{"id":"bgbl1-1977-36-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":36,"date":"1977-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/36#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_36.pdf#page=74","order":3,"title":"Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)","law_date":"1977-06-23T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":74,"num_pages":43,"content":["934                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDritte Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(3. WOMitbestG)\nVom 23. Juni 1977\nInhaltsübersicht\n§      Geltungsbereich                                     § 16   Abstimmungsausschreiben\n§ 17   Stimmabgabe\n§ 18   Abstimmungsvorgang\nErster Teil\n§ 19   Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder               § 20   Verfahren bei der schriiftlichen Stimmabgabe\nder Arbeitnehmer\n§ 21   Offentliche Stimmauszählung\n§ 22   Abstimmungsniederschrift des Betriebs-\nErster Abschnitt                             wahlvorstands\nEinleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl,     § 23   Feststellung des Abstimmungsergebnisses,\nWahlvorschläge                               Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\n§ 24  .Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nErster Unterabschnitt\nEinleitung der Wahl                                       Dritter Unterabschnitt\n§  2   Bekanntmachung der Unternehmen                        Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge\n§  3   Wahlvorstände\n§  4   Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands                                        Erster Titel\n§  5   Zusammensetzung des Unternehmenswahl-               § 25   Verteilung der Sitze der unternehmensangehöri-\nvorstands                                                  gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§  6   Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§  7 Mitteilungspflicht\nZweiter Titel\n§  8 Geschäftsführung der Wahlvorstände                                           Wahlvorschläge\n§  9 Wählerliste                                           § 26   Bekanntmachung über die Einreichung von\n§ 10 Bekanntmachung über die Bildung der Wahl-                    Wahlvorschlägen\nvorstände und die Wählerliste                       § 27   Wahlvorschläge der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3\n§ 11 Änderungsverlangen                                           Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\n§ 12 Ubersendung der Wählerliste                           § 28   Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n§ 13 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste      § 29   Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nDritter Titel\nZweiter Unterabschnitt\nZusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag\nAbstimmung über die Art der Wahl                                       der leitenden Angestellten\n§ 14   Bekanntmachung                                      § 30   Bekanntmachung über die Abstimmung für den\n§ 15  Antrag auf Abstimmung                                       Wahlvorschlag der leitenden Angestellten","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           935\n§ 31    Abstimmungsvorschläge der leilenden                                       Vierter Titel\nAngestellten\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 32    Abstimmung der leitenden Angestellten\n§ 57 Voraussetzungen\n§ 33    Abstimmungsniederschrift\n§ 58 Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 34    Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten\nFünfter Titel\nVierter Titel\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\nPrüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 59 Wahlniederschrift\n§ 35    Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 60 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\n§ 36    Ungültige Wahlvorschläge                                Benachrichtigung der Gewählten\n§ 37    Nachfrist für Wahlvorschläge                       § 61 Aufbewahrung der Wahlakten\n§ 38    Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nDritter Abschnitt\nVierter Unterabschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 39    Anzuwendende Vorschriften                                             durch Wahlmänner\nErster Unterabschnitt\nZweiter Abschnitt                                 Wahl der Wahlmänner\nUnmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer                                            Erster Titel\nWahlmänner mit Mehrfachmandat\nErster Unterabschnitt                       § 62 Keine Wahl von Wahlmännern, soweit im Rahmen\nWahlausschreiben, Abstimmungen                            eines anderen Wahlverfahrens bereits Wahlmänner\nüber die gemeinsame Wahl                            mit Mehrfachmandat gewählt werden\n§ 63 Wahlmänner, die für die Wahl von Aufsichtsrats-\n§  40   Wahlausschreiben                                        mitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden\n§ 41    Anträge auf Abslimmungen über die gemeinsame\nWahl\nZweiter Titel\n§ 42    Abstimmungsausschreiben\nEinleitung der Wahl\n§ 43    Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\n§ 44    Offentliche Stimmauszählung                        § 64 Errechnung der Zahl der Wahlmänner\n§ 45    Abstimmungsniederschrift des Betriebs-             § 65 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen\nwahlvorstands                                           Betrieben\n§ 46    Feststellung des Abstimmungsergebnisses,           § 66 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands\nAbstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands    § 67 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner\n§ 47    Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses          § 68 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame\nWahl\n§ 69 Abstimmungsausschreiben\nZweiter Unterabschnitt                       § 70 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nDurchführung der Wahl                        § 71 Offentliche Stimmauszählung\n§ 72 Abstimmungsniederschrift\nErster Titel                     § 73 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nin einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge                              Dritter Titel\nWahlvorschläge für Wahlmänner\n§ 48    Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 74 Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 49    Offentliche Stimmauszählung\n§ 75 Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 50    Wahlniederschriift des Betriebswahlvorstands\n§ 51    Ermittlung der Gewählten                           § 76 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 77 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 78 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nZweiter Titel\n\\!Vahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                         Vierter Titel\nin einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags\nWahl von Wahlmännern in einem Wahlgang auf Grund\n§ 52    Stimmabgabe, Wahlvorgang                                           mehrerer Wahlvorschläge\n§ 53    Offentliche Stimmauszählung\n§ 79  Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 54    Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n§ 80  Offentliche Stimmauszählung\n§ 55    Ermittlung der Gewählten\n§ 81  Ermittlung der Gewählten\nDritter Titel                                            Fünfter Titel\n§ 56    Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der          § 82  Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur\nArbeitnehmer in einem Wahlgang                           eines Wahlvorschlags für einen yYahlgang","936                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSechster Titel                                             Zweiter Teil\nSchriftliche Stimmabgabe\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\n§ 83   Vuwussetzungt!n                                                           der Arbeitnehmer\n§ 84   Vr!rfahr<'n bei d<'r Slimmc1bgabe\nErster Abschnitt\nSiebenter Titel\nWahlnieclersch rift, fü,nachrichtigungen                           Gemeinsame Vorschriften\n§ 85   Wahlniederschrift                                      § 108  Einleitung des Abberufungsverfahrens\n§ 86   Bekanntmachung des Walllt•rgebnisses,                  § 109  Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\nBenachrichtiqnng der Cewählten                         § 110  Prüfung des Antrags auf Abberufung\n§ 111  Anzuwendende Vorschriften\nAch!C'r Tilel\n§ 87   A nsnahnw\nZweiter Abschnitt\nZweiter Un!Prabschnitt\nAbstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der                       Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nArbeitnehmer durch die Wahlmänner\n§ 112  Abberufungsausschreiben, Wählerliste\nErslr'r Ti tel                      § 113  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nWahlmä1111erversammlunq, Wahlmännerliste\n§ 88   Wahlmännerversammlung                                                       Dritter Abschnitt\n§ 89   Wahlmännerliste                                              Abstimmung über die Abberufung eines durch\n§ 90   Einsprüche ge9('.ll die RichligkeiL der Wahlmänner-        Wahlmänner gewählten Aufsichtsratsmitglieds der\nliste                                                                        Arbeitnehmer\n§ 114  Wahlmännerliste\nZweit.er Tild\n§ 115  Wahlmännerversammlung, Mitteilung des Haupt-\n§ 91   Mitteilung an die Wahlmänner                                  wahlvorstands an die Wahlmänner\nDriltcr Titel                       § 116  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nAbstimmtlll(Jt)n ülwr diP gemeinsame Wahl\nin der Wahlmi.inncrversammlung                                      Vierter Abschnitt\n§ 92   Voraussetzungen                                        § 117  Ersatzmitglieder\n§ 93   Anträge auf Ahs1 in1rnung1'11 über die gemeinsame\nWahl\n§ 94   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang                                               Dritter Teil\n§  95  Offentliche Stimmanszühlun9                                            Besondere Vorschriften\n§ 96   Abstimmunqsniedersc:hrifl                                         für die Wahl und die Abberufung\n§ 9'7  Bekan11lrnac:h11nq df's Abstimmungsergebnisses             der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nbei Teilnahme\nVic'rler Titel                              von Arbeitnehmern von Seebetrieben\nWahl mehrerer AuisichtsraLsmilglieder der Arbeitnehmer\nin einem \\Vahlg,rng crnf c;runcl mo.Jirercr Wahlvorschläge                        Erster Abschnitt\n§   98   Stimmabgabe, Wahlvorgang\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§   99   Offenlliche Slimmauszi:ihlung\n§ 100    ErmiUlunrJ dr'r Cewählten\nErster Unterabschnitt\nFünfter Titf'l                        Einleitung der Wahl, Abstimmung über\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer             die Art der Wahl, Wahlvorschläge\nin einem Wahlg,mg auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n§ 118  Einleitung der Wahl\n§ 101    Stimmabgabe, Wahlvorgang                             § 119  Abstimmung über die Art der Wahl\n§ 102    Offentlichc Stimmauszühlun~r\n§ 120  Bekanntmachung über die Einreichung von Wahl-\n§ 103    Ermittlung der CPwiihHcn                                    vorschlägen\nSeebs! er Titel                      § 121  Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag\nder leitenden Angestellten\n§ 104   Wahl nur eines Aufsichtsrnlsmiglieds der Arbeit-\nnehmer in einem Wahlgang\nZweiter Unterabschnitt\nSiebenter Titel                         Unmittelbare Wahl der Aufsichtsrats-\nWahln icderschri ft, Bc:nachrichtigungen                   mitglieder der Arbeitnehmer\n§ 105    Wahlniederschrifl                                    § 122  Wahlausschreiben im Seebetrieb\n§ 106    Bekanntmachung des Wahlergebnisses,                  § 123  Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nBenachrichtigung der Gewählten                        § 124  Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-\n§ 107    Aufbewahrung der Wahlakten                                  mitglieder der Arbeitnehmer","Nr. 36    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                              937\nD r i L1. (! r lJ n t (! r ab schn it t                               DritterUnterabschnitt\nW a h I d C! r A u l s i c h t s r u t s m i t g 1 i e d e r d e r   Abstimmung über die Abberufung eines\nArbeitnehmer durch Wahlmänner                                            durch Wahlmänner gewählten\n§ 125     Wahl der Wahlmä11ner                                                    Aufsichtsratsmitglieds der\n§  126 Wahlausschreiben in Seebetrieben                                                     Arbeitnehmer\n§  127 Stimmabgube der A rbei t11chnwr von Seebetrieben               § 132     Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,\n§ 128     Wahlnied(~rschrift                                                   Mitteilung an die Wahlmänner\n§  t,33·  Abberufungsausschreiben in Seebetrieben\nzweiter AbschniU\n§ 134     Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungs-\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder                              ergebnisses\nder Arbeitnehmer\nErster Unterabschnitt\nVierter Teil\n§ 129     Cemeinsame Vorschrift\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nZweiter Unterabschnitt                                  § 135     Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein\nAbstimmung über die Abberufung eines                                         Unternehmen\nin unmittelbarer Wahl gewählten                               §  136 Vor Inkmfttreten dieser Verordnung eingeleitete\nAufsichtsratsmitglieds der                                         Wahlverfahren\nArbeitnehmer\n§ 137     Berechnung der Fristen\n§ 130     Abberufungsausschreihcn für Seebetriebe,\nWählerliste                                                 §  138 Berlin-Klausel\n§  131 Stimmabgabe                                                    § 139     Inkrafttreten\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes                                              Erster Teil\nvom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153) verordnet die\nBundesregierung:                                                               Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer\n§ 1\nGeltungsbereich                                                     Erster Abschnitt\n(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichts-                                        Einleitung der Wahl,\nratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens                              Abstimmung über die Art der Wahl,\nbestimmen sich nach den Vorschriften dieser Ver-                                             Wahlvorschläge\nordnung, wenn an der Wahl oder an der Abberufung\nnach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitneh-                                        Erster Unterabschnitt\nmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere\nweil                                                                                      Einleitung der Wahl\n1. das Unternehmen persönlich haftender Gesell-\nschafter einer in § 4 Abs. l Satz l des Gesetzes                                               §2\nbezeichneten Kommanditgesellschaft ist,                                      Bekanntmachung der Unternehmen\n2. das Unternehmen herrschendes Konzernunterneh-                           (1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mit-\nmen ist oder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes als                    glieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spä-\nherrschendes Konzernunternehmen gilt.                           testens 31 Wochen vor dem voraussichtlichen\n(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der                      Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-\nArbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften                      ratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unter-\ndes Ersten Teils.                                                     nehmen, deren Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern                   Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit,\nder Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor-                          daß Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nschriften des Zweiten Teils.                                          wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:\n(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung                     1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu\nauch Arbeitnehmer eines in§ 34 Abs. l des Gesetzes                         wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nbezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind                           nehmer;\naußerdem die Vorschriften des Dritten Teils anzu-                     2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-\nwenden.                                                                    der der Arbeitnehmer;","938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen,                                  §4\nderen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, so-             Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands\nwie die Zahlen der in diesen Unternehmen in der\nRegel beschäftigten Arbeitnehmer.                      (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mit-\ngliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach\n(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1          Absatz 4 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestel-\nbezeichnete Mitteilung sowie die Anschriften der        len, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn\nBetriE~be des Unternehmens unverzüglich durch           dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl\nAushang an einer oder mehreren geeigneten, den          erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muß aus\nWahlberechtigten zugänglichen Stellen in den            einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.\nBetrieben des Unternehmens bekannt.                     Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur\n(3) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntma-      wahlberechtigte Arbeitnehmer von Unternehmen,\nchung nach Absatz 2 übersendet jedes Unternehmen        deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, sein.\neinen Abdruck der Bekanntmachung                           (2) Im Hauptwahlvorstand sollen Arbeiter, in § 3\n1. dem Konzernbetriebsrat,                              Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte\nund leitende Angestellte angemessen vertreten sein.\n2. dem Gesamtbetriebsrat,                               Dem Hauptwahlvorstand muß, wenn in den Unter-\n3. den in dem Unternehmen bestehenden Betriebs-         nehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilneh-\nräten,                                              men, insgesamt\n4. den in dem UntE~rnehmen vertretenen Gewerk-          1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3\nschaften,                                               Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens\nein Arbeiter angehören,\n5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas-     2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nsungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten            bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-\nVertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte             tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nArbeitnehmer.\nGesetzes bezeichneter Angestellter angehören,\nSind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer          3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange:..\nan der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser          stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt\nVerordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder             sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-\nZweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz                 hören.\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-\nlen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsrats-         (3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands\nmitglieder nicht mehr als sechs Monate vor oder         kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-\nnach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Ver-        mitglied bestellt werden.\nordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so            (4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder\nteilt das Unternehmen dies gleichzeitig den in Satz 1    des Hauptwahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3\nNr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretun-     Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte\ngen mit. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn       sind. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des\ndie Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser         Betriebsverfassungsgesetzes       durch    Tarifvertrag\nVerordnung an der Wahl von Mitgliedern der Auf-         errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäf-\nsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.             tigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung\ngemeinsam mit dieser Vertretung. Besteht kein Kon-\n§3                            zernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des\nHauptwahlvorstands gemeinsam\nWahl vorstände\n1. vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens, in\n(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchfüh-        dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer\nrung der Wahl sowie die Feststellung des Wahler-            zu wählen sind, oder, wenn in dem Unternehmen\ngebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.                   nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat, und\n(2) In den einzelnen Unternehmen wird die Wahl       2. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der\nim Auftrag und nach den Richtlinien des Haupt-              wahlberechtigten Arbeitnehmer größten anderen\nwahlvorstands durch Unternehmenswahlvorstände               Unternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht und\ndurchgeführt. Besteht ein Unternehmen aus einem              dessen Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Geset-\nBetrieb, so tritt an die Stelle des Unternehmens-           zes an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem\nwahlvorstands der Betriebswahlvorstand; dieser               anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,\nnimmt die aus dieser Verordnung sich ergebenden              vom Betriebsrat,\nAufgaben des Unternehmenswahlvorstands wahr.            bestellt. Die Bestellung erfolgt nur durch die in\nSatz 3 Nr. 2 bezeichnete Arbeitnehmervertretung,\n(3) In den einzelnen Betrieben jedes Unterneh-\nwenn in dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat\nmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richt-\nMitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, kein\nlinien des Hauptwahlvorstands und des Unterneh-\nBetriebsrat besteht. Besteht nur in diesem Unterneh-\nmens wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände\nmen ein Betriebsrat, so erfolgt die Bestellung nur\ndurchgeführt.\ndurch die in Satz 3 Nr. 1 bezeichnete Arbeitneh-\n(4) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach       mervertretung. Soweit in den in Satz 3 bezeichneten\nder in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.        Unternehmen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           939\nverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete       wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs\nVertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte            mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nArbeitnehmer bestehen, erfolgt die Bestellung           gewählt.\ngemeinsam mit diesen Vertretungen.\n(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallen-\n(5)  Die auf die leitenden Angestellten entfallen-   den Mitglieder werden in einer Versammlung lei-\nden Mitglieder werden in einer Versammlung lei-         tender Angestellter des nach der Zahl der leitenden\ntender Angestellter des nach der Zahl der leitenden     Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der\nAngestellten größten Betriebs der Unternehmen,          abgegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an\nderen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit          der Versammlung sind die Angestellten berechtigt,\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.           die aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom\nZur Teilnahme an der Versammlung sind die Ange-         Wahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung\nstellten berechtigt, die aus Anlaß der letzten          den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.\nBetriebsratswahl vom Wahlvorstand oder durch\ngerichtliche Entscheidung den leitenden Angestell-\n§6\nten zugeordnet worden sind.\nZusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§5                             (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei\nZusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands          Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-\nglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus         Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der\ndrei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die        Betriebswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl\nZahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ord-         von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebs-\nnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich         wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit-\nist. Der Unternehmenswahlvorstand muß aus einer         nehmer des Betriebs sein.\nungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-\nder des Unternehmenswahlvorstands können nur               (2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in\nwahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens           § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-\nsein.                                                   stellte und leitende Angestellte angemessen vertre-\nten sein. Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn in\n(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbei-        dem Betrieb\nter, in § 3 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichnete\n1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3\nAngestellte und leitende Angestellte angemessen\nAbs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens\nvertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand\nein Arbeiter angehören,\nmuß, wenn in dem Unternehmen\n2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\n1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3            bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-\nAbs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens\ntigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nein Arbeiter angehören,                                 Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,\n2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\n3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-\nbezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-        stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt\ntigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des       sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-\nGesetzes bezeichneter Angestellter angehören,\nhören.\n3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-\nstellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt     (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands\nsind, mindestens ein leitender Angestellter ange-   kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-\nhören.                                              mitglied bestellt werden.\n(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvor-         (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des\nBetriebswahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3 Abs.\nstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein\n3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte sind.\nErsatzmitglied bestellt werden.\nBesteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1\n(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder    bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands\ndes Unternehmenswahlvorstands, die Arbeiter oder        in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-      abgegebenen Stimmen gewählt.\nstellte sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so\n(5) Die ·auf die leitenden Angestellten entfallen-\nerfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat des\nden Mitglieder werden in einer Versammlung lei-\nnach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\ntender Angestellter des Betriebs mit der Mehrheit\ngrößten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht.\nder abgegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme\nSind auch Arbeitnehmer des Unternehmens im Flug-\nan der Versammlung sind die Angestellten berech-\nbetrieb beschäftigt und besteht für diese Arbeitneh-\ntigt, die aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom\nmer eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsver-\nWahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung\nfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Ver-\nden leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.