{"id":"bgbl1-1977-35-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":35,"date":"1977-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_35.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1977-06-14T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["850                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 14. Juni 1977\nAuf Grund des § 2 der Verordnung vom 7. April       7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 5 der\n1977 (BGBI. I S. 566) wird nachstehend der Wortlaut       Verordnung vom 4. Juni 1976 (BGBI. I S. 1465),\nder Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953      8. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Ände-\n(BGBI. I S. 384) in der seit dem 1. Januar 1977           rungsverordnung vom 7. April 1977 (BGBI. I\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung          s. 566).\nberücksichtigt:                                        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-     -   zu den Nummern 1 und 2\nnummer 621-1-LDV-3, veröffentlichte bereinigte\nauf Grund\nFassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung           - des durch Gesetze vom 24. Juli 1953 (BGBl. I\ndes Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I                s. 693),\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den                   vom 29. Juli 1959 (BGBI. I S. 545)\nAbschluß der Sammlung des Bundesrechts vom                  und vom 29. Juli 1960 (BGBI. I S. 613)\n28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),                       geänderten § 267 Abs. 3\nsowie\n2. § 2 der am 20. Dezember 1964 in Kraft getretenen\nVerordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBI. I              - des durch Gesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI. I\ns. 946),                                                   S. 809) geänderten § 367\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August\n3. § 2 der am 16. April 1966 in Kraft getretenen\n1952 (BGBI. I S. 446),\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. I S. 199),\n-   zu den Nummern 3 und 4 auf Grund des § 267\n4. § 2 der am 24. Dezember 1968 in Kraft getretenen       Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lastenaus-\nVerordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I               gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ns. 1395),                                               chung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. I S. 1945·,\n5. die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Ände-         1966 I S. 87) und\nrungsverordnung vom 7. November 1974 (BGBI. I       -  zu den Nummern 5 bis 8 auf Grund des § 267\ns. 3123),                                              Abs. 3 und des§ 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs-\n6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 2 der       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerordnung vom 26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1275),          vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909).\nBonn, den 14. Juni 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977                         851\nDritte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(3. LeistungsDV-LA)\nArtikel I                           2. wenn Leistungen zur Deckung der sonstigen\nEinkünfte                                Lebensbedürfnisse nicht gewährt werden, um die\nSätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vor-\nletzter Satz des Gesetzes.\n§1\nBei einem Anspruch auf Gewährung voller freier\nErmittlungsgrundlage\nStation für die Ubergabe eines land- und forstwirt-\nEinkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,          schaftlichen Betriebs wird vermutet, daß die volle\nsoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes            freie Station die in Satz 1 genannten Leistungen\nergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-         umfaßt.\nzes (EStG) in der Fassung vom 15. September 1953\n(BGBl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte aus den in            (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station\nsind anzusetzen:\n§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes\ngenannten Einkunftsarten; das gilt ohne Rücksicht           1. Wohnung (ohne Heizung\ndarauf, ob die Einkünfte~ der Einkommensteuer                   und Beleuchtung)                       mit 3/20\nunterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-           2. Heizung und Beleuchtung                 mit 1/20\nzes ist bei der Errechnung der Einkünfte nicht anzu-\nwenden; ebenso bleiben Ausgaben nach § 12 sowie             3. Erstes und zweites Frühstück         mit je 1/10\naußergewöhnliche Belastungen nach § 33 und Frei-            4. Mittagessen                             mit 3/10\nbeträge für besondere Fälle nach § 33 a des Einkom-\n5. Nachmittagskaffee                       mit 1/10\nmensteuergesetzes unberücksichtigt.\n6. Abendessen                              mit 2/10\n§2                               der für die volle freie Station ohne Ansatz der\nBetriebsausgaben                        Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes maßge-\nbenden Sätze, die für diese Berechnung stets um die\nAls Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) werden\nSätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletz-\nbei Errechnung der Einkünfte nach dieser Verord-\nter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Werden War-\nnung Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Ein-\nkommensteuergesetzes absetzbar sind, nicht aner-            tung und Pflege oder Leistungen zur Deckung der\nkannt.                                                      