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die-         nung jeweils verändert werden.\"\nser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;\nKinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-\nrücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des§ 1282                         Artikel 2\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1\ndes Angestelltenver,sicherungsgesetzes und § 79                  Regelungen zur Verbesserung der\nAbs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den             Finanzgrundlagen der gesetzlichen\nübrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Ab-          Rentenversicherung und sonstige Regelungen\nschnitt dieses Artikels keinen höheren als den bis-\nherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.                                 §1\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-        Die Reichsversiche-rungsordnung in der im Bun-\nsetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-","1044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 28. De-                     bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nzember 1976 (BGBJ. l S. 3871), wird wie folgt geän-\n„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung\ndert:\na) eine Versicherungszeit von 180\n1. In § 595 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                               Kalendermonaten      zurückgelegt\nhat oder\n,,Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,\nwenn das Kind sich in Ausbildung befindet und                              b) eine Versicherungszeit von 60\nihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobe-                                   Kalendermonaten      zurückgelegt\nzüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche                                    hat, wenn Berufsunfähigkeit oder\nMark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kin-                                  Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder\nderzuschläge sowie. einmalige Zuwendungen                                     in absehbarer Zeit zu befürchten\nbleiben außer Ansatz. Satz 2 gilt entsprechend,                               ist, oder bei dem die Wartezeit\nwenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbil-                                   nach § 1252 als erfüllt gilt oder„\ndung\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nl. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche\nSemikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol-\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen\nnicht zusteht, weil das Kind über anrech-                         gender Halbsatz eingefügt: ,, bei berufs-\nmmgsfähiges Einkommen verfügt, oder                               fördernden Maßnahmen zur Rehabilita-\ntion, wer die Voraussetzungen der Num-\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-\nmer 2 Buchstabe a erfüllt oder Rente\ngrundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark\nwegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nmonatlich beträgt.   11\nunfähigkeit bezieht.\"\n2. In § 1227 Abs. 1 Satz l wird nach Nummer 9 fol-                   dd) Folgender Satz wird angefügt:\ngende Nummer 10 angefügt:\n„Als Versicherter gilt nicht, wer in\n„ 10. Personen, die von der Bundesanstalt für                         einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nArbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe                     hältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit\noder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor\nAnspruch auf Versorgung nach beam-\nBeginn dieser Leistung zuletzt nach diesem\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nGesetz oder dem Handwerkerversiche-\nsätzen steht oder Versorgungsbezüge\nrungsgesetz versichert waren, für die Zeit\ndes Bezuges dieser Leistungen,  11\n•\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nverhältnis oder aus einem Arbeitsver-\n3. In § 1229 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-                       hältnis mit Anspruch auf Versorgung\nsatzes durch ein Komma ersetzt und folgende                           nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nNummer 6 angefügt:                                                    oder Grundsätzen erhält.\"\n„6. Personen im Sinne des § 1230 Abs. 1, deren\nVersorgung mindestens 65 vom Hundert der          6. In § 1240 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt.\"             gangsgeld\" die Worte „nach Maßgabe der §§\n1241 bis 1241 f\" eingefügt.\n4. In§ 1230 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-\nsatzes durch ein Komma ersetzt und folgender            7. § 1241 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nHalbsatz angefügt:\n,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und ei-\n,,soweit sie nicht nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 versi-         nem früheren Ehegatten oder einem Kind (§1262\ncherungsfrei sind.\"\nAbs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,\nso beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der\n5. § 1236 wird wie folgt geändert:                            Absätze 1 und 2 75 vom Hundert des danach\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               berechneten Betrages, wenn der Träger der\n,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili-            Rentenversicherung die Aufwendungen für Un-\ntation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung           terkunft und Verpflegung trägt. Satz 1 gilt auch\nsoll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach             für einen Betreuten, dessen Ehegatte Arbeits-\nGewährung einer solchen oder einer ähnli-              entgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe von\nchen Maßnahme, deren Kosten auf Grund                  regelmäßig mindestens 50 vom Hundert der mo-\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen           natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\noder bezuschußt worden sind, erbracht wer-             Buches Sozialgesetzbuch erzielt und der keinem\nden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh-           Kind (§ 1262 Abs. '2 und 3) zum Unterhalt ver-\nrung aus dringenden gesundheitlichen Grün-             pflichtet ist. Der Träger der Rentenversicherung\nden erfordeirlich ist.\"                                kann in der Satzung bestimmen, daß von der\nAnwendung der Sätze 1 und 2 ganz oder teil-\nb) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:\nweise abgesehen werden kann, wenn eine Un-\naa) Absatz 1 a wird eingangs wie folgt ge-             terhaltspflicht gegenüber sonstigen Personen\nfaßt: ,, Versicherter im Sinne des Absat-        besteht urid die Anwendung der Sätze 1 und 2\nzes 1 ist bei medizinischen Maßnahmen            die Lebensgrundlage unzumutbar beeinträchti-\nzur Rehabilitation,\"                             gen würde.\"","Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                             1045\n8. § 1241 a wird wie folgt geändert:                            sicherungsfalles voraufgegangen ist, verän-\na) In Absatz l werden die Worte .,§ 1241 Abs. l\"             dert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr vor\ndurch die Worte ,,§ 1241 Abs. 1 und 4\" er-                dem Eintritt des Versicherungsfalles ist\nsetzt.                                                    das     durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt\nzugrunde zu legen, das den statistischen\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze              Daten entspricht, die dem Statistischen Bun-\nersetzt:                                                  desamt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres\n,,§ 1241 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente               zur Verfügung stehen.\"\nwegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-\nhigkeit erhalten Ubergangsgeld in Höhe des            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBetrages, um den das Ubergangsgeld nach                   aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nden Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt.\"                       stabe c eingefügt:\n„c) Für Zeiten, für die Beiträge weder\n9. § 1244 a wird wie folgt geändert:                                       nach Lohn- oder Beitragsklassen\na) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:                          noch im Lohnabzugsverfahren ent-\nrichtet sind, gilt Buchs,tabe b ent-\n,,§     1236 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 1236                        sprechend mit der Maßgabe, daß bei\nAbs. 1 a gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle                         Anwendung dieser Regelung für\ndes Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit-                         jede,s Kalenderjahr das Bruttoar-\npunkt der Feststellung der Behandlungsbe-                            beitsentgelt, für das Beiträge ent-\ndürftigkeit und in Nummer 2 Buchstabe a an                           richtet sind, oder das Bruttoarbeits-\nStelle einfü Versicherungsz,eit von 180 Ka-                          einkommen, das siich aus den ent-\nlendermonaten eine Versicherungszeit von                             richteten       Beiträgen    errechnet)\n60 Kalendermonaten tritt.\"                                          zugrunde zu legen ist.\"\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Ver-                 bb) Der bisherige Buchst,abe c wird Buch-\nsicherte sowie Rentner bis zur Vollendung                       Sitabe d mit der Maßgabe, daß die\ndes 65. Lebensjahres erhalten Ubergangs-                        Bezeichnung „a und b\" durch die\ngeld\" durch die Worte „Versicherte sowie                        Bezeichnung „a bis c\" ersetzt wird.\nRentner erhalten bis zum Bezug eines Alters-\nruhegeldes Ubergangsgeld\" ersetzt.                       cc) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung\n„a bis c\" durch die Bezeichnung „a bis\nc) In Absatz 7 werden die Worte „bis 5\" durch                      d\" ersetzt.\ndie Worte „bis 6\" ersetzt.\nd) Absatz 8 wird gestrichen.                         12. § 1255 a wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n10. § 1248 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                       „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten\na) In Buchstabe a werden das Wort „drei\" durch               nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der\ndas Wort „zwei\" und das Wort „fünfundsieb-               Wert 8,33 zugrunde gelegt.\"\nzig\" durch das Wort „fünfzig\" ersetzt.               b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem\nb) In Buchs,tabe b werden die Worte „drei Zehn-·             Wort       „Brnttoarbeitsentgelt\"    die Worte\ntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-              ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-\nbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)\" durch die               schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-\nWor,te „ 1 000 Deutsche Mark\" ersetzt.                   cherten (§ 1255 Abs. 1)\" eingefügt.\n11\nc) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1             c) Im vorletziten Satz wird die Bezeichnung „c\nBuchstabe b genannten drei Zehntel der für               durch die Bezeichnung „d\" ersetzt.\nMonatsbezüge        geltenden     Beitragsbemes-      d) Im letzten Satz werden die Worte               „der\nsungsgrenz,e ein Achtel dieser Beitragsbe-                Tabelle der Anlage 2\" gestrichen.\nmessungsgrenze\" durch die Worte „des in\nSatz 1 Buchstabe b genannten Betrages der        13. § 1259 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBetrag von 425 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-\nten\" die Worte „bis 31. Dezember 1978\" ein-\n11. § 1255 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     b) In Nummer 3 werden nach den Worten „nicht\n,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage,             gewährt worden ist die Worte „und wenn er\n11\ndie für das Jahr 1977 20 161 Deutsche Mark               nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 versi-\nbeträgt, verändert sich in den folgenden Jah-            cherungspflichtig war\" eingefügt.\nren jeweils um den Vomhundertsatz, um den\nsich die Summe der durchschnittlichen Brut-      14. Nach § 1260 b wird folgender § 1260 c eingefügt:\ntoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei\n,,§ 1260 C\nKalenderjahren vor dem Eintritt des Versi-\ncherungsfalles gegenüber der Summe dieser               Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nDurchschnittsentgelte in den drei Jahren vor         nungszeit · bleiben bei der Berechnung der\ndem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver-          Versicherten- und Hinterbliebenenrente unbe-","1046                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nrücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung                               einer Vollwaise um ein Zehntel der für\naus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten                                die Berechnung der Versichertenrente\nöffentlich-rechtlichen           Dienstverhältnis    oder                   maßgebenden allgemeinen Bemessungs-\nArbeitsverhä1tnis mit Anspruch auf Versorgung                               grundlage.\"\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nGrundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein-                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\ntritt des Versor9ungsfalles zugrunde gelegt wer-                            „Erhält die Waise von einer der in § 1230\nden.\"                                                                      Abs. 1 genannten Stellen Waisengeld\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften\n15. § 1262 wird wie folgt geändert:                                             oder Grundsätzen oder aus einer öffent-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                 lich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-\nsorgungseinrichtung einer Berufsgruppe\n,,Dies gilt nicht,                                                   (§ 7 Abs. 2 des Angestelltenversiche-\n1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus                           rungsgesetzes), gilt Satz 3 mit der Maß-\nder     gesetzlichen     Unfallverniche,rung                   g,abe, daß die dort genannten Erhöhungs-\ngewährt wird,                                                  beträge zur Hälfte gewährt werden.\"\n2. wenn das Kind Waisenrente aus der\nb) Absatz 2 wird ges,trichen.\ngesetzlichen Rentenversicherung erhält,\n3. wenn der Beirechtigte zu den Personen im\n18. In § 1270 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nSinne des § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder\ndes § 1230 Abs. 1 g,ehör,t oder nach § 1231        „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der\nAbs. 1 von der Versicherungspflicht                Rente des Versicherten der Kinderzuschuß und\nbefreit worden ist und in den Dienst- oder         bei Waisenrenten de,r jeweils enthaltene Erhö-\nVersorgungsbezügen oder dem Arbeits-               hungsbetrag nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 un-\nentgelt Beträge enthalten sind, die wegen          berücksichtigt.\"\ndes Kindes gewährt werden oder\n4. wenn der Berechtigte auf Grund einer              19. § 1272 wird wie folgt geändert:\ndurch Gesetz angeordneten oder auf\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied\neiner    öffentlich-rechtlichen    Versiche-             ,, (1) Bei Veränderungen der allgemeinen\nrungs- oder Versorgungseinrichtung sei-               Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2) werden\nner Berufsgruppe ist und Ver,sicherung,s-             die Renten alljährlich zum 1. Januar durch\noder Versorgungsleistungen erhält, in                  Gesetz angepaßt.\"\ndenen Beträge enthalten sind, die wegen            b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nicht\ndes Kindes gewährt werden.\"                           für\" die W0irte „den Kinderzuschuß (§§ 1262\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                               und 1269) sowie für\" eingefügt.\n,, (4) Der Kinderzuschuß       beträgt  jährlich\n1 834,80 Deutsche Mark.\"                             20. In§ 1273 werden die Worte „31. Oktober\" durch\ndie Worte „31. März\" e-rsetzt.\n16. In§ 1267 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n21. § 1276 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das\nKind sich in Ausbildung befindet und ihm aus                    a) Absatz 1 erhäH folgende Fassung:\ndem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in                            ,, (1) Besteht begründete Aussicht, daß die\nHöhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark                            Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nmonatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu-                       in absehbarer Zeit behoben sein kann, so ist\nschläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben                        die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\naußer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                       wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinter-\ndem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung                          bliebenenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 vom\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche                      Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen                     und längstens für drei Jahre von der Bewilli-\nnicht zusteht, weil das Kind über anrech-                    gung an zu gewähren; dies gilt insbesondere,\nnungsfähiges Einkommen verfügt, oder                         wenn die Berufäunfähigkeit oder Erwerbsun-\nfähigkei:t nicht ausschließlich auf dem\n2. Dbergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-\nGesundheitszustand des Berechtigten beruht.