{"id":"bgbl1-1977-34-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":34,"date":"1977-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/34#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_34.pdf#page=18","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1977-06-13T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Seescbiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 13. Juni 1971\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a               d) Nummer 7 wird Nummer 6 und erhält folgen-\nNr. 2 und Abs. 5 des Gesetzes über die Aufgaben                     de Fassung:\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom                     „6. außergewöhnliche Schwimmkörper\n24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), geändert durch § 70\neinzelne oder zu mehreren zusammenge-\nAbs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\nfaßte schwimmfähige Gegenstände, die\n§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nim Wasser fortbewegt werden sollen und\nGüter, des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des\nnicht oder nur wenig über die Wasser-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\noberfläche hinausragen, in~besondere\nGebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des Ar-\nHölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke\ntikels 1 Nr. l des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBl.\noder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle\nII S. 873), geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes\nihrer Fortbewegung gelten sie als ge-\nüber die Beförderung gefährlicher Güter, des § 27\nschleppte Gegenstände im Sinne von\nAbs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 und 4 des Bundes-\nRegel 24 Buchstabe e der Seestraßenord-\nw asserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II\nnung;\".\nS. 173) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten wird, hinsichtlich der Abwehr                     Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7\nvon Gefahren für das Wasser und der Verhütung                       und 8.\nvon der Schiffahrt. ausgehender schädlicher Umwelt-             e) Nummer 10 wird Nummer 9; der zweite Halb-\neinwirkungen gemeinsam rni t dem Bundesminister                     satz erhält folgende Fassung:\ndes Innern, verordnet.:\n• sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-\n;~uge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der\nArtikel 1                                 Seestraßenordnung;\".\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai                   f) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-\n1971 (BGBI. I S. 641). zuletzt geändert durch die                   mer 10 eingefügt:\nZweite Verordnung vom 26. Mai 1976 (BGBl. I                         „ 1O. außergewöhnlich große Fahrzeuge\nS. 1302), wird wie folgt geändert:                                        Fahrzeuge, die die für eine Seeschiff-\nfahrtstraße bekanntgemachten Abmes-\n1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                  sungen überschreiten;\".\n,, (3) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten           g) In Nummer 11 erhält der erste Halbsatz fol-\nauch die Internationalen Regeln von 1972 zur                   gende Fassung:\nVerhütung von Zusammenstößen auf See (See-\n„ 11. Fahrgastschiffe\nstraßenordnung -- BGBI. I S. 816), soweit die\nVerordnung nicht ausdrücklich etwas anderes                          Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen\nbestimmt.\"                                                           gewerblich befördern oder hierfür zuge-\nlassen und eingesetzt sind\".\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        h) Nummer 13 wird nach dem Strichpunkt wie\nfolgt ergänzt:\na) Satz 1 erhält folgende Einleitung:\n,,sie gelten als tiefgangsbehinderte Fahr-\n,,Für die Verordnung gelten die Begriffsbe-              zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe h der\nstimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der                    Seestraßenordnung;\".\nSeestraßenordnung; im übrigen sind im Sinne\ndieser Verordnung:\".                                   i) Nummer 14 erhält folgende Fassung:\n„ 14. Binnenschiffe\nb) Nummer 3 wird gestrichen. Nummer 4 wird\nNummer 3.                                                       Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung\nc) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält fol-                            vom 14. Januar 1977 (BGBI. I S. 59) in\ngende Fassung:                                                 der jeweils gültigen Fassung oder eine\n„4. schwimmende Geräte                                         andere hierin genannte Fahrtauglich-\nkeitsbescheinigung für Binnenschiffe\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne                     besitzen;\".\nvon Regel 3 Buchstabe g der Seestraßen-\nordnung auch dann, wenn sie nicht in             j) Nummer 15 erhält folgende Fassung:\nFahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen,              „ 15. Freifahrer\nHebefahrzeuge      einschließlich    ihres\nFahrzeuge, die von der Verpflichtung\nschwimmenden Zubehörs;\".\nzur Annahme eines Seelotsen befreit\nNummer 6 wird Nummer 5.                                        sind, ausgenommen Sportfahrzeuge;\".","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                           831\nk) Nummer 1G erhült folgende Fassung:                             gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Wirk-\nsamkeit und Betriebssicherheit dieser Schall-\n„16. bestimmte gefährliche Güter\nsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet\nLadungsgüter der Klassen I a und I b               sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssi-\nvon mehr als 100 kg Gesamtmenge der                cherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der\nAnlage l zur Verordnung über gefähr-               Fahrzeugführer und der Eigentümer unver-\nliche Seefrachtgüter vom 4. Januar 1960            züglich für die sachgemäße Instandsetzung\n(BGBI. II S. 9), zuletzt geändert durch            zu sorgen.\"\ndie Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI.\nI S. 2041), und auf Tankfahrzeugen\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbeförderte Ladungsgüter der Klassen I d\nund III a Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 1       a) Im Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer\nzur Verordnung über gefährliche See-               Satz 4 eingefügt:        ·\nfrachtgüter sowie die auf Grund des § 30\n,,Für die nach dieser Verordnung vorge-\nAbs. l bekanntgemachten Stoffe, bei\nschriebenen Sichtzeichen gelten Regeln 20\nderen Beförderung besondere Gefahren\nund 38 Buchstaben a bis f der Seestraßenord-\nvon den Fahrzeugen ausgehen;\".\nnung.\"\n1) Nummer 17 Buchstabe b erhält folgende Fas-                    Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5\nsung:                                                       und 6.\n„b) Sportfahrzeuge                                      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWasserfahrzeuge,       die  ausschließlich\n,, (2) Die Mindesttragweite aller in dieser\nSport- und Vc~rgnügungszwecken die-\nVerordnung für Fahrzeuge und außerge-\nnen;\".\nwöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebe-\nm) Nach Nummer 17 werden folgende neue                            nen Lichter muß zwei Seemeilen betragen.\nNummern 18 und 19 eingefügt:                                Die Positionslaternen müssen elektrisch\nbetrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder\n„ 18. Sichtzeichen\noder Segel unter 20 m Länge, auf denen keine\nLichter, Signalkörper, Flaggen, Tafeln             ausreichende elektrische Stromquelle vorhan-\nund Tonnen;                                        den ist, sowie auf unbemannten Fahrzeugen\n19. Signalkörper                                          genügen nichtelektrisch betriebene Positions-\nBälle, Kegel, Rhomben und Zylinder. II             laternen.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n3. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.\n11  (3) Die in dieser Verordnung vorgeschrie-\nbenen Signalkörper dürfen durch Einrichtun-\n4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               gen ersetzt werden, die in allen Richtungen\n,, (1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die               aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie\nSicherheit Verantwortliche haben die Vorschrif-                   der vorgeschriebene Signalkörper haben.\"\nten dieser Verordnung über das Verhalten im\nVerkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge                 d) Absatz 4 wird gestrichen.\nmit Einrichtungen für das Führen und Zeigen                   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende\nder Sichtzeichen und das Geben von Schallsi-                      Fassung:\ngnalen zu befolgen.\"\n11 (4) Abweichend von Nummer 2 Buchsta-\nbe a Ziffer i der Anlage 1 zur Seestraßenord-\n5. In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 64 Abs. 2\"\nnung braucht das Topplicht auch dann nur in\ndurch die Bezeichnung ,,§ 60 Abs. 2\" ersetzt.\neiner Mindesthöhe von 6 m geführt zu wer-\nden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist.\"\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird Absatz 5; im Absatz 5 erhält\na) Im Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\nSatz 4 folgende Fassung:\n,,Zollordnung\" die Worte „und Regel 1 Buch-\nstaben c und e der Seestraßenordnung\" ein-                  „Auf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge\ngefügt.                                                    dürfen Flaggen und Tafeln geringerer\nAbmessungen verwendet werden, @l.ie dem\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nGrößenverhältnis des Fahrzeugs angemessen\n,, (3) Für die Ausrüstung zum Geben der                  sind.\"\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nSchallsignale gelten Regeln 33 und 38. Buch-           g) Absatz 7 wird Absatz 6; im Absatz 6 Satz 1\nstabe g der Seestraßenordnung. Für Schallsi-               wird die Bezeichnung „Regel 2\" durch die\ngnalanlagen, die auf Fahrzeugen im Sinne                   Bezeichnung „Regel 23\" und in Satz 2 die\ndes § 9 Abs. 1 und Abs. 3 zum Geben der                    Worte „Regel 2 Buchstabe a Ziffer iii\" durch\nnach dieser Verordnung und der Seestraßen-                  die Worte „Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a\"\nordnung vorgeschriebenen Schallsignale ver-                 ersetzt.\nwendet werden und die nicht nach Regel 38\nder Seestraßenordnung befreit worden sind,          8. § 8 a wird§ 9.","832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. § 9 wird§ 10 und erhält folgende Fassung:                 der Anlage II.1 zu zeigen und zusätzlich das\nSchallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 zu geben\n,.§ 10                            sowie die Scheibe mit einem Scheinwerfer an-\nKleine Fahrzeuge                        zuleuchten.\"\n(1) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge\nbrauchen die nach Regel 27 und Regel 30 Buch-        14. § 14 wird gestrichen.\nstabe d der See,straßenordnung vorgeschriebe-\nnen zusätzlichen Sichtzeichen nicht zu führen.       15. § 15 wird§ 13 und erhält folgende Fassung:\nAbweichend von Regel 22 Buchstabe c der See-\n,,§ 13\nstraßenordnung müssen die in Satz 1 genannten\nFahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge                                Fähren\nzu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttrag-             (1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben\nweite von zwei Seemeilen führen.                         das Sichtzeichen Nummer 5.1 der Anlage II.1 zu\n(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der           führen.\nSeestraßenordnung haben Fahrzeuge unter Segel               (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf\nvon weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge                 dem Nord-Ostsee-Kanal und der Untertrave\nunter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buch-            zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung\nstabe a oder b dE!r Seestraßenordnung vorge-             vorgeschriebenen Lichtern das Sichtzeichen\nschriebenen Lichter nicht führen können, minde-          Nr. 5.2 der Anlage II.1 zu führen.\"\nstens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 4\nder Anlage JI.1 zu führen.\n16. § 16 wird gestrichen.\n(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf\ndenen die hiernach vorgeschriebenen Lichter,        17. § 17 wird§ 14 und erhält folgende Fassung:\nund Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 m\nLänge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe c                                   ,,§ 14\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lich-                                  Fahrzeuge,\nter nicht geführt werden können, dürfen in der                 die bestimmte gefährliche Güter befördern\nZeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben\nist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand             (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche\nvorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische           Güter befördern, haben zusätzlich zu den nach\nLeuchte oder eine Laterne mit einem weißen               der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sicht-\nLicht ständig gebrauchst ertig mitzuführen und           zeichen die Sichtzeichen nach Nummer 6 der\nrechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß             Anlage II.1 zu führen. Diese Sichtzeichen sind\nzu verhüten.                                             auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder\nfestgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\n(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpoli-\nfür Kriegsfahrzeuge.\nzeibehörde als Anker- und Liegestellen bekannt-\ngemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge                   (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die\nvon weniger als 12 m Länge nicht die nach                nach dem Löschen von bestimmten gefährlichen\nRegel 30 Buchstabe a, b oder c der Seestraßen-           Gütern noch nicht entgast worden sind, es sei\nordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen zu füh-             denn, daß sie inertisiert sind.