sonstigen Lebensbedürfnisse im Sinne des Absat-\nzes 1 Satz 2 gewährt, sind die dort bezeichneten\n§3\nSätze maßgebend.\nWerbungskosten\n(3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die\nAls Werbungskosten werden, soweit in dieser              nach Art und Menge festgelegt sind, gelten vorbe-\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9          haltlich des § 12 Abs. 2 Satz 3 die ortsüblichen\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Auf-               Verbraucherpreise im Zeitpunkt der Entscheidung;\nwendungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b\nsoweit solche nicht bestehen, ist der ortsübliche\nbis 7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht            Wert der Sachbezüge zu ermitteln.\nanerkannt.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\n§4\nauch dann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnun-\nBewertung von Sachbezügen                    gen), Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienst-\n(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne          ordnungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere\ndes § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist              Werte festgelegt worden sind.\ndavon auszugehen, daß bei Gewährung voller freier\nStation (einschließlich Wohnung mit Heizung und                                        §5\nBeleuchtung), die auch Wartung und Pflege für den\nZusammenrechnung von Einkünften\nFall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit oder des\nder Familieneinheit\nAlters sowie Leistungen zur Deckung der sonstigen\nLebensbedürfnisse umfaßt, der Einkommenshöchst-                 (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die\nbetrag nach § 267 Abs. l des Gesetzes mit Aus-              Einkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des\nnahme des Selbständigenzuschlags und des Erhö-              Gesetzes zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-\nhungsbetrags der Pflegezulage erreicht ist. Der             sonen wie folgt hinzugerechnet:\nWert der vollen freien Station nach Satz 1 mindert          1. die Einkünfte des nicht dauernd von ihm getrennt\nsich                                                             lebenden Ehegatten,\n1. wenn Wartung und Pflege weder für den Fall der          2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend unter-\nKrankheit, noch den der Pflegebedürftigkeit, noch           haltenen Kindes.\nden des Alters gewährt wird, um den Satz der\nPflegezulage nach § 267 Abs. l Satz 3 und 4 des            (2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)\nGesetzes,                                              kann insbesondere dann angenommen werden, wenn","852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder Ehcga l.le u ntcr Un1sU.inden, die auf eine dau-      5. die sonstigen mit dem Betrieb einer Land- und\nernde Aufhclrnn!J der Lcbcns9emeinschaft schließen            Forstwirtschaft verbundenen Einnahmen (Ab-\nlassen, im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berech-             satz 8).\ntigten län9cr als ein Jahr getrennt lebt.\n(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich ein\n(3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht          Betrag in Höhe des dreieinhalbfachen jeweils maß-\nüberwie9end unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn die        gebenden Satzes der Unterhaltshilfe für den Berech-\neigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind             tigten (§ 269 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)\n9ewährtc Zulagen ohne Berücksichtigung von Freibe-        anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Fläche der\nträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2        landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach\nSatz 2 und Nr. 3 bis 8 des Gesetzes den Kinderzu-         Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14\nschlag nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes errei-        Hektar, so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes\nchen. Werden Zulagen für mehrere Kinder in unter-         nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von\nschiedlicher Höhe gewährt:, ist als Zulage für das        Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf\neinzelne Kind der für dieses tatsächlich gewährte         diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen.\nBetrag anzusetzen.                                        Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle\nHektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an auf\n§5a                             volle Hektar nach oben zu runden. Der Wertansatz\nist bei einer selbst:bewirtschaftet:en Fläche der land-\nZurechnung von Bezügen für Kinder                wirtschaftlichen Nutzung\nBezüge, die wegen eines Kindes, insbesondere als              bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,\nZuschlag oder Zulage zum Arbeitslohn oder zu Ren-\ntenleistungen, gewährt werden, sind diesem Kind           von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,\nals Einkünfte zuzurechnen.                                