{"id":"bgbl1-1977-36-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":36,"date":"1977-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)","law_date":"1977-06-23T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["861\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1977                                       Nr. 36\nTag                                               Inhalt                                             Seite\n23. 6. 77    Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMifüestG) ..................... .         861\n23.6. 77     Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG) .................... .         893\n23. 6. 77    Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) ..................... .        934\nErste Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(1. WOMitbestG)             ,\nVom 23. Juni 1977\nInhaltsübersicht\n§     Geltungsbereich                                                 Zweiter Unterabschnitt\nAbstimmung über die Art der Wahl\n§ 12  Bekanntmachung\n§ 13  Antrag auf Abstimmung\nErster Teil\n§ 14  Abstimmungsausschreiben\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder               § 15  Stimmabgabe\nder Arbeitnehmer                      § 16  Abstimmungsvorgang\n§ 17  Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\nErster Abschnitt\n§ 18  Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nEinleitung der Wahl, Abstimmung über            § 19  Offentliche Stimmauszählung\ndie Art der Wahl, Wahlvorschläge\n§ 20  Abstimmungsniederschrift\n§ 21  Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nErster Unterabschnitt\nEinleitung der Wahl\nDritter Unterabschnitt\n§  2  Bekanntmachung des Unternehmens\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge\n§ 3   Belriebswahlvorsland\n§ 4   Bildung des Betriebswahlvorstands\nErster Titel\n§ 5   Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§ 6   Mitteilungspflicht                                   § 22  Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 7    Geschäftsführung des Betricbswahlvorstands\n§ 8   Wählerliste\nZweiter Titel\n§ 9    Bekanntmachung über die Bildung des Betriebs-\nwahlvorstands und die Wählerliste                                        Wahlvorschläge\n§ 10  Änderungsverlangen                                   § 23  Bekanntmachung über die Einreichung von\n§ 11   Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste          Wahlvorschlägen","862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 24  Wahlvorschlü~Je der Arbeiler und der in § 3 Abs. 3                              Dritter Titel\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\n§ 50 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der\n§ 25  Wahlvorschläge der Gewerkschaften                             Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§ 26  Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nVierter Titel\nDrilter Titel\nSchriftliche Stimmabgabe\nZusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag\n§ 51 Voraussetzungen\nder leitenden Angestellten\n§ 52 Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 27  Bekanntnltlchung über die~ Abstimmung für den\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten\nFünfter Titel\n§ 28  Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 29  Abstimmung der leitenden Angestellten\n§ 30  Abstimm un gsn i<'!derschrifl                            § 53 Wahlniederschrift\n§ 31  Zweite Abstirnmunq der leitenden Angestellten            § 54 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nBenachrichtigung der Gewählten\nVierter Ti tel                         § 55 Aufbewahrung der Wahlakten\nPrüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 32  Prüfung der Wahlvorschläge\nDritter Abschnitt\n§ 33  Ungültige Wahlvorschläge\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 34  Nachfrist für Wahlvorschläge\nder Arbeitnehmer durch Wahlmänner\n§ 35  Bekanntmuchung der Wahlvorschläge\nErster Unterabschnitt\nVierter Unterabschnitt                                         Wahl der Wahlmänner\n§ 36  Anzuwendende Vorschriften\nErster Titel\nWahlmänner mit Mehrfachmandat\nZweiter Abschnitt\n§ 56 Keine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-\nUnmittelbare Wahl                               abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                  von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\nWahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden\nE r s Lc r U  11 Lc r a b s c h n i t t           § 57 Wahlmänner, die zugleich für die Wahl von\nWahlausschreiben, Abstimmungen                                 Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\nüber die gemeinsame Wahl                                  gewählt werden\n§ 37  Wahlausschreiben\nZweiter Titel\n§ 38  Anträge auf Abstimmungen über die\ngemeinsame Wahl                                                            Einleitung der Wahl\n§ 39  Abstimmungsausschreiben                                  § 58 Errechnung der Zahl der Wahlmänner\n§ 40  Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang                          § 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner\n§ 41  Offenlliche Stimmauszählung                              § 60 Anträge auf Abstimmungen über die\n§ 42  Abstimmungsniederschrift                                      gemeinsame Wahl\n§ 43  Bekannlrnüchung des Abstimmungsergebnisses               § 61 Abstimmungsausschreiben\n§ 62 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang\n§ 63 Dffentliche Stimmauszählung\nZweiler Unterabschnitt\n§ 64 A bsHmm ungsniederschrift\nDurchführung der Wahl\n§ 65 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nErster Titel\nDritter Titel\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nWahlvorschläge für Wahlmänner\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                   § 66 Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 44  Stimmabgabe, Wahlvorgang                                 § 67 Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 45  Offentliche Stimmauszählung                              § 68 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 46  Ermittlung der Gewählten                                 § 69 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 70 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nZweiter Titel\nVierter Titel\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                        Wahl von Wahlmännern in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                           auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n§ 47  Stimmabgabe, Wahlvorgang                                 § 71 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 48  Offentliche Stimmauszählung                              § 72 Offentliche Stimmauszählung\n§ 49  Ermittlung der Gewählten                                 § 73 Ermittlung der Gewählten","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                                863\nfünfter Titel                                               Sechster Titel\n§ 74  Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen nur         § 96    Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der\neines Wahlvorschlags für einen Wahlgang                       Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nSechster Titel\nSiebenter Titel\nSchriftliche Stimmabgabe\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 75  Voraussetzungen\n§ 97    Wahlniederschrift\n§ 76  Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 98    Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nBenachrichtigung der Gewählten\nSiebenter Titel\n§ 99    Aufbewahrung der Wahlakten\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 77  Wahlniederschrift\n§ 78  Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nBenachrichtigung der Gewählten                                                 Zweiter Teil\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\nAchter Titel                                             der Arbeitnehmer\n§ 79  Ausnahme\nErster Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nGemeinsame Vorschriften\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 100     Einleitung des Abberufungsverfahrens\nder Arbeitnehmer\ndurch die Wahlmänner                          § 101    Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\n§ 102     Prüfung des Antrags auf Abberufung\nErster Titel                      § 1,03    Anzuwendende Vorschriften\nWahlmännerversammlung, Wahlmännerliste\n§ 80  Wahlmännerversammlung\n§ 81  Wahlmännerliste                                                             Zweiter Abschnitt\n§ 82  Einsprüche gegen die RichtigkeH der Wahl-                        Abstimung über die Abberufung eines\nmännerliste                                                 in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsrats-\nmitglieds der Arbeitnehmer\nZweiter Titel                       § 104     Abberufungsausschreiben, Wählerliste\n§ 83  Mitteilung an die Wahlmänner                         § 105     Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nDritter Titel\nAbstimmungen über die gemeinsame Wahl                                       Dritter Abschnitt\nin der Wahlmännerversammlung                                 Abstimmung über die Abberufung\n§ 84  Voraussetzungen                                                    eines durch Wahlmänner gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 85  Anträge auf Abstimmungen über die\ngemeinsame Wahl                                      § 106     Wahlmännerliste\n§ 86  Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang                      § 107     Wahlmännerversammlung, Mitteilung des\n§ 87  Offentliche Stimmauszählung                                    Betriebswahlvorstands an die Wahlmänner\n§ 88  Abstimmungsniederschrift                             § 108     Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\n§ 89  Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nVierter Titel                                              Vierter Abschnitt\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder             § 109     Ersatzmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n§ 90  Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 91  Offentliche Stimmauszählung                                                    Dritter Teil\n§ 92  Ermittlung der Gewählten                                         Ubergangs- und Schlußvorschriften\nFünfter Titel                      § 110     Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein\nUnternehmen\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang               § 111     Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                        Wahl verfahren\n§ 93  Stimmabgabe, Wahlvorgang                             § 112     Berechnung von Fristen\n§ 94  Offentliche Stimmauszählung                          § 113     Berlin-Klausel\n§ 95  Ermittlung der Gewählten                             § 114     Inkrafttreten","864                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes       zeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Auf-\nvom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die        sichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekannt-\nBundesregierung:                                       machung anzugeben.\n(2) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekannt-\n§1                           machung übersendet das Unternehmen einen Ab-\nGeltungsbereich                     druck der Bekanntmachung\n(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeit-     1. dem Betriebsrat,\nnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestim-     2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerk-\nmungsrecht haben, aus einem Betrieb, so bestimmen          schaften,\nsich die Wahl und die Abberufung der Aufsichts-        3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsver-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unterneh-           fassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten\nmens nach den Vorschriften dieser Verordnung.              Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Ar-\nNehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach             beitnehmer des Unternehmens.\n§ 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmer\nanderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach\n§3\nden Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mit-\nbestimmungsgesetz.                                                       Betriebswahl vorstand\n(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ar-       Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung\nbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften         der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergeb-\ndes Ersten Teils.                                      nisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern                                §4\nder Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vor-\nschriften des Zweiten Teils.                                      Bildung des Betriebswahlvorstands\nDer Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach\nder in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.\nErster Teil\n§5\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                     Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\nder Arbeitnehmer\n(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei\nMitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mit-\nErster Abschnitt                    glieder erhöhen, wenn dies zur ordn~mgsgemäßen\nEinleitung der Wahl, Abstimmung über die Art           Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Be-\nder Wahl, Wahlvorschläge                  triebswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl\nvon Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebs-\nErster Unterabschnitt                  wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit-\nnehmer des Betriebs sein.\nEinleitung der Wahl\n(2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter, in\n§2                           § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Ange-\nstellte und leitende Angestellte angemessen ver-\nBekanntmachung des Unternehmens               treten sein. Dem Betriebswahlvorstand muß, wenn\n(1) Das Unternehmen macht spätestens 21 Wochen      in dem Betrieb\nvor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der      1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter (§ 3\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-           Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt sind, mindestens\nnehmer durch Aushang an einer oder mehreren                ein Arbeiter angehören,\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\n2. mindestens fünf in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nStellen im Betrieb bekannt, daß Aufsichtsratsmit-\nbezeichnete wahlberechtigte Angestellte be-\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der\nBekanntmachung ist ferner anzugeben:                       schäftigt sind, mindestens ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichneter Angestellter ange-\n1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu         hören,\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n3. mindestens fünf wahlberechtigte leitende An-\nnehmer;\ngestellte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes) be-\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-         schäftigt sind, mindestens ein leitender Ange-\nder der Arbeitnehmer;                                  stellter angehören.\n3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel           (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands\nbeschäftigten Arbeitnehmer.                        kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-\nNehmen die Arbeitnehmer des Unternehmens auch          mitglied bestellt werden.\nan der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer          (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des\nUnternehmen teil (§§ 56, 57) und beginnt die Amts-     Betriebswahlvorstands, die Arbeiter oder in § 3\nzeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als     Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte\nsechs Monate vor oder nach dem Beginn der Amts-        sind.","Nr. JG   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          865\n(5) Die auf die leitenden Angeslellten entfallenden  Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf, ge-\nMitglieder werden in einer Versammlung leitender        trennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 3 Abs. 2\nAngestellter des Betriebs mit der Mehrheit der ab-      des Gesetzes) und der Angestellten (§ 3 Abs. 3 des\ngegebenen Stimmen gewählt. Zur Teilnahme an der         Gesetzes), letztere unterteilt nach den in § 3 Abs. 3\nVersammlung sind die Angestellten berechtigt, die       Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten und\naus Anlaß der letzten Betriebsratswahl vom Wahl-        den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten\nvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den       sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-\nleitenden Angestellten zugeordnet worden sind.          name, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt wer-\nden.\n§6                             (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist\nMitteilungspflicht                  verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die wahlbe-\nrechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste in zu-\nDer Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach     treffender Weise in Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nseiner Bildung dem Unternehmen und den im Unter-        Gesetzes bezeichnete Angestellte und leitende An-\nnehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die       gestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Be-\nNamen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.\ntriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Be-\nschlußfassung ohne Gegenstimme bemüht sein. Hat\n§7                          der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich\nGeschäftsführung des Betriebswahlvorstands        Beschlüsse ohne Gegenstimme gefaßt, so ist § 10\nnicht anzuwenden.\n(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner\nMitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stell-         (3) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvor-\nvertreter.                                              stand alle für die Anfertigung der Wählerliste er-\nforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-\n(2) Der Betriebswahlvorstand kann sich eine          derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es\nschriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann wahl-      hat den Betriebswahlvorstand insbesondere bei der\nberechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelfer zu seiner       Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter, in § 3\nUnterstützung heranziehen.                              Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte\n(3) Der Betriebswahlvorsland faßt seine Be-          und leitende Angestellte zu unterstützen.\nschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mit-         (4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder er-\nglieder. Uber jede Sitzung des Betriebswahlvor-         gänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Ar-\nstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min-     beitnehmer\ndestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält; bei\nBeschlüssen über die Eintragung von Arbeitneh-          1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,\nmern in die Wählerliste als Arbeiter, als in § 3 Abs.   2. das 18. Lebensjahr vollendet oder\n3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Angestellte oder       3. seine Eigenschaft als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr.\nals leitende Angestellte ist in der Niederschrift            des Gesetzes bezeichneter Angestellter oder lei-\nauch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme ge-               tender Angestellter wechselt,\nfaßt worden sind. Mitglieder des Betriebswahlvor-\noder wenn sich in sonstiger Weise die Voraus-\nstands, gegen deren Stimmen ein Beschluß gefaßt\nsetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wäh-\nworden ist, können verlangen, daß in der Nieder-\nschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.         lerliste beruht, ändern.\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem            (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur\nweiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu un-      Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste\nterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen,        eingetragen sind.\nAusschreiben und weitere Niederschriften des Be-\ntriebswahlvorstands.                                                               §9\n(4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvor-                  Bekanntmachung über die Bildung des\nstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-             Betriebswahlvorstands und die Wählerliste\nstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbe-            (1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Ver-\ndarf zur Verfügung zu stellen.                          ordnung sind unverzüglich bis zum Abschluß der\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen,\nan geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme\ndaß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen\nauszulegen.\nSprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den\nAnlaß der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-             (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig\nmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der         mit der Auslegung der Wählerliste die Namen\nWahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-          seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt. In\nabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.         