{"id":"bgbl1-1977-38-8","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=14","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO)","law_date":"1977-06-23T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["mm                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil 'I\nZweite Verordnung\nzur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n(BinSchStrO)\nVom 23. Juni 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                 sichtbar sein und an geeigneter Stelle und in\nAuf gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                   ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-            von dem nachfolgenden Anhang gesehen\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten                werden kann.\"\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor-        4. § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nden ist, wird verordnet:\n,,c) als hintere Lichter:\n§1                                     I) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei\nDie Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März                    weiße helle Lichter auf dem schiebenden\n1971 (BGBI. I S. 178 -- Anlageband - und S. 384),                     Fahrzeug in einer waagerechten Linie\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Novem-                      senkrecht zur Längsebene mit einem seit-\nber 1975 (BGBI. I S. 2921), wird vorübergehend wie                    lichen Abstand von etwa 1,25 m und in\nfolgt geändert:                                                       ausreichender Höhe, daß sie nicht durch\neines der anderen Fahrzeuge des Verban-\ndes verdeckt werden können;\n1. Nach § 1.15 Nr. 4 wird folgende neue Nummer 5\neingefügt:                                                     II) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder\nein weißes helles Hecklicht auf jedem\n,,5.  Das Einbringen von fettlösenden Reinigungs-                  anderen Fahrzeug, dessen ganze Breite\nmitteln mit emulgierender Wirkung in die                     von hinten sichtbar ist. Befinden sich in\nBilge ist verboten, sofern nicht die Sammel-                 dem Verband außer dem schiebenden Fahr-\nstelle vorher zugestimmt hat. Dieses Verbot                  zeug mehr als zwei von hinten sichtbare\ngilt nicht für Stoffe, welche die Wirkungs-                  Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur von den\nweise der Olabscheider nicht beeinträchtigen                 beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.\"\n{z. B. Produkte der Kategorie K3 der Klasse\nIII a des ADNR).\"\n5. § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nDie bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n„b) den in Rn 10 105 Absatz 1 Satz 1 des ADNR\ngenannten Vorschriften entsprechen und\n2. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:              demnach ein Zulassungszeugnis nach Rn\n10 105 Absatz 1 Satz 3 des ADNR besitzen.\"\n„c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht\noder ein weißes helles Licht, das über einen\nHorizontbogen von 135°, und zwar 67° 30'                                    §2\nvon hinten nach jeder Seite sichtbar sein\nmuß und nur in diesem Bogen sichtbar sein          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndarf.\"                                          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n3. § 3.09 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:      Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n.,b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buch-\nstabe c ein gelbes gewöhnliches Licht oder                                  §3\nein gelbes helles Licht; dieses muß über den       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft\ngleichen Horizontbogen wie das Hecklicht        und mit Ablauf des 30. Juni 1980 außer Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}