{"id":"bgbl1-1977-34-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":34,"date":"1977-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO)","law_date":"1977-06-13T00:00:00Z","page":813,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["813\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1977                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1977                                                                        Nr. 34\nTag                                                 Inhalt                                                                           Seite\n13. 6. 77  Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                813\n9511-18\n13. 6. 77  Dritte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      830\n9511-1\n31. 5. 77  Berichtigung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                842\n2125-5-2, 2125-5-1\nBerichtigung                                                                                                                 842\n2030-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     843\nVerordnung\nzu den Internationalen Regeln von 1972\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n(Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO)\nVom 13. Juni 1977\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Sulz 1 Nr. 1, 2 und 4 des               (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Ab-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                  satz 1 Nr. 1 gilt auch die Seeschiffahrtstraßen-Ord-\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II            nung; soweit sie abweichende. Vorschriften enthält,\nS. 833), geändert durch Artikel 2 des Ges.etzes zu             gehen diese der Seestraßenordnung als Sondervor-\ndem Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die                schriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der See-\nInternational,en Reueln zur Verhütung von Zusam-               straßenordnung vor.\nmenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBI. II                                                             §   3\nS. 1017), und des § 36 Abs. 3 des Ge,setzes über Ord-\nnungswidrigkeiten, wird verordnet:                                    Grundregeln für das Verhalten im Verkehr\n(1.) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver-\n§ l                             halten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nkehrs gewährleistet ist und daß kein anderer ge-\nInkraftsetzung der Seestraßenordnung\nschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän-\nDie Internationalen Regeln zur Verhütung von                den unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er\nZusammenstößen auf See, die dem Ubereinkommen                  hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beach-\nvon 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt sind, im            ten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände\nfolgenden als Seestraßenordnung bezeichnet, sind in            des Falles erfordern.\nder aus der Anlage ersichtlichen deutschen Uber-\n(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Ge-\nsetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nfahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen\nanzuwenden.\nUmstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-\n§ 2                            men ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen\nGeltungsbereich                          von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig\nmachen.\n(1) .Diese Verordnung gilt\n(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-\n1. auf den Seeschiffahrtstraßen und in den an ihnen            gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\ngelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen,                anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-\n2. auf der Hohen See für Schiffe, die berechtigt sind,         rung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug\ndie Bundesflagge zu führen.                                nicht führen.","814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§  4                              (2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren wer-\nVerantwortlichkeit                     den; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Ver-\nsorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt\n(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die         sind.\nSicl1erheit Vernntwortliche haben die Vorschriften\ndieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr                                      § 8\nund über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrich-                         Uberwachung, Befreiung\ntungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und\n(1) Für die Uberwachung der Vorschriften dieser\nSignalkörpern und das Ceben von Schallsignalen zu\nVerordnung sind die Strom- und Schift:ahrtpolizei-\nbefolgen.\nbehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiff ahrt-\n(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat       straßen-Ordnung zuständig; § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nden Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be-        und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des\nraten, daß sie <fü,~ Vorsch riftcm dieser Verordnung      Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt bleiben un-\nbefolgen können.                                          berührt.\n(3) Bei Schub- und Schleppvmbi:inden ist unbe-            (2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-\nschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer          nen von den Vorschriften dieser Verordnung im\ndes Verbandes für dessen sichere Führung verant-          Einzelfall befreien.\nwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des\nSchleppers oder des Schubschiffes; die Führer der                                    § 9\nbeteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt                          Ordnungswidrigkeiten\nauch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2\nVerbandes bestimmen.\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind       Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nmehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs be-          oder fahrlässig\nrechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu be-\n1. gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die\nstimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.\nGrundregel für das Verhalten im Verkehr ver-\n(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die            stößt,\nsich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor-\n2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl\nschriften ergibt, bleibt unberührt.\ner in der sicheren Führung des Fahrzeugs behin-\ndert ist,\n3. als Seelotse entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeug-\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes                   führer oder dessen Vertreter nicht oder nicht\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den            ausreichend berät,\nVorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies         4. entgegen § 4 Abs. 4 den verantwortlichen Fahr-\nzur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berück-               zeugführer nicht bestimmt,\nsichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Sicherheitszonen befährt,\ndringend geboten ist.