\"\ngrundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark\nmonatlich beträgt.\"                                       b) Absa1tz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt\n17. § 1269 wird wie folgt geändert:                                    gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbe-\nginn und nicht über die Vollendung des\naa) Satz 3 erhält folgende Fassung:                          60. Lebensjahres hinaus, wenn sich die\n„Die Waisenrente einer Halbwaise                    Bezugszeiten unmittelbar anschließen; die\nerhöht sich um den Kinderzuschuß                    Höchstdauer von sechs Jahren gilt nicht in\n(§ 1262 Abs. 4) und die Waisenrente                 den Fällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz.\"","Nr. 39   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                         1047\n22. In§ 1279 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß\"            oder nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung\ndurch die Worte „Erhühungsbelrag nach § 1269             sozialer Hilfsdienste vom 17. April 1972 (BGBL I\nAbs. 1 Salz 3 und 4\" ersetz l.                          S. 609), geändert durch Gesetz vom 20. Dezem-\nber 1974 (BGBl. I S. 3713), besteht sowie bei\n23. Nach§ 1283 wird folgender§ 1284 eingefügt:               selbständig Erwerbstätigen, die nur wegen Uber-\nschreitens der J ahrnseinkommensgrenze nicht in\n,,§ 1284                         der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-\nTrifft bei einem Berechtigten eine Rente              rungspflichtig sind. Auf den Beitragszuschuß\nwegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-             nach Satz 1 wird ein Zuschuß nach § 8 des Ge-\nunfähigkeit mit einem Arbeitsentgelt aus einem          setzes über die Krankenversicherung der Stu-\nBeschäftigungsve,rhältnis zusammen, das vor             denten vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536) an-\nBeginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-          gerechnet.\nhigkeit begründet worden ist, ruht die Rente                (2) Monatliche Rente im Sinne von Absatz 1\nwegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-             ist der monatliche Rentenzahlbetrag. Beim\nunfähigkeit insoweit, als das Zusammentreffen           Zusammentreffen einer Rente aus der Renten-\nvon Rente und Arbeitsentgelt über zwei Monate           versicherung der Arbeiter mit einer Rente aus\nnach Rentenbeginn hinausgeht, wenn die                  der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Ren-\nBeschäftigung tat.sächlich nicht ausgeübt wor-          tenzahlbetrag der Rentenbetrag vor Anwendung\nden ist.\"                                               der §§ 1278 und 1279 und ohne Anwendung des\n§ 1262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Bezieht ein Berechtig-\n24. In § 1303 Abs. 8 werden das Wort „und\" durch            ter mehrere Renten aus der Rentenversicherung\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „8 a\" die           der Arbeiter und der Angestellten, ist von den\nWorte „und 10\" eingefügt.                               Versicherungsträgern ein begrenz,ter Beitragszu-\n,schuß im Verhältnis der Höhe der Renten antei-\n25. In § 1304 a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte              lig zu tragen.\n,,nach§ 1269 Abs. 1 zu berechnende\" gestrichen.             (3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß ent-\nsteht frühestens mit dem Tag der Rentenantrag-\n26. Nach § 1304 c wird folgender Unterabschnitt             stellung.\"\neingefügt:\n„VI. Beiträge für die Krankenversicherung der       27. In § 1306 Abs. 1 werden der zweite Halbsatz\nRentner                                                 gestrichen und das Semikolon durch einen\n§ 1304 d                         Punkt ersetzt.\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nter zahlen zu den Aufwendungen der gesetzli-        28. § 1307 erhält folgende Fassung:\nchen Krankenversicherung für deren Mitglieder,                                 ,,§ 1307\ndie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, an\ndie Krankenkassen (§ 225) und die Ersatzkassen             Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306\nfür jedes Kalenderjahr insgesamt 11,7 vom Hun-          dürfen fünf vom Hundert der Aufwendungen für\ndert der von ihnen gezahlten Rentenbeträge,             die Leistungen zur Rehabilitation nach den §§\nvermindert um die Summe der Beitragszu-                  1236 bis 1244 a im Kalenderjahr nicht über-\nschüsse nach § 1304 e und § 95 des Gesetzes             schreiten,\"\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n29. In§ 1319 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nvom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt\ngeänd~rt durch Gesetz vom 28. Dezember 1976              ,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf-\n(BGBl. I S. 3871), der Beiträge nach § 63 Abs. 3         enthalt bis zur Dauer eines Jahres; ,der Versi-\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung der            cherungsträger kann in begründeten Fällen Aus-\nLandwirte und der Erstattungen nach § 157                nahmen zulassen.\"\nAbs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes.\n30. § 1320 erhält folgende Fassung:\n§ 1304 e\n,,§ 1320\n(1) Wer eine Rente aus der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter beziieht und nicht in der                 (1) Personen, die zwischen dem 30. Januar\ngesetzlichen Krankenversicherung versiche-               1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-\nrungspflichtig i,st, erhält zu seinen Krankenver-        schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-\nsiche,rungsbeiträgen bis zu ihrer tatsächlichen          lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu\nHöhe einen monatlichen Zuschuß in Höhe von               vertretenden und durch die politischen Verhält-\n11 vom Hundert der monatlichen Rente (Be'i-              nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\ntragszuschuß), wenn er freiwillig in der gesetzli-       ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in\nchen Krankenversicherung oder bei einem Kran-            das Gebiet des Deutschen Reiches oder der\nkenversicherungsunternehmen versichert ist.              Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten,\nSatz gilt nicht, solange Anspruch auf einen              kann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie\nZuschuß nach § 381 Abs. 4 a oder § 405 oder              früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne\nnach § 4 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4 des Gesetzes            des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               auf Grund der§§ 1318, 1319 zu zahlen ist.","1048                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Absulz 1 gilt entsprechend für                            (3) EnthäJt die Schwankungsreserve der\n1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des              Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nBundesvertriebencngesetzes aus den 1938 und              in ihrer Gesamtheit am Jahresende nicht\n1939 in das Deutsche Reich eingegliederten               mindestens liquide Mittel in Höhe der durch-\nGebieten, die als solche im Geltungsbereich              schnittlichen Aufwendungen für einen hal-\ndieses Gesetzes anerkannt sind;                          ben Kalendermonat zu eigenen Lasten im\nvoraufgegangenen Kalenderjahr, hat die\n2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im                  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nAusland als Angehörige deutscher geistlicher              die fehlenden liquiden Mittel zu zahlen,\nGenossenschaften oder ähnlicher Gemein-                   wenn die Höhe ihrer liquiden Mittel die\nschaften aus überwiegend religiösen oder                  durchschnittlichen Aufwendungen für einen\nsittlichen Beweggründen mit Krankenpflege.                halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im\nUnterricht, Seelsorge oder anderen gemein-               voraufgegangenen Kalenderjahr überschrei-\nnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt des Ver-            tet. Vor einer Inanspruchnahme der Bundes-\nsicherungsfalles beschäftigt waren.                     versicherungsanstalt für Angestellte nach\n(3) Für die Zahlung von Hinterbliebenenren-               Satz 1 haben die Träger der Rentenversiche-\nten an die Hinterbliebenen der in den Absätzen                rung der Arbeiter vorrangig ihre Liquidität\n1 und 2 genannten Personen, sowie an die Hin-                 durch Veräußerung solcher Vermögensanla-\nterbliebenen Deutscher im Sinne des Artikels                  gen sicherzustellen, die mindestens zum\n116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer deut-               Buchwert veräußert werden können oder\nscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels                  deren Ubernahme zum Buchwert von der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte\n116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nicht\nangeboten wird oder die bei einer Veräu-\ndeutsche Staatsangehörige sind, gelten die Ab-\nßerung unter dem Buchwert gegenüber den\nsätze 1 und 2 ungeachtet des § 1315 entspre-\nVermögensanlagen       der    Bundesversiche-\nchend.\nrungsanstalt für Angestellte gleichwertig\n(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3             sind. Vermögensanlagen der Träger der Ren-\ngenannten Personen gelten nicht als Leistungen                tenversicherung der Arbeiter sind den Ver-\nder sozialen Sicherheit. 11                                   mögensanlagen der Bundesversicherungsan-\nstalt für Angestellte gleichwertig, wenn der\nam Buchwert gemessene Veräußerungswert\n31. Die §§ 1]21 und 1322 werden gestrichen.                       den am Buchwert gemessenen Veräußerungs-\nwert der Vermögensanlagen der Bundesver-\n32. § 1383 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        sicherungsanstalt für Angestellte um höch-\nstens fünf vom Hundert unterschreitet. Die\na) Die Worte „drei Kalendermonate\" werden je-                 Sätze 2 und 3 gelten nicht für Grundstücke\nweils durch die Worte „einen Kalendermo-                und Beteiligungen.\nnat\" und die Worte „drei aufe-inanderfolgen-\n(4) Unterschreiten die Schwankungsre-\nden\" durch die Worte „zwei aufeinanderfol-\nserve oder die liquiden Mittel der Bundesver-\ngenden\" ersetzt.\nsicherungsanstalt für Angestellte die in den\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Absätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte,\nsind die Träger der Rentenversicherung der\n,,Aufwendungen zu Lasten der Versiche-\nArbeiter zur Zahlung des Fehlbetrags nach\nrungsträger sind alle Aufwendungen nach\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.\nAbzug des Bundeszuschusses, der Erstattun-\ngen und der erhaltenen Ausgleichszahlun-                    (5) Erreichen die liquiden Mittel der\ngen.\"                                                   Schwankungsreserve in der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten\nzusammen ·nicht mindestens die Höhe der\n33. § 1383 a wird wie folgt geändert:\ndurchschnittlichen Aufwendungen für einen\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende                  halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                voraufgegangenen Kalenderjahr, sind die\nVermögensanlagen zu veräußern, die im Ver-\n,, (2) Unterschreitet die Schwankungsre-\nhältnis zu ihrem Buchwert den höchsten\nserve der Träger der Rentenversicherung der\nVeräußerungswert haben. Satz 1 gilt nicht\nArbeiter in ihrer Gesamtheit am Jahresende\nfür Grundstücke und Beteiligungen. Die\ndie durchschnittlichen Aufwendungen für\n,liquiden Mittel sind, soweit dies zur Siche-\neineinhalb Kalendermonate zu eigenen\nrung der Zahlungsfähigkeit unumgänglich\nLasten im voraufgegangenen Kalenderjahr,\nist, auf die Versicherungsträger mit den\nhat die Bundesversicherungsanstalt für\ngeringsten liquiden Mitteln zu verteilen, bis\nAngestellte den fehlenden Betrag durch\neine gleichmäßige Ausstattung mit liquiden\neinen Liquiditätsausgleich zu zahlen, wenn\nMitteln erreicht ist.\"\nihre Schwankungsreserve eineinhalb ent-\nsprechend berechnete Monatsaufwendungen             b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-\nüberschreitet.                                          sätze 6 und 7.","Nr. 39    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                            1049\n34. § 1383 b wird wie folgt gc~ändert:                         c) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende des\nAbsatzes durch ein Komma ersetzt und nach\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              dem Buchstaben g folgender Buchstabe h\n,, (1) Die Schwankungsreserve kann bis zur                  angefügt:\nHöhe einer Ausgabe für einen Kalendermo-                       „h) bei Versicherungspflicht nach § 1227\nnat zu Lasten des Versicherungsträgers aus                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 von der Bundes-\nBetriebsmitteln bestehen.\"                                         anstalt für Arbeit.\"\nb) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 bis 3 fol-\ngende Fassung:                                    37. In § 1386 werden nach der Bezeichnung „Nr. 1\"\ndie Worte „und 6\" eingefügt.\n„Die Rücklage ist liquide anzulegen. Als\nliquide gelten alle Vermögensanlagen mit\neiner Laufzeit, Kündigungsfrist oder Rest-         38. § 1387 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nlaufzeit bis zu zwölf Monaten sowie Schatz-               ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-\nwechsel und unverzinsliche Schatzanweisun-              träge zu entrichten haben (§ 1405), ist, soweit\ngen. Ubersteigt die liquide Rücklage die                nichts anderes bestimmt ist, niedrigste monat-\nHöhe der durchschnittlichen Aufwendungen                liche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr\nfür zwei Kalendermonate zu Lasten der Trä-              1977 ein Bruttoarbeitseinkommen von 100 Deut-\nger der Rentenversicherung der Arbeiter und             sche Mark, im Jahr 1978 von 200 Deutsche\nder Angestellten im voraufgegangenen                    Mark, im Jahr 1979 von 400 Deutsche Mark und\nKalenderjahr, sind von dem übersteigenden               vom 1. Januar 1980 an die Einkommensgrenze\nBetrag bis 40 vom Hundert in Schatzwechseln             für die geringfügige Tätigkeit iin- Sinne des § 8\nund unverzinslichen Schatzanweisungen an-               des Vierten Buches Sozialgesetzbüch.     11\nzulegen, soweit Bundesregierung und Deut-\nii;che Bundesbank dies aus konjunktur- oder\n39. § 1388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwährungspolitischen Gründen für erforderlich\nhalten.\"                                                  ,,(1) Für die freiwillige Versicherung (§§ 1233\nund 1234) gilt § 1387 Abs. 1 entsprechend.\"\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz 3 ersetzt:\n40. § 1389 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Träger der Rentenversicherung\n,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Ka-\nder Arbeiter dürfen Mittel bis zum Betrag\nlenderjahr 1978 auf 14 432 708 148 Deutsche\nvon fünf vom Hundert des Buchwertes des\nMark festgesetzt.\"\nVerwaltungsvermögens zum Ende des vor-\naufgegangenen Kalenderjahres zu dessen Er-\nhaltung aufwenden.\"                               41. In § 1390 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-\ngenden Absatz 2 ersetzt:\n,, (2) § 1383 a Abs. 2 · bis 3 und 5 bis 7 gelten\n35. § 1383 c wird gestrichen.                                  im Verhältnis der Träger der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter untereinander mit der Maß-\n36. § 1385 wird wie folgt geändert:                            gabe entsprechend, daß Absatz 3 Satz 3 keine\nAnwendung findet.\"\na) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\ngende Fassung:\n42. § 1390 a Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für\n,,Ausgaben für Bauvorhaben sind in dringen-\ndas Kalenderjahr 1978          44 400 Deutsche\nden Fällen unter Berücksichtigung der Finanz-\nMark. Sie verändert sich in den folgenden              und Liquiditätslage und des Bedarfs zulässig;\nJahren entsprechend einer Änderung der                 der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nallgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255                nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAbs. 2); dieser Betrag wird nur für das je-            die Art der Bauvorhaben, die als dringlich be-\nweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren             urteilt werden können, und den Umfang der\ndurch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.