\ntretung, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit\ndieser Vertretung. Besteht in dem Unternehmen              (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 20\nkein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichne-    wahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von\nten Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands in         zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt-\neiner Betriebsversammlung des nach der Zahl der         machung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so","940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nbeauftragt der Unternc~hmenswahlvorstand für die-         Betriebswahlvorstand kann wahlberechtigte Arbeit-\nsen Betrieb den Betriebswahl vorstand eines anderen        nehmer des Betriebs als Wahlhelfer zu seiner Unter-\nBetriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung              stützung heranziehen.\nder Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauf-\n(3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit\ntragte Bctriebswahlvorslcmd kann beschließen, daß\neinfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Uber\nin dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand\njede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nieder-\ngebildet worden ist, die Stirnmabgabe bei den im\nschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut\nErsten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten\nder Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des\nAbstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im\nBetriebswahlvorstands über die Eintragung von\nFall des Satzt~s 2 erhellten die wahlberechtigten\nArbeitnehmern in die Wählerliste als Arbeiter, als\nArbeitnehmer dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 be-\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-\nzeichneten lJnterlarJen für die schriftliche Stimmab-\nstellte oder als leitende Angestellte ist in der Nie-\ngabe, ohne daß es eines Verlangens bedarf; die in\nderschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegen-\nden §§ 16, 40 und 42 bezeichrn~ten Ausschreiben sind\nstimme gefaßt worden sind. Mitglieder des Wahl-\num folgende AnrJahen zu ergänzen:\nvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt\n1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe        worden ist, können verlangen, daß in der Nieder-\nbeschlossen ist;\nschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.\n2. den Zeitpunkt, bis zu dPm die Wahlbriefe beim          Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem\nBetriebswahlvorstand ein~Jegangen sein müssen.       weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich-\n(7) Ist in Pinem Unternehmen mit nicht mehr als       nen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-\n20 wahlhPrechtigten Arbeitnehmern innerhalb von           schreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-\nzwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt-         stands.\nmachung weder ein Betriebswahlvorstand noch ein                 (4) Die Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der\nUnternehrnenswahlvorstand gebildet, so ist Absatz 6        Wahl teilnehmen, haben die Wahlvorstände bei der\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an            Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen\ndie Stelle des Unternehmenswahlvorstands der               den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung\nHauptwahlvorstand tritt.                                   zu stellen.\n(5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß\n§7\nausländische Arbeitnehmer, die der deutschen\nMitteilungspflicht                    Sprache nicht mächtig . sind, rechtzeitig über den\nAnlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-\n(1) Der liauptwahlvorstand teilt unverzüglich\nmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der\nnach seiner Bildung den Unternehmen, deren\nWahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-\nArbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, sowie den\nUnternehmenswahlvorständen schriftlich die Namen           abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.\nseiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder\nUnternehmenswahlvorstand übermittelt diese Mit-                                      §9\nteilung unverzüglich den im Unternehmen vertrete-\nnen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorstän-                                  Wählerliste\nden.                                                           (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich\n(2) Jeder Unternelunenswahlvorstand teilt unver-       nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten\nzüglich nach seiner Bildung dem Hauptwahlvor-              Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf,\nstand und den Betriebswahlvorständen schriftlich           getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2\ndie Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift            des Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des\nmit. Jeder Unternehmenswahlvorstand teilt gleich-          Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3\nzeitig dem Hauptwahlvorstand mit, welche Gewerk-           Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und\nschaften im Unternehmen vertreten sind.                   den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten\nsollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-\n(3) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich      name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-\nnach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvor-               den.\nstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und\nseine Anschrifl mit.                                           (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist\nverpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-\n§8                            rechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in\nGeschäftsführung der Wahlvorstände              zutreffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende\n(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte          Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des\nden Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertre-         Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine\nter.                                                       Beschlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein.\n(2) Der Wahlvorsland kann sich eine schriftliche       Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließ-\nGeschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand              lich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist\nkann wahlberechtigte Arbeitnehmer von Unterneh-            § 11 nicht anzuwenden.\nmen, df!ren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen,              (3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor-\nder Unternchmenswahlvorstand kann wahlberech-              ständen alle für die Anfertigung der Wählerliste\ntigte Arbeitnehmer des Unternehmens und der                erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-","Nr. 3G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           941\nderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es              des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-\nhat die BetriebswahlvorsUinde insbesondere bei der             tender Angestellter in der Wählerliste verlangen\nEinteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3 Abs.           kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte und           2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver-\nleitende Angeste1lte zu unlersllilzen.                         langen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\n(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder                Gesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender\nergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein                 Angestellter in die Wählerliste eingetragen wird,\nArbeitnehmer                                                   wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands\ndem Verlangen zustimmt;\n1. in den Betrieb einlrilt oder aus ihm ausscheidet,\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder                       3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur\nEinspruch eingelegt werden kann, soweit nicht\n3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1         nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste\ndes Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-           verlangt werden kann.\ntender Angestellter wechselt,\n(4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\noder wenn sich in sonstiger Weise die Vorausset-           machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-\nzungen, auf denen eine Eintragung in der Wähler-           reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng li-\nliste beruht, ändern.                                      ehen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl\n(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur               der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer aus.\nArbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste            Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu\neingetragen sind.                                          erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf\nder Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag\n§ 10                          des Aushangs.\nBekanntmachung über die Bildung der                                        § 11\nWahlvorstände und die Wählerliste                                 Änderungsverlangen\n(1) Die Wählerliste, das Cesetz und diese Verord-          (1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei\nnung sind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl           Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 10\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an            Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand\ngeeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus-        verlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste\nzulegen.                                                   als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\n(2) Der Betriebswahlvorsland macht gleichzeitig         bezeichneter Angestellter oder leitender Angestell-\nmit der Auslegung der Wählerliste die Namen sei-           ter geändert wird.\nner Mitglieder und seine Anschrift sowie die                  (2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die\nAnschriften des Hauptwahlvorstands und des Unter-          Änderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so\nnehmenswahlvorstands bekannt. In der Bekanntma-            ist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen,\nchung ist ferner anzugeben:                                wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem\n1. das Datum ihres Erlasses;                               Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1\n2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und         kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in\ndiese Verordnung ausliegen;                            Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist\n3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh-           schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu\nerklären.\nlerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß\nder Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs-              (3) Gegen die Änderung der Eintragung eines\nwahlvorstand eingelegt werden können; der              Arbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2 als\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;                   Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nter Angestellter oder leitender Angestellter kann\n4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-\ndas Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei\nwahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht\nWochen seit der Berichtigung oder der Ergän-\nzung eingelegt werden können;                          zugestimmt hat, angerufen werden.\n5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeit-\n§ 12\nnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nliste eingetragen sind.                                            Obersendung der Wählerliste\n(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem\n(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstel-      Unternehmenswahl vorstand         unverzüglich    nach\nlung der Wählerliste nach § 9 Abs. 1 über die              Ablauf der in § 11 Abs. 1 bestimmten Frist minde-\nEintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als           stens zwei Abdrucke der Wählerliste und teilt ihm\nArbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-        die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten\nnete Angestellte oder leitende Angestellte nicht           Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nausschließlich     Beschlüsse       ohne   Gegenstimme     ten Angestellten und leitenden Angestellten mit. Ist\ngefaßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2            nach § 11 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste\nauch die folgenden Angaben enthalten:                      verlangt worden, so erfolgt die Ubersendung unver-\n1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei               züglich nach Ablauf der in § 11 Abs. 2 Satz 2 be-\nWochen seit Erlaß der Bekanntmachung schrift-          stimmten Frist. Der Unternehmenswahlvorstand\nlich vom Betriebswahlvorstand die Änderung sei-        übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich je\nner Eintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1       einen Abdruck der Wählerlisten der Betriebe des","942                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nUnternehmens und teilt ihm die Zahlen der in der       6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichtsrats-\nRege:~l im Unternehmen beschäftigten Arbeiter, in          mitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmänner\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-           nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nstellten und ]eilenden Angestellten mit.                   gefaßt werden kann;\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen   7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nund Ergänzungen der Wählerliste dem Unterneh-\nmenswahlvorstand unverzüglich mit. Der Unterneh-       Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung\nmensw ahlvorstand teilt diese Berichtigungen und       Wahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei\nErgänzungen dem Hauptwahlvorstand unverzüglich         Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet\nmit.\nist, so muß die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz\n§ 13                        2 bezeichneten Angaben enthalten.\nEinsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\n(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer\n(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann      an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt\nEinspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 11     mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so erläßt\nAbs. 1 eine Änderung der Eintragung als Arbeiter,      der Hauptwahlvorstand ;zu dem in Absatz 1 Satz 1\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Ange-    bestimmten Zeitpunkt eine B_ekanntmachung. Sie\nstellter oder leitender Angestellter in der Wähler-    muß folgende Angaben enthalten:\nliste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die       1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\nRichtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb\nvon zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung          2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nnach § 10 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-·         durch Wahlmänner gewählt werden, wenn nicht\nwahlvorsta.nd eingelegt werden. Einsprüche gegen           die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel-\nBerichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste             bare Wahl beschließen;\nkönnen nur innerhalb von zwei Wochen seit der          3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nBerichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.          mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg-         über, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nJich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so       nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden\nwird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl-         sollen, unterzeichnet sein muß;\nvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den    4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen\nEinspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich          seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt\nmit.                                                       schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht\nwerden kann; der letzte Tag der_ Frist ist anzuge-\nZweiter Unterabschnitt                    ben;\nAbstimmung über die Art der Wahl              5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\n§ 14                            mer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor-\nderlich ist;\nBekanntmachung\n6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der\n(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitneh-           Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit\nmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt         der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\nnicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so          werden kann;\nerläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nUbersendung der Wählerlisten eine Bekanntma-\nchung. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben         Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach\nenthalten:                                             den Vorschriften dieser Verordnung Wahlmänner\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;           bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer    Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder\nin unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn         der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.\nnicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die\nWahl durch Wahlmänner beschließen;                    (3) Der Hauptwahlvorstand        übersendet     die\nBekanntmachung den Unternehmenswahlvorständen\n3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von\nmer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben der\nüber, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nUnternehmen auszuhängen ist. Der Unternehmens-\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen\nwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und\nsoll, unterzeichnet sein muß;\ndie Mitteilung des Hauptwahlvorstands den\n4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen        Betriebswahlvorständen. Der Betriebswahlvorstand\nseit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt      hängt die Bekanntmachung an einer oder mehreren\nschriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht     geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nwerden kann; der letzte Tag der Frist ist anzuge-  Stellen im Betrieb bis zum Aushang des Wahlaus-\nben;                                               schreibens nach § 40 oder § 67 aus. Die Bekanntma-\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-     chung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der\nmer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor-    Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntma-\nderlich ist;                                       chung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          943\n(4) Der      Hauptwahlvorstand       übersendet  die       (3) Der Hauptwahlvorstand        übersendet   das\nBekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß              A'.bstimmungsausschreiben den Unternehmenswahl-\nden Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl           vorständen und t,eilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt\nteilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertre-         mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in\ntenen Gewerkschaften.                                     den Betrieben des Unternehmens auszuhängen ist.\nJede,r Unternehmenswahlvorstand übersendet das\n§ 15\nAbstimmungsausschreiben und die Mitteilung den\nBetriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvor-\nAntrag auf Abstimmung                   stand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die\n(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer        folgenden Angaben:\nan der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt            1. Ort und Zeit der Stimmabgabe;\nnicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so\nkann ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die           2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer              Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\ndurch Wahlmänner erfolgen soll, gestellt werden.               betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nWenn die in§ 14 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraus-             beschlos,sen ist;\nsetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.             3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\n(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmer             rungen gegenüber dem Be1triebswahlvorstand\nan der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt                 abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nmehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann               stands).\nein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Auf-               (4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstim-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittel-        mungsausschreiben an einer oder mehreren geeig-\nbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden;        neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im\ndies gilt auch, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 3 be-        Betrieb bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus. Das\nzeichneten Voraussetzungen vorliegen.                     Abstimmungsausschreiben ist in gut lesbarem\n(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von        Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-\nzwei Wochen seit dem für den Aushang der                  merkt auf dem Abstimmung,sausschrniben den\nBekanntmachung nach § 14 bestimmten Zeitpunkt             ersten und den letzten Tag des Aushangs. § 14\nschriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen.          Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nDer Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach\nEingang eines Antrags dessen Gültigkeit.                                             § 17\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn                                Stimmabgabe\ner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-               (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen\nrechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und fristge-        nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-\nrecht eingereicht worden ist.                             berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-       Antrag stimmt. Gibt de,r Abstimmende seine Stimme\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn         für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle       „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\ndes Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.              Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich\ndie gleiche Größe, Fa,rbe, Beschaffenheit und\nBeschrif,tung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\n§ 16                          umschläge.\nAbstimmungsausschreiben                      (2) Der    Hauptwahlvorstand     übersendet    die\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 15 vor, so       Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den\nerläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein             Unternehmenswahlvomtänden. Die Unternehmens-\nAbstimmungsausschrniben. Die Abstimmung soll              wahlvorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-\ninnerhalb von zwei Wochen seit dem für den Aus-           umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände\nhang des Abstimmungsschreibens bestimmten Zeit-           weiter.\npunkit stattfinden.                                            (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende          mal versehen sind oder ,aus denen sich der Wille des\nAngaben enthalten:                                        Abstimmenden nicht ,eindeutig ergibt oder die\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;             andere a1s die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\ne inen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\n1\n2. den Inhalt des Antrags;\nsind ungültig.\n3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-\nnehmen können, die in der Wählerli,ste eingetra-                                § 18\ngen sind;                                                               Abstimmungsvorgang\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-             (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vor-\nmer, derien Beteiligung an der Abstimmung erfor-     kehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung\nderlich ist;                                          der Stimmzeit.tel im Wahl.raum zu treffen und für die\n5. daß deir Beschluß nur mit der Mehrheit der abge-       Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrernr Wahl-\ngebenen Stimmen gefaßt werden kann;                   urnen zu sorgen. Di,e Wahlurne muß vom Betriebs-\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                 wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein,","944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndaß die eingeworfern~n Wahlumschläge nicht her-            (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die\nausgenommen werden können, ohne daß die Urne            räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann\ngeöffnet wird.                                          de,r Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab-\n(2) Während der Abstimmung müssen mindestens         gabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu-\nzwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahl-      wenden.\nraum anwesend 6ein; sind Wahlhelfer bestellt, so           (4) Der HauptwahlvoI1s1tand übersendet den\ngenügt die Anwesenheit eines Mitglieds des              Unternehmenswahlvorständen die in Absatz 1\nBetriebswahlvorstands und eines Wahlhelfeirs.           bezeichneten Unterlagen für di,e schriftliche Stimm-\n(3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag,        abgabe. Jeder Unternehmenswahlvorst,and übersen-\nin den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der       det den Betriebswahlvorständen diese Unterlagen\nEntgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-          auf Anforderung.\nglied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei-\nnen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-                                  § 20\nwart des Abstimmenden in die Wahlurne einzuwer-               Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste\nvermerkt worden ist.                                       (1) Der Abs1timmende gibt seine Stimme in der\nWeise ab, daß er\n(4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder\nerfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach      1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\nAbschluß der Stimmabgabe, so hat der Betriebs-              zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag\nwahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so           verschließt,\nzu veirschließen und aufzubewahren, daß der Ein-        2. die vörgedruckte Erklärung unter Angabe des\nwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne                Orts und des Datums unterschr eibt und\n1\nBe,schädigung de1s Verschlusses unmöglich ist. Bei\n3. den Wahlumschlag und di,e unterschriebene vor-\nWiedereröffnung der Abstimmung oder bei Ent-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-\nnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat\nschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an\nsich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeu-\nden Betriebswahlvorstand absendet oder über-\ngen, daß der Verschluß unversehrt ist.\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-\nliegt.\n§ 19\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nVoraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe       öffne1t der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-\n(1) Einem Abstimmungsberechtigtien, de,r im Zeit-    zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegang,enen\npunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom              Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge\nBetrieb verhindert 1st, seine Stimme persönlich         sowie die vorg,edruckten Erklärungen. Ist die\nabzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein        schriftliche Stimmabgabe ordnung,sgemäß edolgt, so\nVerlangen                                               vermerkt de,r Betriebswahlvorstand die Stimmab-\n1. das Abstimmungsausschreiben,                         g,abe in der Wählerli,ste und leg,t die Wahlum-\n2. den Stimmze,titel und den Wahlumschl,ag,             schläge ungeöffnet in die Wahlurne.\n3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzuge-             (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\nbende Erklärung, in der dieseir gegenüber dem       Betriebswahlvorstand mit einem Verme1rk über den\nBetriebswahlvorstand versichert, daß er den         Ze:itpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun-\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie    terlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift       Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-\ndes Betriebswahlvorstands und als Absender den      sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu\nNamen und die Anschrift des Absitimmungsbe-         vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-\nrechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche          den ist.