{"id":"bgbl1-1977-38-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":38,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"1977-06-22T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["998                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nzur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher\nund anderer Vorschriften\nVom 22. Juni 1917\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          gungen      zur     Löschung    verpflichtet.  Der\nsen:                                                        Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesi-\nchert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig\nArtikel 1                           mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs               in das Grundbuch eingetragen worden wäre.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge-              (2) Die Löschung einer Hypothek, die nach\n§ 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert           Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst\ndurch § 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976                verlangt werden, wenn sich ergibt, daß die zu\n(BGBl. I S. 3317), wird wie folgt geändert:                 sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird;\nder Löschungsanspruch besteht von diesem Zeit-\npunkt ab jedoch auch wegen der vorher beste-\n1. § 1179 erhält folgende Fassung:                          henden Vereinigungen. Durch die Vereinigung\neiner Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163\nII§ 1179\nAbs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht\nVerpflichtet sich der Eigentümer einem ande-          begründet.\nren gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen,\n(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die\nwenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person\nVoraussetzungen des § 1163 vor, ohne daß das\nvereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs\nRecht für den Eigentümer oder seinen Rechts-\nauf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch\nnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so\neingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen\nbesteht der Löschungsanspruch für den eingetra-\nGunsten die Eintragung vorgenommen werden\nsoll,                                                    genen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.\n1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges             (4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so\nRecht als eine Hypothek, Grundschuld oder            sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangän-\nRentenschuld am Grundstück zusteht oder              derung vorgehenden oder gleichstehenden Hypo-\nthek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe ent-\n2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen             sprechend anzuwenden, daß an die Stelle des\nanderen Rechts oder auf Ubertragung des              Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen\nEigentums am Grundstück zusteht; der                 Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangän-\nAnspruch kann auch ein künftiger oder                derung tritt.\nbedingter sein.\"\n(5} Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger\n2. Nach § 1179 werden folgende neue Paragraphen             nach     den    vorstehenden    Vorschriften    ein\neingefügt:                                               Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Aus-\n,,§ 1179 a                         schluß dieses Anspruchs vereinbart werden; der\nAusschluß kann auf einen bestimmten Fall der\n(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von             Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluß\ndem Eigentümer verlangen, daß dieser eine vor-           ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem\nrangige oder gleichrangige Hypothek löschen              Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht\nläßt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der          unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der\nHypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in             Ausschluß nicht für alle Fälle der Vereinigung\neiner Person vereinigt ist oder eine solche Verei-      vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der\nnigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der       erfaßten Fälle auf die Eintragungsbewilligung\nEintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypo-           Bezug genommen werden. Wird der Ausschluß\nthek durch Sondernachfolge auf einen anderen            aufgehoben,       so   entstehen    dadurch    nicht\nübergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der          Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur\nzur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereini-          vor dieser Aufhebung bestanden haben.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                                  999\n§ 1179 b                                   (2) Andern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2\n(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im                 bezeichneten Angaben, so ist der Hypotheken-\nGrundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des                  brief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die\n§ 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von               Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vor-\n11\ndem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek                  zunehmen ist.\nverlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintra-\ngung mit dem Eigentum jn einer Person vereinigt          5. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nist oder eine solche Vereinigung später eintritt.            ,, Siegel\" die Worte „oder Stempel\" eingefügt.\n(2) § 1179 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist\n6. § 62 wird wie folgt geändert:\nentsprechend anzuwenden.\"\na) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem\n3. An§ 1187 wird folgender neuer Satz angefügt:                        Wort „Siegel\" die Worte „oder Stempel\" ein-\ngefügt.\n„Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach\nden §§ 1179 a, 1179 b besteht nicht.\"                        b) An Absatz 1 wird folgender neuer Satz ange-\nfügt:\n4. An§ 1196 wird folgender neuer Absatz angefügt:                       ,, Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Lö-\n,, (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grund-                       schungsvormerkung nach § 1179 des Bürger-\nschuld nach § 1179 a oder § 1179 b besteht nur                      lichen Gesetzbuchs.\"\nwegen solcher Vereinigungen der Grundschuld\nmit dem Eigentum in einer Person, die eintreten,\nArtikel 3\nnachdem die Grundschuld einem anderen als dem\nEigentümer zugestanden hat.\"                                              Änderung der Zivilprozeßordnung\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-\nArtikel 2                           blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nÄnderung der Grundbuchordnung                  Artikel 53 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n(BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:\nDie Grundbuchordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         1. An § 932 Abs. 1 wird folgender neuer Satz ange-\nArtikel 106 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I              fügt:\nS. 469), wird wie folgt geändert:                               „Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des\nBürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger\n1. Nach § 29 wird folgender neuer Paragraph einge-              oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der\n11\nfügt:                                                        Sicherungshypothek nicht zu.\n,,§ 29 a\n2. In § 984 Abs. 2 werden nach den Worten „eine\nDie Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bür-           Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen\ngerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen;              Gesetzbuchs eingetragen ist\" die Worte einge-\n§ 29 gilt hierfür nicht.\"\nfügt: ,,oder ein Anspruch nach § 1179 a des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs besteht\".\n2. An § 41 Abs. 1 wird folgender neuer Satz ange-\nfügt:\n„Der Vorlegung des Brief es bedarf es nicht für                                        Artikel 4\ndie Eintragung einer Löschungsvormerkung nach                              Änderung des Gesetzes über die\n§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\"                       Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n3. In§ 56 Satz 2 werden nach dem Wort „Siegel\" die             Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nWorte „oder Stempel\" eingefügt.                          Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil\nIII, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n4. § 57 erhält folgende Fassung:\nkel 10 des Gesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. I\n,,§ 57                        S. 737), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des\nGrundbuchblatts und den Inhalt der die Hypo-             1. An § 91 wird folgender neuer Absatz angefügt:\nthek betreffenden Eintragungen enthalten. Das                   ,, (4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber\nbelastete Grundstück soll mit der laufenden                  zur Zeit des Erlöschens nach § 1179 a des Bürger-\nNummer bezeichnet werden, unter der es im                    lichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehen-\nBestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet               bleibenden Hypothek, Grundschuld oder Renten-\nist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungs-                schuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen\nvormer kungen nach § 1179 des Bürgerlichen                   dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch\nGesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht              erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grund-\naufgenommen werden.                                          stück befriedigt wird.\"","1000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Nach § 130 wird folgender neuer Paragraph ein-                                Artikel 6\ngefügt:                                                            Änderung der Konkursordnung\n,,§ 130 a\n(1) Soweit für den Gläubiger eines erloschenen        In § 24 der Konkursordnung in der im Bundesge-\nRechts gegenüber einer bestehenbleibenden             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröf-\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach          fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§ 1179 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Wir-        durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember\nkungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese       1976 (BGBI. I S. 3845), wird folgender Satz 2 ange-\nWirkungen mit der Ausführung des Ersuchens            fügt:\nnach § 130 weg.                                       „Dies gilt auch, wenn der Gemeinschuldner dem\n(2) Ist bei einem solchen Recht der Löschungs-     Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen über-\nanspruch nach § 1179 a des Bürgerlichen Gesetz-       nommen hat und diese nicht oder nicht vollständig\nbuchs gegenüber einem bestehenbleibenden              erfüllt sind.