\n6. entgegen Regel 5 der Seestraßenordnung nicht\n§ 6\nfür gehörigen Ausguck sorgt,\nVerkehrstrennungsgebiete\n7. entgegen Regel 6 nicht mit einer sicheren Ge-\n(1) Verkehrstrennungsgebiete      sind Schiffahrts-         schwindigkeit fährt,\nwege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder\n8. gegen eine Vorschrift der Regel 7 über die Fest-\nanderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen\nstellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zu-\njeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie\nsammenstoßes ver,stößt, insbesondere eine vor-\noder Trennzone gefahren werden darf.\nhandene und betriebsfähige Radaranlage nicht\n(2) Regel 10 der Seestraßenordnung gilt für die             gehörig gebraucht,\nVerkehrstrennungsgebiete, die von der Zwischen-\n9. einer Vorschrift der Regel 8 über Manöver zur\nstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation\nVermeidung von Zusammenstößen zuwiderhan-\n(IMCO) festgelegt und in den Nachrichten für See-\nfahrer (Amtsblatt deis Deutschen Hydrographischen              deLt,\nInstituts) bekanntgemacht worden sind.                    10. gegen eine Vorschrift der Regel 9 über das Ver-\nhalten in engen Fahrwassern verstößt,\n§ 7                            11. einer Vorschrift der Regel 10 in Verbindung mit\n§ 6 über das Verhalten im Bereich von Ver-\nSicherheitszonen\nkehrstrennungsgebieten und über das Befahren\n(1) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich           von Küsiten ver kehrszonen zu wider handelt,\nin einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem\nPunkt des äußeren Randes, um Anlagen oder son-            12. einer Vorschrift der Regel 12 über das Auswei-\nstige Vorrichtungen zur Erforschung oder Ausbeu-               chen von Segelfahrzeugen untereinander zu-\ntung von Naturschätzen im Bereich des Festland-                widerhandelt,\nsockels der Bundesrepublik Deut,schland oder eines        13. gegen eine Vorschrift der Regel 13 über das Aus-\nanderen Staates erstrecken.                                    weichen beim Uberholen verstößt,","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                          815\n14. entgegen Regel 14 bei entgegengesetzten oder        24. einer Vorschrift der Regel 34 oder 35 über die\nfast entgegengesetzten Kursen nicht seinen Kurs          Abgabe von Schall- oder Lichtsignalen zuwider-\nnach Steuerbord so ändert, daß die Fahrzeuge             handelt,\neinander an Backbordseite passieren,\n25. entgegen Regel 36 Aufmerksamkeitssignale ab-\n15. entgegen Re~Jcl 15 bei kreuzenden Kursen nicht           gibt, die mit anderen Signalen v,erwechselt wer-\nausweicht,                                               den können, oder den Scheinwerfer auf eine Ge-\n16. entgegen Regel 16 als Ausweichpflichtiger nicht          fahr richtet, wenn dadurch andere Fahrzeuge\nfrühzeitig und durchgreifend handelt, um sich            verwirrt werden,\ngut klar zu halten,                                 26. entgegen Regel 37 bei Hilfeanforderungen im\n17. gegen eine V orschrifl der Regel 17 über das Ver-        Notfall nicht die in der Anlage IV vorgeschrie-\nhalten als Kursha1ter verstößt,                          benen Notzeichen benutzt oder zeigt oder\n18. einer Vorschrift der Regel 18 über das Auswei-      27. entgegen Anlage IV Nr. 2 der Seestraßenord-\nchen oder die Pflicht, nicht die sichei,e Durch-         nung Notzeichen verwendet oder zeigt, obwohl\nfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrneugs zu             ein Notfall nicht vorliegt, oder Signale verwen-\nbehindern oder als tiefgangbehindertes Fahr-             det, die mit den Notzeichen verwechselt werden\nzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren, zu-          können.\nwiderhandelt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\n19. gegen eim~ Vorschrift der Regel 19 über das\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nVeirhalten von Fahrzeugen bei verminderter\nwird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nSicht verstößt,\nübertragen.\n20. einer Vorschrift der Regel 20 Buchstaben a bis d,\nder Regeln 23 bis 27 oder der Regeln 29 bis 31                                 § 10\nüber das Führen oder Zeigen von Lichtern oder                             Berlin-Klausel\nSignalkörpern oder das Zurhandhalten und Zei-\ngen von elektrischen Lamp(~n oder Laternen zu-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nwiderhandelt,                                       leitungsgeseitzes in Verbindung mit § 21 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n21. entgegen Regel 20 Buchstabe e Lichter oder          der Seeschiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ord-\nSignalkörper führt oder zeigt, die nicht den Be-\nnungswidrigkeit,en auch im Land Berlin.\nstimmungen der Anlage I entsprechen,\n22. gegen eine Vorschrift der Regel 22 über die Ver-\n§ 11\nwendung von Lichtern mit den vorgeschriebe-\nnen Mindesttragweiten verstößt,                            Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\n23. entgegen Regel 33 nicht die vorgeschriebenen           Die Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft;\nSchallsignalanlag,en oder anderen Geräte zur        gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verhalten\nAbgabe eines Schallsignals mitführt oder Schall-    von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungs-\nsignalanlagen mitführt, die nicht den Bestim-       gebieten auf der Hohen See vorn 17. Juli 1973\nmungen der Anlage III entsprechen,                  (BGBl. I S. 975) außer Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\n(zu§ 1)\nInternationale Regeln von 1972 .\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nTeil A                                                       Regel 3   ,.\nAllgemeines                                       Allgemeine Begriffsbestimmungen\nSoweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas ande-\nRegel 1                          res ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:\nAnwendung                          a) Der Ausdruck „Fahrzeug\" umfaßt alle Wasserfahr-\na) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher          zeuge einschließlich nicht wasserverdrängender Fahr-\nSee und auf den mit dieser zusammenhängenden, von               zeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmit-\nSeeschiffen befahrbaren Gewässern.                              tel auf dem Wasser verwendet werden oder verwen-\nb) Diese Regeln berühren nicht die von einer zustän-         det werden können.\ndigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden,     b) Der Ausdruck „Maschinenfahrzeug\" bezeichnet ein\nHäfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der            Fahrzeug mit Maschinenantrieb.\nHohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahr-\nbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen       c) Der Ausdruck „Segelfahrzeug\" bezeichnet ein Fahr-\nRegeln soweit wie möglich übereinstimmen.                       zeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vor-\nhanden, nicht benutzt wird.\nc) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung\neines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätz-    d) Der Ausdruck „fischendes Fahrzeug\" bezeichnet ein\nliche Positions- oder Signallichter oder Schallsignale für      Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder\nKriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätz-         anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrier-\nliche Positions- oder Signallichter für fischende Fahr-         fähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das\nzeuge in einer rangllol.te. Diese zusätzlichen Positions-       mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt,\noder Signallichter oder Schallsignale müssen nach Mög-\nwelche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.