\nStimmabgabe\" trägt,\n§ 21\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\nwahlvorstand soll dem Abstimmungsbe,rechtigten                       öffentliche Stimmauszählung\nferner ein Merkblatt über die Art und Weise der            (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\nschriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1) aushändi-       g,abe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die\ngen oder übersenden. Der Betriebswahlvo1rstand ver-     Stimmen aus.\nmerkt die Aushändigung oder die Dbers,endung der\nUnterlagen in deir Wählerliste.                            (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nBe1triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\n(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem            schlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und\nBetriebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeit-\nwieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben wor-\npunkt de,r Abs,timmung nach de,r Eigenart ihres\nden sind.\nBeschäfügungsve,rhältnisses voraussichtl:ich nicht\nim Betrieb anwesend sein werden (insbesondere in           (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nHeimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), e,rhal-     Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlag,en, ohne      umschlag mehr,eire gekennzeichnete Stimmzettel, so\ndaß es eines Verlangens des Abstimmungsberechtig-       werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nten bedarf.                                             nur eint ach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          945\n§ 22                          ratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die Arbeiter,\nAbstimmungsniederschrift                 die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\ndes Betriebswahlvorstands                 Angestellten und die leitenden Angestellten fest.\n(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-         (2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die\nwahlvornt,and in einer Niederschrift fest:               Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;               (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      die Zahl der Arbeiter und die Zahl der Angestellten\nder Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl\n4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-\nteilnehmen, in einer Reihe nebeneinandergestellt\nmen;\nund beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittel-\n5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen             ten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter\nStimmen;                                             den Zaiilen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\n6. besondme während der Abstimmung eingetretene          Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.              sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermitte1t unver-       entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-\nzüglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-              den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die          Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige\nAbstimmungsniederschrift. Der Unternehmenswahl-          Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-\nvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahl-         len sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten\nvorSitand eingeschrieben, fernschriftlich ·oder durch    jeweils so viele Aufsichtsratsmitglieder zugeteilt,\nBoten die Abstimmungsniederschriften der Betriebs-       wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die nied-\nwahlvorntände.                                           rigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide\nGruppen zugleich entfällt, entscheidet das Los dar-\n§ 23                          über, welcher Gruppe der Sitz zufällt.\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,\nAbstimmungsniederschriit des Hauptwahlvorstands             (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht\nmindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\nDer Hauptwahlvorstand ermitte1t an Hand der           Sitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert\nAbstimmungsniederschriften der Betriebswahlvor-          sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die\nstände das Abstimmungsergebnis und stellt in eine,r      Angestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,\nNiederschrift feist:                                     so e,rhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;               Arbeiter vermindert sich entsprechend.\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\n3. die Zahl der ungültig,en Stimmen;                     des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf\n4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-         die leitenden Ange,sitellten entfallenden Aufsichts-\nmen;                                                 rntsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den\n5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen             Grundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis\nStimmen;                                             6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-\n6. das Abs,timmungsergebnis;                             zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz\n7. besondere während de,r Abstimmung eingetretene\nentf,aHen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nSitze deir leitenden Angestellten vermindert sich\n§ 24                          entsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf\ndie leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses           entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nDer Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-         Sitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nmungsergebnis den Unternehmenswahlvorständen.             ten Angestellten vermindert sich entsprechend.\nJeder Unternehmenswahlvorstand übermittelt das\nAbstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.\nJeder Betriebswahlvorstand gibt das Absümmungs-                             Zweiter Titel\nergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher\nWahlvorschläge\nWeise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.\n§ 26\nDritter Unterabschnitt\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge                       Bekanntmachung über die Einreichung\nvon Wahlvorschlägen\nErster Titel\n(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit\n§ 25                           de,r Bekanntmachung nach § 14 eine Bekanntma-\nVerteilung der Sitze der                 chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen\nunternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder         für die Wahl der Aufsichtsr,atsmitglieder der Arbeit-\nder Arbeitnehmer                     nehmer. Die Bekanntmachung muß folgende Anga-\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung       ben enthalten:\nder Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichts-           1. den für den Aushang besümmten Zeitpunkt;","946                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsiratsmitglie-    11. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch\nder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichts-            das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz-\nratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit-           mitglied gewählt ist;\ngliedern der Angestellten, die auf die in § 3       12. die Anschrift des Hauptwahlvorntands.\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die\nstellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern de,r\nBekanntmachung den Unternehmenswahlvorständen\nAngestellten, die auf die leitenden Angestellten\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von\nentfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben der\ntreter von Gewerkschaften sind;\nUnternehmen auszuhängen ist. Jeder Unternehmens-\n3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-      wahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und\nratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Haupt-         die Mittieilung des Hauptwahlvorstands den\nwahlvors,tand innerhalb von zehn Wochen seit        Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahl vor-\ndem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt            stand ergänzt die Bekanntmachung um die folgen-\nschriftlich eingereicht werden können; der letzte   den Angaben:\nTag der Frist ist anzugeben;\n1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Ges.etz und\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,          diese Verordnung ausliegen;\nvon denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats-\n2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nmitglieder der Arbeiter unterzeichnet s,ein muß;\nwerden;\n5. die Mindestzahl der wahlberechtiigten in § 3\n3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nrungen gegenüber dem Betriebswahlvorstiand\nstellten, von denen ein Wahlvorisch1ag für Auf-\nabzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\nstands).\ndiese Angeste1lten entfallen, unterzeichnet sein\nmuß;                                                   (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\nmachung an einer oder mehreren geeigneten, den\n6. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-\nWahlbeirechtigten zugänglichen St,ellen im Betrieb\nten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen\nbis zum Abschluß der Wahl der Aufsichtsratsmit-\ndurch Beschluß der wahlberechtigten leüenden\nglieder aus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem-\nAngestellten in geheimer Absliimmung aufge-\nZustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-\nstellt wird und daß hierüber eine gesonder,te\nBekanntmachung erlassen wird;                       merkt auf der Bekanntmachung den ersten und den\nletzten Tag des Aushangs.\n7. daß e1in Wahlvorischlag für Aufsichtsratsmitglie-\n(4) Der Hauptwahlvorsitand übe,rsendet die\nder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur\nBekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß\nvon einer Gewerkschaft eingereicht werden\nden Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl\nkann, die in einem Unternehmen vertreten ist,\nt,e:ilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertre-\ndessen Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen;\ntenen Gewerkschaften.\n8. daß, soweit für die\na) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitm,                                         § 27\nb) Aufsiichtsratsmitglieder der Angestellten, die                 Wahlvorschläge der Arbeiter\nauf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-             und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nzeichneten Angestellten entfallen,                             bezeichneten Angestellten\nc) Aufsichtsiratsmitglieder der Ange,stellten, die     (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nauf die leitenden Angestellten erntf allen,     Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter\nnur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser          Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß\ndoppeU so viele Bewerber enthalten muß, wie         von einem Fünftel ode,r 100 der wahlberechtigten\nAufsichtsratsmitgJieder auf die Arbeiter, die in    Arbeiter unterzeichnet sein.\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten             (2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitgliede,r der\nAngestellten oder die leitenden Angestellten ent-   Angestefüen, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nfallen;                                             Gesetzes bezeichneten Ange:stellten entfallen, kön-\n9. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die    nen die wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 de,s\nVertreter von Gewe,rkschaften sind, nur ein         Gesetzes bezeichneten Angestellten Wahlvor-\nWahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens       schläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von\ndoppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie        einem Fünftel oder 100 der wahlbe:r:echtigten in § 3\nVertrnter von Gewerkschaften zu wählen sind;        Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\nunterzeichnet sein.\n10. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit\njedem Beweirber für diesen ein Ersatzmitglied          (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zehn\ndes Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann         Wochen seit dem für den Aushang de1r Bekanntma-\nund daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist,       chung über die Einreichung von Wahlvorschlägen\nnur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1     besilimmten Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein      schriftlich einzureichen.\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter          (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-\nAngestellte,r und für einen leitenden Angestell-    schlag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop-\nten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit-   pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-\nglied vorgeschlagen werden kann;                    mitgliede,r in dem Wahlgang zu wählen sind.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           947\n(5)-Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist               (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß\n1.   die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei-       von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten\nter,                                                  dieser Gewe,rkschaft unterz-eichnet sein. § 27 Abs. 3,\n2.   die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-        5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur\nstellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des         ein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min-\nGesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,         destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie\nVertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.\n3.   die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-\nstellten, die auf die leitenden Angestellten entfal-      (3) § 27 Abs. 7 is,t enitsprechend anzuwenden. Der\nlen,                                                 in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als\n4.    die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre-    Vorschlagsve,rtreter. Die Gewerkschaft kann einen\nter von Gewerkschaften sind.                         anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nBeauftragten als Vorschlagsve,rtreter benennen.\n(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\n§ 29\nmer und unter Angabe von Familienname, Vorname,\nGeburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen                       Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nund Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustim-              (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit\nmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor-             jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des\nschlag und ihre schriftliche Versicherung, daß sie         Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen\nim Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind          Beweirber, der Arheiter ist, kann nur ein Arbeiter,\nbeizufügen.                                                für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gese1tzes bezeichne-\n(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-      ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nzeichner als Vorschlagsvertr,eter bezeichneit werden.      Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen\nDieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt-         leit,enden Angestellten nur ein leitender Angestell-\nwahl vorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-         ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\ngen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie             jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-\nErklärungen und Entscheidungen des Hauptwahl-              schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl\nvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich-           als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-\nner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-               sichtsrats vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 9 ist\nschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster         entsprechend anzuwenden.\nStelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange-            (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\nsehen.                                                     Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname,\n(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt      Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung,\nnur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlber,ech-          Unternehmen und Betrieb neben dem Bewerber auf-\ntigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so            zuführen, für den es als Ersatzmitglied des Auf-\nhat er auf Aufforderung des Hauptwahlvors,tands            sichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvor-\ninnerhalb einer angemessenen Frist, späterst,ens           schlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied\njedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche           und we,r als ErsatzmitgUed des Aufsichtsrats vorge-\nUnterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die frtst-     schlagen wird. § 27 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend\ngerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem              anzuwenden.\nzuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf\nden übrigen Wahlvorschlägen gesitrichen; sind meh-                                Dritter Titel\nrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlbe-\nZusätzliche Vorschriften\nrechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-\nfür den Wahlvorschlag\nreicht worden, so ent,scheidet das Los darüber, auf\nder leitenden Angestellten\nwelchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.\n(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-                                        § 30\nschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit                       Bekanntmachung über die Abstimmung\nseiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2)                              für den Wahlvorschlag\nauf mehrer,en W,ahlvorschlägen aufgeführt, so hat e,r                       der leitenden Angestellten\nauf Aufforderung des Hauptwahlvorstands inner-\n(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit\nhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er\nder Bekanntmachung nach § 14 eine Bekanntma-\naufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-\nchung übe,r die Abstimmung für den Wahlvorschlag\nrung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvor-\nschlägen zu streichen.                                     der leitenden Angeistellten. Die Bekanntmachung\nmuß folgende Angaben enthalten:\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n§ 28\n2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag\nWahlvorschläge der Gewerkschaften                     der leitenden Angest,ellt,en enthalten muß;·\n(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die           3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-\nVe,rtrete,r von Gewerkschaften sind, können die                  ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen\nGewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in                      durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden\nUnternehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmer an                Angestellten in geheime,r Abstimmung auf ge-\nder Wahl teilnehmen.                                              stellt wird;","948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen            wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll\nmi,t jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit-        zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem für den\nglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden         Aushang der Bekanntmachung nach § 30 bestimm-\nkann;                                                ten Zeitpunkt.\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden            (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam-\nAngestellten, von denen ein Abstimmungsvor-          men mit jedem Bewerber für diesen ein lei1tender\nschlag für die Abstimmung der leitenden Ange-        AngesteUter als Ersatzmitglied des Aufsiichtsrats\nstellten unterzeichnet sein muß;                     vorgeschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist\n6. die Zahl der Bewe,rber, die jeder lei,tende Ange-     entsp,rechend anzuwenden.\nstellte in der Abstimmung ankreuzen kann;\n(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die\n7. daß die leitenden Angeste11ten als Bewerber in\nBewerber in erkennbarer Reihenfolge unte,r fortlau-\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nfender Nummer und unter Ang1abe von Familien-\naufgenommen werden, auf die mehr Stimmen\nname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-\nentfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim-\ngung, Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die\nmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die\nschriftliche Zus,t1immung der Bewerber zur Auf-\nder Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht;\nnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die\n8. daß, wenn in der ersten AbSitimmung nicht die        schriftliche Versichernng, daß sie im Fall ihrer\nerforderliche Zahl von Bewerbern die in Num-         Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\nmer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl        Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmung,svor-\nder noch fehlenden Bewerber eine zweite              schlag neben dem Bewerber aufzuführen, für den es\nAbstimmung stattfindet, und daß für die zweite       als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem\nAbstimmung eine gPsonderte Bekanntmachung            Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer\nerfolgt;                                            a1s Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorge1schla-\n9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam-         gen wird. Auf ErsatzmHglieder sind die Sätze 1 und\nmen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit-        2 entsprechend anzuwenden.\nglieder in den Wahlvorschlag der leitenden\nAngestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichts-         (4) Der Hauptwahlvorstand prüft die Abstim-\nrats aufgenommen werden;                             mungsvorschläge. Er übe,rsendet die gültigen\nAbstimmungsvorschläge unverzüglich den Unter-\n10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvor-            nehmenswahlvorständen. Jeder Unte,rnehmenswahl-\nschläge für die Abstimmung der leitenden Ange-       vorstand übersendet sie unverzüglich den Betriebs-\nstellten beim Hauptwahlvorstand eingereicht          wahlvorständen. Jede,r Betriebswahlvorstand macht\nwerden können;\nsie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Abstim-\n11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu-         mungsergebnis nach § 32 Abs. 9 Satz 3 in dem\nreichen sind (Anschrift des Hauptwahlvor-            Betrieb bekanntgemacht wird; § 26 Abs. 3 ist ent-\ns,tands);                                            sprechend anzuwenden.\n12. daß die leitenden. Angestellten in Briefwahl\nabstimmen;                                              (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten\nFrist kein gültiger Abstimmungsvorschlag einge-\n13. den .Zeüpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim        reicht, so teilt dies der Hauptwahlvorstand unver-\nHauptwahlvorstand eingehen müssen.                   züglich den Unternehmenswahlvorständen mit. Die\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die               Unternehmenswahlvorstände leiten diese Mitteilung\nBekanntmachung den Un ternehmenswahlvorständen            unverzüglich an die Beitriebswahlvorstände weiter.\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von        Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung in\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben de,r           gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvor-\nUnternehmen auszuhängen ist. Jeder Unternehmens-          schläge und fordert unter Hinweis auf den bevorste-\nwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung und            henden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor-\ndie Mitteilung des Hauptwahlvorstands den                 schlägen bestimmten füist erneut dazu auf, Abstim-\nBetriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvor-            mungsvorschläge einzureichen.\nstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe\ndes Orts, an dem die Abstimmungsvorschläge aus-                                     § 32\ngehängt werden.\nAbstimmung der leitenden Angestellten\n(3) § 26 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-\nden.                                                         ( 1) Der Hauptwahlvorstand setzt den Tag der\nAbs1timmung der leitenden Angestellten so fest, daß\n§ 31                           der Wahlvorschlag der leitenden AngeS1tellten auch\nAbstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten          dann, wenn eine zweite Abstimmung erforderlich\nwird, spätestens drnizehn Wochen seit dem für den\n(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag de1r\nAushang der Bekanntmachung nach § 26 bestimm-\nleitenden Angestellten können die wahlberechtigten\nten Zeitpunkt vorliegt.\nleitenden      Angestellten    Abstimmungsvorschläge\nmachen. Jeder AbstJimmungsvorschlag muß von                  (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele\neinem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten           Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der\nleitenden Angestellten unterzeichnet s,ein. Abstim-      leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.\nmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Haupt-          Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied\nwahl vorstand zu bestimmenden Frisit beim Haupt-          des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.","Nr. ]6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          949\n(3) Der liauplwalilvorstcrnd hat die Bewerber auf         (8) Ist ein leitender Angestenter als Bewerber in\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,           den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf-\nVorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und           genommen, so ist das in dem Abstimmungsvor-\nBetrieb unterein,mder in alphabetischer Reihenfolge      schlag neben diesem Bewerber aufgeführte Ersatz-\naufzuführen. 1st zusammen mit einem Bewerber für          mitglied als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-\ndiesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so        schlag der leitenden Angest,ellten aufgenommen.\nist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben            (9) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das\ndem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend         Abstimmungsergebnis und die Namen der in den\nanzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ernt-       Wahlvorschlag Aufgenommenen den Unterneh-\nhalten, wieviel Bewerber jedor Abstimmungsberech-         menswahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvo.r-\ntigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämt-        stand übermittelt das Abstimmungsergebnis und die\nlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und         Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-        dem Betriebswahlvorstand. Jeder Betriebswahlvor-\numschläge.                                                stand gibt das Absrtimmungsergebnis und die Namen\n(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm           der in den Wahlvor,schlag Aufgenommenen durch\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im              zweiwöchigen Aushang bekannt; § 26 Abs. 3 ist\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig        entsprechend anzuwenden.\nsind Stimmzettel,                                                                    § 33\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der                       Absthnmungsniederschrift\nAbstimmende Stimmen hat,\nNach Abschluß der Abstimmung stellt der Haupt-\n2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden              wahlvorstand in einer Niede,rschrift fest:\nnicht eindeutig ergibt,\n1. die Wahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n3. die mit einem besonderen Merkmal vernehen              2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nsind,\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Anga-\nben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-       4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entf al-\nhalten.                                                   lenden Stimmen;\n5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-\n(5) Die Abstimmung der le1tenden Angestellten              menen Bewerber und Ersatzmitglieder;\nwird vom Hauptwahlvorstand durchgeführt. Uber             6. besondere während der Abstimmung e,ingetretene\ndie Abstimmungsvor,schläge stimmen die leiitenden             Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nAngestellten in Briefwahl ab. Auf die schriftliche\nStimmabgabe sind die §§ 18 bis 20 entsprechend                                      §  34\nanzuwenden.