{"id":"bgbl1-1977-38-9","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=15","order":9,"title":"Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["N1·. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1971                            1011\nVerordnung\nüber die einmalige Unfallentschädigung\nnach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Be-       2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen\namtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976                auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und be-\n(BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit         festigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige\nZustimmung des Bundesrates:                                 des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luft-\nfahrzeugführer vorher erkundet ist;\n§ 1                            3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm, ,\nFlugdienst                        4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung\ndazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der\n(1) Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1\nRotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen\nNr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder\noder Aufseilen an einem Drehflügler.\nAufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur\nDurchführung eines Flugauftrages oder eines sonsti-\ngen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts                                    § 2\nbis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.                 Besonders gefährdetes fliegendes Personal\n(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start        (1) Beamte, die\noder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen         1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder\nLuftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahr-           Turbinenantrieb gehören,\nzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit\nErreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flug-        2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besat-\nauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Lan-           zung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehe?\ndung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder               oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umge-\naus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luft-             schult werden,\nfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem     3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung\nVerlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüg-            oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliege-\nlern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.                   rischer Prüfungen gehören,\n(3) Zum Flugdienst gehören auch                      4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,\n1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinen-        5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1)\nantrieb                                                   durchführen,\na) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von        6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das\nder Park- zur Startposition und das Rollen,            sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder\nSchweben oder Abschwimmen nach dem Ver-                Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,\nlassen der Start- und Landebahn oder des\nsind Angehörige des besonders gefährdeten fliegen-\nLandepunktes zur Parkposition,\nden Personals.\nb) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Trieb-\nwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes             (2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich er-\nsowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk       teilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes,\nzum Zwecke von Funktionsprüfungen oder           eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mit-\nPositionswechsel,                                 fliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.","1012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 3                                                      § 5\nBesonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder                     Beamte im Bergrettungsdienst\nBetriebszustand                        (1) Beamte, die\n(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1    1. Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen\nNr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen                   teilnehmen,\n1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter          2. aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,\nüber Grund,                                         3. für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder\n2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,         4. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-\n3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit           dung sind,\neiner besonderen Lebensgefahr verbunden ist,        sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2\n4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,         Beamte im Bergrettungsdienst.\n5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen                 (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,\nder Flugsicherung oder Wettererkundung (Meß-        die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-\nflug),                                              nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern\nab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwie-\n6. im Gebirge bei e.inem seitlichen Abstand von          rigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen,\nweniger als 20 Meter zu einer Steilwand,            mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden\n7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen          ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen\nLuftfahrzc.mglypen oder Luftfahrzeugen im Rah-      im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den\nmen einer beabsichtigten Änderung des bisheri-      Beamten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten.\ngen Verwendungszwecks,\n8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,                                           § 6\nMunitionsuntersuchungspersonal\n9. zur Uberprüfung von überholten Luftfahrzeugen\noder neuen oder erneuerten wesentlichen Luft-           (1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition\nfahrzeugteilen,                                     dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als\nHilfskräfte tätig sind; gehören während des dienst.:.\n10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräte-\nerprobungen.                                        liehen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum be-\nsonders gefährdeten Munitionsuntersuchungsperso-\n(2) Einern    besonders gefährlichen Auftrag im        nal.\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die\n(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-\nFälle gleich, in denen sich abweichend von dem\nstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.\nerteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort          Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem\nbezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf\nNebel oder einer anderen Wirkung können die\nGrund der die Flugbedingungen beeinflussenden\nGegenstände auch andere Stoffe enthalten.\nUmstände ergibt.\n(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das\n(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebs-   dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und\nzustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor                      Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zu-\n1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1       stand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt\nAbs. 2),                                             ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit\n2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug-         der Untersuchung im Zusammenhang stehen, ins-\nauftrages    notwendigen      Durchfliegens   von    besondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Beför-\nSchlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug        dern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen,\nnach Instrumentenflugregeln fliegen muß,             Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.\n3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.                                      § 7\nAngehörige von Verbänden für besondere\n§ 4\npolizeiliche Einsätze\nHelm- und Schwimmtaucher                      (1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Be-\n(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem      kämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten\nHelmtauchgerät ausgebildet, in Ubung gehalten oder        Verbänden des Bundesgrenzschutzes und entspre-\neingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die          chenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich ein-\nzu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät         gesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige\nausgebildet, in Ubung gehalten oder eingesetzt wer-       von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze.\nden, sind Schwimmtaucher.                                 Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemein-\nsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder\n(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede        wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Ge-\nDienstverrichtung,                                        waltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet wer-\n1. des Helmtauchers vom Schließen bis zum Offnen          den.\ndes Heimfensters,                                       (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung,\n2. des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Ab-          die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Be-\nsetzen der Schwimmaske.                              kämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer","Nr. :rn ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                       1013\nSonderuusbilduniJ dilzll vorqcnomrnen wird und nach                                     § 9\nder Art des Einsillzcs oder der Sonderausbildung\nBerlin-Klausel\nüber die im Poli!'.<~idir'nst ifüliclw Ccfohrchmg hinaus-\ngeht.                                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleilungsgesetzes in Verbindung mit§ 108 Satz 2 des\n§ 8\nBeamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAndere Angehörige des öHentlichen Dienstes\nFür Angeslellte und Ar bei !.er, zu deren Dienst-                                    § 10\nobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeich-                               Inkrafttreten\nneten Art gehören, gellen die §§ 1 bis 7 entspre-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nchend.                                                        nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}