{"id":"bgbl1-1977-38-11","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=24","order":11,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1020                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik\ndes grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,             c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 1 Abs. 4 und § 8 des Ge-\n„Bei der Einfuhr ist sowohl der Eingang von\nsetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden                 Waren aus dem Ausland in eine Einfuhrart\nWarenverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 (unmittelbare Einfuhr) als auch ihr Ubergang\nGliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten berei-                   aus einer Einfuhrart in eine andere Einfuhr-\nnigten Fassung verordnen der Bundesminister für                     art anzumelden; hierbei ist, soweit die An-\nWirtschaft und der Bundesminister der Finanzen mit                  meldepapiere dies vorsehen, die vorher an-\nZustimmung des Bundesrates:                                         gemeldete Einfuhrart anzugeben.\"\nArtikel 1                         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                 aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. April 1974 (BGBl. I S. 843) wird wie folgt geändert:                    ,, 1. die Zollabfertigung von ausländi-\nschen Waren zum freien Verkehr,\nausgenommen die Einfuhr\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) zur Freigutveredelung (§ 4 Abs. 4\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „zoll-                                   Nr. 1),\nrechtlich zugelassener\" gestrichen.                                     b) von Nachholgut (§ 4 Abs. 5),\nb) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2                                 c) nach passiver Veredelung (§ 4\nfolgende Fassung:                                                          Abs. 9),\n,, 1. Einfuhrarten:                                                     d) zur wirtschaftlichen Lohnverede-\nlung (§ 4 Abs. 12),\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2\nAbs. 2 und 3),                                                 e) nach wirtschaftlicher Lohnverede-\nlung(§ 4 Abs. 15);\".\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4               bb) In Nummer 3 werden zwischen den Wor-\nAbs. 3 bis 5)                                            ten „ Verarbeitung\" und \"in\" die Worte\n„für Rechnung eines im Erhebungsgebiet\naa) zur Eigenveredelung,\nansässigen Eigentümers\" eingefügt.\nbb) zur Lohnveredelung,\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4         b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAbs. 9),                                            ,,(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist\ne) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver-             die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs,\nedelung (§ 4 Abs. 12),                            ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzgut bei\nf) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohn-               Freigutveredelung oder im Vorgriff (§ 4\nveredelung(§ 4 Abs. 15);                          Abs. 6), die Ausfuhr von Waren zur passiven\nVeredelung (§ 4 Abs. 8), die Ausfuhr von\n2. Ausfuhrarten:                                         Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2               (§ 4 Abs. 13) sowie die Ausfuhr von Waren\nAbs. 4),                                          zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5),                   Abs. 14).\"\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung\n(§ 4 Abs. 6)                               3. § 3 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:\naa) nach Eigenveredelung,                      \"(3) Als Einfuhr auf Lager gilt di,e Zollabferti-\nbb) nach Lohnveredelung,                      gung von ausländischen Waren zu einer vor-\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4          übergehenden Zollgutverwendung, ausgenom-\nAbs. 8),                                      men Umschließungen, Verpackungsmittel und\ne) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohn-           Etiketten.\nveredelung (§ 4 Abs. 13),                       (4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nf) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver-         und des Absatzes 3 die ausländischen Waren\nedelung(§ 4 Abs. 14);\".                       