der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:\n1. das Datum ihres Erlasses;\n§8                           2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und\nWählerliste                          diese Verordnung ausliegen;\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich     3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäh-\nnach seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten         lerliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Er-","866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nlaß dc)r Bekc1nnt:machun9 schriftlich beim Be-          Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist\ntriehswah.lvorstand eingelegt werden können; der        schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu\nletzte Tau der Frist ist anzugeben;                    erklären.\n4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Er-                 (3) Gegen die Änderung der Eintragung eines\ngänzungen der Wählerliste nur innerhalb von            Arbeitnehmers in der Wählerliste nach Absatz 2\nzwei Wochen seit der Berichtigung oder der Er-          als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-\ngänzung eingelegt werden können;                       zeichneter Angestellter oder leitender Angestellter\n5. daß an Wahfon und Abstimmungen nur Arbeit-              kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des\nnehmer teilnehmen könn(\\11, die in der Wähler-         Betriebswahlvorstands, das · dem Änderungsverlan-\nliste eingetraqen sind.                                 gen nicht zugestimmt hat, angerufen werden.\n(3) Hat der Betriebswabl vorstand bei der Auf-                                     § 11\nstellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die             Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nEintragung der wahlberechtigten Arbeitnehmer als\nArbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-           (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann\nnete Angestellte oder leitende Angestellte nicht           Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10\nausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme ge-             Abs. 1 eine Änderung der Eintragung als Arbeiter,\nfaßt, so muß die Bekanntmachung nach Absatz 2              in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter An-\nauch die folgenden Angaben enthalten:                      gestellter oder leitender Angestellter in der Wäh-\nlerliste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die\n1. daß jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wo-\nRichtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb\nchen seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich         von zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung\nvom Betriebswahlvorstand die Änderung seiner           nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahl-\nEintragung als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des       vorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-\nGesetzes bezeichneter Angestellter oder leitender      richtigungen und Ergänzungen der Wählerliste\nAngestellter in der Wählerliste verlangen kann;        können nur innerhalb von zwei Wochen seit der\nder letzte Tag der Frist ist anzugeben;                Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.\n2. daß ein Arbeitnehmer entsprechend seinem Ver-              (2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüg-\nlangen als Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-       lich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so\nsetzes bezeichneter Angestellter oder leitender        wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahl-\nAngestellter in die ·wählerliste eingetragen wird,     vorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den\nwenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands            Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich\ndem Verlangen zustimmt;\nmit.\n3. daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur\nEinspruch eingelegt werden kann, soweit nicht                          Zweiter Unterabschnitt\nnach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste\nverlangt werden kann.                                            Abstimmung über die Art der Wahl\n(4) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-                                    § 12\nmachung am Tage ihres Erlasses an einer oder\nBekanntmachung\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-\ngänglichen Stelhm im Betrieb bis zum Abschluß der             (1) In einem Unternehmen mit in der Regel nicht\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer          mehr als 8 000 Arbeitnehmern erläßt der Betriebs-\naus. Die Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zu-            wahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10\nstand zu erhalten. Der Betriebswahlvorstand ver-           Abs. 1 bestimmten Frist eine Bekanntmachung. Ist\nnach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste ver-\nmerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den\nlangt worden, so wird die Bekanntmachung unver-\nletzten Tag des Aushangs.\nzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 be-\nstimmten Frist erlassen. Die Bekanntmachung muß\n§ 10                           folgende Angaben enthalten:\nÄnderungsverlangen                       1. das Datum ihres Erlasses;\n(1) Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei          2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9                  in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn\nAbs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand              nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die\nverlangen, daß seine Eintragung in der Wählerliste             Wahl durch Wahlmänner beschließen;\nals Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-         3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nzeichneter Angeste1ller oder leitender Angestellter            mer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-\ngeändert wird.                                                 über, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n(2) Verlangt ein Arbeitnehmer nach Absatz 1 die             der Arbeitnehmer durch Wahlmänner erfolgen\nÄnderung seiner Eintragung in der Wählerliste, so              soll, unterzeichnet sein muß;\nist er entsprechend seinem Verlangen einzutragen,          4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen\nwenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem                seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim\nVerlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1               Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann;\nkann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in              der letzte Tag der Frist ist anzugeben;","Nr. Jb •-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          867\n5. die Mindeslzah ! der wahlberechtigten Arbeit-                                      § 13\nnehmer, deren Beteiligung an der Abstimmung                             Antrag auf Abstimmung\nerforderlich ist;\n(1) In einem Unternehmen mit in der Regel nicht\n6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichts-\nmehr als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag auf\nratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahl-            Abstimmung darüber, daß die Wahl der Aufsichts-\nmänner nur mit der Mehrheit der abgegebenen            ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nStimmen gefaßt werden kann;\nerfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12\n7. die Anschrift des Belriebswahlvorstands.                 Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nSind nach den Vorschriften dieser Verordnung                liegen, ist Absatz 2 anzuwenden.\nWahlmänner bereits gewählt, deren Amtszeit bei                 (2) In einem Unternehmen mit in der Regel mehr\nBeginn der Amtszeit der zu Wdhlenden Aufsichts-             als 8 000 Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Ab-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet          stimmung darüber, daß die Aufsichtsratsmitglieder\nist, so muß die Bekanntmachung die in Absatz 2              der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt\nSatz 2 bezeichneten Angaben enthalten.                      werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn\ndie in § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraus-\n(2) In einem Unternehmen mit in der Regel mehr\nsetzungen vorliegen.\nals 8 000 Arbeitnehmern erldßt der Betriebswahl-\nvorstand zu dem in Absatz 1 Satz l und 2 be-                   (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von\nstimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muß             zwei Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung nach\nfolgende Angaben enthalten:                                 § 12 schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzu-\nreichen. Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüg-\n1. das Datum ihres Erlasses;\nlich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndurch Wahlmänner gewühlt werden, wenn nicht               (4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er\ndie wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittel-        von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-\nbare Wahl beschließen;                                 rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet und frist-\ngerecht eingerecht worden ist.\n3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nmer, von denen ein Antrag auf Abstimmung dar-             (5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-\nüber, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-      wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden            ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle\nsollen, unterzeichnet sein muß;                        des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\n4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen\nseit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim                                   § 14\nBetriebswahlvorstand eingereicht werden kann;                          Abstimmungsausschreiben\nder letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-          erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein\nmer, deren Beteiligung an der Abstimmung er-           Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll\nforderlich ist;                                        innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Abstim-\n6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl              mungsausschreibens stattfinden.\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-\nAngaben enthalten:\nfaßt werden kann;\n7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                  1. das Datum seines Erlasses;\nDie Sätze l und 2 sind auch anzuwenden, wenn                2. den Inhalt des Antrags;\nnach den Vorschriften dieser Verordnung Wahl-               3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-\nmänner bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei                  nehmen können, die in der Wählerliste einge-\nBeginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-                  tragen sind;\nratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet          4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nist.                                                            mer, deren Beteiligung an der Abstimmung er-\n(3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-             forderlich ist;\nmachung am Tage ihres Erlasses an einer oder                 5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abge-\nmehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-                    gebenen Stimmen gefaßt werden kann;\ngänglichen· Stellen im Betrieb bis zum Erlaß des\nWahlausschreibens nach § 37 oder § 59 aus. Die              6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\nBekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu               7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nerhalten. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf                 Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\nder Bekanntmachung den ersten und den letzten                   betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-\nTag des Aushangs.                                               schlossen ist;\n(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Be-         8. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklä-\nkanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß dem                  rungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand ab-\nUnternehmen und den im Unternehmen vertretenen                  zugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-.\nGewerkschaften.                                                 stands).","868                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Der Betricbswahlvorstand hängt das Abstim-      oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimm-\nmungsausschreiben am Tage seines Erlasses an            auszählung hat sich der Betriebswahlvorstand da-\neiner oder mehreren geeigneten, den Wahlberech-         von zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt\ntigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum Ab-      ist.\nschluß der Stimmabgabe aus. Das Abstimmungsaus-\nschreiben ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten.                                 § 17\nDer Betriebswahlvorstand vermerkt auf dem Abstim-           Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\nmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag\n(1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeit-\ndes Aushangs. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzu-\npunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Be-\nwenden.\ntrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu-\n§ 15                           geben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver-\nlangen\nStimmabgabe\n1. das Abstimmungsausschreiben,\n(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen\nnur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-         2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nberechtigten c~nthaJten, ob er für oder gegen den       3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzu-\nAntrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme             gebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem\nfür den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte             Betriebswahlvorstand versichert, daß er den\n„Ja\", andernfalls da,s vorgedruckte „Nein\" an. Die          Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie\nStimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich\ndie gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-        4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\nschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-             des Betriebswahlvorstands und als Absender den\numschläge.                                                   Namen und die Anschrift des Abstimmungsbe-\nrechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche\n(2) Stimmzetlel, die mit einem besonderen Merk-          Stimmabgabe\" trägt,\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\ndes Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,        wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,        ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der\nsind ungültig.                                          schriftlichen Stimmabgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen\noder übersenden. Der Betriebswahlvorstand ver-\n§ 16                          merkt die Aushändigung oder die Dbersendung der\nAbstimmungsvorgang                     Unterlagen in der Wählerliste.\n(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vor-         (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Be-\nkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung           triebswahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt\nder Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die      der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäfti-\nBereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahl-       gungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb\nurnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Betriebs-         anwesend sein werden (insbesondere in Heimarbeit\nwahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein,     Beschäftigte und Außenarbeiter), erhalten die in Ab-\ndaß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht her-          satz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines\nausgenommen werden können, ohne daß die Urne            Verlangens des Abstimmungsberechtigten bedarf.\ngeöffnet wird.\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-\n(2) Während der Abstimmung müssen mindestens\nlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der\nzwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im\nBetriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe\nWahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt,\nso genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Be-       beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ntriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.\n§ 18\n(3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag,\nin den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der              Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nEntgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-              (1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der\nglied des Betriebswahlvorstands aus, wobei er sei-      Weise ab, daß er\nnen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\nwart des Abstimmenden in die Wahlurne einzu-\nwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-               zeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag\nliste vermerkt worden ist.                                   verschließt,\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des\n(4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird           Orts und des Datums unterschreibt und\ndas Abstimmungsergebnis nicht unmittelbar nach\nAbschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der       3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-\nBetriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die               gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-\nWahlurne so zu verschließen und aufzubewahren,              schließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an\ndaß der Einwurf oder die Entnahme von Stimm-                den Betriebswahlvorstand absendet oder über-\nzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses un-              gibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-\nmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung             liegt.","Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          869\n(2) Unmitlelbar vor Abschluß der Stimmabgabe                       Dritter Unterabschnitt\nöffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge\nsowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die                              Erster Titel\nschriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so\nvermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimm-\nabgabe in der Wählerliste und legt die Wahl-                                    § 22\numschläge ungeöffnet in die Wahlurne.                                   Verteilung der Sitze\nder unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                    mitglieder der Arbeitnehmer\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-            (1) Der Betriebswahlvorstand stellt die Verteilung\nunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach       der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichts-\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-          ratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die Arbeiter,\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu    die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nvernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor-       Angestellten und die leitenden Angestellten fest.\nden ist.\n(2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die\n§ 19                         Angestellten entfalienden Aufsichtsratsmitglieder\n(§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) erfolgt nach den\nUffentliche Stimmauszählung              Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe      Zahlen der Arbeiter und der Angestellten des Unter-\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-    nehmens in einer Reihe nebeneinandergestellt und\nmen aus.                                               beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der          Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-         Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\numschlägen und stellt fest, wieviel Stimmen für und    Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-\nwieviel Stimm{:~n gegen den Antrag abgegeben wor-      sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nden sind.                                              entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-\nden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der       Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wäh-\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nlen sind. Die Arbeiter und die Angestellten erhalten\nwerden Jie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\njeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nHöchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste\nin Betracht kommende Höchstzahl auf beide. Grup-\n§ 20                        pen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,\nAbstimmungsniederschrift                welcher Gruppe der Sitz zufällt.