\"\nRecht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2 erloschen, so\nist das Ersuchen nach § 130 auf einen spätestens\nim Verteilungstermin zu stellenden Antrag des                                Artikel 7\nAnspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu\nÄnderung der Vergleichsordnung\nrichten, daß für ihn bei dem bestehenbleibenden\nRecht eine Vormerkung zur Sicherung des sich\nIn § 50 Abs. 4 der Vergleichsordnung in der im\naus der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nRentenschuld       ergebenden      Anspruchs   auf\n311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nLöschung einzutragen ist. Die Vormerkung\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli\nsichert den Löschungsanspruch vom gleichen\n1976 (BGBI. I S. 2034), wird folgender Satz 2 ange-\nZeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des\nfügt:\n§ 1179 a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs bestanden. Wer durch die Eintragung der          „Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger\nVormerkung beeinträchtigt wird, kann von dem          gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen\nBerechtigten die Zustimmung zu deren Löschung         hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt\nverlangen, wenn diesem zur Zeit des Erlöschens        sind.\"\nseines Rechts ein Anspruch auf Löschung des\nbestehenbleibenden Rechts nicht zustand oder er\nauch bei Verwirklichung dieses Anspruchs eine                                 Artikel 8\nweitere Befriedigung nicht erlangen würde; die                  Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nKosten der Löschung der Vormerkung und der\ndazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu                                § 1\ntragen, für den die Vormerkung eingetragen\nvvar.\"                                                    (1) Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des\nBürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Arti-\n3. An§ 131 wird folgender neuer Satz angefügt:            kel 1 dieses Gesetzes besteht nicht für den als Gläu-\nbiger Eingetragenen oder den Gläubiger einer\n.,Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormer-     Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor\nkung nach § 130 a Abs. 2 Satz 1.\"                     Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch einge-\ntragen worden ist.\nArtikel 5                           (2) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Ren-\nÄnderung der Kostenordnung                  tenschuld auf Grund eines vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes gestellten Antrags oder Ersuchens nach\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt          Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen oder ist\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten       ein solches nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-         zutragendes Recht bereits vor Inkrafttreten dieses\nkel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749),    Gesetzes entstanden, so steht dem Gläubiger oder\nwird wie folgt geändert:                                  dem eingetragenen Gläubiger des Rechts ein\nAnspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des Bürgerli-\n1. An § 23 Abs. 3 wird folgender neuer Satz ange-         chen Gesetzbuchs nicht zu. Dies ist von Amts wegen\nfügt:                                                 im Grundbuch einzutragen.\n\"Der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach               (3) Auf eine Löschungsvormerkung, die vor dem\n§ 1179 a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist      Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch ein-\nwie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln,        getragen oder deren Eintragung vor diesem Zeit-\nals dessen Inhalt der Ausschluß vereinbart wird.\"     punkt beantragt worden ist, ist § 1179 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs in der bisherigen Fassung anzu-\n2. An § 44 Abs. 3 wird folgender neuer Satz ange-         wenden. Wird die Eintragung einer Löschungsvor-\nfügt:                                                 merkung zugunsten eines im Range gleich- oder\n„Das gleiche gilt für den Ausschluß des               nachstehenden Berechtigten oder des eingetragenen\nLöschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 5 des           Gläubigers des betroffenen Rechts nach Inkrafttre-\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\"                            ten dieses Gesetzes beantragt, so gilt das gleiche,","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                        1001\nwenn dem Berechtigten wegen Absatz 1 oder 2 ein                                    §3\nLöschungsanspruch nadi den §§ 1179 a und 1179 b            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Bürgerlidien Gesetzbudis nicht zusteht.             des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin.\n§2\n§4\nAuf die Ergänzung des über eine Hypothek,\nGrundschuld oder Rentenschuld vor Inkrafttreten            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6\nund 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.\ndieses Gesetzes erteilten Briefes ist § 57 der Grund-\nbuchordnung in der bisherigen Fassung anzuwen-             (2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der\nden. Jedoch soll eine nach Inkrafttreten dieses         Verkündung in Kraft; sie gelten auch für\nGesetzes bei dem Recht eingetragene Löschungsvor-       Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt\nmerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit\nauch auf Antrag nicht auf dem Brief vermerkt wer-       nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung\nden.                                                    entgegensteht.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Juni 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}