von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert\nzu kürzen. Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermit-\n§6                              telten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag\nAbrundung von Pfennigbeträgen                  hinaus, abzuziehen\nBei Errechnun9 der Einkünfte aus den Einkunfts-        bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\narten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von          50 bis 65 vom Hundert\nFreibeträgen und Vergünstigungen nach § 267                  10 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes       70 Deutsche Mark,\nPfennigbeträge auf volle Deutsche Mark nach unten\nabzurunden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6          mehr als 65 bis 85 vom Hundert\nund des § 269 a Abs. 4 des Gesetzes sind die einzel-         15 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch\nnen Renten und Versorgungsbezüge auf volle                   90 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark nach unten abzurunden. Vor der              mehr als 85 vom Hundert\nBerechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind von den\n25 vom Hundert des Betrags, mindestens jedoch\nEinkünften die in ihnen enthaltenen Zulagen für\n130 Deutsche Mark.\nKinder abzuziehen; die Summe dieser Zulagen für\njedes Kind ist vor Anwendung des§ 267 Abs. 2 Nr. 5           (4) Der Zuschlag für die Betriebsleitung ist\ndes Gesetzes auf volle Deutsche Mark nach unten           monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswerts\nabzurunden.                                               der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der\nnach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzuset-\nzen.\nArtikel II\n(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut-\nEinkunftsarten                         zung einschließlich der nach Absatz 6 einzubezie-\nhenden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom Hundert\n§1                              der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft            Betreiben der Berechtigte und die nach § 5 zur\nFamilieneinheit gehörenden Personen die Land- und\n(1) Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft        Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines\nim Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-         Dritten nicht allein, so ist ein ihrem Anteil am\nergesetzes ist die Summe der nach den Absätzen 2          Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen.\nbis 8 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen\nWerte, vermindert um die nach Absatz 9 abzugsfähi-           (6) Bei der Ermittlung der Einkünfte nach den\ngen Belastungen und Ausgaben anzusetzen.                  Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues, des\nWeinbaues oder von Sonderkulturen nur dann ein-\n(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-             zubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei\ngleiche Werte sind zusammenzufassen                       der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht geson-\n1. der Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),               dert festgestellt wird oder im Falle einer solchen\nVeranlagung nicht gesondert festzustellen wäre\n2. der Zuschlag für die Betriebsleitung (Absatz 4),\n(Absatz 8 Satz 2).\n3. der Reinertrag (Absatz 5),\n(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst-\n4. der Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie          wirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnung","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977                          853\nist monatlich mil 0,4 vom Hundert des im Einheits-                                 §8\nwertbescheid festgesetzten Wohnungswerts anzuset-\nEinkünfte aus Ge\\Verbebetrieb\nzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.\nBei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-\n(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und     betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuerge-\nForstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monat-        setzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkom-\nlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünf-   mensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der nachge-\nten aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden            wiesene Dberschuß der Betriebseinnahmen über die\nPachtzinsen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören         Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht\nauch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer            zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrundele-\nfestgestellte oder im Falle einer solchen Veranla-      gung des Jahresumsatzes zu schätzen. § 7 Abs. 12 ist\ngung festzustellende Gewinne aus nachhaltigen           entsprechend anzuwenden.\noder einmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel\naus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonder-\nkulturen, übernormaler Tierhaltung, Zuchtviehver-                                  §9\nkäufen, Fuhrleistungcn oder Nebenbetrieben).                     