gleichzeitig einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                          1021\nfreien Verkehr abgefertigt, so ist für die An-                       (12) Einfuhr   zur wirtschaftlichen Lohn-\nmeldung nur die Abfertigung zu den besonderen                     veredelung ist\nZollverkehren maßgebend.\"\n1. die    Zollabfertigung von ausländischen\nWaren zum freien Verkehr, die im Zoll-\n4. § 4 wird wie folg-t geändert:\ngebiet bearbeitet oder verarbeitet werden\na) In der Uberschr.ift werden hinter dem Wort                         sollen,\n„ Veredelungsarbeit\" ein Beistrich gesetzt\n2. das Verbringen oder die Entnahme von\nund di e Worte „ wirtschaftliche Lohnverede-\n1\nzur Wiederausfuhr bestimmten abgaben-\nlung\" angefügt.\nfreien oder nur der EinfuhrumsaJtzsteuer\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                           unterliegenden ausländischen Waren zur\n,, (2) Als aktive Veredelung gilt die ein-                      Bea rbeitung oder Verarbeitung in den\n1\noder mehrmalige Verwendung von auslän-                            Zollfreigebieten\ndiischen Wa,ren bei der Veredelung auszufüh-\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes\nrender Waren nach § 50 b des Zollg,esetzes.\"\nmit einer außerhalb des Erhebungsgebietes\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden neue                     ansässigen Person.\nAbsätze 3 bis 10.\n(13) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohn-\nd) In dem neuen Absatz 3 erhalten die Sätze 3                     veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die\nund 4 folgende Fassung:\nals Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnver-\n,,Eigenveredelung ist jedoch auch die Ver-                    edelung 9-ngemeldet oder im Erhebungsgebiet\nedelung von ausländiischen W,ar,en für Rech-                  ganz oder zum Teil aus solchen Waren her-\nnung e1iner anderen in den Europäischen                       ge,st,ent worden sind.\nGemeinschaften ansässig,en Per,son, sofern\nfür den Auft,raggeber eine Eigenveredelung                       (14) Ausfuhr zur wirtschafitlichen Lohnver-\nvorliegt.                                                     edelung ist die Ausfuhr von Waren des\nLohnveredelung ist die Veredelung von auslän-                 freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohn-\ndischen Waren im Erhebungsgebiet für Rech-                    veredelungsgeschäftes im Ausland bearbei-\nnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der                  tet oder verarbeitet werden sollen.\nEuropäischen Gemeinschaften ansässigen Per-                      (15) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnver-\nson. Lohnveredelung ist jedoch auch die Ver-                  edelung ist die Zollabfiertigung von Waren\nedelung von ausländischen Waren für Rech-                     zum freien Verkehr, die als Ausfuhr zur wirt-\nnung einer anderen in den Europäischen Ge-                    schaftlichen Lohnveredelung angemeldet\nmeinschaften ansässigen Person, sofern für                    oder im Ausland ganz oder zum Teil aus\nden Auftraggeber eine Lohnveredelung vor-                     solchen Waren hergestell:t worden sind.\"\nliegt.    II\ne) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz                 5. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n,,Einfuhr nach passiver Veredelung ist je-               ,, (1) Unter Benennung der War,e ist die Waren-\ndoch auch die Zollabfertigung von Wa,ren                 bezeichnung und die Nummer des Warenver-\nzum faeien Verkehr im Rahmen eine1s passi-               zeichnisses für die Außenhandelsstatistik, bei\nven Veredelung1sverkehrs, die aus einem an-              Waren mit Ursprung außerhalb eines Mitglie<l--\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                 staat,es der Europäischen Gemeinschaften di,e\nmeinschaften zur passiven Veredelung aus-                Warenbezeichnung und die Codenumme,r des\ng,eführt wurden.\"                                        Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.\nf) In dem neuen Absatz 10 wird Satz 5 ge-                       (2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß\nstrichen.                                               