{"id":"bgbl1-1977-36-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":36,"date":"1977-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/36#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_36.pdf#page=33","order":2,"title":"Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)","law_date":"1977-06-23T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":33,"num_pages":41,"content":["Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                            893\nZweite Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(2. WOMitbestG)\nVom 23. Juni 1977\nInhaltsübersicht\n§     Geltungsbereich                                     § 17  Abstimmungsvorgang\n§ 18  Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\n§ 19  Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nErster Teil\n§ 20  Offentliche Stimmauszählung\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        § 21  Abstimmungsniederschrift des Betriebs-\nwahlvorstands\nErster Abschnitt                     § 22  Feststellung des Abstimmungsergebnisses,\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                     Abstimmungsniederschrift des Unternehmens-\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge                  wahlvorstands\n§ 23   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nErster Unterabschnitt\nEinleitung der Wahl                                      Dritter Unterabschnitt\n§  2  Bekanntmachung des Unternehmens                      Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge\n§  3  Wahlvorstände\n§  4  Zusammensetzung des Unternehmenswahl-                                       Erster Titel\nvorstands\n§ 24   Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen\n§  5  Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands                 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 6   Mitteilungspflicht\n§ 7   Geschäftsführung der Wahlvorstände                                         Zweiter Titel\n§ 8   Wählerliste                                                              Wahlvorschläge\n§ 9   Bekanntmachung über die Bildung der Wahl-\nvorstände und die Wählerliste                      § 25   Bekanntmachung über die Einreichung von\nWahlvorschlägen\n§ 10  Änderungsverlangen\n§ 26   Wahlvorschläge der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3\n§ 11  Ubersendung der Wählerliste                               Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\n§ 12  Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste   § 27   Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n§ 28   Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nZweiter Unterabschnitt\nAbstimmung über die Art derWahl                                              Dritter Titel\n§ 13  Bekanntmachung                                           Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag\n§ 14  Antrag auf Abstimmung                                               der leitenden Angestellten\n§ 15  Abstimmungsausschreiben                            § 29   Bekanntmachung über die Abstimmung für den\n§ 16  Stimmabgabe                                               Wahlvorschlag der leitenden Angestellten","894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 30  Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten                           Vierter Titel\n§ 31  Abstimmung der leitenden Angestellten                               Schriftliche Stimmabgabe\n§ 32  Abstimmungsniederschrift\n§ 56 Voraussetzungen\n§ 33  ZweHe Abstimmung der leitenden Angestellten\n§ 57 Verfahren bei der Stimmabgabe\nVierter Titel\nFünfter Titel\nPrüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 34  Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 35\n§ 58 Wahlniederschrift\nUngültige Wahlvorschläge\n§ 59 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benach-\n§ 36  Nachfrist für Wahlvorschläge\nrichtigung der Gewählten\n§ 37  Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 60 Aufbewahrung der Wahlakten\nVierter Unterabschnitt\n§ 38  Anzuwendende Vorschriften                                               Dritter Abschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nzweiter Abschnitt\nUnmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder                    Erster Unterabschnitt\nder Arbeitnehmer\nWahl der Wahlmänner\nErster Unterabschnitt\nErster Titel\nWahlausschreiben, Abstimmungen\nüber die gemeinsame Wahl                                    Wahlmänner mit Mehrfachmandat\n§ 39  Wahlausschreiben                                    § 61 Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-\nabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl\n§ 40  Anträge auf Abstimmungen über die\nvon Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\ngemeinsame Wahl\nWahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden\n§ 41  Abstimmungsausschreiben\n§ 62 Wahlmänner, die zugleich für die Wahl von\n§ 42  Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang                          Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\n§ 43  Dffentliche Stimmauszählung                              gewählt werden\n§ 44  Abstimmungsniederschrift des Betriebs-\nwahlvorstands                                                             Zweiter Titel\n§ 45  Feststellung des Abstimmungsergebnisses,\nEinleitung der Wahl\nAbstimmungsniederschrift des Unternehmens-\nwahlvorstands                                       § 63 Errechnung der Zahl der Wahlmänner\n§ 46  Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses           § 64 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen\nBetrieben\n§ 65 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands\nZweiter Unterabschnitt\n§ 66 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner\nDurchführung der Wahl                         § 67 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame\nWahl\nErster Titel                       § 68 Abstimmungsausschreiben\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder            § 69 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang              § 70 Dffentliche Stimmauszählung\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge               § 71 Abstimmungsniederschrift\n§ 47  Stimmabgabe, Wahlvorgang                            § 72 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n§ 48  Dffentliche Stimmauszählung\n§ 49  Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                                Dritter Titel\n§ 50  Ermittlung der Gewählten\nWahlvorschläge für Wahlmänner\nZweiter Titel                       § 73 Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 74 Prüfung der Wahlvorschläge\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang              § 75 Ungültige Wahlvorschläge\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags              § 76 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 51  Stimmabgabe, Wahlvorgang                            § 77 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 52  Dffentliche Stimmauszählung\n§ 53  Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                                Vierter Titel\n§ 54  Ermittlung der Gewählten                                 Wahl von Wahlmännern in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nDritter Titel                      § 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 55  Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der           § 79 Dffentliche Stimmauszählung\nArbeitnehmer in einem Wahlgang                      § 80 Ermittlung der Gewählten","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                            895\nr-ünfler Titel                                            Sechster Titel\n§ 81   Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur            § 103   Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der\neines Wahlvorschlags für einen Wahlgang                         Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nSechster Titel                                              Siebenter Titel\nSchriftliche:.! Stimmabgabe                            Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 82   Voraussetzungen                                         § 104   Wahlniederschrift\n§ 83   Verfahren bei der SI imrnabgabe                         § 105   Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benach-\nrichtigung der Gewählten\nSicbcnler Titel                      § 106   Aufbewahrung der Wahlakten\nWahlni E-)dcrschrif1, Benachrichtigungen\n§ 84   Wahlniederschrift\n§ 85   Bekanntmachung dE-!S Wahk)rgebnisses, Benach-                                  Zweiter Teil\nrichtigung der Cewi:ihllen\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\nder Arbeitnehmer\nAchl<='r Titel\n§ 86   Ausnahme\nErster Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften\nZweiter llnterubschnitt                          § 107   Einleitung des Abberufungsverfahrens\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                         § 108   Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer                            § 109   Prüfung des Antrags auf Abberufung\ndurch cliE) Wahlmänner                          § 110   Anzuwendende Vorschriften\nErster Titel\nZweiter Abschnitt\nWahlmünncrvcrsammlung, Wahlmi:innerliste\nAbstimmung über die Abberufung eines in\n§ 87   Wahlmi:inncrversammlung                                                unmittelbarer Wahl gewählten\n§ 88   Wahlmi:innerlisle                                                 Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 89   Einsprüche gc~Jen die Richli~Jkeit der Wahl-            § 111   Abberufungsausschreiben, Wählerliste\nmän ncr liste\n§ 112   Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nZweiter Titel\nDritter Abschnitt\n§ 90   Mitteilung an die Wahlmänner\nAbstimmung über die Abberufung eines\ndurch Wahlmänner gewählten Aufsichtsratsmitglieds\nDritter Tilr:-!l\nder Arbeitnehmer\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl\n§ 113   Wahlmännerliste\nin der Wahlmännervc~rsammlung\n§ 114   Wahlmännerversammlung, Mitteilung des Unter-\n§ 9i1  Voraussetzungen                                                 nehmenswahlvorstands an die Wahlmänner\n§ 92   Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame            § 1i15  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nWahl\n§ 93   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\n§ 94   Offentliche Stimmauszählung                                                   Vierter Abschnitt\n§ 95   Abstimmungsniederschrift                                § 116   Ersatzmitglieder\n§ 96   Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nVierter TiU!l                                              Dritter Teil\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                         Besondere Vorschriften für die Wahl\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                    und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder\nauf Crund mehrerer Wahlvorschläge\nder Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern\n§ 97   Stimmabgabe, Wahlvorgang                                                     eines Seebetriebs\n§ 98   Offentlichc Stimmauszählung\n§ 99   Ermittlun\\J der Cewählten                                                     Erster Abschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nFünfter Titel\nWahl melnerer Aufsichtsratsmitglieder                              Erster Unterabschnitt\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                Einleitung der Wahl,\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                     Abstimmung über die Art der Wahl,\n§ 100    Stimmabgabe, Wahlvorgang                                                 Wahlvorschläge\n§ 101    Dffenl.liche Stimmauszählung                          § 117   Einleitung der Wahl\n§ 102    Ermittlung der Ccwi:ihllPn                            § 118   Abstimmung über die Art der Wahl","896                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 119  Bekann lrnachung über die Einreichung von Wahl-                  Zweiter Unterabschnitt\nvorschlägen\nAbstimmung über die Abberufung eines\n§ 120  Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag            in unmittelbarer Wahl gewählten\nder kitenden Angestellten                                        Aufsichtsratsmitglieds\nder Arbeitnehmer\nZweiter Unterabschnitt\n§ 129   Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb,\nUnmittelbare Wahl                                   Wählerliste\nder Aufsichtsratsmitglieder                       § 130   Stimmabgabe\nder Arbeitnehmer\n§ 121  Wahlausschreiben im Seebetrieb                                    Dritter Unterabschnitt\n§ 122  Abstimmungen über die gemeinsame Wahl              Abstimmung über die Abberufung eines\n§ 123  Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-                  durch Wahlmänner gewählten\nmitglieder der Arbeitnehmer                                      Aufsichtsratsmitglieds\nder Arbeitnehmer\nDritter Unterabschnitt                         § 131   Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mit-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der                             teilung an die Wahlmänner\nArbeitnehmer durch Wahlmänner                       § 132    Abberufungsausschreiben im Seebetrieb\n§  124  Wahl der Wahlmänner                                § 133    Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergeb-\nnisses\n§ 125   Wahlausschreiben im Seebetrieb\n§ 126   Stimmabgabe der Ar bei Lnchmer des Seebetriebs\n§ 127   Wahlniederschrifl                                                           Vierter Teil\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 134    Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Un-\nZweiter Abschnitt                               ternehmen\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder           § 135    Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete\nder Arbeitnehmer                                Wahl verfahren\n§ 13,6   Berechnung von Fristen\nErster Unterabschnitt                        § 137    Berlin-Klausel\n§ 128   Gemeinsame Vorschrift                              § 138    Inkrafttreten\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes                                   Erster Teil\nvom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153) verordnet die\nBundesregierung:                                                  Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 1                                               der Arbeitnehmer\nGeltungsbereich\nErster Abschnitt\n(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeit-             Einleitung der Wahl, Abstimmung über die\nnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestim-                     Art der Wahl, Wahlvorschläge\nmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben, so\nbestimmen sich die Wahl und die Abberufung der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses                              Erster Unterabschnitt\nUnternehmens nach den Vorschriften dieser Verord-                             Einleitung der Wahl\nnung. Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung\nnach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitneh-                                      §2\nmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich\nBekanntmachung des Unternehmens\nnach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz.                                     (1) Das Unternehmen macht spätestens 27 Wochen\n(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der            vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der\nArbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften           zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\ndes Ersten Teils.                                          nehmer durch Aushang an einer oder mehreren\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\nder Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor-               Stellen in den Betrieben des Unternehmens bekannt,\nschriften des Zweiten Teils.                               daß Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nwählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner\n(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung\nanzugeben:\nauch Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind           1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu\naußerdem die Vorschriften des Dritten Teils anzu-             wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nwenden.                                                       nehmer;","Nr. 36 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           897\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-       2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nder der Arbeitnehmer;                                    bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-\n3. die Anschriften der Betriebe des Unternehmens;            tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneter Angestellter angehören,\n4. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel\nbeschäftigten Arbeitnehmer.                          3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-\nstellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt\nNehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens auch                sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-\nan der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer             hören.\nUnternehmen teil (§§ 61, 62) und beginnt die Amts-\n(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvor-\nzeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als\nstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein\nsechs Monate vor oder nach dem Beginn der Amts-\nErsatzmitglied bestellt werden.\nzeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Auf-\nsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekannt-      (4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder\nmachung anzugeben.                                       des Unternehmenswahlvorstands, die Arbeiter oder\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-\n(2) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntma-\nstellte sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so\nchung in den Betrieben übersendet das Unterneh-\nerfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat des\nmen einen Abdruck der Bekanntmachung\nnach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\n1. dem Gesamtbetriebsrat,                                größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht.\n2. den Betriebsräten,                                    Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des\n3. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerk-            Betriebsverfassungsgesetzes       durch    Tarifvertrag\nschaften,                                            errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäf-\ntigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung\n4. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas-      gemeinsam mit dieser Vertretung.\nsungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten\nVertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte            (5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden\nArbeitnehmer des Unternehmens.                       Mitgli~der werden in einer Versammlung leitender\nAngestellter des nach der Zahl der leitenden Ange-\n§3                            stellten größten Betriebs mit der Mehrheit der abge-\ngebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der\nWahlvorstände\nVersammlung sind die Angestellten berechtigt, die\n(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchfüh-     aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl-\nrung der Wahl sowie die Feststellung des Wahl-           vorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den\nergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvor-            leitenden Angest.ellten zugeordnet worden sind.\nstand.\n(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im                                   §5\nAuftrag und nach den Richtlinien des Unterneh-\nmenswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände                 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\ndurchgeführt.                                               (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei\n(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach        Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-\nder in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.         glieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen\nDurchführung der Wahl erforderlich ist. Der\nBetriebswahlvorstand muß aus einer ungeraden\n§4                            Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des\nZusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands            Betriebswahlvorstands können nur wahlberechtigte\nAr.beitnehmer des Betriebs sein.\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus\ndrei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die            (2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in § 3\nZahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ord-          Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte\nnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich          und leitende Angestellte angemessen vertreten sein.\nist. Der Unternehmenswahlvorstand muß aus einer          Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn in dem\nungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-        Betrieb\nder des Unternehmenswahlvorstands können nur             1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3\nwahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens                Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens\nsein.                                                        ein Arbeiter angehören,\n(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbei-         2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete            bezeichnete wahlberechtigte Angestellte beschäf-\nAngestellte und leitende Angestellte angemessen              tigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nvertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand                 Gesetzes bezeichneter Angestellter angehören,\nmuß, wenn in dem Unternehmen\n3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende Ange-\n1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3             stellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) beschäftigt\nAbs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens        sind, mindestens ein leitender Angestellter ange-\nein Arbeiter angehören,                                  hören.","898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands         (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche\nkann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-        Geschäftsordnung geben. Der Unternehmenswahl-\nmitglied bestem werden.                                  vorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer des\nUnternehmens, der Betriebswahlvorstand kann\n(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des       wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs als\nBetriebswahlvorslands, die Arbeiter oder in § 3          Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.\nAbs. 3 Nr. 1 des (;esetzes bezeichnete Angestellte\nsind. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in            (3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit\nSatz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvor-      einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Uber\nstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehr-        jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nieder-\nheit der abgegebenen Stimmen gewählt.                    schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut\n(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden   der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des\nMitglieder werden in einer Versammlung leitender         Betriebswahlvorstands über die Eintragung von\nAngestellter des Betriebs mit der Mehrheit der abge-     Arbeitnehmern in die Wählerliste als Arbeiter, als\ngebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der            in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-\nVersammlung sind die Angestellten berechtig,t, die       stellte oder als leitende Angestellte ist in der Nie-\naus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl-         derschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegen-\nvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den        stimme gefaßt worden sind. Mitglieder des Wahl-\nleitenden Angestellten zugeordnet worden sind.           vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt\nworden ist, können verlangen, daß in der Nieder-\n(6) Ist: für einen Betrieb mit: nicht mehr als 20\nschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.\nwahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem\nzwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekannt-\nweiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich-\nmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so\nnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-\nbeauftragt der Unternehmenswahlvorstand für die-\nschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-\nsen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen\nstands.\nBetriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung\nder Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauf-           (4) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei\ntragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, daß        der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und\nin dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand        ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfü-\ngebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den im          gung zu stellen.\nErsten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten                 (5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß\nAbstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im          ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen\nFall des Satzes 2 erhalten die wahlberechtigten          Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den\nArbeitnehmer dieses Betriebs die in § 18 Abs. 1          Anlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-\nbezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm-      mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der\nabgabe,· ohne daß es eines Verlangens bedarf; die in     Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-\nden §§ 15, 39 und 41 bezeichneten Ausschreiben sind      abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.\num folgende Angaben zu ergänzen:\n1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe                                §8\nbeschlossen ist;                                                          Wählerliste\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim             (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich\nBetriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.       nach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten\nArbeitnehme.r des Betriebs (Wählerliste) auf,\n§6                           getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2\ndes Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des\nMitteilungspflicht                   Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unver-        Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und\nzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den         den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten\nim Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und            sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-\nden Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen         name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-\nseiner Mitglieder und seine Anschrift mit.                den.