{"id":"bgbl1-1977-38-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)","law_date":"1977-06-16T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen,\nnicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen\n(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)\nVom 16. Juni 1977\nAuf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-              2. Beobachtungen über mögliche schädliche Be-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-              einflussung von Lebensmitteln durch die Um-\ngust 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird mit Zustim-              welt;\nmung des Bundesrcües verordnet:                              3. Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,\nTabak,erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und\n§ 1                                Bedarfsg,egenständen durch KontrroUe der Ein-\nAnforderungen                           haltung der Bestimmungen über\na) Kennzeichnung,\n(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen\nb) K,enntlichmachung,\n<lüden von den zuständigen Behörden be:im Vollzug\ndes Lebensmittelrechts mit der Uberwachung des                  c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,\nVerkehrs mi1t Lebensmitteln, Tabakerzeugniss,en,                d) Werbung;\nkosmetischen Mitteln und Bedarfsgeg•enständen nur            4. Sinnenprüfung der LebensmHtel, Tabakerzeug-\nbeauftragt werden, wenn sie befähigt sind                       ni1sse, kosmetischen Mittel und Bedacrfsg,egen-\n1. die nach § 41 Ab:S. 1 Satz 2 des Lebensmitt,el-              stände hinsichtlich einer Abweichung von der\nund Bedarfsgcgcns1tändegersetz,es vorgeschriebe-            Norm;\nnen Uberprüfungen und Probenahmen durchzu-               5. einfache physika1ische und chemische Vor-\nführen, soweit nicht aus fachlichen Gründen                 prüfungen oder Messungen wie pH-Wertbes.tim-\ndiese Tätigkeiten von wissenschaftlichen Fach-              mung und Temperaturmessung;\nkräften ausgeführt werden müssen,                       6. Probenahme;\n2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um                  7. Mitwirkung     bei der Einziehung und Uber-\nRechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebens-               wachung der unschädlichen Beseitigung be-\nmittelr·ecMs zu unterbinden, sowie Straftaten und           schlagnahmter LebensmiUel, Tabake,rz.eugnisse,\nOrdnungswidf!iukeHen auf diesem Gebiet den zu-             kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände;\nständig,en Verfolgungsbehörden in sachdienlicher\nWeise anzuzeigen,                                       8. Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen\nund gegebenenfalls Anfertigung von Abschrif-\n3. den Gewerbetreibenden im Sinne des § 6 Abs. 2                ten und Auszügen daraus;\ndes Lebensrnit,tel- und Bedarfsg,egenständegeset-\n9. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durch-\nzes Hinwei,se geben zu können, damit Zuwider-\nführung von Ermittlungen und Vernehmungen\nhandlungen gegen lebensmitte],rechtliche Vor-\nim Verwaltung,sverfahren sowie Anzeige von\nschriften vermieden werden,\nStraftat,en und Ordnungswidrigkeiten;\n4. Verbrauche,r über die Grundzüge de,s Lebens-             10. Betr,iebskontrollen;\nmittelrechts und über seinen Vollzug aufzukfären.\n1l. Anfertigung von Niederschriften über Außen-\n(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Täitig-            diens1tfätigkeit;\nkeiten befähigt sein:                                      12. andere Büroarbeiten wie Führung von Listen\n1. Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmititeln,               und Karteien, Meldungen und Statistiken auf\nTabakerzeugni,ssen, kosmetischen Mitteln und              dem Gebiet de,r LebensmHtelüberwachung, ein-\nBedarfsgegens:tänden durch Kontrolle der Ein-             facher Schriftverkehr;\nhal1tung der Bestimmungen über                       13. Mitarbeit bei sons:tigen durch die zuständige Be-\na) Schutz der Gesundhc~it,                               hörde oder die Sachverständigen veranlaßten\nb) Hygiiene,                                             Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf\nc} Zusatzstoffe,                                         mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in\ndenen Lebensmittel, Tabakerzeugniss,e, kosme-\nd) Bestrahlung,\ntische Mittel oder Bedarfsg,eg•enstände herge-\ne) Pflanz,enschutz- und sonstige Mittel,                 stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht\nf} Stoffe mi,t pharmakologischer Wirkung;               werden.","Nr  :rn        cler Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                         1003\n§ 2                              Uberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,\nAnforderungsnac:hweis                     Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-\ndarfisg,egenständen erforderlich sind. Die Prüfung\n(1) Die ./\\nlonlcrun9cn nc1ch § 1 erfüllt, wer          kann in Teilabschnitten abgelegt werden. Sie kann\n1, den erfol~J reichen Abschluß der I lauptsclrnlc oder     auch durch lehrgangsbegleitende Leis.tungskontrol-\neinen gleichw(~rti9en Bi ldunr1sabschluß,              len ersetzt werden.