\"             zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen.\"\nb) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des\nAbsatzes durch ein Komma ersetzt und nach          43. § 1405. a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndem Buchstaben g folgender Buchstabe h an-\ngefügt:                                            44. § 1418 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„h) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1                   ,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie\nSatz 1 Nr. 10 das der Leistung zugrunde-       nach Ablauf eines Jahres nach Schluß des\nliegende Bruttoarbeitsentgelt; beitrags-       Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, frei-\npflichtiges   Bruttoarbeitsentgelt   aus       willige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach\nE~inem Beschäftigungsverhältnis ist ab-        Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten\nzuziehen.\"                                      sollen, entrichtet werden.\"","1050                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\n§ 2                                                  Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder\n.Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                                   in absehbarer Zeit zu befürchten\nist, oder bei dem die Wartezeit\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im                                    nach § 29 als erfüllt gilt oder\".\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                  cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\ngeändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom                              Semikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol-\n23. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3845), wird wie folgt                         gender Halbsatz eingefügt:\ngeändert:                                                                   „ bei beruf sfördernden Maßnahmen zur\nRehabilitation, wer die Voraussetzungen\n1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Absat-                         der Nummer 2 Buchstabe a erfüllt oder\nzes durch ein Komma ersetzt und nach Num-                               Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Er-\nmer 11 folgende Nummer 12 angefügt:                                     werbsunfähigkeit bezieht.\"\n„ 12. Personen, die von der Bundesanstalt für                      dd) Folgender Satz wird angefügt:\nArbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe                        „Als Versicherter gilt nicht, wer in einem\noder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie                            öffentlich-rechtlichen     Dienstverhältnis\nvor Beginn dieser Leistung zuletzt nach                           oder einem Arbeitsverhältnis mit An-\ndiesem Gesetz oder in keinem Zweig der                           spruch auf Versorgung nach beamten-\ngesetzlichen         Rentenversicherung   ver-                    rechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\nsichert waren, für die Zeit des Bezuges _die-                    zen steht oder Versorgungsbezüge aus\nser Leistungen.  11                                              einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis\nmit Anspruch auf Versorgung nach be-\n2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-\namtenrechtlichen      Vorschriften       oder\nsatzes durch ein Komma ersetzt und folgende\nGrundsätzen erhält.\"\nNummer 7 angefügt:\n„7. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1, deren              5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-\nVersorgung mindestens 65 vom Hundert                   gangsgeld\" die Worte „nach Maßgabe der §§ 18\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-                 bis 18 f\" eingefügt.\nträgt. II\n6. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n3. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Ab-\nsatzes durch ein Komma ersetzt und folgender                  ,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und\nHalbsatz angefügt: ,,soweit sie nicht nach § 6              einem früheren Ehegatten oder einem Kind (§ 39\nAbs. 1 Nr. 7 versicherungsfrei sind.\"                       Abs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,\nso beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der\nAbsätze 1 und 2 75 vom Hundert des danach\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nberechneten Betrages, wenn die Bundesversiche-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                rungsanstalt für Angestellte die Aufwendungen\nfür Unterkunft und Verpflegung trägt. Satz 1\n,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili-              gilt auch für einen Betreuten, dessen Ehegatte\ntation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung            Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe\nsoll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach              von regelmäßig mindestens 50 vom Hundert der\nGewährung einer solchen oder einer ähn-                 monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund                 Buches Sozialgesetzbuch erzielt und der keinem\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen            Kind (§ 39 Abs. 2 und 3) zum Unterhalt ver-\noder bezuschußt worden sind, erbracht wer-              pflichtet ist. Die Bundesversicherungsanstalt für\nden, es sei denn, daß eine vorzeitige Ge-               Angestellte kann in der Satzung bestimmen, daß\nwährung aus dringenden gesundheitlichen                 von der Anwendung der Sätze 1 und 2 ganz oder\nGründen erforderlich ist.\"                              teilweise abgesehen werden kann, wenn eine\nb) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:                      Unterhaltspflicht gegenüber sonstigen Personen\nbesteht und die Anwendung der Sätze 1 und 2\naa) Absatz 1 a wird eingangs wie folgt ge-              die Lebensgrundlage unzumutbar beeinträchtigen\nfaßt:                                              würde.\"\n„Versicherter im Sinne des Absatzes 1\nist bei medizinischen Maßnahmen zur             7. § 18 a wird wie folgt geändert:\nRehabilitation,\"\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1           11\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                         durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 und 4 ersetzt.\n11\n„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung           b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze\na) eine Versicherungszeit von 180                  ersetzt:\nKalendermonaten       zurückgelegt              ,,§ 18 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente wegen\nhat oder                                        Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nb) eine Versicherungszeit von 60                   erhalten Ubergangsgeld in Höhe des Betra-\nKalendermonaten       zurückgelegt              ges, um den das Ubergangsgeld nach den\nhat, wenn Berufsunfähigkeit oder                Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt.    11","Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                            1051\n8. § 21 a wird wie folgt gt!Jndcrl:                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 erhült Satz 1 folgende Fassung:                    aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nstabe c eingefügt:\n,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 13 Abs. 1 a\ngilt mit der Maßgabe, daß anstelle des· Zeit-                      „c) Für Zeiten, für die Beiträge weder\npunktes der Antragstellung der Zeitpunkt                                nach Lohn- oder Beitragsklassen\nder Festslc] lung der Behandlungsbedürftig-                             noch im Lohnabzugsverfahren ent-\nkeit und in Nummer 2 Buchstabe a anstelle                               richtet sind, gilt Buchstabe b ent-\nsprechend mit der Maßgabe, daß bei\neiner Versicherungszeit von 180 Kalender-\nAnwendung dieser Regelung für je-\nmonaten eine Versiclicrungszcil von 60 Ka-\ndes Kalenderjahr das Bruttoarbeits-\nlendcrmonutcn tri lt.\"\nentgelt, für das Beiträge entrichtet\nb) In Absatz b Salz l werdcm die Worte „Ver-                                 sind, oder das Bruttoarbeitseinkom-\nsicherte sowie Rentner bis zur Vollendung                                men, das sich aus den entrichteten\ndes 65. Lebensjc1hres erhalten Ubergangs-                                Beiträgen errechnet, zugrunde zu\ngeld\" durch die Worte „Versicherte sowie                                 legen ist.\"\nRentner erhalten bis zum Bezug eines Alters-                  bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\nruhegeldes Ubergangsge]d\" ersetzt.                                 stabe d mit der Maßgabe, daß die Be-\nc) In Absatz 7 werden die Worte „bis 6\" durch                           zeichnung „a und b\" durch die Bezeich-\ndie W orlt~ ,, hi s 7\" ersetzt.                                     nung „a bis c\" ersetzt wird.\ncc) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung\nd) Absatz 8 wird gestrichen.\n„a bis c\" durch die Bezeichnung „a bis\nd\" ersetzt.\n9. § 25 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a werden das Wort „drei\"                 11. § 32 a wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „zwei\" und das Wort „fünf-                a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\nundsiebzig\" durch das Wort „fünfzig\" er-                      „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten\nsetzt.                                                       nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der\nWert 8,33 zugrunde gelegt.\"\nb) In Buchstabe b wenlen die Worte „drei\nZehntel der für Monatsbezüge geltenden                   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem\nBeitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2)\"                     Wort       „Bruttoarbeitsentgelt\"   die Worte\ndurch die Worte „ 1 000 Deutsche Mark\" er-                    ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-\nsetzt.                                                       schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-\nsicherten(§ 32 Abs. 1)\" eingefügt.\nc) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1                 c) Im vorletzten Satz wird. die Bezeichnung\nBuchstabe b genannten drei Zehntel der für                    ,,c\" durch die Bezeichnung „d\" ersetzt.\nMonatsbezüge          geltenden     Beitragsbemes-\nsungsgrenze ein Achtel dieser Beitragsbe-                d) Im letzten Satz werden die Worte „der Ta-\nmessungsgrenze\" durch die Worte „des in                      belle der Anlage 2\" gestrichen.\nSatz 1 Buchstabe b genannten Betrages der\nBetrag von 425 Deutsche Mark\" ersetzt.              12. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-\n10. § 32 wird wie folgt geändert:                                     ten\" die Worte „bis 31. Dezember 1978\" ein-\ngefügt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         b) In Nummer 3 werden nach den Worten\n,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage,                 „nicht gewährt worden ist\" die Worte „ und\ndie für das Jahr 1977 20 161 Deutsche Mark                   wenn er nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 ver-\nbeträgt, verändert sich in den folgenden J ah-               sicherungspflichtig war\" eingefügt.\nren jeweils um den Vomhundertsatz, um den\nsich die Summe der durchschnittlichen               13. Nach§ 37 b wird folgender§ 37 c eingefügt:\nBruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei\nKalenderjahren vor dem Eintritt des Ver-                                           ,,§ 37 C\nsicherungsfalles gegenüber der Summe die-                   Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nser Durchschnittsentgelte in den drei Jahren             nungszeit bleiben bei der Berechnung der Ver-\nvor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des               sicherten- und Hinterbliebenenrente unberück-\nVersicherungsfalles voraufgegangen ist, ver-             sichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus\nändert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr               einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öf-\nvor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist             fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Ar-\ndas durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt               beitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung\nzugrunde zu legen, das den statistischen Da-             nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nten entspricht, die dem Statistischen Bundes-            Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein-\namt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur              tritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wer-\nVerfügung stehen.\"                                       den.\"","1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n14. § 39 wird wie folgt geändert:                                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Erhält die Waise von einer der in § 7\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 genannten Stellen Waisengeld\n,,Dies gilt nicht,                                                 nach beamtenrechtlichen Vorschriften\n1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus                         oder Grundsätzen oder aus einer öffent-\nder gesetzlichen Unfallversicherung ge-                       lich-rechtlichen Versicherungs- oder\nwährt wird,                                                  Versorgungseinrichtung einer Berufs-\ngruppe (§ 7 Abs. 2), gilt Satz 3 mit der\n2. wenn das Kind Waisenrente aus der ge-                           Maßgabe, daß die dort genannten Er-\nsetzlichen Rentenversicherung erhält,                        höhungsbeträge zur Hälfte gewährt wer-\n3. wenn der Berechtigte zu den Personen im                         den.\"\nSinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder des\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n§ 7 Abs. 1 gehört oder nach § 8 Abs. 1\nvon der Versicherungspflicht befreit wor-\nden ist und in den Dienst- oder Versor-       17. In § 47 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ngungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt              „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der\nBeträge enthalten sind, die wegen des Kin-         Rente des Versicherten der Kinderzuschuß und\ndes gewährt werden oder                           bei Waisenrenten der jeweils enthaltene Er-\n4. wenn der Berechtigte auf Grund einer                 höhungsbetrag nach § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4\ndurch Gesetz angeordneten oder auf Ge-            unberücksichtigt.\"\nsetz beruhenden Verpflichtung Mitglied\neiner    öffentlich-rechtlichen    Versiche-\n18. § 49 wird wie folgt geändert:\nrungs- oder Versorgungseinrichtung sei-\nner Berufsgruppe ist und Versicherungs-           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\noder Versorgungsleistungen erhält, in                   ,,(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Be-\ndenen Beträge enthalten sind, die wegen              messungsgrundlage (§ 32 Abs. 2) werden die\ndes Kindes gewährt werden.\"                          Renten alljährlich zum 1. Januar durch Ge-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             setz angepaßt.\"\n,, (4) Der Kinderzuschuß        beträgt jährlich      b) In Absatz 3 werden nach den Worten „nicht\n1 834,80 Deutsche Mark.\"                                  für\" die Worte „den Kinderzuschuß (§§ 39\nund 46) sowie für\" eingefügt.\nf5. In§ 44 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n19. In § 50 werden die Worte „31. Oktober\" durch\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn               die Worte „31. März\" ersetzt.\ndas Kind sich in Ausbildung befindet und ihm\naus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge\nin Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark               20. § 53 wird wie folgt geändert:\nmonatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu-\nschläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\naußer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                       ,,(1) Besteht begründete Aussicht, daß die\ndem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung                        Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche                    in absehbarer Zeit behoben sein kann, so\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen                    ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nnicht zusteht, weil das Kind über anrech-                   wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinter-\nnungsfähiges Einkommen verfügt, oder                        bliebenenrente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 vom\nBeginn der 27. Woche an, jedoch nur auf\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-                     Zeit und längstens für drei Jahre von der\ngrundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark                    Bewilligung an zu gewähren; dies gilt ins-\nmonatlich beträgt.