{"id":"bgbl1-1977-38-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=9","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsämter für die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsordnung)","law_date":"1977-06-20T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                          1005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Schiedsämter\nfür die kassenärzlliche (kassenzahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsordnung)\nVom 20. Juni 1977\nAuf Grund des § 3b8 i Abs. 7 der Reichsversiche-       5. In§ 10 Satz 1 und§ 12 Satz 2 werden jeweils nach\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            dem Wort „Vorsitzenden\" die Worte „und die\nGliederungsnummer B20-l, veröffentlichten berei-              zwei weiteren unparteiischen Mitglieder\" einge-\nnigten Fassung und unter Berücksichtigung des                 fügt.\nArtikels 1 § 1 Nr. 13 des Ceselzes vom 28. Dezember\n1976 (BGBl. I S. 3871) wird nach Beratung mit den         6. In § 17 werden die Worte „nach der Gebühren-\nBundesausschüssen der Arzte/Zc1lrntirzte und Kran-            ordnung für Zeugen und Sachverständige\" durch\nkenkassen sow i<~ rn it Zust.iu1m u ng des Bundesrates        die Worte „entsprechend dem Gesetz über die\nverordnet:                                                    Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\ngen\" ersetzt.\nArtikel 1                                                Artikel 2\nDie Schiedsamtsordnung vom 28.            Mai   1957\n(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Schiedsam-\n(BGBl. I S. 570) wird wie folgt geündert:\ntes, die auf Grund der Schiedsamtsordnung in der\nbisher geltenden Fassung bestellt worden sind,\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort              bleibt unberührt. Für die Amtsdauer der auf Grund\n„Vorsitzenden\" die Worte ,, , zwei          weiteren   dieser Verordnung neu zu bestellenden unparteii-\nunparteiischen Mitgliedern\" eingefügt.                 schen Mitglieder gilt § 3 Satz 2 der Schiedsamtsord-\nnung.\n2. In § 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem           (2) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nWort „Stellvertreter\" jeweils die Worte „sowie         anhängigen Schiedsverfahren gilt bis zu deren\ndie zwei weiteren unpMtciischen Mitglieder und         Abschluß die Schiedsamtsordnung in der bisher gel-\nderen Stellvertreter\" eingefügt.                       tenden Fassung weiter.\n3. In § 5 Satz 3 wcrdt~n nach dem Wort „Vorsitzen-                              Artikel 3\nden\" die Worte „und der zwei weiteren unparteii-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nschen Mitglieder\" eingefügt.                           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nDritten      Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\n4. In § 8 Satz 1 und § 9 Satz 1 werden jeweils nach       vom 28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land\ndem Wort „Vorsitzenden\" die Worte „und die             Berlin.\nzwei weiteren unparteiischen Mitglieder\" einge-\nfügt und jeweils die Bezeichnung „I b\" durch den                             Artikel 4\nBuchstaben „C\" ersetzt.                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}