\"\nren; Regel 30 Buchstabe e der Seestraßenord-\nnung bleibt unberührt.                               18. § 18 wird § 15; im § 15 wird im Absatz 1 die\n(5) Offene Fischerboote brauchen abweichend          Bezeichnung „Nummer 11\" durch die Bezeich-\nvon Regel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rund-             nung „Nummer 7\" und im Absatz 2 die Bezeich-\numlicht nach Nummer 4 der Anlage II.1 zu                nung „Nummer 12\" durch die Bezeichnung\nführen. Regel 26 Buchstabe e der Seestraßenord-           ,,Nummer 8\" ersetzt.\nnung bleibt unberührt.\"\n19. § 19 wird gestrichen.\n10. § 10 wird § 11, Absatz 2 wird gestrichen.\n11. § 11 wird gestrichen.                                20. § 20 wird § 16 und erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\n12. § 12 wird gestrichen.\nAußergewöhnliche Schwimmkörper\n13. § 13 wird§ 12 und erhält folgende Fassung:                   (1) Geschleppte außergewöhnliche Schwimm-\n,,§ 12\nkörper in Fahrt haben die Sichtzeichen nach\nRegel 24 Buchstabe e oder g der Seestraßenord-\nSchlepper von Schießscheiben                 nung zu führen. Das Sichtzeichen nach Regel 24\nEin Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben             Buchstabe e Ziffer iii ist auch dann zu führen,\nschleppt und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in          wenn der Schleppzug 200 m oder weniger lang\ngefahrdrohender Weise nähert, hat zusätzlich zu          ist.\nden nach der Seestraßenordnung vorgeschriebe-                (2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeu-\nnen Sichtzeichen das Sichtzeichen Nummer 3               gen, die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-","Nr. 34   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                           833\nführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat                     Fahrzeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal am\ndie Sichtzeichen nacll Nummer 9 der Anlage II.1                   Ufer festgekommen sind, haben abwei-\nzu führen.\"                                                       chend von Regel 35 Buchstaben c, f und g\nder Seestraßenordnung die Schallsignale\n21. § 21 wird § 17 und im J\\l)satz 1 die Nummer \"14\"                  nach Nummer 3.2 der Anlage II.2 minde-\ndurch die Nummer \"10\" ersetzt.                                    stens jede Minute zu geben;\n3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt\n22. § 22 wird§ 18 und wie folgt geändert:                             haben abweichend von Regel 35 Buchsta-\na) Im Absatz 1 Nr. l und 2 werden die Zahl                        ben a und b der Seestraßenordnung das\n,,45,75\" durch die Zahl \"50\" sowie in Num-                    Schallsignal nach Nummer 3.3 der Anlage\nmer 1 die Bezeichnung „ 15.1\" durch die                       II.2 mindestens alle zwei Minuten zu\nBezeichnung „ 11. 1\" und in Nummer 2 die                      geben. Die bugsierenden Schlepper dürfen\nBezeichnung \"15.2\" durch die Bezeichnung                      das Schallsignal nach Regel 35 Buchsta-\n,, 11.2\" ersetzt.                                             be c der Seestraßenordnung nicht geben;\",\nb) Im Absatz 2 Nr. l wird das Wort „fremde\"              b) Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden gestrichen. Die\ndurch <las Wort „andere\" ersetzt.                       Nummern 7 und 8 werden Nummern 5 und 6.\nc) Im Absatz 4 werden die Worte „Regel 11\"               c) In Nummer 5 wird die Bezeichnung ,, § 26\ndurch die Worte „Regel 30\" ersetzt.                     Abs. 3 Satz 1\" durch die Bezeichnung ,, § 22\nAbs. 1 Satz 2\" und die Bezeichnung „Regel 15\n23. § 23 wird § 19; der erste Halbsatz und die                  Buchstabe c\"           durch die Bezeichnung\nNummer 1 in§ 19 werden wie folgt geändert:                      Regel 35\" ersetzt.\n11\n„Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist           d) Im Absatz 2 werden die Zahl „ 12,20\" durch\nin allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrs-            die Zahl „12\" und die Worte „jede Minute\"\nlage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere             durch die Worte „alle zwei Minuten\" ersetzt.\n1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Hä-\nfen,                                              26. § 26 wird§ 22 und wie folgt geändert:\nbeim Auslauten aus ihnen sowie aus Schleu-\na) Absatz 3 wird an Absatz 1 angefügt und Ab-\nsen und\nsatz 2 gestrichen.\nbeim Verlassen von Liege- und Ankerplät-\nzen,\".                                                b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.\n24. § 24 wird§ 20 und wie folgt geändert:                27. § 27 wird§ 23 und wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „sich nähern-            a) Im Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-\ndes\" gestrichen.                                         strichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „besonders               b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngefährdende Güter\" durch die Worte                       „1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht\n„bestimmte gefährliche Güter\" und die                           das Schallsignal nach Regel 34 Buch-\nBezeichnungen ,,§ 40 Abs. 1\" und ,,§ 41 ·                       stabe c Ziffer ii der Seestraßenordnung\nAbs. 1\" durch die Bezeichnungen ,, § 35                         gegeben hat,\".\nAbs. 1\" und \"§ 36 Abs. 1\" ersetzt.\nc) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\nc) In Absatz 3 werden die Nummern „2.2\" und\nsung:\n,,2.3\" durch die Nummern \"2.3\" und „2.4\"\nersetzt.                                                  „Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der\nSeestraßenordnung darf im Nord-Ostsee-Ka-\n25. § 25 wird§ 21 und wie folgt geändert:                        nal nur überholt werden, wenn sich das\nüberholende und das vorausfahrende Fahr-\na) Im Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3                  zeug rechtzeitig durch die Schallsignale nach\nfolgende Fassung:                                        den Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage II.2 ver-\n,, (1) Bei verminderter Sicht sind folgende           ständigt haben. Das vorausfahrende Fahr-\nSchallsignale zu geben:                                  zeug muß das Uberholen gestatten, wenn das\nUberholmanöver ohne Gefahr durchgeführt\n1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben f                 werden kann; es muß entsprechend seinem\nund g der Seestraßenordnung haben                 Tiefgang und der Passierseite Raum geben\nschräg oder quer im Fahrwasser vor                und seine Fahrt erforderlichenfalls bis zur\nAnker liegende oder auf Grund sitzende            Grenze seiner Steuerfähigkeit ermäßigen.