\"\nbesondere, wenn die Berufsunfähigkeit oder\nErwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf\n16. § 46 wird wie folgt geändert:                                    dem Gesundheitszustand des Berechtigten\nberuht.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt ge-\n,,Die Waisenrente einer Halbwaise er-               währt werden, jedoch nicht über die Dauer\nhöht sich um den Kinderzuschuß (§ 39                von sechs Jahren seit dem ersten Renten-\nAbs. 4) und die Waisenrente einer Voll-             beginn und nicht über die Vollendung des\nwaise um ein Zehntel der für die Be-                60. Lebensjahres hinaus, wenn sich die Be-\nrechnung der Versichertenrente maßge-               zugszeiten unmittelbar anschließen; die\nbenden allgemeinen Bemessungsgrund-                 Höchstdauer von sechs Jahren gilt nicht in\nlage.\"                                              den Fällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz.\"","Nr. 39 --- Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                          1053\n21. In § 56 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß\"                Reichsversicherungsordnung oder nach § 4\ndurch die Worte „Erhöhungsbetrag nach § 46                  Abs. 3 oder § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die\nAbs. 1 Satz 3 und 4\" ersetzt.                               Krankenversicherung der Landwirte oder nach\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung sozialer\n22. Nach§ 60 wird folgender§ 61 eingefügt:                      Hilfsdienste vom 17. April 1972 (BGBl. I S. 609),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezem-\n,,§ 61                             ber 1974 (BGBl. I S. 3713), besteht sowie bei selb-\nTrifft bei einem Berechtigten eine Rente we-             ständig Erwerbstätigen, die nur wegen Uber-\ngen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-                 schrei tens der Jahreseinkommensgrenze nicht\nfähigkeit mit einem Arbeitsentgelt aus einem                in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nBeschäftigungsverhältnis zusammen, das vor                  cherungspflichtig sind. Auf den Beitragszuschuß\nBeginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-                nach Satz 1 wird ein Zuschuß nach § 8 des Ge-\nfähigkeit begründet worden ist, ruht die Rente              setzes über die Krankenversicherung der Stu-\nwegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-                 denten vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536) an-\nunfähigkeit insoweit, als das Zusammentreffen               gerechnet.\nvon Rente und Arbeitsentgelt über zwei Mo-                     (2) Monatliche Rente im Sinne von Absatz 1\nnate nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn die                 ist der monatliche Rentenzahlbetrag. Beim Zu-\nBeschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wor-               sammentreffen einer Rente aus der Rentenver-\nden ist.\"                                                   sicherung der Angestellten mit einer Rente aus\nder gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Ren-\n23. In § 82 Abs. 8 werden das Wort „und\" durch                  tenzahlbetrag der Rentenbetrag vor Anwendung\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „ 10 a\"                 der§§ 55 und 56 und ohne Anwendung des § 39\ndie Worte „und 12\" eingefügt.                               Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Bezieht ein Berechtigter\nmehrere Renten aus der Rentenversicherung der\n24. In § 83 a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte „nach              Angestellten und der Arbeiter, ist von den Ver-\n§ 46 Abs. 1 zu berechnende\" gestrichen.                     sicherungsträgern ein begrenzter Beitragszu-\nschuß im Verhältnis der Höhe der Renten an-\nteilig zu tragen.\n25. Nach § 83 c wird folgender Unterabschnitt ein-\ngefügt:                                                        (3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß ent-\nsteht frühestens mit dem Tag der Rentenantrag-\n„VI. Beiträge für die Krankenversicherung der               stellung.\"\nRentner\n§ 83 d\n26. In § 85 Abs. 1 werden der zweite Halbsatz ge-\nDie Bundesversicherungsanstalt für Angestell-            strichen und das Semikolon durch einen Punkt\nte zahlt zu den Aufwendungen der gesetzlichen               ersetzt.\nKrankenversicherung für deren Mitglieder, die\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-\n27. § 86 erhält folgende Fassung:\nordnung versichert sind, an die Krankenkassen\n(§ 225 der Reichsversicherungsordnung) und die                                     ,,§ 86\nErsatzkassen für jedes Kalenderjahr insgesamt\nDie Aufwendungen nach den §§ 84 und 85\n11,7 vom Hundert der von ihnen gezahlten Ren-\ndürfen fünf vom Hundert der Aufwendungen\ntenbeträge, vermindert um die Summe der Bei-\nfür die Leistungen zur Rehabilitation nach den\ntragszuschüsse nach § 83 e und § 95 des Gesetzes            §§ 13 bis 21 a im Kalenderjahr nicht überschrei-\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                  ten.\"\nvom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1976\n28. In § 98 Abs. l wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 3871), der Beiträge nach § 63 Abs. 3\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung der               ,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf-\nLandwirte und der Erstattungen nach § 157                   enthalt bis zur Dauer eines Jahres; der Ver-\nAbs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes.                       sicherungsträger kann in begründeten Fällen\nAusnahmen zulassen.\"\n§ 83 e\n(1) Wer eine Rente aus der Rentenversiche-           29. § 99 erhält folgende Fassung:\nrung der Angestellten bezieht und nicht in der\ngesetzlichen Krankenversicherung versiche-                                         ,,§ 99\nrungspflichtig ist, erhält zu seinen Krankenver-               (1) Personen, die zwischen dem 30. Januar\nsicherungsbeiträgen bis zu ihrer tatsächlichen              1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-\nHöhe einen monatlichen Zuschuß in Höhe von                  schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig\n11 vom Hundert der monatlichen Rente (Bei-                  verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht\ntragszuschuß), wenn er freiwillig in der gesetz-            zu vertretenden und durch die politischen Ver-\nlichen Krankenversicherung oder bei einem                   hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu\nKrankenversicherungsunternehmen             versichert      entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht\nist. Satz 1 gilt nicht, solange Anspruch auf einen          in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der\nZuschuß nach § 381 Abs. 4 a oder § 405 der                  Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten,","1054                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I\nkann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie                   (3) Enthält die Schwankungsreserve der\nfrüheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne                  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\ndes Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset-                 am Jahresende nicht mindestens liquide Mit-\nzes auf Grund der§§ 97, 98 zu zahlen ist.                      tel in Höhe der durchschnittlichen Aufwen-\n(2) Absatz l gilt entsprechend für                         dungen für einen halben Kalendermonat zu\neigenen Lasten im voraufgegangenen Kalen-\n1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nderjahr, haben die Träger der Rentenver-\ndes Bundesvertriebenengesetzes aus den\nsicherung der Arbeiter in ihrer Gesamtheit\n1938 und 1939 in das Deut.sehe Reich einge-\ndie fehlenden liquiden Mittel zu zahlen,\ngliederten Gebieten, die als solche im Gel-\nwenn die Höhe ihrer liquiden Mittel die\ntungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind;\ndurchschnittlichen Aufwendungen für einen\n2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im                  halben Kalendermonat zu eigenen Lasten im\nAusland als Angehörige deutscher geist-                   voraufgegangenen Kalenderjahr überschrei-\nlicher Genossenschaften oder ähnlicher Ge-                tet. Vor einer Inanspruchnahme der Träger\nmeinschaften aus überwiegend religiösen                   der Rentenversicherung der Arbeiter nach\noder sittlichen Beweggründen mit Kranken-                 Satz 1 hat die Bundesversicherungsanstalt\npflege, Unterricht, Seelsorge oder anderen                für Angestellte vorrangig ihre Liquidität\ngemeinnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt               durch Veräußerung solcher Vermögensanla-\ndes Versicherungsfalles beschäftigt waren.                gen sicherzustellen, die mindestens zum\n(3) Für     die Zahlung von Hinterbliebenen-               Buchwert veräußert werden können oder de-\nrenten an die Hinterbliebenen der in den Absät-               ren Ubernahme zum Buchwert von den Trä-\nzen 1 und 2 genannten Personen, sowie an die                  gern der Rentenversicherung der Arbeiter\nHinterbliebenen Deutscher im Sinne des Arti-                  angeboten wird oder die bei einer Veräuße-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer                rung unter dem Buchwert gegenüber den\ndeutscher Staatsangehöriger im Sinne des Arti-                Vermögensanlagen der Träger der Renten-\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die                 versicherung der Arbeiter gleichwertig sind.\nnicht deutsche Staatsangehörige sind, gelten die              Vermögensanlagen der Bundesversicherungs-\nAbsätze 1 und 2 ungeachtet des § 94 entspre-                  anstalt für Angestellte sind den Vermögens-\nchend.                                                        anlagen der Träger der Rentenversicherung\nder Arbeiter gleichwertig, wenn der am\n(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3\nBuchwert gemessene Veräußerungswert den\ngenannten Personen geHen nicht als Leistungen\nam Buchwert gemessenen Veräußerungswert\nder sozialen Sicherheit.\"\nder Vermögensanlagen der Träger der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter um höchstens\n30. Die §,§ 100 und 101 werden gestrichen.                         fünf vom Hundert unterschreitet. Die Sätze 2\nund 3 gelten nicht für Grundstücke und Be-\n31. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           teiligungen.\na) Die Worte „drei Kalendermonate\" werden je-                     (4) Unterschreiten die Schwankungsre-\nweils durch die Worte „einen Kalender-                    serve oder die liquiden Mittel der Träger der\nmonat\" und die Worte „drei aufeinanderfol-                Rentenversicherung der Arbeiter die in den\ngenden\" durch die \\Norte „zwei aufeinander-               Absätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte, ist\nfolgenden\" ersetzt.                                       die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              stellte zur Zahlung des Fehlbetrags nach\n,,Aufwendungen zu Lasten der Versiche-                   Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.\nrungsträger sind alle Aufwendungen nach                      (5) Erreichen die liquiden Mittel der\nAbzug des Bundeszuschusses, der Erstattun-                Schwankungsreserve in der Rentenversiche-\ngen und der erhaltenen Ausgleichszahlun-                  rung der Angestellten und der Arbeiter\ngen.\"\nzusammen nicht mindestens die Höhe der\ndurchschnittlichen Aufwendungen für einen\n32. § 110 a wi rcl wie folgt geiindert:\nhalben Kalendermonat zu eigenen Lasten im\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende                  voraufgegangenen Kalenderjahr, sind die\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                  Vermögensanlagen zu veräußern, die im Ver-\n,, (2) Unterschrei tel die Schwankungsre-              hältnis zu ihrem Buchwert den höchsten\nserve der Bundesversicherungsanstalt für                  Veräußerungswert haben. Satz 1 gilt nicht\nAng(~stellte am Jahresende die durchschnitt-             für Grundstücke und Beteiligungen. Die\nlichen Aulwendungf~n für eineinhalb Kalen-               liquiden Mittel sind, soweit dies zur Siche-\ndermonate zu eigenen Lasten im voraufge-                 rung der Zahlungsfähigkeit unumgänglich\ngangenen Kalenderjahr, haben die Träger                  ist, auf die Versicherungsträger mit den\nder Rentenversicherung der Arbeiter in ihrer             geringsten liquiden Mitteln zu verteilen, bis\nGesamtheit den fehlenden Betrag durch einen              eine gleichmäßige Ausstattung mit liquiden\nLiquiditätsausgleich zu zahlen, wenn ihre                Mitteln erreicht ist.\"\nSchwankungsrcserv(~ eineinhalb entspre-\nchend      berechnete    Monatsaufwendungen          b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden\nüberschreitet.                                            Absätze 6 und 7.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                           1055\n33. § 110 b wird wie folgt geändert:                        36. In § 113 werden nach der Bezeichnung „Nr. 1\"\ndie Worte „und 7\" eingefügt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Schwankungsreserve kann bis zur        37. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nHöhe einer Ausgabe für einen Kalendermo-\n,,(1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-\nnat zu Lasten des Versicherungsträgers aus\nträge zu entrichten haben (§ 127), ist, soweit\nBetriebsmitteln bestehen.\"\nnichts anderes bestimmt ist, niedrigste monat-\nb) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 bis 3 fol-              liche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr\ngende Fassung:                                          1977 ein Bruttoarbeitseinkommen von 100\n„Die Rücklage ist liquide anzulegen. Als                Deutsche Mark, im Jahr 1978 von 200 Deutsche\nliquide gelten alle Vermögensanlagen mit                Mark, im Jahr 1979 von 400 Deutsche Mark und\neiner Laufzeit, Kündigungsfrist oder Rest-              vom 1. Januar 1980 an die Einkommensgrenze\nlaufzeit bis zu zwölf Monaten sowie Schatz-             für die geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8\nwechsel und unverzinsliche Schatzanweisun-              des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\"\ngen. Ubersteigt die liquide Rücklage die\nHöhe der durchschnittlichen Aufwendungen             38. § 115 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nfür zwei Kalendermonate zu Lasten der Trä-                 ,,(1) Für die freiwillige Versicherung(§§ 10 und\nger der Rentenversicherung der Angestellten              11) gilt § 114 Abs. 1 entsprechend.\"\nund der Arbeiter im voraufgegangenen\nKalenderjahr, sind von dem übersteigenden            39. § 116 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBetrag bis 40 vom Hundert in Schatzwech-\nseln und unverzinslichen Schatzanweisungen               ,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalender-\nanzulegen, soweit Bundesregierung und                    jahr 1978 auf 3 248 648 254 Deutsche Mark fest-\nDeutsche Bundesbank dies aus konjunktur-                 gesetzt.\"\noder währungspolitischen Gründen für erfor-\nderlich halten.\"                                     40. § 127 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n41. § 140 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Bundesversicherungsanstalt für\n,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie\nAngestellte darf Mittel zur Erhaltung und\nSchaffung von Verwaltungsvermögen auf-                   nach Ablauf eines Jahres nach Schluß des\nKalenderjahres, für das sie gelten sollen, freiwil-\nwenden.\"\nlige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach\nAblauf des Kalenderjahres, für das sie gelten\n34. § 110 c wird gestrichen.                                    sollen, entrichtet werden.\"\n35. § 112 wird wie folgt geändert:\n§3\na) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\n.Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ngende Fassung:\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\n„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\ndas Kalenderjahr 1978 44 400 Deutsche Mark.\nSie verändert sich in den folgenden Jahren           öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nentsprechend einer Änderung der allgemei-            durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 28. Dezember\nnen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2); die-          1976 (BGBI. I S. 3871), wird wie folgt geändert:\nser Betrag wird nur für das jeweilige Kalen-\nderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200             1. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des\nteilbaren Betrag aufgerundet.