\nZweite Abstimmung der leitenden Angestellten\n(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem            (1) Ist durch die Abstimmung der leitenden An-\ndie Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen            gestellten nicht die erforderliche Zahl von Bewer-\nmüssen, zählt der 1-Iauptwahlvorstand öffentlich die      bern in den Wahlvorschlag aufgenommen worden,\nStimmen aus. Nach Offnung der Wahlurne ent-               so ist unverzüglich eine zweite Abstimmung ein-\nnimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und           zuleiten.\nzählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\n(2) Der Hauptwahlvorstand edäßt für die zweite\nzusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel        Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß fol-\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag\ngende Angaben enthalten:\nmehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\nsie, wenn sie vollständig überninstimmen, nur ein-\nf,ach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. Ist auf     2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden\neinem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-                 Angestellten noch fehlenden Bewerber;\nkreuzt, so zählt dies als eine Stimme.                    3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-\nmungsvorschläge beim Hauptwahlvorstand ein-\n(7) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten           gereicht werden können; der letzte Tag der Ein-\nin den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr                reichungsfrist ist anzugeben;\nStimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen\n4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-\nStimmen, geteilt durch die Zahl de:r Bewerber, die\nstellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen\nder Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des\nkann;\nGesetzes enthalten muß, entspricht. Wird diese\nStimmenzahl von mehr leiitenden Angestellten              5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-\nerreicht, als der Wahlvorschlag Bewerber enthalten            werber, wie nach der ersten Abstimmung an der\nmuß, so sind nach der Reihenfolge de,r auf sie entfal-        erforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach\nlenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Ange-              der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen-\nstellte in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie                 zahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen wer-\ndieser Bewerber enthalten muß. Wird die in Satz 1             den;\nbezeichnete Stimmenz•ahl von weniger leitenden            6. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nAngestellten erreicht, als der Wahlvorschlag Bewer-           Hauptwahlvorstand eingehen müssen.\nber enthalten muß, so werden die noch fehlenden           § 26 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 sind entsprechend\nBewerber in einer zweiten Abstimmung ermittelt.           anzuwenden.","950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te:i!l I\n(3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb         3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 8\neiner vom Hauptwahlvorstand zu bestimmenden                  nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschrif-\nFrist neue Abstimmungsvorschläge eingereicht wer-             ten aufweisen,\nden. Die Frist soll eine Woche betragen; sie beginnt      sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie\nmit dem für den Aushang der Bekanntmachung be-            beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb\nstimmten Zeitpunkt.                                       einer Woche seit der Beanstandung beseitigt wor-\n(4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele         den sind.\nBewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim-                                      § 37\nmung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen\nsind. § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 ist anzu-                    Nachfrist für Wahlvorschläge\nwenden.                                                      (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von\n(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so              Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27\nviele Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden         Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein\nAngestellten nach der Reihenfolge der auf sie ent-        gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der\nfallenden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach             Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Bekannt-\nder ersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl          machung und setzt eine Nachfrist von einer Woche\nvon Bewerbern noch fehlten; die in § 32 Abs. 7            für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die\nSatz 1 bezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforder-        Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:\nlich. § 32 Abs. 8 und 9 ist anzuwenden.                   1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim-      2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nmung ist § 33 anzuwenden.                                     schlag eingereicht worden ist;\n3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist\nvon einer Woche seit dem für den Aushang der\nVierter Titel\nBekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schrift-\nPrüfung und Bekanntmachung                          lich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-\nder Wahlvorschläge                           den können; der letzte Tag der Frist ist anzu-\ngeben;\n§ 35\n4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn\nPrüfung der Wahlvorschläge                     mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-\n(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vor-               reicht wird;\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-       5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag ein-\nreichung des Wahlvorschlags.                                  gereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmit-\nglieder durch das Gericht bestellt werden kön-\n(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahl-\nnen.\nvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort ver-\nsehen ist, mit Familienname und Vorname des an               (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen\nerster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg-       Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\nlich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig-        so macht der Hauptwahlvorstand unverzüglich be-\nkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter            kannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\nschriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich-            (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nten.                                                      und 2 ist § 26 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen-\n§ 36                          den.\nUngültige Wahlvorschläge                                            § 38\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                              Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n1.   die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,         (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-\n2.   auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer          sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen\nReihenfolge aufgeführt s_ind,                        sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-\n3.   die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9      mittelt der Hauptwahlvörstand durch das Los nach\nbezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten,            Ablauf der in § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 31\n4.   der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-     Abs. 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der\nsetzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei       Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-\nder Einreichung nicht die erforderliche Zahl von     vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1,\nUnterschriften aufweisen,                            2 usw.).\n5.   der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem            (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\nhierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich-     der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge\nnet sind.                                            in den Betrieben bekanntzumachen. Der Hauptwahl-\nvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge\n(2) Wahlvorschläge,                                   den Unternehmenswahlvorständen und teilt ihnen\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 6      schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahl-\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,             vorschläge in den Betrieben der Unternehmen aus-\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-        zuhängen sind. Jeder Unternehmenswahlvorstand\nrung der Bewerber nach § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht      übersendet die Wahlvorschläge und die Mitteilung\nbeigefügt sind,                                      des Hauptwahlvorstands den Betriebswahlvorstän-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          951\nden. Jeder Betrid)swdhlvorstand macht die Wahl-              seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt\nvorschläge, nach Wuhlgi:ingen getrennt, bekannt;            schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht\n§ 26 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.              werden können; der letzte Tag der Frist ist an-\nzugeben;\n9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nVierter Unterabschnitt                       deren Beteiligung an der Abstimmung der Ar-\nbeiter erforderlich ist;\n§ 39                          10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\nAnzuwendende Vorschriften\nAngestellten erforderlich ist;\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet      11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-\nsich das weitere Wahlverfahren nach den Vor-\nschriften des Zweiten Abschnitts.                           beitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt wer-\nden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der ab-\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-         gegebenen Stimmen gefaßt werden können;\nnehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-\nsich das weitere Wahlverfahren nach den Vor-\nratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-\nschriften des Dritten Abschnitts.\ntigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder\nder Angestellten von den wahlberechtigten An-\ngestellten gewählt werden;\nzweiter Abschnitt                    13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-\nUnmittelbare Wahl                         nehmensangehörigen        Aufsichtsratsmitglieder\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer              der Arbeitnehmer von den wahlberechtigten\nArbeitern und Angestellten gemeinsam gewählt\nwerden;\nErster Unterabschnitt\n14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nWahlausschreiben,                        von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl                   gewählt werden;\n15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-\n§ 40                              gereicht werden können;\nWahlausschreiben                    16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der      bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge\nArbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen                berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht\nsind, so erläßt der Hauptwahlvorstand ein Wahl-             eingereicht sind;\nausschreiben. Es muß folgende Angaben enthalten:       17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;               Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-          nehmer;\nmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;          18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der           (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahl-\nWählerliste eingetragen sind;                     ausschreiben den Unternehmenswahlvorständen und\nteilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem\n4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-\nab es in den Betrieben der Unternehmen auszu-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Arbei-\nhängen ist. Jeder Unternehmenswahlvorstand über-\ntern und den Angestellten in getrennter Wahl\nsendet das Wahlausschreiben und die Mitteilung\ngewählt werden, wenn nicht die wahlberech-\ndes HauptwahlVorstands den Betriebswahlvorstän-\ntigten Arbeiter und Angestellten in getrennten,\nden. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahl-\ngeheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl\nbeschließen;                                       ausschreiben um die folgenden Angaben:\n1. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\nwerden;\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-      2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;\nführt werden, wenn von den Arbeitern und den      3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nAngestellten je ein Antrag eingereicht wird;          Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,         betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar-           schlossen ist;\nbeiter unterzeichnet sein muß;                    4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\n7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-        rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-\nten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der          zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nAngestellten unterzeichnet sein muß;                  stands).\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-          Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens\nmeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen           ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.","952                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 41                                                   § 43\nAnträge auf Abstimmungen                            Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nüber die gemeinsame Wahl                     (1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen\n(1) Antrcige auf Abstimmungen darüber, daß die        nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-\nunternehmcnsangehchigen           Aufsichtsratsmiglieder  berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den\nder Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt              Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme\nwerden sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit        für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\ndem für den Aushang des Wahlausschreibens be-             „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\nstimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-         Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich\nstand einz1ueichen. Der Ffauptwahlvorstand prüft          die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-\nunverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen            schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\nc;ültigkeit.                                              umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die\nfür eine Abstimmung Verwendung finden, müssen\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\nsich von den für die andere Abstimmung vor-\ner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-\nrechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An-         gesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in\ngestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht     der Farbe unterscheiden.\nworden ist.                                                  (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimm-\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-      zettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unter-\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn         nehmenswahlvorständen. Die Unternehmenswahl-\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle       vorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-\ndes Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.              umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände\nweiter.\n(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn\nsowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als                (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nauch von den wahlberechtigten Angestellten ein            mal versehen sind oder aus denen· sich der Wille\ngültiger Antrag eingereicht worden ist.                   des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\n§ 42                         einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\nsind ungültig.\nAbstimmungsausschreiben\n(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die\n(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-\nGruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag            liche Stimmabgabe sind § 6 Abs. 6 Satz 3 und die\nnach § 41 vor, so erläßt der Hauptwahlvorstand un-        §§ 18 bis 20 entsprechend anzuwenden.\nverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Ab-\nstimmungen sollen innerhalb von zwei Wochen                                         § 44\nseit dem für den Aushang des Abstimmungsaus-                            UHentliche Stimmauszählung\nschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nAngaben enthalten:\nmen aus.\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\n2. den Inhalt der Anträge;                                Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer               umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert\nteilnehmen können, die in der Wählerliste ein-      fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen\ngetragen sind;                                       gegen den Antrag abgegeben worden sind.\n4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange-                (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nstellten in getrennten, geheimen Abstimmungen        Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nüber die gemeinsame Wahl beschließen;                umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,          werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nderen Beteiligung an dE~r Abstimmung der Ar-         nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nbeiter erforderlich ist;\n§ 45\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der                       Abstimmungsniederschrift\nAngestellten erforderlich ist;                                     des Betriebswahlvorstands\n7. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-             (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der          wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt wer-        Abstimmungen fest:\nden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der         1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nabgegebenen Stimmen gefußt werden können;            2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nFür die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-                4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\nschreibens ist § l 6 Abs. 3 und 4 anzuwenden.                 men;","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           953\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen           nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die\nStimmen;                                             Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-\n6. besondere während der Abstimmung eingetretene         teln in den hierfür bestimmten Umschlägen {Wahl-\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.              umschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 5.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-\nzüglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-                 (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvor-\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Ab-      schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge\nstimmungsniederschrift. Der Unternehmenswahlvor-         der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an\nstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvor-         erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit\nstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch         Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung,\nBoten die Abstimmungsniederschriften der Betriebs-       Unternehmen und Betrieb untereinander aufzufüh-\nwahlvorstände.                                           ren; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort\nversehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.\n§ 46\nDie Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,          der Wähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen\nAbstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands          kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Ab-        Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche\nstimmungsniederschriften       der    Betriebswahlvor-   Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung ha-\nstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer       ben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die\nNiederschrift getrennt nach Abstimmungen fest:           Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen\nWahlgang Verwendung finden, müssen sich von den\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nfür die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unter-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      scheiden.\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-          (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimm-\nmen;                                                 zettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unter-\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen           nehmenswahlvorständen. Die Unternehmenswahl-\nStimmen;                                             vorstände leiten die Stimmzettel und die Wahl-\n6. das Abstimmungsergebnis;                              umschläge rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene         weiter.\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                 (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im\n§ 47                           Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses            Wahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden;\ndie Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden\n(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Ab-\nWahlgang gesondert zu vermerken.\nstimmungsergebnis den Unternehmenswahlvorstän-\nden. Jeder Unternehmenswahlvorstand übermittelt             (5) Ungültig sind Stimmzettel,\ndas Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorstän-         1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\nden. Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-             ist,\nmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in              2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\ngleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben               deutig ergibt,\nbekannt.\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\n(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh-           sind,\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-          4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\nbeitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind,               gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nso ist dies durch eine Ergänzung des Wahlaus-                enthalten.\nschreibens bekanntzumachen.\n§ 49\nZweiter Unterabschnitt                                Oiientliche Stimmauszählung\nDurchführung der Wahl\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nErster Titel                         zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nmen aus.\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer in                         (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\neinem Wahlgang auf Grund mehrerer                        Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\nWahlvorschläge                         umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\ndie auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen\n§ 48                           zusammen.\nStimmabgabe, Wahlvorgang                     (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-         Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und            umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nliegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl-         werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme          nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.","954                                 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Tei,l I\n§ 50                                             Zweiter Titel\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands              Wahl mehrerer Aufsichtsrats-\n(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt           mitglieder der Arbeitnehmer in\nder Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für     einem Wahlgang auf Grund nur eines\njeden Wahlgang gesondert fest:                                            Wahlvorschlags\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n§ 52\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge      ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und\nentfallenden Stimmen;                              liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-\n5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-         vorschlag vor, so kann der Wähler seine Stimme\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.               nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten\nBewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-     für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht\nzüglich nach der Stimmauszählung dem Unterneh-          zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe\nmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich        von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Um-\noder durch Boten die Wahlniederschrift. Unverzüg-       schlägen (Wahlumschlägen).\nlich nach Eingang aller Wahlniederschriften über-\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf\nmittelt sie der Unternehmenswahlvorstand einge-\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten dem\nVorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und\nHauptwahlvorstand.\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzu-\n(3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis       führen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt\nder Stimmauszählung durch Aushang an einer oder         sind. Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-           ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das\ngänglichen Stellen im Betrieb bekannt.                  Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem\nBewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend an-\nzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-\n§ 51\nhalten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen\nErmittlung der Gewählten                kann. § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist an-\n(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der       zuwenden.\nWahlniederschriften der Betriebswahlvorstände das          (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-\nWahlergebnis.                                           ten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimm-\n(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-       zettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in           mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang\neiner Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich          Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 48 Abs. 4\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-    Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nzahlen sind nacheinander reihenweise unter den             (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nZahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-      1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in\nsung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr              dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-          len sind,\nden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der          2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\nGröße nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf-               deutig ergibt,\nsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahl-        3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst-      sind,\nzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in        4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\nBetracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahl-              gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das            enthalten.\nLos darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz\nzufällt.                                                                          § 53\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber                        öffentliche Stimmauszählung\nenthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\ndie überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\nmen aus.