Einkünfte aus selbständiger Arbeit\nAußerdem ist ein bei der Veräußerung oder Ent-\nBei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-\nnahme von Grund und Boden entstandener Gewinn\ndiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkom-\nohne Abzug von Freibeträgen mit einem Zwölftel\nmensteuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur\nanzusetzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.\nEinkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der\n(9) Von der Summe der Einnahmen und einnah-          nachgewiesene Dberschuß der Betriebseinnahmen\nmegleichen Werte sind abzuziehen                        über die Betriebsausgaben. § 7 Abs. 12 ist entspre-\nchend anzuwenden.\n1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten\nreinen Pachtzinsen bis zur Höhe des sich aus                                   § 10\nAbsatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergeben-\nden Betrags, ferner ein Zwölftel der Altenteilsla-            Einkünfte aus einem gegenwärtigen\nsten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen                         Arbeitsverhältnis\ndauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind,           (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem\n2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein-        gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19\nkommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen          Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom\n(insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder        monatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleich-\nähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein       bleibendem Wochenlohn ist das Viereindrittelfache\nBetrag, der aus den Werten nach den Absätzen 3       des Wochenlohns zugrunde zu legen. Für Wer-\nbis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständi-       bungskosten sind ohne besonderen Nachweis 30\ngen Finanzbehörden festzusetzenden Hundertsatz       Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin-\nzu berechnen ist.                                    ausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.\nSoweit Altenteilslasten oder andere dauernde              (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\nLasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für       veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-\nderen Bewertung § 4 entsprechend.                       künfte zugrunde zu legen. Die auf Grund dieser\n(10) Die Summe der Einnahmen und einnahme-           Verordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen\ngleichen Werte ist auf volle Deutsche Mark nach         Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-\nunten, die Summe der abzugsfähigen Belastungen          zuzurechnen.\nund Ausgaben auf volle Deutsche Mark nach oben                                    § 11\nzu runden.\nEinkünfte aus Kapitalvermögen\n(11) Bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4\nund 5 ist vom durchschnittlichen landwirtschaftli-        Bei der Errechnung von Einkünften aus Kapital-\nchen Hektarwert der Gemeinde auszugehen, in, der        vermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer-\ndie Hofstelle liegt, wenn der Einheitswert 1964 fort-   gesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor\nzuschreiben ist, jedoch der Einheitswert auf den        Abzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Für\nFortschreibungszeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies      Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis 15\ngilt auch für zugepachtete Nutzflächen.                 Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin-\nausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.\n(12) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\nveranlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte\n§ 12\nzugrunde zu legen, es sei denn, daß der Gewinn auf\nGrund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist.          Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nDie nach dieser Verordnung nicht abzugsfähigen            (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver-\nBetriebsausgaben sind diesen Einkünften wieder          mietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des\nhinzuzurechnen. Mit Freibeträgen nach § 13 Abs. 3       Einkommensteuergesetzes ist von den monatlichen\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend      Einnahmen auszugehen.\nzu verfahren.· Die Sätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-\nden, wenn die Einkünfte nach § 180 der Abgaben-           (2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Haus, so ist\nordnung einheitlich und gesondert festgestellt wer-     der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen. Als\nden.                                                    Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind Ein-","854                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nnahmen in Höhe von 68 Deutsche Mark monatlich                                     § 13\nfür den Berechtigten und je weitere 23 Deutsche\nSonstige Einkünfte\nMark für den Ehegatten und für jedes Kind\nzugrunde zu legen, sofern der Berechtigte nicht            (1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im\nnachweist, daß der tatsächliche Mietwert geringer       Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von\nist. Für den Mietwert einer dem Berechtigten unent-     den monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon\ngeltlich überlassenen Wohnung gelten die Sätze 1        sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten abzu-\nund 2 entsprechend, sofern es sich nicht um einen       setzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.