\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,         (3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht\nstellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-       mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\nschrift fest:\nSitz; die Zahl der Sitze der Angestellten vermindert\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;             sich entsprechend. Würden nach Absatz 2 auf die\nAngestellten nicht mindestens zwei Sitze entfallen,\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nso erhalten sie zwei Sitze; die Zahl der Sitze der\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                    Arbeiter vermindert sich entsprechend.\n4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stim-          (4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nmen;                                               des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der auf\n5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen           die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichts-\nStimmen;                                           ratsmitglieder der Angestellten erfolgt nach den\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Absatz 2 Satz 2 bis\n6. das Abstimmungsergebnis;                            6 ist sinngemäß anzuwenden. Würde nach den Sät-\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene       zen 1 und 2 auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.            bezeichneten Angestellten nicht mindestens ein Sitz\nentfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nSitze der leitenden Angestellten vermindert sich\n§ 21\nentsprechend. Würde nach den Sätzen 1 und 2 auf\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses          die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz\nDer Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs-      entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der\nergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher        Sitze der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nWeise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.         ten Angestellten vermindert sich entsprechend.","870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweiter Titel                               § 3 Abs. 3 Nr.       des Gesetzes bezeichneten\nWahlvorschläge                                Ang.estellten oder die leitenden Angestellten\nentfallen;\n§ 23                           10. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die\nVertreter von Gewerkschaften sind, nur ein\nBekanntmachung\nWahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens\nüber die Einreichung von Wahlvorschlägen\ndoppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie\n(1) Der Betriebswahlvorstand erläßt gleichzeitig             Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind;\nmit der Bekanntmachung nach§ 12 eine Bekanntma-            11. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit\nchung über die Einreichung von Wahlvorschlägen                  jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied\nfür die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-            des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann\nnehmer. Die Bekanntmachung muß folgende Anga-                   und daß für einen Bewerber, der Arbeiter ist,\nben enthalten:                                                  nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1\n1. das Datum ihres Erlasses;                                  des Gesetzes bezeichneten Angestellten nur ein\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter\n2. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und\nAngestellter und für einen leitenden Angestell-\ndiese Verordnung ausliegen;\nten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmit-\n3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglie-            glied vorgeschlagen werden kann;\nder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichts-      12. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch\nratsmitgliedern der Arbeiter, Aufsichtsratsmit-           das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatz-\ngliedern der Angestellten, die auf die in § 3             mitglied gewählt ist;\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-\n13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\nstellten entfallen, Aufsichtsratsmitgliedern der          werden;\nAngestellten, die auf die leitenden Angestellten\n14. den Ort, an dem Wahlvorschläge, Einsprüche\nentfallen, und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-\nund sonstige Erklärungen abzugeben sind\ntreter von Gewerkschaften sind;\n(Anschrift des Betriebswahlvorstands).\n4. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebs-          (2) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-\nwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit        machung am Tage ihres Erlasses an einer oder meh-\nErlaß dieser Bekanntmachung eingereicht wer-        reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-\nden können; der letzte Tag der Frist ist anzuge-    chen Stellen im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl\nben;                                                der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die Bekanntma-\nchung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,        Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntma-\nvon denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsrats-      chung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.\nmitglieder der Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n(3) Der Betriebswahlvorstand übersendet die\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3\nBekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlaß\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-         dem Unternehmen und den im Unternehmen vertre-\nstellten, von denen ein Wahlvorschlag für Auf-\ntenen Gewerkschaften.\nsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\ndiese Angestellten entfallen, unterzeichnet sein\n§ 24\nmuß;\nWahlvorschläge der Arbeiter\n7. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-\nund der in§ 3 Abs. 3 Nr. 1\nten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten\ndurch Beschluß der wahlberechtigten leitenden\nAngestellten in geheimer Abstimmung aufge-              (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nstellt wird, und daß hierüber eine gesonderte       Arbeiter können die wahlberechtigten Arbeiter\nBekanntmachung erlassen wird;                       Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß\nvon einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten\n8. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglie-\nArbeiter unterzeichnet sein.\nder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur\nvon einer im Unternehmen vertretenen Gewerk-           (2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nschaft eingereicht werden kann;                     Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\n9. daß, soweit für die                                  Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen, kön-\nnen die wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\na) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,            Gesetzes bezeichneten Angestellten Wahlvor-\nb) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die    schläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von\nauf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be-    einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten in § 3\nzeichneten Angestellten entfallen,              Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Angestellten\nc) Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die    unterzeichnet sein.\nauf die leitenden Angestellten entfallen,          (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs\nnur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser          Wochen seit Erlaß der Bekanntmachung über die\ndoppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie        Einreichung von Wahlvorschlägen beim Betriebs-\nAufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in    wahlvorstand schriftlich einzureichen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          871\n(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-                                    § 25\nschlag eingereicht, so muß der Wahlvorschlag dop-                  Wahlvorschläge der Gewerkschaften\npelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsrats-\nmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.                  (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die\nVertreter von Gewerkschaften sind, können die in\n(5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist           dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften\nWahlvorschläge machen.\n1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei-\nter,                                                    (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß\nvon einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten\n2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-\ndieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 3,\nstellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\n5, 6 und 9 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur\nGesetzes bezeichneten Angestellten entfallen;        ein Wahlvorschlag eingereicht, so muß dieser min-\n3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange-        destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie\nstellten, die auf die leitenden Angestellten entfal- Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind.\nlen,                                                    (3) § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der\n4. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre-     in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als\nter von Gewerkschaften sind.                         Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen\nanderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\n(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in       Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\nmer und unter Angabe von Familienname, Vorname,                                    § 26\nGeburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-\nren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur                  Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nAufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schrift-             (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit\nliche Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die       jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des\nWahl annehmen werden, sind beizufügen.                   Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen\nBewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter,\n(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-     für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nzeichner als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.      ten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\nDieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-    Gesetzes bezeichneter Angestellter und für einen\nwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-        leitenden Angestellten nur ein leitender Angestell-\ngen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie           ter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\nErklärungen und Entscheidungen des Betriebswahl-         jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorge-\nvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unterzeich-         schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl\nner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-             als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Auf-\nschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster       sichtsrats vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 9 ist\nStelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange-      entsprechend anzuwenden.\nsehen.                                                      (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\nWahlvorschlag unter Angabe von Familienname,\n(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nVorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung\nnur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberech-\nneben dem Bewerber aufzuführen, für den es als\ntigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen\nhat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands        wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu\ninnerhalb einer angemessenen Frist, spätestens           machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied\njedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären,     des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 24 Abs. 6\nwelche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt       Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndie fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf\ndem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt\nund auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;                              Dritter Titel\nsind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben                     Zusätzliche Vorschriften\nWahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig                    für den Wahlvorschlag\neingereicht worden, so entscheidet das Los darüber,               der leitenden Angestellten\nauf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.\n§ 27\n(9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-\nschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit                    Bekanntmachung über die Abstimmung\nseiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2)                         für den Wahlvorschlag\nauf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er                      der leitenden Angestellten\nauf Aufforderung des Betriebswahlvorstands inner-           (1) Der Betriebswahlvorstand erläßt gleichzeitig\nhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche           mit der Bekanntmachung nach§ 12 eine Bekanntma-\nBewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-      chung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag\ngerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtli-      der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung\nchen Wahlvorschlägen zu streichen.                       muß folgende Angaben enthalten:","872                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. das Datum ihres Erlasses;                            einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten lei-\n2. die Zahl der Bewerber, die der Wahlvorschlag          tenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstim-\nder leitenden Angestellten enthalten muß;            mungsvorschläge sind innerhalb einer vom Betriebs-\nwahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Betriebs-\n3. daß der Wahlvorschlag der leitenden Angestell-        wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll\nten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen             zwei Wochen betragen; sie beginnt mit dem Erlaß\ndurch Beschluß der wahlberechtigten leitenden        der Bekanntmachung nach§ 27.\nAngestellten in geheimer Abstimmung aufge-\nstellt wird;                                             (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann zusam-\nmen mit jedem Bewerber für diesen ein leitender\n4. daß in jedem Abstimmungsvorschlag zusammen\nAngestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\nmit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmit-         vorgeschlagen werden. § 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist\nglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden         entsprechend anzuwenden.\nkann;\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden           (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Be-\nAngestellten, von denen ein Abstimmungsvor-          werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufen-\nschlag für die Abstimmung der leitenden Ange-        der Nummer und unter Angabe von Familienname,\nstellten unterzeichnet sein muß;                     Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung\naufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Be-\n6. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende Ange-      werber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag\nstellte in der Abstimmung ankreuzen kann;            sowie die schriftliche Versicherung, daß sie im Fall\n7. daß die leitenden Angestellten als Bewerber in        ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind bei-\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten         zufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungs-\naufgenommen werden, auf die mehr Stimmen             vorschlag neben dem Bewerber aufzuführen, für den\nentfallen, als der Hälfte der abgegebenen Stim-      es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem\nmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die        Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer\nder Wahlvorschlag enthalten muß, entspricht;         als Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschla-\ngen wird; auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2\n8. daß, wenn in der ersten Abstimmung nicht die          entsprechend anzuwenden.\nerforderliche Anzahl von Bewerbern die in Num-\nmer 7 bezeichnete Mehrheit erreicht, zur Wahl           (4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstim-\nder noch fehlenden Bewerber eine zweite Ab-          mungsvorschläge und macht die gültigen Abstim-\nstimmung stattfindet und daß für die zweite Ab-      mungsvorschläge bis zu dem Tag bekannt, an dem\nstimmung eine gesonderte Bekanntmachung er-          der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vor-\nfolgt;                                               liegt; § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n9. daß die in den Abstimmungsvorschlägen zusam-             (5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Be-\nmen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmit-        triebswahlvorstand bestimmten Frist kein gültiger\nglieder in den Wahlvorschlag der leitenden An-       Abstimmungsvorschlag eingereicht, so macht der\ngestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats    Betriebswahlvorstand dies unverzüglich in gleicher\naufgenommen werden;                                  Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge und\nfordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ab-\n10. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvor-\nlauf der zur Einreichung von Wahlvorschlägen be-\nschläge für die Abstimmung der leitenden Ange-\nstimmten Frist erneut dazu auf, Abstimmungsvor-\nstellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht\nschläge einzureichen.\nwerden können;\n11. den Ort, an dem Abstimmungsvorschläge einzu-                                     § 29\nreichen sind (Anschrift des Betriebswahlvor-\nstands);                                                      Abstimmung der leitenden Angestellten\n12. den Ort, an dem die Abstimmungsvorschläge                (1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der\nausgehängt werden;                                   Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, daß\nder Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auch\n13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;                    dann, wenn eine zweite Abstimmung erforderlich\n14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-          wird, spätestens sieben Wochen seit Erlaß der Be-\nlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und       kanntmachung nach § 23 vorliegt.\nNebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\n(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele\nbeschlossen ist.\nBewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der\n(2) § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.     leitenden Angestellten Bewerber enthalten muß.\nEine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied\ndes Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimm-\n§ 28\nabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in\nAbstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten          den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä-\n(1) Für den Beschluß über den Wahlvorschlag der        gen).\nleitenden Angestellten können die wahlberechtigten           (3) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerber\nleitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge              auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-\nmachen. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von                name, Vorname und Art der Beschäftigung unter-","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         873\neinander in alphabclischcr Reihenfolge aufzuführen.        (8) Nach Abschluß der Stimmauszählung gibt der\nIst zusammen mit einem Bewerber für diesen ein          Betriebswahlvorstand das Abstimmungsergebnis und\nErsatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Er-     die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenomme-\nsatzmitglied auf den Stimmzetteln neben dem Be-         nen durch zweiwöchigen Aushang im Betrieb be-\nwerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzu-       kannt; § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthal-\nten, wieviel Bewerber jeder Abstimmungsberech-                                    § 30\ntigte ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämt-\nlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und                      Abstimmungsniederschrift\nBeschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-         Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Be-\numschläge.                                              triebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:\n(4) Der Abstimmende kennzeichnet die von ihm         1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\ngewählten Bewerber durch Ankreuzen an den im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig      2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nsind Stimmzettel,                                       3. dieZahl der ungültigen Stimmen;\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als der      4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent-\nAbstimmende Stimmen hat,                                fallenden Stimmen;\n2. aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht      5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenom-\neindeutig ergibt,                                       menen Bewerber und Ersatzmitglieder;\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen            6. besondere während der Abstimmung eingetretene\nsind,                                                   Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten An-\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen                                  § 31\nenthalten.\nZweite Abstimmung der leitenden Angestellten\n(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten\nwird vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. Auf            (1) Ist durch die Abstimmung der leitenden Ange-\nden Abstimmungsvorgang und die schriftliche             stellten nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern\nStimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 anzuwenden. Un-       in den Wahlvorschlag aufgenommen worden, so ist\nverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt          unverzüglich eine zweite Abstimmung einzuleiten.\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen            (2) Der Betriebswahlvorstand erläßt für die zweite\naus. Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Be-         Abstimmung eine Bekanntmachung. Sie muß fol-\ntriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-            gende Angaben enthalten:\numschlägen und zählt die auf jeden Bewerber ent-\nfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültig-       1. das Datum ihres Erlasses;\nkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in        2. die Zahl der für den Wahlvorschlag der leitenden\neinem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete                  Angestellten noch fehlenden Bewerber;\nStimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig\n3. daß für die zweite Abstimmung neue Abstim-\nübereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls\nmungsvorschläge beim Betriebswahlvorstand ein-\nsind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel ein Be-\ngereicht werden können; der letzte Tag der Ein-\nwerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine\nreichungsfrist ist anzugeben;\nStimme.\n(6) Als Bewerber sind die leitenden Angestellten     4. die Zahl der Bewerber, die jeder leitende An-\nin den Wahlvorschlag aufgenommen, auf die mehr              gestellte in der zweiten Abstimmung ankreuzen\nStimmen entfallen, als der Hälfte der abgegebenen           kann;\nStimmen, geteilt durch die Zahl der Bewerber, die       5. daß nach der zweiten Abstimmung so viele Be-\nder Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 5 Satz 3 des Ge-           werber, wie nach der ersten Abstimmung an der\nsetzes enthalten muß, entspricht. Wird diese Stim-          erforderlichen Zahl von Bewerbern fehlen, nach\nmenzahl von mehr leitenden Angestellten erreicht,           der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-\nals der Wahlvorschlag Bewerber enthalten muß, so            menzahlen in den Wahlvorschlag aufgenommen\nsind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden          werden;\nStimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in\n6. den Ort, an dem die Abstimmungsvorschläge\nden Wahlvorschlag aufgenommen, wie dieser Be-\nausgehängt werden;\nwerber enthalten muß. Wird die in Satz 1 bezeich-\nnete Stimmenzahl von weniger leitenden Angestell-       7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\nten erreicht, als der Wahlvorschlag Bewerber ent-       8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nhalten muß, so werden die noch fehlenden Bewerber           Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-\nin einer zweiten Abstimmung ermittelt.                      betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-\n(7) Ist ein leitender Angestellter als Bewerber in       schlossen ist.\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf-       § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\ngenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag\nneben diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied           (3) Für die zweite Abstimmung können innerhalb\nals dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der      einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden\nleitenden Angestellten aufgenommen.                     Frist neue Abstimmungsvorschläge eingereicht wer-","874                                Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1977, Teil I\nden. Die Frist soll drei Arbeitstage betragen; sie       2. denen die schriftliche Zustimmung und Versiche-\nbeginnt mit dem Erlaß der Bekanntmachung.                    rung der Bewerber nach § 24 Abs. 6 Satz 2 nicht\nbeigefügt sind,\n(4) Jeder Abstimmungsberechtigte kann so viele\nBewerber ankreuzen, wie in der zweiten Abstim-           3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 8\nmung noch in den Wahlvorschlag aufzunehmen                   nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschrif-\nsind. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 ist          ten aufweisen,\nanzuwenden.                                              sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie\nbeanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von\n(5) Nach der zweiten Abstimmung werden so\ndrei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt\nviele Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden\nworden sind.\nAngestellten nach der Reihenfolge der auf sie ent-\nfall enden Stimmenzahlen aufgenommen, wie nach                                      § 34\nder ersten Abstimmung an der erforderlichen Zahl\nNachfrist für Wahlvorschläge\nvon Bewerbern noch fehlten; die in § 29 Abs. 6\nSatz 1 bezeichnete Stimmenzahl ist nicht erforder-          (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von\nlich. § 29 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden.                  Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 24\nAbs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Wahlgang kein\n(6) Für die Niederschrift über die zweite Abstim-     gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der\nmung ist§ 30 anzuwenden.                                 Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekannt-\nmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche\nfür die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die\nVierter Titel                         Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten:\nPrüfung und Bekanntmachung                        1. das Datum ihres Erlasses;\nder Wahlvorschläge\n2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nschlag eingereicht worden ist;\n§ 32\nPrüfung der Wahlvorschläge                 3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist\nvon einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-           schriftlich eingereicht werden können; der letzte\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-          Tag der Frist ist anzugeben;\nreichung des Wahlvorschlags.\n4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn\n(2) Der Belriebswahlvorstand bezeichnet den               mindestens ein gültiger Wahlvorschlag einge-\nWahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort              reicht wird;\nversehen ist, mit Familienname und Vorname des an\n5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag einge-\nerster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüg-\nreicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder\nlich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültig-           durch das Gericht bestellt werden können.\nkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter\nschriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrich-           (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen\nten.                                                     Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\nso macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich be-\n§ 33                          kannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\nUngültige Wahlvorschläge\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                     und 2 ist§ 23 Abs. 2 und 3 anzuwenden.\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei-                                 § 35\nhenfolge aufgeführt sind,                                     Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und 10         (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-\nbezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten,            sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen\nsind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-\n4. der Arbeiter und der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-      mittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach\nsetzes bezeichneten Angestellten, wenn sie bei       Ablauf der in § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und § 34\nder Einreichung nicht die erforderliche Zahl von     Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge\nUnterschriften aufweisen,                            der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-\n5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem          vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2\nhierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeich-     usw.).\nnet sind.                                               (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\n(2) Wahlvorschläge,                                   der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand\ndie gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 6     trennt, bekannt; § 23 Abs. 2 und 3 ist entsprechend\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,             anzuwenden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          875\nVierter Unterabschnitt                   9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Ar-\n§ 36                                beiter erforderlich ist;\nAnzuwendende Vorschriften                  10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-          Angestellten erforderlich ist;\nnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet\nsich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-      11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\nten des Zweiten Abschnitts.                                  mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-          werden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der\nnehmer durch Wahlmänner zu wählen, so richtet                abgegebenen Stimmen gefaßt werden können;\nsich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschrif-\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-\nten des Dritten Abschnitts.\nratsmitglieder der Arbeiter von den wahlberech-\ntigten Arbeitern und die Aufsichtsratsmitglieder\nder Angestellten von den wahlberechtigten An-\nZweiter Abschnitt                          gestellten gewählt werden;\nUnmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder           13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die unter-\nder Arbeitnehmer                           nehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer von den wahlberechtigten Arbei-\ntern und Angestellten gemeinsam gewählt wer-\nErster Unterabschnitt\nden;\nWahlausschreiben,                      14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter\nAbstimmungen über die                         von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\ngemeinsame Wahl\ngewählt werden;\n§ 37\n15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein-\ngereicht werden können;\nWahlausschreiben\n16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-\nSteht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der            bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge\nArbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen                 berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht\nsind, so erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahl-           eingereicht sind;\nausschreiben. Es muß folgende Angaben enthalten:        17. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt\n1. das Datum seines Erlasses;                               werden;\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-      18. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl\nmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;               der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\n3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur             19. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der              lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und\nWählerliste eingetragen sind;                           Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nbeschlossen ist;\n4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer von den Arbeitern      20. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-\nund den Angestellten in getrennter Wahl ge-             schläge und sonstige -Erklärungen abzugeben\nwählt werden, wenn nicht die wahlberechtigten           sind (Anschrift des Betriebswahlvorstands).\nArbeiter ~nd Angestellten in getrennten, gehei-    Für die Bekanntmachung ist § 23 Abs. 2 und 3 ent-\nmen Abstimmungen die gemeinsame Wahl be-           sprechend anzuwenden.\nschließen;\n5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame                                       § 38\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-                      Anträge auf Abstimmungen\nratsmitglieder der Arbeitnehmer nur durchge-                      über die gemeinsame Wahl\nführt werden, wenn von den Arbeitern und den\nAngestellten je ein Antrag eingereicht wird;          (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die\nunternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,      der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt\nvon denen ein Antrag auf Abstimmung der Ar-        werden sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit\nbeiter unterzeichnet sein muß;                     Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Be-\n7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-     triebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahl-\nten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der       vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines An-\nAngestellten unterzeichnet sein muß;               trags dessen Gültigkeit.\n8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-              (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\nmeinsame Wahl innerhalb von zwei Wochen            er von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-\nseit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich       rechtigten Arbeiter oder der wahlberechtigten An-\nbeim Betriebswahlvorstand eingereicht werden       gestellten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;    worden ist.","876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-    die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn        schriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle      umschläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für\ndes Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.             eine Abstimmung Verwendung finden, müssen sich\n(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt,             von den für die andere Abstimmung vorgesehenen\nwenn sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern           Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe un-\nals auch von den wahlberechtigten Angestellten ein       terscheiden.\ngültiger Antrag eingereicht worden ist.                      (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille\n§ 39                          des Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\nAbstimmungsausschreiben                   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\n(1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die     sind ungültig.\nGruppe der Angestellten je ein gültiger Antrag nach          (3) Für den Abstimmungsvorgang und die schrift-\n§ 38 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-      liche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 anzuwen-\nzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-         den.\nmungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit Er-\n§ 41\nlaß des Abstimmungsausschreibens stattfinden.\nöffentliche Stimmauszählung\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende\nAngaben enthalten:                                           (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\n1. das Datum seines Erlasses;                           men aus.\n2. den Inhalt der Anträge;                                  (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Be-\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer             triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\nteilnehmen können, die in der Wählerliste ein-      umschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert\ngetragen sind;                                      fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-\n4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange-          gen den Antrag abgegeben worden sind.\nstellten in getrennten, geheimen Abstimmungen           (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nüber die gemeinsame Wahl beschließen;               Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,       umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Ar-         werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nbeiter erforderlich ist;                            nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\n§ 42\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der\nAngestellten erforderlich ist;                                     Abstimmungsniederschrift\n7. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-           Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder in ge-      stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-\nmeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils       schrift getrennt nach Abstimmungen fest:\nnur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen        1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\ngefaßt werden können;\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\nlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und      4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\nNebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe          men;\nbeschlossen ist;                                    5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\n10. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Er-                Stimmen;\nklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand        6. das Abstimmungsergebnis;\nabzugeben sind (Anschrift des Betriebswahlvor-      7. besondere während der Abstimmung eingetretene\nstands).                                                Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(3) Für die Bekanntmachung des Abstimmungsaus-\nschreibens ist § 14 Abs. 3 anzuwenden.                                              §  43\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n§  40\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen         gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben\nnur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-          bekannt.\nberechtigten enthalten, ob er für oder gegen den             (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die unterneh-\nAntrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme         mensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar-\nfür den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte         beitnehmer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind,\n„Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" an. Die        so ist dies durch eine Ergänzung des Wahlausschrei-\nStimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich           bens bekanntzumachen.","Nr. JG---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          877\nZweiter Unterabschnitt                        (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nDurchführung der Wahl                      Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-\ndert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden\nErster Titel\nStimmen zusammen.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nWahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-\nzettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein-\n§  44                            stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie\nStimmabgabe, Wahlvorgang                     ungültig.