{"id":"bgbl1-1977-38-10","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=18","order":10,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung)","law_date":"1977-06-24T00:00:00Z","page":1014,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1014                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung\nnach§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(Barwert-Verordnung)\nVom 24. Juni 1977\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten                                 §2\nGesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts\nBarwert einer Anwartschaft\nvom 14. Juni 1976 (BGBI. I S. 1421) eingefügten                       auf lebenslange Leistungen\n§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         (1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine\nGliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-       lebenslange Versorgungsleistung wird ermittelt,\nnigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit       indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2\nZustimmung des Bundesrates:                            Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszu-\ngleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungs-\n§ 1                         faktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegen-\nBarwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs       den Tabellen 1 bis 3 ergibt.\n(1) Für die Errnill.lung des Wertunterschiedes ist     (2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs-\nbei                                                    oder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus\na) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen        sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist\nGesetzbuchs bezeichneten Leistungen oder           die Tabelle 1 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das\nAnwartschaften auf Leistungen der betrieblichen    der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des\nAltersversorgung,                                  65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 1\nb) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen        um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich\nGesetzbuchs bezeichneten sonstigen Renten oder     nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu\nähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der      erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der\nVersorgung wegen Alters oder Berufs- oder          Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-\nErwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt sind,        res liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom\noder Anwartschaften hierauf                        Hundert zu kürzen, höchstens jedoch um 25 vom\ndas Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich         Hundert.\nergäbe, wenn ihr Barwert als Beitrag in der gesetzli-     (3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder\nchen Rentenversicherung entrichtet würde. Dies gilt    besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart-\nnicht, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu glei-     schaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Für jedes\ncher Weise steigt wie der Wert der in§ 1587a Abs. 2    Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der\nNr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-      Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die\nneten Versorgungen und Anwartschaften (volldyna-       Werte der Tabelle 2 um 14 vom Hundert zu erhöhen.\nmische Versorgungen) und sie daher mit diesen          Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente\nunmittelbar vergleichbar sind; dies gilt ferner nicht  nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\nin den Fällen des Buchstaben b, wenn die Leistun-      die Werte der Tabelle 2 um 9 vom Hundert zu\ngen ausschließlich aus einem Deckungskapital oder      kürzen, höchstens jedoch um 75 vom Hundert.\neiner vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt\nwerden. Einer Anwartschaft steht die Aussicht auf         (4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder\neine Versorgung gleich.                                Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son-\nstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nTabelle 3 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das\ndie Leistungen aus den in § 1587a Abs. 2 Nr. 5 des     Höchstalter für den Beginn der Rente wegen Berufs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder\noder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des\nRentenanwartschaften auf Grund eines Versiche-\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3\nrungsvertrages nicht oder nicht ausschließlich aus     um 6 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um\neinem Deckungskapital oder einer vergleichbaren        das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Le-\nDeckungsrücklage gewährt werden.\nbensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um\n(3) Der Barwert ist nach Maßgabe der folgenden       6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf\nVorschriften aus den Tabellen zu ermitteln, die die-   jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich\nser Verordnung anliegen.                               bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. Bei einer","Nr. 38      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                          1015\nstejqenden J\\n wdrt c;clidft rich t.d sich der Jahresbe-         stung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht\ntrag der anszuglPiclwnd<,11 Rente n,H'h der Versor-               wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 4 ergibt.\ngung, die sich hPi Ei11t.ri1 L der Bcruls- oder Erwerbs-\nunfähigkPil illl i liichslc1l!cr cr(J~ibc:.                          (2) Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits\nlaufenden Versorgungsleistung, die zeitlich begrenzt\nist, ist zunächst nach Absatz 1 zu verfahren. Von\n§3\ndem danach ermittelten Betrag ist für jedes Jahr,\nBarwu'l einer Anwartschaft                         um das die Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein\nauf zeit.lieh bPurenzt lauf ende Leistungen               Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Der\n(1) Zur [rrn i Lt l u tt~J dc·s J-Luw(•rts <~i ncr Anwart-     Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der\nschaft auf t:inc '.1.<·itlich lH•qrc nzt lcrnfondc Leistung\n1\nvom Ende der Ehezeit an noch zu erwarteten Lei-\nist zunüchst: n,H h § '2        ,u   vc:r ldhrcn. Der danach      stungen.\nermittelte Bctrc1q ist uc'rnlif) /\\fJ~;,1!1 '2 zu kürzen.                                   §5\n(2) f<ür jedPs Jilhr w11 (L1s die, in der Versorgungs-                       Höchstbetrag des Barwerts\nregelunu \\,orge:spllf'll(' L111fzeit 10 Ji11lrc unterschrei-\ntet, ist ein AIJschliuJ vor1. 10 \\ orn I lundcrt vorzuneh-           Der nach den vorstehenden Vorschriften ermit-\nmen. Wird eirw Vc1-sorqu119 cillcin weqen Berufs-                 telte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall\noder Erwcrbsun[~ihiqkcil nur bis 111 dem in der Ver-              die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der\nsorgun9sregclunu vorgcs( 1wm•n Höchstalter ge-\n0\ngesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer\nwährt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vor-                   höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung\nzunehmen, wenn steh nicht nach Salz 1 ein höherer                 des Barwerts zugrunde gelegen hat.\nKürzungsbetrt1tJ Prgibt. Der Barwert ist jedoch nicht\nhöher als die Summe der vorn Ende der Ehezeit an                                            §6\nnoch zu erwartenden Leistungen, wenn unterstellt                                      Berlin-Klausel\nwird, daß der Versorqun~rsf all :r.um Ende der Ehezeit\neingetreten ist.                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 12\n§4                                des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-\nlienrechts auch im Land Berlin.\nBarwert einer lauf enden Leistung\n(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslan-                                       §1\ngen Versorgungsleistung wird ermittelt, indem der\nJahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5                                  Inkrafttreten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Lei-                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 24, Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Voge 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","1016                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nTabelle 1\nBarwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange, nicht volldynamische Versorgung wegen Alters und\nBerufs- oder Erwerbsunfähigkeit(§ 2 Abs. 2)\nDer Verv.ielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.