\nFall des § 4 Abs. 1 und 2 handelt.\n(2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteu-\n(3) Der Mietwert einer Wohnung im eigenen Ein-       ergesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus\nfamilienhaus oder einer eigengenutzten Eigentums-       einer früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem\nwohnung ist auf Antrag nach den jeweils geltenden       Berechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie\nsteuerrechtlichen Vorschriften über den Nutzungs-       laufende staatliche Beihilfen und Unterstützungen\nwert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus zu          zur Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind\nermitteln; erhöhte Abschreibungen im Sinne der          als sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 an-\nsteuerrechtlichen Vorschriften sind dabei nicht zu      zusehen. Das gleiche gilt für Renten und andere\nberücksichtigen. Solange der Einheitswert des Ein-      wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für\nfamilienhauses oder der Eigentumswohnung, der           die Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von\nwegen der Errichtung eines Gebäudes oder wegen          Vermögenswerten oder als Entschädigung für die\neiner sonstigen Beslimdsveränderung, wie Anbau,         Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für\nAufbau oder Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht     die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der\nfeststeht, ist dem bisheri9en Einheitswert ein Drittel  Anwartschaft auf eine solche sowie für einen Scha-\nder Herstellungskosten hinzuzurechnen; ist der Ein-     den im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkom-\nheitswert nachträglich festzustellen, so ist bis zur    men oder als Berufsschadensausgleich gewährt wer-\nDurchführung der Nachfeststellung ein Drittel der       den.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten als Einheits-                               § 14\nwert anzusetzen. Für die Berechnung der Einkünfte\naus einem eigengenutzten cigentumsähnlichen Dau-                   Ersatz für entgangene Einnahmen\nerwohnrecht gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.         Zu den Einkünften gehören auch Entschädigun-\ngen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende\n(4) Bei Untervermietung sind als Werbungskosten      Einnahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen\nohne besonderen Nachweis 70 vom Hundert der             Einkunftsart anzusetzen, zu der nach den Vorschrif-\nEinnahmen abzusetzen; darüber hinausgehende             ten der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören würden,\nWerbungskosten sind nachzuweisen. Einnahmen             die durch diese Entschädigungen ersetzt werden.\naus Untervermietung unter 20 Deutsche Mark\nmonatlich bleiben unberücksichtigt. Zu den Einnah-\n§ 15\nmen aus Untervermietung gehören auch solche aus\nBedienung und Verpflegung, soweit sie nach der                           Einmalige Einnahmen\nVerkehrsauffassung mit der Untervermietung ver-            (1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten\nbunden sind. Entsprechendes gilt im Falle der Unter-    der §§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Ein-\nverpachtung.                                            künfte vom Ersten desjenigen Monats an zu berück-\nsichtigen, der auf den Monat folgt, in dem sie anfal-\n(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen       len; sie sind nach Abzug der nachgewiesenen Wer-\nNachweis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925      bungskosten auf den Zeitraum eines Jahres aufzutei-\nbezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der          len und monatlich mit jeweils einem Zwölftel anzu-\nJahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem          setzen.\n31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind,\n(2) Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des\n10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein\nAbsatzes 1 gehören auch die Kapitalabfindungen für\ndarüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist            wiederkehrende Bezüge; dies gilt nur dann nicht,\nnachzuweisen.                                           wenn die Kapitalabfindungen nach den hierfür maß-\n(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten            gebenden Rechtsvorschriften für andere Zwecke als\njährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert        zur Bestreitung des Lebensunterhalts gebunden sind.\ndes nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964       Gratifikationen zu Weihnachten, Neujahr oder zu\nfestgestellten Einheitswerts abgesetzt werden.          einem Arbeitsjubiläum sowie Heirats- oder Geburts-\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,      beihilfen sind als einmalige Einnahmen anzusetzen,\ndaß Anschaffungskosten nur zu berücksichtigen           soweit sie die Sätze der Unterhaltshilfe der Fami-\nsind, soweit sie auf das Gebäude entfallen.             