\"\nFahrzeuge die Schallsignale nach Num-\nmer 3.1 der Anlage II.2 mindestens jede\n28. § 28 wird § 24 und wie folgt geändert:\nMinute zu geben;\n2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nnicht zum festmachen bestimmt,en Stellen          sung:\noder bei gesunkenen Fahrzeugen oder                  ,,(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten\nanderen Schiffahrtshindernissen liegen,           oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahr-\nschwimmende Geräte im Einsatz sowie                wasser ist nach Steuerbord auszuweichen.","834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d          b) Im Absatz 3 wird folgender neuer Satz 1 ein-\nder Seestraßenordnung haben einem Wege-                    gefügt:\nrechtschiff alle anderen Fahrzeuge mit Aus-\n„In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern\nnahme von manövrierunfähigen Fahrzeugen\noder Anker, Ketten oder Trossen schleifen\nauszuweichen.\"\nzu lassen.\"\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\n,,Abweichend von Regel 14 der Seestraßen-\nordnung dürfen Fahrzeuge innerhalb von             33. § 33 wird § 29; im § 29 Abs. 2 Nr. 2 wird die\nFahrwasserabschnitten im Sinne des § 22                Bezeichnung „8\" durch die Bezeichnung „8/Hei-\nAbs. 1 Satz 2 einem Gegenkommer aus-                   kendorf Reede\" ersetzt.\nnahmsweise nach Backbord ausweichen.\"\nc) Im Absatz 4 wird die Nummer „4.6.2\" durch          34. § 34 wird gestrichen.\ndie Nummer „5.1.2\" und die Nummer „4.7\"\ndurch die Nummer „5.2\" ersetzt.\n35. § 35 wird § 30.\nd) Absatz 4 wird durch folgenden Satz 5 er-\ngänzt:                                             36. § 36 wird § 31 und wie folgt geändert:\n„Einern Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n6 ist auszuweichen.\"\n,, Wasserski und Segelsurfen\".\n29. § 29 wird § 25. Im § 25 wird Absatz 4 gestrichen;         b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\nder bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nc) Nach Absatz 2 werden folgende neue Ab-\n30. § 30 wird§ 26 und wie folgt geändert:                         sätze 3 und 4 eingefügt:\n,, (3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett\na) Im Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende\nist im Fahrwasser sowie außerhalb des Fahr-\nneue Sätze 2 und 3 eingefügt:\nwassers auf den von der Strom- und Schiff-\n„Im Fahrwasser müssen die Buganker klar                  fahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Was-\nzum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht                serflächen verboten.\nfür Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge.\"\n(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei\nDie bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4                Nacht, bei verminderter Sicht und während\nund 5 und im neuen Satz 4 werden die Worte                 der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibe-\n„bei unsichtigem Wetter\" durch die Worte                 hörde         bekanntgemachten      Zeiten     nicht\n„bei verminderter Sicht\" und das Wort                    Wasserski gelaufen oder mit einem Segel-\n,,Fahrgeschwindigkeit\" durch das Wort „Ge-                surfbrett gefahren werden.\"\nschwindigkeit\" ersetzt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                  37. § 37 wird§ 32 und wie folgt geändert:\n,, (3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebe-          a) Die Absätze             bis  4  erhalten   folgende\ntrieb darf außerhalb des Fahrwassers in                    Fassung:\neinem Abstand von weniger als 300 m von\n,,(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit\nder Wasserlinie des Ufers eine Höchstge-\nAusnahme auf den Reeden und den von der\nschwindigkeit von 8 km (4,3 sm) in der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-\nStunde nicht überschritten werden.\"\nkanntgemachten Wasserflächen verboten.\nc) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                   Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern\nauf folgenden Wasserflächen verboten:\n„3. manövrierunfähigen und festgekommenen\nFahrzeugen sowie an manövrierbehin-                1. An engen Stellen und in unübersichtlichen\nderten Fahrzeugen nach Regel 3 Buch-                      Krümmungen,\nstabe g der Seestraßenordnung,\".                  2. in einem Umkreis von 300 m von schwim-\nmenden Geräten, Wracks und sonstigen\nd) Im Absatz 5 werden die Worte „welches das\nSchiffahrtshindernissen und Leitungstras-\nSichtzeichen Nummer 7 der Anlage II.1\"\nsen sowie von Stellen, die du_rch die Sicht-\ndurch die Worte „das die Sichtzeichen nach\nzeichen Nr. 2.8 und 2.9 der Anlage I.1 ge-\nRegel 28 der Seestraßenordnung\" ersetzt.\nkennzeichnet sind,\n31. § 31 wird § 27; im Absatz 1 zweiter Halbsatz                 3. bei verminderter Sicht in einem Abstand\nwird das Wort „oder\" nach dem Wort „besitzen\"                        von weniger als 300 m von Hochspan-\ndurch das Wort „und\" ersetzt.                                        nungsleitungen,\n4. in einem Abstand von 100 m vor und\n32. § 32 wird§ 28 und wie folgt geändert:                                hinter Sperrwerken,\na) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 29                   5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen,\nAbs. 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 25 Abs. 2\"                      Schleusen und Sielen sowie in den Zu-\nersetzt.                                                         fahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,","Nr. 34   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                              835\n6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken             b) Im Absatz 1 werden die Worte „besonders\nsowie                                                gefährdender\" durch die Worte „bestimmter\n7. an Stellen und innerhalb von · Wasser-                   gefährlicher\" und in den Absätzen 2 und 3\nflächen, die von der Strom- und Schiff-              die Worte „besonders gefährdende\" durch\nfahrtpolizeibehörde bekanntgemacht sind.             die Worte „bestimmte gefährliche\" ersetzt.\n(2) Soweit das Ankern nicht verboten ist,\nist der Ankerplatz so zu wählen, daß die           42. § 42 wird § 37.\nSchiffahrt im Fahrwasser nicht beeinträch-\ntigt wird.                                         43. § 43 wird § 38; im § 38 wird Absatz 2 gestrichen.\n(3) Der Gebrauch des Ankers für Manö-\nvrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Be-          44. Die §§ 44 und 45 werden§§ 39 und 40.\nreich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeich-\nneten Wassc!rflächen ist auch der Gebrauch\ndes Ankers verboten.                               45. § 46 wird § 41 und erhält folgende Fassung:\n(4) Absatz 1 ~Jilt nicht für Fahrzeuge nach                                   ,,§ 41\nRegel 3 Buchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der                                Geltungsbereich\nSeestraßenordnung. Für fischende Fahrzeuge\ngilt clas Ankerverbot nicht im Fahrwasser                 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zu-\nmit Ausnahme auf den nach § 38 Abs. 1 be-              fahrten gelten die Vorschriften dieses Ab-\nkanntgemachten Wasserflächen.