sich\ng) Folg,ende neue Absätze 11 bis 15 werden                   bei der Einfuhr\nangefügt:                                                   die Codenummer und der Zoll- oder Abschöp-\n,, (11) Wirtschaftliche Lohnveredelung is,t              fungssatz, jedoch bei Waflen aus dem freien\n1. di,e zollamtlich nicht bewilligte V eirede-              Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäi-\nlung von ausländischen Wa.ren im Zoll-               schen Gemeinschaften, die dort ihren Ur-\ngebiet,                                              sprung haben und nur der Einfuhrumsatz-\n2. die über die übliche Lagerbehandlung                      steuer unterliegen,\nhinausgehende Bearbeitung oder Verarbei-             die Warennummer,\ntung von abgabenfreien oder nur der Ein-\nfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi-        bei der Ausfuhr\nschen Waren in den Zollfreigebieten,                 die Warennummer,\n3. die zollamtlich nicht bewilligte Verede-             zu der die Ware g,ehört (Warenart), eindeutig\nlung von WaJ1en des freien Verkehrs im           ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche\nAusland                                          oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu ver-\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes               wenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit\nmit einer außerhalb des Erhebungsgebietes               der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-\nansässigen Person.                                     nung durch Angaben über die Art des Mate-","1022                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nri.als, die Art der Bearbeitung, den Verwen-                          § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der festge-\ndungszweck oder andere die Warenart kenn-                             setzte Zollwert;\".\nzeichnende Merkmale zu ergänzen.\"\nc) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                                   „Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem\nAnmeldeschein nichts anderes vorgesehen\n,,§ 7                                ist - für aHe mit einem Anmeldeschein an-\nMenge der Ware                             gemeldeten Warenarten in einer Summe und\nstets in der geschuldeten Währung anzu-\n(1} Unter Menge der Ware ist das Rohgewicht,               geben.\"\ndas Reingewicht oder Eigengewicht und die An-\ngabe nach einer besonderen Maßeinheit zu ver-\nstehen.                                                 8. § 10 wird wie folgt geändert:\n(2} Rohgewicht i,st das Gewicht der Ware mit           a) Folg,ender neuer Absatz 6 wird eingefügt:\nihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht                     ,, (6) Die Länder sind nach den Bezeichnun-\nist das Gewicht der Ware miit jenen Umschlie-                  gen des Länderverzeichnis1ses für die Außen-\nßungen, die beim Kleinverkauf oder Einz,elver-                 handelsstatistik zu benennen.   11\nkauf üblicherweise in die Hand des Käufers\nübergehen. Eigengewicht ist das Gewicht der                b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden neue\nWar,e ohne alle Umschließungen. Als Umschlie-                  Absätze 7 und 8.\nßungen g,elten alle äußeren und inne,r,en Behält-\nc) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unter-\nlagen, ausgenommen Beförderungsmittel - ins-                     ,, (8) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Be-\nbesondere Behälter im Sinne des Artikels 1                     stimmungsort, in dem di,e Sendung verbl,ei-\nBuchstabe b des Zollabkommens über Behälte,r                   ben soll; anzugeben is:t jedoch nur das letzte\nvom 18. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 837, 985) -                 bekannte Land der Bundesrepublik, in dem\n11\nsowie Planen, Lademititel und das bei der Beför-               dieser Ort Hegt.\nderung verwendet,e Zubehör.\n(3) Das Rohgewicht ist, soweit diese Angabe         9. § 13 erhält folgende Fassung:\nin dem Anmeldeschein vor'gesehen i,st, für alle                                      ,,§ 13\ndarin aufgeführten Waren in einer Summe anzu-\nAnlaß der Warenbewegung\nmelden. Bei Versand im gemeinschaftliichen Ver-\nsandverfahren nach der Verordnung (EWG)                       Unter dem Anlaß der Wa,renbewegung sind\nNr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über                Angaben darüber zu v,erst,ehen, ob e1s sich um\ndas gemeinschaftliche Versandverfahr,en (Abl.              Kauf, Verk,auf, Kommission, Konsignation, ak-\nEG Nr. L 77 S. 1) i1st jedoch das Rohgewicht für           tive oder passive Veredelung, wirtschaftliche\njede Ware anzugeben. Das Eigengewicht oder                 Lohnveredelung oder um welchen anderen An-\n- soweit handelsüblich - das Reingewicht ist               laß der Warenbewegung es sich handelt und ob\nfür jede Warenart anzugeben. Die Menge nach                di,e Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt ge-\neiner besonderen Maßeinhei,t ist nur dann anzu-            liefert werden. Bei unentgel1tliichen Lieferungen\ngeben, wenn diese im Warenverzeichnis für die              ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzug,eben.