\n(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich        (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist\nnach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvor-             verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-\nstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und        rechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in\nseine Anschrift mit.                                    zutreffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende\n§7                           Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des\nBetriebswahlvorstands sollen hierüber um eine\nGeschäftsführung der Wahlvorstände             Beschlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein.\n(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte        Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließ-\nden Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertre-       lich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist\nter.                                                     § 10 nicht anzuwenden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           899\n(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor-          1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei\nständen alle für die Anfertigung der Wählerliste             Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung schrift-\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-          lich vom Betriebswahlvorstand die Änderung sei-\nderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es            ner Eintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nhat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der           des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-\nEinteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3              tender Angestellter in der Wählerliste verlangen\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte            kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nund leitende Angestellte zu unterstützen.                2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver-\n(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder              langen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein               Gesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender\nArbeitnehmer                                                 Angestellter in die Wählerliste eingetragen wird,\nwenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,         dem Verlangen zustimmt;\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder                     3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur\n3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1       Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht\ndes Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-         nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste\ntender Angestellter wechselt,                            ver langt werden kann.\noder wenn sich in sonstiger Weise die Vorausset-            (4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\nzungen, auf denen eine Eintragung in der Wähler-         machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-\nliste beruht, ändern.                                    reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-\n(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur             chen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl\nArbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste          der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer aus.\nDie Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu\neingetragen sind.\nerhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf\n§9                           der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag\ndes Aushangs.\nBekanntmachung über die Bildung\nder Wahlvorstände und die Wählerliste                                     § 10\n(1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Verord-                      Änderungsverlangen\nnung sind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl            (1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an          Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9\ngeeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus-      Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand\nzulegen.                                                 verlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste\n(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig       als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nmit der Auslegung der Wählerliste die Namen sei-         bezeichneter Angestellter oder leitender Angestell-\nner Mitglieder und seine Anschrift sowie die             ter geändert wird.\nAnschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt.            (2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die\nIn der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:              Änderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so\n1. das Datum ihres Erlasses;                             ist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen,\nwenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem\n2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und\ndiese Verordnung ausliegen;                          Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1\nkann nur innerhalb einer Woche nach· Ablauf der in\n3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh-         Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist\nlerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß    schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu\nder Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs-        erklären.\nwahlvorstand eingelegt werden können; der\n(3) Gegen die Änderung der Eintragung eines\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;\nArbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2 als\n4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-        Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei        ter Angestellter oder leitender Angestellter kann\nWochen seit der Berichtigung oder der Ergän-         das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-\nzung eingelegt werden können;                        wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht\n5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeit-            zugestimmt hat, angerufen werden.\nnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nliste eingetragen sind.                                                        § 11\n(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstel-\nObersendung der Wählerliste\nlung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die               (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem\nEintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als         Unternehmenswahlvorstand          unverzüglich    nach\nArbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-      Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist einen\nnete Angestellte oder leitende Angestellte nicht         Abdruck der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen\nausschließlich      Beschlüsse    ohne    Gegenstimme    der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeiter,\ngefaßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2          in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nauch die folgenden Angaben enthalten:                    stellten und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10","900                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAbs. die Änderung der Wählerliste verlangt wor-           6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichts-\nden, so erfolgt die Ubersendung unverzüglich nach              ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmän-\nAblauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.             ner nur mi1t der Mehrheit der abgegebenen Stim-\nmen gefaßt werden kann;\n(2) Der Betriebswahlvorsland teilt Berichtigungen\nund Ergänzungen der Wählerliste dem Unterneh-              7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nmenswahlvorstancl unverzüglich mit.                       Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung\nWahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei\n§ 12                           Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts.,.\nratsmitgliede,r der Arbeitnehmer noch nicht beendet\nEinsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nist, so muß die Bekianntmachung die in Absatz 2 Satz-\n(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann          2 bezeichneten Angaben enthalten.\nEinspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10\n(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insge-\nAbs. 1 eine Anderung der Eintragung als Arbeiter,          samt mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der Unter-\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des G(~setzes bezeichneter Ange-      nehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1\nstelltf!r oder leitender Angestellter in der Wähler-      bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie\nliste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die           muß folgende Angaben enthalten:\nRichtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb            1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\nvon zwei \\Vochen seit Erlaß der Bekanntmachung\nnach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahl-       2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndurch Wahlmänner gewählt werden, wenn nicht\nvorstand eingele~Jt werden. Einsprüche gegen\ndie wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel-\nBerichtigungen und Erglinzungen der Wählerliste\nbare Wahl beschließen;\nkönnen nur innerhalb von zwei Wochen seit der\nBerichtigung o(h:r cler Ergtinzung eingelegt werden.       3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeit-\nnehmer, von denen ein Antrag auf Abstimmung\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg-            darüber, daß die Aufsichtsratsmitglieder der\nlich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so           Arbeitnehmer in unmititelbarer Wahl gewählt\nwird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl-              werden sollen, unte,rzeichnet sein muß;\nvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den        4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen\nEinspruch eingelegt hat, 1mverzüglich schriftlich              seit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt\nmit.                                                            schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-\ngereicht werden kann; der letzte Tag der Frist is,t\nanzugeben;\nZweiter Unterabschnitt\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nAbstimmung über die Art der Wahl                    mer, de,ren Beteiligung an der Abstimmung erfor-\nderlich ist;\n§ 13\n6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der\nBekanntmachung                            Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit\n(1)  In einem Unternehmen mit in der Regel insge-          der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt\nwerden kann;\nsamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der\nUnternehmenswahlvorstand           unverzüglich   nach     7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nUbersendung der Wählerlisten eine Bekanntma-               Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach\nchung. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben             den Vorschriften dieser Verordnung Wahlmänner\nenthalten:                                                 bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der\n1. den für den Aushc1ng bestimmten Zeitpunkt;              Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbei:tnehmer\nin unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn               (3) Der     Unternehmenswahlvorstand übersendet\nnicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die            die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen\nWahl durch Wahlmänner beschließen;                    und teilt ihnen schriHlich den Zeitpunkt mit, von\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des\n3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-         Unternehmens auszuhängen ist. Der Betriebswahl-\nmer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-          vorstand hängt die Bekanntmachung an einer oder\nüber, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder         mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen             lichen Stellen im Betrieb bis zum Aushang des\nsoll, unterzeichnet sein muß;\nWahlausschreibens nach § 39 oder § 66 aus. Die\n4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen            Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu\nseit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt          erhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-         der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag\ngereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist     des Aushangs.\nanzugeblm;\n(4) Der     Unternehmenswahlvorstand übersendet\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-         die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß\nmer, deren Beteiligung an der Abstimmung erfor-        dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-\nderlich ist;                                          tenen Gewerkschaften.","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         901\n§ 14                          Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstim-\nAntrag auf Abstimmung                  mungsausschreiben um die folgenden Angaben:\n(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insge-      1. Ort und Zeit der Stimmabgabe;\nsamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein         2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nAntrag auf Abstimmung darüber, daß die Wahl der              Stimmabgabe sowie die Betriebsiteile und Neben-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch               betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nWahlmänner erfolgen soll, gestellt werden. Wenn              beschlossen ist;\ndie in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzun-\n3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\ngen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.\nrungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand\n(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insge-          abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nsamt mehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag            stands).\nauf Abstimmung darüber, daß die Aufsichtsratsmit-           (4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstim-\nglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl           mungsausschreiben an einer oder mehreren geeig-\ngewählt werden sollen, gestellt: werden; dies gilt       neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\nauch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten        im Betrieb bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus.\nVoraussolzungen vorliegen.                               Das Abstimmungsausschreiben ist in gut lesbarem\n(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von       Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-\nzwei Wochen seit dem für den Aushang der                 merkt auf dem Abstimmungsausschreiben den\nBekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt            ersten und den letzten Tag des Aushangs. § 13\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand einzu-         Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nreichen. Der Unternehmenswahlvorstand prüft\nunverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen                                    § 16\nGültigkeit.                                                                   Stimmabgabe\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn           (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen\ner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-          nur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-\nrechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und fristge-       berechtigten enthalten, ob er für oder gegen den\nrecht eingereicht worden ist.                            Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme\nfür den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der llnterneh-\n„Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\nmenswahlvoristand dies dem Antragsvertreter oder,\nStimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich\nwenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster\ndie gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\nStelle des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\numschläge.\n§ 15\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\nAbstimmungsausschreiben                 die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so       den Betriebswahlvorständen.\nerläßt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich            (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll         mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des\ninnerhalb von zwei Wochen seit dem für den Aus-          Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nhang des Abstimmungsausschreibens bestimmten             andere als die in in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\nZei1tpunkt stattfinden.                                  einen Zusa,tz oder sonstige Änderungen enthalten,\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende          sind ungültig.\nAngaben entha1ten:                                                                § 17\n1. den für den Aushang bE~stimmten Zeitpunkt;                             Abstimmungsvorgang\n2. den Inhalt des Antrags;                                  (1) Der Betriebsw,ahlvorstand hat geeignete Vor-\n3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-          kehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung\nnehmen können, die in der Wählerliste eingetra-     der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die\ngen sind;                                           Bereitstellung eine,r Wahlurne oder mehrerer Wahl-\nurnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Betriebs-\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nwahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein,\nmer, deren Beteiligung an der Abs1timmung erfor-\ndaß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht her-\nderlich ist;\nausgenommen werden können, ohne daß die Urne\n5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abge-       geöffnet wird.\ngebenen Stimmen gefaßt werden kann;\n(2) Währ,end der Abstimmung müssen mindestens\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im\nWahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfeir bestellt,\n(3) Der Unternehmenswahlvoristand übersendet         so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des\ndas Abstimmungsiausschreiben den Betriebswahl-           Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.\nvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt\nmit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in              (3) Der Abs,timmende händigt den Wahlumschlag,\nden Betrieben des Unternehmens auszuhängen ist.          in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der","902                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEnlgegennabme der Wahlumschläge betrauten Mit-                                   § 19\nglied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei-           Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nnen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-\nwart des Abstimmenden in die Wahlurne einzuwer-           (1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der\nfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste        Weise ab, daß er\nvc~rmerkt worden is,t.                                 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\n(4) Wird   die Stimmabg<c1be unterbrochen oder          zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag\nerfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach         verschUeßt,\nAbschluß der Stimmabgabe, so hat der Betriebs-         2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des\nw ahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so         Orts und des Datums unterschreibt und\nzu verschließen und aufzubewahren, daß der Ein-\nwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne           3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-\nBeschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei           gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-\nWiedereröffnung der Abstimmung oder bei Ent-               schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an\nnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat              den Betriebswahlvorstand absendet oder über-\nsich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeu-            gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-\ngen, daß der Verschluß unversehrt ist.                     liegt.\n(2) Unmittelbar vor. Abschluß der Stimmabgabe\n§ 18                          öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen\nVoraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe       Wahlbriefe und entnimmt ihnen die W,ahlumschläg,e\n(1) Einern Abs,timmungsberechtigten, der im Zeit-   sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die\npunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom             schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so\nBetrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich        vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-\nabzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein       gabe in der Wählerliste und l,eg,t die Wahlum-\nVerlangen                                              schläge ungeöffnet in die Wahlurne.\n1. das Abstimmungsausschreiben,                           (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,               Betriebswahlvorsitand mit einem Vermerk über den\nZ,eitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlun-\n3. eine vorgedruckte, vom Abs,timmenden abzuge-        terlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach\nbende Erklärung, in der dieser gegenüber dem       Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-\nBetriehswahlvorstand versicher,t, daß er den       ,sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie   vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift      den ist.\ndes Betriebswahlvorstands und als Absender den\n§ 20\nNamen und die Anschrift des Abstimmungsbe-\nrechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche                      Oifentliche Stimmauszählung\nStimmabgabe\" trägt,                                   (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-        gabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die\nwahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten          Stimmen aus.\nferner ein Merkblatt über die Art und Weise der           (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nschriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändi-      Beüiebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\ngen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand ver-     schlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und\nmerkt die Aushändigung oder die Ubersendung der        wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben wor-\nUnterlagen in der Wählerliste.                         den sind.\n(2) Abs,timmungsberechtig,te, von denen dem            (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nBetriebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeit-     Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich i.n einem Wahl-\npunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres           umschl,ag mehrere gekennz,eichnete Stimmzettel, so\nBeschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht      werden si,e, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nim Betrieb anwesend sein werden (insbesondere in       nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nHeimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), erhal-\nten die in Absatz 1 bezeichneten Unteirlagen, ohne                               § 21\ndaß es eines Verlangens des Abstimmungsberechtig-\nten bedarf.                                                           Abstimmungsniederschriit\ndes Betriebswahlvorstands\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die\nräumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann        (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-\nder Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab-     wahlvors,tand in einer Niederschrift fest:\ngabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu-      1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nwenden.\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nden Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in\nAbsatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schrift-      4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-\nliche Stimmabgabe.                                         men;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           903\n5. die Zahl der qeuen den Antrag abgegebenen             Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den\nStimmen;                                             Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\n6. besondere während der Abstimmung eingetretene         Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.              sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-       den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\nzüglich dem Untemehmenswahlvorstand einge-               Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die          Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-\nAbstimmungsniederschrift.                                len sind. Die Arbeiter und die Ange,stellten erhalten\njeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie\n§ 22                          Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste\nin Betracht kommende Höchstzahl auf beide Grup-\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,\npen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,\nAbstimmungsniederschrift                 welcher Gruppe der Sitz zufällt.\ndes Unternehmenswahlvorstands\nDer Untemehmenswahlvorstand ermittelt an                 (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht\nHand der Abstimmungsniederschriften der Betriebs-        mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\nwahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt         Sitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert\nin einer NiederschriH fest:                              sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die\nAngestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;               so erhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        Arbeiter vermindert sich entsprechend.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                         (4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\n4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-         des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf\nmen;                                                 die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichts-\nratsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den\n5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen             Grundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis\nStimmen;                                            6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-\n6. das Abstimmungsergebnis;                              zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nentfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nSitze der leitenden Angestellten vermindert sich\nentsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf\n§ 23                          die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses           entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nSitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nDer Unternehmenswahlvorstand übermittelt das\nten Angestellten vermindert sich entsprechend.\nAbstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.\nJeder Betriebswahl vorstand gibt das Abstimmungs-\nergebnis durch zweiwöchig,en Aushang in gleicher                            Zweiter Titel\nWeise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.\nWahlvorschläge\nDritter Unterabschnitt                                             § 25\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge                    Bekanntmachung über die Einreichung von\nWahlvorschlägen\nErster Titel                           (1) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt gleich-\nzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine\n§ 24                          Bekanntmachung über die Einreichung von Wahl-\nVerteilung der Sitze der unternehmensangehörigen         vorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglie-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer          der der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muß\nfolgende Anga,ben enthalten:\n(1) Der Untemehmenswahlvorstand stelLt die Ver-\nteilung der Sitze der unternehmensang,ehörigen Auf-        1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\nsichtsratsmiitglieder der Arbeitnehmer auf die             2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-\nArbeitier, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes                der der Arbeitnehmer, getrE:nnt nach Aufsichts-\nbezeichneten AngestelUen und die leitenden Ange-               ratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit-\nste11ten feist.                                                gliedern der Angestellten, die auf die in § 3\n(2) Die fürechnung der auf die Arbeiter und die            Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nAngestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder              stellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern der\n(§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach den            Angestellten, die auf die leitenden Angestellten\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die              entfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-\nZahlen der Arbeiter und der Angestelliten des Unter-           treter von Gewerkschaften sind;\nnehmens in einer Reihe nebeneinanderges.tellt und          3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-\nbeide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten           ratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unterneh-","904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmenswahlvorstand innerhalb von acht Wochen          vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die fol-\nseit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt       genden Angaben:\nschriftlich eingereicht werden können; der letzte\n1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und\nTag der Frist ist anzugeben;                            diese Verordnung ausliegen;\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\n2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nvon denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats-\nwerden;\nmitglieder der Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3              rungen gegenüber dem Beitriebswahlvorstand\nAbs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Ange-            abzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nstellten, von denen ein Wahlvorschlag für Auf-\nstands).\nsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\ndiese Angestellten en1fallen, unterzeichnet sein       (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\nmuß;                                                machung an einer oder mehreren geeigneten, den\nWahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb\n6. daß d(~r Wahlvorschlag der leitenden Angestell-\nbis zum Abschluß der Wahl der Aufäichtsratsmit-\nten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen\nglieder aus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem\ndurch Beschluß der wahlberechtigten leitenden\nZustand zu erhalt en. Der Betriebswahlvorstand ver-\n1\nAngestellten in geheimer Abs,timmung aufge-\nmerkt auf der Bekanntmachung den er,sten und den\nstellt wird, und daß hierüber eine gesonderte\nle,tzten Tag des Aushangs.\nBekanntmachung erlassen wird;\n7. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglie-         (4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\nder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur     die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß\nvon einer im Unternehmen vertretenen Gewerk-        dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-\nschaft eingereicht werden kann;                     tenen Geworkschaf ten.\n8. daß, soweit für die\n§ 26\na) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,\nWahlvorschläge der Arbeiter\nb) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die\nund der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nauf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-\nbezeichneten Angestellten\nzeichneten Angestellten entfallen,\nc) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die       (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nauf die leitenden Angestellten entfallen,       Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter\nWahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß\nnur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser\nvon einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten\ndoppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie\nArbeiter unterzeichnet sein.\nAufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten             (2) Zur    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nAngestellten oder die leitenden Angestellten        Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nentfallen;                                          Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, kön-\n9. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die\nnen die wahlberechtig ten in§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-\n1\nVertreter von Gewerkschaften sind, nur ein          setzes bezeichneten Angestellten Wahlvorschläge\nWahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens       machen. Jeder Wahlvo.rischlag muß von einem Fünf-\ndoppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie        tel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nVertretE~r von Cewerkschaften zu wählen sind;       des Gesetzes bezeichnet,en Angestellten unterzeich-\nnet sein.\n10. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit\n(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht\njedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied\nWochen seit dem für den Aushang der Bekanntma-\ndes Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann\nchung über die Einreichung von Wahlvorschlägen\nund daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist,\nbestimmten Zeitpunkt beim Unternehmenswahlvor-\nnur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1     stand schriftlich einzureichen.\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter          (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-\nAngestellter und für einen leitenden Angestell-     sch1ag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop-\nten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit-   pel,t so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-\nglied vorgeschlagen werden kann;                    mitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.\n11. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch          (5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist\ndas zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz-         1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei-\nmitglied gewählt ist;                                   ter,\n12. die Anschrift des UntPrnehmenswahlvorstands.         2. die Wahl der Aufsichtsrntsmitglieder der Ange-\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet               stellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\ndie Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen                Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von       3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des               stellten, die auf die leitenden Angestellten entfal-\nUnternehmens auszuhängen ist. Jeder Betriebswahl-            len,","Nr. 3G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          905\n4. die Wahl der Aufsichlsrntsrnitglieder, die Vertre-   Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen\nter von Gewerkschaften sind.                        anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nBeauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.\n(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\nmer und unter Angabe von Familienname, Vor-                                        § 28\nname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und                      Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nBetrieb aufzuführen. Die schriftliche Zus,timmung\n(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit\nder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag\njedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des\nund ihre schriftliche Versicherung, daß sie im Fall\nihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizu-        Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen\nfügen.                                                  Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter,\nfür einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\n{7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-    ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nzeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.     Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen\nDieser ist berechtigt und vierpflichtet, dem Unter-     leitenden Angestellten nur ein leitender Angestell-\nnehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von             ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\nBeanstandungen erforderlichen Erklärungen abzuge-       jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-\nben sowie Erklärungen und Entscheidungen des            schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl\nUnternehmenswahlvorstands entgegenzunehmen. ,Ist        als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-\nkein Unterzeichner des Wahlvorschlags ausdrück-\nsichtsrats vorgeschlagen werden. § 26 Abs. 9 ist\nlich als Vorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der\nentsprechend anzuwenden.\nan erster Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsver-\ntreter angesehen.                                          {2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in\ndem Wahlvorschlag unter Angabe von Familien-\n(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-\nnur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-\ngung und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen,\ntigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so\nfür den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-\nhat er auf Aufforderung des Unternehmenswahlvor-\ngeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kennt-\nstands innerhalb einer angemessenen Frist, späte-\nlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatz-\nstens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären,\nmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 26\nwelche UnterschriH er aufrechterhält. Unterbleibt\nAbs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndie fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf\ndem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt\nund auf den übrigen W,ahlvorschlägen gestrichen;\nDritter Titel\nsind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben\nWahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig                  Zusätzliche Vorschriften\neinger,eicht worden, so entscheidet das Los darüber,                  für den Wahlvorschlag\nauf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.                 der leitenden Angestellten\n(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-\n§ 29\nschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit\nseiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2)           Bekanntmachung über die Abstimmung für den\nauf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er             Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nauf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands             (1) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt gleich-\ninnerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewer-        zeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine\nbung er aufrechterhäLt. Unterbleibt die fristgerechte   Bekanntmachung über die Abstimmung für den\nErklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahl-     Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die\nvorschlägen zu streichen.                               Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n§ 27\n2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag\nWahlvorschläge der Gewerkschaften                   der leitenden Anges,tellten enthalten muß;\n(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die         3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-\nVertreter von Gewerkschaften sind, können die in             ten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen\ndem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften                   durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden\nWahlvor,schläge machen.                                      Angestellten in geheimer Abstimmung aufge-\n(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß             stellt wird;\nvon einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten            4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen\ndieser Gewerkschaft unte.rzeichnet sein. § 26 Abs. 3,        mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit-\n5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur              glied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden\nein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min-             kann;\ndestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden\nVertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.\nAngestellten, von denen ein Abstimmungsvor-\n(3) § 26 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der           schlag für die Abstimmung der leitenden Ange-\nin Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als           stellten unterzeichnet sein muß;","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n6. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-           (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Be-\nstellte in der Abstimmung ankreuzen kann;            werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufen-\n7. daß die leitenden Angestellten als Bewerber in        der Nummer und unter Angabe von Familienname,\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten         Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und\naufgenommen werden, auf die mehr Stimmen             Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung\nentfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim-      der Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungs-\nmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die        vorschlag sowie die schriftliche Versicherung, daß\nder Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht;         sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,\nsind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Ab-\n8. daß, wenn in der ersten Abstimmung nicht die          stimmungsvorschlag neben dem Bewerber aufzufüh-\nerforderliche Zahl von Bewerbern die in Num-         ren, für den es als Ersaitzmitglied vorgeschlagen\nmer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl        wird. In dem Abstimmungsvor,schlag ist kenntlich\nder noch fehlenden Bewerber eine zweite              zu machen, wer als Bewerber und wer als Ersatz-\nAbstimmung stattfindet, und daß für die zweite       mitglied vorge,schlagen wird; auf Ersatzmitglieder\nAbstimmung eine gesonderte Bekanntmachung            sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nerfolgt;\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Ab-\n9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam-\nstimmungsvorschläge. Er übersendet die gültigen\nmen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit-\nAbstimmungsvorschläge unverzüglich den Betriebs-\nglieder in den Wahlvorschlag der leitenden\nwahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht\nAngestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichts-\nsie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Ab-\nrats aufgenommen werden;\nstimmungsergebnis nach § 31 Abs. 9 Satz 2 in dem\n10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abshmmungsvor-              Betrieb bekanntgemacht wird; § 25 Abs. 3 ist ent-\nschläge für die Abstimmung der leitenden Ange-       sprechend anzuwenden.\nstellten beim. Unternehmenswahlvorstand einge-\nreicht werden können;                                   (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten\nFri,st kein gültiger Abstimmungsvorschlag einge-\n11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu-          reicht, so teilt dies der Uniternehmenswahlvorstand\nreichen sind (Anschrift des Unternehmenswahl-       unverzüglich den Betriebswahl vorständen mit. Je-\nvorstands);                                          der Betriebswahlvorsitand macht diese Mitteilung in\n12. daß die leitenden Angestellten in Briefwahl           gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvor-\nabs,timmen;                                         schläge und fordert unter Hinweis auf den bevor-\nstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahl-\n13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Ab-\nUnternehmenswahlvorstand eingehen müssen.\nstimmungsvorschläge einzureichen.\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\ndie Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen                                       § 31\nund teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von\ndem ab die Bekanntmachung in den Betrieben des                      Abstimmung der leitenden Angestellten\nUnternehmens auszuhängen ist. Jeder Betriebswahl-             (1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag\nvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die                der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest,\nAngabe des Orts, an dem die Abstimmungsvor-               daß der Wahlvor.schlag der leitenden AngesteUten\nschläge ausgehängt werden.                                auch dann, wenn eine zweite Abstimmung erforder-\nlich wird, spätestens zehn Wochen seit dem für den\n(3) § 25 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-\nAushang der Bekanntmachung nach § 25 bestimm-\nden.\nten Zeitpunkt vorliegt.\n§ 30\n(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele\nAbstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten          Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der\n(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag der        leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.\nleitenden Angestellten können die wahlberechtigten        Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied\nleitenden       Angestellten   Abstimmungsvorschläge      des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.\nmachen. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von\n(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Be-\neinem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten lei-\nwerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von\ntenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstim-\nFamilienname, Vorname, Art der Beschäftigung und\nmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Unter-\nBetrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge\nnehmenswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim\naufzuführen. Ist zusammen mit einem Bewerber für\nUnternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.\ndiesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so\nDie Fris,t soll zwei Wochen betragen; sie beginnt\nist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln neben\nmit dem für den Aushang der Bekanntmachung nach\ndem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend\n§ 29 bestimmten Zeitpunkt.\nanzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-\n(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam-          halten, wieviel Bewerber jeder Abstimmungsberech-\nmen mit jedem Bewerber für diesen ein leitender           tigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müs,sen sämt-\nAngestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats         lich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\nvorgeschlagen werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist        Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\nentsprechend anzuwenden.                                  umschläge.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           907\n(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm          den Wahlvorschlag Aufgenommenen durch zwei-\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im             wöchigen Aushang im Betrieb bekannt; § 25 Abs. 3\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig       ist entsprechend anzuwenden.\nsind Stimmzettel,\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der                                  § 32\nAbstimmende Stimmen hat,                                             Abstimmungsniederschrift\n2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht          Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Unter-\neindeutig ergibt,                                    nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen             1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nsind,                                                2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten An-       3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nenthalten.                                           4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-\nfallenden Stimmen;\n(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten         5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-\nwird vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt.              menen Bewerber und Ersatzmitglieder;\nUber die Abstimmungsvorschläge stimmen die lei-\ntenden Angestellten in Briefwahl ab. Auf die schrift-    6. besondere während der Abstimmung eingetretene\nliche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 19 entspre-             Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nchend anzuwenden.\n§ 33\n(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem\ndie Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand                 Zweite Abstimmung der leitenden Angestellten\neingehen müssen, zählt der Unlernehmenswahlvor-             (1) liSt durch die Abstimmung der leitenden Ange-\nstand öffentlich die Stimmen aus. Nach Offnung der       stellten nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern\nWahlurne entnimmt er die Stimmzettel den Wahl-           in den Wahlvorschlag aufgenommen worden, so ist\numschlägen und zählt die auf jeden Bewerber ent-         unverzüglich eine zweite Abstimmung einzuleiten.\nfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültig-\nkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in            (2) Der Unternehmenswahlvorstand erläßt für die\neinem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete               zweite Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß\nStimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig         folgende Angaben enthalten:\nübereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls         1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\nsind sie ungültig. Tst auf einem Stimmzettel ein         2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden\nBewerber mehrt ach angekreuzt, so zählt dies als             Angestellten noch fehlenden Bewerber;\neine Stimme.\n3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-\n(7) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten          mungsvorschläge beim Unternehmenswahlvor-\nin den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr               stand eingereicht werden können; der letzte Tag\nStimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen             der Einreichungsfrist ist anzugeben;\nStimmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die        4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-\nder Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des Ge-            stellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen\nsetzes enthalten muß, entspricht. Wird diese Stim-            kann;\nmenzahl von mehr leitenden Angestellten erreicht,\n5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-\nals der Wahlvorschlag Bewerber enthalten muß, so\nwerber, wie nach der ersten Abstimmung an der\nsind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden\nerforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach\nStimmenzahlen nur so viele leitende Anges,tellte als\nder Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen-\nBewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie\nzahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen wer-\ndieser Bewerber enthalten muß. Wird die in Satz 1\nden;\nbezeichnete Stimmenzahl von weniger leitenden\nAngestellten erreicht, als der ·Wahlvorschlag Be-        6. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nwerber enthalten muß, so werden die noch fehlen-              Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.\nden Bewerber in einer zweiten Abstimmung ermit-          § 25 Abs. 3 und 4 und § 29 Abs. 2 sind entsprechend\ntelt.                                                    anzuwenden.\n(8) Is.t ein leitender Angestellter als Bewerber in      (3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf-        einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestim-\ngenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag         menden Frist neue Abstimmungsvorschläge einge-\nneben diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied         reicht werden. Die Frist soll eine Woche betragen;\nals dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der       sie beginnt mit dem für den Aushang der Bekannt-\nleitenden Angestellten aufgenommen.                      machung bestimmten Zeitpunkt.\n(9) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt             (4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele\ndas Absitimmungsergebnis und die Namen der in            Bewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim-\nden Wahlvorschlag Aufgenommenen den Betriebs-           mung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen\nwahl vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand gibt         sind. § 31 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 ist anzu-\ndas Abstimmungsergebnis und die Namen der in             wenden.","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so viele        einer Woche seit der Beanstandung beseitigt wor-\nBewerber in den Wahlvorschlag der leitenden An-           den sind.