\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-                                     § 46\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und lie-\ngen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl-                             Ermittlung der Gewählten\nvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme               (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-\nnur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die           vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-                einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich\nzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen               durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-\n(Wahlumschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im             zahlen sind nacheinander reihenweise unter den\nSinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24            Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nAbs. 5.                                                    Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-\n(2) Der BetriebswcthlvorsUrnd hat die Wahlvor-          sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge          entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-\nder Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an              den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\nerster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit           Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf-\nFamilienname, Vorname und Art der Beschäftigung            sichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvor-\nuntereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,            schlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst-\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das         zahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Be-\nKennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die             tracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-\nAngabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl-           schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar-\nvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für         über, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. ,\ndenselben Wahlgang Verwendung finden, müssen                  (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit          enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen\nund Beschriftung haben; das gleichE~ gilt für die          die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nWahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl-                   zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\numschläge, die für einen Wahlgang Verwendung               Wahlgangs über.\nfinden, müssen sich von den für die anderen Wahl-\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\ngänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-\numschlägen in der Farbe unterscheiden.                     einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\nReihenfolge ihrer Benennung.\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\n(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem\nten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im\nWahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\ngeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nWahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden;\ndie Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden\nWahlgang gesondert zu vermerken.\nZweiter Titel\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                           Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt             der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nist,                                                     auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-\ndeutig ergibt,                                                                  § 47\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen                             Stimmabgabe, Wahlvorgang\nsind,\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-         ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen          für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-\nenthalten.                                             schlag vor, so kann der Wähler seine Stimme nur\n§ 45                            für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewer-\nber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein\nDfientliche Stimmauszählung                   Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe         Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-        zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\nmen aus.                                                   (Wahlumschlägen).","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Belriebswahlvorsl.and hat die Bewerber            (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so\nauf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-          hat der Betriebswahlvorstand die Bewerber auf den\nname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-           Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-\neinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie      name und Art der Beschäftigung untereinander in\nin dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen          der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nmit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied         Wahlvorschl,ag benannt sind. liegen mehrere gül-\nvorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf      tige Wahlvorschläg,e vor, so hat der Betriebswahl-\nden Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen;         vorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln unter\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimm-           Angabe von Familienname, Vorname, Art der Be-\nzettel sollen die Angabe enthalten, wieviel Bewer-       schäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags\nber der Wähler ankreuzen kann. § 44 Abs. 2 Satz 3        untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzu-\nund 4 ist anzuwf~nden.                                   führen. § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-           (3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimm-            ten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimm-\nzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht       zettel hierfür vo,rgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr\nmehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahlgang             als einen Bewerber ankreuzen. § 44 Abs. 3 Satz 2,\nAufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 44 Abs. 3      § 47 Abs. 4 und die §§ 48 und 49 sind anzuwenden.\nSatz 2 is,t entsprechend anzuwenden.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                                             Vierter Titel\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in                    Schriftliche Stimmabgabe\ndem Wahlgang Aufsichtsratsmi,tgEeder zu wäh-\nlen sind,                                                                        § 51\n2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-                             Voraussetzungen\ndeutig ergibt,\n(1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\nZeitpunk.it der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-\nsind,                                                tr1Leb verhindert ist, seine Stimme perisönlich abzu-\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-       geben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver-\ngaben, e,inen Zus.atz oder sonstige Anderungen       langen\nenthalten.                                           1. das Wahlausschreiben,\n§ 48                          2. für jeden Wahlg,ang, an dem er teilzunehmen be-\nOffentliche Stimmauszählung                     rechtigt ist, gesondert\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe             a) die Wahlvorschläge,\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-           b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nmen aus.                                                 3. eine vorg-edruckte, vom Wähler abzugebende Er-\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der                 klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-\nBetri,ebswahlvorntand die Stimmzettel den Wahl-               wahlvorntand versichert, daß er den Stimmzettel\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-                persönlich gekennzeichnet hat, sowie\nder,t die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen        4. e,inen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\nzusammen. § 45 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf                 des Betriebswahlvorstands und als Absender den\neinem Sitimmzettel ein Bewerber mehrfach ange-                Namen und die Anschrif:t des Wahlberechtig1ten\nkreuzt, so zählt dies als eine Stimme.                        sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nträgt,\n§ 49\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-\nErmlttlung der Gewählten                 w.ahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nGewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahl-      Merkblatt über die Ant und Weise der schriftlichen\ngang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh1en sind, nach        Stimmabgabe (§ 52 Abs. 1) aushändigen oder über-\nder Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen-        senden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aus-\nziahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.      händigung oder di,e Ubersendung der Urnterlagen\n§ 46 Abs. 4 ist anzuwenden.                              für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl-\nDritter Titel                        vorstand bekannt ist, daß siie im z,eitpunkt der Wahl\nnach der Eigenart ihres Beschäfitigungsverhältnisses\nvoraussiichtlich nicht im Betri,eb anwesend sein wer-\n§ 50\nden (insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds          Außenarbeiter}, erhalten die in Absatz 1 bezeich-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang             neten Unterlagen, ohne daß es eines Verlangens des\n(1) Ist in einem Wahlg,ang nur ein Aufsichtsrats-     Wahlberechtigten bedarf.\nmi,tglied der Arbeitnehmer zu wählen, so roann der          (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-\nWähler seine Stimme nur für einen der vorgeschla-        lich weit vom Hauptbetriieb entfernt sind, kann der\ngenen Bewerbe,r abgeben. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3        Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe\nist anzuwenden.                                          beschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         879\n§ 52                                                    § 54\nVerfahren bei der Stimmabgabe                         Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\n(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise                    Benachrichtigung der Gewählten\nab, daß er                                                   (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergeb-\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-          nis und die Namen der Gewählten unverzüglich\nzeichnet und in den zugehörigen W ahlumschlä-         durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-\ngen verschli,eßt,                                     ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nStellen im Betrieb bekanrut.\n2. die vorgedruckite Erklärung unter Angabe des\nOrts und des Datums unterschreibt und                    (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-\nvorstand die Gewähliten schriftlich von ihrer Wahl\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-         und übersendet die Bekanntmachung nach Absatz 1\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-          dem Unternehmen und den im Unternehmeµ ver-\nschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an       tretenen Gewerkschaften.\nden Betmiebswahlvorstand absendet oder über-\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-                                 § 55\nliegt.\nAufbewahrung der Wahlakten\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nDer Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten\nöffnet deir Betriebswahlvorsitand in öffentlicher Sit-\ndem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die\nzung die bts zu diesem Zeitpunkt eingeg,angenen           Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jah-\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge           ren auf.\nsowie die vorgedruckten _Erklärungen. Ist die schrift-\nliche Stimmabgabe ordnungsgemäß e-rfolgt, so ver-\nmerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe                              Dritter Abschnitt\nfür jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste                    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nund legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die                     der Arbeitnehmer durch Wahlmänner\nWahlurne.\n(3) Verspätet e,ingehende Wahlbriefe nimmt der                         Erster Unterabschnitt\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den                          Wahl der Wahlmänner\nZeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-\nunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach                             Erster Titel\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-                Wahlmänner mit Mehrfachmandat\nsichtsrntsmitglrieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu\nvernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wird.\n§ 56\nKeine Wahl von Wahlmännern nach diesem Unter-\nFünfter Titel                          abschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl\nvon Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\nWahlniederschrift,\nWahlmänner mit Mehrfachmandat gewählt werden\nBenachrichtigungen\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n§ 53                            nehmer des Unternehmens durch Wahlmänner zu\nwählen und nehmen die Arbeitnehmer auch an der\nWahlniederschriit                      Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der     anderer Unternehmen durch Wahlmänner teil und\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für           hat der Betriebswahlvorsitand nach § 63 der Dritten\njeden Wahlgang gesondert test:                            Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlos-\nsen, daß die in dem Unternehmen für die Wahl der\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nAufsichtsratsmiitglieder eines anderen Unterneh-\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                         mens zu wählenden Wahlmänner auch die nach den\n3. die Zahl der ungüLtigen Stimmen;                       Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen, so\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-      findet eine Wahl von Wahlmännern nach den Vor-\nnen Wahlvo,rschläge entfallenden Stimmen, die         schr:iHen dieses Unterabschnitts nicht statt.\nberechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nauf die Wahlvorschläge;                                  (2) Der Be,triebswahlvorstand erläßt hierüber eine\nBekanntmachung. § 23 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\n5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzel-\nnen Bewerber entfallenden Stimmen;\n§ 57\n6. di,e Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nWahlmänner, die zugleich für die Wahl\n7. die Namen der für die einzelnen Aufaichtsrats-         von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;                                    gewählt werden\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-              Nehmen die Arbeltnehmer des Unternehmens\nschenfälle oder ,sonstige Ereignisse.                 auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der","880                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArbeitnehmor änderer Unternehmen teil, und be-         Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie minde-\nginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der     stens die Hälfte der vollen Zahl betragen.\nanderen Unternehmen nicht später al,s sechs Mo-\n(5) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nnclle nach dem Beginn der Amtszeit der nach den\nVorschriften dieses Abschnitts zu wäMenden Auf-        des Gesetzes bezeichneten Angestellten und der\nsichtsratsmitglieder, so kann der Betriebswahlvor--    auf die leitenden Angestellten entfallenden Wahl-\nstand beschließen, daß die zu wählenden Wahl-          männer der Angestellten erfolgt nach den Grund-\nmänner auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-          sätzen der Verhältniswahl. Absatz 3 Satz 2 bis 6\nglieder der Arbeitnehmer der anderen Unternehmen       ist entsprechend anzuwenden.\nteilnehmen, sofern auch diese durch Wahlmänner            (6) Auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des\ngewählt werden. Der Beschluß kann nur vor Erlaß        Gesetzes bezeichneten Angestellten und die leiten-\ndes Wahlausschreibens für die Wahl der Wahl-           den Angestellten entfällt mindest,ens je ein Wahl-\nmänner gefaM werden.                                   mann; dies gilt nicht, soweit nicht mehr als fünf\nArbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gese1tzes bezeich-\nZweiter Titel                        nete Angestellte oder leitende Angestellte wahl-\nberechtigt ,sind. Soweit auf die Arbeiter:, die in § 3\nEinleitung der Wahl                       Abs. 3 Nr. l des Gesetzes bezeichneten Angestellten\nund die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1\n§ 58                          W,ahlmänner entfallen, vermehrt sich die Zahl der\nErrechnung der Zahl der Wahlmänner            Wahlmänner entsprechend.\n(l) Der Beitriebswahlvorsland er,rechnet die Zahl\n§ 59\nder zu wählenden Wahlmänner sowie ihre Vertei-\nlung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des     Wahlausschreiben für die Wahl der Wahlmänner\nGesetzes bezeichneten Angestellten und die lei-           (1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der\ntenden Angestellten.                                   Arbeitnehmer durch Wahlmänner zu wählen sind,\n(2) Zur Errechnung der Zahl der Wahlmänner          so erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-\nwird die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer        schreiben für die Wahl der Wahlmänner. Es muß\ndurch 60 geiteilt. Teilzahlen werden voll gezählt,     folgende Angaben enthalten:\nwenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl\n1. das Datum seines Erlasses;\nbeitragen.\n2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\n(3) Die Errechnung d(~r auf die Arbeiter und die\nmer durch Wahlmänner zu wählen sind;\nAngestellten entfallenden Wahlmänner erfolgt nach\nden Grundsätzen dc~r Verhältniswahl. Hierzu wer-        3. ob der Betriebswahlvorstand nach § 57 be-\nden die Zahlen der Arbeiter und der AngestelLten            schlo:ssen hat, daß die zu wähl,enden Wahl-\ndes Unternehmens in einer Reihe nebeneinander               männer auch an der Wahl der Aufsichtsrats-\ngestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die       mitglieder de,r Arbeänehmer anderer Unterneh-\nermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-            men teilnehmen sollen; die anderen Unterneh-\nweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-              men sind anzugeben;\nführen, bis höhore Teilzahlen, a1s aus früheren         4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur\nRe,ihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht            Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der\nkommen, nicht mehr entstehen. Unter den so ge-              Wählerliste einge:tragen sind;\nfundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen\nausgesondert und der Größe nach geordnet, wie           5. daß die Wahlmänner von den Arbeitern und\nWahlmänner zu wählen sind. Die Arbeiter und die             den Angestellten in getr,ennter Wahl gewählt\nAngestellten erhalten jeweils so viele Wahlmänner           werden, wenn nicht die wahlber,echtigten Ar-\nzugeteilt, wie llöchstzahlen auf sie entfallen. Wenn        beiter und AngeSitellten in getrennten, geheimen\ndie niedrigs,te in Betracht kommende Höchstzahl             Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie-\nauf beide Gruppen zugleich entfällt, entscheidet das        ßen;\nLos darüber, welcher Gruppe der Wahlmann zufällt.       6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame\n(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 für die          Wahl der Wahlmänner nur durchgeführt wer-\nArbeiter oder die Angestellten mehr als                     den, wenn von den Arbeiitern und den Angestell-\nten je ,ein Antrag eingereicht wird;\n1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der\nzu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder           7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,\nder Angestellten auf die Hälfte; diese Wahl-            von denen ein Antrag auf Abstimmung der\nmänner erhalten je zwei Stimmen;                        Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der       8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-\nzu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder               ten, von denen ein Antrag auf Abstimmung der\nder Angestellten auf ein Drittel; diese Wahl-           Angestellten unterzeichnet sein muß;\nmänner erhalten je drei Stimmen;                    9. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-\n3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl              meinsiame Wahl innerhalb von zwei Wochen\nder zu wählenden Wahlmänner der Arbeiter oder           seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich\nder Angestellten auf ein Viertel; diese Wahl-           beim Betriehswahlvorstand eing,ereicht werden\nmänner erhalten je vier Stimmen.                        können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          881\n10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,           Nebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-           beschlossen ist;\nter erforderlich ist;                              26. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahl-\n11. die Mindestzahl der wuhlberechtigten Angestell-          vorschläge für die W,ahl der Wahlmänner und\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der             sonsitige Erklärungen abzugeben sind (Anschrift\nAngestellten erforderlich ist;                           des Betriebswahlvorstands).\n12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Wahl-          Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens\nmänner in gemeinsamer Wahl gewählt werden          ist § 23 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nsollen, jeweils nur mit der Mehrheit der abgege-\nbenen Stimmen gefaßt werden können;                   (2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist\n13. daß im Fall der getrennten Wahl die Wahl-          1. die Wahl der Wahlmänner der Arbeiter,\nmänner der Arbeiter von den wahlberechtigten       2. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die\nArbeitern und die Wahlmänner der Angestellten          auf die in § 3 Abs. 3 ·Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\nvon den wc1hlben!chligten Angestellten gewählt         neten Angestellten entfallen,\nwerden;                                            3. die Wahl der Wahlmänner der Angestellten, die\n14. daß im Fall der gemeinsc1nien Wahl die Wahl-            auf die leitenden Angestellte.n entfallen.\nmänner von den wahlberechtigten Arbeitern und\nAngestellten gemeinsam gewählt werden,                                        § 60\n15. die Zahl der zu wählenden Wahlmänner, ge-                          Anträge aui Abstimmungen\ntrennt nach Wahlmännern der Arbeiter, Wahl-                        über die gemeinsame Wahl\nmännern der Angestellten, die auf die in § 3\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Ange-          (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die\nstellten enlfallen, und Wahlmännern der An-        Wahlmänner in gemeinsamer Wahl gewählt wer-\ngestellten, die auf die leitenden Angestellten     den sollen, sind innerhalb von zwei Wochen seit\nentfallen;                                         Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Be-\ntriebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebswahl-\n16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der \\,Vahl-        vorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines\nmänner innerhalb von zwei Wochen sei,t Erlaß       Antrags dessen Gültigkeit.\ndes Wahlausschreibens schriftlich eingereicht\nwerden können; der letzte Tag der Frist ist           (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\nanzugeben;                                         er von mindeSitens einem Zwanzigstel der wahl-\nberechtigten Arbei,ter oder der wahlberechtigten\n17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,     Angestellten unterzeichnet und fristgerecht einge-\nvon denen ein Wahlvorschlag für Wahlmänner\nreicht worden ist.\nder Arbeiter unterzeichnet sein muß;\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-\n18. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nAbs. 3 Nr. 1 des Cesetzes bezeichneten An-\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle\ngestellten, von denen ein Wahlvorschlag für        des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\nWahlmänner der Angestellten, die auf diese\nAngestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;       (4} Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn\nsowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als\n19. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden\nAngestellten, von denen ein Wahlvorschlag für      auch von den wahlberechtigten Angestellten ein\nWahlmänner der Angestellten, die auf diese         gültiger Antrag eingereicht worden ist.\nAngestellten entfallen, unterzeichnet sein muß;\n§ 61\n20. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt\nso viele Bewerbe.r enthalten soll, wie in dem                       Abstimmungsausschreiben\nWahlgang Wahlmfürncr zu wählen sind;                  (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die\n21. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-          Gruppe der AngestelLten je ein gültiger Antrag nach\nbunden ist und daß nur solche Wahlvor,schläge      § 60 vor, so erläßt der Betriebswahlvorstand unver-\nberücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht     züglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstim-\nbeim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;       mungen sollen innerhalb von zwei Wochen seit\nErlaß des Abstimmungsausschreibens s,tattfinden.\n22. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger\nWahlvorschlag eingereicht wird, so viele der           (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende\ndarin auf geführten Bewerber in der angegebe-      Angaben enthalten:\nnen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem     1. das Datum seines Erlasses;\nWahlgang Wahlmänner zu wählen sind;\n2. den Inhalt der Anträge;\n23. den Ort, an dem die Wahlvorschldge ausgehängt\n3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer\nwerden;\nteilnehmen können, die in der Wählerliste ein-\n24. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl          getragen sind;\nder Wahlmänner;                                    4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Ange-\n25. den Hinwejs auf die Möglichkeit der schrift-            stellten in getrennten, geheimen Abstimmungen\nlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und         über die gemeinsame Wahl beschließen;","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter,                                    § 64\nderen Beteiligung an der Abstimmung der Arbei-                       Abstimmungsniederschrift\nter erforderlich irst;\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist,\n6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestell-        stent der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-\nten, deren Beteiligung an der Abstimmung der          schrift getrennt nach Abstimmungen fest:\nAngestellten erforderlich ist;\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl            2. die Zahl der gültigen Stimmen;\njeweils nur mit der Mehrheit der abgegebenen\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimmen gefaßt werden können;\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stim-\n8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;                          men;\n9. den Hinweis auf die Möglichkieirt der schriftlichen    5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-            Stimmen;\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe be-       6. das Abstimmungsergebnis;\nschlossen ist.\n7. besondere während der Abstimmung eingetrntene\n(3) Für die Bekanntmachung des Abstimmungs-                Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nausschreibens ist § 14 Abs. 3 anzuwenden.\n§ 65\n§ 62                               Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang                   (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstim-\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen        mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in\nnur den Antrag und die Frage an den Abstimmungs-          gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben\nberechtigten enthalten, ob er für oder gegen den          bekannt.\nAntrag stimmt. Gibt der Abstimmende seine Stimme              (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Wahl-\nfür den Antrag ab, so kreuzt er das vorgedruckte          männer in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so\n„Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\" ran. Die       isit dies durch eine Ergänzung ders Wahlausschrei-\nStimmzetrtel für eine Abstimmung müssen sämtlich          bens für die Wahl der Wahlmänner bekanntzu-\ndie gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-          machen.\nschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahl-\numschläge. Stimmzetitel und Wahlumschläge, die\nfür eine Abstimmung Verwendung finden, müssen                                  Dritter Titel\nsich von den für die andere Abstimmung vorgesehe-               Wahlvorschläge für Wahlmänner\nnen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe\nunterscheiden. Für den Abstimmungsvorgang und\n§ 66\ndie schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18\nanzuwenden.                                                           Einreichung von Wahlvorschlägen\n(2) Stimmzeittel, die mit einem besonderen Merk-          (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-\nberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge ma-\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille\nchen. Jeder Wahlvorschlag für Wahlmänner\ndes Abstimmenden nicht eindeutig ergibt oder die\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,          1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100\neinren Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,              der wahlberechtigten Arbeiter,\nsind ungültig.                                            2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichneten Angestellten entfallen,\n§ 63                               muß von einem Zehntel oder 100 der wahlbe-\nOffentliche Stimmauszählung                     rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes be•\nzeichneten Angestellten,\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-       3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestell-\nmen aus.                                                       ten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100\nder wahlberechtigten leitenden Angestellten\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der            unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind inner-\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-            halb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-\numschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert          schreibens für die Wahl der Wahlmänner beim Be-\nfeist, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-        triebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Jeder\ngen den Antrag abgegeben worden sind.                     Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Be-\nwerber enthalten, wie in dem Wahlgang Wahl-\n(3) Bei der Auszählung ist die GültigkeiJt der\nmänner zu wählen sind.\nStimmzerttel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so              (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,          erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Num-\nnur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.       mer und unter Angabe von Familienname, Vor-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          883\nname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf-       3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche\nzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber           Zahl von Unterschriften aufweisen.\nzur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre\nschriftliche Versicherung, daß sie im Fall ihrer            (2) Wahlvorschläge,\nWahl die Wahl annehmen wEmlen, sind beizufügen.         1. in denen die Bewerber nicht in der in § 66 Abs. 2\nSatz 1 bestimmtenWeise bezeichnet sind,\n(3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unter-\nzeichner als Vorsch]agsvertreter bezeichnet werden.     2. denen die schriftliche Zustimmung und Versi-\nDieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-       cherung der Bewerber nach § 66 Abs. 2 Satz 2\nwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-               nicht beigefügt sind,\ndungen erforderlichen Erklärungen abzugeben so-         3. die infolge von Streichungen gemäß § 66 Abs. 4\nwie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebs-            nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter-\nwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Unter-             schriften aufweisen,\nzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vor-\nschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster      sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie\nStelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter ange-     beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von\nsehen.                                                  drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt\nworden sind.\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nnur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlbe-                                       §.69\nrechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,                      Nachfrist für Wahlvorschläge\nso hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvor-\nstands innerhalb einer angemessenen Frist, späte-          (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von\nstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu er-    Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahl-\nklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Un-      gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so\nterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein     erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine\nName auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag         Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer\ngezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen ge-         Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen\nstrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von          fest. Die Bekanntmachung muß folgende Angaben\ndemselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind,          enthalten:\ngleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das     1. das Datum ihres Erlasses;\nLos darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Un-          2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nterschrift gilt.                                            schlag eingereicht worden ist;\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-         3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist\nschlag vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit              von einer Woche seit Erlaß der Bekanntmachung\nseiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2)           schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht\nauf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat             werden können; der letzte Tag der Frist ist an-\ner auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands in-           zugeben.\nnerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche\nBewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-        (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen\ngerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämt-      Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,\nlichen Wahlvorschlägen zu streichen.                    so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich\nbekannt, daß der Wahlgang nicht stattfindet.\n§ 67                             (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen\nPrüfung der Wahlvorschläge               und 2 ist § 23 Abs. 2 und 3 anzuwenden.\n(1) Der Be1triebswahlvorstand be,5tätigt dem Vor-\n§ 70\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Ein-\nreichung des Wahlvorschlags.                                     Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den             (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvor-\nWahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort         schläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahl-\nversehen ist, mit Familienname und Vorname des         vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 66\nan erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat un-       Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 Satz 1\nverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei         bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungs-\nUngültigkeit oder Beanstandung den Vorschlags-         nummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen\nvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu       zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die\nunterrichten.                                          Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung\nrechtzeitig einzuladen.\n§ 68\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag\nUngültige Wahlvorschläge                 der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                   die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen ge-\ntrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,      ausschreiben für die Wahl der Wahlmänner. Liegt\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rei-    für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag\nhenfolge aufgeführt sind,                          vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Be-","884                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nkanntmachung darauf hin, daß so viele der darin           (2) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der Be-\naufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-       triebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\nfolge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang          schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\nWahlmänner zu wählen sind.                             die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen\nzusammen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nVierter Titel\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\nWahl von Wahlmännern in einem                      umschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so\nWahlgang auf Grund                        werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nmehrerer Wahlvorschläge                      nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\n§ 71                                                   § 73\nStimmabgabe, Wahlvorgang                                 Ermittlung der Gewählten\n(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige          (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-\nWahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine           vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in\nStimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-         einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von        durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen      zahlen sind nacheinander reihenweise unter den\n(Wahlumschlägen).                                      Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuwei-\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-       sung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge      entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-\nder Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an          den so viele Höchstzahlen ausgesondert und der\nerster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit       Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Wahl-\nFamilienname, Vorname und Art der Beschäftigung        männer zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\nuntereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,        so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das     entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende\nKennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die         Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich\nAngabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahl-       entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem\nvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für     Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\ndenselben Wahlgang Verwendung finden, müssen              {2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit      enthält, als Höchstzahl,en auf ihn entfallen, so gehen\nund Beschriftung haben; das gleiche gilt für die       die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchst-\nWahlumschläg·e. Die Stimmzettel und Wahlum-            zahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\nschläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-        Wahlgangs über.\nden, müssen sich von den für die anderen Wahl-            (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\ngänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum-            einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\nschlägen in der Farbe unterscheiden.                   Reihenfolge ihrer Benennung.\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm ge-\nwählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im                          Fünfter Titel\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den\nWahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden;                                    § 74\ndie Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden             Ermittlung von Wahlmännern bei Vorliegen\nWahlgang gesondert zu vermerken.                           nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\n{4) Ungültig sind Stimmzettel,                         {1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger\nWahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin auf-\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\nist,                                               geführten Bewerber in der im Wahlvorschlag an-\ngegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Wahl-\n2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht ein-     männer in dem Wahlgang zu wählen sind.\ndeutig ergibt,\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen           nach Abschluß der Wahl der Wahlmänner fest,\nsind,                                              welche Wahlmänner nach Absatz 1 als gewählt\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-     gelten.