\nlichkeit so beschaffen sein, daß sie nicht mit einem ande-\nren, nach diesen Regeln zulässigen Liebt oder Signal ver-   e) Der Ausdruck „Wasserflugzeug\" bezeichnet ein zum\nwechselt werden können.                                        Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahr-\nd) Die Organisation kann für die Zwecke          dieser      zeug.\nRegeln V erkehrstrennungsgebiet.e festlegen.                f) Der Ausdruck „manövrierunfähiges Fahrzeug\" be-\ne) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt,     zeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher\ndaß ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung              Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese\neine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder              Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahr-\nSichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über         zeug nicht ausweichen kann.\nAnordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen\nnicht in vollem Umfang befolgen kann, ohne die beson-       g) Der Ausdruck „manövrierbehindertes Fahrzeug\" be-\ndere Verwendbarkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen,           zeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Ein-\nmuß das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen              satzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese\nüber Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich            Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahr-\nvon Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anord-           zeug nicht ausweichen kann.\nnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befol-\nFolgende Fahrzeuge sind        als  manövrierbehinderte\ngen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung\ndiesen Regeln am nächsten kommen.                               Fahrzeuge anzusehen:\ni) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasser-\nkabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder\nRegel 2\naufnimmt;\nVerantwortlichkeit\nii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Ver-\na) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigen-              messungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten aus-\ntümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen,                  führt;\ndie durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder           iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver\nunzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen,                 ausführt oder mit der Ubergabe von Personen,\nwelche allgemeine seemännische Praxis oder besondere                 Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;\nUmstände des Falles erfordern.\niv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder\nb) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind             landen;\nstets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammen-\nstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich             v) ein Fahrzeug beim Minensuchen;\nBehinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu            vi) ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei\nberücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Ge-                  dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang\nfahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.                     erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                               817\nh) Der Ausdruck „tiefgangbehindertes Fahrzeug\" bezeich-       b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:\nnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang            i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Lei-\nim Verhältnis zu der vorhandenen Wassertiefe erheb-                stungsgrenzen der Radaranlagen;\nlich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs\nabzuweichen.                                                   ii) jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschal-\nteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;\ni) Der Ausdruck „in Fahrt\" bedeutet, daß ein Fahrzeug\niii) der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen\nweder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist\nStörquellen auf die Radaranzeige;\nnoch auf Grund sitzt.\niv) die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und\nj) Die Ausdrücke „Länge\" und „Breite\" eines Fahrzeugs\nandere schwimmende Gegenstände durch Radar\nbedeuten die Länge über alles und die größte Breite.\nnicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung\nk) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht be-                  geortet werden;\nfindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrge-                v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom\nnommen werden kann.                                                Radar georteten ~ahrzeuge;\n1) Der Ausdruck „verminderte Sicht\" bezeichnet jeden                vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der\nZustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wet-                Gebrauch des Radar,s durch Entfernungsmessung\nter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder               in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegen-\nähnliche Ursachen eingeschränkt ist.                               ständen ermöglicht.\nRegel 7\nTeil B\nMöglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes\nAusweich- und Fahrregeln\na) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln\nAbschnitt I                       entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingun-\ngen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zu-\nVerhalten von Fahrzeugen                  sammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglich-\nbei allen Sichtverhältnissen               keit anzunehmen.\nb) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit\nRegel 4                         der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine\nAnwendung                         vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig ge-\nbraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung\nDie Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtver-\nhältnissen.                                                   der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines\ngleichwertig systematischen Verfahrens zur Uberwa-\nRegel 5                          chung georteter Objekte.\nAusguck\nc) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, ins-\nJedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören        besondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müs-\nsowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den ge-        sen unterbleiben.\ngebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehöri-\nd) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr\ngen Ausguck halten, der einen vollständigen Uberblick\neines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem fol-\nüber die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zu-\ngendes berücksichtigt werden:\nsammenstoßes gibt.