\ngestellten nach der Reihenfolge der auf sie entfal-\nlenden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach der                                       § 36\nersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl von\nBewerbern noch fehlten; die in § 31 Abs. 7 Satz 1                       Nachfrist für Wahlvorschläge\nbezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforderlich. § 31         (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von\nAbs. 8 und 9 ist anzuwenden.                            Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 26\n(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim-     Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein\nmung ist§ 32 anzuwenden.                                 gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der\nUnternehmenswahlvorstand unverzüglich eine Be-\nkanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer\nWoche für die Einreichung von Wahlvorschlägen\nVierter Titel\nfest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben\nPrüfung und Bekanntmachung                         enthalten:\nder Wahlvorschläge\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\n§ 34                           2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nPrüfung der Wahlvorschläge                      schlag eingereicht worden ist;\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem        3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist\nVorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der             von einer Woche seit dem für den Aushang\nEinreichung des Wahlvorschlags.                               der Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-\n(2) Der Unlernehmenswahlvorstand bezeichnet den\ngereicht werden können; der letzte Tag der Frist\nWahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort\nist anzugeben;\nversehen ist, mit Familienname und Vorname des\nan erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un-         4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn\nverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei                mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-\nUngültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags-                reicht wird;\nvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\n5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag einge-\nunterrichten.\nreicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder\ndurch das Gericht bestellt werden können.\n§ 35\nUngültige Wahlvorschläge                      (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen\nWahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nso macht der Unternehmenswahlvorstand unverzüg-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,       lich bekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer              (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nReihenfolge aufgeführt sind,                         und 2 ist § 25 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\n3. die nicht die in § 25 Abs. lq Satz 2 Nr. 8 und 9\nbezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten,                                        § 37\n4. der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 de,s Ge-                Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nsetzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei          (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-\nder Einreichung nicht die erforderliche Zahl von     sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen\nUnterschriften aufweisen,                            sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-\n5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem          mittelt der Unternehmenswahlvorstand durch das\nhierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich-      Los nach Ablauf der in § 26 Abs. 3, § 35 Abs. 2 und\nnet sind.                                            § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-\nfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten\n(2) Wahlvorschläge,                                   Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag\n1, 2 usw.).\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 26 Abs. 6\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,                (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\nder Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-       in den Betrieben bekanntzumachen. Der Unterneh-\nrung der Bewerber nach § 26 Abs. 6 Satz 2 nicht       menswahlvorstand übersendet die gültigen Wahl-\nbeigefügt sind,                                      vorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 26 Abs. 8        ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die\nnicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-          Wahlvorschläge in den Betrieben des Unternehmens\nschriften aufweisen,                                 auszuhängen sind. Jeder Betriebswahl vorstand\nmacht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-\nsind ungültig, wenn der Unternehmenswahlvorstand         trennt, bekannt; § 25 Abs. 3 und 4 ist entsprechend\nsie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb       anzuwenden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           909\nVierter Unterabschnitt                   9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nderen Beteiligung an der Abstimmu'ng der Arbei-\n§ 38                                 ter erforderlich ist;\nAnzuwendende Vorschriften                10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-             Angestellten erforderlich ist;\nnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet\nsich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-       11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\nten des Zweiten Abschnitts.                                     mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-             werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der\nnehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet                   abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;\nsich da,s weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-\nten des Dritten Abschnitts.\nratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-\ntigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder\nder Angestellten von den wahlberechtigten An-\nZweiter Abschnitt                           gestellten gewählt werden;\nUnmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder           13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-\nder Arbeitnehmer                            nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer von den wahlberechtigten Arbei-\nErster Unterabschnitt                        tern und Angestellten gemeinsam gewählt wer-\nden;\nWahlausschreiben, Abstimmungen\nüber die gemeinsame Wahl                  14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nvon Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\ngewählt werden;\n§ 39\n15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-\nWahlausschreiben\ngereicht werden können;\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der  16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nArbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen                    bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge\nsind, so erläßt der Unternehmenswahlvorstand ein                berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht\nWahlausschreiben. Es muß folgende Angaben ent-                  eingereicht sind;\nhalten:\n17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;                  Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-             nehmer;\nmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;          18. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\n3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur                 (2) Der Untemehmenswahlvorstand übersendet\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der         das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen\nWählerliste eingetragen sind;                      und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von\n4. daß die unternehmensangehörigen Auf.sichts-         dem ab es in den Betrieben des Unternehmens aus-\nratsmitg lieder der Arbeitnehmer von den Arbei-    zuhängen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt\ntern und den Angestellten in getrennter Wahl       das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:\ngewählt werden, wenn nicht die wahlberechtig-       1. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nten Arbeiter und Angestellten in getrennten, ge-        werden;\nheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl\nbeschließen;                                        2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;\n3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-\nschlossen ist;\nführt werden, wenn von den Arbeitern und den\nAngestellten je ein Antrag eingereicht wird;      4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\nrungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,           zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar-\nstands).\nbeiter unterzeichnet sein muß;\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist\n7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-      § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\nten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der\nAngestellten unterzeichnet sein muß;\n§ 40\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-\nmeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen\nAnträge auf Abstimmungen\nseit dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt\nüber die gemeinsame Wahl\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand ein-         (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die\ngereicht werden können; der letzte Tag der Frist   un ternehmensangehörigen Auf sich tsratsmi tg lieder\nist anzugeben;                                     der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt","910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nwerden solJen, sind innerhalb von zwei Wochen seit       Antrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme\ndem für den Aushang des Wahlausschreibens be-            für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\nstimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens-        „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\nwahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahl-         Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich\nvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines An-       die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-\ntrags dessen Gültigkeit.                                 schriffung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn        umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für\ner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-          eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich\nrechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An-        von den für die andere Abstimmung vorgesehenen\ngestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht    Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe un-\nworden ist.                                              terscheiden.\n(3) Ist ein Anlrng ungültig, so teilt der Unterneh-      (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die\nmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder,         Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den\nwenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster        Betriebswahl vorständen.\nStelle des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.         (3) Stimniz,ettel, die mit einem besonderen Merk-\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille\n(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn        des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nsowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als            andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\nauch von den wahlberechtigten Angestellten ein           einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\ngültiger Antrag eingereicht worden ist.\nsind ungültig.\n§ 41\n(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-\nliche Stimmabgabe sind § 5 Abs. 6 Satz 3 und die\nAbstimmungsausschreiben                  §§ 17 bis 19 entsprechend anzuwenden.\n(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die\nGruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach                                 § 43\n§ 40 vor, so erläßt der Unternehmenswahlvorstand\nöffentliche Stimmauszählung\nunverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die\nAbstimmungen sollen innerhalb von zwei Wochen               (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nseit dem für den Aushang des Abstimmungsaus-             zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die\nschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.             Stimmen aus.\n(2) Das Abstünmun9sausschreiben muß folgende             (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nAngaben enthalten:                                       Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\numschlägen und istellt für jeden Antrag gesondert\n1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;             fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-\n2. den Inhalt der Anträge;                               gen den Antrag abgegeben worden sind.\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-            (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nnehmen können, die in der Wählerliste eingetra-     Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem\ngen sind;                                           Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-\n4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell-      zettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein-\nten in getrennten, geheimen Abstimmungen über       stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie\ndie gemeinsame Wahl beschließen;                    ungültig.\n5. die Mindestzahl der wah1berechtigten Arbeiter,                                   § 44\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-\nAbstimmungsniederschrift\nter erforderlich ist;\ndes Betriebswahlvorstands\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der            (1) Nach der Stimmauszählung s<tellt der Betriebs-\nAngestellten erforderlich ist;                      wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach\nAbstimmungen fest:\n7. daß die Beschlüsse dc1rüher, daß die unterneh-\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der          1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt            2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nwerden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der     3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nabgegebenen Stimmen gefaßt werden können;\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\n8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                     men;\nFür die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-               5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\nschreibens ist § 15 Abs. 3 und 4 anzuwenden.                  Stimmen;\n6. besondere während der Abstimmung eingetretene\n§ 42                               Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                   (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen       züglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-\nnur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-         schrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Ab-\nberechtigten enthalten, ob er für oder gegen den         stimmungsniederschrift.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         911\n§ 45                          der an erster und zweiter Stelle benannten Bewer-\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,         ber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäfti-\nAbstimmungsniederschrift                gung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei\ndes Unternehmenswahlvorstands               Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort ver-\nsehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die\nDer Unternehmenswahlvorstand ermittelt an Hand       Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der\nder Abstimmungsniederschriften der Betriebswahl-        Wähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.\nvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in         Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver-\neiner Niederschrift getrennt nach Abstimmungen          wendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,\nfest:                                                   Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;              gleiche· gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel\nund Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Ver-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nwendung finden, müssen sich von den für die ande-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                     ren Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-      Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\nmen;                                                   (3) Der    Unternehmenswahlvorstand übersendet\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen          die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig\nStimmen;                                            den Beilriebswahlvorständen.\n6. das Abstimmungsergebnis;                                (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nWahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden;\ndie Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden\n§ 46                          Wahlgang gesondert zu vermerken.\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses             (5) Ungültig sind Stimmzettel,\n(1) Der   Unternehmenswahlvorstand übermittelt       1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\ndas Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorstän-            ist,\nden. Jeder Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-\nmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in             2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\ngleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben               deutig ergibt,\nbekannt.                                                3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\n(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh-          sind,\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-         4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\nbeitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind,              gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nso ist dies durch eine Ergänzung des Wahlaus-                enthalten.\nschreibens bekanntzumachen.\n§ 48\nöffentliche Stimmauszählung\nZweiter Unterabschnitt                     (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nDurchführung der Wahl                   zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nmen aus.\nErster Titel                          (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-                     Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\nmitglieder der Arbeitnehmer                     umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-\nin einem Wahlgang                        dert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                       Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\n§ 47                          Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nStimmabgabe, Wahlvorgang                 umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-       nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-\ngen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-\n§ 49\nschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur\nfür einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die                  Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-              (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt\nteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl-        der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für\numschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne          jeden Wahlgang gesondert fest:\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 26 Abs. 5.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahl-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihen-\nfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe            3. die Zahl der ungültigen Stimmen;","912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge       ber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein\nentfallenden Stimmen;                                Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.\n5. besondere wcthrend der Wahl eingetretene Zwi-         Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                 zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\n(Wahlumschlägen).\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-\nzüglich nach der Stimmauszählung dem Unterneh-              (2) Der Unternehmenswahlvorstand · hat die\nmensw ahlvor,s land eingeschrieben, femschriHlich        Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von\noder durch Boten die Wahlniederschrift.                  Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzufüh-\n(3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis        ren, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.\nder Stimmauszählung durch Aushang an einer oder          Ist zusammen mit einem Bewerber für diesen ein\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-        Erisatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das\nlichen Stellen im Betrieb bekannt.                       Er,satzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem\nBewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu-\n§ 50                         wenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-\nErmittlung der Gewählten                  ten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen kann.\n§ 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.\n(1) Der Unlernehmenswahlvorstand ermi,ttelt an\nHand der Wahlniederschriften der Be,triebswahlvor-          (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-\nstände das Wahlergebnis.                                 ten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzet-\ntel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr\n(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-        Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang Auf-\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in            sichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 47 Abs. 4\neiner Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich           Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-\nlen sind nacheinander reihen weise unter den Zahlen         (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nder ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,     1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in\nals aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen         dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-\nin Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den          len sind,\nso gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-         2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\nzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet,             deutig ergibt,\nwie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele\nSitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.         sind,\nWenn die niedrigste in Betracht kommende Höchst-         4. die andere als die in Absatz 2 bezeichne,ten Anga-\nzahl auf mehrere Wühlvorschläge zugleich entfällt,           ben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-\nso entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvor-             halten.\nschlag dieser Sitz zufällt.                                                         § 52\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber                         Uffentliche Stimmauszählung\nenthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-\ndie überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\ngabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die\nzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\nStimmen aus.\nWahlgangs über.\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\nschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\nReihenfolge ihrer Benennung.\ndie auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\n(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem       zusammen. § 48 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf\nWahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-          einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-\ngeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.       kreuzt, so zählt dies als eine Stimme.\n§ 53\nZweiter Titel                               Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nWahl mehrerer Aufsichsrats-                          Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nmitglieder der Arbeitnehmer                       Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für\nin einem Wahlgang                          jeden Wahlgang gesondert fest:\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n§ 51                          2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nStimmabgabe, Wahlvorgang                   3. die Zahl der ungültigen Simmen;\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-\nlenden Stimmen;\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und\nliegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-      5. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\nschlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur              schenfälle oder sonSitige Ereignisse.\nfür die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewer-         § 49 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.","Nr. JG~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                        913\n§ 54                                wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel\nErmittlung der Gewählten                       persönlich gekennzeichnet hat, sowie\nDer Unternehmenswahlvorstimd ermittelt an              4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\nHand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-            des Betriebswahlvorstands und als Absender den\nstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber             Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nentfallenden Stimmen. Gewi:ihlt sind so viele Bewer-          sowie den Vermerk „ Schriftliche Stimmabgabe\"\nber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder               trägt,\nzu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie          auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\nentfallenden Stimmenzahlen. Bei SHmmengleichheit          wahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nentscheidet das Los. § 50 Abs. 5 ist anzuwenden.         Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nStimmabgabe (§ 57 Abs. 1) aushändigen oder über-\nsenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die\nDritter Titel                       Aushändigung oder die Ubersendung der Unterla-\ngen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-\n§ 55                            liste.\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der             (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-\nArbeitnehmer in einem Wahlgang\nwahlvors,tand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der\n(1) Ist in einem Wahlg,ang nur ein Aufsichtsrats-     Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-\nmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der         hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend\nWähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla-        sein werden (insbesondere in Heimarbeit Beschäf-\ngenen Bewerber abgeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3         tigte und Außena,rbeiter), erhalten die in Absatz 1\nist anzuwenden.                                          bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines Verlan-\n(2) Liegit nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so      gens des Wahlberechtigten bedarf.\nhat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerber                (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die\nauf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-          räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann\nname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb\nder Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmab-\nuntereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der\ngabe beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzu-\nsie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen\nwenden.\nmehrere gültige Wahlvorschlüge vor, so hat der\nUnternehmenswahlvorstand die Bewerber auf den                (4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\nStimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-         den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in\nname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort        Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schrift-\ndes Wahlvorschlags untereinander in alphabeti-           liche Stimmabgabe.\nscher Reihenfolge aufzuführen. § 51 Abs. 2 Satz 2\nbis 4 ist anzuwenden.\n§ 57\n(3) Der Wähler kc1rrnzeichnet den von ihm\nVerfahren bei der Stimmabgabe\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf             (1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise\nnicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 47            ab, daß er\nAbs. 4 Satz 2, § 51 Abs. 4 und die §§ 52 bis 54 sind\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\nanzuwenden.\nzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-\ngen verschließt,\nVierter Titel                        2. die vorgedruckte Erklärung u'uter Angabe des\nSchriftliche Stimmabgabe                             Orts und des Datums unterschreibt und\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene\n§ 56                               vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag\nVoraussetzungen                          verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig\nan den Betriebswahlvorstand absendet oder über-\n(1) Einem wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\nZeüpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom                       gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-\nBetrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich               liegt.\nabzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein             (2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nVerlangen                                                öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-\n1. das Wahlausschreiben,                                 zung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen\nberechtigt ist, gesondert                            sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die\nschriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so\na) die Wahlvorschläge,\nvermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,             gabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende             liste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nErklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-     Wahlurne.","914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei l I\n1\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                             Dritter Abschnitt\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk übe,r den\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu                       Erster Unterabschnitt\nvernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-                         Wahl der Wahlmänner\nden ist.\nErster Titel\nFünfter Titel                            Wahlmänner mit Mehrfachmandat\nWahlniederschrift,\nBenachrichtigungen                                                     § 61\nKeine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-\n§ 58                           abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl\nvon Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\nWahlniederschrift\nWahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der\n(1) Sind die Aufsichts,ratsmitglieder der Arbeit-\nUnternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift\nnehmer des Unternehmens durch Wahlmänner zu\nfür jeden W,ahlgang gesondert fes,t:\nwählen und nehmen die Arbeitnehme,r auch an der\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                         anderer Unternehmen durch Wahlmänner teil und\nhat de,r Unternehmenswahlvorstand nach § 63 der\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                       Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\n4. bei Verhäl,tniswahl die Zahlen der auf die einzel-     beschlossen, daß die in dem Untem,ehmen für die\nnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die          Wahl der Aufsichtsmtsmitglieder eines anderen\nberechneten Höchstzahlen und ihre Vert,eilung         Unternehmens zu wählenden Wahlmänner auch die\nauf die Wahlvorschläge;                              nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählen-\nden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wäh-\n5. be1i Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-\nlen, so findet eine Wahl von Wahlmännern nach\nnen Bewerber entfallenden Stimmen;\nden Vor,schriften dieses Unterabschnitts nicht statt.\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-\n(2) Der Untemehmenswahlvorstand erläßt hier-\nder;\nüber eine Bekanntmachung und übersendet sie den\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-         Betriebswahlvorständen. § 25 Abs. 3 und 4 ist anzu-\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;               wenden.\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-                                      § 62\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.\nWahlmänner, die zugleich für die Wahl von\nAufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\n§ 59                                                gewählt werden\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,               Nehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens\nBenachrichtigung der Gewählten               auch an der Wahl der Aufsichtsrntsmitglieder der\n(1) Der    Unternehmenswahlvorsitand übermittelt       Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, und\ndas W,ahlergebnis und die Namen der Gewählten             beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmi:tglieder der\nden Betriebswahlvorständen. Jeder Betiriebswahl-          anderen Unternehmen nicht später als s,echs Monate\nnach dem Beginn de,r Amtszeit der nach den Vor-\nvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der\nschriften dieses Abschniitts zu wählenden Aufsichts-\nGewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aus-\nratsmitglieder, so kann der Unternehmenswahlvor-\nhang an einer oder mehreren geeigneten, den W,ahl-\nstand beschließen, daß die zu wählenden Wahlmän-\nber,echtigten zugänglichen Stellen im Betrieb\nner auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nbekannt.\nder Arbeitnehmer der anderen Unternehmen teilneh-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unterneh-          men, sofern auch diese durch Wahlmänner gewählt\nmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von            werden. Der Beschluß kann nur vor Erlaß des Wahl-\nihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und           ausschreibens für die Wahl der Wahlmänner gefaßt\ndie Namen der Gewählten dem Unternehmen und               werden.\nden im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.\nZweiter Titel\n§ 60                                        Einleitung der Wahl\nAufbewahrung der Wahlakten\n§ 63\nDer       Unternehmenswahlvorstand      und    jeder\nBetriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem                   Errechnung der Zahl der Wahlmänner\nUnternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-              (1) Steht fost, daß die Aufsichtsratsmitglieder der\nakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.       Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,","Nr. 3b -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1917                          915\nso errechnet der Untcrnehmenswahlvorstand an              leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf\nHand der ihm von den Betriebswahlvorständen               die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nzugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb geson-        bezeichneten Angestellten und die leitenden Ange-\ndert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden            stellten lediglich nach Satz 1 Wahlmänner entfallen,\nWahlmänner sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter,       vermehrt sich die Zahl der Wahlmänner des\ndie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten        Betriebs entsprechend.\nAngestellten und die leitenden Angestellten.\n§ 64\n(2) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb\nzu wählenden Wahlmänner wird die Zahl der wahl-                 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen\nberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs durch 60                                  Betrieben\ngeteiLt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie\n(1) Entfällt nach § 63 auf die Arbeiter, die in § 3\nmindestens die Ifälfte der vollen Zahl betragen.\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\n(3) Die Errechnung der auf die Arbeite.r und die      oder di,e leitenden Angestellten eines Betriebs kein\nAngestellten entfallenden Wahlmänner erfolgt nach         Wahlmann, so streicht der Unternehmenswahlvor-\nden Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden         stand diese Arbeitnehmer in dem ihm vorliegenden\ndie Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des          Abdruck der Wählerliste des Betriebs.\nBetriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und           (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob\nbeide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten      die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs\nTeilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den        zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der\nZahlen der ersten Reibe aufzuführen, bis höhere           Wahlmänner nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes als\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-        Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung\nsung von Sitz.en in Betracht kommen, nicht mehr           des Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-        der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größ-\nden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der            ten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unter-\nGröße nach geordnet, wie Wahlmänner zu wählen             nehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmer in\n,sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten         den ihm vorliegenden Abdruck der Wählerliste des\njeweils so viele Wahlmänner zugeteiLt, wie Höchst-        Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die\nzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in          Wahl der Wahlmänner gelten. Nach der Zuordnung\nBetracht kommende Höchstzahl auf beide Gruppen            ist die Zahl der Wahlmänner der betroffenen\nzugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel-      Betriebe und ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in\ncher Gruppe der Wahlmann zufällt.                         § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange- ·\n(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem      stellten und die leitenden Angestellten neu zu\nBetrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr       errechnen (§ 63).\nals\n§ 65\n1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der\nzu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der            Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands\nAngestellten auf die Hälfte; diese Wahlmänner           (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem\nerhalten je zwei Stimmen;                            Betriebswahlvorstand      unverzüglich    nach     der\n2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der         Errechnung der Zahl der Wahlmänner (§ 63) oder,\nzu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der        falls Arbeitnehmer einem anderen Betrieb zuzuord-\nAngestellten auf ein Drittel; diese Wahlmänner       nen sind, unverzüglich nach der Feststellung über\nerhalten je drei Stimmen;                           ,die Zuordnung (§ 64 Abs. 2) mit:\n3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der        1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nzu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder der            durch Wahlmänner zu wählen sind;\nAngestel1ten .auf ein Viertel; diese Wahlmänner      2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden\nerhalten je vier Stimmen.                                Wahlmänner auch an der Wahl der Aufsichts-\nTeilzahlen werden voll gezählt, wenn sie minde-               ratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unter-\nstens die Hälfte der vollen Zahl betragen.                   nehmen teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-\nmen sind anzugeben;\n(5) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichneten Angestenten und der auf         3. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, getrennt\ndie leitenden Angestellten entfallenden Wahlmän-              nach Wahlmännern der Arbeiter, Wahlmännern\nner der Angestellten erfolgt nach den Grundsätzen             der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nder Verhältniswahl. Absatz 3 Satz 2 bis 6 ist ent-           des Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,\nsprechend anzuwenden.                                        und Wahlmännern der Angestellten, die auf die\nleitenden Angestellten entfallen;\n(6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl-\n4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitneh-\nmänner zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die\nmer, die nach§ 64 Abs. 1 aus der Wählerliste des\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten -Ange-\nBetriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb,\nstellten und die leitenden Angestellten mindestens\ndem sie zugeordnet sind;\nje ein Wahlmann; dies gilt nicht, soweit in dem\nBetrieb nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3       5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten\nNr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder               der Arbeitnehmer, die nach§ 64 Abs. 2 Satz 1 und","916                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2 in die Wühlerlisle des Betriebs aufzunehmen              seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich\nsind, getrennt nach Arbeitern, in § 3 Abs. 3 Nr. 1         beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten und lei-            können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\ntenden Angestellten, sowie den Betrieb, aus des-      10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nsen Wählerliste sie gestrichen worden sind;               deren Beteiligung an der        Abstimmung    der\n6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahl vor-           Arbeiter erforderlich ist;\nstand dem Unternehmenswahlvorstand das                11. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nErgebnis der Wahl der Wahlmänner mitzuteilen               ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\nhat.                                                       Angestellten erforderlich ist;\n(2) Der Unternehmenswuhlvorstand übersendet            12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Wahlmän-\ndem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus des-              ner in gemeinsamer Wahl gewählt werden sol-\nsen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind,                len, jeweils nur mit der Mehrheit der abgegebe-\nunverzüglich einen Abdruck seiner Mitteilung                   nen Stimmen gefaßt werden können;\n(Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des          13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahlmän-\nBetriebs, dem diese Arbeitnehmer zugeordnet sind.              ner der Arbeiter von den wahlberechtigten\nDer Betriebswahl vorstand des Betriebs, aus dessen             Arbeitern und die Wahlmänner der Angestellten\nWählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und der            von den wahlberechtigten Angestellten gewählt\nBetriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese                   werden;\nArbeitnehmer zugeordnet sind, machen die in\nAbsatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher         14. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die Wahl-\nWeise bekannt wie das Wahlausschreiben für die                 männer von den wahlberechtigten Arbeitern\nWahl der Wahlmänner {§ 66).                                    und Angestellten gemeinsam gewählt werden;\n15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner,\n§ 66                               getrennt nach Wahlmännern der Arbeiter,\nWahlmännern der Angestellten, die auf die in\nWahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner                § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten An-\n(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 65                  gestellten entfallen, und Wahlmännern der An-\nbezeichneten Mitteilung erläßt der Betriebswahlvor-            gestellten, die auf die leitenden Angestellten\nstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Wahl-              entfallen;\nmänner. Es muß folgende Angaben enthalten:                16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Wahl-\n1. das Datum seines Erlasses;                                männer innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß\ndes     Wahlausschreibens       schriftlich  beim\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-            Betriebswahlvorstand eingereicht werden kön-\nmer durch Wahlmänner zu wählen sind;                     nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 62             17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nbeschlossen hat, daß die zu wählenden Wahl-              von denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner\nmänner auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-             der Arbeiter unterzeichnet sein muß;\nglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen\nteilnehmen sollen; die anderen Unternehmen           18. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3\nsind anzugeben;                                           Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\nstellten, von denen ein Wahlvorschlag für\n4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur                    Wahlmänner der Angestellten, die auf diese\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der                Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;\nWählerliste eingetragen sind;\n19. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden\n5. daß die Wahlmänner von den Arbeitern und den               Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für\nAngestellten in getrennter Wahl gewählt wer-              Wahlmänner der Angestellten, die auf diese\nden, wenn nicht die wahlberechtigten Arbeiter             Angestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;\nund Angestellten in getrennten, geheimen\nAbstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie-           20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so\nßen;                                                     viele Bewerber enthalten soll, wie in dem Wahl-\ngang Wahlmänner zu wählen sind;\n6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\n21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge\nWahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-\nden, wenn von den Arbeitern und den Angestell-            gebunden ist und daß nur solche Wahlvor-\nten je ein Antrag eingereicht wird;                      schläge berücksichtigt werden dürfen, die frist-\ngerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht\n7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,             sind;\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung der              22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger\nArbeiter unterzeichnet sein muß;\nWahlvorschlag eingereicht wird, so viele der\n8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-            darin aufgeführten Bewerber in der angegebe-\nten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der             nen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem\nAngestellten unterzeichnet sein muß;                     Wahlgang Wahlmänner zu wählen sind;\n9. daß Anträge auf Abstimmungen über die                 23. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\ngemeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen                werden;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         917\n24. Ort, Tag und Zeil der Stimmabgabe für die Wahl       3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil-\nder Wahlmänner;                                         nehmen können, die in der Wählerliste eingetra-\n25. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftli-           gen sind;\nchen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und        4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestell-\nNebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe         ten in getrennten, geheimen Abstimmungen über\nbeschlossen ist;                                        die gemeinsame Wahl beschließen;\n26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-        5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nschläge für die Wahl der Wahlmänner und son-            deren Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-\nstige Erklärungen abzugeben sind (Anschrift des         ter erforderlich ist;\nBetriebswahlvorstands).                             6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist             ten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\n§ 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                   Angestellten erforderlich ist;\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist      7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl\njeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen\n1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter,                     Stimmen gefaßt werden können;\n2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die         8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\nauf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des c;esetzes bezeich-\nneten Angestellten entfallen,                        9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\n3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die             betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-\nauf die leitenden Angestellten entfallen.                schlossen ist.\nFür die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-\n§ 67                           schreibens ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-\nAnträge auf Abstimmungen                  wenden.                                             ·\nüber die gemeinsame Wahl                                            § 69\n(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die                   Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nWahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt werden\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen\nsollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß\nnur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-\ndes Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebs-\nberechtigten enthalten, ob er für oder gegen den\nwahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahlvor-\nAntrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme\nstand prüft unverzüglich nach Eingang eines              für den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte\nAntrags dessen Gültigkeit.                               „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn        Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich\ner von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-          die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-\nrechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten            schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\nAngestellten des Betriebs unterzeichnet und fristge-     umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für\nrecht eingereicht worden ist.                            eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich\nvon den für die andere Abstimmung vorgesehenen\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-   Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn        unterscheiden.\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle\n(2) Stimmzettel,' die mit einem besonderen Merk-\ndes Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille\n(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt,             des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nwenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern           andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\nals auch von den wahlberechtigten Angestellten ein       einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\ngültiger Antrag eingereicht worden ist.                  sind ungültig.\n(3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-\n§  68                          liche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 19 mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß Arbeitnehmer, die dem\nAbstimmungsausschreiben                  Betrieb nach § 64 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 18\n(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die     Abs. 1 bezeichneten Unterlagen erhalten, ohne daß\nGruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach      es eines Verlangens des Abstimmungsberechtigten\n§ 67 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-      bedarf.\nzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-                                    § 70\nmungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit Er-\nlaß des Abstimmungsausschreibens stattfinden.                          öffentliche Stimmauszählung\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende          zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nAngaben enthalten:                                       men aus.\n1. das Datum seines Erlasses;                                (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\n2. den Inhalt der Anträge;                               Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-","918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\numschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert        Wahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner\nfest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-       beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.\ngen den Antrag abgegeben worden sind.                   Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so\nviele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der        Wahlmänner zu wählen sind.\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so           (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,        erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.     