{"id":"bgbl1-1977-39-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":39,"date":"1977-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV)","law_date":"1977-06-27T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1977                                                                                                              Nr. 39\nTag                                                                           In h a 1 t                                                                                     Seite\n27. 6. 77   Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1037\n830-2\n27. 6. 77   Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen\nder gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)                                                                                  1040\n820-1, 8251-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 810-1, 8251-2, 826-9, 7111-1, 8250-1, 826-26, 86-7-1, 86-7-2\n27. 6. 77   Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in\nder gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -\nKVKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1069\n820-1, 822-1, B2'.i2-1, 8230-13, 822-4-2, 822-4-1\n24. 6. 77   Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1086\n613-1-4\n24. 6. 77   Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen der Kraft-\nfahrzeuge des Güterfornverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs . . . . . . . . . . . .                                                                     1087\n9241-5-6\n27. 6. 77   Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1088\n2121-50-1-5\n27. 6. 77   Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1090\n7841-8-2\n27. 6. 77   Zwölfte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1977/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1091\n27. 6. 77   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . .                                                                          1096\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1096\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1097\nNeuntes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV)\nVom 27. Juni 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               2. In§ 15 werden in Satz 1 die Worte „17 bis 109\"\nsen:                                                                                                  durch die Worte „ 18 bis 120\" und in Satz 2 die\nZahl „ 1,674\" durch die Zahl „ 1,840\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\nÄnderung von Vorschriften\ndes Bundesversorgungsgesetzes                                                            a) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1 088\" durch die\nZahl „1 196\" ersetzt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633)                                                    b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                                                                     „Vergleichseinkommen ist das monatliche\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder\n1. In§ 14 wird die Zahl „133\" durch die Zahl „146\"                                                          Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne\nersetzt.                                                                                                die Schädigung nach seinen Lebensverhält-","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I\nnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und                            Stufe IV              307 Deutsche Mark,\ndem bisher betätigten Arbeits-- und Ausbil-                       Stufe V               380 Deutsche Mark,\ndungswillen wahrscheinlich angehört hätte,                        Stufe VI              458 Deutsche Mark.\"\nim Mittel des dreijährigen Zeitraums vor\ndem Kalenderjahr, das der Rentenanpassung\n5. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnach § 56 vorausgegangen ist, erhöht um die\nSumme des Vomhundertsatzes im Sinne des                    ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt mo-\n§ 56, um den die Renten zuletzt angepaßt               natlich bei einer Minderung der Erwerbsfähig-\nworden sind, und drei Viertel des Vomhun-              keit\ndertsatzes, um den die Renten im laufenden                 um 50 oder 60 vom Hundert\nJahr anzupassen sind.\"                                                                  286 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „für                                                 395 Deutsche Mark,\ndie Dauer eines Jahres\" gestrichen.\num 80 vorn Hundert\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Zahl „249\"                                                 478 Deutsche Mark,\ndurch die Zahl „274\", die Zahl „391\" durch                 um 90 vom Hundert\ndie Zahl „430\" und die Zahl „587\" durch die                                             574 Deutsche Mark,\nZahl „645\" ersetzt.                                        bei Erwerbsunfähigkeit\ne) Absatz 7 Satz l erhült fol9ende Fassung:                                                 645 Deutsche Mark.\"\n,,Ist die Grundrente wegen besonderen be-\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die\nruflichen Betroffenseins erhöht worden,\nZahl „20 391\" durch die Zahl „22 410\" ersetzt.\nso ruht der Anspruch auf Berufsschadensaus-\ngleich in Höhe des durch die Erhöhung der\nGrundrente erzielten Mehrbetrags.\"                  7. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „65\" durch\ndie Zahl „ 71 \" ersetzt.\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                           8. In § 33 b Abs. 2 wird Nummer 5 gestrichen; die\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                       bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\n,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nGrundrente bei einer Minderung der Er-\n9. In § 35 Abs.        i werden in Satz 1 die Zahl „249\"\ndurch die Zahl „274\" und in Satz 2 die Worte\nwerbsfähigkeit\n„424, 599, 774 oder 1 001 Deutsche Mark\" durch\num 30 vom I Iundert von                             die Worte „466, 658, 851 oder 1 100 Deutsche\n123 Deutsche Mark,        Mark\" ersetzt.\num 40 vom Hundert von\n166 Deutsche Mark,    10. In § 40 wird die Zahl „352\" durch die Zahl\num 50 vom Hundert von                               ,, 387\" ersetzt.\n226 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert von                          .11. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „544\"\n286 Deutsche Mark,         durch die Zahl „598\" ersetzt.\num 70 vorn Hundert von\n395 Deutsche Mark,     12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „352\" durch die\num 80 vom Hundert von                               Zahl „387\" ersetzt.\n478 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert von                           13. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n574 Deutsche Mark,         eingefügt:\nbei Erwr!rbsunfdhigkeit von                         ,,Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten,\nG45 Deutsche Mark.         als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-               Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vo1lendet            oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.\"\nhaben, um 25 Deut.sehe l\\1ark.\"\n14. § 45 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 5 Satz l erhfüt folgende Fassung:\n„5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. l Satz 1\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die                   Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,\".\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\nlich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-\n15. In § 46 werden die Zahl „98\" durch die Zahl\nten eine monatliche Schwerstbeschädigten-                 108\" und die Zahl „ 186\" durch die Zahl „204\"\n11\nzulage, die in folqenden Stufen gewährt                ersetzt.\nwird:\nStufe I                  76 Deutsche Mark,      16. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl 174\" durch die\n11\nStufe II                152 Deutsche Mark,          Zahl „191\" und die Zahl „242\" durch die Zahl\nStufe III               230 Deutsche Mark,          r) 266 ersetzt.\nII","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1977                      1039\n17. § 51 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 2\na) In Absatz 1 werden die Zahl „435\" durch die                       Besitzstandsklausel\nZahl „478\" und die Zahl „295\" durch die           Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehe-\nZahl „ 324\" ersetzt.                           frauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „87\" durch die      wurde.\nZahl „96\" und die Zahl „65\" durch die Zahl\n,, 71 \" ersetzt.\nArtikel 3\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „271\" durch die\nZahl „298\" und die Zahl „ 196\" durch die                           Berlin-Klausel\nZahl „ 215\" ersetzt.                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:               lin.\n,,Die laufenden Rentenleistungen dieses Geset-\nzes werden jährlich zum 1. Januar durch Ge-                               Artikel 4\nsetz entsprechend dem Vomhundertsatz, um den\ndie Renten aus der Arbeiterrentenversicherung                           Inkrafttreten\nnach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-           (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts\nordnung jeweils verändert werden, angepaßt.\"       anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.\n19. In § 60 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „31. De-       (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 18 und 19\nzember\" durch die Worte „30. Juni\" ersetzt.        tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}