\nWahlgangs über.\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-\nReihenfolge ihrer Benennung.\ndert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\n(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem      zusammen. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf\nWahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-         einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-\ngeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.      kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          955\n§ 54                                                Vierter Titel\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                   Schriftliche Stimmabgabe\nNachdem di.e Stimmen ausgezählt sind, stellt der                                 § 57\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für je-\nden Wahlgang gesondert fest:                                                  Voraussetzungen\n1. die Zahl der abgegebenen    w· ahlumschläge;             (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\nZeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein\nVerlangen\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-\nfallenden Stimmen;                                   1. das Wahlausschreiben,\n5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-          2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be-\nschenfälle oder sontige Ereignisse.                      rechtigt ist, gesondert\na) die Wahlvorschläge,\n§ 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-\n§ 55\nklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-\nErmittlung der Gewählten                      wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel\npersönlich gekennzeichnet hat, sowie\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der\nWahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die        4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\nZahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden           des Betriebswahlvorstands und als Absender den\nStimmen. Gewählt sind so viele Bewerber, wie in              Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nsowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\ndem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\nträgt,\nsind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden\nStimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet         auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\ndas Los. § 51 Abs. 5 ist anzuwenden.                     wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nStimmabgabe (§ 58 Abs. 1) aushändigen oder über-\nDritter Titel                         senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aus-\nAushändigung oder die Dbersendung der Unterlagen\nfür jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.\n§ 56\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds           wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang             Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend\n(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-      sein we,rden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf-\nmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der         tigte und Außenarbeiter), erhaHen die in Absatz 1\nWähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla-        bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines Verlan-\ngenen Bewerber abgeben. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3         gens des Wahlberechtigten bedarf.\nist anzuwenden.                                             (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so      lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der\nBetriehswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe\nhat der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den\nbeschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nStimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-\nname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und                (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter-\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzu-          nehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichne-\nführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt          ten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.\nsind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor,         Jeder Unternehmenswahlvorstand übersendet den\nso hat der Hauplwahlvorstand die Bewerber auf            Betriebswahlvorständen diese Unterlagen auf\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,          Anforderung.\nVorname, Art dt~r füischäfligung, Unternehmen, Be-\n§ 58\ntrieb und Kennwort des Wahlvorschlags unterein-\nander in a.lphabetischer Reihenfolge aufzuführen.                    Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.                    (1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\ndaß er\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimm-            1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\nzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht            zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-\nmehr als einen Bewerber ankreuzen. § 48 Abs. 4               gen verschließt,\nSatz 2, § 52 Abs. 4 und die §§ 53 bis 55 sind anzu-      2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des\nwenden.                                                       Orts und des Datums unterschreibt und","956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-         zweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-          geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an       Stellen im Betrieb bekannt.\nden Betriebswahlvorsland absendet oder über-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvor-\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-\nstand die Gewählten schriftlich von ihrnr Wahl und\nliegt.\nübermittelt das Wahle,rgebnis und die Namen der\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe           Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitnehmer\nöffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-      an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen            Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge\nsowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die                                        § 61\nschriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so\nvermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-                        Aufbewahrung der Wahlakten\ngabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-            Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmens-\nliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die        wahlvorstand und jeder Betriebswahlvors,tand über-\nWahlurne.                                                 gibt di,e Wahlakten dem Unternehmen, in dessen\n(3) Verspätet ein9ehende Wahlbriefe nimmt der         Aufsichtsr,at die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den          nehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun-         bewahrt die Wahlakten minde,stens für die Dauer\nterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach            von fünf Jahren auf.\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu\nvernichten, wenn die Wah 1 nicht angefochten wor-                            Dritter Abschnitt\nden ist.                                                            Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nFünfter Titel\nWahlniederschrift,                                          Erster Unterabschnitt\nBenachrichtigungen                                          Wahl der Wahlmänner\n§ 59                                                Erster Titel\nWahlniederschrift                         Wahlmänner mit Mehrfachmandat\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der\nHauptwahlvorntiand in einer Niederschrift für jeden                                 § 62\nWahlgang gesondert fest:\nKeine Wahl von Wahlmännern, soweit im\n1. die Zahl de,r abgegebenen Wahlumschläge;                   Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                          Wahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                         (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-     nehmer durch Wahlmänner zu wählen, so findet\nnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die         eine Wahl von Wahlmännern nach den Vorschriften\nberechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung         dieses Unterabschnitts nicht statt, soweit\nauf die Wahlvorschläge;                              1. in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an\nder Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach die-\n5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-\nser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglie-\nnen Bewerber entfallenden Stimmen;\nder der Arbeitnehmer nach den Vorschriiften der\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-             Erst,en oder der Zweiten Wahlordnung zum Mit-\nder;                                                     bestimmungsgesetz durch Wahlmänner gewählt\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-            werden und\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;               2. der Betri,ebswahlvorstand (Unternehmenswahl-\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-             vorstand) des in Nummer 1 bezeichneten Unter-\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                    nehmens nach§ 57 der Erst,en Wahlordnung zum\nMitbestimmungsgesetz (§ 62 der Zweiten Wahl-\n§ 60                               ordnung zum Mitbestimmungsgesetz) beschlossen\nhait, daß die für die Wahl der Aufsichtsratsmit-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                glieder dieses Unternehmens zu wäh1enden\nBenachrichtigung der Gewählten                  Wahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-\n(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahl-          ratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vor-\nergebnis und die Namen der Gewählten den Unter-              schriften dieses Abschnitts teilnehmen.\nnehmenswahlvorständen. Jede,r Unternehmenswahl-          Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die\nvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die            Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Ver-\nNamen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.          ordnung durch W,ahlmänner an der Wahl von Mit-\nJeder Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis         gliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen\nund die Namen der Gewählten unverzüglich durch           teilnehmen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          957\n(2) Der Betriebswahlvorsland des in Absatz 1          Grundsätz-en der Verhältniswahl. Hierzu werden die\nSatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erläßt hier-      Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des\nüber eine Bekanntmachung, besteht das Unterneh-          Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und\nmen aus mehr,eren Betrieben, so erläßt der Unter-        beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten\nnehmenswahlvorsitand die Bekanntmachung und              T,eilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den\nteilt sie den Betriebswahlvorständen mit. § 26 Abs. 3    Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nund 4 ist anzuwenden.                                    Teilzahlen, als aus frühmen Reihen für die Zuwei-\nsung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\n§ 63                          entistehen. Unter den so gefundenen TeilzahLen wer-\nWahlmänner, die für die Wahl                den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\nGröße nach geordnet, wie Wahlmänner zu wählen\nvon Aufsichtsratsmitgliedern\nsind. Die A,rbeiiter und die Angestellten erhalten\nmehrerer Unternehmen gewählt werden\nj,eweils so viele Wahlmänner zugeteilt, wie Höchst-\n(1) Sind in einem Unternehmen, des,sen Arbeitneh-     zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigs1te in\nmer an der Wahl der Aufsichts,r,atsmitglieder nach       Betracht kommende Höchstzahl auf beide Gruppen\ndieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmit-          zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel-\nglieder nach den Voschriften der Ersten oder der         cher Gruppe der Wahlmann zufällt.\nZweiten Wahlordnung zu wählen, und beginnt die\n(5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem\nAmtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später\nBetrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr\nals sechs Monate nach dem Beginn der Amtszei,t der\nals\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählen-\nden Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Betriebs-       1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der\nwahlvorstand (Unternehmcnswahlvorstand) dieses               zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der\nUnternehmens beschließen, daß die Aufsichtsratsmit-          Ang es1tellten auf die Hälfte; diese Wahlmänner\n1\nglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens,                erhalten je zwei Stimmen;\nsofern ihre Wahl durch Wahlmänner erfolgt, von           2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der\nden nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts zu          zu wählenden Wahlmänner der Arbeite,r oder der\nwählenden Wahlmännern gewählt werden. Der                    Angestellten auf ein Drittel; diese Wahlmänner\nBeschluß kann nur vor Erlaß des Wahlaus1schreibens           erhalten je drei Stimmen;\nfür die Wahl der Wahlmänner gefaßt werden.               3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn            zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der\ndie Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser              Angestellten auf ein Viertel; diese Wahlmänner\nVerordnung durch Wahlmänner an der Wahl von                  erhalten je vier Stimmen.\nMitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unterneh-         Teilzahlen werden voll · gezähH, wenn sie minde-\nmen teilnehmen.                                          stens die Hälfte der vollen Zahl betragen.\n(6) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bez,eichneten Angestellten und der auf\nZweiter Titel\ndie leitenden Angestellten entfallenden Wahlmän-\nEinleitung der Wahl                        ner der Angestellten erfolgt nach den Grundsätzen\nder Verhältniswahl. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist ent-\n§ 64                          sprechend anzuwenden.\nErrechnung der Zahl der Wahlmänner                 (7) Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl-\nmänner zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nArbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,\nstellten und die leitenden Angestellten mindestens\nso teilt der Hauptwahlvorstand dies den Unterneh-\nje ein Wahlmann; dies gilt nicht, soweit in dem\nmenswahlvorständen mit. In der Mitteilung be-\nBetrieb nicht mehr als fünf A,rbeiter, in § 3 Abs. 3\nstimmt der Hauptwahlvorstand den Zeitpunkt, bis\nNr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder lei-\nzu dem ihm jeder Unternehmenswahlvorstand das\ntende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf\nErgebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen hat.\ndie Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\n(2) Jeder Unternehmenswahlvorstand errechnet          bezeichneten Angestellten und die leitenden Ange-\nanhand der ihm von den Betriebswahlvorsitänden           stellten lediglich nach Satz 1 Wahlmänner entfallen,\nzugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb geson-        vermehrt sich die Zahl der Wahlmänner des\ndert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden            Betriebs entsprechend.\nWahlmänner sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter,\ndie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten                                   § 65\nAnges,tellten und die leitenden Angestellten.\nZuordnung von Arbeitnehmern\n(3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb                         zu anderen Betrieben\nzu wählenden Wahlmänner wird die Zahl der wahl-\n(1) Entfällt nach § 64 auf die Arbeiter, die in § 3\nberechtigten Arbeitnemer des Betriebs durch 60\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\ngeteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie\noder die leitenden Angestellten eines Betriebs kein\nmindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.\nWahlmann, so streicht der Unternehmenswahlvor-\n(4) Die Errechnung der auf die Arbeiter und Ange-     stand diese Arbeitnehmer in dem ihm vorliegenden\nstellten entfall enden Wahlmänner erfolgt nach den       Abdruck der Wählerliste des Betriebs.","958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Unternchmenswahlvorstand stellt fest, ob      Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese\ndie nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs     Arbeitnehmer zugeordnet sind, machen die in\nzu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der            Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher\nWahlmänner nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes als             Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die\nArbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung         Wahl der Wahlmänner (§ 67).\nde,s Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach\nder Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größ-                                    § 67\nten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unter-\nnehmensw ahlvors tand nimmt diese Arbeitnehmer in          Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner\nden ihm vorliegenden Abdruck der Wählerlist,e des           (1) Unverzüglich nach Eingang der in § 66 be-\nBetriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die        zeichneten Mitteilung erläßt der Betriebswahlvor-\nWahl der Wahlmdnner gellen. Nach der Zuordnung           stand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Wahl-\nist die Zahl der Wahlmänner der betroffenen              männer. Es muß folgende Angaben enthalten:\nBetriebe und ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in\n1. das Datum seines Erlasses;\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nstellten und die leitendPn Angestellten neu zu            2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nerrechnen (§ 64).                                             mer durch Wahlmänner zu wählen sind;\n3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 63\n§ 6(j                               beschlossen hat, daß die zu wählenden Wahl-\nMitteilungen des Unternehmenswahlvorstands               männer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-\nglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen\n(1) Der Unlernehmenswahlvoristand teilt jedem\nteilnehmen sollen; die anderen Unternehmen\nBetriebswahlvorstand      unverzüglich     nach    der\nsind anzugeben;\nErrechnung der Zahl der Wahlmänner (§ 64) oder,\nfalls Arbeitnehmer einem anderen Betrieb zuzuord-         4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur\nnen sind, unverzüglich nach der Feststellung über             Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der\ndie Zuordnung(§ 65 Abs. 2) mit:                               Wählerliste eingetragen sind;\n1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer       5. daß die Wahlmänner von den ArbeHern und den\ndurch Wahlmänner zu wählen sind;                          Angestellten in getrennter Wahl gewählt wer-\nden, wenn nicht die wahlberechtigten Arbeiter\n2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden\nund Angestellten in getrennten, geheimen\nWahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-\nAbstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unter-\nßen;\nnehmen teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-\nmen sind anzugeben;                                   6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\nWahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-\n3. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, getrennt\nden, wenn von den Arbeitern und den Angestell-\nnach Wahlmännern der Arbeiter, Wahlmännern\nten je ein Antrag eingereicht wird;\nder Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichneten Anges:tellten entfallen,    7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nund Wahlmännern der Angestellten, die auf die             von denen ein Antrag auf Abstimmung der\nleitenden Angestellten entfallen;                         Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitneh-          8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nmer, die nach § 65 Abs. 1 aus der Wählerliste des         iten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der\nBetriebs zu ,streichen sind, sowie den Betrieb,           Angestellten unterzeichnet sein muß;\ndem sie zugeordnet worden sind;                       9. daß Anträge auf Abstimmungen über die\n5. die FamiHennamen, Vornamen und Geburtsdaten                gemeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen\nder Arbeitnehmer, die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 und         seit Erlaß des W,ahlausschreibens schriftlich\n2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen             beim Betriebswahlvorstand eingereicht wC<rden\nsind, getrennt nach Arbeitern, in § 3 Abs. 3 Nr. 1        können; der letzte Tag der Fri:sit ist anzugeben;\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten und lei-      10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\ntenden Angestellten, ,sowie den Betrieb, aus des-         deren Beteiligung an der Abstimmung der\nsen Wählerliste sie gestrichen worden sind;               Arbeiter erforderlich ist;\n6. den ZeitpunM, bis zu dem jeder Betriebswahlvor-       11. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nstand dem       Unternehmenswahlvorstand       das        ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\nErgebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen              Angestellten erforderlich ist;\nhat.                                                 12. daß     die Beschlüsse darüber, daß die Wahlmän-\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet                ner   in gemeinsamer Wahl gewählt werden sol-\ndem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus des-             len,  jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebe-\nsen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind,               nen   Stimmen gefaßt werden können;\nunverzüglich einen Abdruck seiner Mitteilung             13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahlmän-\n(Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvoristand des             ner der Arbeiter von den wahlberechtigten\nBetriebs, dem diese Arbeitnehmer zugeordnet sind.             Arbeitern und die Wahlmänner der Angestellten\nDer Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen             von den wahlberechtigten Angestellten gewählt\nWählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und der           werden;","Nr. 3G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           959\n14. daß im Fall dPr ~JP11ieinsamen Wahl die Wahl-                                     § 68\nmänner von den wahlberechtigten Arbeitern               Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame\nund Angestellten genwinsarn gewählt werden;                                     Wahl\n15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner,\ngetrennt: nach Wahlmännern der Arbeiter,                (1) Anträge m1f Abstimmungen darüber, daß die\nWahlmännern der Angeste1lten, die auf die in§ 3      Wahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt werden\nAbs. :3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Ange-        sollen, sind innerhalb von zwei Wo~hen seit Erlaß\nstellten entfallen, und Wahlmännern der Ange-        des Wahlaus.schreibens schriftlich beim Betriebs-\nstellten, die auf die leitenden Angestellten ~nt-    wahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahlvor-\nfallen;                                              stand prüft unverzüglich nach Eingang eines\nAntrags dessen Gültigkeit.\n16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Wahl-\nmänner innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß              (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\ndes     Wahlausschreibens        schriftlich  beim   er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-\nBetriebswahlvorstand eingereicht werden kön-         rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten\nnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;         Angestellten des Betriebs unterzeichnet und fris1tge-\n17. die Mindesitzahl der wahlberechtigten Arbeiter,        recht eingereicht worden ist.\nvon denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner              (3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt deir Betriebs-\nder Arbeiter unterzPichrn:.~t sein muß;              wahlvorstand dies dem Antragsvertrnter oder, wenn\n18. die Mindestzahl der wahlbercchti9ten in § 3            ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle\nAbs. :3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-         des Antragis Unterzeichneten schriftlich mit.\nstellten, von denen ein Wahlvorschlag für\nWahlmänner der Angestellten,. die auf diese              (4) Abstimmungen werden nur durchgeführt,\nAngestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;      wenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern\nals auch von den wahlberechtigt,en Angestellten ein\n19. die Mindesitzahl der wahlberechtigten leitenden\ngültiger Antrag eingereicht worden ist.\nAngestellten, von denen ein Wahlvorschlag für\nWahlmänner der Angestellten, die auf diese\nAngestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;                                 § 69\n20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so                         Abstimmungsausschreiben\nviele Bewerber enthalten soll, wie in dem Wahl-\ngang Wahlmänner zu wählen s ind;  1                     (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die\n21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge                  Gruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach\ngebunden ist und daß nur solche Wahlvor-             § 68 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-\nschläge berücksichtigt werden dürfen, die frisit-    züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-\ngerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht        mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit\nsind;                                                Erlaß des Abstimmungsausschreibens stattfinden.\n22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger             (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende\nWahlvorschlag eingereicht wird, so viele der         Angaben enthalten:\ndarin aufgeführten Bewerber in der angegebe-         1. das Da turn seines Er lasses;\nnen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Wahl-        2. den Inhalt der Anträge;\nmänner in dem Wahlgang zu wählen sind;\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-\n23. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt              nehmen können, die in der Wählerliste eingetra-\nwerden;                                                  gen sind;\n24. Ort, Tag und Zei:l der Stimmabgabe für die Wahl        4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell-\nder Wahlmänner;                                          ten in getrennten, geheimen Abstimmungen über\n25. den Hinweiis auf die Möglichkeit der schriftli-            die gemeinsame Wahl beschließen;\nchen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und         5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nNebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe          deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-\nbeschlossen ist;                                         ter e.rforderlich ist;\n26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-          6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nschläge für die Wahl der Wahlmänner und son-             ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\nstige Erkli:irungen abzugeben sind (Anschrift des        Angestellten erforderlich ist,;\nBetriebswahlvorsitands).                             7. daß die Be,schlüsse über die gemeinsame Wahl\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens iS1t              jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen\n§ 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                    Stimmen gefaßt werden können;\n8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist\n9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftli-\n1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter,                      chen Stimmabgabe sowie die Betriebsiteile und\n2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die               Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nauf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-         beschlossen ist.\nneten Angestellten entfallen;                         Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-\n3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die            schreibens ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-\nauf die leitenden Angesitcllten entfallen.             wenden.","960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§70                                                         §73\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                       Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n(1) Die Stimmzettel für Pine Abstimmung dürfen              (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-\nnur den Antrag und die Frage c1n den Abstimmungs-          mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in\nberechtigten enthalten, ob er für oder gegen den          gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben\nAntrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme           bekannt.