mer und unter Angabe von Familienname, Vorname,\nGeburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-\n§ 11                           ren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur\nAufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schrift-\nAbstimmungsniederschrift\nliche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,       Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\nstellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-\nschrift getrennt nach Abstimmungen fest:                   (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-\nzeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;              Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                       wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                     dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben so-\nwie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebs-\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\nwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unter-\nmen;\nzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen          schlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster\nStimmen;                                            Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter an-\n6. das Abstimmungsergebnis;                             gesehen.\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene           (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.             nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-\ntigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so\n§ 72                           hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands\ninnerhalb einer angemessenen Frist, spätestens je-\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\ndoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären,\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-        welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt\nmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in             die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf\ngleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben          dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt\nbekannt.                                                und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;\n(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl-          sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben\nmänner in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist       Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleicp_zeitig\ndies durch eine Ergänzung des Wahlausschreibens         eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber,\nfür die Wahl der Wahlmänner bekanntzumachen.            auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahl-\nDritter Titel                        vorschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name\nmit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2\nWahlvorschläge für Wahlmänner\nSatz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt,\nso hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvor-\n§ 73                           stands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,\nEinreichung von Wahlvorschlägen              welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt\ndie fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf\n(1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-\nsämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.\nberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-\nschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-\nmänner                                                                            § 74\n1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100                        Prüfung der Wahlvorschläge\nder wahlberechtigten Arbeiter,                         (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-\n2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1    schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,   reichung des Wahlvorschlags.\nmuß von einem Zehntel oder 100 der wahlberech-\ntigten in § 3 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeich-       (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den\nneten Angestellten,                                 Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort\nversehen ist, mit Familienname und Vorname des\n3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestell-   an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un-\nten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100       verzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei\nder wahlberechtigten leitenden Angestellten         Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags-\ndes Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge     vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\nsind innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des           unterrichten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                        919\n§ 15                              (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\nUngültige Wahlvorschläge                   der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand\ndie gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                       getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,         ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer             für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag\nReihenfolge aufgeführt sind,                           vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-\nkanntmachung darauf hin, daß so viele der darin\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche         aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-\nZahl von Unterschriften aufweisen.                     folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang\n(2) Wahlvorschläge,                                     Wahlmänner zu wählen sind.\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 13 Abs. 2\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,                                   Vierter Titel\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-\nWahl von Wahlmännern\nrung der Bewerber nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nicht\nin einem Wahlgang\nbeigefügt sind,\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 73 Abs. 4\nnicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-                                     § 78\nschriften aufweisen,\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie\nbeanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von            (1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige\ndrei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt          Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine\nworden sind.                                               Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von\n§ 76                           Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\nNachirist für Wahlvorschläge                (Wahlumschlägen).\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von            (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-\nWahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl-           schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge\ngang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so           der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der\nerläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine          an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber\nBekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer          mit Familienname, Vorname und Art der Beschäfti-\nWoche für die Einreichung von Wahlvorschlägen              gung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlä-\nfest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben              gen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch\nenthalten:                                                 das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen\n1. das Datum ihres Erlasses;                               die Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen\n2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-             Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel,\nschlag eingereicht worden ist;                        die für denselben Wahlgang Verwendung finden,\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be-\n3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist            schaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche\nvon einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung\ngilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und\nschriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht\nWahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwen-\nwerden können; der letzte Tag der Frist ist\ndung finden, mussen sich von den für die anderen\nanzugeben.\nWahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen         umschlägen in der Farbe unterscheiden.\nWahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\nso macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich                 (3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nbekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.               ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1           Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden;\nund 2 ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwen-          die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden\nden.                                                       Wahlgang gesondert zu vermerken.\n§ 77                              (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\n(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor-                ist,\nschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl-        2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\nvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 73                 deutig ergibt,\nAbs. 1 Satz 3, § 75 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 1\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nbezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-\nnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen                 sind,\nzugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die            4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\nVorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung                gaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nrechtzeitig einzuladen.                                        enthalten.","920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 19                                              Sechster Titel\nöffentliche Stimmauszählung                         Schriftliche Stimmabgabe\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-                               § 82\nmen aus.                                                                     Voraussetzungen\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der               (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-          im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-          Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-\ndert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stim-     zugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein\nmen zusammen.                                           Verlangen\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der         1. das Wahlausschreiben,\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-     2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so            berechtigt ist, gesondert\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,            a) die Wahlvorschläge,\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n§ 80                          3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende\nErklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-\nErmittlung der Gewählten                     wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-            persönlich gekennzeichnet hat, sowie\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in           4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\neiner Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich              des Betriebswahlvorstands und als Absender den\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-        Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nzahlen sind nacheinander reihenweise unter den              sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nZahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere             trägt,\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zu-\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\nweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nwahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nwerden so viele Höchstzahlen ausgesondert und\nStimmabgabe (§ 83) al16händigen oder übersenden.\nder Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang            Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändi-\nWahlmänner zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag          gung oder die Ubersendung der Unterlagen für\nerhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen       jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.\nauf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht\nkommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge             (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-\nzugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,      wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der\nwelchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.              Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwe-\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber          send sein werden (insbesondere in Heimarbeit Be-\nenthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen   schäftigte und Außenarbeiter), sowie Arbeitnehmer,\ndie überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-      die dem Betrieb nach § 64 Abs. 2 zugeordnet sind,\nzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben             erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,\nWahlgangs über.                                         ohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der       bedarf.\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der            (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-\nReihenfolge ihrer Benennung.                            lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der\nBetriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe\nbeschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nFünfter Titel\n§ 83\n§ 81\nVerfahren bei der Stimmabgabe\nErmittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur\neines Wahlvorschlags für einen Wahlgang             (1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise\nab, daß er\n(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger\nWahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin         1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\naufgeführten Bewerber in der im Wahlvorschlag               zeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-\nangegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahl-              gen verschließt,\nmänner in dem Wahlgang zu wählen sind.                  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des\nOrts und des Datums unterschreibt und\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich\nnach Abschluß der Wahl der Wahlmänner fest,             3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-\nwelche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt                 gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-\ngelten.                                                     schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         921\nden Betriebswahlvorstand absendet oder über-        durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-      ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nliegt.                                              Stellen im Betrieb bekannt.\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe            (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-\nöffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-     vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen           Haben die Wahlmänner nach § 62 ein Mehrfach-\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge          mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-\nsowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schrift-    geben.\nliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so ver-\nmerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe\nfür jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste                             Achter Titel\nund legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nWahlurne.                                                                         § 86\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                               Ausnahme\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den             Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-           sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach\nunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach         den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-            in § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet         den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum\nzu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten           Mitbestimmungsgesetz Wahlmänner bereits gewählt\nworden ist.                                              sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).\nSiebenter Titel\nWahlniederschrift,\nBenachrichtigungen                                      Zweiter Unterabschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 84                                der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner\nWahlniederschrift\nErster Titel\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Wahlmann ge-\nwählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer              Wa h Im ä nn e rv e rs amm l u ng,\nNiederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:                       Wahlmännerliste\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n§ 87\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nWahlmännerversammlung\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge      mitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung\nentfallenden Stimmen, die berechneten Höchst-        (Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Unterneh-\nzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-         menswahlvorstand geleitet.\nschläge;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den\n5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt       Tag der Wahlmännerversammlung. Sie soll spä-\ngelten(§ 81);                                       testens vier Wochen nach dem Zeitpunkt statt-\n6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen          finden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem\nund Anschriften                                     Unternehmenswahlvorstand nach § 65 Abs. 1 Nr. 6\na) der gewählten Wahlmänner,                        die Ergebnisse der Wahl der Wahlmänner mitzu-\nteilen hatten. Sind in dem Unternehmen keine Wahl-\nb) der Ersatzmänner\nmänner zu wählen (§ 61), so soll die Wahlmänner-\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;                 versammlung spätestens vier Wochen vor dem Be-\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-         ginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unver-\nzüglich dem Unternehmenswahlvorstand einge-                                      §  88\nschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die                             Wahlmännerliste\nWahlniederschrift.\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine\nListe der Wahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt\n§ 85                          nach Wahlmännern der Arbeiter und der Angestell-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,            ten, auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entspre-\nBenachrichtigung der Gewählten              chend anzuwenden.\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb-        (2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu\nnis und die Namen der Gewählten unverzüglich            vermerken, wieviel Stimmen er hat.","922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Die Wahlmünnerliste, das Gesetz und diese              sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel der\nVerordnung sind in der Wahlmännerversammlung                  Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter haben;\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht-                die erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;\nnahme auszulegen.\n7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahlmän-\n§ 89                                ner der Angestellten über die gemeinsame Wahl\nvon Wahlmännern der Angestellten unterzeich-\nEinsprüche gegen die Richtigkeit                  net sein muß, die mindestens ein Zwanzigstel\nder Wahlmännerliste                         der Stimmen der Wahlmänner der Angestellten\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-             haben; die erforderliche Stimmenzahl ist anzu-\nmännerliste können vor Beginn der Stimmabgabe                 geben;\nbeim Unternehmenswahlvorsland eingelegt werden.           8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-\n(2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet             meinsame Wahl spätestens eine Woche vor\nder Unternehmcnswahlvorstand unverzüglich. Ist                dem Tag der Wahlmännerversammlung schrift-\nein Einspruch begründet, so berichtigt der Unter-            lich beim Unternehmenswahlvorstand einge-\nnehmenswahlvorstand die Wahlmännerliste. Der                  reicht werden können; der letzte Tag der Frist\nUnternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung             ist anzugeben;\ndemjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, un-          9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter\nverzüglich mit.                                              darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-\n(3) Vor Beginn der Stinunubgabe soll der Unter-           sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge-\nnehmenswahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre             meinsamer Wahl gewählt werden sollen, nur\nRichtigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann die              gefaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte\nWahlmännerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren           der Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter ab-\nUnrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig ein-          gegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl\ngelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe           ist anzugeben;\nberichtigt oder ergtinzt werden.                         10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-\nstellten darüber, daß die unternehmensangehöri-\ngen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nZweiter Titel                             in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen,\nnur gefaßt werden kann, wenn mindestens die\n§ 90                               Hälfte der Stimmen der Wahlmänner der An-\nMitteilung an die Wahlmänner                    gestellten abgegeben wird; die erforderliche\nStimmenzahl ist anzugeben;.\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem\nWahlmann spätestens drei Wochen vor dem Tag              11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\nder Wahlmännerversammlung mit:                               mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\n1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur                  werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der\nWahlmänner teilnehmen können, die in der                abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;\nWahlmännerliste eingetragen sind;\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-\n2. daß die Wahlmünnerliste, das Gesetz und diese\nratsmitglieder der Arbeiter von den Wahlmän-\nVerordnung in der Wahlmännerversammlung\nnern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmitglie-\nzur Einsichtrnlhme ausgelegt werden;\n1           der der Angestellten von den Wahlmännern der\n3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-           Angestellten gewählt werden;\nmännerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim\n13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-\nUnternehmenswahlvorstand eingelegt werden\nnehmensangehörigen        Aufsichtsratsmitglieder\nkönnen;\nder Arbeitnehmer von den Wahlmännern der\n4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-           Arbeiter und den Wahlmännern der Angestell-\nmitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl-               ten gemeinsam gewählt werden;\nmännern der Arbeiter und den Wahlmännern            14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nder Angestellten in getrennter Wahl gewählt\nvon Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\nwerden, wenn nicht die Wahlmänner der Arbei-\ngewählt werden;\nter und die Wahlmänner der Angestellten in\nder Wahlmännerversammlung in getrennten, ge-        15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;\nheimen Abstimnrnngen die uemeinsarne Wahl           16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nbeschließen;                                            bunden ist;\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame             17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung;\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-         18. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-\nführt werden, wenn von den Wahlmännern der          Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangs-\nArbeiter und den Wahlmännern der Angestell-         bekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.\nten je ein Antrag eingereicht wird;                   (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet\n6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl-              Abdrucke der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebs-\nmänner der Arbeiter über die gemeinsame Wahl        wahlvorständen, dem Unternehmen und den im\nvon Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet          Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           923\n(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest,        enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.\ndaß die Amtszeit eines Wahlmannes                       Gibt der Wahlmann seine Stimme für den Antrag\n1. durch Niederlegung des Amtes,                        ab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja\", andernfalls_\ndas vorgedruckte „Nein\" an. Hat ein Wahlmann\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl-\nmehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen\nmannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er ist,\nStimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-\n3. durch Verlust der Wählbarkeit                         zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder        gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\ndaß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)      tung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.\nist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2       Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine\nSatz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die           Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von\nWahlmänner.                                              