\"                         schnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften\ndieser Verordnung, insbesondere zu den im § 13\nb) Tm Absatz 6 Satz 2 wird die Bezeichnung                 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 3, § 21\n„12,20 m\" durch die Bezeichnung „12 m\" und             Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5,\ndie Bezeichnung ,,§ 9 Abs. 6\" durch die Be-            § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5 und\nzeichnung,,§ 10Abs. 4\" ersetzt.                         § 37 Abs. 4 enthaltenen Sondervorschriften für\nden Nord-Ostsee-Kanal.\"\n38. § 38 wird § 33 und wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-        46. § 47 wird § 42 und wie folgt geändert:\ngefügt:                                                 a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des An-\n,, 5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von we-\nlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt\nniger als 20 m Länge die Buganker klar\ndiesen Umstand zu berücksichtigen und mit\nzum sofortigen Fallen sind und\".\nder gebotenen Vorsicht zu navigieren.\"\nb) Im Absatz 3 werden die Worte „besonders\nb) Im Absatz 2 Nr. 1 wird vor dem Wort\nII\n„Strombauwerken das Wort „Sperrwerken,         11          gefährdende Güter\" durch die Worte „be-\neingefügt.                                                 stimmte gefährliche Güter\" und die Bezeich-\nnung ,,§ 48\" durch die Bezeichnung ,,§ 43\"\nc) Im Absatz 2 Nr. 3 wird die Bezeichnung ,,§ 37               ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 5\" durch die Bezeich-\nnung ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 ersetzt.\n11                c) Im Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „und für\nKriegsfahrzeuge.\" angefügt.\nd) Im Absatz 2 Nr. 4 wird die Bezeichnung ,,§ 37\nAbs. 2 Nr. 6\" durch die Bezeichnung ,,§ 32\n47. § 48 wird § 43; im § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die\nAbs. 1 Nr. 6\" ersetzt.\nWorte „mit Ausnahme der Freifahrer der Ver-\nkehrsgruppe 1 gestrichen.\n11\n39. § 39 wird § 34; im § 34 wird vor dem Wort „be-\nkanntgemachten\" das Wort „hierfür\" einge-\nsetzt.                                                 48. § 49 wird§ 44 und wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 werden die Worte „Die Fahr-\n40. § 40 wird§ 35 und wie folgt geändert:                          zeuge\" durch die Worte „Fahrzeuge mit\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    Seelotsen\" sowie die Nummer „17\" durch\n,,Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbei-                  die Nummer „12\" ersetzt.\nfahren von und an Fahrzeugen, die be-                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nstimmte gefährliche Güter befördern\".\n,, (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach\nb) In den Absätzen 1 bis 5 werden die Worte                    der Seestraßenordnung vorgeschriebenen\n„besonders gefährdende Güter\" durch die                   Lichtern die für ihre Verkehrsgruppe vorge-\nWorte „bestimmte gefährliche Güter\" er-                    schriebenen Sichtzeichen nach Nummer 13\nsetzt.                                                     der Anlage II.1 zu führen.\"\n41. § 41 wird § 36 und wie folgt geändert:                     c) Im Absatz 3 wird die Bezeichnung „Regel 4\nBuchstabe a\" durch die Bezeichnung „Regel\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    30 Buchstabe d\" und die Nummer „19\" durch\n,, Umschlag bestimmter gefährlicher Güter\".               die Nummer „14\" ersetzt.","836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n49. § 50 wird § 45; im § 45 Abs. 1 Nr. 4 wird die            b) Im Absatz 3 wird folgender neuer Satz 1 ein-\nBezeichnung ,,§ 47 Abs. 4\" durch die Bezeich-                 gefügt:\nnung ,, § 42 Abs. 4\" ersetzt.                                  „Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so\neinrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahr-\n50. § 51 wird § 46.                                               zeit eine bekanntgemachte Liegestelle für\nSportfahrzeuge erreichen können.   11\n51. § 52 wird§ 47; im§ 47 Abs. 1 werden die Worte                  Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\n„bei unsichtigem Wetter\" durch die Worte „ bei\nverminderter Sicht\" ersetzt.                             c) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte\n,,bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wet-\n52. § 53 wird § 48; im § 48 Abs. 1 wird die Bezeich-               ter\" durch die Worte „bei plötzlich auftreten-\nnung ,,§ 27 Abs. 5\" durch die Bezeichnung ,,§ 23               der verminderter Sicfü ersetzt.\nII\nAbs. 5\" ersetzt.\n56. Die §§ 57 bis 61 werden §§ 52 bis 56. Im § 53\n53. § 54 wird § 49 und wie folgt geändert:                   Abs. 1 wird die Bezeichnung ,,§ 55 Abs. 2\" durch\ndie Bezeichnung ,,§ 50 Abs. 2 ersetzt.\n11\na) Im Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwin-\ngend\" gestrichen.\n57. § 62 wird § 57 und wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 3 wird die Bezeichnung ,,§ 27\na) Im Absatz 1 erster Halbsatz wird die Bezeich-\nAbs. 5\" durch die Bezeichnung ,,§ 23 Abs. 5\"\nnung ,,§ 60 Abs. 2\" durch die Bezeichnung\nersetzt.\n,,§ 55 Abs. 2\" ersetzt.\nc) Im Absatz 4 wird nach dem Wort „Schiff-\nfahrt\" das Wort „oder\" durch das Wort                b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,, und\" ersetzt.                                           ,,5. die Erprobung und die Prüfung der Zug-\nkraft von Fahrzeugen sowie Standproben,\nd) Im Absatz 6 Satz 2 wird die Bezeichnung\ndie die Sicherheit und Leichtigkeit des\n,,Regel 2\" durch die Bezeichnung „Regel 23\"\nVerkehrs beeinträchtigen können.\"\nund die Nummer „15\" durch die Nummer\n,, 11 \" ersetzt.\n58. Nach§ 57 wird folgender§ 58 eingefügt:\n54. § 55 wird § 50 und wie folgt geändert:                                              ,,§ 58\nSchiffahrtpolizeiliche Meldungen\na) Im Absatz 1 werden die Worte „bei unsichti-\ngem Wetter \" durch die Worte „bei vermin-                (1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbän-\nderter Sicht\" ersetzt.                               de, die die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehörde bekanntgemachten Abmessungen und\nb) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die              Größen überschreiten, sind\nkeine       Nachtfahrgenehmigung    besitzen\"\n1. rechtzeitig vor dem Befahren der von den\ndurch die Worte „welche die bekanntge-\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörden bekannt-\nmachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt\ngemachten Seeschiffahrtstraßen unter Angabe\nnach der Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/\ndes Namens, der Position, der Abmessungen\nKieler Förde/Trave in der jeweils gültigen\nund des Bestimmungshafens\nFassung nicht erfüllen,\" ersetzt.\nsowie\nc) Im Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort\n2. bei den bekanntgemachten Positionen unter\n,,Rade\" durch die Worte „Audorf/Rade\" er-\nAngabe des Namens, der Position, Geschwin-\nsetzt.\ndigkeit und Passierzeit\nd) Im Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte             zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Mel-\n„vorletzte Weiche\" durch die Worte „Weiche           dung ist auch bei Unterbrechung und bei Fort-\nDükerswisch oder Groß-Nordsee\" ersetzt.              