\nfür den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\n(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl-\n„Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\nmänner in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist\nStimmzeUel für eine Abstimmung müssen sämtlich\ndie.s durch eine Ergänzung des Wahlausschreibens\ndie gleiche Cröße, Farbe, Beschaffenheit und\nfür die Wahl der Wahlmänner bekanntzumachen.\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\numschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für\neine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich                                 Dritter Titel\nvon den für die andere Abstimmung vorgesehenen\nStimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe                    Wahlvorschläge für Wahlmänner\nunterscheiden.\n§74\n(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des                   Einreichung von Wahlvorschlägen\nAbstimmenden nicht e1indeutig ergibt oder die                 (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,          berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,          schläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-\nsind ungültig.                                             männer\n(3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-         1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der\nliche Stimmabgabe s ind die §§ 18 bis 20 mi,t der\n1\nwahlberechtigt,en Arbeiter,\nMaßgabe anzuwenden, daß Arbeitnehmeir, die dem            2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nBetrieb nach § 65 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 19          des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,\nAbs. 1 bezeichneten Unterlagen erhalten, ohne daß              muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberech-\nes eines Verlangens des Abstimmungsberechtigten                tigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nbedarf.                                                        ten Angestellten,\n§ 71                            3. der Angest,ellten, die auf die leitenden Angestell-\nOfientliche Stimmauszählung                       ten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100\nder wahlberechitligten leitenden Angestellten\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\ngabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die        des Betriebs unterzeichnet sein. Di,e Wahlvorschläge\nStimmen aus.                                              sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des\nWahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner\n(2) Nach OfJnung der Wahlurne entnimmt der\nbeim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.\nBetriebswahlvorist,and die Stimmzettel den W,ahlum-\nJeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so\nschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert fest,\nviele Bewerbe.r enthalten, wie in dem Wahlgang\nwieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen\nW,ahlmänner zu wählen sind.\nden Antrag abgegeben worden sind.\n(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkei:t der\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wohl-\nmer und unter Angabe von Familienname, Vorname,\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nGeburt1sdatum und A1:t der Beschäftigung aufzufüh-\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur\nnur einfach gez~ihlt, andernfalls sind sie ungültig.\nAufnahme in den Wahlvorschlag und ihr,e schrift-\nliche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die\n§ 72                            Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\nAbstimmungsniederschrift                      (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,         zeichner als Vornchlagsvertreter bez,eichnet werden.\nstellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-          Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-\nschrift getrennt nach Abstimmungen fesit:                 wahlvor,stand die zur Beseitigung von Beanstandun-\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                gen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie\nErklärungen und Entscheidungen des Bekiebswahl-\n2. die Zahl der gültigen SHmmen;\nvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich-\n3. die Z,ahl der ungültigen Stimmen;                      ner des Wahlvornchlags ausdrücklich als Vor-\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-        schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster\nmen;                                                  Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange-\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen            sehen.\nStimmen;\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\n6. das Abstimmungsergebnis;                               nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene          tigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.               hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands","Nr. JG  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                             961\ninnerhalb einer angemessenen Frist, spätestens           erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine\njedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären,     Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer\nwelche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt       Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen\ndie fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf       fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben\ndem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt           enthalten:\nund auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;          1. das Datum ihres Erlasses;\nsind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben           2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nWahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig            schlag e:ingereicht worden ist;\neingereicht worden, so entscheidet das Los darüber,\nauf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.         3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist\nvon einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-              schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht.\nschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit               werden können; der letzte Tag der Frist ist anzu-\nseiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2)            geben.\nauf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er\nauf Aufforderung des Betriebswahlvorstands inner-           (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen\nhalb von drei Ar bei lstagen zu erklären, welche        Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\nBewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-      so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich\ngerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtli-      bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\nchen Wahlvorschlägen zu streichen.                          (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nund 2 i.st § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwen-\n§ 75                         den.\nPrüfung der Wahlvorschläge                                           § 78\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-                Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nschlagsvertreter schr,iftlich den Zeitpunkt der Ein-        (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor-\nreichung des Wahlvorschlags.                             schläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl-\n(2) Der Betriebswahlvors.tand bezeichnet den         vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 74\nWahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort          Abs. 1 Satz 3, § 76 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 be-\nverisehen ist, mit Familienname und Vorname des an       zeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-\nerster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg-     nummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen\nlich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig-       zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die\nkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter          Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung\nschriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich-        rechtzeitig einzuladen.\nten.                                                        (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\n§ 76                         der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand\ndie gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen\nUngültige Wahlvorschläge                  getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das. Wahl-\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                     ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt\n1. die nicht fristgerecht einger,eicht worden sind,      für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag\nvor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei-\nhenfolge aufgeführt s,ind,                          kanntmachung darauf hin, daß so viele der darin\naufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche       folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang\nZahl von Unterschriften aufweisen.                   Wahlmänner zu wählen sind.\n(2) Wahlvor,schläge,\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 74 Abs. 2                         Vierter Titel\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,\nW a h l v o n W a h 1 m ä n n e r n in e i n e m\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-             Wahlgang auf Grund mehrerer\nrung der Bewerber nach § 74 Abs. 2 Satz 2 nicht                        Wahlvorschläge\nbeigefügt sind,\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 74 Abs 4                                   § 79\nnicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-                        Stimmabgabe, Wahlvorgang\nschriften aufweisen,\n(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie         Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine\nbeanstandet ha;t und die Mängel nicht innerhalb von      Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-\ndrei Arbeitstagen seit deir Beanstandung beseitigt       geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von\nworden sind.                                            Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\n§ 77                         (Wahlumschlägen).\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-\nNachfrist für Wahlvorschläge               schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von       der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an\nWahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl-         erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit\ngang kein gül:tigc~r Wahlvorschlag eingereicht, so       Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung","962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nuntereinander c1ufzufübren; bei Wahlvorschlägen,        kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das      zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\nKennwort anzugehen. Die Stimmzettel sollen die          welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nAngabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl-\nvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für         (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber\ndenselben Wahlgang Verwendung finden, müssen            enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen\nsämtlich die gleiche Cröße, Farbe, Beschaffenheit       die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nund Beschriftung haben; das gleiche gilt für die        zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\nWahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl-                Wahlgangs über.\numschläge, die für einen Wahlgang Verwendung               (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\nfinden, müssen sich von den für die anderen Wahl-       einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\ngänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-               Reihenfolge ihrer Benennung.\numschlägen in der Farbe unterscheiden.\n(J) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im                                 Fünfter Titel\nStimmzettel. hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\nWahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden;                                      § 82\ndie Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden              Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen\nWahlgang gesondert zu verrm~rken.                           nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                          (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger\nl.  in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt      Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin auf-\nist,                                               geführten Bewerber in der im Wahlvorschlag an-\n2.  aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-     gegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahlmän-\ndeutig ergibt,                                      ner in dem Wahlgang zu wählen sind.\n3.  die mit einem besonderen Merkmal versehen              (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich\nsind,                                              nach Abschluß der \\,Vahl der Wahlmänner fest,\n4.  die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-     welche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen        gelten.\nenthalten.\n§ 80                                              Sechster Titel\nöffentliche Stimmauszählung                        Schriftliche Stimmabgabe\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-                                § 83\nmen aus.                                                                     Voraussetzungen\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der              (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-          Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert       trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-\ndie auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen        zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein\nzusammen.                                               Verlangen\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der       1. das Wahlausschreiben,\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so        2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be-\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,            rechtigt ist, gesondert\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.         a) die Wahlvorschläge,\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n§ 81                         3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-\nErmittlung der Gewählten                    klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-\nwahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel\n(1) Die i.~ dem Wahlgang den einzelnen Wahl-            persönlich gekennzeichnet hat, sowie\nvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden\nin einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich       4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\ndurch l, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-        des Betriebswahlvorstands und als Absender den\nzahlen sind nacheinander reihenweise unter den              Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nZahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere             sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-          trägt,\nsung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr          auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen           wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nWE~rden so viele Höchstzahlen ausgesondert und          Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nder Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang            Stimmabgabe (§ 84) aushändigen oder übersenden.\nWahlmänner zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag          Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändi-\nerht:ilt so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen     gung oder die Ubersendung der Unterlagen für je-\nauf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht      den Wahlgang gesondert in der Wählerliste.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         963\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-              zahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-\nwahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der           schläge;\nWahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-          5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend         gelten (§ 82);\nsein werden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf-         6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen\ntigte und Außenarbeiter), sowie Arbeitnehmer, die            und Anschriften\ndem Betrieb nach § 65 Abs. 2 zugeordnet sind, er-\nhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,              a) der gewählten Wahlmänner,\nohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten            b) der Ersatzmänner\nbedarf.                                                      in der Reihenfolge ihrer Benennung;\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-    7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\nlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der           schenfälle oder sonstige Ereignisse.\nBetriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe           (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-\nbeschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.       züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die\n§  84                          Wahlniederschrift. Der Unternehmenswahlvorstand\nVeriahren bei der Stimmabgabe               übermittelt die Wahlniederschriften unverzüglich\n(1) Der Wähler gibt se.ine Stimmen in der Weise       eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten dem\nab, daß er                                               Hauptwahlvorstand.\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-                                   § 86\nzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-                 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\ngen verschließt,                                                 Benachrichtigung der Gewählten\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des              (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb-\nOrts und des Datums unterschreibt und                nis und die Namen der Gewählten unverzüglich\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-        durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-         ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an      Stellen im Betrieb bekannt.\nden Betriebswahlvorstand absendet oder über-            (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-       vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.\nliegt.                                               Haben die Wahlmänner nach § 63 ein Mehrfach-\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe          mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-\nöffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-     geben.\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge                              Achter Titel\nsowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die\nschriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,                                    § 87\nso vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimm-                                Ausnahme\nabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wäh-             Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels\nlerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in        sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach\ndie Wahlurne.                                            den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der         den in § 62 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen,\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den          nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-           Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Wahl-\nunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach         männer bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-            Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu      ratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet\nvernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-          ist(§ 13 des Gesetzes).\nden ist.\nSiebenter Titel                                        Zweiter Unterabschnitt\nWahlniederschrift,                                  Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nBenachrichtigungen                               der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner\n§ 85\nErster Titel\nW ahlniederschriit\nWahlmännerversammlung,\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Wahlmann                             Wahlmännerliste\ngewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer\nNiederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:                                  § 88\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                             Wahlmännerversammlung\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                           (1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      mitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge       (Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Haupt-\nentfallenden Stimmen, die berechneten Höchst-        wahlvorstand geleitet.","964                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I\n(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag            3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-\nder Wahlmännerversammlung. Sie soll spätestens                 männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim\nvier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis                Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;\nzu dem die Unternehmenswahlvorstände dem                   4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-\nHauptwahlvorstand nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 die Er-               ratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl-\ngebnisse der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen                   männern der Arbeiter und den Wahlmännern\nhatten. Sind in den Unternehmen, deren Arbeit-                 der Angestellten in getrennter Wahl gewählt\nnehmer an der Wahl teilnehmen, im Rahmen eines                 werden, wenn nicht die Wahlmänner der Arbei-\nanderen Wahlverfahrens bereits Wahlmänner mit                  ter und die Wahlmänner der Angestellten in der\nMehrfachmandat gewählt worden (§ 62 Abs. 1), so                Wahlmännerversammlung in getrennten, gehei-\nsoll die Wahlmännerversammlung spätestens vier                 men Abstimmungen die gemeinsame Wahl\nWochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wäh-                 beschließen;\nlenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nstattfinden.                                               5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-\n§ 89                                ratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-\nWahlmännerliste                            führt werden, wenn von den Wahlmännern der\nArbeiter und den Wahlmännern der Angestell-\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der\nten je ein Antrag eingereicht wird;\nWahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt nach\nWahlmännern der Arbeiter und der Angestellten,             6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-\nauf. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entsprechend an-         ner der Arbeiter über die gemeinsame Wahl von\nzuwenden.                                                       Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet sein\nmuß, die mindestens ein Zwanzigstel der Stim-\n(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu              men der Wahlmänner der Arbeiter haben; die\nvermerken, wieviel Stimmen er hat.                              erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;\n(3) Die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese         7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-\nVerordnung sind in der Wahlmännerversammlung                   ner der Angestellten über die gemeinsame Wahl\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht-                 von Wahlmännern der Angestellten unterzeich-\nnahme auszulegen.                                              net sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel\n§ 90                                der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten\nhaben; die erforderliche Stimmenzahl ist anzu-\nEinsprüche gegen die Richtigkeit der                 geben;\nWahlmännerliste\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahlmän-          gemeinsame Wahl spätestens eine Woche vor\nnerliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim                dem Tag der Wahlmännerversammlung schrift-\nHauptwahlvorstand eingelegt werden.                            lich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet              den können; der letzte Tag der Frist ist anzuge-\nder Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein-               ben;\nspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvor-          9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter\nstand die Wahlmännerliste. Der Hauptwahlvorstand               darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-\nteilt seine Entscheidung demjenigen, der den                   sichtsratsmitglieder    der    Arbeitnehmer   in\nEinspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.                     gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur\n(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Haupt-             gefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte\nwahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre Richtig-             der Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter\nkeit hin überprüfen. Im übrigen kann die Wahlmän-              abgegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl\nnerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrich-            ist anzugeben;\ntigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter      10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-\nEinsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berich-              stellten darüber, daß die unternehmensangehöri-\ntigt oder ergänzt werden.                                      gen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\ngemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur\ngefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte\nzweiter Titel                              der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten\n§ 91\nabgegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl\nist anzugeben;\nMitteilung an die Wahlmänner\n11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Wahl-                mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nmann spätestens drei Wochen vor dem Tag der                    Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\nWahlmännerversammlung mit:                                     werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der\n1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur                   abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;\nWahlmänner teilnehmen können, die in der           12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-\nWahlmännerliste eingetragen sind;                       ratsmitglieder der Arbeiter von den Wahlmän-\n2. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese              nern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmitglie-\nVerordnung in der Wahlmännerversammlung                der der Angestellten von den Wahlmännern der\nzur Einsichtnahme ausgelegt werden;                     Angestellten gewählt werden;","Nr. 36   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                            965\n13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-                                    § 93\nnehmensangehörigen         Aufsichtsratsmitglieder\nAnträge auf Abstimmungen über die gemeinsame\nder Arbeitnehmer von den Wahlmännern der\nWahl\nArbeiter und den Wahlmännern der Angestell-\nten gemeinsam gewählt werden;                          (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die\n14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter       unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder\nvon Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl        der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\ngewählt werden;                                     werden sollen, sind spätestens eine Woche vor dem\n15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;               Tag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim\nHauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahl-\n16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge\nvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines\ngebunden ist;\nAntrags dessen Gültigkeit.\n17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-\nlung;                                                  (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\n18. die Anschrift des 1 Iauptwahlvorstands.              