{"id":"bgbl1-1977-38-15","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=37","order":15,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 38  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                             1033\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 9 des \\Vohnungsbau-Prämien-                7. Der Abschnittsüberschrift vor § 13 wird der\n~Jesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Klammerzusatz         ,, (Baufinanzierungsverträge)\"\n28. August 1974 (BCBL I S. 2105) verordnet die                   angefügt.\nBundcsrcgiPrunu mit Zustimmung des Bundesrates:\n8. § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\nArtikel 1                            ,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens-\nwirksame Leistungen im Sinne des Dritten\nDie Verordn1111~1 ,-,ur l)urchtührung (h!s Wohnungs-                 Vermögensbildungsgesetzes oder von der\nbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                        Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Un-\nmachung vom 11. Juli 1975 (BC;BJ. I S. 1875) wird                      terhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-\nwie folgt geändert:                                                   beiträge darstellen, soweit sie insgesamt den\nnach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz\n1. In § 1 Abs. 1 Salz 1 wird der Klammerzusatz                        ueförderten Betrag nicht übersteigen.\"\n,, (§ 73 a der Reichsabgabenordnung)\" gestrichen.\n9. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 10 des Steuer-\na) Dem Satz 1 werden die folgenden Worte an-\nanpassungsgesetzes durch die Worte ., § 15 der\nII\ngefügt:\nAbgabenordnung\" ersetzt.\n„oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt\nwerden; das gleiche gilt, wenn Ansprüche\n3. § 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\naus dem Vertrag abgetreten werden, es sei\n,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens-                     denn, der Abtretungsempfänger ist ein An-\nwirksame Leistungen im Sinne des Dritten                    gehöriger (§ 15 der Abgabenordnung) oder\nVermögensbildungsgesetzes oder von der                      die im Vertrag bezeichnete andere Person.\"\nUnterhaltssicherungsbehörde nach dem Un-\nb) Am Anfang des Satzes 2-wird das Wort \"Er\"\nterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-                 durch die Worte „Der Vertrag\" ersetzt.\nbeiträge darstellen, soweit sie insgesamt den\nnach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz\ngeförderten Betrag nicht übersteigen.\"            10. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               Worte ,,§ 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpas-\nsungsgesetzes\" durch die Worte ,, § 15 der\na) Dem Satz 1 werden die folgenden Worte an-                      Abgabenordnung\" ersetzt.\ngefügt:\nb) In Nummer 2 werden die Worte „oder eines\n,,oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt wer-                 eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts\" durch\nden; das gleiche gilt, wenn Ansprüche aus                   die Worte ,, , eines eigentumsähnlichen\ndem Vertrag abgetreten werden, es sei denn,                 Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im\nder Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger                 Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau-\n(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Ver-                  gesetzes\" ersetzt.\ntrag bezeichnete andere Person.\"\nb) Am Anfang des Satzes 2 wird das Wort „Er\"             11. In § 17 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a\ndurch die Worte „Der Vertrag\" ersetzt.                 der Reichsabgabenordnung)\" gestrichen.\n12. § 19 erhält die folgende Fassung:\n5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 19\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die\nWorte ,,§ 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpas-            Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die\nII\nsungsgesetzes durch die Worte ,, § 15 der                  Berechnung des maßgebenden Einkommens\nAbgabenordnung\" ersetzt.\nWird im Besteuerungsverfahren die Entschei-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „oder eines                  dung über die Höhe des zu versteuernden Ein-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts\" durch              kommens und der Hinzurechnungen nachträg-\ndie Worte         ,, , eines eigentumsähnlichen        lich in der Weise geändert, daß dadurch\nDauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im                 1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes)\nSinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau-                  unterschritten wird, so wird dem Sparer hin-\ngesetzes ersetzt.\nII\nsichtlich der Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 des\nGesetzes) Wiedereinsetzung in den vorigen\n6. In § 11 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 73 a                 Stand gewährt. Der Prämienantrag ist inner-\nder Reichsabgabenordnung)\" gestrichen.                          halb eines Monats nach Bekanntgabe der"]}