\"                           Satzes durch ein Komma ersetzt und nach Num-\nmer 4 folgende Nummer 5 angefügt:\nb) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des                   „5. Personen, die von der Bundesanstalt für\nAbsatzes durch ein Komma ersetzt und nach                       Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe\ndem Buchstaben g folgender Buchstabe h                          oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor\nangefügt:                                                       Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem\n„h) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12                    Gesetz versichert waren, für die Zeit des\ndas der Leistung zugrundeliegende Brut-                Bezuges dieser Leistungen.\"\ntoarbeitsentgelt;       beitragspflichtiges\nBruttoarbeitsentgelt aus einem Beschäf-      2. § 31 erhält folgende Fassung:\ntigungsverhältnis ist abzuziehen. u                                       ,,§ 31\nc) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende des                       Versidlerungsfrei sind,\nAbsatzes durch ein Komma ersetzt und nach                1. Personen, die ein Knappschaftsruhegeld oder\ndem Buchstaben h folgender Buchstabe i                        ein Altersruhegeld aus der Rentenversiche-\nangefügt:                                                      rung der Arbeiter oder der Rentenversiche-\n„i) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1                 rung der Angestellten beziehen, vom Renten-\nNr. 12 von der Bundesanstalt für Arbeit.\"             beginn an,","1056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei1l I\n2. Personen im Sinne des § 32 Abs. 1, deren              5. In § 39 Satz 1 werden nach dem Wort „Uber-\nVersorgung mindestens 65 vom Hundert der                  gangsgeld\" die Worte „nach Maßgabe der §§ 40\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt.\"                  bis 40 f\" eingefügt.\n3. In § 32 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des                6. § 40 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nAbsatzes durch ein Komma ersetzt und folgen-\n,, (4) Ist ein Betreuter nicht verheiratet und ei-\nder Halbsatz angefügt: ,,soweit sie nicht nach\nnem früheren Ehegatten oder einem Kind (§ 60\n§ 31 Nr. 2 versicherungsfrei sind.\"\nAbs. 2 und 3) nicht zum Unterhalt verpflichtet,\nso beträgt das Ubergangsgeld in den Fällen der\n4. § 35 wird wie folgt geJndert:\nAbsätze 1 und 2 7-5 vom Hundert des danach\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 berechneten Betrages, wenn die Bundesknapp-\n,,Eine medizinische Maßnahme zur Rehabili-               schaft die Aufwendungen für Unterkunft und\ntation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung             Verpflegung trägt. Satz 1 gilt auch für einen\nsoll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach               Betreuten, dessen Ehegatte Arbeitsentgelt oder\nGewährung einer solchen oder einer ähnli-                Arbeitseinkommen in Höhe von regelmäßig min-\nchen Maßnahme, deren Kosten auf Grund                    destens 50 vom Hundert der monatlichen Be-\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen             zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-\noder bezuschußt worden sind, erbracht wer-               gesetzbuch erzielt und der keinem Kind (§ 60\nden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh-             Abs. 2 und 3) zum Unterhalt verpflichtet ist. Die\nrung aus dringenden 9csundheit1ichen Grün-               Bundesknappschaft kann in der Satzung bestim-\nden erforderlich ist.\"                                   men, daß von der Anwendung der Sätze 1 und 2\nganz oder teilweise abgesehen werden kann,\nb) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:                       wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber sonstigen\naa) Absatz l a wird Pinganqs wie folgt ge-               Personen besteht und die Anwendung der Sätze\nfaßt:                                               1 und 2 die Lebensgrundlage unzumutbar beein-\n„Versicherter im Sinne des Absatzes 1               trächtigen würde.\"\nist bei medizinischen Maßnahmen zur\nRehabilitation,\"                                7. § 40 a wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 erhdlt folgende Fassung:                    a) In Absatz 1 werden die Worte ,, § 40 Abs. 1\"\n„2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung                    durch die Worte ,,§ 40 Abs. 1 und 4\" ersetzt.\na) eine Versicherungszeit von 180\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze\nKalendermonaten        zurückgelegt\nersetzt:\nhat oder\nb) eine Versicherungszeit von 60                      ,,§ 40 Abs. 4 gilt. Bezieher einer Rente we-\nKalendermonaten        zurückgelegt                gen verminderter bergmännischer Berufsfä-\nhat, wenn verminderte bergmän-                     higkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-\nnische Berufsfähigkeit, Berufsun-                  fähigkeit erhalten Dbrgangsgeld in Höhe des\nfähigkeit oder Erwerbsunfähig-                     Betrages, um den das Ubergangsgeld nach\nkeit vorliegt oder in absehbarer                   den Sätzen 1 bis 3 die Rente übersteigt.\"\nZeit zu befürchten ist, oder bei\ndem die Wartezeit nach § 52 als         8. § 43 a wird wie folgt geändert:\nerfüllt gilt oder\"\na) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt; vor Satz 2 wird fol-                     ,,§ 35 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht; § 35 Abs. 1 a\ngender Halbsatz eingefügt:                                 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Zeit-\npunktes der Antragstellung der Zeitpunkt\n„bei berufsfördernden Maßnahmen zur\nder Feststellung der Behandlungsbedürftig-\nRehabilitation, wer die Voraussetzungen\nder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt oder                      keit und in Nummer 2 Buchstabe a anstelle\nRente wegen verminderter bergmänni-                        einer Versicherungszeit von 180 Kalender-\nscher Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit                   monaten eine Versicherungszeit von 60\noder Erwerbsunfähigkeit bezieht.\"                         Kalendermonaten tritt.\"\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                        b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Ver-\n„Als Versicherter gilt nicht, wer in                      sicherte sowie Rentner bis zur Vollendung\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstver-                   des 65. Lebensjahres erhalten Ubergangs-\nhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit                  geld\" durch die Worte „Versicherte sowie\nAnspruch auf Versorgung nach beam-                         Rentner erhalten bis zum Bezug einer Knapp-\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grund-                   schaftsausglei.chsleistung oder eines Knapp-\nsätzen steht oder Versorgungsbezüge                       schaftsruhegeldes Dbergangsgeld\" ersetzt.\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-            c) In Absatz 7- werden vor den Worten ,, § 32\nverhältnis oder aus einem Arbeitsver-                     Abs. 1 bis 5\" die Worte ,,§ 31 Nr. 2,\" einge-\nhältnis mit Anspruch auf Versorgung                       fügt.\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften\noder Grundsätzen erhält.\"                           d) Absatz 8 wird gestrichen.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                             1057\n9. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                   11. § 54 a wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a werden das Wort „drei\" durch             a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas Wort „zwei\" und das Wort „fünfundsieb-                 „Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten\nzig\" durch das Wort „fünfzig\" ersetzt.                     nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der\nb) In Buchstabe b werden die Worte „drei Zehn-                 Wert 8,33 zugrunde gelegt.\"\ntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-           b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem\nbemessungsgrenze der Reichsversicherungs-                   Wort       „Bruttoarbeitsentgelt\"    die Worte\nordnung (§ 1385 Abs. 2)\" durch die Worte                    ,, , höchstens jedoch das jeweilige durch-\n,, 1 000 Deutsche Mark\" ersetzt.                           schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-\nc) In Satz 2 werden die Worte „der in Satz 1                   cherten (§ 54 Abs. 1)\" eingefügt.\nBuchstabe b genannten drei Zehntel der für              c) Im vorletzten Satz wird die Bezeichnung „c\"\nMonatsbezüge          geltenden    Beitragsbemes-           durch die Bezeichnung „d\" ersetzt.\nsungsgrenze ein Achtel dieser Beitragsbe-\nmessungsgrenze\" durch die Worte „des in                 d) Im letzten Satz werden die Worte              „der\nSatz 1 Buchstabe b genannten Betrages der                  Tabelle der Anlage 2\" gestrichen.\nBetrag von 425 Deutsche Mark\" ersetzt.\n12. § 57 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 54 wird wie folgt geändert:                              a) In Nummer 2 a werden nach dem Wort „Zei-\nten\" die Worte „bis 31. Dezember 1978\" ein-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           gefügt.\n\"(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage,            b) In Nummer 3 werden nach den Worten\ndie für das Jahr 1977 20 375 Deutsche Mark                  „nicht gewährt worden ist\" die Worte „und\nbeträgt, verändert sich in den folgenden Jah-              wenn er nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nren jeweils um den Vomhundertsatz, um den                  versicherungspflichtig war\" eingefügt.\nsich die Summe der durchschnittlichen Brut-\ntoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei\n13. Nach § 58 b wird folgender § 58 c eingefügt:\nKalenderjahren vor dem Eintritt des Versi-\ncherungsfalles gegenüber der Summe dieser                                       ,,§ 58 C\nDurchschnittsentgelte in den drei Jahren vor\nErsatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\ndem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver-            nungszeit bleiben bei der Berechnung der Versi-\nsicherungsfalles voraufgegangen ist, verän-            cherten- und Hinterbliebenenrente unberück-\ndert hat. Für das jeweilige Kalenderjahr vor           sichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus\ndem Eintritt des Versicherungsfalles ist das           einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten\ndurchschnittliche      Bruttoarbeitsentgelt zu-        öffentlich-rechtlichen        Dienstverhältnis  oder\ngrunde zu legen, das den statistischen                 Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung\nDaten entspricht, die dem Statistischen Bun-           nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\ndesamt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres             Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Ein-\nzur Verfügung stehen.\"                                 tritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wer-\nden.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-          14. § 60 wird wie folgt geändert:\nstabe c eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„c) Für Zeiten, für die Beiträge weder\nnach Lohn- oder Beitragsklassen                 ,,Dies gilt nicht,\nnoch im Lohnabzugsverfahren ent-                1. wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus\nrichtet sind, gilt Buchstabe b ent-                 der     gesetzlichen     Unfallversicherung\nsprechend mit der Maßgabe, daß bei                  gewährt wird,\nAnwendung dieser Regelung für                   2. wenn das Kind Waisenrente aus der\njedes Kalenderjahr das Bruttoar-                    gesetzlichen Rentenversicherung erhält,\nbeitsentgelt, für das Beiträge ent-             3. wenn der Berechtigte zu den Personen im\nrichtet sind, oder das Bruttoarbeits-               Sinne des § 31 Nr. 2 oder des § 32 Abs. 1\neinkommen, das sich aus den ent-                    gehört und in den Dienst- oder Versor-\nrichteten     Beiträgen     errechnet,              gungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt\nzugrunde zu legen ist.\"                             Beträge enthalten sind, die wegen des Kin-\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-                       des gewährt werden oder\nstabe d mit der Maßgabe, daß die                     4. wenn der Berechtigte auf Grund einer\nBezeichnung „b\" durch die Bezeichnung                    durch Gesetz angeordneten oder auf\n,,b und c\" ersetzt wird.                                 Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied\ncc) Im drittletzten Satz wird die Bezeichnung                  einer    öffentlich-rechtlichen    Versiche-\n„a bis c\" durch die Bezeichnung „a bis                   rungs- oder Versorgungseinrichtung sei-\nd\" ersetzt.                                              ner Berufsgruppe ist und Versicherungs-","1058                                    BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, TeH I\noder Versorgungsleistungen erhält, in     19. § 72 wird wie folgt geändert:\ndenen Beträge enthalten sind, die wegen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Kindes gewährt werden.\"\n,, (1) Besteht begründete .Aussicht, daß die\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            verminderte bergmännische Berufsfähigkeit,\n,, (4)  Der Kinderzuschuß beträgt jährlich             die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-\n1 854    Deutsche Mark.\"                                 keit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so\nist die Bergmannsrente, die Knappschafts-\n15. In§ 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:                         rente oder die Hinterbliebenenrente vom\nBeginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit\n,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das\nund längstens für drei Jahre von der Bewilli-\nKind sich in Ausbildung befindet und ihm aus                    gung an zu gewähren; dies gilt insbesondere,\ndem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge ii;i                     wenn die verminderte bergmännische Berufs-\nHöhe von wenigstens 1 000 Deutsche Mark                        fähigkeit, die Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nmonatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzu-                    unfähigkeit nicht ausschließlich auf dem\nschläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben                     Gesundheitszustand des Berechtigten beruht.\"\naußer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\ndem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung                   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche                     ,, (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen                  gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer\nnicht zusteht, weil das Kind über anrech-                 von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbe-\nnungsfähiges Einkommen verfügt, oder                      ginn und nicht über die Vollendung des 60.\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-                    Lebensjahres hinaus, wenn sich die Bezugs-\ngrundlage wenigstens 1 000 Deutsche Mark                  zeiten unmittelbar anschließen; die Höchst-\nmonatlich beträgt.\"                                       dauer von sechs Jahren gilt nicht in den\nFällen des Absatzes 1 zweiter Halbsatz.\"\n16. § 69 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 erhält folgende Fassung:                     20. In § 76 Abs. 4 wird das Wort „Kinderzuschuß\"\n„Die Waisenrente einer Halbwaise erhöht              durch die Worte „Erhöhungsbetrag nach § 69\nsich um den Kinderzuschuß (§ 60 Abs. 4) und          Abs. 6 Satz 3 und 4\" ersetzt.\ndie Waisenrente einer Vollwaise um ein\nZehntel der für die Berechnung der Versi-       21. Nach§ 80 wird folgender§ 81 eingefügt:\nchertenrente       maßgebenden     allgemeinen\nBemessungsgrundlage.\"                                                         ,,§ 81\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               Trifft bei einem Berechtigten eine Knapp-\n„Erhält die Waise von einer der in § 32              schaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder\nAbs. 1 genannten Stellen Waisengeld nach             wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeits-\nbeamtenrechtlichen        Vorschriften    oder       entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis\nGrundsätzen oder aus einer öffentlich-recht-         zusammen, das vor Beginn der Berufsunfähigkeit\nlichen Versicherungs- oder Versorgungsein-           oder Erwerbsunfähigkeit begründet worden ist,\nrichtung einer Berufsgruppe {§ 7 Abs. 2 des          ruht die Knappschaftsrente wegen Berufsunfä-\nAngestelltenversicherungsgesetzes),        gilt      higkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit inso-\nSatz 3 mit der Maßgabe, daß die dort genann-         weit, als das Zusammentreffen von Knapp-\nten Erhöhungsbeträge zur Hälfte gewährt              schaftsrente und Arbeitsentgelt über zwei\nwerden.\"                                             Monate nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn\ndie Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt\n17. In § 70 erhält Satz 2 folgende Fassung:                      worden ist.