\n2. eine erfolgreich abgeschlossr-ne Ausbildung oder                                    § 4\neine rnindostens zwcijiförige praktische Tätigkeit\nin einem Beruf, der Kenntnisse und Fer,tigkeit,en                             Fortbildung\nauf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln,            Die in § 1 genannten Personen haben mindestens\nTabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder            alle drei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil-\nBedarfsgegenständen vermittelt, im Po}izeivoll-        zunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse er-\nzugsdicnst oder im Dienst der allgemeinen Ver-          weiter,t und neue Erkenntniss,e und Entwicklungen\nwaltung und                                            auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt\n3. den erfolgreidicn Ahschhiß eines Lehrgangs nach          werden.\n§3\n§ 5\nnachweist.\nVorschriften der Länder\n(2) Vom Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 kann in\nDie zuständigen obersten Landesbehörden erlas-\nAusnahmefällen abgesehen worden.\nsen nach Maßgabe dieser Verordnung nähere Vor-\nschriften über den Lehrgang, die Prüfung {§ 3) und\n§ 3                              die Fortbildung (§ 4). Sie können eine andere, er-\nLehrgang                            folgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 2 Abs. 1\nNr. 2 bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehr-\n(1) D(• r Lehrgang dauer!t 24 Monate. Er gliedert        gangs nach § 3 anrechnen, sofern die Dauer der\nsich in tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht        beruflichen Tätigkeit einschließlich der Ausbildung\nund geregelte praktische Unterwei,sung einschließ-          mindestens drei Jahre betragen hat. Abweichend\nlich Praktika in chemischen Untersuchungsämtern,            von Sa!tz 2 und von § 3 Abs. 1 Satz 1 können auf\nVeterinänmternuchungsämtern und Medizinalunter-             Antrag zwölf Monaite auf die Dauer des Lehrgangs\nsuchungsämtern.                                             angerechnet werden, wenn die erfolgreiche Ab-\n(2) Im Rahmen des Lehrgt1ngs sind Kenntnisse und        legung einer Meisterprüfung in einem Lebensmittel-\nFertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:          handwerk nachgewiesen wird.\n1. Allgemeine      Rechtskunde,      Verwaltungsrecht,\nVerwaltungstechnik,                                                             § 6\n2. Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeiten-                  Ausnahmen und Ubergangsvorschriiten\nrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung,                                                 (1) Diese Verordnung gilt nicht für\n3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak-           1. Prüfer (Weinkontrolleure) nach § 58 Abs. 3 des\nerzeugnissen, kosmetischen Mittieln und Bedarfs-          Weingesetzes,\ngeg,enständen einschließlich Weinrecht,              2. Geflügelfleischkontrolleure nach § 29 Abs. 2 des\n4. Gewerbe-,     Handelsklassen-, Preis- und Eich-             Geflügelfleischhygienegesetzes,\nrecht,\n3. Personen, die nach § 4 des Fleischbeschaugeset-\n5. Warenkunde einschließlich der Technologie und               zes zur Vornahme der Schlachttier- und Fleisch-\ndes Umgangs mit Lebensmitteln,                            beschau sowie der Trichinenschau befugt sind,\n6. Warenkunde einschließlich der Technologie und               und\ndes Umgangs mit Tabakerzeugniis1sen, kosmeti-        4. Hilfskräfte nach § 7 des Durchführungsgesetzes\nschen Mitteln und Bedarfsgegenständen,                    EWG-Richtlinie Frisches Fleisch.\n7. Lebensmittel- und Betriebshygiene,\n(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als\n8. Umwelthygiene       einschließlich    Abfallbeseiti-    erfüllt bei Personen,\ngung,\n1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\n9. Ernährungslehre einschließlich ihrer          biologi-      ordnung Aufgaben der Uberwachung des Ver-\nschen Grundlagen,                                         kehrs mi1t Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-\n10. Mikrobiologie und Parasitologie; Verhütung                  meitischen Mitteln und Bedarfsgegenständen\nund Bekämpfung übertragbarer Kr,ankheiten,                wahrnehmen oder\nDesinfektion, Sterilisation und Schädlingsbe-         2. eine Ausbildung auf Grund entsprechender lan-\nkämpfung.\ndesrechtlicher Vorschriften vor dem Tage des\n(3) Deir Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab,            Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen haben\ndurch die festzustellen ist, ob der Prüfling über die           und sie danach nach diesen landesrechtlichen\nKenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die                 Vorschriften abschließen."]}