\nLebensalter                                             Lebensalter\nzum Ende der Ehezeit           Vervielfacher                                     Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 25                          1,0                        ·45                    3,0\n26                          1, 1                        46                    3,2\n27                          1,1                         47                    3,3\n28                          1,2                         48                    3,5\n29                          1,3                         49                    3,7\n30                          1,3                         50                    3,9\n31                          1,4                         51                    4,2\n32                          1,5                         52                    4,4\n33                          1,6                         53                    4,6\n34                          1,7                         54                    4,9\n35                          1,8                         55                    5,1\n36                          1,9                         56                    5,4\n37                          2,0                         57                    5,7\n38                          2,1                         58                    6,0\n39                          2,2                         59                    6,3\n40                          2,3                         60                    6,6\n41                          2,4                         61                    7,0\n42                          2,5                         62                    7,4\n43                          2,7                         63                    7,8\n44                          2,8                         64                    8,4\nab 65                    9,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\ndie Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der An-\nmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen, für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der\nVollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.","Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                        1017\nAnlage 2\nTabelle 2\nBarwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange, nicht volldynamische Altersversorgung(§ 2 Abs. 3)\nDer Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.\nLebensalter               Vervielf acher               Lebensalter             Vervielf acher\nzum Ende der Ehezeit                                    zum Ende der Ehezeit\nbis 25                         0,7                         45                      2,3\n26                         0,8                         46                      2,4\n27                         0,8                         47                      2,6\n28                         0,9                         48                      2,7\n29                         0,9                         49                      2,9\n30                         1.,0                        50                      3,1\n31                         1,0                         51                      3,3\n32                         1,1                         52                      3,5\n33                         1, 1.                       53                      3,7\n34                         1,2                         54                      4,0\n35                         1,3                         55                      4,3\n36                         1,3                         56                      4,6\n37                         1,4                         57                      4,9\n38                         1,5                         58                      5,2\n39                         1,6                         59                      5,6\n40                         1,7                         60                      6,1\n41                         1,8                         61                      6,5\n42                         1,9                         62                      7,0\n43                         2,0                         63                      7,6\n44                         2,1                         64                      8,3\nab 65                      9,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\ndie Werte dieser Tabelle um 14 vom Hundert zu erhöhen, für jedes Jahr, um das der Beginn der Alters-\nrente nach dc>.r Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 9 vom Hundert, höchstens aber um 75 vom Hun-\ndert, zu kürzen.","1018             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nTabelle 3\nBarwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange,\nnicht volldynamische Versorgung wegen Berufs-\noder Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 4)\nDer Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der\ni:lllszuglcichenden Versorgung anzuwenden.\nLebensalter\nVervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 29                   0,6\n30  bis 39                   1,0\n40  bis 45                   1,5\n46  bis 51                   2,0\n52  bis 60                   2,4\n61  bis 62                   1,9\n63                      1,4\n64                      0,8\nab 65                       0,4\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das das Höchstalter für den\nBeginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsun-\nfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres\nliegt, sind die Werte der Tabelle um 6 vom Hundert\nzu kürzen, für jedes Jahr, um das das Höchstalter\nnach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um\n6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf\nbei der Tabelle 3 jedoch nicht den Vervielfacher\nübersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1\nergäbe.","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                     1019\nAnlage 4\nTabelle 4\nBarwert einer bereits laufenden lebenslangen, nicht volldynamischen Leistung (§ 4)\nDer Vervielfacher ist auf den Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung anzuwenden.\nLebensalter                                              Lebensalter            Vervielfacher\nVervielf acher            zum Ende der Ehezeit\nzum Ende der . Ehezeit\nbis 25                       6,7                         61                       9,6\n26                     7,0                         62                       9,5\n27                     7,3                         63                       9,3\n28                     7,6                         64                       9,2\n29                     7,9                         65                       9,0\n30                     8,1                         66                       8,7\n31                     8,4                         67                       8,5\n32                     8,6                         68                       8,2\n33                     8,8                         69                       7,9\n34                     9,0                         70                       7,7\n35                     9,2                         71                       7,4\n36                    9,5                         72                       7,1\n37                    9,7                         73                       6,9\n:38                   9,9                         74                       6,6\n39                   10,1                         75                       6,4\n40                   10,2                         76                       6,1\n41                   10,3                         77                       5,9\n42--53                      10,4                         78                       5,6\n54-55                       10,3                         79                       5,4\n56                   10,2                         80                       5,1\n57                   10,1                         81                       4,9\n58                   10,0                         82                       4,7\n59                    9,9                         83                       4,5\n60                    9,8                         84                       4,3\nab 85                       4,0"]}