er von Wahlmännern der Arbeiter oder Wahlmän-\nnern der Angestellten unterzeichnet ist, die minde-\nDie Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-     stens ein Zwanzigstel der Stimmen der Wahlmänner\nkenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.              der Arbeiter oder der Wahlmänner der Angestellten\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Abdrucke         haben, und fristgerecht eingereicht worden ist.\nder Mitteilung nach Absatz 1 den Unternehmens-\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-\nwahlvorständen, den Unternehmen, deren Arbeit-\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nnehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle des\nUnternehmen vertretenen Gewerkschaften. Jeder\nAntrags Unterzeichneten schriftlich mit.\nUnternehmenswahlvorstand übersendet Abdrucke\nder Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvor-\nständen.                                                                           § 94\n(3) Stellt der lLrnptwahJvorstand fest, daß die                 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nAmtszeit eines Wahlmannes\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen\n1. durch Niederlegung des Amtes,\nnur den Antrag und die Frage an den Wahlmann\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl-          enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.\nmannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er ist,       Gibt der Wahlmann seine Stimme für den Antrag\n3. durch Verlust der Wählbarkeit                         ab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja\", andernfalls\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder        das vorgedruckte „Nein\" an. Hat ein Wahlmann\ndaß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)      mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen\nist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2       Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-\nSatz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die           zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die\nWahlmänner.                                              gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\ntung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.\n(4) Stellt ein Wahlmann fest, .daß er verhindert      Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine\nist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.      Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von\nStellt ein Betriebswahlvorstand fest, daß die Amts-      den für die andere Abstimmung vorgesehenen\nzeit eines Wahlmannes vorzeitig beendet oder daß         Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe\ner verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmens-    unterscheiden.\nwahlvorstand mit. Stellt ein Unternehmenswahlvor-\nstand fest, daß die Amtszeit eines Wahlmannes vor-          (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nzeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er   mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des\ndies dem Hauptwahlvorstand mit.                          Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die andere\nals die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zu-\nsatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind\nDritter Titel                         ungültig.\nAbstimmungen über die gemeinsame                           (3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 18 entspre-\nWahl in der Wahlmänner-                       chend anzuwenden.\nversammlung\n§ 95\n§ 92\nöffentliche Stimmauszählung\nVoraussetzungen\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\nAbstimmungen darüber, daß die unternehmensan-         gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die\ngehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer       Stimmen aus.\nin gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, wer-\nden nur durchgeführt, wenn sowohl von den Wahl-             (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nmännern der Arbeiter als auch von den Wahlmän-           Hauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\nnern der Angestellten ein gültiger Antrag einge-         schlägen und stellt für jeden Antrag gesondert fest,\nreicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der        wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen\nWahlmännerversammlung statt.                             den Antrag abgegeben worden sind.","966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der         Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-      haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so         Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,         Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.      für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzet-\nteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterschei-\n§ 96                            den.\nAbstimmungsniederschrift                       (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm\ngewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,\nim Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\nstellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift\nWahlvorgang ist § 18 entsprechend anzuwenden;\ngetrennt nach Abstimmungen fest:\ndie Stimmabgabe ist in der Wahlmännerliste für\n1. die Zahl der a.bgegebenen Wahlumschläge;              jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        vermerken.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\nmen;                                                 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\nist,\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\nStimmen;                                            2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht\n6. das Abstimmungsergebnis;                                   eindeutig ergibt,\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene         3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                  sind,\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-\n§ 97\nben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-\nhalten.\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nDer Hauptwahlvorstand gibt das Abstimmungser-                                     § 99\ngebnis in der Wahlmännerversammlung bekannt.                            öffentliche Stimmauszählung\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\nVierter Titel                         gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die\nStimmen aus.\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer in                        (2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der\neinem Wahlgang auf Grund mehrerer                      Hauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\nWahlvorschläge                           schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\ndie auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen\nzusammen.\n§ 98\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-        umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-       werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\ngen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-         nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nschläge vor, so kann der Wahlmann seine Stimme\nnur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-                                      § 100\nteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl-                         Ermittlung der Gewählten\numschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere Stimmen,\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in\neinem Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs\neiner Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich\nim Sinne dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach\n§ 27 Abs. 5.\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-\nlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvor-            der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,\nschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge        als aus früheren Reihen für die Zuweisung von\nder Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an            Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.\nerster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit         Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele\nFamilienname, Vorname, Art der Beschäftigung,            Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\nUnternehmen und Betrieb untereinander aufzufüh-          geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-\nren; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort         glieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\nversehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.          so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\nDie Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß         entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nder Wahlmann nur einen Wahlvorschlag ankreuzen          mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\nkann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang        zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\nVerwendung finden, müssen sämtlich die gleiche           welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          967\n(2) Wenn ein Wc1hlvorschlag weniger Bewerber                                     § 102\nenthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen                  Offentliche Stimmauszählung\ndie überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben                  (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\n·wahlgangs über.                                          gabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die\nStimmen aus.\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\n(2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\nHauptwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\nReihenfolge ihrer Benennung.\nschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\n(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem       die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\nWahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-           zusammen. § 99 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf\ngeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.        einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-\nkreuzt, so zählt dies als eine Stimme.\nFünfter Titel                                                   § 103\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-                                     Ermittlung der Gewählten\nmitglieder der Arbeitnehmer in                       Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem\neinem Wahlgang auf Grund nur eines                       Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,\nWahlvorschlags                         nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-\nmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\n§ 101                         Los. § 100 Abs. 4 ist anzuwenden.\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-                          Sechster Titel\nratsmitglieder der Arbejtnehmer zu wählen und\n§ 104\nliegt für diesen Wahlgc1ng nur ein gültiger Wahlvor-\nschlag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme                      Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nnur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten                      der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nBewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe               (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-\nfür ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht        mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der\nzulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe            Wahlmann seine Stimme nur für einen der vorge-\nvon Stimmzetteln in den hierfür bestimmten                schlagenen Bewerber abgeben. § 101 Abs. 1 Satz 2\nUmschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Wahlmann             bis 4 ist anzuwenden.\nmehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen           (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so\nStimmzettel in einem Wahlumschlag ab.                     hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf        Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,           name, Art der Beschäftigung, Unternehmen und\nVorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und           Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh-\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh-        ren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.\nren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.        Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat\nIst zusammen mit einem Bewerber für diesen ein            der Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimm-\nErsatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das           zetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,\nErsatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem              Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betrieb und\nBewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu-       Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in\nwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-         alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 101\nten, wieviel Bewerber der Wahlmann ankreuzen              Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\nkann. § 98 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.                     (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm             gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im              Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf         nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 98 Abs.\nnicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsrats-         3 Satz 2, § 101 Abs. 4 und die §§ 102 und 103 sind an-\nmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 98           zuwenden.\nAbs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                                        S i e b e n t e r Ti t e l\n1.   in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in                    Wahlni e d ers chriit,\ndem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-                      Benachrichtigungen\nlen sind,\n§ 105\n2.   aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht\neindeutig ergibt,                                                      Wahlniederschrift\n3.    die mit einem besonderen Merkmal versehen             Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der\nsind,                                               Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\n4.    die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-   Wahlgang gesondert fest:\nben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-     1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nhalten.                                             2. die Zahl der gültigen Stimmen;","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                     zureichen. Besiteht kein Konzernbetriebsrat, so ist\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-    der Antrag beim Gesamtbetriebsrail oder, wenn ein\nnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die        solcher nicht besteht, beim Betriebsrnt des Unter-\nberechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung        nehmens einzureichen, dessen Aufsichtsrat das\nauf die Wahlvorschläge;                             abzuberufende Mitglied angehört. Besteht in diesem\n5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-     Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag\nnen Bewerber entfallenden Stimmen;                  beim Gesamtbetriebsrat de1s nach der Zahl der wahl-\nbe,rechtigten Arbeitnehmer größten anderen Unter-\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-\nnehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat\nder;                                                besteht und dessen Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-       des Gesetzes an der Abberufung t,eilnehmen, oder,\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;              wenn in dem anderen Unternehmen nur ein\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-         Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\n§ 106                         Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet,\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,            es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich\nBenachrichtigung der Gewählten              nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeich-\nne,ten Erfordernissen.\n(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergeb-\nnis und die Namen der Gewählten in der Wahlmän-            (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-\nnerversammlung bekannt.                                 setzung und die Geschäftsführung der Wahlvor-\n(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahl-      stände sind die§§ 3 bis 8 entsprechend anzuwenden;\nergebnis und die Namen der Gewählten den Unter-         die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 7\nnehmensw,ahlvorständen. Jeder Unternehmenswahl-         muß auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung\nvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die           enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der\nNamen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.         Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberu-\nJeder Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis        fung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu\nund die Namen der Gewählten unverzüglich durch          übergeben.\nzweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren\ngeeigneten, den Walberechtigten zugänglichen Stel-\n§ 109\nlen im Betrieb bekannt.\n(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahl-             Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\nvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl          Wird die Abberufung eines unternehmensangehö-\nund übermittelt das Wahlergebnis und die Namen          rigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nder Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitneh-         beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich\nmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in          nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine\ndiesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.          Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufge-\nstellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für\n§ 107                         die     Abberufung     dieses   Aufsichtsratsmitglieds\nAufüewahrung der Wahlakten                 antragsberechtigt sind. Die §§ 9 bis 13 sind entspre-\nchend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 10\nDer Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmens-\nAbs. 2 und 3 muß auch den Inhalt des Antrags auf\nwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand über-\nAbberufung enthalten.\ngibt die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen\nAufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen                                    § 110\nbewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer\nvon fünf Jahren auf.                                              Prüfung des Antrags auf Abberufung\n(1) Der   Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich\nZweiter Teil                        nach Ubersendung der Listen der .antragsberechtig-\nten Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf\nAbberufung                          Abberufung.\nvon Aufsichtsratsmitgliedern\nder Arbeitnehmer                          (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Haupt-\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nErster Abschnitt                     ein solcher nicht benannt is1t, dem an erster Stelle\nGemeinsame Vorschriften                   des Antrags Unterzeichneten und den Unterneh-\nmenswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Unter-\n§ 108                         nehmenswahlvorstand übersendet die Mitteilung den\nBetriebswahl vorständen. Jeder Betriebswahlvor-\nEinleitung des Abberufungsverfahrens           stand gibt die Mitteilung durch zweiwöchigen Aus-\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichts-       hang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-\nratsmitglieds der Arbeitnehmer nach§ 23 Abs. 1 des      berechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb\nGesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat ein-   bekannt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                             969\n§ 111                             (4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung\nAnzuwendende Vorschriften                 unverzüglich eine Li,ste der nach § 23 Abs. 3 des\nGesetzes abstimmungsbe,rechtig,ten Arbeitnehmer\n( 1) Liegt ein gültiger An trag vor, so stellt der    des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 9, 10,\nHauptwahlvorst,and fest, ob das Aufsichtsratsmit-        12 und 13 ,sind entsprechend anzuwenden mit der\nglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittel-     Maßgabe, daß abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 eine\nbarer Wahl oder durch Wahlmänner gewählt wor-            Trennung und Unterteilung der Wählerliste nicht\nden ist.                                                 erforderlich ist.\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberu-\nfung beantragt ist, in unmittelbarnr Wahl gewählt                                   § 113\nworden, so richtet sich das weitere Abberufungsver-             Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nfahren nach den Vorschriften des Zweiten\nAbschnitts.                                                 (1) Für die Abstimmung sind die §§ 17 bis 23\nanzuwenden. In den Niederschriften ist auch fiestzu-\n(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, de1ssen Abberu-    stellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter, die\nfung beantragt ist, durch Wahlmänner gewählt wor-        Angestellten oder beide Gruppen teilgenommen\nden, so richtet siich das weitere Abberufungsverfah-     haben.\nren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.\n(2) Der Hauptwahlvorsitand übermittelt das\nAbstimmungsergebnis schriftlich\nZweiter Abschnitt                      1. den Unternehmenswahlvorständen,\n2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu-\nAbstimmung über die Abberufung\neines in unmittelbarer Wahl                     fung abgestimmt worden ist,\ngewählten Aufsichtsratsmitglieds              3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberu-\nder Arbeitnehmer                           fung gestellit hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Ge-\nsetzes),\n§ 112                          4. dem Unternehmen.\nAbberufungsausschreiben, Wählerliste           § 110 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\n(1) Der Hauptw,ahlvorstand stellt fesit, ob das Auf-     (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag\nsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist,     auf Abberufung entstandenen Akten ist § 61 ent-\nin getrennter oder in gemeinsamer Wahl gewählt           sprechend anzuwenden.\nworden is1t, und ob die Arbeiter, die Angestellten\noder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes\nabstimmungsberechtigt sind.                                                 Dritter Abschnitt\n(2) Der Hauptwahlvorstand e,rläßt unverzüglich                 Abstimmung über die Abberufung\nein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll                  eines durch Wahlmänner gewählten\ninnerhalb von vier Wochen seit dem für den Aus-                Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nhang des Abberufungsausschreibens bestimmt,en\nZeitpunkt stattfinden.                                                              § 114\n(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende                              Wahlmännerliste\nAngaben enthalten:\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Auf-\n1. den für den Aushang besitimmten Zeitpunkt;           sichtsratsmitgHed, dessen Abberufung beantragt ist,\n2. den Inhalt des Antrags;                              in getrennter ode,r in gemeinsamer Wahl gewählt\nworden ist und ob die Wahlmänner der Arbeiter, die\n3. die Bezeichnung des Antragstellers;\nWahlmänner der Angestellten ode,r diie Wahlmänner\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-     beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes\nzeichnet haben;                                      abstimmungsberechtigt sind.\n5. ob an der Abstimmung über den Antrag die                 (2) Der Hauptwahlvorst,and stellt für die Abberu-\nArbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen       fung unverzüglich eine Liste der nach § 23 Abs. 2\nteilnehmen;                                         des Gesetzes abstimmungsberechtigten Wahlmänner\n6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-          (Wahlmännerliste) auf. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3\nnehmen können, die in deir Wählerliste eingetra-    und 5, § 89 Abs. 2 und 3 und § 90 siind entsprechend\ngen sind;                                            anzuwenden.\n7. daß der Beschluß über die Abbernfung einer\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen                                      § 115\nStimmen bedarf;                                             Wahlmännerversammlung, Mitteilung des\n8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                       Hauptwahlvorstands an die Wahlmänner\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsaus-                  (1) Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner\nschreibens ist § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-      stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer\nwenden.                                                  Versammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die","970                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nWahlmännerversammlung soll innerhalb von sechs                                 Dritter Teil\nWochen nach der Feststellung, daß ein gültiger\nAntrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner                  Besondere Vorschriften für die Wahl\ngewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                        und die Abberufung\nvorliegt, stattfinden.                                              der Aufsichtsratsmitglieder\n(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die abstim-                           der Arbeitnehmer\nmungsberechtigten Wahlmänner schriftlich gegen                 bei Teilnahme von Arbeitnehmern\nEmpfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen                            von Seebetrieben\nBrief zur Wahlmännerversammlung ein; § 91 Abs. 2\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung                            Erster Absdmitt\nnach Satz 1 soll den Wahlmännern spätestens drei\nWochen vor der Wahlmännerversammlung über-                         Wahl der Aufsidttsratsmitglieder\nsandt werden.                                                               der Arbeitnehmer\n(3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthal-                        Erster Unterabschnitt\nten:\nEinleitung der Wahl,\n1. den Inhalt des Antrags;                                      Abstimmung über die Art der Wahl,\n2. die Bezeichnung des Antragstellers;                                      Wahlvorschläge\n3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag\n§ 118\nunterzeichnet haben;\n4. ob an der Abstimmung über den Antrag die                               Einleitung der Wahl\nWahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der            (1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird\nAngestellten oder die Wahlmänner beider Grup-       auf 56 Wochen verlängert.\npen teilnehmen;\n5. daß an der Abstimmung nur Wahlmänner teil-              (2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist\nnehmen können, die in der Wahlmännerliste           gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die\neingetragen sind;                                   in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäf-\ntigt sind.\n6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese\nVerordnung in der Wahlmännerversammlung                (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahl-\nzur Einsichtnahme ausgelegt werden;                vorstand nicht bestellt. Der Unternehmenswahlvor-\n7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-      stand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Ver-\nmännerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim        ordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvor-\nHauptwahlvorstand eingelegt werden können;          stands wahr. Für die Anwendung von§ 4 Abs. 5 und\n§ 5 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 bleiben Seebetriebe\n8. daß der Beschluß über die Abberufung einer           außer Betracht.\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\nStimmen bedarf;                                        (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzuma-\n9. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;              chen sind, übersendet der Unternehmenswahlvor-\nstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und\n10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung;        teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf\n11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.               dem Schiff auszuhängen sind. Mitteilungen sind von\nder Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht\nbesteht, vom Kapitän an einer oder mehreren geeig-\n§ 116                          neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\nan Bord auszuhängen und in gut lesbarem Zustand\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten            zu erhalten. Der erste und der letzte Tag des Aus-\nhangs sind auf der Mitteilung zu vermerken.