den für die andere Abstimmung vorgesehenen\n(4) Stellt ein Wahlmann fest, daß er verhindert      Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe\nunterscheiden.\nist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.\nStellt ein Betriebswahlvorstand fest, daß die Amts-         (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nzeit eines Wahlmannes vorzeitig beendet oder daß        mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des\ner verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmens-     Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die andere\nwahl vorstand mit.                                        als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen\nZusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind\nungültig.\nDritter Titel\n(3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 17 entspre-\nAbstimmungen über                        chend anzuwenden.\ndie gemeinsame Wahl\nin der Wahlmännerversammlung                                                 § 94\nöffentliche Stimmauszählung\n§ 91\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nVoraussetzungen                     zählt der Unternehmenswahlvorstand· öffentlich die\nAbstimmungen darüber, daß die unternehmensan-        Stimmen aus.\ngehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer          (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nin gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, wer-          Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den\nden nur durchgeführt, wenn sowohl von den Wahl-          Wahlumschlägen und stellt für jeden Antrag geson-\nmännern der Arbeiter als auch von den Wahlmän-           dert fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen\nnern der Angestellten ein gültiger Antrag einge-         gegen den Antrag abgegeben worden sind.\nreicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nWahlmännerversammlung statt.\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\n§ 92\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nAnträge auf Abstimmungen                 nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nüber die gemeinsame Wahl\n(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die                                   § 95\nunternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder                         Abstimmungsniederschrift\nder Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\nwerden sollen, sind spätestens eine Woche vor dem           Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,\nTag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim           stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Nie-\nUnternehmenswahl vorstand          einzureichen.   Der   derschrift getrennt nach Abstimmungen fest:\nUnternehmenswahlvorstand          prüft    unverzüglich  1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nnach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.            2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nvon Wahlmännern der Arbeiter oder Wahlmännern\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\nder Angestellten unterzeichnet ist, die mindestens\nmen;\nein Zwanzigstel der Stimmen der Wahlmänner der\nArbeiter oder der Wahlmänner der Angestellten            5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\nhaben, und fristgerecht eingereicht worden ist.              Stimmen;\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-  6. das Abstimmungsergebnis;\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn        7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle          Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\ndes Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\n§ 96\n§ 93                              Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nDer Unternehmenswahlvorstand gibt das Abstim-\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen       mungsergebnis in der Wahlmännerversammlung\nnur den Antrag und die Frage an den Wahlmann             bekannt.","924                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVierter Titel                           (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-                      Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den\nmitglieder der Arbeitnehmer                      Wahlumschlägen und zählt für jeden Wahlgang\nin einem Wahlgang                         gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                       Stimmen zusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\n§ 97                         Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nStimmabgabe, Wahlvorgang                  umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-        nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-\ngen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-\n§ 99\nschläge vor, so kann der Wahlmann seine Stimme\nnur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die                       Ermittlung der Gewählten\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-             (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-\nteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl-        schlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in\numschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere Stimmen,          einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in         durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-\neinem Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs        len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen\nim Sinne dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach\nder ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,\n§ 26 Abs. 5.\nals aus früheren Reihen für die Zuweisung von\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahl-       Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.\nvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihen- Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele\nfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe . Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\nder an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-\nmit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung glieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\nund Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahl- so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\nvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind,\nentfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel\nmende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\nsollen die Angabe enthalten, daß der Wahlmann nur\nzugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\neinen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimm-\nwelchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-\nden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,             (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber\nBeschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen\ngilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nWahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwen- zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\ndung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgangs über.\nWahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-\numschlägen in der Farbe unterscheiden.                     (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm            Reihenfolge ihrer Benennung.\ngewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der\nim Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den        (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem\nWahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden;           Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-\ndie Stimmabgabe ist in der Wahlmännerliste für          geführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\njeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu\nvermerken.\nFünfter Titel\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\nWahl mehrerer Aufsichtsrats-\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt              mitglieder der Arbeitnehmer\nist,\nin einem Wahlgang\n2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht        auf Grund nur eines Wahlvorschlags\neindeutig ergibt,\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen                                     § 100\nsind,                                                             Stimmabgabe, Wahlvorgang\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-\nben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und\nhalten.\nliegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-\n§ 98                         schlag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme\nnur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten\nöffentliche Stimmauszählung               Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe       für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht\nzählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die       zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe\nStimmen aus.                                            von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten","Nr. :w --- Tag der Ausgabe:  Bonn, den 25. Juni 1977                          925\nlJmschlüncn (Wc1hlumschlü~Jen). llat ein Wahlmann           Wahlmann seine Stimme nur für einen der vorge-\nmehrere SUrnrncn, so gibt er für jede Stimme einen          schlagenen Bewerber abgeben. § 100 Abs. 1 Satz 2\nStimmzettel in einem Wahlumschlag ab.                       bis 4 ist anzuwenden.\n(2) Der Unlcrnclunenswahlvorstand hat die                    (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so\nBewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von              hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerber\nFamilienname, Vornillne, Art der Beschäftigung und           auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-\nBetrieb unlercin,rnder in der Reihenfolge aufzufüh-         name, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb\nren, in der sie in dem WiJh lvor~Jang benannt sind. Ist     untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der\nzusammen mit einem Bewerher für diesen ein                  sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen\nErsatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das             mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der\nErsatzmitglied auf de;n Stimmzettel neben dem               Unternehmenswahlvorstand die Bewerber auf den\nBewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu-         Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-\nwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-           name, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort\nten, wieviel Bewmber der Wahlmann ankreuzen                 des Wahlvorschlags untereinander in alphabeti-\nkann. § 97 Abs. 2 Satz J und 4 ist anzuwenden.              scher Reihenfolge aufzuführen. § 100 Abs. 2 Satz 2\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm                bis 4 ist anzuwenden.\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im\nnicht mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahl-\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf\ngang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 97\nnicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 97\nAbs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAbs. 3 Satz 2, § 100 Abs. 4 und die §§ 101 und 102\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                           sind anzuwenden.\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in\ndem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-\nlen sind,                                                                Siebenter Titel\n2. aus denen sieb der Wille des Wahlmannes nicht                           Wahlniederschrift,\neindeutig ergibt,                                                      Benachrichtigungen\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nsind,                                                                             § 104\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Anga-                           W ahlniederschriit\nben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-             Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der\nhalten.                                                 Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift\n§ 101                            für jeden Wahlgang gesondert fest:\nOifentliche Stimmauszählung                   1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe            2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nzählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die\nStimmen aus.                                                3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der               4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-\nUnternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den                     nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die\nWahlumschlägen und zählt für jeden Wahlgang                      berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\ngesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stim-              auf die Wahlvorschläge;\nmen zusammen. § 98 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf           5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-\neinem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-                    nen Bewerber entfallenden Stimmen;\nkreuzt, so zühlt dies als eine Stimme.\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-\n§ 102                                 der;\nErmittlung der Gewählten                    7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;\nGewählt sind so viele Bewerber, wie in dem\nWahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,             8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\nnach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim:-             schenfälle oder sonstige Ereignisse.\nmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nLos. § 99 Abs. 4 ist anzuwenden.                                                      § 105\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,\nSechster Titel                                       Benachrichtigung der Gewählten\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das\n§ 103                             Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der\nw_ ahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds            Wahlmännerversammlung bekannt.\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt\n(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-          das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\nmitglied der Arbei.tnehmer zu wählen, so kann der            den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahl-","926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der                                    § 109\n(.]ewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aus-\nPrüfung des Antrags auf Abberufung\nhang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-\nberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb                 (1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unver-\nbekannt.                                                 züglich nach Ubersendung der Listen der antragsbe-\nrechtigten Arbei>tnehmer die Gültigkeit des Antrags\n(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmens-\nauf Abberufung.\nwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer\nWahl und übermittelt das Wahlergebnis und die                (2) Ist ein Antrag· ungültig, so teilt der Unterneh-\nNamen der Gewählten dem Unternehmen und den              menswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder,\nim Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.               wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster\nStelle des Antrags Unterzeichneten und den\n§ 106                          Betriebswahlvorständen         schriftlich  mit.   Jeder\nBetriebswahlvorstand gibt die Mitteilung durch\nAufbewahrung der Wahlakten\nzweiwöchigen Aushang an einer oder mehreren\nDer     Unternehmenswahlvorstand       und    jeder   geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nBetriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem          Stellen im Betüeb bekannt.\nUnternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-\nakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.                                 § 110\nAnzuwendende Vorschriften\nZweiter Teil                           (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der\nUnternehmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichts-\nAbberufung von Aufsichtsrats-                    ratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in\nmitgliedern der Arbeitnehmer                    unmittelbare·r Wahl oder durch Wahlmänner\ngewählt worden ist.\nErster Abschnitt                        (2) Ist das Aufsichtsratsmitglied; dessen Abberu-\nGemeinsame Vorschriften                    fung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt\nworden, so richtet sich das weitere Abberufungsver-\nfahren nach den Vorschriften des Zweiten\n§ 107\nAbschnitts.\nEinleitung des Abberufungsverfahrens\n(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberu-\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichts-        fung beantragt is·t, durch Wahlmänner gewählt wor-\nratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des      den, so richtet sich das weiitere Abberufungsverfah-\nGesetzes ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat ein-     ren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.\nzureichen.\n(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\nAbberufung wird der Unternehmenswahlvorstand                                Zweiter Abschnitt\ngebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offen-                Abstimmung über die Abberufung\nsichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes          eines in unmittelbarer Wahl gewählten\nbezeichneten Erfordernissen.                                   Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-\nsetzung und die Geschäftsführung der Wahlvor-                                       § 111\nstände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden;               Abberufungsausschreiben, Wählerliste\ndie Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands\nnach § 6 muß auch den Inhalt des Antrags auf                (1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob\nAbberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem            das Autsichtsratsmitglied, dessen Abberufung bean-\nUnternehmenswahlvorstand die bei der Wahl des            tragt ist, in getrennter oder in g,emeinsamer Wahl\nAufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung bean-          gewählt worden ist, und ob die Arbeiter, die Ange-\ntragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.         stellten oder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des\nGesetzes abstimmungsberechtig,t sind.\n§ 108                             (2) Der Unternehmenswahlvor,stand erläßt unver-\nListe der antragsberechtigten Arbeitnehmer         züglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstim-\nmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für\nWird die Abberufung eines unternehmensangehö-         den      Aushang     des     Abberufungsausschreibens\nrigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer            bestimmten Zeitpunkt stattfinden.\nbeantragt, es wird in jedem Betrieb unverzüglich\nnach der Bildung des Betriebswahlvorsitands eine            (3) Das A~berufungsausschreiben muß folgende\nListe der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufge-           Angaben enthalten:\nstellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für     1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;\ndie     Abberufung     dieses   Aufsichtsratsmitglieds\n2. den Inhalt des Antrags;\nantragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entspre-\nchend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9            3. die Bezeichnung des Antragstellers;\nAbs. 2 und 3 muß auch den InhaLt des Antrags auf         4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-\nAbberufung enthalten.                                        zeichnet haben;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          927\n5. ob an der Abstimmung über den Antrag die              Abs. 2 des Gesetzes abstimmungsberechtigten\nArbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen        Wahlmänner (Wahlmännerliste) auf. § 8 Abs. 1\nteilnehmen;                                          Satz 2, Abs. 3 und 5, § 88 Abs. 2 und 3 und § 89 sind\n6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-          entsprechend anzuwenden.\nnehmen können, die in der Wählerliste eingetra-\ngen sind;                                                                      § 114\n7. daß der Beschluß über die Abberufung einer                           Wahlmännerversammlung,\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen                 Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands\nStimmen bedarf;                                                         an die Wahlmänner\n8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                   (1) Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsaus-               stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer\nschreibens ist § 25 Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-      Ver,sammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die\nwenden.                                                  W,ahlmännerver,sammlung soll innerhalb von sechs\n(4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung          Wochen nach der Feststellung, daß ein gültiger\nunverzüglich eine Liste der nach § 23 Abs. 3 des         Antrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner\ngewählten Aufsichtsratsmitglieds deir Arbeitnehmer\nGesetzes abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer\ndes Betriebs (Wählerliste) aufgestell,t. Die §§ 8, 9, 11 vorliegt, stattfinden.\nund 12 sind entspwchend anzuwenden mit der Maß-             (2) Der Unternehmenswahlvors,tand beruft die\ngabe, daß abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine          abstimmungsberechtigten Wahlmänner schriftlich\nTrennung und Unterteilung der Wählerliste nicht          gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschrie-\nerforderlich ist.                                        benen Brief zur Wahlmännerversammlung ein; § 90\nAbs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-\n§ 112\nteilung nach Satz 1 soll den Wahlmännern späte-\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten             stens drei Wochen vor der Wahlmännerversamm-\n(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 22          lung übersandt werden.\nanzuwenden. In den Niederschriften ist auch festzu-         (3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthal-\nstellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter, die          ten:\nAngestellten oder beide Gruppen teilgenommen\n1. den Inhalt des Antrags;\nhaben.\n2. die Bezeichnung des Antragstellers;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt\ndas Abstimmungsergebnis schriftlich                       3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag\nunterzeichnet haben;\n1. den Betriebswahlvorständen,\n4. ob an der Abstimmung über den Antrag die\n2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu-             Wahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der\nfung abgestimmt worden ist,                               Angestellten oder die Wahlmänner beider Grup-\n3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberu-             pen teilnehmen;\nfung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des       5. daß an der Abstimmung nur Wahlmänner teil-\nGesetzes),                                                nehmen können, die in der Wahlmännerliste\n4. dem Unternehmen.                                           eingefragen sind;\n§ 109 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                       6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese\n(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag               Verordnung in der Wahlmännerversammlung\nauf Abberufung entstandenen Akten ist § 60 ent-               zur Einsichtnahme ausgelegt werden;\nsprechend anzuwenden.                                     7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-\nmännerli,ste vor Beginn der Stimmabgabe beim\nUnternehmenswahlvorstand eingelegt werden\nDritter Abschnitt                          können;\nAbstimmung über die Abberufung                  8. daß der Beschluß über die Abberufung einer\neines durch Wahlmänner gewählten                     Mehrheit von drei Vierteln ·der abgegebenen\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                 Stimmen bedarf;\n9. wievi,el Stimmen dem Wahlmann zustehen;\n§ 113\n10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-\nWahlmännerliste                            lung;\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fes,t, ob     11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\ndas Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung bean-\ntragt ist, in getrennt,er oder in gemeinsamer Wahl\n§ 115\ngewählt worden ist und ob die Wahlmänner der\nArbeiter, die Wahlmänner der Angestellten oder die             Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nWahlmänner beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des              Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis\nGesetzes abstimmungsberechtigt sind.                     und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 93 bis\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die       96 und 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 entspre-\nAbberufung unverzüglich eine Liste der nach § 23         chend anzuwenden.","928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVierter Abschnitt                     Kapitän an geeigneter, den Wahlberechtigten zu-\ngänglicher Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszu-\n§ 116                         legen. Außerdem übersendet der Unternehmens-\nwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem\nErsatzmitglieder                     Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die\nFür die AbberufunrJ von Ersatzmitgliedern (§ 23      Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs\nAbs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des          zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand legt die\nErsten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu-        Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise aus\nwenden.                                                 wie die in § 8 bezeichnete Wählerliste.\n(6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzu-\nwenden. Der Unternehmenswahlvorstand ver,sendet\nDritter Teil                        im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine\nBesondere Vorschriften für die Wahl                 Bekanntmachung. Sie muß folgende Angaben ent-\nhalten:\nund die Abberufung der Aufsichtsrats-\n1. das Da,tum ihrer Versendung;\nmitglieder der Arbeitnehmer\nbei Teilnahme von Arbeitnehmern                   2. die Namen der Mitglieder de_s Unternehmens-\neines Seebetriebs                            wahlvorstands und seine Anschrift;\n3. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz\nund diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme\nErster Abschnitt                          ausgelegt werden;\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n4. daß di e Wählerliste des Seebetriebs auch in dem\n1\nder Arbeitnehmer\nLandbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der\nArbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, aus-\nErster Unterabschnitt                        gelegt wird;\nEinleitung der Wahl,                    5. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-\nAbstimmung über die Art der Wahl,                    liste nur innerhalb von acht Wochen seit ihrer\nWahlvorschläge                            Versendung schriftlich beim Unternehmenswahl-\nvorstand eingelegt werden kö.nnen; der letzte\n§ 117\nTag der Frist i,st anzugeben;\nEinleitung der Wahl                    6. daß Einsprüche g,egen Berichtigungen und Er-\ngänzungen der Wählerliste nur innerhalb von\n(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist            acht Wochen seH der Berichtigung oder der Er-\nwird auf 50 Wochen verlängert.                               gänzung eingelegt werden können;\n(2) In der in § 2 bl~zeichneten Bekanntmachung       7. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur\nist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben,           Arbei,tnehmer teilnehmen können, die in der\ndie im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) be-             Wählerliste eingetragen sind.\nschäftigt sind.\n(7) Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-\n(3) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahl-        weichend von§ 12 Abs. 1 kiann im Seebetrieb\nvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahl-\n1. ein Einspruch gegen di,e Richtigkeit der Wähler-\nvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser\nliste innerhalb von acht Wochen seit ihrer Ver-\nVerordnung ergebenden Aufgaben des Betriebs-                 sendung an die Schiffe eingelegt werden;\nwahlvorstands wahr. Für die Anwendung von § 4\nAbs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht.            2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Er-\ngänzung der Wählerliste innerhalb von acht\n(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzu-            Wochen seit der Berichtigung oder der Ergän-\nmachen sind, übersendet der Unternehmenswahl-                zung eingelegt werden.\nvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff\nund teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie\n§ 118\nauf dem Schiff auszuhängen sind. Mitteilungen sind\nvon der Bordvertretung oder, wenn eine solche                       Abstimmung über die Art der Wahl.\nnicht besteht, vom Kapitän an einer oder mehreren\ngeeigneten, den Wahlberechtig,ten zugänglichen             Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an\nStellen an Bord auszuhängen und in gut lesbarem         einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch\nZustand zu erhalten. Der erste und der letzte Tag       Wahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, nicht\ndes Aushangs sind auf der Mitteilung zu vermerken.      teil und bleiben für die Errechnung der für die\nAntragiStellung und für die Beschlußfassung erfor-\n(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet          derlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht\njedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff einen Ab-         (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung\ndruck der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz       nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben\nund diese Verordnung. Sie sind von der Bordver-         nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 23\ntretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom       sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         929\n§ 119                                         Zweiter Unterabschnitt\nBekanntmachung über die Einreichung                              Unmittelbare Wahl\nvon Wahlvorschlägen                      der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n(1) Die Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 muß\nim Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:                                    § 121\n1. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz                   Wahlausschreiben im Seebetrieb\nund diese Verordnung auf jedem Schiff des See-          (1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muß\nbetriebs von de,r Bordvertretung oder, wenn eine     im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:\nsolche nicht besteht, vom Kapitän zur Einsicht-\n1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-\nnahme ausgelegt werden;\nwahl wählen;\n2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem       2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nLandbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der           Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.\nArbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, aus-\ngelegt wird.                                            (2) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeit-\nnehmer des Unternehmens zum Seebetrieb, so muß\n3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des\ndas Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, daß\nSeebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn\ndie Arbei,tnehmer des Seebetriebs an Abstimmungen\neine solche nicht besteht, vom Kapitän ausge-\nüber die gemeinsame Wahl nicht teilnehmen und für\nhängt werden.\ndie Errechnung der für die Antragstellung und für\n(2) Die in § 25 Abs. l Satz 2 Nr. 3 und in § 26       die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Ar-\nAbs. 3 bezeichnete Frist für die Einreichung von         beitnehmern außer Betracht bleiben. Das Wahl-\nWahlvorschlägen wird auf 15 Wochen verlängert.           ausschreiben im Seebetrieb enthält die in § 39 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten Angaben nicht.\n(3) § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ist im See-\nbetrieb nicht anzuwenden; § 117 Abs. 4 ist anzu-            (3) Für die Bekanntmachung des Wahlausschrei-\nwenden.                                                  bens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 nicht anzuwen-\nden; § 25 Abs. 4 und § 117 Abs. 4 sind anzuwenden.\n(4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindest-\nfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nwird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen,                                 § 122\ndaß die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen             Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\ndem für den Aushang der Wahlvorschläge an Bord\nbestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimm-              (1) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeit-\nabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte       nehmer des Unternehmens zum Seebetrieb, so neh-\nStimmabgabe der Arbeitnehmer des Seebetriebs             men die Arbeitnehmer des Seebetriebs an einer Ab-\nnicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvor-        stimmung darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder\nstand diese Mindes,tfrist auf höchstens fünf Wochen      der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\nverlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvor-          werden sollen, nicht teil, und bleiben für die Er-\nschläge im Seebetrieb ist § 117 Abs. 4 anzuwenden.       rechnung der für die Antragstellung und für die\nBeschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeit-\nnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 6 des Gesetzes).\n§ 120\nDie §§ 40 bis 46 Abs. 1 sind auf den Seebetrieb nicht\nZusätzliche Vorschriiten für den Wahlvorschlag       anzuwenden.\nder leitenden Angestellten                   (2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-\n(1) Die in § 30 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für   mer des Unternehmens zum Seebetrieb, so sind die\ndie Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird          §§ 39 bis 46 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nauf fünf Wochen verlängert. Der Unternehmens-            1. Ist zu besorgen, daß die in § 39 Abs. 1 Satz 2\nwahlvorstand übersendet jedem Kapitän des See-               Nr. 8 und § 40 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist\nbetriebs einen Abdruck der Bekanntmachung. § 29              wegen der Teilnahme der Arbeitnehmer des See-\nAbs. 2 und 3, § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5            betriebs für eine ordnungsgemäße Einreichung\nsind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 25 Abs. 4             von Anträgen auf Abstimmungen über die ge-\nist anzuwenden.                                              meinsame Wahl nicht ausreicht, so kann der Un-\n(2) Abweichend von § 31 Abs. 1 setzt der Unter-           ternehmenswahlvorstand diese Frist auf höch-\nnehmenswahlvorstand den Tag der Abstimmung der               stens fünf Wochen verlängern. Wird die Frist erst\nleitenden Angestellten so fest, daß der Wahlvor-             nach Erlaß des Wahlausschreibens verlängert, so\nschlag der leitenden Angestellten auch dann, wenn            ist sie unverzüglich in gleicher Weise bekannt-\neine zweite Abstimmung erforderlich wird, inner-             zumachen wie das Wahlausschreiben.\nhalb von 28 Wochen seit dem für den Aushang der          2. Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird\nBekanntmachung nach § 29 bestimmten Zeitpunkt                auf drei Wochen verlängert; Nummer 1 ist ent-\naufgestellt sein kann.                                       sprechend anzuwenden.\n(3) Für die   in § 33 Abs. 2 bezeichnete Bekannt-     3. Das Abs,timmungsausschreiben nach § 41 muß im\nmachung ist      Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. § 33            Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:\nAbs. 2 Satz 3    ist im Seebetrieb nicht anzuwenden;         a) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-\n§ 25 Abs. 4 ist anzuwenden.                                     wahl abstimmen;","930                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim      so erläßt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahl-\nUnternc~hmenswahlvorstand eingehen müssen.        ausschreiben für den Seebetrieb. Es muß folgende\n4. Uber Anträge auf gemeinsame Wahl der unter-            Angaben enthalten:\nnehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der         1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nArbeitnehmer stimmen die Arbeitnehmer des                  mer durch Wahlmänner gewählt werden;\nSeebetriebs in Briefwahl ab; die §§ 18 und 19          2. daß im Seebetrieb keine Wahlmänner gewählt\nsind entsprechend anzuwenden.                              werden;\n5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben             3. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs an der\nübersendet der Unternehmenswahlvorstand                    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\na) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforder-              nehmer unmittelbar teilnehmen;\nlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die\nZahl der Regelbesatzung des Schiffes um min-       4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen\ndestens 10 vom Hundert überst,eigt,                     können, die in der Wählerliste des Seebetriebs\neingetragen sind;\nb) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von\ndenen ihm bekannt isit, daß sie sich nicht an      5. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-\nBord eines Schiffes befinden, die zur Stimm-           mitglieder der Arbeitnehmer von den Arbeitern\nabgabe erforderlichen Unterlagen sowie einen           und den Angestellten in getrennter Wahl ge-\nAbdruck des Abstimmungsausschreibens.                  wählt werden, wenn nicht die Wahlmänner der\n6. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht              Arbeiter und die Wahlmänner der Angestellten\nbesteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmit-              in der Wahlmännerversammlung die gemein-\nglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-            same Wahl beschließen;\nlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besa,t-        6. daß die Arbeitnehmer des Seebe,triebs an Ab-\nzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst            stimmungen der Wahlmänner über die gemein-\ngleichzeitig an den Unternehmenswahlvorstand               same Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ar-\nabgesandt werden.                                          beitnehmer nicht teilnehmen;\n§ 121 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.                       7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nvon Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\ngewählt werden;\n§ 123\n8. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Brief-\nStimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsrats-\nwahl wählen;\nmitglieder der Arbeitnehmer\n9. daß jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer des\n(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei\nSeebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahl-\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer in Briefwahl ab.                                        gänge erhält, an denen er bei gemeinsamer Wahl\nder Aufsichtsratsmi1tglieder der Arbeitnehmer\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-             teilnehmen kann, und daß er seine Stimme für\nschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2               sämtliche Wahlgänge abgeben kann;\nSatz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand\n10. daß für den Fall, daß die unternehmensangehöri-\njedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen\ngen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nUnterlagen; § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent-\nin get,rennter Wahl gewählt werden, die Stimm-\nsprechend anzuwenden.\nabgabe\na) der Arbeiter des Seebetriebs nur für die Auf-\nDritter Unterabschnitt                             sichtsratsmitglieder der Arbeiter und die\nAufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                        Gewerkschaften sind, berücksichtigt wird;\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nb) der Angestellten des Seebetriebs nur für die\nAufsichtsratsmitglieder der Angestellten und\n§ 124\ndie Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nWahl der Wahlmänner                               von Gewerkschaften sind, berücksichtigt\n(1) Im Seebe,trieb werden Wahlmänner nicht ge-\nwird;\nwählt. Die §§ 61 bis 86 sind auf den Seebetrieb nicht     11. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nanzuwenden.                                                    bunden ist;\n(2) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an         12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers des See-\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-               betriebs als ein Sechzigstel der Stimme eines\nnehmer unmittelbar teil.                                       Wahlmannes gezählt wird;\n13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\n§ 125                                Uniternehmenswahlvorntand vorliegen müssen;\nWahlausschreiben im Seebetrieb               14. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\n(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der       (2) § 25 Abs. 4 und § 117 Abs. 4 sind entsprechend\nArbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,             anzuwenden.","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                        931\n§ 126                            von den Wahlmännern in dem Wahlgang für den\nStimmabgabe der Arbeitnehmer des Seebetriebs          Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzuge-\nzählt.\n(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-                                 § 127\nnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 56 und 57 sind ent-                         Wahlniederschrift\nsprechend anzuwenden.\nFür die Wahlniederschrift ist § 104 nicht anzu-\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-   werden. Nachdem ermittelt i1st, wer gewählt ist,\nschläge an die Betriebswahlvorntände (§ 37 Abs. 2     stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Nie-\nSatz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorsitand      derschrift für jeden Wahlgang gesondert fiest:\njedem Schiff die für eine gemeinsame Wahl der         1. die Zahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforder-        a) von den Wahlmännern abgegebenen Wahl-\nlichen Unterlagen; § 122 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ist ent-           umschläge,\nsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis\nb) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-\nzum Ablauf des Tages vor der Wahlmännerver-                    gebenen Wahlumschläge;\nsammlung dem Unternehmenswahlvorstand · vor-\nliegen.                                               2. die Zahl der\na) von den Wahlmännern abgegebenen gültigen\n(3) Abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 2 soll die\nStimmen,\nWahlmännerversammlung sechs Wochen nach der\nVersendung der zur Stimmabgabe erforderlichen             b) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-\ngebenen gültigen Stimmen;\nUnterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, daß diese\nZeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der          3. die Zahl der\nArbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so           a) von den Wahlmännern abgegebenen ungüli-\nkann der Untemehmenswahlvorstand sie auf höch-                 gen Stimmen,\nstens neun Wochen verlängern.                             b) von den Arbeitnehmern des Seebetriebs abge-\n(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und               gebenen ungültigen Stimmen;\nden Wahlvorgang (§§ 97, 100 und 103) sind auf die     4. bei Verhältniswahl\nArbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maß-            a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-\ngabe entsprechend anzuwenden:                                  schläge entfallenden Stimmen der Wahl-\n1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-               männer,\nberechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs.             b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvor-\n2. Die Wahlumschläge der Wähler des Seebetriebs                schläge entfallenden Stimmen der Arbeitneh-\nwerden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.                 mer des Seebetriebs und die Umrechnung die-\nser Stimmen auf Stimmen von Wahlmännern\n3. Für den Fall, daß die unternehmensangehörigen               nach§ 126 Abs. 5 Nr. 2,\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ge-        c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvor-\ntrennter Wahl gewählt werden, werden nur die               schläge entfallenden Stimmen der Wahlmän-\nWahlumschläge für die Wahlgänge in die Wahl-               ner und der umgerechneten Stimmen der\nurne gelegt, an denen der Wähler des See-                  Arbeitnehmer des Seebetriebs,\nbetriebs jeweils teilnehmen kann. Die übrigen          d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-\nWahlumschläge der Wähler des Seebetriebs                   teilung auf die Wahlvorschläge;\nnimmt der Unternehmenswahlvorstand ungeöff-\nnet zu den Wahlunterlagen. Diese Wahl-            5. bei Mehrheitswahl\numschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe            a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber\ndes Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten,             entfallenden Stimmen der Wahlmänner,\nwenn die Wahl nicht angefochten worden ist.           b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber\nentfallenden Stimmen der Arbeitnehmer des\n(5) Die Vorschriften über die Auszählung der               Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stim-\nStimmen (§§ 98 und 101) sind auf die Arbeitnehmer             men auf Stimmen von Wahlmännern nach\ndes Seebetriebs mit folgender Maßgabe ent1spre-               § 126 Abs. 5 Nr. 2,\nchend anzuwenden:                                         c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber\n1. Die Stimmen der Wähler des Seebetriebs werden              entfallenden Stimmen der Wahlmänner und\ngesondert ausgezählt.                                     der umge,:riechneten Stimmen der Arbeitneh-\n2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine                mer des Seebe.triebs;\nStimme eines Wahlmannes gezählt. Werden 6.            die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglie-\n60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens        der;\n30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes\n7.  die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-\ngezählt. Bei mehr als 60 Stimmen wird ein Rest\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;\nvon mindestens 30 Stimmen als eine Stimme eines\nWahlmannes gezählt. Die so errechneten Stim- · 8.      besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\nmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl der           schenfälle oder sonstige Ereignisse.","932                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweiter Abschnitt                        (3) Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist\nAbberufung der Aufsichtsratsmitglieder            wird auf elf Wochen verlängert. § 126 Abs. 3 Satz 2\nder Arbeitnehmer                      ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß\nder Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höch-\nstens vierzehn Wochen verlängern kann.\nErster Unterabschnitt\n§ 132\n§ 128\nAbberufungsausschreiben im Seebetrieb\nGemeinsame Vorschrift\nSpätestens acht Wochen vor der Wahlmänner-\n(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-\nversammlung erläßt der Unternehmenswahlvorstand\nstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvor-\nein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb.\nstand nimmt im Seebetrieb die sich aus die1ser Ver-\n§ 111 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8\nordnung ergebenden Aufgab(m des Betriehswahlvor-\nund 12 bis 14 und Abs. 2 sind entsprechend anzu-\nstands wahr. Abweichend von § 107 Abs. 3 Satz 1\nwenden.\nsind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht\nanzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5                                       § 133\nbleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb\nist § 117 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                               Abstimmung,\nMitteilung des Abstimmungsergebnisses\n(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt-\nDie Arbeitnehmeir des Seebetriebs stimmen in\nzumachen sind, ist§ 117 Abs. 4 anzuwenden.              Briefwahl ab. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist\nentsprechend anzuwenden. Die §§ 18, 19 und 115\nZweiter Unterabschnitt                  sind auf die Arbeitnehmer de1s Seebetriebs mit fol-\ngender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\nAbstimmung über die Abberufung\n1. An die Stelle der Wahlmänner treten die wahl-\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nberechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs.\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden wer-\n§ 129                             den in eine gesonderte Urne gelegt.\nAbberufungsausschreiben für den Seebetrieb,       3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden ge-\nWählerliste                          sondert ausgezählt.\n4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als\n(1) Die in § 111 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist\neine Stimme eines Wahlmannes gezählt. Werden\nwird auf sechs Wochen verlängert.\n60 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens\n(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 111 muß           30 Stimmen als eine Stimme eines Wahlmannes\nim Seebetrieb auch die in § 121 Abs. 1 bezeichneten         gezählt. Bei mehr ,als 60 Stimmen wird ein Rest\nAngaben enthaHen.                                           von mindestens 30 Stimmen als eine Stimme\n(3) § 117 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwen-         eines \\Vahlmannes gezählt.\nden.                                                    5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 127 Satz 2\n§ 130\nNr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\nStimmabgabe\nDie Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in\nBriefwahl ab. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist ent-\nVierter Teil\nsprechend anzuwenden.                                         Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 134\nDritter Unterabschnitt\nErstmalige Anwendung des Gesetzes\nAbstimmung über die Abberufung\nauf ein Unternehmen\neines durch Wahlmänner gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer              (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes\nauf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in\n§ 131                         § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach\nder in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten\nUnmittelbare Abstimmung, Wählerliste,\nBekanntmachung über die Zusammensetzung de,s\nMitteilung an die Wahlmänner\nAufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung vor\n(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an       Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, unver-\nder Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung         züglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu er-\nunmittelbar teil.                                       lassen.\n(2) Gleichzeitig mit der in § 113 Abs. 2 bezeich-       (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach\nneten Wahlmännerliste wird eine Liste der abstim-       der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.\nmungsberechtigten Arbeitnehmer des Seebetriebs          In jedem Beitrieb wird unverzüglich nach der Bil-\naufgestellt; § 111 Abs. 4 und § 117 Abs. 5 bis 7 sind   dung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste auf-\nentsprechend anzuwenden.                                gestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                        933\n(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der        Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in\nUnternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 25            § 34 Abs. 1 deis Gesetzes bezeichneten Betriebs\nund 29 bezeichneten Bekanntmachungen 20 Wochen           (Seebetrieb) teil, so ist § 117 Abs. 1 entsprechend\nvor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der        anzuwenden.\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeit-                                  § 136\nnehmer eine,s in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-\nBerechnung von Fristen\nneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich\ndie in Satz 1 bezeichnete Frist auf 43 Wochen.              Für die Berechnung der in dieser Verordnung be-\nstimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürger-\n§ 135                          lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nArbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die\nVor Inkrafttreten dieser Verordnung            Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der\neingeleitete Wahlveriahren                 gesetzlichen Feiertage.\nIst das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung eingeleitet und von dem die Wahl lei-                                  § 137\ntenden Wahlvorstand geregelt worden, so kann das\nWahlverfahren, wenn diese Verordnung vor seinem                              Berlin-Klausel\nAbschluß in Kraft tritt, nach der vom Wahlvorstand          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngetroffenen Regelung weitergeführt werden, wenn          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Mit-\n1. diese Verordnung zu einem späteren als dem in         bestimmungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 für die Bekanntmachung des\nUnternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt in\n§ 138\nKraft getreten ist und\nInkrafttreten\n2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht\ngegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechtis-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nstaatlichen Wahlrechts verstößt.                     dung in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}