setzung der Fahrt abzugeben.\ne) Im Absatz 3 werden die Worte „zwei Sport-                 (2) Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 müs-\nfahrzeuge mit je einer Länge bis zu 12,20 m\"         sen 24 Stunden vor dem Befahren der von den\ndurch die Worte „ein Sportfahrzeug mit einer         Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden bekannt-\nLänge bis zu 20 m\" ersetzt.                          gemachten Seeschiffahrtstraßen, spätestens je-\ndoch nach dem Auslaufen aus dem letzten Ab-\nf) Im Absatz 4 werden die Worte „bei unsichti-           gangshafen, gemeldet werden. Im übrigen haben\ngem Wetter\" durch die Worte „bei vermin-             sich diese Fahrzeuge entsprechend Absatz 1 zu\nderter Sicht\" ersetzt.                               melden.\n55. § 56 wird § 51 und wie folgt geändert:                       (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz          muß\nfolgende Angaben enthalten:\na) Im Absatz 1 werden die Worte „nur bei sich-            1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\ntigem Wetter\" durch die Worte „nicht bei\nverminderter Sicht\" und die Bezeichnung              2. Nationalität des Fahrzeugs,\n,, § 55 Abs. 2\" durch die Bezeichnung ,, § 50        3. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,\n11\nAbs. 2 ersetzt.                                      4. Abgangs- und Bestimmungshafen,","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                                              837\n5. Ladungsarten und Angabe der bestimmten                                        14. einer Vorschrift des § 31 über das Wa,s-\ngefährlichen Güter nach der Bekanntmachung                                        serskilaufen und das Segelsurfen zu-\nnach § 30 Abs. 1 sowie dE~r jeweiligen Menge,                                     widerhandelt,\".\n6. bei Beförderung von Chemikalien Angabe,                               j) In Nummer 15 wird die Bezeichnung ,,§§ 37\nob das Schiff ein Zeugnis nach dem IMCO-                                bis 39\" durch die Bezeichnung ,,§§ 32 bis 34\"\nCode für Chemikalientanker als „neues                                    ersetzt.\nSchiff\" besitzt,\nk) In Nummer 16 werden die Bezeichnung\n7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung                                11  § 40\" durch die BeZJeichnung § 35\" und die\n11\nvorliegen,                                                              Worte besonders gefährdende Güter oder\nII\n8. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.                                       sonstige brennbare Flüssigkeiten oder Gase\"\ndurch die Worte „bestimmte gefährliche Gü-\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschrie-\nbenen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom                                 ter\" ersetzt.\nReeder oder deren Bevollmächtigten an die für                            1) In Nummer 17 werden die Bezeichnung ,,§ 41\"\ndie betreffende Seeschiffahrtstraße bekanntge-                               durch die Bezeichnung § 36\" und die Worte\n11\nmachte Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu                                 11 besonders gefährdender Güter\" durch die\nrichten. Die Meldung en nach Absatz 2 Satz 1\n1\nWorte „ bestimmter gefährlicher Güter\" er-\nsind schriftlich abzugeben.\"                                                  setzt.\n59. Die §§ 63 und 64 werden §§ 59 und 60.                                   m) In Nummer 18 wird die Bezeichnung ,,§ 42\"\ndurch die Bez,eichnung § 37\" ersetzt.\n11\n60. § 65 wird § 61 und Absatz 1 wie folgt geändert:                          n) In Nummer 19 wird die Bezeichnung ,,§ 43\"\na) In Nummer 2 werden die Worte , des § 4                                     durch die Bezeichnung § 38\" ,ersetzt.\n11\n11\nAbs. 3 über die Bestimmung des Führers                             o) In Nummer 20 wird die Bezeichnung § 44          11\neines Schub- oder Schleppverbandes\" ge-                                 oder § 45\" durch die Bezeichnung ,,§ 39 oder\nstrichen.                                                                § 40\" ersetzt.\nb) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                 p) In den Nummern 21 bis 26 wird die Bezeich-\n,,5. einer Vorschrift des § 6 über den Ge-                              nung ,,§ 47\" durch die Bez,eichnung § 42\"  11\nbrauch der Sichtzeichen, Schallsignale,                             ersetzt.\nLaternen, Leuchten oder Scheinwerfer so-\nwie über die Ausrüstung mit Schallsignal-                     q) In den Nummern 27 bis 39 werden die fort-\nanlagen und die Gewährleistung ihrer                               laufenden Bezeichnungen ,,§ 48\" bis ,,§ 62\"\nWirksamkeit und Betriebssicherheit zu-                              jeweils durch di,e fortlaufenden Bezeichnun-\nwiderhandelt,\".                                                     gen § 43\" bis § 57\" ersetzt.\n11           11\nc) In Nummer 7 a wird die Bezeichnung § 8 a\"            11\nr) Nach Nummer 39 wird folgende neue Num-\ndurch die Bezeichnung § 9\" ersetzt.\n11\nmer 40 eingefügt:\nd) In Nummer 8 wird die Bezeichnung §§ 9 bis                                   ,,40. entgegen§ 58 eine vorgeschriebene Mel-\n11\n22\" durch die Bezeichnung §§ 10 bis 18\"                                           dung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht\n11\nersetzt und folgender neuer Halbsatz ange-                                        vorschriftsmäßig abgibt.\"\nfügt:\n\"oder gegen das Fahrverbot nach § 10 Abs. 3                   61. In § 61 Abs. 2 werden di:e Zahl 14\" durch die\n11\nverstößt,\".                                                        Zahl \"13\" und im Absatz 4 die Bezeichnung\n,,§ 64\" durch di e Bezeichnung § 60\" ersetzt\n1\n11\ne) In Nummer 9 wird die Bezeichnung ,,§§ 23                              sowie im Absatz 5 Satz 1 die Bezeichnung und         II\nbis 25\" durch die Bezeichnung ,,§§ 19 bis 21\"                       3\" gestrichen.\nersetzt.\nf) In Nummer 10 wird die Bezeichnung §§ 26                11       62. Die§§ 66 und 67 werden§§ 62 und 63.\nbis 30\" durch die Bezeichnung §§ 22 bis 26\"\n11\ner.Sietzt.                                                    63. Die Erläuterung zur Anlage I wird wie folgt\ng) In Nummer 11 wird die Bezeichnung                       11\n§ 31\"      geändert:\ndurch die Bezeichnung § 27\" ersetzt.\n11                                   a) In den Nummern 1 und 5 wird das Wort\nh) In Nummer 12 wird die Bezeichnung §§ 32                                      ,,Körperzeichen\" durch das Wort „Signal-\n11\noder 33\" durch die Bezeichnung §§ 28 oder                                 körper\" und in der Uberschrift von Num-\n11\n29\" eris•etzt.                                                            mer 5 durch das Wort „Signalkörpern\" er-\nsetzt.\ni) Die Nummern 13 und 14 erhalten folgende\nFassung:                                                           b) In Nummer 7.1 werden die Worte „bei un-\nsichtigem Wetter\" durch die Worte bei            II\n\"13. entgegen § 30 Abs. 1 Se eschiffahrtstra-\n1\nverminderter Sicht\" ersetzt.