{"id":"bgbl1-1977-38-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung","law_date":"1977-06-22T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Prämie\nfür die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen\nund die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung\nVom 22. Juni 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 und des § 9      (3) Im Falle der Ausfuhr in ein Land außerhalb\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sendet\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I       die zuständige Zollstelle die mit der Bestätigung der\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes      Ausfuhr versehene Kennkarte unmittelbar an den\nvom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden     Erzeuger zurück.\nsind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12                               § 4\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nFälle höherer Gewalt\nMarktorganisationen wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft           Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in § 1\nverordnet:                                             genannten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so\nwerden unter den dort genannten Voraussetzungen\n§ 1                          bei Nichteinhaltung der vom Antragsteller einge-\nAnwendungsbereich                     gangenen Verpflichtungen die bereits gezahlten\nPrämienbeträge nicht wiedereingezogen sowie die\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die   Einhaltung der genannten Verpflichtungen für eine\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der          bestimmte Zeit ausgesetzt und der Nichtvermark-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften hin-        tungs- oder Umstellungszeitraum entsprechend ver-\nsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Nicht-    schoben.\nvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und\n§ 5\nfür die Umstellung von Mi.lchkuhbeständen zur\nFleischerzeugung.                                                         Prämienbescheid\nDie Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.\n§ 2\nAntrag\n§ 6\nDer Antrag auf GewährunrJ der Prämie ist nach               Aufbewahrungs- und Duldungspflichten\ndem Muster, das der Bundesmini.ster für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be-          (1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm ver-\nkanntmachen wird, in vier Stücken bei der nach         bleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie\nLandesrecht zusti.indigen Stelle einzureichen. Dber    alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehalte-\nnen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzube-\ndie in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nwahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften\nschriebenen Angaben hinaus muß der Antrag die\neine längere Aufbewahrungsfrist besteht.\nAngabe der Landwülschaftsflächen enthalten, die\nvom Antra~rsteller zum Zeitpunkt der Antragstel-          (2) Der Prämienempfänger hat den nach Landes-\nlung bewirtschaftet werden.                            recht zuständigen Stellen und den Landesrechnungs-\nhöfen das Betreten der Betriebsräume während der\nBetriebszeit zu gestatten und die in Betracht kom-\n§ 3                          menden besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nKennzeichnung                       sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ver-     liche Unterstützung zu gewähren.\nsieht jedes zum Betrieb des Antragstellers ge-\nhörende mindestens 6 Monate alte weibliche Haus-          (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflich-\nten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.\nrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung be-\nstimmter Milch geeignet ist, mit einer das Tier un-\nverwechselbar kennzeichnenden Ohrmarke.                                          § 1\n(2) Außerdem stellt sie für jedes der in Absatz 1         Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nbezeichneten Tiere eine Kennkarte nach dem in den         (1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Emp-\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen          fang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der\nMuster in dreifacher Ausfertigung aus. Die Kenn-       nicht zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen\nkarte erhält als Seriennummer die Nummer der Ohr-      Stellen gehört, die Beweislast für das Vorliegen der\nmarke.                                                 Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis","Nr. ]8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                          1007\nzum Ablauf des zweiten Jcthres, das dem Kalender-                                 § 8\njahr der Auszahlung der jeweiligen Prämienrate                              Berlin-Klausel\nfolgt. Satz 1 findet auch uuf den Betriebsnachfolger\nAnwendung.                                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\nMarktorganisationen auch im Land Berlin.\npunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-                                   § 9\ndesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nInkrafttreten\ngeltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nMonats zugrunde zu legen.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}