\ni) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die\nRegel 6                               Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich\nSichere Geschwindigkeit                       nicht merklich ändert;\nJedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Ge-        ii) eine solche Möglichkeit kann manchmal auch bestehen,\nschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame              wenn die Peilung sich merklich ändert, insbesondere\nMaßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu                    bei der Annäherung an ein sehr großes Fahrzeug, an\nvermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen                 einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.\ngebracht werden kann, die den gegebenen Umständen\nund Bedingungen entspricht.\nRegel 8\nZur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen                 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen\nunter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:\na) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammen-\na) Von allen Fahrzeugen:\nstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, entschlos-\ni) die Sichtverhältnisse;                             sen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute\nii) die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen      Seemannschaft es erfordert.\nvon Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;\nb) Jede .Änderung des Kurses und/oder der Geschwin-\niii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter be-      digkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß,\nsonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und     wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, daß ein\nder Dreheigenschaften unter den gegebenen Be-      anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell\ndingungen;                                         erkennen kann; aufeirnmderfolgende kleine .Änderungen\niv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch     des Kurses und/ oder der Geschwindkeit sollen vermie-\nLichter an Land oder eine Rückstrahlung der eige-   den werden.\nnen Lichter;\nc) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine\nv) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse      Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum\nsowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;            Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, daß sie\nvi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Was-      rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und\nsertiefe.                                           nicht in einen anderen Nahbereich führt.","818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nd) Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammensto-            c) Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren\nßes mit einem anderen Fahrzeug muß zu einem sicheren         von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren\nPassierabstand führen. Die Wirksamkeit des Manövers          gezwungen, so muß dies möglichst im rechten Winkel\nmuß sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug     zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.\nendgültig vorbei und klar ist.\nd) Küstenverkehrszonen dürfen vom Durchgangsver-\ne) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr         kehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angren-\nZeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muß ein Fahr-     zenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann,\nzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch      in der Regel nicht benutzt werden.\nStoppen oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegneh-\ne) Außer beim Queren darf ein Fahrzeug in der Regel\nmen.\nnicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie\nRegel 9                         überfahren, ausgenommen\nEnge Fahrwasser                       i) in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Ge-\na) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahr-           fahr;\nwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am      ii) zum Fischen innerhalb einer Trennzone.\näußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an\nf) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstren-\nseiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr mög-\nnungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht\nlich ist.\nfahren.\nb) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder\ng) Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Ver-\nein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahr-\nkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Ab-\nzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwas-\ngangs soweit wie möglich vermeiden.\nsers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.\nh} Ein F;ahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet\nc) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt\nnicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen\neines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines\nAbstand halten.\nengen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.\ni) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines\nd) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine\nFahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.\nFahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt\neines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines          j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder\nsolchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher      ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Ma-\nfahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34      schinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.\nBuchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn\nes über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zwei-\nfel ist.                                                                              Abschnitt II\ne) i) Kann in einem engen Fahrwasser oder in einer                       Verhalten von Fahrzeugen,\nFahrrinne nur dann sicher überholt werden, wenn das zu                        die einander in Sicht haben\nüberholende Fahrzeug mitwirkt, so muß das überholende\nFahrzeug seine Absicht durch das entsprechende Signal\nRegel 11\nnach Regel 34 Buchstabe c Ziffer i anzeigen. Ist das zu\nüberholende Fahrzeug einverstanden, so muß es das ent-                                 Anwendung\nsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii\nDie Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die\ngeben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren tref-\neinander in Sicht haben.\nfen. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34 Buchstabe d\nvorgeschriebenen Signale geben.\nRegel 12\nii) Diese Regel befreit das überholende Fahrzeug\nnicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13.                                        SegeUahrzeuge\nf) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem         a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern,\nAbschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne       daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes\nnähert, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischen lie-        besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:\ngendes Sichthindernis verdeckt sein können, muß mit be-         i) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben,\nsonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das                 muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat,\nentsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe e geben.               