\nAuß,enhandelsstatistik beii der betreffenden\nWarennummer vermerkt ist. Kann die Menge im\nZeitpunkt der Anmeldung nicht genau festge-           10. In § 15 Abs. 2 erhalt,en die Sätze 2 bis 4 folgende\nstellt werden, so ist sie zu schätzen und als             Fassung:\ngeschätzt zu k,ei.mzeichnen.\"                             „Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur\nWaren um:fiassen, die auf eine Einfuhrgeneh-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                               migung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt\nwerden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts\na) In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende            anderes zugelassen ist. Waren, für di,e eine Ein-\nFassung:\nfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen\n„Zum Grenzübergangswert gehören nicht die            nicht zusammen mit ander,en Waren in ein ,e m\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          Anmeldeschein angemeldet werden. Die SäJtze 2\nschen Gemeinschaften entrichteten Zölle              und 3 gelten auch für die FäUe des § 25 Abs. 1\noder Abschöpfungen sowie E11stattungen oder           Nr. 1 und des§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 3 und 7.\"\nAusfuhmbg,aben bei der Ausfuhr.\"\nb) In Absatz 4 erhält Nummer 1 folgende Fas-          11. In § 17 Abs. 3 wird der letzte Satz durch fol-\nsung:                                                 gende Sätze ernetzt:\n,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittel-            ,,Der Anmelde.schein ist vom Ausführer der Ver-\nwert- oder Schätzwertverfahren der für         sandzollstelle spätestens bis zum 3. Werktag des\ndie Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer         folgenden Monats zu übergeben. In dem An-\nmaßgebende Mittelwert oder Schätzwert,         meldeschein ist der Monat anzugeben, auf den\nbei der Einfuhr von Rohkaffee im. Rah-          er sich bezieht; außerdem is1t er als .Sammel-\nmen einer vereinfachten Bewertung nach         anmeldung nach AH~ .atDV zu kennzeichnen.\"\n11","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                               1023\n12. ln § 18 Abs. l Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden                                       § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt;\njeweils die Wort('. ,,Zollamt Bremen-Oberwes,er\"                                  § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzu-\ndurch die Worte „Hauptzollamt Bremen-Ost\" er-                                      wenden;\nsetzt.\nb) von Waren im Fall des Buchstaben\na, soweit ein kürzerer als monatli-\n13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geJ.ndert:\ncher Abrechnungszeitraum bestimmt\na) Nummer 1 erhdlt folgende Fassung:                                           worden ist,\n„ 1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem                                 zugleich mit der Sammelzollan-\nZollfreigebiet ohne Zollbehandlung erst-                               meldung     oder    Zollanmeldung,\nmahg in eine Einfuhrart eingehen,                                      spätestens jedoch am 3. Werktag\nnach Ablauf des Abrechnungszeit-\nder Auss,tellungspflichtige nach § 23\nraumes;\".\nAbs.1Nr.1;\".\nbb) Der Buchstabe c wird gestrichen.\nb) In Nummer 2 erhält Buchstabe c folgende\nFassung:                                                      cc) Der bisherige Buchstabe d wird neuer\nBuchstabe c.\n,,c) von Waren des Zwischenauslandsver-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,              b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nder Ausstellungspflichtige nach § 23                aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 3;\".                                            ,,a) von Massengütern in einem verein-\nfachten Ausfuhrverfahren nach § 16\n14. In § 23 Abs. l werden am Schluß der Nummer 2                                    Abs. 2 der Außenwirtschaftsverord-\nstatt des Punktes ein Strichpunkt ges,etzt und                                 nung,\ndie folgende neue Nummer 3 angefügt:                                              spätestens bis zum 3. Werktag des\n,,3. bei Waren des Zwischenauslandsverk:ehrs,                                     folgenden Monats;\ndie im Ausland verblieben sind, für die An-                              § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinnge-\nmeldung zur Ausfuhr                                                     mäß anzuwenden;\".