\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis\nund die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 94 bis           (5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\n97 und 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend     jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff einen\nanzuwenden.                                             Abdruck der Wählerliste des Seebetriebs, das\nGesetz und diese Verordnung. Sie sind von der\nBordvertretung oder, wenn eine solche nicht\nVierter Absdmitt                      besteht, vom Kapitän an geeigneter, den Wahlbe-\nrechtigten zugänglicher Stelle an Bord zur Einsicht-\nnahme auszulegen. Außerdem übersendet der Unter-\n§ 117                           nehmenswahlvors.tand die Wählerliste des Seebe-\nErsatzmitglieder                     triiebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs,\nder für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23        Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvor-\nAbs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des          stand legt die Wählerliste des Seebetriebs in glei-\nErsten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu-        cher Weise aus wie die in § 9 bezeichnete Wähler-\nwenden.                                                 liste.","Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25 . .Juni 1977                        971\n(6) In Seebetriehen ist § 10 Abs. 2 und 3 nicht     2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem\nc:mzuwenden. Der Unternehmenswahlvorstand ver-              Landbetrieb, der für die Heuerverhäl.tnisse der\nsendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wähler-           Arbeitnehmer des Seebetriebs zus,tändig ist, aus-\nliste eine Bekanntmachung. Sie muß folgende Anga-           gelegt wird;\nben enthalten:                                          3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des\n1. das Datum ihrer Versendunq;                              Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn\n2. die Namen der Mitglieder des Unternehmens-               eine solche nicht besteht, vom Kapitän ausge-\nwahlvorstands und seine Anschrift;                     hängt werden.\n3. die Anschrift des Hauptwahlvorstands;                   (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27\n4. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz      Abs. 3 bezeichne,te füist für die Einreichung von\nund diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme      Wahlvorschlägen wird auf 17 Wochen verlängert.\nausgelegt werden;                                     (3) § 26 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ist in Seebetrie-\n5. daß die Wählerlis,te des Seebetriebs auch in dem     ben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 118\nLandbetrieb, der für die HeuerverhäHnisse der       Abs. 4 sind anzuwenden.\nArbeitnehmer dt>s Seebetriebs zuständig ist, aus-\n(4) Die in § 38 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindest-\ngelegt wird;\nfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n6. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh-        wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen,\nlerliste nur innerhalb von acht Wochen seit ihrer   daß die in Satz 1 bezeichnete Minde,stfrist zwischen\nVersendung schriftlich beim Unternehmenswahl-       dem für den Aushang der Wahlvorschläge an Bord\nvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag    bestimmten z,ei1tpunkt und dem Beginn der Stimmab-\nder Frisit ist anzugeben;                           gabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte\n7. daß Einsprüche geg-en Berichtigungen und Ergän-      Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Se,ebetriebe\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von acht       nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand\nWochen seit der Berichtigung oder der Ergän-        diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen ver-\nzung eingelegt werden können;                       längern. Für die Bekanntmachung der Wahlvor-\n8. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur              schläge in Seebetrieben sind § 26 Abs. 2 Sa:tz 1 und\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der          § 118 Abs. 4 anzuwenden.\nWählerliiSte eingetragen sind.\n§ 121\n(7) In Seebetrieben isit § 11 nicht anzuwenden.\nZusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag\nAbweichend von§ 13 Abs. l kann im Seebetrieb\nder leitenden Angestellten\nl. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wähler-\nliste innerhalb von acht Wochen seit ihrer Ver-        (1) Die in § 31 Abs. l Satz 4 bezeichnete Frist für\nsendung an die Schiff,e eingelegt werden;           die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird\nauf fünf Wochen v,erläng,ert. Der Unternehmens-\n2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung ode,r\nwahlvorstand übe,rsendet jedem Kapitän des Seebe-\nErgänzung der Wählerliste innerhalb von acht\ntriebs einen Abdruck der Bekanntmachung. § 30\nWochen seit der Berichtigung oder der Ergän-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 u~d § 31 Abs. 4 Satz 3\nzung eingelegt werden.\nund 4 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sind in Seebetrieben\nnicht anzuwenden; § 26 Abs. 4 ist anzuwenden.\n§ 119\n(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Haupt-\nAbstimmung über die Art der Wahl            wahlvorst,and den Tag der Abstimmung der leiten-\nDie Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an           den Angestellten so fest, daß der Wahlvorschlag der\neiner Abstimmung darüber, ob die Wahl durch             leiitenden Angest,elLten auch dann, wenn eine zweite\nWahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, nicht        Abs,timmung erforderlich wi,rd, innerhalb von 30\nteil und bleiben für die Errechnung der für die         Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntma-\nAntragstellung und für die Beschlußfassung erfor-       chung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt\nderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht       sein kann.\n(§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung          (3) Für die in § 34 Abs. 2 bezeichnete Bekannt-\nnach § 14 und in dem Abstimmungsausschreiben            machung ist Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. § 34\nnach § 16 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 14 bis 24     Abs. 2 Satz 3 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden;\nsind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.                  § 26 Abs. 4 is,t anzuwenden.\n§ 120                                        Zweiter Unterabschnitt\nBekanntmachung über die Einreichung                             Unmittelbare Wahl\nvon Wahlvorschlägen                   der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muß in\n§ 122\nSeebetr ieben auch folgende Angaben enthalten:\n1\nWahlausschreiben im Seebetrieb\nl. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz\nund diese Verordnung auf jedem Schiff des See-        (1) Das Wahlausschreiben nach § 40 Abs. 1 muß\nbetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine    in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:\nsolche nicht besteht, vom Kapitän zur Einsicht-    1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-\nnahme ausgelegt werden;                                wahl wählen;","972                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. den Zejlpunkl, bis zu dem die Wahlbriefe beim         5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben\nUnternchmenswahlvorstand eingehen müssen.               übersendet der Unternehmenswahlvorstiand\n(2) Gehörien nicht mehr als ein Zehntel der                a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderli-\nArbeitnehmer der Unternehmen, deren Arbeitneh-                    chen Unterlagen in einer Anzahl, die di,e Zahl\nmer an der Wahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so                   der Regelbesatzung des Schiffes um minde-\nmuß das Wahlausschreiben den Hinweis enthalten,                   stens 10 vom Hundert übersteigt,\ndaß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an Abstim-              b) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von\nmungen über die gemeinsame Wahl nicht teHneh-                     denen ihm bekannt ist, daß sie sich nicht an\nmen und für die Errechnung der für die Antragstel-                Bord eine1s Schiffes befinden, die zur Stimmab-\nlung und für die Beschlußfassung erforderlichen                   gabe erforderlichen Unterlagen sowie einen\nZahlen von Arbeitnehmern außer Betracht bleiben.                  Abdruck des Abstimmungsausschreibens.\nDas Wahlausschreiben im Seebetrieb enthäLt die in\n6, Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht\n§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten Anga-\nbesteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmit-\nben nicht.\nglied die zur Stimmabgabe erforderHchen Unter-\n(3) Für die Bekanntmaclnmg des Wahlausschrei-              lagen auszuhändig,en. Die Wahlbriefe der Besat-\nbens in Sc• ebetrieben ist § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4           zungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst\nnicht anzuwenden; § 26 Abs. 4 und § 118 Abs. 4 sind           gleichzeitig an den Unternehmenswahlvorstand\nanzuwenden.                                                   abgesandt werden.\n§ 123                          § 122 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl                                         § 124\n(1) Gehören nicht mehr als ein Zehnt,el der                 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-\nArbeitnehmer der Unternehmen, deren Arbeitneh-                          mitglieder der Arbeitnehmer\nmer an der Wahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so\nnehmen die Arbeitnehmer der Seebetriebe an einer            (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen\nAbstimmung darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder       bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nder Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt             Arbeitnehmer in Briefwahl ab.\nwerden sollen, nicht teil, und bleiben für die Errech-       (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-\nnung der für die Antragstellung und für die              schläge an di,e Betriebswahlvorstände (§ 38 Abs. 2\nBeschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeit-        Satz 3) übers,endet der Unternehmenswahlvorstand\nnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 6 des Ge1s,etzes).     jedem Schiff die zur Stimmabgabe erfordeirlichen\nDie §§ 41 bis 47 Abs. 1 sind auf Seebetriebe nicht       Unterlagen; § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist\nanzuwenden.                                              entsprechend anzuwenden.\n(2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-\nmer der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der\nDritter Unterabschnitt\nWahl teilnehmen, zu Seebetrieben, so sind die §§ 40\nbis 47 mit folgender Maßgabe anzuwenden;                             Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\n1. Ist zu besorgen, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\nund § 41 Abs. 1 Satz 1 bez.eichnete Frist wegen                                 § 125\nder Teilnahme der Arbeitnehmer von Seebetrie-\nWahl der Wahlmänner\nben für eine ordnungsgemäße Einreichung von\nAnträgen auf Abstimmungen über die gemein-              (1) In Seebetrieben werden Wahlmänner nicht\nsame Wahl nicht ausreicht, so kann der Haupt-       gewählt. Die §§ 62 bis 87 sind auf Seebetriebe nicht\nwahlvorstand dieses Frist auf höchstens fünf        anzuwenden.\nWochen verlängern. Wird die Frist erst nach             (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen\nErlaß des Wahlausschreibens verlängert, so ist      an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nsie unverzüglich in gl,eicher Weise bekanntzuma-    nehmer unmittelba1r t,eil.\nchen wie das Wahlausschreiben.\n2. Die in § 42 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird                                  § 126\nauf drei Wochen verlängert; Nummer 1 ist ent-                   Wahlausschreiben in Seebetrieben\nsprechend anzuwenden.\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der\n3. Das Abs1timmungsausschreiben nach § 42 muß in         Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,\nSeebetrieben auch folgende Angaben enthalten:       so erläßt der Hauptwahlvorstand ein Wahlaus-\na) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-   schreiben für Seebetriebe. Es muß folgende Anga-\nwahl abstimmen;                                 ben ,enthalten:\nb) den Zeitpunkt, bfs zu dem die Wahlbriefe beim      1. daß di,e Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nUnternehmenswahlvorstand eingehen müssen.              mer durch Wahlmänner gewählt werden;\n4. Uber Anträge auf gemeinsame Wahl der unter-             2. daß in Seebetrieben keine Wahlmänner gewählt\nnehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der             werden;\nArbeitnehmer stimmen die Arbeitnehmer von             3. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der\nSeebelrieben in Briefwahl ab; die §§ 19 und 20             Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nsind entsprechend anzuwenden.                              nehmer unmittelbar teilnehmen;","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         973\n4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen            Satz 3) übersendet der Unternehmenswahlvorstand\nkönnen, die in der Wählerliste des Seebetriebs        jedem Schiff die für eine gemeinsame Wahl der\neingetragen sind;                                     Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforder-\n5. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-             lichen Unterlagen; § 123 Abs. 2 Nr. 5 und 6 iist ent-\nratsmitgliedeir der Arbeitnehmer von den Arbei-       sprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis\ntern und den Angestellten in getrennter Wahl          zum Ablauf des Tages vor der Wahlmännerver-\ngewäh1t werden, wenn nicht die Wahlmänner             sammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.\nder Arbeiter und die Wahlmänner der Ange-                (3) Abweichend von § 88 Abs. 2 Satz 2 soll die\nstellten in der Wahlmännerversammlung die             Wahlmännerversammlung sechs Wochen nach der\ngemeinsame Wahl beschließen;                          Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen\n6. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an                Unterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, daß diese\nAbstimmungen der Wahlmänner über die                  Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabg,abe der\ngemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder           Arbeitnehmer de,r Seebetriebe nicht aus.reicht, so\nder Arbeitnehmer nicht te1ilnehmen;                   kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn\nWochen verlängern.\n7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nvon GewerkschaHen sind, in gemeinsamer Wahl              (4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und\ngewählt werden;                                       den Wahlvorgang (§§ 98, 101 und 104) sind auf die\nArbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maß-\n8. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Brief-         gabe entsprechend anzuwenden:\nwahl wählen;\n1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-\n9. daß jeder wahlberechtigte Arbe,i,tnehmer eines             berechtigten Arbeitnehmer des Seebetr iebs.\n1\nSeebetriebs Wahlunterlagen für            sämtliche   2. Die Wahlumschläge der Wähler de,r Seebetriebe\nWahlgänge erhält, an denen er bei gemeinsamer             werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.\nWahl de,r Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-         3. Für den Fall, daß die unternehmensangehörigen\nnehmer teilnehmen kann, und daß er s,eine                 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge-\nStimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;              trennter Wahl gewählt werden, werden nur die\n10. daß für den Fall, daß die unlernehmensangehöri-            Wahlumschläge für die Wahlgänge in die Wahl-\ngen Aufsichtsratsmitglieder der A,rbei,tnehmer in         urne gelegt, an denen der Wähler des Seebetriebs\ngetrennter Wahl gewählt werden, die Stimm-                jeweils teilnehmen kann. Di,e übrigen Wahlum-\nabgabe                                                    schläge der Wähler der Seebetriebe nimmt der\na) der Arbeiter der Seebetriebe nur für die Auf-          Hauptwahlvorstand ungeöffnet zu den Wahlun-\nsichtsratsmitglieder der Arbeiter und die Auf-        terlagen. Diese Wahlumschläge sind einen Monat\nsichtsratsmitgliedeir,   die    Vertreter von         nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöff-\nGewe,rkschaften sind, berücksichtigt wird;            net zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-\nb) der Angestellten der Seebetriebe nur für die           fochten worden ist.\nAufsichtsratsmitglieder der Angestellten und         (5) Die Vorschriften über di,e Auszählung der\ndie Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter        Stimmen (§§ 99 und 102) sind auf die Arbeitnehmer\nvon Gewerkischaften sind, berücksichtigt          der Seebetriebe miit folgender Maßgabe entspre-\nwird;                                             chend anzuwenden:\n11. daß die Stimmabgabe            an    Wahlvorschläge    1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden\ngebunden is1t;                                            gesondert ausgezählt.\n2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine\n12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers eines See-\nStimme eines Wahlmannes gezählt. Werden 60\nbetriebs als e in Sechzigstel der Stimme eines\n1\nStimmen nicht erreicht, so werden mindestens 30\nWahlmannes gezählt wird;\nStimmen als eine Stimme eines Wahlmannes\n13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim              gezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest\nHauptwahlvorstand vorliegen müssen;                       von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme\n14. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                      eines Wahlmannes gezählt. Die so errechneten\nStimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl\n(2) § 26 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 4        der von den Wahlmännern in dem Wahlgang für\nsind entsprechend anzuwenden.                                  den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzu-\ngezählt.\n§ 127\n§ 128\nStimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben\n(1) Die Arbeitnehmer von Seebekieben stimmen\nWahlniederschrift\nbei der W1ahl der Aufsichtsratsmitglieder der                 Für die Wahlniederschrift ist § 105 nicht anzu-\nArbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 57 und 58 sind        wenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist,\nentsprechend anzuwenden; abweichend von § 57               stellt der Hauptwahlvor,stand in einer Niederschrift\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 muß der Freiumschlag die               für jeden Wahlgang gesondert fesit:\nAnschrift des Hauptwahlvor,stands t,ragen.                 1. die Zahl der\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-            a) von den Wahlmännern abgegebenen Wahl-\nschläge an die Be,triebswahlvorstände (§ 38 Abs. 2                 umschläge,","974                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab-       sind auf Seebetriebe die §§ 6 und 7 Abs. 3 nicht\ngegebenen Wahlumschläge;                         anzuwenden; für die Anwendung von§ 4 Abs. 5 und\n§ 5 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 bleiben Seebetriebe\n2. die Zahl der\naußer Betracht. In einem Seebetrieb ist § 118 Abs. 6\na) von den Wahlmännern abgegebenen gültigen         Satz 1 entsprechend anzuwenden; § l 1 ist nicht\nStimmen,                                         anzuwenden.\nb) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab-\n(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben\ngegebenen gültigen Stimmen;\nbekanntzumachen sind, ist § 118 Abs. 4 anzuwenden.\n3. die Zahl cfor\na) von den Wahlnü-.innern abgegebenen ungülti-\ngen Stimmen,                                                     Zweiter Unterabschnitt\nb) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben ab-                 Abstimmung über die Abberufung\ngegebenen ungültigen Stimmen;                           eines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n4. bei Verhältniswahl\na) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-                                  § 130\nschläge entfallenden Stimmen der Wahlmänner,            Abberufungsausschreiben für Seebetriebe,\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-                              Wählerliste\nschläge entfallenden Stimmen der Arbeitneh-\nmer von Seebetrieben und die Umrechnung             (1) Die in § 112 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist\ndiesE~r Stimmen auf Stimmen von Wahlmän-         wird auf sechs Wochen verlängert.\nnern nach § 127 Abs. 5 Nr. 2,                       (2) Das Abbernfungsausschreiben nach § 112 muß\nc) die Summen der auf die einzelnen Wahlvor-        in Seebetr,ieben auch die in § 122 Abs. 1 bezeichne-\nschläge entfallenden Stimmen der Wahlmän-        ten Angaben enthalten.\nner und der umgerechneten Stimmen der               (3) § 118 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwen-\nArbeitnehmer von Seebetrieben,                   den.\nd) die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-                              § 131\nlung auf die Wahlvorschläge;\nStimmabgabe\n5. bei Mehrheitswahl\nDie Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in\na) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber\nBriefwahl ab. § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist\nentfallenden Stimmen der Wahlmänner,\nentsprechend anzuwenden.\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-\nfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von See-\nbetrieben und die Umrechnung dieser Stim-                        Dritter Unterabschnitt\nmen auf Stimmen von Wahlmännern nach\nAbstimmung über die Abberufung\n§ 127 Abs. 5 Nr. 2,\neines durch Wahlmänner gewählten\nc) die Summen der auf die einzelnen Bewerber              Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nentfallenden Stimmen der Wahlmänner und\nder umgerechneten Stimmen der Arbeitneh-                                   § 132\nmer von Seebetrieben;                                    Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-                     Mitteilung an die Wahlmänner\nder;                                                   (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-       an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberu-\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;              fung unmiHelbar teil.\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-            (2) Gleichzeitig mit der in § 114 Abs. 2 bezeichne-\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                ten Wahlmännerliste wird eine Liste der abstim-\nmungsberechtigten Arbeitnehmer der Seebetriebe\naufgestellt; § 112 Abs. 4 und § 118 Abs. 5 bis 7 sind\nZweiter Abschnitt                   entsprechend anzuwenden.\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder               (3) Die in § 115 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist\n. der Arbeitnehmer                    wird auf elf Wochen verlängert. § 127 Abs. 3 Satz 2\nist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß\nder Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens vier-\nErster Unterabschnitt\nzehn Wochen verlängern kann.\n§ 129                                                  § 133\nGemeinsame Vorschrift                         Abberufungsausschreiben in Seebetrieben\n(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahl-         Spätestens zehn Wochen vor der Wahlmännerver-\nvorsitand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvor-      sammlung erläßt der Hauptwahlvorstand ein 'Abbe-\nstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Ver-      rufungsausschreiben für Seebetriebe. § 112 Abs. 3\nordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvor-        Satz l, § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 und 12 bis 14 und\nstands wahr. Abweichend von § 108 Abs. 3 Satz 1         Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           975\n§ 134                            bezeichneten Bekanntmachungen 23 Wochen vor\nAbstimmung, Mitteilung des                    dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu\nAbstimmungsergebnisses                       wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nmer erlas,sen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitneh-\nDie Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in              mer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten\nBriefwahl ab. § 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent-       Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in\nsprechend anzuwenden. § 17 Abs. 2 und die §§ 19, 20          Satz 1 bezeichnete Frist auf 47 Wochen.\nund 116 sind auf di,e Arbeitnehmer von Seebetri,eben\nmit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\n§ 136\n1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-\nberechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs.                   Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete\nWahlverfahren\n2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden wer-\nden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.                      Ist das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser\n3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden                    Verordnung eingeleitet und von dem die Wahl lei-\ngesondert ausgezählt.                                     tenden Wahlvorstand geregelt worden, so kann das\nWahlverfahren, wenn diese Verordnung vor seinem\n4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als\nAbschluß in Kraft tritt, nach der vom Wahlvorstand\neine Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden\ngetroffenen Regelung weitergeführt werden, wenn\n60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens\n30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes               1. diese Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt\ngezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest                als dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Mitteilung des\nvon mindestens 30 Stimmen als eine Stimme                     Unternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt in\neines Wahlmannes gezählt.                                    KI>aft getreten ist und\n5. Für die Abstimmungsniederschrift i1st § 128 Satz 2        2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht\nNr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.              gegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechts-\nstaatlichen Wahlrechts verstößt.\nNehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in\nVierter Teil                           § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (See-\nbetrieb) teil, so ist § 118 Abs. 1 entsprechend anzu-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                       wenden.\n§ 137\n§ 135\nBerechnung von Fristen\nErstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein\nUnternehmen                               Für die Berechnung der in dieser Verordnung\nbestimmten Fristen siind die §§ 186 bis 193 des Bür-\n(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nauf e_in Unternehmen hat das Unternehmen die in§ 2            Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die\n~eze1chnete Bekanntmachung unverzüglich nach der              Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der\nrn § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten                gesetzlichen Feiertage.\nBeka~mtmachung über die Zusammensetzung des\nAufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung vor                                        § 138\nI~kr~fttr,eten dieser Verordnung erfolgt ist, unver-                                Berlin-Klausel\nzughch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu\nerlassen.                                                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Mitbe-\n(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach             stimmungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.\nIn jedem Betrieb wi,rd unverzüglich nach der Bil-\ndung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste                                           § 139\naufgest,ellt; die §§ 9 bis 13 sind anzuwenden.                                      Inkrafttreten\n(3) Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 soll der                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nHauptwahlvorstand die in den §§ 14, 26 und 30                dung in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","976                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEinbanddecken 1976\nTeil 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.\nAusführung:             Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,\nwie in den vergangenen Jahren.\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten\nfür Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der\nNr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten\nfür die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesw,sctzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBck,1nnlrnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nB ~zu g s h e d in g 1:1 n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbcun Verlau vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.                             ·\nB _e zu g s p_r e i_s: Für !eil I und Tell II halbjährlich je 40,- DM. 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