\nßen befährt, ohne die bekanntgemachten\nschiff ahrtpolizeilichen Voraussetzungen\nzu erfüllen oder gegen ein Verbot nach                 64. Die Anlage 1.1 wird wie folgt geändert:\n§ 30 Abs. 2 über das Befahren von                            a) In Nummer 1.2 wird die Bezeichnung            11 § 29\"\nW ass,erflächen verstößt,                                          durch die Bezeichnung § 25\" ersetzt.\n11","838                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I\nb) In Nummer 1.5 werden nach dem Doppel-                       1) Nummer 2.5 erhält folgende Fassung mit\npunkt die Worte „naturfarbene oder we1iße\"                   bildlicher Darstellung:\ngestrichen.\n„2.5    Bez·eichnung der Gmnz,e zur Deutschen\nDemokratischen Republik in der Lü-\nc) In Nummer 1.6 erhält Satz 1 folgende Fas-\nbecker Bucht\nsung:\n2.5.1 Schwimmende Schiffahrtzeichen\n,, Verbot, die für Maschinenfahrzeuge ge-\niSperrte Wasserfläche zu befahrien:                                  Am Tag,e:\nFaßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit                            Tonnen beliebiger Form mit - von\nvon oben gesiehen - einem rechtwinkli-                       oben gesehen - je zwei über Kreuz\ngen gelben Kreuz auf w,eißem Grund oder                              liegenden gleichen roten und gelben\nStangen mit weißen Ballontoppzeichen .mit                            Feldern und der schwarzen Aufschrift\n-- von oben gesehen - einem rechtwinkli-                             ,,GRENZE\" mit fortlaufender Numerie-\ngen gelben Kreuz. Für Maschinenfahrzeuge                             rung.\ngeöffnete Durchfahrtschneisen können durch\nzusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen\ngek,ennzeichnet werden.\"\nd) In den Nummern 1.21.1.3 und 1.21.2.2 wird die\nBezeichnung § 29\" durch die Bezeichnung\n11\n11   § 25\" ersetzt.\nBei Nacht:\ne) In den Nummern 1.22 und 1.23 wird die Be-\nzeichnung § 47\" durch die Bezeichnung\n11\ngegebenenfalls weißes Funkelfeuer mit\n,, § 42\" ersetzt.                                                   lang,en Unterbrechungen.\nf) In Nummer 1.22.2.2 werden die Worte „für                        2.5.2 Feste Schiffahrtzeichen an Land\nFahrzeuge mit Seelotsen\" durch die Worte                             Baken mit weißem Anstrich, rotem\n,,für Freifahr:er\" ersetzt.                                         Toppzeichen und der schwarzen Auf-\nschrift „GRENZE\".\ng) Nach Nummer 1.22.2.2 wird folgende neue\nNummer 1.22.2.3 eingefügt:\n,, l.22.2.3 für Sportfahrzeuge:\nein unterbrochenes weißes Licht.\"\nh) In Nummer 1.23.3 erhält die Uberschrift fol-\ngende Fassung:\n11 Einf ahren für Freifahrer\".                          m) Nummer 2.7 erhält nach dem Doppelpunkt\nfolgende Fassung:\ni) Nach Nummer 1.23.3 wird folgende neue\nNummer 1.23.4 eingefügt:                                     ,,Am Tage:\nFaßtonnen oder Tonnen beliebigrer Form mit\n,, 1.23.4 Einfahren für Sportfahrzeuge:                   waagerechtem blauem Band auf weißem\nein unterbrochenes weißes Licht.\"               Grund mit der schwarzen Aufschrift „WARN-\nGEBIET\" oder WARN-G. oder Stangen mit\n11\n11\nweißem Ballontoppzeichen mit waagerech-\ntem blauem Band.\nj) In den Nummern 1.24.1.2.2 und 1.24.2.1.8 wird                Bei Nacht:\ndas Wort „Fahrzeuggruppen\" durch das Wort                   gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-\n,, Verkehrsgruppen\" ersetzt.                              nung.\"\nk) In Nummer 2.4 werden die Worte „und                        n) Nummer 2.8 erhält nach dem Doppelpunkt\nschwarzer Zahl (Beispiel: 10)\" und in der                  folgende Fassung, wobei die bildliche Dar-\nDarstellung die Zahl „ 10\" gestrichen.                      stellung wie folgt ergänzt wird:\n,,Am Tage:\nFaßtonne oder Tonne beliebiger Form mit -\nvon oben g,esehen - je zwei über Kreuz\n•                                      liegenden gleichen blauen und weißen Fel-\ndern mit schwarzen Symbolen oder schwar-\nzen Großbuchstaben in den weißen Feldern","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                              839\noder Stange mit e1inem Toppzeichen in Form            b) In Nummer 2.2 werden die Worte „festes\neines liegenden Kreuzes mit •einem blauen                 Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar\nund einem weißen Balken oder weiß-blau                    über den ganzen Horizont\" durch die Worte\nwaagerecht gestreifte Stange.                              ,,Rundumlicht in der angegebenen Farbe\"\nersetzt.\n)                         c) Die Nummern 3.1 und 3.2 werden gestrichen.\nNummer 3.3 wird Nummer 3.1.\n66. Die Anlage 11.1 wird wie folgt g,eändert:\na) In Nummer 2 werden di,e Worte „vier feste\ngrüne Lichter übereinander\" durch die Worte\n,, vier grüne Rundumlichter übereinander\"\nBei Nacht:                                                ersetzt.\ngegebenenfalls weißes Feuer beliebig,er Ken-           b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nnung.\"\n,,4. Kleine Fahrzeuge (§ 10 Abs. 2)\no) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:                               Fahrzeuge in Fahrt unter Seg,el von weni-\n„2.9 Stelle für zivile Zwecke                                   ger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter\nRuder, die die nach Regel 25 Buchstabe a\nTonne, die der Markierung von For-\noder b der See,straßenordnung vorge-\nschungs- und Vermessung,sarbeiten, hy-\nschriebenen Lichter nicht führen können:\ndrogr,aphischen Untersuchungen und\nanderen zivilen Zwecken und den dazu                       Bei Nacht:\ngehörigen Geräten dient:                                   ein weißes Rundumlicht.\"\nAm Tage:\nc) Die Nummern 5, 6 und 7 werden gestrichen.\nFaßtonne oder Tonne beliebiger Form\nmit      von oben gesehen - je zwei              d) Nummer 8 wird Nummer 5 und erhält fol-\nüber Kreuz liegenden gleichen roten                 g,ende Fassung:\nund gelben Feldern\n,,5.   Fähr,en (§ 13)\noder Stange mit einem Toppzeichen in\nForm eines liegenden Kreuze,s mit einem                5.1 Nicht freifahrende Fähren in Fahrt\nroten und einem gelben Balken oder                          Bei Nacht:\nrot-gelb waagerecht gestreifte Stange.\nein grünes Rundumlicht über einem wei-\nBei Nacht:                                                  ßen Rundumlicht.\ngeg,ebenenfalls weißes Festfeuer oder                  5.2 Freifahr,ende Fähren auf dem Nord-Ost-\nFunkelfeuer mit langen Unterbrechun-                        see-Kanal und der Untertrave in Fahrt\ng,en.\"\nBei Nacht:\np) In Nummer 2.10 erhalten die Dberschrift und                        je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp\nder erste Halbsatz folgende Fassung:                              sowie vorn und hinten an jeder Seite.\"\n„2.10 Quer,strömung\n·e) Nummer 9 wird gestrichen.\nMit gefährlichen Querströmungen ist\nzu rechnen:\".                                   f) Nummer 10 wird Nummer 6; in Nummer 6\nq) In den Nummern 2.12.1.1, 2.12.2.1 und 2.15.1               erhalten die Dberschrift und der erste Halb-\nwird das Wort „Doppelkegrel\" durch das                    satz folgende Fassung:\nWort „Rhombus\" ersetzt.                                   „6. Fahrzeuge, die bestimmte         gefährliche\nGüter befördern\nr) In Nummer 2.16 werden die Bez·eichnung in\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 16, § 14)\nder Dberschrift „Nr. 4\" durch die Bezeich-\nnung „Abs. 1 Nr. 3\" und in Nummer 2.16.2                        Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche\ndie Worte „besonders gefährdende\" durch die                     Güter befördern, und nicht entgarste\nWorte „bestimmte gef ähr liehe\" ,ersetzt.                       Tankfahrzeug•e, die nicht inertisiert sind:\ns) In Nummer 2.25 wird di,e Bezeichnung ,,§ 36\"                    Bei Nacht:\ndurch diie Bezeichnung ,, § 31\" ersetzt.                        ein rotes Rundumlicht.\"\ng) Nummer 11 wird Nummer 7; in Nummer 7\n65. Die Erläuterung zur Anlage II wird wie folgt\nwe.rden die Bezeichnung ,,§ 18\" durch die\ngeändert:\nBezeichnung ,,§ 15\" und die Worte „ein\na) In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-                   festes weißes Licht\" durch die Worte „ein\nstrichen.                                                 weißes Rundumlicht\" ersetzt.","840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nh) Nummer 12 wird Nummer 8; in Nummer 8                  m) Nummer 17 wird Nummer 12; in Nummer 12\nwerden die Bezeichnung ,,§ 18\" durch die                 werden in der Uberschrift die Worte „der\nBezeichnung ,,§ 15\" und die Worte „ein                   Verkehrsgruppen\" durch die Worte „mit See-\nfestes weißes Licht\" durch die Worte „ein                lots,en\" und die Bezeichnung ,,§ 49\" durch die\nweißes Rundumlicht\" ersetzt sowie in der                 Bezeichnung ,,§ 44\" ersetzt sowie in Nummer\nbildlichen Darstellung die Flagge „O\" des                12.3 die Worte „ein festes grünes Licht\"\nInternationalen Signalbuches wie folgt be-               durch die Worte „ein grünes Rundumlicht\"\nrichtigt:                                                und in Nummer 12.4 die Worte „zwei feste\ngrüne Lichter\" durch die Worte „zwei grüne\nRundumlichter\" ersietzt.\nn) Nummer 18 wird Nummer 13 und erhält fol-\ngende F,assung, wobei die bildliche Darstel-\nlung der Sichtzeichen nach Nummer 13.2 wie\nfolgt ergänzt wird:\n„ 13.   Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 15, § 44 Abs. 2)\n13.1    Freifahrer, die in die Schleusen des\nNord-Ostsee-Kanals einlaufen wollen.\ni) Nummer 13 wird Nummer 9 und erhält fol-\ngende Fassung mit bildlicher Darstellung:                         Bei Nacht:\nein weißes Rundumlicht am Bug an der\n,,9. Schwimmendes Zubehör (vgl.§ 16 Abs. 2).                     der Kanaleinfahrt zugekehrten Seite.\nBei Nacht:                                                 Am Tage:\nein weißes Rundumlicht                                      die Flagge „N\" des Internationalen\nSignalbuches auf halber Höhe an dem\nder Kanaleinfahrt zugekehrten Want.\n13.2   Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal\n13.2.1 Verkehrsgruppe 1\nBei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens\n1,50 m senkrecht unterhalb des vorde-\nren Topplichtes.\nAm Tage:\nAm Tage:                                                   die Flagg,e „N\" des Internationalen\nSignalbuches.\neine viereckige rote Tafel.\"\n13.2.2 Verkehrsgruppe 2\nBei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens\n1,50 m senkrecht unterhalb des vorde-\nren Topplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N\" und darunter den Zah-\nlenwimpel „2\" des Internationalen\nSignalbuches.\"\nj) Nummer 14 wird Nummer 10; in Nummer 10\nwerden die Bezeichnung ,,§ 21\" durch die\nBezeichnung ,,§ 17\" und die Worte „ein\nfestes weißes Licht\" durch die Worte „ein\nweißes Rundumlicht\" ersetzt.\nk) Nummer 15 wird Nummer 11; in Nummer 11\nwerden die Bezeichnung ,,§ 22\" durch di,e\nBezeichnung ,,§ 18\", in den Nummern 11.1              o) Nummer 19 wird Nummer 14; in Nummer 14\nund 11.2 die Zahl „45,75\" durch die Zahl „50\"            werden die Bezeichnung ,, § 49\" durch die\nund die Worte ,,,ein festes weißes Licht\"                Bezeichnung ,,§ 44\" und die Worte „ein\ndurch die Worte „ein weißes Rundumlicht\"                 festes weißes Licht\" durch die Worte „ein\nersetzt.                                                 weißes Rundumlicht\" ersetzt.\np) Die Nummern 20 und 21 werden Nummern 15\n1) Nummer 16 wird gestrichen.                               und 16.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                             841\nG7. Die Anli.lge 11.2 wird wie folgt geändert:                 j) Nummer 4.1.2 erster Halbsatz erhält folgende\nFassung:\na) In Nummer I wird die Bezeichnung ,,§ 23\"\n„Für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und\ndurch die ßezc~ichnung ,, § 19\" ersetzt.\nhöher\".\nb) In Nummer 2 wird die Bezeichnung ,,§ 24\"\nk) Nach Nummer 4.5 wird folgende neue Num-\ndurch die fü!zeichnung § 20\" ersetzt.\n11\nmer 5 eingefügt:\nc) In Nummer 3 wird die Bezeichnung ,,§ 25\"                   ,,5. Ausweichsignale (§ 24 Abs. 3 und 4) \".\ndurch die Bezeichnung ,,§ 21\" ersetzt.\nDie Nummern 4.6 und 4.7 mit Unternummern\nd) In Nummer 3.1       werden nach dem Wort                   werden Nummern 5.1 und 5.2 mit Unternum-\n,,Fahrwasser\" die Worte „vor Anker\" einge-                mern und die Nummern 5 bis 7 werden Num-\nfügt und in den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 die               mern 6 bis 8.\nZahl „ 106,75\" durch die Zahl „ 100\" ersetzt.\n1) In Nummer 8.1.4 werden die Worte „feste\ne) In Nummer 3.2 erhält der erste Halbsatz fol-               weiße Lichter\" durch die Worte          „weiße\ngende Fassung:                                            Rundumlichter\" ersetzt.\n„Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht\nzum Festmachen bestimmten Stellen, bei\nArtikel 2\ngesunkenen Fahrzeugen oder anderen Schiff-\nfahrthindernissen     liegen,    schwimmende        Der Bundesminister für Verkehr kann den Wort-\nGeräte im Einsatz sowie Fahrzeuge, die im        laut der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der ab\nNord-Ostsee-Kanal am Ufer fest.gekommen          15. Juli 1977 geltenden Fassung bekanntmachen.\nsind\".\nf) In Nummer 3.3 erhält der erste Halbsatz                                  Artikel 3\nfolgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n,,Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt\".        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\ng) Nummer 3.5 wird gestrichen.\nder Seeschiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die\nh) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                 Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\n„Uberholsignale auf dmn Nord-Ostsee-Kanal        schiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes\n(§ 23 Abs. 5)\".                                  sowie § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten auch im Land Berlin.\ni) Nummer 4.1.1 erster Halbsatz erhält fol-\ngende Fassung:\nArtikel 4\n„Für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen\nund 2\".                                             Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}