\nderjenige, der den Verbleib im Ausland                   bb) In Buchstabe e erhalten die Buchstaben\nveranlaßt hat.\"                                                 bb folgende Fassung:\n„bb) wenn das Beförderungspapier der\n15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Abgangszollstelle nicht vorzulegen\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                             ist,\nmit Beginn des vereint achten ge-\naa) Der Buchstabe b wird gestrichen.\nmeinschaftlichen Versandverf ah-\nbb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer-                                     rens;\".\nden neue Buchstaben b und c.\nb) In Nummer 2 erhält Buchstabe f folgende\n17. § 26 wird wie folgt geändert:\nFassung:                                                 a) In Absatz 1 erhalten der erste Halbsatz und\ndie Nummern 1 und 2 Buchstabe a folgende\n,,f) von Waren des Zwischenauslandsver-\nFassung:\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,\ndie für den Ausstellungspflichtigen zu-               „ Werden Waren zu einer Zollbehandlung\nständige Versandzollstelle;\".                       angemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der\nZollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen\nist, anzugeben,\n16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. bei ausländischen Waren\naa) Die Buchstaben a und b erhaliten fol-                         a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart\ngende Fassung:                                                   angemeldet worden sind,\n,,a) von W,aren, für welche die Sammel-                            das Versendungsland,\nzollanmeldung oder die Zollbehand-\ndas Verbrauchs-(Bestimmungs-)land,\nlung ohne Abfertigung zug,elassen\nfalls die Waren zur Durchfuhr be-\nist, soweiit bei monatlicher Abrech-\nstimmt sind\nnung Waren mit übereinstimmenden\nstatis,tischen Merkmalen zusammen-                           und\ngefaßt werden (Sammeleinfuhran-                              die Eingangszollstelle,\".\nmeldung),\nb) In Absatz 4 werden die Worte             11 Ausfuhr-\nzugleich mit der Sammelzollan-                 und\" gestrichen.\nmeldung     oder     Zollanmeldung,\nspätestens jedoch am 3. Werktag\n18. § 29 wird wie folgt geändert:\ndes auf die Abfertigung oder end-\ngültige Anschreibung folgenden             a) In Nummer 1 wird der Buchstabe b gestri-\nMonats;                                         chen.","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buch-                dd) Die neue Nummer 1b erhält folgende\nstabe b und erhäl:t folgende Fassung:                         Fassung:\n„h) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf                      11 lb. Waren, die als Einfuhr auf Lager\nLager angemeldeten Waren in eine                                  oder als Einfuhr zur aktiven Vere-\nandere Einfuhvart oder bei dem Uber-                              delung angemeldet worden sind und\ngang von als Einfuhr zur aktiven Vere-                            aus einem offenen Zollager entnom-\ndelung angemeldeten Waren in den                                  men werden oder als entnommen\nfreien Verkehr, soweit keine mit den                              gelten, sind vom Lagerinhaber\nZollpapieren       verbundene    Anmelde-                         monatlich zugleich mit der Zah-\nlungsanmeldung der Lagerzollstelle\nscheine zu verwenden sind und ausge-\nanzumelden. Dies gilt auch für als\nnommen bei Lieferung solcher Waren als\nEinfuhr auf Lager angemeldete\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach\nWa,ren, die nach passiver Verede-\n§ 19 oder auf die Insel Helgoland nach\nlung e1ingeführt und in einem offe-\n§ 30 Abs. 1 Nr. 9,\".\nnen Zollager eingelagert wurden.\nc) Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen.                             Gehen ausländische Waren aus\neinem offenen Zollager durch\nd) Die bisherigen Buchslaben e und f werden                               Anschreibung in einen Umwand-\nneue Buchstaben c und d.                                               lungsverkehr, in eine bleibende\ne) Im letzten Satz werden die Worte „Buchsta-                             Zollgutve,rwendung oder in einen\nben c und d\" durch „Buchsitabe b\" ersetzt.                             