\"\n„Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der\nRente des Versicherten der Kinderzuschuß und           22. In§ 95 Abs. 8 werden die Worte „Nr. 2, 3 und 4\"\nbei Waisenrenten der jeweils enthaltene Erhö-               durch die Worte „Nr. 2 bis 5\" ersetzt.\nhungsbetrag nach § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4\nunberücksichtigt.\"                                    23. § 96 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Bemes-\n18. § 71 wird wie folgt geändert:\nsungsgrundlage und\" die Worte „bei einer\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           Rente nach § 45 Abs. 1 mit 0,00008,\" einge-\n,,(1) Bei Veränderungen der allgemeinen              fügt.\nBemessungsgrundlage (§ 54 Abs. 2) werden             b) In Satz 5 werden die Worte „nach § 69 Abs. 6\ndie Renten alljährlich zum 1. Januar durch                zu berechnende\" gestrichen.\nGesetz angepaßt.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:                       24. In § 97 Abs. 2 werden der zweite Halbsatz\n„Satz 1 gilt nicht für den Kinderzuschuß            gestrichen und das Semikolon durch einen\n(§§ 60 und 69 Abs. 6).\"                             Punkt ersetzt.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                                1059\n25. § 98 erhäll folgende Fassung:                          29. § 130 wird wie folgt geändert:\n,,§ 98                            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Aufwendungen nach § 97 dürfen fünf vom                      ,, (2) Für Weiterversicherte ist niedrigste\nHundert der Aufwendungen für die Leistungen                      monatliche         Beitragsberechnungsgrundlage\nzur Rehabilitation nach den §§ 35 bis 43 a im                    im Jahr 1977 100 Deutsche Mark, im Jahr\nKalenderjahr nicht überschreiten.\"                               1978 200 Deutsche Mark, im Jahr 1979 400\nDeutsche Mark und vom 1. Januar 1980 an\ndie Einkommensgrenze für die geringfügige\n26. In § 108 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt.:\nTätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten\n,,Als vorübergehender Aufenthalt gilt ein Auf-                   Buches Sozialgesetzbuch; der Beitragssatz\nenthalt bis zur Dauer eines Jahres; die Bundes-                  beträgt 23,5 vom Hundert.\"\nknappschaft kann in begründeten Fällen Aus-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnahmen zulassen.\"\n;, (3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt\nfür das Kalenderjahr 1978 55 200 Deutsche\n27. § 108 b erhält folgende Fassung:                                 Mark. Sie verändert sich in den folgenden\n,,§ 108 b\nJahren entsprechend einer Änderung der all-\ngemeinen          Bemessungsgrundlage      (§   54\n(1) Personen, die zwischen dem 30. Januar                     Abs. 2); dieser Betrag ist nur für das jewei-\n1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-                    lige Kalenderjahr auf den nächstliegenden\nschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-                  durch 1 200 teilbaren Betrag abzurunden.\"\nlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu\nvertretenden und durch die politischen Verhält-            c) Absatz 4 wird gestrichen.\nnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-              d) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende des\nziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in                   Absatzes durch ein Semikolon ersetzt und\ndas Gebiet des Deutschen Reiches oder der                        nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe\nFreien Stadt Danzig zurückkehren konnten,                        d angefügt:\nkann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie                  „d) bei Versicherten nach § 29 Abs. 1 Satz 1\nfrüheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne                            Nr. 5 das der Leistung zugrundeliegende\ndes Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes                         Bruttoar.beitsentgelt; beitragspflichtiges\nauf Grund der§§ 108, 108 a zu zahlen ist.                                Bruttoarbeitsentgelt aus einem Beschäf-\ntigungsverhältnis ist abzuziehen.\"\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für\n1. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des           e) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende des\nBundesvertriebenengesetzes aus den 1938 und                  Absatzes durch ein Komma ersetzt und nach\n1939 in das Deutsche Reich eingegliederten                   dem Buchstaben e folgender Buchstabe f\nangefügt:\nGebieten, die als solche im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes anerkannt sind;                              „f)     bei Versicherungspflicht nach § 29\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 von der Bundesan-\n2. frühere deutsche Staatsangehörige, die im\nstalt für Arbeit.\"\nAusland als Angehörige deutscher geistlicher\nGenossenschaften oder ähnlicher Gemein-\nschaften aus überwiegend religiösen oder           30. § 131 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.\nsittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,\nUnterricht, Seelsorge oder anderen gemein-\nnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt des Ver-     31. § 133 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsicherungsfalles beschäftigt waren.                      ,, (1) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie\nnach Ablauf eines Jahres nach Schluß des\n(3) Für die Zahlung von Hinterbliebenenren-             Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, freiwil-\nten an die Hinterbliebenen der in den Absätzen             lige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach\n1 und 2 genannten Personen, sowie an die Hin-             Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten\nterbliebenen Deutscher im Sinne des Arti-                  sollen, entrichtet werden.       11\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früherer\ndeutscher Staatsangehöriger im Sinne des Arti-\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die                                           §4\nnicht deutsche Staatsangehörige sind, gelten die\nAbsätze 1 und 2 ungeachtet des § 105 entspre-               Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nchend.                                                                      Neuregelungsgesetzes\n(4) Die Renten an die in den Absätzen 1 bis 3        Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\ngenannten Personen gelten nicht als Leistungen        regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nder sozialen Sicherheit.   11                         Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 18\ndes Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird\n28. Die §§ 108 c und 108 d werden gestrichen.              wie folgt geändert:","1060                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I\n1. Nach § 1 a wird folgender§ l b eingefügt:                   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,§ 1 b                                  ,, (2) § 1267 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden\nPersonen, die auf Grund des Artikels 2 § 1\nFassung gilt für vor dem 1. Juli 1977 einge-\nAbs. 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Ände-\ntretene Versicherungsfälle für Bezugszeiten\nnmgsgeselzes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I\nnach dem 31. Dezember 1977.\"\nS. 745) von der Versicherungspflicht befreit wor-\nden sind, können bis zum 31. Dezember 1978\ngegenüber dem zuständigen Träger der Renten-            6. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b\nversicherung der Arbeiter erklären, daß diese              eingefügt:\nBefreiung von der Versicherungspflicht enden                                          ,,§ 21 a\nsolL Die Versicherungspflicht beginnt mit dem                  §  1269 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-\nErsten des Kalendermonats, der dem Monat                   ordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-\nfol9t, in dem die Erklürung nach Satz 1 bei dem             sung gilt,\nVersicherungsträqer eingegangen ist.\"                          soweit die Regelung für Waisenrenten an Voll-\nwaisen in Betracht kommt, für Versicherungs-\n2. Ncn·h § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                       fälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind,\nfür Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und,\n,,§ 2 a\nsoweit die Regelung für Waisenrenten an\nSoweit Personen im Sinne des § 1229 Abs. 1                  Halbwaisen in Betracht kommt, in Verbindung\nNr. 6 der Reichsversicherungsordnung bei                       mit § 1262 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-\n]nkrafttrelen dieser Vorschrift versicherungs-                 nung für Versicherungsfälle, die vor dem\npflichtig sind, verbleibt es dabei, solange die Be-            1. Januar 1977 eingetreten sind, für Bezugszei-\nschüftigun9 andam~rt, in der sie bei Inkrafttreten             ten nach dem 30. Juni 1977 sowie für Versi-\ndieser Vorschrift versicherungspflichtig waren.\"               cherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar\nbis 30. Juni 1977 eingetreten sind, für Bezugs-\n3. ln § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:.                      zeiten nach dem 31. Dezember 1978.\n\"(3) § 1248 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-            Dies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbetrag\nnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung               der Waisenrente den Betrag unterschreitet, der\ngilt für Versicherungsfälle, die vorher eingetre-           für den Monat vor Anwendung der in Satz 1\nten sind, für Bezugszeiten nach dem 30. Juni                genannten Vorschriften zu zahlen war.\n] 977; dabei tritt an die Stelle des Betrages von\n§ 21 b\n1 000 Deutsche Mark der Betrag von 1 020\nDeutsche Mark.\"                                                § 1270 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-\nordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-\n4. § 16 wjrd wie folgt geändert:                               sung gilt für Versicherungsfälle, die in der Zeit\nvom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1977 einge-\na) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        treten sind, für Bezugszeiten nach dem 30. Juni\n1977. Sind Leistungsteile aus der knappschaftli-\n\"(3) § 1262 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nchen Rentenversicherung zu gewähren, gilt\nordnung in der am 31. Dezember 1977 gelten-\nSatz 1 auch für vor dem 1. Januar 1957 eingetre-\nden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle\ntene Versicherungsfälle.\"\nnach dem 31. Dezember 1977, die zur\nUmwandlung einer Rente führen, die auf\n7'. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:\neinem Versicherungsfall vor dem 1. Januar\n1978 beruht.\"                                                                    ,,§ 28 a\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           (1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung\ngilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli\n., (4) § 1262 Abs. 4 der Reichsversicherungs-         1977. Bestand am 30. Juni 1977 Anspruch auf den\nordnung in der am 1. Juli 1977 geltenden                Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der Reichs-\nFassung gilt für Versicherungsfälle, die vor            versicherungsordnung in der bis zum 30. Juni\ndem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für                1977 geltenden Fassung oder bestand dieser\nBezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und für             Anspruch nur deshalb nicht, weil der Rentenbe-\nVersicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Ja-          zieher eine in der gesetzlichen Krankenversiche-\nnuar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind, für            rung versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nBezugszeiten nach dem 31. Dezember 1978.                Tätigkeit ausgeübt hat oder Anspruch auf einen\nDies darf nicht dazu führen, daß der Renten-            Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-\nzahlbetrag den Betrag unterschreitet, der für           nung hatte, wird der Beitragszuschuß bei Vorlie-\nden Monat vor Anwendung der in Satz 1                   gen der Voraussetzungen des § 1304 e der\ngenannten Vorschrift zu zahlen war.\"                    Reichsversicherungsordnung für Zeiten nach\ndem 30. Juni 1977 mindestens in Höhe von 100\nDeutsche Mark, höchstens bis zur Höhe der\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherungsbeiträge des Berechtigten\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    gezahlt.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                            1061\n(2) Soweit in Absatz 1 und in § 1304 e der                                        §5\nReichsversicherungsordnung der Beitragszu-\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nschuß auf die Höhe der Krankenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes\nbeiträge begrenzt wird, gellen diese Vorschrif-\nten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1978 an.                  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\n(3) Der Beilragszuschuß nach Absatz 1 gilt bei      regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nAnwendung des § 1304 d der Reichsversiche-               Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten\nrungsordnung als Beitragszuschuß im Sinne des            bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 19 des\n§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung.         11      Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie\nfolgt geändert:\n8. Nach§ 28 a wird folgender§ 28 b eingefügt:                1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:\n,,§ 28 b                                                      11 § 1b\n§ 1307 der Reichsversicherungsordnung in der               Personen, die auf Grund des Artikels 2 § 1\nam 31. Dezember 1977 geltenden Fassung gilt                  Abs. 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Ände-\nüber diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der                rungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I\nUnterbringung des Rentenberechtigten in einem                S. 745) von der Versicherungspflicht befreit wor-\nAltersheim, einem Kinderheim oder einer ähnli-               den sind, können bis zum 31. Dezember 1978\nchen Anstalt, wenn die Unterbringung vor dem                 gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für\n1. Juli 1977 begonnen hat.\"                                  Angestellte erklären, daß diese Befreiung von\nder Versicherungspflicht enden soll. Die Versi-\ncherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Ka-\n9. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a\nlendermonats, der dem Monat folgt, in dem die\neingefügt:\nErklärung nach Satz 1 bei dem Versicherungs-\n,, (2 a) Für Bezugszeilen nach dem 30. Juni 1977           träger eingegangen ist.\"\ngilt§ 16 Abs. 4 dieses Artikels.\"\n2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n10. Nach§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:                                                11§  3a\n,,§ 41 a                              Soweit Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7\ndes          Angestelltenversicherungsgesetzes   bei\nDie §§ 1321 und 1322 der Reichsversicherungs-\nInkrafttreten dieser Vorschrift versicherungs-\nordnung in der am 30. Juni 1977 geltenden Fas-\npflichtig sind, verbleibt es dabei, solange die Be-\nsung finden auf Personen, denen auf Grund die-               schäftigung andauert, in der sie bei Inkrafttre-\nser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand,               ten dieser Vorschrift versicherungspflichtig wa-\nund auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwen-                ren.11\ndung, auch soweit es sich um Versicherungsfälle\nnach dem 30. Juni 1977 handelt, die zu einer              3. § 7 a wird wie folgt geändert:\nUmwandlung der Rente oder zur Gewährung\na) Der Wortlaut der bisherigen Fassung wird\neiner Hinterbliebenenrente in unmittelbarem\nAbsatz 1.\nAnschluß an die Versichertenrente führen.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n11. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:                          ,, (2) § 25 Abs. 4 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-\n,,§ 45 a                               den Fassung gilt für Versicherungsfälle, die\nPersonen, die auf Grund des § 1230 der                       vorher eingetreten sind, für Bezugszeiten\nnach dem 30. Juni 1977; dabei tritt an die\nReichsversicherungsordnung in der bis · zum\nStelle des Betrages von 1 000 Deutsche Mark\n30. Juni 1977 geltenden Fassung von der Versi-\nder Betrag von 1 020 Deutsche Mark.,,\ncherungspflicht befreit sind, stehen bei Anwen-\ndung des § 1386 in der ab 1. Juli 1977 geltenden\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\nFassung den in dieser Vorschrift bezeichneten\nVersicherten gleich.