{"id":"bgbl1-1977-35-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":35,"date":"1977-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung","law_date":"1977-06-13T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1977                              847\nVerordnung\nzur Änderung der Hackfleisch-Verordnung\nVom 13. Juni 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a, b               der Abgabe zum Verzehr nach Maßgabe des § 1\nund c und des § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und                 Abs. 3 Nr. 1 durcherhitzt werden und entsprechen-\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                  de Einrichtungen eine sachgemäße Behandlung\n(BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit                der Erzeugnisse gewährleisten; die Erzeugnisse\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft               müssen von einem nach § 9 Abs. 1 genannten\nund Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des               Betrieb, tiefgefrorene Erzeugnisse können auch\nBundesrates verordnet:                                          von anderen Betrieben bezogen worden sein.\"\nArtikel 1                        5. Nach§ 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:\nDie Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976                                        ,,§ 19 a\n(BGBI. I S. 1186) wird wie folgt geändert:                                Dbergangsregelung für Personen\nohne abgeschlossene Ausbildung\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(1} Abweichend von § 10 Abs. 2 dürfen Per-\n,,(1) Erzeugnisse nach § 1, denen Nitritpökelsalz          sonen, die keine abgeschlossene Ausbildung ha-\nzugesetzt worden ist, dürfen mit Ausnahme von                ben, ohne Auf sieht durch eine sachkundige Per-\nBrühwursthalbfabrikaten nicht in den Verkehr                 son Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 behandeln oder\ngebracht werden.\"                                            abgeben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens dieser Verordnung eine mindestens fünfjäh-\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    rige Berufserfahrung im Umgang mit rohem\n„Bratwurst\" die Worte „und Erzeugnisse nach§ 1               Fleisch erworben haben. Diese Personen sind bei\nAbs. 1 Nr. 6\" eingefügt.                                     Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzung\nberechtigt, ohne Aufsicht durch eine sachkundige\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                Person die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufge-\nführten Erzeugnisse zur unmittelbaren Abgabe an\na) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma                den Verbraucher herzustellen, sofern sie den in\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                § 10 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Nachweis erbracht\n„die Fleisch oder Fleischerzeugnisse nachteilig        haben.\nbeeinflussen können.\"\n(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 erlöschen,\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           wenn die mindestens fünfjährige Berufserfahrung\nmit rohem Fleisch der zuständigen Behörde nicht\n,,Als räumlich abgesondert gelten Abteilungen,\nspätestens bis zum 30. Juni 1978 nachgewiesen\ndie vom übrigen Verkaufsraum durch Trenn-\nwird.\"\nwände oder mit in ihrer Wirksamkeit gleich-\nwertigen Anlagen, Einrichtungen oder Vor-                                   Artikel 2\nkehrungen abgeteilt sowie mit Uberdruck-\nanlagen oder hygienisch gleichwertiger Luft-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nführung ausgestattet sind.\"                         Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11\ndes Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\nc} In Satz 5 werden die Worte „liefert und sicher-       rechts vom 15. August 1974 {BGBl. I S. 1945) auch\ngestellt ist\" durch die Worte „liefert und durch   im Land Berlin.\nihn sichergestellt ist\" ersetzt.\nArtikel 3\n4. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\n,,Dies gilt nicht für das Behandeln und Inverkehr-       satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nbringen von Fleischklopsen, Bouletten, Frikadel-            (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1979,\nlen, Bratwürsten und Erzeugnissen nach§ 1 Abs. 1         Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. August 1976 in\nSatz 1 Nr. 5 und 6, sofern diese Erzeugnisse vor         Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1977 '\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}