\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen                        Sechster Titel\nenthalten.\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 72\n§ 15\nÖffentliche Stimmauszählung\n{1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmab-                            Voraussetzungen\ngabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die        (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im\nStimmen aus.                                           Zeitpunkt der Wahl wegen Abwes,enheit vom Be-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                         885\ntrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu-       gabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-\ngeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Ver-         liste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nlangen                                                    Wahlurne.\n1. das Wahlausschreiben,                                     (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen be-         Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den\nrechtigt ist, gesondert                               Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahl-\na) die Wahlvorschläge,                                unterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach\nBekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Auf-\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-          zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten\nklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebs-        worden ist.\nwahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel\npersönlich gekennzeichnet hat, sowie\nSiebenter Titel\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\ndes Betriebswahlvorstands und als Absender den                       Wahlniederschrift,\nNamen und die Anschrift des Wahlberechtigten                        Benachrichtigungen\nsowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nträgt,                                                                          § 77\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebs-                              Wahlniederschrift\nwahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein\nNachdem ermittelt ist, wer als Wahlmano gewählt\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-\nStimmabgabe (§ 76 Abs. 1) aushändigen oder über-\nschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:\nsenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die\nAushändigung oder die Ubersendung der Unter-              1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-         2. die Zahl der gültigen Stimmen;\nliste.                                                    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebs-           4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nwahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der            entfallenden Stimmen, die berechneten Höchst-\nWahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-               zahlen und ihre Verteilung auf die W ahlvor-\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwe-             schläge;\nsend sein werden (insbesondere in Heimarbeit Be-\n5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt\nschäftigte und Außenarbeiter), erhalten die in Ab-\ngelten (§ 74);\nsatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es eines\nVerlangens des Wahlberechtigten bedarf.                   6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen\nund Anschriften\n(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-         a) der gewählten Wahlmänner,\nlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der\nb) der Ersatzmänner\nBetriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe\nbeschließen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.            in der Reihenfolge ihrer Benennung;\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\n§ 76                              schenfälle oder sonstige Ereignisse.\nVerfahren bei der Stimmabgabe                                           § 78\n(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise                 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nab, daß er                                                            Benachrichtigung der Gewählten\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahler-\nzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlä-\ngebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich\ngen verschließt,                                      durch zweiwöchigen Aushang an einer oder mehre-\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des            ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nOrts und des Datums unterschreibt und                 Stellen im Betrieb bekannt.\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-            (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-          vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.\nschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an       Haben die Wahlmänner nach § 57 ein Mehrfach-\nden Betriebswahlvorstand absendet oder über-          mandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzu-\ngibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vor-        geben.\nliegt.\n(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe                               Achter Titel\nöffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sit-\nzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen                                      § 19\nWahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge\nAusnahme\nsowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die\nschriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so           Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels\nvermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmab-            sind nicht anzuwenden, wenn nach den Vorschriften","886                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndieser Verordnung oder, unter den in § 56 Abs. 1           (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebs-\nbezeichneten Voraussetzungen, nach den Vor-            wahlvorstand die Wahlmännerliste auf ihre Richtig-\nschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-       keit hin überprüfen. Im übrigen kann die Wahl-\nmungsgesetz Wahlmänner bereits gewählt sind,           männerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Un-\nderen Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wäh-     richtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig einge-\nlenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        legter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe\nnoch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).            berichtigt oder ergänzt werden.\nzweiter Titel\nZweiter Unterabschnitt\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 83\nder Arbeitnehmer durch die Wahlmänner\nMitteilung an die Wahlmänner\nErster Titel\n(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Wahl-\nWahlmännerversammlung,                        mann spätesitens drei Wochen vor dem Tag der\nWahlmännerliste                        Wahlmännerversammlung mit:\n1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur\n§ 80\nWahlmänner teilnehmen können, die in der\nWahlmännerversammlung                          Wahlmännerliste eingetragen sind;\n(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsratsmit-      2. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese\nglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung                Verordnung in der Wahlmännerversammlung\n(Wahlmännerversammlung). Sie wird vom Betriebs-              zur Einsichtnahme ausgelegt werden;\nwahlvorstand geleitet.                                  3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-\n(2) Der Betriebswahlvorsland bestimmt den Tag             männerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim\nder Wahlmännerversammlung. Sie soll spätestens                Betriebswahlvorstand eingelegt werden können;\nvier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner statt-          4. daß die unternehmensangehörigen Aufsichts-\nfinden. Sind in dem Unternehmen keine Wahl-                   ratsmitglieder der Arbeitnehmer von den Wahl-\nmänner zu wählen (§ 56), so soll die Wahlmänner-              männern der Arbeiter und den Wahlmännern\nversammlung spätestens vier Wochen vor dem Be-                der Angestellten in getrennter Wahl gewählt\nginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-             werden, wenn nicht die Wahlmänner der Ar-\nmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.                      bei,ter und die Wahlmänner der Angestellten in\nder Wahlmännerversammlung in getrennten, ge-\nheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl\n§ 81\nbeschließen;\nWahlmännerliste\n5. daß die Abstimmungen über die gemeins,ame\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der        Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichts-\nWahlmänner (Wahlmännerliste), getrennt nach                   ratsmHglieder der Arbeitnehmer nur durchge-\nWahlmännern der Arbeiter und der Angestellten,                führt werden, wenn von den Wahlmännern der\nauf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ist entsprechend           Arbeiter und den Wahlmännern de,r Ange-\nanzuwenden.                                                   stellten je ein Antrag eingereicht wird;\n(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu          6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl-\nvermerken, wieviel Stimmen er hat.                           männer der Arbeiter über die gemeinsame Wahl\nvon Wahlmännern der Arbeiter unterzeichnet\n(3) Die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese\nsein muß, die mindestens ein Zwanzigstel der\nVerordnung sind in der Wahlmännerversammlung\nStimmen de,r Wahlmänner der Arbeiter haben;\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht-\ndie erforderliche Stimmenzahl ist anzugeben;\nnahme auszulegen.\n7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Wahl-\n§ 82                               männer der Angestellten über die gemeinsame\nWahl von Wahlmännern der Angestel1ten unter-\nEinsprüche gegen die Richtigkeit                 zeichnet sein muß, die mindestens ein Zwanzig-\nder Wahlmännerliste                        stel der Stimmen der Wahlmänner der Ange-\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-            stel1ten haben; die erforderliche Stimmenzahl\nmännerliste können vor Beginn der Stimmabgabe                ist anzugeben;\nbeim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.             8. daß Anträge auf Abstimmungen über die ge-\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der         meinsame Wahl spätestens eine Woche vor dem\nBetriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein-              Tag der W,ahlmännerversammlung 1schriftlich\nspruch begründet, so berichtigt der Betriebswahl-            beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\nvorstand die Wahlmännerliste. Der Betriebswahl-              können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nvorstand teilt seine Entscheidung demjenigen, der       9. daß der Beschluß der Wahlmänner der Arbeiter\nden Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.               darüber, daß die unternehmensangehörigen Auf-","Nr. 36 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           887\nsichtsratsmitglicder der Arbcitqehmer in ge-                             Dritter Titel\nmeinsamer Wahl gewühlt werden sollen, nur ge-         Abstimmungen über die gemeinsame Wahl\nfaßt werden kann, wenn mindestens die Hälfte                 in der Wahlmännerversammlung\nder Stimmen der Wahlmänner der Arbeiter ab-\ngegeben wird; die erforderliche Stimmenzahl ist\n§ 84\nanzugeben;\nVoraussetzungen\n10. daß der Beschluß der Wahlmänner der Ange-\nstellten darüber, daß die unternehmensangehö-            Abstimmungen darüber, daß die unternehmens-\nrigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        angehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nin gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen,            mer in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen,\nnur gefaßt werden kann, wenn mindestens die           werden nur durchgeführt, wenn sowohl von den\nWahlmännern der Arbeiter als auch von den Wahl-\nHälfte der Stimmen der Wahlmänner der An-\nmännern der Angestellten ein gültiger Antrag ein-\ngestellten abgegeben wird; die erforderliche\ngereicht worden ist. Die Abstimmungen finden in\nStimmenzahl ist anzugeben;\nder Wahlmännerversammlung statt.\n11. daß die Beschlüsse darüber, daß die unterneh-\nmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der                                     § 85\nArbeitnehmer in gemeinsamer Wahl gewählt                            Anträge auf Abstimmungen\nwerden sollen, jeweils nur mit der Mehrheit der                      über die gemeinsame Wahl\nabgegebenen Stimmen gefaßt werden können;                (1) Anträge auf Abstimmungen über die gemein-\n12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichts-        same Wahl sind spätestens eine Woche vor dem\nratsmitglieder der Arbeiter von den Wahl-            Tag der Wahlmännerversammlung schriftlich beim\nmännern der Arbeiter und die Aufsichtsratsmit-       Betriebswahlvorstand einzureichen. Der Betriebs-\ngliede,r der Angestellten von den Wahlmännern        wahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang\nder Angestellten gewählt werden;                      eines Antrags dessen Gültigkeit.\n13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die uniter-              (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn\nnehmensangehörigen         Aufsichtsratsmitglieder    er von Wahlmännern der Arbeiter oder Wahl-\nder Arbeitnehmer von den Wahlmännern der             männern der Angestellten unterzeichnet ist, die\nArbeiter und den Wahlmännern der Angestell-          mindestens ein Zwanzigstel der Stimmen der Wahl-\nten gemeinsam gewählt werden;                        männer der Arbeiter odm der Wahlmänner der An-\ngeS!tellten haben, und fristgerecht eingereicht wor-\n14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter         den ist.\nvon Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl\n(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebs-\ngewählt werden;\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\n15. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;                 ein solcher nicht benannt ist, dem an erster. Stelle\n16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-              des Antrags Unterzeichneten schriftlich mit.\nbunden ist;\n§ 86\n17. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversamm-\nStimmabgabe, Abstimmungsvorgang\nlung;\n(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen\n18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nnur den Antrag und die Frage an den Wahlmann\nDie Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangs-         enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt.\nbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.              Gibt der Wahlmqnn seine Stimme für den Antrag\nab, so kreuzt er das vorgedruckte „Ja\", andernfalls\n(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Ab-             das v0rrgedruckte „Nein\" an. Hat ein Wahlmann\ndrucke der Mitteilung nach Absatz 1 dem Unter-             mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen\nnehmen und den im Unternehmen vertretenen Ge-              Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die Stimm-\nwerkschaften.                                              zettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die\n(3) StelLt der Betriebswahlvorstand fest, daß die       gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\nAmtszeit eines Wahlmannes                                 tung haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge.\nStimmzettel und Wahlumschläge, die für eine Ab-\n1. durch Niederlegung des Amtes,                           stimmung Verwendung finden, müssen sich von den\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl-            für die andere Abstimmung vorgesehenen Stimm-\nmannes in dem Betrieb,                                 zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unter-\nscheiden.\n3. durch Verlusit der Wählbarkeit\n(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder          mal versehen sind oder aus denen sich der Wille\ndaß er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)        des Wahlmannes nicht eindeutig ergibt oder die\nist, so verständigt er den Ersatzmann (§ 14 Abs. 2         andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben,\nSatz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die             einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\nWahlmänner.                                                sind ungüfüg.\n(4) Stellt ein Wahlmann fest, daß eir verhindert           (3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 16 anzu-\nist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.        wenden.","888                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 87                               (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvor-\nöffentliche Stimmauszählung                   schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge\nder Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe          erster und zwei:ter Stelle benannten Bewerber mit\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-        Famili,enname, Vorname und Art der Beschäftigung\nmen aus.                                                   unte,reinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der              die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das\nBetriebswahlvorst,and die Stimmzettel den Wahl-            Kennwort anzugeben. Die StimmzeUel sollen die\numschlägen und stellt für jeden Antrag gesondert           Angabe enthalten, daß der Wahlmann nur einen\nfest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen ge-         Wahlvorischlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel,\ngen den Antrag abgegebPn worden sind.                      die für denselben Wahlgang Verwendung finden,\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der           fenhei:t und Beschriftung haben; das gleiche gilt für\nStimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-       die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlum-\numschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so          schläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-\nwerden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,           den, müssen sich von den für die ande,ren Wahl-\nnur einfach gczi:ihlt, andernfalls sind sie ungültig.     gänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum-\nschlägen in. der Farbe unterscheiden.\n§ 88\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm ge-\nAbstimmungsniederschrift                    wählten WahlvorschLag durch Ankreuzen an der im\nNachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt i,st,        Stimmzettel hierfür vorge,sehenen Stelle. Für den\nstellt der Betriebswahlvorstand in einer Nieder-          Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden;\nschrift getrennt nach Abstimmungen fest:                  die Stimmabgabe ist in der Wahlmännerlisite für\njeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nvermerken.\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt\n4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen                    ist,\nStimmen;\n2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht\n5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen                  eindeutig ergibt,\nStimmen;\n3. die mit _einem besonderen Merkmal versehen\n6. das Abstimmungsergebnis;\nsind,\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene           4. die andere aLs die in Absatz 2 bezeichneten An-\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                    gaben, einen Zusatz oder sons,tige Änderungen\nenthalten.\n§ 89\n§ 91\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nöffentliche Stimmauszählung\nDer Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs-\nergebnis in der Wahlmi:i.nnerversammlung bekannt.            (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\nmen aus.\nVierter Titel\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                    Betriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlum-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                      schlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                       die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen\nzusammen.\n§ 90\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der\nStimmabgabe, Wahlvorgang                    Stimmzetitel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahl-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichts-          umschlag mehrere gekennz,eichnete Stimmzettel, so\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und             werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nliegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahl-           nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.\nvorschläge vor, so kann der Wahlmann seine\nStimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-                                        § 92\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von                           Ermittlung der Gewählten\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahl-\n(Wahlumschlägen). Hat ein Wahlmann mehrere                vorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in\nStimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm-          einer Reihe nebeneinandergestellt und sämtlich\nzettel in einem Wahlumschlag ab. Der Begriff des          durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-\nWahlgangs im Sinne dieses Unterabschnitts be-             zahlen sind nacheinander reihenweise unter den\nstimmt sich nach § 24 Abs. 5.                             Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere","Nr. :rn --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                          889\nTeilzahlen, äls dlls früheren Reihen für die Zuwei-             (4) 'Ungültig sind Stimmzettel,\nsung von Sit:r.en in Betrcichl kommen, nicht mehr           1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-              dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-\nden so viele Höchstzdhlen ausgesondert und der                   len sind,\nGröße nach geordnet, wie in dem Wahlgang Auf-\nsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvor-         2. aus denen sich der Wille des Wahlmannes nicht\nschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchst-              eindeutig ergibt,\nzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Be-        3. die mit einem besonderen Merkmal versehen\ntracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-                 sind,\nschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar-      4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\nüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.                gaben, einen Zusatz oder sonstige Anderungen\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber                  enthalten.\nenthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen                                   § 94\ndie überschüsiSigen Sitze auf die folgenden Höchst-                        öffentliche Stimmauszählung\nzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben\nWahlgangs über.                                                (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe\nzählt. der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stim-\n(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der           men aus.\neinzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nReihenfolge ihrer Benennung.\nBetriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\n(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem         umschlägen und zählt für jeden Wahlgang geson-\nW,ahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber auf-           dert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\ngeführte Ersi:ltzmitgl ied des Aufsichtsrats gewählt.       zusammen. § 91 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf\neinem Stimmzettel ein Bewerber mehrt ach ange-\nkreuzt, so zählt dies als eine Stimme.\nFünfter Titel\n§ 95\nWahl mehrerer Aufsichtsrat srn itg li e der\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                       Ermittlung der Gewählten\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                          Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem\nWahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,\n§ 93                            nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-\nmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nLos. § 92 Abs. 4 ist anzuwenden.\n(1) Sind in einem Wahlgan~J mehrere Aufsichts-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und\nliegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-                               Sechster Titel\nvorschLag vor, so kann der Wahlmann seine Stimme\nnur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Be-                                       § 96\nwerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für                     Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der\nein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zu-                      Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nlässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen              (1) Is,t in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsrats-\n(Wahlumschlägen). J-Iat ein Wahlmann mehrere                mitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der\nStimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm-            Wahlmann seine Stimme nur für einen der vor-\nzettel in einem Wahlumschlag ab.                            geschLagenen Bewerber abgeben. § 93 Abs. 1 Satz 2\nbis 4 isit anzuwenden.\n(2) De,r Betriebswahlvorstand hat die Bewerber              (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvor,schlag vor, so\nauf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-             hat der Betriebswahlvorstand die Bewerber auf den\nname, Vorname und Art der Beschäftigung unte,r-             StimmzeUeln unter Angabe von Familienname, Vor-\neinander in der Reihenfolge aufzuführ,en, in der sie        name und Art der Beschäftigung untereinander in\nin dem Wahlvorischlag benannt sind. Ist zusammen            der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nmit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied            Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gül-\nvorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf         tige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahl-\nden Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen;            vorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln unter\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimm-              Angabe von Famfüenname, Vorname, Art der Be-\nzettel sollen die Angabe enthalten, wieviel Bewer-          schäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags un-\nber der Wahlmann ankreuzen kann. § 90 Abs. 2                tereinander in alphabeilischer Reihenfolge aufzu-\nSatz 3 und 4 ist anzuwenden.                                führen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\n(3) Der Wahlmann kennzeichnet die von ihm ge-               (3) Der Wahlmann kennzeichnet den von ihm ge-\nwählten Bewerber durch Ankreuzen an den im                  wählten Bewerber durch Ankreuzen an der im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf           Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf\nnicht mehr Bewerber ankreuzen, als in dem Wahl-             nicht mehr als einen Bewerber ankreuzen. § 90\ngang Aufsichtsratsmi,tglieder zu wählen sind. § 90          Abs. 3 Satz 2, § 93 Abs. 4 und die §§ 94 und 95 sind\nAbs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                  anzuwenden.","890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSiebenter Titel                            (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\nWahlniederschrift,                         Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebil-\nBenachrichtigungen                         det, es sei denn, der Antrag entspricht offensicht-\nlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\n§ 97                           bezeichneten Erfordernissen.\nWahlniederschrift                         (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-\nsetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahl-\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der    vorntands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu-\nBetriebswahlvorsland in einer Niederschrift für je-      wenden; die Mitteilung nach § 6 muß auch den In-\nden Wahlgang gesondert fest:                             halt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;               Unternehmen hait dem Betriebswahlvorstand die bei\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                        de,r Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Ab-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                      berufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten\nzu übergeben.\n4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die ein-\n§ 101\nzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen,\ndie be,rechnelen Höchstzahlen und ihre Vertei-              Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\nlung auf die ·wahlvorschläge;                           Wird die Abberufung eines unternehmensangehö-\n5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die ein-          rigen Aufsichtsratsmi-tglieds der Arbeitnehmer be-\nzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;               antragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmiglieder;       Betriebswahlvorstands eine Liste der wahlberech-\n7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsrats-         tigten Arbeitnehmer aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1\nmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;              Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung die1seis Auf-\nsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8\n8. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-          bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekannt-\nschenfäUe oder sonstige Ereignisse.                 machung nach § 9 Abs. 2 und 3 muß auch den\nInhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.\n§ 98\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                                        § 102\nBenachrichtigung der Gewählten                           Prüfung des Antrags auf Abberufung\n(1) Der Betriebswahlvorst,and gibt das Wahlergeb-\n(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich\nnis und die Namen der Gewählten in der Wahl-             nach Ablauf der in § 101 Satz 2, § 10 Abs. 1 be-\nmännerversammlung und unverzüglich durch zwei-\nstimmten füist die Gfütigkeit des Antrags auf Ab-\nwöchigen Aushang an einer oder mehreren geeig-           berufung. Ist nach § 101 Satz 2, § 10 Abs. 1 die\nneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen         Änderung der Liste der antragsberechtigten Arbeit-\nim Betrieb bekannt.\nnehmer verlangt worden, so prüft der Betriebs-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahl-     wahlvorstand die Gültigkeit des Antrag1s unver-\nvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl        züglich nach Ablauf der in § 101 Satz 2, § 10 Abs. 2\nund übernendet die Bekanntmachung nach Absatz 1          Satz 2 bestimmten Frist.\ndem Unte,rnehmen und den im Unternehmen ver-                (2) Ist ein Antirag ungültig, so teilt der Betriebs-\ntretenen Gewerkschaften.                                 wahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle\n§ 99\ndes Antrags Unterz.eichneten schriftlich mit. Der\nAufbewahrung der Wahlakten                  Betriebswahlvors,tand gibt die Mitteilung durch\nDer Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten      zweiwöchigen . Aushang an einer oder mehreren\ndem Unt,ernehmen. Das Unternehmen bewahrt die            geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nWahlakiten mindestens für die Dauer von fünf             Stellen im Betrieb bekannt.\nJahren auf.\n§ 103\nAnzuwendende Vorschriften\nZweiter Teil\n(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der\nAbberufung von Aufsichtsrats-                  Betriebswahlvorstand fest, ob das Aufsicht,srats-\nmitgliedern der Arbeitnehmer                   mitglied, des,sen Abberufung beantragt ist, in un-\nmittelbarer Wahl oder durch Wahlmänner gewählt\nErster Abschnitt                     worden ist.\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abbe-\nGemeinsame Vorschriften\nrufung beantrag1t ist, in unmittelbarnr Wahl ge-\nwählt worden, so richtet sich das weitere Abbe-\n§ 100                         rufungsv,e-rfahren nach den Vorschriften des Zwei-\nEinleitung des Abberufungsverfahrens            ten Abschnfüs.\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eine-s Aufsichts-          (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, de,ssen Abberu-\nratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1         fung beantragt ist, durch Wahlmänner gewählt wor-\ndes Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzu-    den, so richtet sich das weitere Abberufungsver-\nreichen.                                                fahren nach den Vorschriften des Drfüen Abschnitts,","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1977                           891\nZweiter Abschnitt                     die Anges,tellten oder beide Gruppen teilgenommen\nAbstimmung über die Abberufung                 haben.\neines in unmittelbarer Wahl gewählten                (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Ab-\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer            stimmungsergebnis schriftlich\n1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberu-\n§ 104                              fung abgestimmt worden ist,\nAbberuiungsausschreiben, Wählerliste           2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Ab-\nbernfung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des\n(1) Der Beitriebswahlvorstand stellt fest, ob das\nGesetzes),\nAufsicht1srat,smitglied, dessen Abberufung beantragt·\nist, in getrennter oder in gemeinsamer Wahl ge-          3. dem Unternehmen\nwählt worden ist und ob die Arbeiter, die Angestell-     und macht es durch zweiwöchigen Aushang in\nten oder beide Gruppen nach § 23 Abs. 3 des Ge-          gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben\nsetzes abstimmungsberechtigt sind.                       bekannt.\n(2) Der Botriebswahlvorstand erläßt unverzüglich         (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag\nein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll         auf Abberufung entstandenen Akten ist § 55 ent-\ninnerhalb von vier Wochen seit Erlaß des Abbe-           sprechend anzuwenden.\nrufungsausschreibens stattfinden.\n(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende                              Dritter Abschnitt\nAngaben enthalten:\nAbstimmung über die Abberufung\n1. das Datum seines Erlasses;\neines durch Wahlmänner gewählten Aufsichts-\n2. den Inhalt des Antrags;                                          ratsmitglieds der Arbeitnehmer\n3. die Bezeichnung des Antragstellers;\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag                                      § 106\nunterzeichnet haben;                                                    Wahlmännerliste\n5. ob an der Abstimmung über den Antrag die\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt fest, ob das\nArbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen\nteilnehmen;                                        Aufoichtsiratsmiglied, dessen Abberufung beantragt\nist, in getrennter oder in gemeinsamer Wahl ge-\n6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teil-        wählt worden ist und ob die Wahlmänner der\nnehmen können, die in der Wählerliste einge-       Arbeiter, die Wahlmänner der Angestellten oder die\ntragen sind;                                       Wahlmänner beider Gruppen nach § 23 Abs. 2 des\n7. daß der Beschluß über die Abberufung eine.r         Gesetzes abstimmungsberechtigt sind.\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt für die Ab-\nStimmen bedarf;\nberufung unverzüglich eine Liste der nach § 23\n8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;                  Abs. 2 des Ges,etzes abs,timmungsberechtigten Wahl-\n9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrifit-       männer {Wahlmännerliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2,\nlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und     Abs. 3 und 5, § 81 Abs. 2 und 3 und § 82 sind ent-\nNebenbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe     sprechend anzuwenden.\nbeschlossen ist;\n10. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz                                    § 107\nund diese Verordnung ausliegen;                             Wahlmännerversammlung, Mitteilung des\n11. den Ort, an dem Einsprüche und sonstig,e Er-                 Betriebswahlvorstands an die Wahlmänner\nklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand            (1)  Die abstimmungsberechtigten Wahlmänner\nabzugeben sind {Anschrift des Betriebswahlvor-\nstimmen über den Antrag auf Abberufung in einer\nsitands).                                           Versammlung (Wahlmännerversammlung) ab. Die\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsausschrei-         Wahlmännerversammlung soll innerhalb von sechs\nbens ist § 23 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen-         Wochen nach der Feststellung, daß ein gültiger\nden.                                                     Antrag auf Abberufung eines durch Wahlmänner\n(4) Für die Abberufung wird unverzüglich eine         gewäh1ten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nListe der nach § 23 Abs. 3 de,s Gesetzes abstim-         vorliegt, stattfinden.                      ·\nmungsberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs                  (2) Der Betriebswahlvorstand beruft die abstim-\n(Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind       mung,sberechtigten Wahlmänner schriftlich gegen\nentsprechend anzuwenden mit der M1aßgabe, daß            Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen\nabweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung           Brief zur Wahlmännerversammlung eirr; § 83 Abs. 2\nund Unter,teilung der Wählerliste nicht erforderlich     bis 4 i,st entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung\nist.                                                     nach Satz 1 soll den Wahlmännern spä,testens drei\n§ 105                          Wochen vor der Wahlmännerversammlung über-\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten            sandt werden.\n(1) Für die Abstimmung sind die §§ 15 bis 20 anzu-        (3) Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-\nwenden. In der Abstimmungsniederschrift ist auch         halten:\nfestzustellen, ob an der Abstimmung die Arbeiter,          1. den Inhalt des Antrags;","892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. die Bezeichnung des Antragstellers;                  Aufsichtsrats oder, wenn diese Bekanntmachung\n3. die Zahl der Arbeitn<\\hmer, die den Antrag auf        vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist,\nAbberufung unterzeichnet haben;                     unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung,\n4. ob an der Abstimmung über den Antrag die              zu erlassen.\nWahlmänner der Arbeiter, die Wahlmänner der            (2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich\nAngesitellten oder die Wahlmänner beider Grup-      nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ge-\npen teilnehmen;                                     bildet. Unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\n5. daß cm dor Abstimmung nur Wahlmänner teil-           wahlvorstands is1t die Wählerliste aufzustellen; die\nnehmen können, die in der Wahlmännerliste            §§ 8 bis 11 sind anzuwenden.\neingetragen sind;                                      (3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2\n6. daß die Wahlmännerliste, das Gesetz und diese         soll de<r Betriebswahlvorstand die in den §§ 12, 23\nVerordnung in der Wahlmännerversammlung             und 27 bezeichneten Bekanntmachungen 16 Wochen\nzur Einsichtnahme ausgelegt werden;                 vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-\nnehmer erl,assen.\nmännerliste vor Beginn der Stimmabgabe beim\nBctricbswahlvorstand eingelegt werden können;                                    § 111\n8. daß der Beschluß über die Abberufung einer\nVor Inkrafttreten dieser Verordnung\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\neingeleitete Wahlverfahren\nStimmen bedarf;\n9. wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;                  Ist das Wahlverfahren vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung eingeleitet und vom Wahlvorstand ge-\n10. Ort, Tag und Zeit der Wahlmännerversammlung;\nregelt worden, so kann das Wahlverfahren, wenn\n11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.              diese Verordnung vor seinem Abschluß in Kraft\ntritt, nach der vom Wahlvorstand getroffenen Rege-\n§ 108                          lung weitergeführt werden, wenn\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten             1. diese Verordnung zu einem spä,teren als dem in\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis                § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Bekenntmachung des\nund die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 86 bis             Unternehmens bestimmten spätesten Zeitpunkt\n89 und 105 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend           in Kraft getreten ist und\nanzuwenden.                                               2. die vom Wahlvorstand getroffene Regelung nicht\ngegen das Gesetz oder Grundsätze eines rechts-\nVierter Abschnitt                          staatlichen Wahlrechts verstößt.\n§ 109                                                      § 112\nErsatzmitglieder                                      Berechnung von Fristen\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23            Für die Berechnung der in dieser Verordnung be-\nAbs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften des            stimmten füisten sind die §§ 186 bis 193 des Bürger-\nErsten bis Dritten Abschnitts entsprechend anzu-          lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ar-\nwenden.                                                   beitstage im Sinne dieser Verordnung sind die\nWochentage Montag bis Freitag mi,t Ausnahme der\ngesetzlichen Feiertage.\nDritter Teil\n§ 113\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nBerlin-Klausel\n§ 1.10                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nErstmalige Anwendung des Gesetzes               Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des\nauf ein Unternehmen                     Mitbestimmungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes                                   § 114\nauf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in\n§ 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach\nInkrafttreten\nder in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBekanntmachung über die Zusammensetzung des               kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}