lieneinheit übersteigen; die Zuwendung nach dem\nGesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-\n(7) § 7 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden; für     derzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) gilt\ndie Errechnung des Mietwerts der Wohnung im             hierbei bis zur Höhe der Zuwendung nach dem\neigenen Hause und der Einkünfte aus Untervermie-        Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwen-\ntung sowie für die Absetzung für Abnutzung gelten       dungen vom 16. April 1964 (BGBI. I S. 278) als\njedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4 und 6.          Gratifikation zu Weihnachten.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977                          855\n§ 15 a                          1. Leistungen der Krankenhilfe, der Wochenhilfe,\nBesonderheiten für wechselnde und kurzfristige            der Familienhilfe und das Sterbegeld nach den\nEinkünfte                             Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversi-\ncherungsordnung,\n(1) Bei Personen ohne festes Einkommen im Sinne\n2. Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mutter-\ndes § 288 Abs. 2 des Gesetzes werden die innerhalb\nschutzgesetz,\neines Kalenderjahres bezogenen Einkünfte monat-\nlich mit je einem Zwölftel des Jahresbetrags ange-        3. Leistungen der Heilbehandlung, der Berufshilfe\nsetzt. Werden andere Einkünfte als solche im Sinne            und besondere Unterstützungen durch die Träger\nder §§ 11 und 15 in wechselnder Höhe nicht in allen           der gesetzlichen Unfallversicherung nach den\nKalendermonaten erzielt, werden sie innerhalb des             Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversi-\nKalenderjahres vorbehaltlich des Absatzes 2 für die           cherungsordnung, die Ubergangsleistung nach\nKalendermonate, in denen sie bezogen worden sind,             § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Siebenten Berufs-\njeweils mit dem Betrag angesetzt, der sich bei der            krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968\nAufteilung auf diese Monate durchschnittlich ergibt.           (BGBl. I S. 721), die laufende Ubergangsleistung\njedoch nur, soweit sie nicht zum Ausgleich der\n(2) Werden innerhalb eines Kalenderjahres feste            Minderung eines Verdienstes gewährt wird; Lei-\noder wechselnde Einkünfte im Sinne des § 10 aus               stungen der Träger der gesetzlichen Rentenversi-\nkurzfristigen,     insbesondere       saisongebundenen        cherungen nach § 1237 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe\nArbeitsverhältnissen nicht in allen Kalendermona-             b und § 1305 der Reichsversicherungsordnung,\nten bezogen, so können die Einkünfte, wenn dies für           § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 84 des\nden Berechtigten günstiger ist, monatlich mit einem           Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 36\nZwölftel des Jahresbetrags angesetzt werden.                  Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 97 des Reichs-\nkna ppschaftsgesetzes,\n§ 16\n4. Beihilfen nach § 17 a des Bundesversorgungsge-\nLeistungen der Sozialhilfe,                    setzes,\nder öffentlichen Jugendhilfe und\nder Kriegsopferfürsorge                   5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der\nAusbildungsbeihilfen nach § 10 des Heimkehrer-\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und            gesetzes,\ndem Gesetz für Jugendwohlfahrt sowie Leistungen\nder Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-            6. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-\ngungsgesetz gehören nicht zu den Einkünften im                rung von Schülern an höheren Schulen und von\nSinne dieser Verordnung.                                      Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen,\nsonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen\nsowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus\nStiftungen oder anderen Förderungseinrichtun-\nArtikel III                             gen gewährt werden, wenn deren Gewährung\nFreibeträge und Vergünstigungen                       oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und entspre-\nnach § 267 Abs. 2 des Gesetzes                     chende Leistungen beeinflußt wird,\n7. Wohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz\n§ 11\nund vergleichbare Leistungen im Sinne des § 21\nUnterhaltsleistungen                         dieses Gesetzes.\nGesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen          (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nim Sinne des§ 267 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bleiben      im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige\nbei der Errechnung von Einkünften unberücksich-          vertragliche Leistungen.\ntigt, wenn sie von Verwandten im Sinne des § 1589\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt werden.                (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\ngehören nicht\n§ 18                            1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 sowie\nKaritative Leistungen                        das Verletztengeld nach den §§ 560 bis 562 der\nReichsversicherungsordnung,\nKaritative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes bleiben bei der Errechnung von        2. das Wochengeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 3 und\nEinkünften auch dann unberücksichtigt, wenn es                 § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\nsich nicht um Zuwendungen von Organisationen                  und nach§ 13 des Mutterschutzgesetzes,\nund Verbänden der Wohlfahrtspflege handelt.               