{"id":"bgbl1-1977-35-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":35,"date":"1977-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_35.pdf#page=4","order":3,"title":"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1977)","law_date":"1977-06-14T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["848                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n(KStDV 1977)\nVom 14. Juni 1977\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuer-      als Waisengeld       4 800 Deutsche Mark jährlich für\ngesetzes vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597, 2599)                                jede Halbwaise,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                              9 600 Deutsche Mark jährlich für\nBundesrates:                                                                        jede Vollwaise,\nals Sterbegeld       5 000 Deutsche Mark als Gesamt-\nleistung.\nZu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\n(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche dürfen\n§ 1                           in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf\nhöhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge\nAllgemeines                        gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom\nRechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und         Hundert aller Fälle für Pension, Witwengeld und\nUnterstützungskassen sind nur dann eine soziale          Waisengeld uneingeschränkt. Im übrigen dürfen die\nEinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b    jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden\ndes Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzun-       Beträge nicht übersteigen:\ngen erfüllen:                                            als Pension         36 000 Deutsche Mark jährlich,\n1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehr-       als Witwengeld 24 000 Deutsche Mark jährlich,\nzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen\nAngehörigen und bei Gesellschaften in der Mehr-      als Waisengeld       7 200 Deutsche Mark jährlich für\nzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren                                   jede Halbwaise,\nAngehörigen zusammensc~tzen.                                             14 400 Deutsche Mark jährlich für\njede Vollwaise,\n2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vor-\nbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes sat-     als Sterbegeld       7 500 Deutsche Mark als Gesamt-\nzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder                                     leistung.\nderen Angehörigen zugute kommen oder für aus-\nschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke                                § 3\nverwendet werden.                                                   Kassen ohne Rechtsanspruch\n3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch                          der Leistungsempfänger\nder Leistungsempfänger die Voraussetzungen des          Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Lei-\n§ 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-         stungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,\nstungsempfänger die Voraussetzungen des § 3          müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nerfüllt sein.\n1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Bei-\n§ 2                               trägen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht ver-\npflichtet sein.\nKassen mit Rechtsanspruch der\nLeistungsempfänger                    2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitneh-\nmervertretungen des Betriebs oder der Dienst-\n(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,        stelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das\ndie den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch\nRecht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Be-\ngewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan-            träge, die der Kasse zufließen, beratend mitzu-\nsprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des\nwirken.\nAbsatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:\n3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld\nals Pension         24 000 Deutsche Mark jährlich,           dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht über-\nals Witwengeld 16 000 Deutsche Mark jährlich,                steigen.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977                        849\nZu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes             2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-\nsicherung beschränkt und sie im übrigen die Vor--\n§ 4                              aussetzungen des § 1 erfüllen.\nKleinere Versicherungsvereine\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nSchluß vo rschriften\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\ngen in der im Bundcsgeselzblatt Teil III, Gliederungs-                           § 5\nnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                       Anwendungszeitraum\nsung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. De-\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nzember 1975 (BGBJ. I S. 3139). sind von der Körper-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzu-\nschaftsteuer befreit, wenn\nwenden.\n1. ihre Beitrugseinnahmen im Durchschnitt der letz-                              § 6\nten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im                         Berlin-Klausel\nVeranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\ndie folgenden Jahresbelrüge nicht überstiegen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhaben:                                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 55 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.\na) 1000000 Deulsc:hf~ Mark bei Versicherungs-\nvereinen, die die Lebensversicherung oder die\nKrankenversicherung betreiben,                                            § 7\nb) 300 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-                         Inkrafttreten\nsichenmgsvereinen,                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\noder                                                dung in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}