dem anderen ausweichen;\ng) Jedes Fahrzeug muß, wenn es die Umstände zulas-       ii} wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß\nsen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden.                das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen auswei-\nchen;\nRegel 10                         iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahr-\nVerkehrstrennungsgebiete                        zeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststel-\nlen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von\na) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die          Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem ande-\nvon der Organisation festgelegt worden sind.                        ren ausweichen.\nb) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet be-         b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige\nnutzt, muß                                                   Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf\ni) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allge-        Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten\nmeinen Verkehrsrichturig dieses Weges fahren;         Sehratsegel gegenüberliegt.\nii) sich so weit wie möglich von der Trennlinie oder der\nTrennzone klar halten;                                                           Regel 13\nii'i) in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder                               Uberholen\nauslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder\nausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel      a) Ungeachtet der Regeln dieses Abschnitts muß jedes\nzur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.           Fahrzeug beim Uberholen dem anderen ausweichen.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1971                                   819\nb) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn         d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug\nes sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als        nicht von seiner Ausweichpflicht.\n22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher ge-\ngenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß                                       Regel 18\nes bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Sei-\ntenlichter sehen könnte.                                          Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander\nc) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein         Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes\nanderes überholt, so muß es dies annehmen und ent-           bestimmt ist, gilt folgendes:\nsprechend handeln.                                           a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen\nd) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das               i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;\nüberholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im                 ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;\nSinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflich-\ntung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen,               iii) einem fischenden Fahrzeug;\nbis es dieses klar passiert hat.                                 iv) einem Segelfahrzeug.\nb) Ein     Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen\nRegel 14\ni)  einem manövrierunfähigen Fahrzeug;\nEntgegengesetzte Kurse\nii)   einem manövrierbehinderten Fahrzeug;\na) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegenge-                iii)   einem fischenden Fahrzeug.\nsetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander\nso nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusam-       c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich,\nmenstoßes be,steht, muß jedes seinen Kurs nach Steuer-           ausweichen\nbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite pas-            i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;\nsieren.                                                          ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.\nb) Eine solche Lage muß angenommen werden, wenn            d)   i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrier-\nein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht                   unfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern\nvoraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in                 die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere\nLinie oder fast in Linie und/ oder beide Seitenlichter sieht           Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs\nund am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend aus-                   zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.\nmacht.\nii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Be-\nc) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine                  rücksichtigung seines besonderen Zustands mit be-\nsolche Lage besteht, so muß es von dieser ausgehen und                 sonderer Vorsicht navigieren.\nentsprechend handeln.\ne) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der\nRegel 15                               Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und ver-\nKreuzende Kurse                            meiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch\nWenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander              die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes\nso kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zu-             besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.\nsammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, wel-\nches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die\nUmstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des                                    Abschnitt III\nanderen Fahrzeugs zu kreuzen.                                                  Verhalten von Fahrzeugen\nbei verminderter Sicht\nRegel 16\nMaßnahmen des Ausweichpflichtigen                                             Regel 19\nJedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst früh-\nVerhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht\nzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu\nhalten.                                                         a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht\nRegel 17                           in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines\nMaßnahmen tles Kurshalters                   Gebiets mit verminderter Sicht fahren.\na) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so            b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer Geschwindigkeit\nmuß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten          fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen\n(Kurshalter).                                                der verminderten Sicht angepaßt ist. Ein Maschinenfahr-\nzeug muß seine Maschinen für ein sofortiges Manöver\nii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines\nbere'i thal ten.\nZusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird,\ndaß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach die-           c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung der Regeln\nsen Regeln handelt.                                          