\"                                        a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n11 (3) § 39 Abs. 1 des Angestelltenversiche-\n12. § 51 a wird wie folgt geändert:                                   rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1977\ngeltenden Fassung gilt auch für Versiche-\na) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „so sind                   rungsfälle nach dem 31. Dezember 1977, die\nZahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach                 zur Umwandlung einer Rente führen, die auf\nrechtskräftiger Entscheidung über diesen                   einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar\nAntrag zulässig. durch die Worte „sind,\n11\n1978 beruht.\"\nunbeschadet des Satzes 3, Zahlungen bis zum           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n31. August 1978 zulässig.\" ersetzt.\n11 (4) § 39 Abs. 4 des Angestelltenversiche-\nb) In Absatz 4 werden die Worte „381 Abs. 4'          1\nrungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-\ndurch die Worte „1304 e\" ersetzt.                          den Fassung gilt für Versicherungsfälle, die","1062                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nvor dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für           auf den Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der\nBezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 und für            Reichsversicherungsordnung in der bis zum\nVersicherungsfälle, die in der Zeit vom                30. Juni 1977 geltenden Fassung oder bestand\n1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind,          dieser Anspruch nur deshalb nicht, weil der\nfür Bezugszeiten nach dem 31. Dezember                 Rentenbezieher eine in der gesetzlichen Kran-\n1978. Dies darf nicht dazu führen, daß der             kenversicherung              versicherungspflichtige\nRentenzahlbetrag den Betrag unterschreitet,            Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat oder\nder für den Monat vor Anwendung der in                 Anspruch auf einen Zuschuß nach § 405 der\nSatz l genannten Vorschrift zu zahlen war.\"            Reichsversicherungsordnung hatte, wird der\nBeitragszuschuß bei Vorliegen der Vorausset-\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                               zungen des § 83 e des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes für Zeiten nach dem 30. Juni 1977\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    mindestens in Höhe von 100 Deutsche Mark,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        höchstens bis zur Höhe der Krankenversiche-\nrungsbeiträge des Berechtigten gezahlt.\n,, (2) § 44 Abs. 2 des Angestelltenversiche-\n(2) Soweit in Absatz 1 und in § 83 e des Ange-\nrungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-\nden Fassung gilt für vor dem 1. Juli 1977              stelltenversicherungsgesetzes der Beitragszu-\neingetretene Versicherungsfälle für Bezugs-            schuß auf die Höhe der Krankenversicherungs-\nzeiten nach dem 31. Dezember 1977.   11                beiträge begrenzt wird, gelten diese Vorschrif-\nten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1978 an.\n6. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b                      (3) Der Beitragszuschuß nach Absatz 1 gilt bei\neingefügt:                                                  Anwendung des § 83 d des Angestelltenversi-\n,,§ 20 a ·                          cherungsgesetzes. als Beitragszuschuß im Sinne\ndes § 83 e des Angestelltenversicherungsge-\n§ 46 Abs.      Salz 3 des Angestelltenversiche-                   11\nsetzes.\nrungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 geltenden\nFassung gilt,\n8. Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt:\nsoweit die Regelung für Waisenrenten an\nVollwaisen in Betracht kommt, für Versiche-                                     ,,§ 27 b\nrungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetre•               § 86 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nten sind,. für Bezugszeiten nach dem 30. Juni            der am 31. Dezember 1977 geltenden Fassung\n1977 und,                                                gilt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende\nsoweit die Regelung für Waisenrenten an                  der Unterbringung des Rentenberechtigten in\nHalbwaisen in Betracht kommt, in Verbindung              einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer\nmit § 39 Abs. 4 des Angestelltenversiche-                ähnlichen Anstalt, wenn die Unterbringung vor\nrungsgesetzes für Versicherungsfälle, die vor            dem 1. Juli 1977 begonnen hat.    11\ndem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für\nBezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 sowie für         9. In § 31 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a\nVersicherungsfälle, die in der Zeit vom                  eingefügt:\n1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind,\nfür Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1978.               ,,(2 a) Für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977\ngilt§ 16 Abs. 4 dieses Artikels.\"\nDies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbetrag\nder Waisenrente den Betrag unterschreitet, der\nfür den Monat vor Anwendung der in Satz 1 ge-           10. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:\nnannten Vorschriften zu zahlen war.                                                ,,§ 40 a\nDie §§ 100 und 101 des Angestelltenversiche-\n§ 20 b\nrungsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversiche-             Fassung finden auf Personen, denen auf Grund\nrungsgesetzes in der am 1. Juli 1977 geltenden              dieser Vorschrift am 30. Juni 1977- Rente zu-\nFassung gilt für Versicherungsfälle, die in der             stand, und auf deren Hinterbliebene weiterhin\nZeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1977               Anwendung, auch soweit es sich um Versiche-\neingetreten sind, für Bezugszeiten nach dem                 rungsfälle nach dem 30. Juni 1977 handelt, die\n30. Juni 1977. Sind Leistungsteile aus der knapp-           zu einer Umwandlung der Rente oder zur\nschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren,                Gewährung einer Hinterbliebenenrente in\ngilt Satz 1 auch für vor dem 1. Januar 1957                 unmittelbarem Anschluß an die Versicherten-\neingetretene Versicherungsfälle.\"                           rente führen.\"\n7. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:              11. Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt:\n,,§ 27 a                                                   ,,§ 44 b\n(1) § 83 e des Angestelltenversicherungsge-                  Personen, die auf Grund des § 7 des Angestell-\nsetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem             tenversicherungsgesetzes in der bis zum 30. Juni\n1. Juli 1977. Bestand am 30. Juni 1977 Anspruch             1977 geltenden Fassung von der Versicherungs-","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                              1063\npflicht befreit sind, stehen bei Anwendung des               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n§ 113 in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung\n,, (4) § 60 Abs. 4 des Reichsknappschaftsge-\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Versicher-                 setze,s in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-\nten gleich.\"                                                     sung gilt für Versicherungsfälle, die vor dem\n1. Januar 1977 eingetreten sind, für Bezugszei-\n12. § 49 a wird wie folgt geändert:                                   ten nach dem 30. Juni 1977 und für Versiche-\nrungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis\na) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „so sind                  30. Juni 1977 eingetreten sind, für Bezugszeiten\nZahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach                 nach dem 31. Dezember 1978. Dies darf nicht\nrechtskräftiger Entscheidung über diesen                   dazu führen, daß der Rentenzahlbetrag den\nAntrag zulässig.\" durch die Worte „sind, un-               Betrag unterschreitet, der für den Monat vor\nbeschadet des Satzes. 3, Zahlungen bis zum                 Anwendung der in Satz 1 genannten Vor-\n31. August 1978 zulässig.\" ersetzt.                        schrift zu zahlen war.\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „der §§ 165,                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung\"                  ,, (5) § 67 Abs. 2 des Reichsknappschaflsge-\ndurch die Worte „des § 165 der Reichsversi-                setzes in der am 1. Juli 1977 geltenden Fas-\ncherungsordnung und des § 83 e des Ange-                   sung gilt für vor dem 1. Juli 1977 eingetretene\nstelltenversicherungsgesetzes\" ersetzt.                    Versicherungsfälle für Bezugszeiten nach dem\n31. Dezember 1977.\"\n§6                             4. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-                  ,a) Der Wortlaut der bisherigen Fassung wird Ab-\nN euregelungsgesetzes                            satz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                       ,, (2) § 69 Abs. 6 Satz 3 des Reichsknapp-\nTeil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten                   schaftsgesetzes in der am 1. Juli 1977 gelten-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 20 des                  den Fassung gilt,\nGesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird wie                      soweit die Regelung für Waisenrenten an\nfolgt geändert:                                                            Vollwaisen in Betracht kommt, für Versi-\ncherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 ein-\ngetreten sind, für Bezugszeiten nach dem\n1. Nach § 3 a wird folgender§ 3 b eingefügt:\n30. Juni 1977 und,\n,,§ 3 b                                     soweit die Regelung für Waisenrenten an\nSoweit Personen im Sinne des § 31 Nr. 2 des                        Halbwaisen in Betracht kommt, iu- Verbin-\nReichsknappschaftsgesetzes bei Inkrafttreten die-                       dung mit § 60 Abs. 4 des Reichsknapp-\nser Vorschrift versicherungspflichtig sind, verbleibt                   schaftsgesetzes für Versicherungsfälle, die\nvor dem 1. Januar 1977 eingetreten sind, für\nes dabei, solange die Beschäftigung andauert, in\nBezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 sowie\nder sie bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-\nfür Versicherungsfälle, die in der Zeit vom\nsicherungspflichtig waren.\"\n1. Januar bis 30. Juni 1977 eingetreten sind,\nfür Bezugszeiten nach dem 31. Dezember\n2. In§ 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 1978.\n,, (4) § 48 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes                Dies darf nicht dazu führen, daß der Zahlbe-\nin der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung gilt für                  trag der Waisenrente den Betrag unterschrei-\nVersicherungsfälle, die vorher eingetreten sind,                   tet, der für den Monat vor Anwendung der in\nfür Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977; dabei                     Satz 1 genanp.ten Vorschriften zu zahlen war.\"\ntritt an die Stelle des Betrages von 1 000 Deutsche\nMark der Betrag von 1 020 Deutsche Mark.\"                 5. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n,,§ 15 a\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                     § 70 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in\na) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          der am 1. Juli 1977 geltenden Fassung gilt für\nVersicherungsfälle, die in der Zeit vor dem 1. Juli\n,, (3) § 60 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-           1977 eingetreten sind, für Bezugszeiten nach dem\nsetzes in der am 31. Dezember 1977 geltenden            30. Juni 1977.\"\nFassung gilt auch für Versicherungsfälle\nnach dem 31. Dezember 1977, die zur                 6. Nach§ 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nUmwandlung einer Rente führen, die auf\n,,§ 20 a\neinem Versicherungsfall vor dem 1. Januar\n1978 beruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an             § 98      des Reichsknappschaftsgesetzes in der\nStelle einer Bergmannsrente eine Knapp-                 am 31. Dezember 1977 geltenden Fassung gilt\nschaftsrente zu gewähren ist.\"                          über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der","1064                                   BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teiil I\nUnterbringung des Rentenberechtigten in einem                                       §7\nAltersheim, einem Kinderheim oder einer ähnli-                  Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nchen Anstalt, wenn die Unterbringung vor dem'\n1. Juli 1977 begonnen hat.\"                               Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4\n7. § 20 b erhält folgende Fassung:                         des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 {BGBI. I\nS. 3871), wird wie folgt geändert:\n,,§ 20 b\nDie Rentenversicherung der Arbeiter und der         1. In § 157 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.\nAngestellten gewührt der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung als Teil des Wanderungsaus-             2. Die Uberschrift vor § 166 erhält folgende Fas-\ngleichs                                                   sung:\nfür das Kalenderjahr 1977                                  ,,4. Rentenversicherung\".\n329 Millionen Deutsche Mark,\nfür dds Kalenderjahr 1978                              3. § 166 wird wie folgt geändert:\n6 Millionen Deutsche Mark,\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kurzarbeitergeld\"\nfür das Kalenderjahr 1979                                       durch die Worte „Kurzarbeiter- oder Schlecht-\n7 Mi Uionen Deutsche Mark,             wettergeld\" ersetzt.\nfür das Kalenderjahr 1980\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 68     der\n7 Millionen deutsche Mark,\nBemessung des Kurzarbeitergeldes\" durch     die\nfür das Kalenderjahr 1981                                       Worte „den §§ 68 und 86 der Bemessung       des\n8 Millionen Deutsche Mark,            Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes\"      er-\nfür das Kalenderjahr 1982                                       setzt.\n9 Millionen Deutsche Mark,\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kurza,rbei-\nfür das Kalenderjahr 1983                                       te.rgeld\" durch die Worte „Kurzarbeiter- oder\n9 Millionen Deutsche Mark,             Schlechtwettergeld\" ersetzt.\nfür das Kalenderjahr 1984\nd) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die\n10 Millionen Deutsche Mark,\nWor,te „gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2\nfür das Kalenderjahr 1985                                       Satz 4\" durch die Worte „gelten die Aus-\n10 Millionen Deutsche Mark,              schlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des\nfür das Kalenderjahr 1986                                       § 88 Abs. 2\" ersetzt.\n11 Millionen Deutsche Mark;\nsie gelten als Leistungen für Renten. § 104 Abs. 4\n§8\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt ent-\nsprechend.\"                                                  Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte\n8. Nach§ 20 b wird folgender§ 20 c eingefügt:                 Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-\n,,§ 20 C                       ber 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch\nDie §§ 108 c und 108 d des Reichsknappschafts-      A:ritikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976\ngesetzes in der am 30. Juni 1977 gelrtenden Fas-       (BGBI. I S. 3845), whd wie folgt geändert:\nsung finden auf Personen, denen auf Grund dieser\n, Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und         1. § 3 a wird wie folgt geändert:\nauf deren Hinterbliebene weite,rhin Anwendung,            a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte\nauch soweit es sich um Versicherungsfälle nach                  „des Bezuges eines vorzeiitigen Altersgeldes\ndem 30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwand-                 oder\" durch die Worte „einer Erwerbsunfähig-\nlung der Rente oder zur Gewährung einer Hinter-                keit im Sinne de,s § 1247 Abs. 2 der Reichsver-\nbliebenenrente in unm1ttelbarem Anschluß an die                 sicherungsordnung oder des Bezuges\" ersetzt.\nVersichertenrente führen. § 12 Abs. 3 Satz 2 die-\nses Artikels gilt entsprechend.\"                          b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 der\n9. Nach § 20 c wird folgender § 20 d eingefügt:                    Reichsversicherungsordnung        gilt  entspre-\nchend.\"\n,,§ 20 d\nPersonen, die auf Grund des § 32 des Reichs-        2. § 7 wird wie folgt geändert:\nknappschaftsgesetzes in der bis zum 30. Ju-ni 1977\na) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ngeltenden Fassung von der Versicherungspflicht\nbefrei,t sind, stehen bei Anwendung des § 130                   „ Im übrigen gelten § 1236 Abs. 1 Satz 2, die\nAbs. 7 des Reichsknappschaftsgesetzes in der ab                  §§ 1237, 1237 b Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie\n1. Juli 1977 geltenden Fassung den in dieser Vor-               § 1241 g der Reichsversicherungsordnung ent-\nschrift bezeichneten Versicherten gleich.