aktiven Veredelungsverkehr über,\nso können sie mit einem ver,einfach-\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                                             ten    Anmeldeschein     angemeldet\nwerden, wenn Durchschriften dieses\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Anmeldescheins als Lagerabmel-\naa) In Nummer 1 erhält Unterabsatz 2 fol-                              dung und als Anmeldung für den\ngende Fassung:                                                    neuen     Zollverkehr     zugelassen\n,,Werden die einzelnen Einfuhrsendun-                             sind.\"\ngen fortlauf end eingetragen, so sind die            ee) Die bisherige Nummer 2 wird neue Num-\nvoll ausgenutzten Anmeldescheine von                     mer 3 und erhält folgende F,assung:\ndem Ausstellungspflichtigen unverzüglich                 „3. Waren, die in Sammelsendungen für\nunmittelbar an das Staitistische Bundes-                        mehrere Einführ,e•r eingeführt und\namt einzusenden. Der Anmeldeschein                              auf einen Zollallltrag zum freien Ver-\nmit der letzten Eintragung eines Abrech-                        kehr abgefertigt werden, dürfen von\nnung1szeiitraums ist jedoch mit der Sam-                        dem gemeinsamen Bevollmächtigten\nmelzollanmeldung oder Zollanmeldung,                            im eigenen Namen mit einem Anmel-\nspätestens jedoch bis zum 3. Werktag                            deschein angemeldet werden, wenn\ndes auf die Abfertigung oder endgültige                         dieser\nAnschreibung folg enden Monats der\n1\na) als Handelsvertreter de1s außer-\nAbrechnungszollstelle vorzulegen; sind                              halb des Erhebungsgebietes an-\nmehr,ere Abfertigungs- oder Erfassungs-                             sässigen Vertragspartners am Ab-\nzollstellen bestimmt und ist für die                                schluß der Einfuhrverträge mitge-\nAbgabe der SammelzoUanmeldung oder                                  wirkt hat oder\nZollanmeldung ein späterer Zeitpunkt                            b) in Ausübung seines Gewerbes auf\nfestgelegt worden, so kann der Anmelde-                             Grund eines Vertrages mit dem\nschein mit der letzten Eintragung zusam-                            außerhalb des Erhebungsgebie.tes\nmen mit der Sammelzollanmeldung oder                                ansässigen Vertragspartner an\nZollanmeldung vorgeleg,t werden.\"                                   der Beförderung der Waren mit-\nwirkt\nbb) Folgende neue Nummer la wird ein-\ngefügt:                                                        und eine Einfuhrgenehmigung oder\nEinfuhrlizenz nicht erforderlich ist;\n„ 1 a. Rohkaffee, für den nach § 79 Abs. 3\nder Anmeldeschein i,st im Kopf mit\ndes Zollgesetzes eine vereinfachte\n,,§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV\" zu\nBewertung vereinbart worden ist,\nkennzeichnen. Dies gilt entspre-\ndarf bei der Abfertigung zum freien\nchend, wenn der gemeinsame Bevoll-\nVerkehr oder zur Zollgutlagerung\nmächtigte zur Sammelzollanmeldung\nin einem offenen Zollager mit\noder Zollbehandlung ohne Abferti-\neirnem    vereint achten  Anmelde-\ngung zugelassen ist. Die Sätze 1 und\nschein angemeldet werden, wenn\n2 gelten auch für den außerhalb des\nDurchschriften föeses Anmelde-\nErhebungsgebietes ansässigen Ver-\nscheins als Zollanmeldung zugelas-\ntragspartner der Einführer, wenn die-\nsen sind.\"\nser selbst als Zollbeteiligter auftritt.\ncc) Die bisherigen Nummern la und lb wer-                           Der in den Sätzen 1 und 2 genannte\nden neue Nummern 1b und 2.                                     gemeinsame Bevollmächtigte oder","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                            1025\nder in Satz 3 genannte außerhalb des            11) Nummer 15 Buchstabe b erhält folgende\nErhebungsgebietes ansässige Ver-                      Fassung:\ntragspartner sind an Stelle der ein-                  ,,b) Teile und Zubehör der unter Buch-\nzelnen Einführer Ausstellungspflich-                        stabe a genannten Art, ausgenom-\ntige für den Anmeldeschein. Die                             men für Waren des Kapitels 89, die\nPflicht der Einführer zur Ausstellung                       ohne den Hauptgegenstand ausge-\ndes Anmeldescheines bleibt unbe-                            führt werden, bei einem Gesamtwert\nrührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3                       der Sendung bis einschließlich zwei-\ngenannten Personen ihrer Auskunfts-                         tausend Deutsche Mark, wenn sie\npflicht nicht ordnungsgemäß nach-                           mehr als fünf verschiedene Waren\nkommen.