3. das Hausgeld nach den §§ 186 und 194 sowie\ndas Ubergangsgeld nach § 1241 der Reichsver-\n§ 19                               sicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversiche-\nZweckgebundene Sonderleistungen                      rungsgesetzes und § 40 des Reichsknappschafts-\ngesetzes,\n(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne\ndes § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind,          4. der Einkommensausgleich nach § 17 des Bundes-\nvorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere                     versorgungsgesetzes.","856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 20                                                     § 23\nFreibetrlige nach§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2                Freibetrag nach§ 267 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\ndes Gesetzes\nDer Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des Geset-\nFreibelri.ige nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Ge-       zes ist von jeder der dort bezeichneten Leistungen\nsetzes sind für alJe nach § 5 zur Familieneinheit              abzusetzen, die der Berechtigte oder die nach § 5 zu\ngehörenden Personen zu gewähren. Erfüllt eine Per-            seiner Familieneinheit gehörenden Personen bezie-\nson gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere              hen; dies gilt auch dann, wenn in der Person eines\ndieser Freibetrüge, so werden die Freibeträge ne-             Angehörigen der Familieneinheit mehrere solcher\nbtmeinander gewährt.                                         Leistungen zusammentreffen.\n§ 21\nVergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 3                                          § 24\ndes Gesetzes\nFreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes\n(1) Bei Anwendung des § 2b7 Abs. 2 Nr. 3 des Ge-\nsetzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der               Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Geset-\nnach § 5 zn seiner Familieneinheit gehörenden Per-            zes sind die Einkünfte des Berechtigten und der\nsonen aus den in den §§ 7 bis 10 bezeichneten                 nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-\nEinkunftsarleu :,,.usamrnenzufassen und mit ihrem             sonen zusammenzufassen.\nGesamtbetra~J der Bercchnunq dieser Vergünstigun-\ngen zugrun<l<' zu legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe                                 § 24 a\ngelten die S~itzc der l'i.JJn il ieneinheit.\nFreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes\n(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3\ndes Geselzes werden nicht gewährt bei                            Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Geset-\nzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der\n1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-             nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-\nrung nach den §§ 182, 186, 194, 560 bis 562 (Kran-        sonen zusammenzufassen.\nken- und Hausgeld sowie VerJctztengeld) der\nReichsversi eh cru 11 gsord nung.\n§ 25\n2. Zahlung des Einkommensausgleichs nach § 17 des\nBundes versorgu n gsgeselzes,                                        Zusammentreiien von Freibeträgen\nund Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\n3. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwet-\ndes Gesetzes\ntergeld, Arbeitslosenhilfe, Heimkehrerarbeits-\nlosengeld sowie Unterhaltsgeld und Ubergangs-                Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267\ngeld nach d<'m Arbeitsförderungsgesetz.                   Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 8 des Gesetzes sind in\nnachstehender Reihenfolge zu berücksichtigen:\n§ 22                            1. Freibeträge und Vergünstigungen nach den Num-\nVergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 4                   mern 3, 4, Nummer 6 Satz 1 sowie den Nummern\ndes Gesetzes                             7 und 8,\nBei BEm~chmrng der Vergünstigungen nach § 267              2. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d,\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes sind die Einkünfte des              3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,\nBerechtigten und der nach § 5 zu seiner Familienein-\nheit gehörenden Personen c1us staatlichen Cratialen           4. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe c.\nsowie freiwjl]igen Leistungen, die mit Rücksicht auf\nein früheres Dienst- odPr Arlwitsverh~iltnis oder\neine frühere selbsti.indige BerufsUiUgkeit oder als                                Artikel IV\nzusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi-\nschen Organisation gew~ihrt werden, zusammenzu-\nSonstige und Schlußvorschriften\nfassen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gefüm die\nSätze der Familieneinheit.                                                              § 26\n(weggefallen)\n§ 22 a\nVergünstigung für Einkünfte nach\n§ 27\n§ 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes\nBerlin-Klausel\nVon Zulagen für Kinder (§ 267 Abs. 2 Nr. 5 des\nGesetzes) dürfen andere Freibeträge als der nach                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des\nabgezogen werden.                                             Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin."]}