\"                      sprechend.\"","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                          1065\nb) In Absatz 4 wird folqender Satz angefügt:               auf nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte\n„Für Verwandle und Verschwägerte bis zum              Zeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen-\nbare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die Ein-\nzweiten Gradt' werden keine Kosten der Haus-\nschränkung gilt nicht, soweit es sich um Beitrags-\nhaltshilfe erstallet; die Alterskasse kann je-\nzeiten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des Fremd-\ndoch die erforderlichen Fahrkosten und Ver-           rentengesetzes genannten Art und um Ersatz- und\ndienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in       Ausfallzeiten handelt, die auf Grund solcher Zei-\neinem angemessenen Verhältnis zu den sonst            ten anrechenbar sind. § 1318 Abs. 1 Satz 2 der\nfür eine Ersatzkraft entstehenden Kosten              Reichsversicherungsordnung, § 97 Abs. 1 Satz 2\nsteht.\"                                               des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 108\nAbs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gel-\n3. In § 10 Abs. 3 werden das Komma nach der                    ten entsprechend.\nBezeichnung „ 1319 Abs. l\" und die Bezeichnung                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte,\n,, 1320\" gestrichen.                                       die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar\n1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem\nStande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet\n§9\nder Freien Stadt Danzig verlassen haben.\nÄnderung des Gesetzes zur Neuregelung\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des\nder Altershilfe für Landwirte\n§ 1315 der Reichsversicherungsordnung, des § 94\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und des\nDas Gesetz zur Neuregelung der AHershilfe für\n§ 105 des Reichsknappschaftsgesetzes auch auf\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\nHinterbliebene Anwendung bezüglich der Zahlung\n14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt            von Hinterbliebenenrente.\ngeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I\nS. 1373), wird wie folgt geändert:                                (4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gel-\nten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.\"\nIn Arlikel 2 wird nach § 6 a folgender § 6 b einge-\nfügt:                                                       2. § 19 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6 b\n,,§ 19\n§ 3 a Abs. 2 Salz 2 des Gesetzes über eine Alters-\nhilfe für Landwirte in der am 1. Juli 1977 geltenden              (1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1\nFassung gilt für Waisengelder, auf die am 30. Juni             Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die\n1977 Anspruch bes:lcmden hat, für Bezugszeiten nach            die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche\ndem 31. Dezember 1977.\"                                        Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des\nehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis\nzum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Ver-\ntriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-\n§ 10\nerkannt sind, kann die Rente insoweit gezahlt\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-                 werden, als sie auf andere als in § 17 Abs. 1 Buch-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der             stabe b des Fremdrentengesetzes genannten, nach\nSozialversicherung                        dem Fremdrentengesetz gleichstehende Beitrags-\nzeiten entfällt; Voraussetzung hierfür ist, daß\nDas Gcselz zur Regelung der Wiedergutmachung                Deckungsmittel der verpflichteten Versiche-\nnationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversi-           rungsträger auf Versicherungsträger im Reichsge-\ncherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),               biet zu übertragen waren.\nzulet:z.t geändert durch Gesetz vom 28. April 1975                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte,\n(BGBl. I S. 1018, 1778), wird wie folgt geändert:             die\na) die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai\n1. § 18 erhält folgende Fassung:\n1945 verlassen haben, sofern sie lediglich des-\n,,§ 18                               wegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes\n(1) Verfolgten, die zwischen dem 30. Januar\nanerkannt sind oder anerkannt werden kön-\n1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-\nnen, weil sie sich nicht zum deutschen Volks-\nschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-\ntum bekannt haben; soweit es auf die\nlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu\ndeutsche Volkszugehörigkeit ankommt, ge-\nvertretenden und durch die politischen Verhält-\nnügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlas-\nnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\nsens des Vertreibungsgebietes dem deutschen\nziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in\nSprach- und Kulturkreis angehört haben\ndas Gebiet des Deutschen Reiches oder der\noder\nFreien Stadt Danzig zurückkehren konnten und\ndie sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen            b) in den dort genannten Gebieten am 8. Mai\nStaates aufhalten, in dPm die Bundesrepublik                   1945 als deutsche Staatsangehörige oder\nDeutschland eine amtliche Vertretung hat, kann                  Volkszugehörige ihren vVohnsitz oder ge-\ndie Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht               wöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Ver-","1066                                   BundesgesetzblaU, Jahrgang 1977, TeiJ I\ntreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 ver-            3. § 32 wird wie folgt geändert:\nlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz\ngilt entsprechend.                                        a) In Absatz 2 erhält in Satz 3 der Halbsatz nach\ndem Semikolon folgende Fassung:\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.                             „Rentenerhöhungen und Rentenminderungen\n(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gel-                  auf Grund des § 1587 b des Bürgerlichen\nten nicht als Leistungen der sozialen SicherheH.        11        Gesetzbuches bleiben unberückskhtigt.\" und\nnach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n3. § 20 erhält folgende Fassung:                                      „Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente\nauf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der\n,,§ 20                               sozialen Unfallversicherung, der zum Erlö-\nBei Anwendung des Fremdrentengesetzes ste-                     schen der Bestellung des Verstorbenen\nhen den anerkannten Ve:z;triebenen im Sinne des                   geführt ha,t.\"\nBundesvertriebenengesetzes vertriebene Ver-                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfolgte gleich, diiie lediglich deswegen nicht als\nVertriebene anerkannt sind oder -anerkannt wer-                   aa) In Sa1tz 2 werden das Komma nach dem\nden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum                       Wort „vollendet\" und das Wort „heira-\ndeutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2                          tet\" gestrichen.\nBuchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.         11\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n„Das Waisengeld entfällt, wenn aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung Waisen-\n§ 11                                       rente aus den in § 1267 Abs. 2 der Reichs-\nÄnderung des Schornsteinfegergesetzes                             versicherungsordnung genannten Grün-\nden nicht gewährt wird.\"\nDas Schornsteinfegergesetz vom 15. September\n1969 (BGBI. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch          4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt durch ein\nGesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873), wird wie             Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfolgt geändert:                                                  fügt:\n„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                 Grund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbu-\nches bleiben unberücksichtigt.\"\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz                                      § 12\nangefügt:                                                  Änderung des Gesetzes über eine\n,,Rentenerhöhungen und Rentenminderun-                   Rentenversicherung der Handwerker\ngen auf Grund des § 1587 b des Bürger-\n§ 10 Abs 3 des Handwerkerversiche.rungsgesetzes\nlichen Gesetzbuches bleiben unberück-\nsichtigt.\"                                     in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Das gleiche           sung, zuletzt geände,rt durch § 22 des Gesetzes vom\ngilt\" durch di,e Worte „Satz 1 gilt erntspre-  3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird gestrichen.\nchend\" ersetzt.\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                                 § 13\n,, (7} Bei bereits festgestellten Ruhegeld-                    Änderung des Rentenreformgesetzes\nansprüchen sind Veränderungen des Jahres-\nhöchstbetrages oder der Versicherten- und                Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972\nVerletztenrenten aus der gesetzlichen Sozial-         (BGBI. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des\nversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu be-          Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1373), wird\nrücksichtigen, in dem sie wirksam werden;             wie folgt geändert:\nVeränderungen des Jahreshöchstbetrages, die\nnach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977         1. Artikel 3 wird aufgehoben; die „Stiftung für die\neingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 be-             Alterssicherung älterer Selbständiger\" wird auf-\nrücksichtigt.\"\ngelöst.\n2. In § 31 Abs. 1 Satz 4 erhält der Halbsatz nach dem         2. Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Ren-\nSemikolon folgende Fassung:                                   tenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als\n„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf                   erledigt. Der Vorstand der Lastenausgleichsbank\nGrund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbu-                 führt die Siich aus der Aufhebung der Stiftung\nches sowie die Erhöhung der WHwenrente wäh-                   ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamt-\nrend der ersten drei Monate nach § 1268 Abs. 5                lich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht\nder Reichsversicherungsordnung bleiben unbe-                  des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\nrücksichtigt.\"                                                nung.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                        1067\n3. Der Vorstand der Lastem1usgleichsbank hat ins-          stellung eine Versicherungszeit von weniger als 180\nbesondere den Antragstellern unverzüglich die        Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit\nAufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer      Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundes-\nAnträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller    anstalt für Arbeit erstattet. Der Erstattungsbetrag\ndarauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterla-    für Aufwendungen im Jahre 1978 wird am 1. Januar\ngen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang          1979 fällig.\nder Mitteilung zurückverlangen können. Im übri-\ngen hat der Vorstand der Lastenausgleichsbank                                   §2\nalle die Stiftung betrem~nden Vorgänge sechs            Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei\nJahre lanq seit dPr Aufhcbunq der Stiftung aufzu-    den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-\nbewahren.                                            rungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden _\nFassung zu leistenden Beiträgen; § 393 a Abs. 1 der\n§ 14\nReichsversicherungsordnung in der bis zum 30: Juni\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch         1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr\nanzuwenden.\nIn Artikel I § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des So-\nzialgesetzbuches -- Allgemeiner Teil -- vom 11.\n§3\nDezember 1975 (BGBL I S. 3015) wird der Klammer-\nhinweis ,, (§ 381 Abs. 4 RVO)\" durch den Klammer-             § 595 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in\nhinweis ,, (§ 1304 e RVO, § 83 e AVG)\" ersetzt.            der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1.978\nan auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Juli 1977\neingetreten sind.\n§ 15\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                    §4\n§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in\nDem Artikel II § 21 des Sozialgesetzbuches - Ge-      der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978\nmeinsame Vorschriften für die Sozi,alversicherung          an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli\n- vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) wird             1977 eingetreten sind.\nfolgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am                                     §5\n1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nFälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nund Rentenversicherung in Kraft:                           lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\na) Artikel I § 23 Abs. 1 und 2;                            setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Driitten Uberleitungsgesetzes.\nb) in Artikel II § 1 Nr. 1. Buchstabe b die § 1400\nAbs. 1 Satz 2 und§ 1405 Abs. 2 Satz 11\nc) Artikel II § 1. Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6;                                       §6\nd) in Artikel II § 2 Nr. 1 Buchstabe a die § 122              Es treten in Kraft:\nAbs. 1 Satz 2 und § 127 Abs. 3 Satz 1;\nmit Wirkung vom 1. Januar 1977\ne) in Artikel II § 3 Nr. 1 Buchstabe a die § 113 Satz 2\nArtikel 2\nund 3 und§ 155 Nr. 9;\n§ 1 Nr. 33, 35, 41,\nf) in Artikel II § 5 Nr. 1 der § 68 Abs. 1.\"\n§ 2 Nr. 32, 34,\nam 1. Januar 1978\nArtikel 3                            Art:ikel 1\nUbergangs- und Schlußvorschriiten                     die§§ 15 und 16 Nr. 1,\nArtikel 2\n§1\n§ 1 Nr. 12 Buchstaben a, b und d, Nr. 15 Buch-\n(1) Ist dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977          stabe a, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe\neine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme                  bb, Nr. 28, 36 Buchstabe a, Nr. 40, 43,\nzur Rehabilitation bewilligt worden, so wird Uber-\n§ 2 Nr. 11 Buchstaben a, b und d, Nr. 14 Buch-\ngangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vor-\nstabe a, Nr. 16 Buchstabe a. Doppelbuchstabe\nschriften gewährt.\nbb, Nr. 27, 35 Buchstabe a, Nr. 39, 40,\n(2) Der Träger der Rentenversicherung hat Ver-              § 3 Nr. 11 Buchstaben a, b und d, Nr. 14 Buch-\nsicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsför-              stabe a, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 25, 29 Buch-\ndernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer\nstabe b,\nBeendigung weiterzugewähren.\n§ 4 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 8,\n(3) Die nach Absutz 2 dem Träger der Rentenver-\n§ 5 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 8,\nsicherung ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendun-\ngen für Versicherte, die irn Zeitpunkt der Antrag-               § 6 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6,","1068                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nam 1. Februar 1978                                     am 1. Januar 1979\nArtikel 1                                              Artikel 2\n§16Nr.2,                                                 § 1 Nr. 2, 13, 24, 36 Buchstabenbund c,\nArtikel 2,                                                § 2 Nr. 1, 12, 23, 35 Buchstabenbund c,\n§ 1 Nr. 19 Buchstabe a,                                  § 3 Nr. 1, 12, 22, 29 Buchstaben d und e,\n§ 2 Nr. 18 Buchstabe a,                                  § 7 Nr. 2 und 3,\n§ 3 Nr. 18 Buchstabe a,                             am 1. Januar 1980\nam 1. Juli 1978                                          Artikel 2\nArtikel 2                                                 § 1 Nr. 14, 44,\n§ 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc,        § 2 Nr. 13, 41,\n§ 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc,        § 3 Nr. 13, 31,\n§ 3 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und cc,   die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1977.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahr,t.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nMarie Schlei"]}