\"                                                    enthalten, als Teile und Zubehör\nff) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.                          unter Angabe des Hauptgegenstan-\ngg)  Die Nummer 4 wird gestrichen.                                    des, für den sie bestimmt sind, und\nhh)  Die Nummer 5 wird gestrichen.                                    mit einer für diese Waren vorgese-\nhenen Warennummer mit dem\nii) Nummer 6 Buchstaben a und b erhält fol-\nZusatz „und andere nach den Tari-\ngende Fassung:                                                   fierungsvorsduiften in Betracht kom-\n,,a) Teile und Zubehör für Maschinen,                            mende Warennummern\". Besteht die\nApparate, Geräte, Beförderungsmit-                         Sendung wertmäßig überwiegend\ntel und Instrumente der Kapitel 84                         aus Ersatz- und Einzelteilen, die an\nbis 90 und 92 des Deutschen                                anderer Stelle des Warenverzeich-\nGebrauchs-Zolltarifs, die üblicher-                        nisses genannt oder inbegriffen sind,\nweise zur Ausrüstung gehören und                           so müssen diese im Anmeldepapier\nzusammen mit dem Hauptgegen-                               gesondert aufgeführt werden; sie\nstand abgefertigt werden, nach Maß-                        können dabei mit der für den wert-\ngabe des § 6 Abs. 1 mit der Waren-                         mäßig größten Anteil zutreffenden\nbezeichnung und Warennummer                                Warennummer angemeldet werden.\noder Codenummer des Hauptgegen-                            Beträgt der Wert der Sendung mehr\nstandes und dem Zusatz „einschließ-                        als zweitausend Deutsche Mark, so\nlich des üblicherweise zur Ausrü-                          sind die Waren mit den zutreffen-\nstung gehörenden Zubehörs und der                          den Warenarten und den dazuge-\nErsatzteile\";                                              hörigen Mengen- und Wertangaben\nb) Teile und Zubehör für Waren der                             anzumelden, jedoch können Teile\nunter Buchstabe a genannten Art,                           und Zubehör bis zu einem Wert von\nausgenommen für Waren des Kapi-                            einschließlich fünfhundert Deutsche\ntels 89, die ohne den Hauptgegen-                          Mark je Warenart der Ware mit dem\nstand abgefertigt werden, bei einem                        wertmäßig größten Anteil zugerech-\nGesamtwert bis einschließlich zwei-                        net werden.\"\ntausend Deutsche Mark als Teile\nund Zubehör unter Angabe des                  mm) In Nummer 17 erhält Unterabsatz 2 fol-\nHauptgegenstandes, für den sie                       gende Fassung:\nbestimmt sind, und nach Maßgabe                       „Zur Bezeichnung der Waren genügt die\ndes § 6 Abs. 1 mit einer für diese                    Angabe\nWaren vorgesehenen Warennum-                             Nahrungs- und Genußmittel,\nmer oder Codenummer mit dem                              Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes\nZusatz „und andere nach den Tari-                        Heizöl),\nfierungsvorschriften in Betracht\nkommende Nummern\". Beträgt der                          schweres Heizöl mit einem Schwefel-\nGesamtwert mehr als zweitausend                          gehalt von\nDeutsche Mark, so sind die Waren                           1 vom Hundert oder weniger,\nmit den zutreffenden Warenarten                             mehr als 1 vom Hundert bis 2,8 vom\nund den dazugehörigen Mengen-                              Hundert,\nund    Wertangaben      anzumelden,                        mehr als 2,8 vom Hundert,\njedoch können Teile und Zubehör\nFlugbenzin,\nbis zu einem Wert von einschließ-\nlich fünfhundert Deutsche Mark je                       leichter Flugturbinenkraftstoff,\nWarenart der Ware mit dem wert-                         mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,\nmäßig größten Anteil zugerechnet                        Schmieröle und Schmiermittel,\nwerden.\"\nandere Waren.\"\nkk) In Nummer 13 erhält Satz 2 folgende\nFassung:                                        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zur Bezeichnung der Ware genügt die                 ,, (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1b\nAngabe                                              Unterabsatz 1 und in den Sammelanmeldun-\nZeitungen und Zeitschriften,                     gen nach Absatz 1 Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist\nBücher, Noten und Landkarten.