{"id":"bgbl1-1977-38-16","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=38","order":16,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nÄnderung zu stellen. Wegen Dberschreitung                                  Artikel 2\nder Einkommensgrenzen abgelehnte Woh-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nnungsbauprämien sind, sofern die Voraus-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Woh-\nsetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;          nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\n2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so\nist die Prämienfestsetzung aufzuheben.\"\nArtikel 3\n13. In § 20 wird die Jahreszahl „ 197 5\" durch die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nJahreszahl „ 1977\" ersetzt.                          kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-          2. § 2 a wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-\ngust 1974 (BGBI. I S. 2109), der durch das Gesetz\nfügt:\nvom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3626) geändert\nworden ist, und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes                  ,,Soweit die Sparbeiträge den nach dem Drit-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  ten Vermögensbildungsgesetz geförderten\nBundesrates:                                                      Betrag übersteigen, sind sie nicht prämien-\nbegünstigt.\"\nArtikel 1                             b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-                         ,, (2) Können für den Prämiensparer keine\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                       Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3\nmachung vom 28. April 1975 (BGBI. I S. 1025) wird                 des Gesetzes mehr eingezahlt werden, so\nwie folgt geändert:                                               kann der Sparvertrag mit anderen Sparbei-\nträgen fortgesetzt werden.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-\nfügt:                                             3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und              a) In Absatz 2 letzter Satz wird die Zahl „5\"\nvor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen                   durch die Zahl „4\" ersetzt.\nSparverträgen die Sparrate nach § 2 Abs. 5           b) In Absatz 3 letzter Satz werden die W.orte\ndieser Verordnung in der Fassung der Be-                  ,,§ 2 a Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 2 a Abs. 2\nkanntmachung vom 28. April 1975 (BGBI. I                 und 3\" ersetzt.\nS. 1025) erhöht worden, so gilt die erhöhte\nRate von der Erhöhung an als Sparrate im          4. In § 4 a Abs. 2 letzter Satz werden die Worte\nSinne des Satzes 1.\"                                 ,,§ 2 a Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 2 a Abs. 2\nb) Absatz 5 wird gestrichen.                             und 3\" ersetzt.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                         1035\n5. § 8 wird wie folgt ~Jctinckrl:                            ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist\na) Die Ulwrschrift erl1ält die folgende Fassung:          gegen den Prämiensparer und -- soweit die\nBeträge noch nicht an ihn ausgezahlt worden\nr,Wechsel clcs zusti:imligen Finanzamts\".            sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten.\nb) Die bisherigen /\\hs~ilze 1, 2 und 4 werden\ngestrichen.                                                                 § 14\nc) Der bisherige Abscltz 3 wird einziger Absatz;          Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die\ndie Worle „ und den Abs~i lzen 1 und 2\" wer-            Berechnung des maßgebenden Einkommens\nden gestrichen.\nWird im Besteuerungsverfahren die Entschei-\n6. § 9 wird gestrichen.                                      dung über die Höhe des zu versteuernden Ein-\nkommens oder der Hinzurechnungen nachträg-\nlich in der Weise geändert, daß dadurch\n7. § 10 wird wie folgt gei.indert:\n1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes)\na) In Absatz l wird das Wort „Ausschlußfrist\"                unterschritten wird, so wird dem Sparer hin-\ndurch das \\Vort „Frist\" ersetzt.                        sichtlich der Antragsfrist (§ 3 Abs. 2 des\nb) Absatz 2 wird ~Jestrichen.                                Gesetzes) Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt. Der Prämienantrag ist inner-\nc) Die~ Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Än-\nd) In dem neuen Absatz 2 wird der Klammer-                   derung zu stellen. Wegen Uberschreitung der\nzusatz ,, (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2)\"            Einkommensgrenze abgelehnte Sparprämien\ngestrichen.                                             sind, sofern die Voraussetzungen dafür vor-\nliegen, zu gewähren;\n8. In § 11 a Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz            2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so\n,,(§ 2 a Abs. 2)\" durch den Klammerzusatz ,,(§ 2 a           ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.\"\nAbs. 3)\" ersetzt.\n11. In § 15 wird die Jahreszahl    11 1975\" durch die\n9. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:           Jahreszahl 1977\" ersetzt.\n11\n„Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nFinanzamt einen Bescheid über die Rückgängig-\nmachung der Prämiengutschrift erteilt.\"                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n10. Die §§ 13 und 14 erhalten die folgende Fassung:       Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des\nSpar-Prämiengesetzes auch im Land Berlin .\n.,§ 13\nRückforderung von Prämien und Zinsen\nArtikel 3\nSind in den Füllen des § 12 Abs. 1 die Prämien\nund Zinsen bereits überwiesen worden, so sind           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsie zurückzufordern. Uber die Rückforderung           kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}