\"                   der Monat anzugeben, auf den sie sich bezie-","1026                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nhen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1                    ,,Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr, Luftfahr-\nNr. 7 ist außerdem als monatliche Sammel-                 zeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rah-\neinfuhranmeldung zu kennzeichnen, die Sam-                men aktiver oder passiver Veredelungsver-\nmelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 mit                     kehre oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohn-\n,Sammelanmeldung nach AHStatDV'. Eine                     veredelungsverkehre gewartet oder ausge-\nAnmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1a, lb, 7, 8               bessert werden.\"\nund 10 darf auch Waren mehrerer Herstel-\nlungs-/Ursprungsländer und Einkaufsländer             e) In Nummer 1 la wird das Wort „Vorführ-\numfassen, wenn für jede Warenart die Men-                 zwecke\" durch die Worte „Vorführ- oder\ngen- und Wertangaben nach den einzelnen                   Erprobungszwecke\" ersetzt.\nLändern aufgegliedert werden. Dies gilt bei            f) In Nummer 22 Buchstabe b werden die Worte\nAnmeldungen nach Absatz 1 Nr. l, la und 7                 ,,nur Mitteilungen oder Daten enthalten\"\nauch für das Ziel-/Bundes]and und im Fall                 durch die Worte „zum internationalen Aus-\ndes Absatzes 1 Nr. 13 auch für das Käufer-                tausch von Mitteilungen oder Daten\nland.\"                                                    bestimmt sind oder bestimmt waren\" ersetzt.\n20. AbschniU I der Befrei un~1sliste wird wie folgt          g) Hinter Nummer 46 wird folgende neue Num-\ngeändert:                                                    mer 47 angefügt:\na) In der Einleitun{J erhalten Satz 1 und der                ,,47. Waren im Zwischenauslands-\nerste Halbsatz von Satz 2 folgende Fassung:                     verkehr mit der Auflage, daß\nim Ausland verbliebene Wa-\n„Die Befreiungen erstrecken sich auf die                       ren nachträglich anzumelden\njeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr                        sind                         E A • \".\n(E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschließ-\nlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischen-\nauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren,       21. In Abschnitt II der B'efreiungsliste wird die\ndie bereits als Einfuhr auf Lager oder als            Nummer 5 gestrichen.\nEinfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind und in eine andere Einfuhrart\nübergehen oder ausgeführt werden sollen -                                Artikel 2\nausgenommen die Ausfuhr im Zwischenaus-             Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nlandsverkehr-, sowie Waren, die nach vor-        tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\nübergehender ZolJgutverwendung in eine           rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-\nEinfuhrart eingehen.                             schreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der         Fassung im Bundesgesetzblatt ~it neuem Datum\nAusfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr         bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nist, daß der Ausstellungspflichtige in dem       Wortlauts zu beseitigen.\nBeförderungspapier oder Begleitpapier, in\nder Zollanmeldung, auf dem Packstück oder\ngesondert in einem Begleitschreiben schrift-                             Artikel 3\nlich erklärt, daß es sich um einen der nach-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nstehenden Fälle handelt;\".                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 d~s Geset-\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird hinter dem          zes über die Statistik des grenzüberschreitenden\nWort „von\" das Wort „einschließlich\" einge-      Warenverkehrs auch im Land Berlin.\nfügt.\nc) Die Nummer 5 wird gestrichen.                                             Artikel 4\nd) In Nummer 11 erhält der letzte Halbsatz fol-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ngende Fassung:                                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}