des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingun-\ngen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen.\nb) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus\nirgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusam-              d) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit\nmenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht ver-        Radar ortet, muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage\nmieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrie-       entwickelt und/ oder die Möglichkeit der Gefahr eines\nren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am           Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muß es\ndienlichsten ist.                                            frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb\nseinen Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes ver-\nc) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen\nmeiden:\nnach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusam-\nmenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu ver-           i) eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem\nmeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zu-             Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Uberholen;\nlassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbord-         ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab\nseite nicht nach Backbord ändern.                                oder achterlicher als querab ist.","820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ne) Außer nach einer Feststellung, daß keine Möglich-                                   Regel 22\nkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß                                    Tragweite der Lichter\njedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab\nDie in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen\ndas Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das\ndie in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken\neine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug vor-\nhaben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht wer-\nlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf       den:\ndas für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmög-\nliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muß es jegliche     a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge\nFahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vor-                - Topplicht, 6 Seemeilen;\nsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes              - Seitenlicht, 3 Seemeilen;\nvorüber ist.                                                        - Hecklicht, 3 Seemeilen;\n- Schlepplicht, 3 Seemeilen;\n- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,\nTeil C                                      3 Seemeilen.\nLichter und Signalkörper                    b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger\nals 50 Meter Länge\nRegel 20                                     Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weni-\nAnwendung                                      ger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;\nSeitenlicht, 2 Seemeilen;\na) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter             - Hecklicht, 2 Seemeilen;\nbefolgt werden.\n- Schlepplicht, 2 Seemeilen;\nb) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnen-              - weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,\nuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während                      2 Seemeilen.\ndieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt\nc) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge\nwerden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern\nverwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Un-              - Topplicht, 2 Seemeilen;\nterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den ge-               - Seitenlicht, 1 Seemeile;\nhörigen Ausguck behindern.                                          - Hecklicht, 2 Seemeilen;\nc) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müs-           - Schlepplicht, 2 Seemeilen;\nsen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht                 weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht,\nauch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ge-                     2 Seemeilen.\nführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen                                   Regel 23\nsie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich                         Maschinenfahrzeuge in Fahrt\ngehalten wird.\na) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen\nd) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage be-           i) ein Topplicht vorn;\nfolgt werden.\nii) ,ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das\ne) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signal-            vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter\nkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I ent-                     Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht\nsprechen.                                                            dazu verpflichtet;\nRegel 21                         iii) Seitenlichter;\nBegriffsbestimmungen                    iv) ein Hecklicht.\na) ,,Topplicht\" bedeutet ein weißes Licht über der            b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrän-\nLängsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen         genden Zustand navigiert, muß außer den unter Buch-\nHorizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht       stabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rund-\nvoraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder       umlicht als Funkellicht führen.\nSeite.                                                             c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter\nb) ,,Seitenlichter\" bedeutet ein grünes Licht an der      Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht\nSteuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite,     übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorge-\ndie jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von          schriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. Ein\n112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden           solches Fahrzeug muß, wenn möglich, außerdem Seiten-\nSeHe von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als          lichter führen.\nquerab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter                                         Regel 24\nLänge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne                            Schleppen und Schieben\nüber der Längsachse geführt werden.                                a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen\nc) ,,Hecklicht\" bedeutet ein weißes Licht, das so nahe       i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i vor-\nwie möglich am Heck angebracht ist und das unbehin-                   geschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senk-\ndert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint,                   recht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck\nund zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.             des schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des An-\nhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter\nd) ,,Schlepplicht\" bedeutet ein gelbes Licht mit den              senkrecht übereinander;\nEigenschaften des unter Buchstabe c beschriebenen Heck-        ii) Seitenlichter;\nl1ichts.\niii) ein Hecklicht;\ne) ,,Rundumlicht\" bedeutet ein Licht, das unbehindert    iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;\nüber einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.\nv) wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen\nf) ,,Funkellicht\" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr           rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten\nregelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.                       gesehen werden kann.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                                  821\nb) Sind ein schic~!H)lldt!s und ein geschobenes Fahrzeug rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu\nzu einer zusc1mnwn~1es(!l.zt:en Einheit starr miteinander    verhüten.\nverbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und\nii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel\nmüssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.\nfür Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; an-\nc) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Ma-     dernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine ange-\nschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zu-           zündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig\nsammengesetzten Einhoil, führen                              zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um\neinen Zusammenstoß zu verhüten.\ni) an Stelle des in RerJel 23 Buchstabe a Ziffer i vor-\ngeschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senk-         e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Ma-\nrecht übereinander;                                   schinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel - Spitze\nunten - dort führen, wo er am besten gesehen werden\nii) Seitenlichter;\nkann.\niii) ein Hecklicht.\nRegel 26\nd) Ein Maschinenfahrzeug, für das die Buchstaben a\nund c dieser Regel gellen, muß auch Regel 23 Buch-\nFischereifahrzeuge\nstabe a Ziffer ii befolgen.                                      a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker\ndarf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter\ne) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter\nund Signalkörper führen.\nGegenstand muß führen\ni) Seitenlichter;                                             b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das\nein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Was-\nii) ein Hecklicht;                                          ser schleppt, muß führen\niii) wenn der Schleppzu~l länger als 200 Meter ist, einen      i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das\nrhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten           obere grün und das untere weiß, oder ein Stunden-\ngesehen werden kann.                                         glas; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge\nf) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in          darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb füh-\neiner Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter                ren;\nwie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei                      ii) ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne\nRundumlicht; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter\ni) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zu-\nLänge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht\nsammengesetzten Einheit ist, vorn SeHenlichter führen\nmuß;                                                          dazu verpflichtet;\niii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter\nii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht\ndiesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-\nund vorn Seitenlichter führen muß.\nlichter und ein Hecklicht.\ng) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-\nc) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß füh-\nter Gegenstand die unter Buchstabe e vorgeschriebenen        ren\nLichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so\nmüssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden,              i) zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das\nobere rot und das untere weiß, oder ein Stundenglas;\num das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten\nein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an\nGegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit des\nStelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;\nunbeleuchteten Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest\nerkennbar zu machen.                                          ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr\nals 150 Meter ins Wasser reicht, ein weißes Rundum-\nlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung\nRegel 25                               des Fanggeräts;\nSegelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder     iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter\ndiesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-\na) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen                       lichter und ein Hecklicht.\ni) Seitenlichter;\nd) Ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe\nii) ein Hecklicht.                                           anderer fischender Fahrzeuge befindet, darf die in An-\nlage II beschriebenen zusätzlichen Signale führen.\nb) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 12 Meter\nLänge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen               e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser\nLichter in einer Dreifarbenlaterne verninigt werden, die     Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht\nan oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie      führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge\nam besten gesehen werden kann.                              vorgeschriebenen.\nc) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den\nRegel 27\nunter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder\nnahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht über-         Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge\neinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden             a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen\nkönnen, und zwar das obere rot und das untere grün;\ni) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort,\ndiese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Drei-\nwo sie am besten gesehen werden können;\nfarbenlaterne nach Buchstabe b geführ,t werden.\nii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht über-\nd) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge          einander dort, wo sie am besten gesehen werden\nmuß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vor-                können;\ngeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elek-    iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter\ntrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem              diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seiten-\nweißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und                  lichter und ein Hecklicht.","822                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen                                       Regel 28\nein Fahrzeug beim Minensuchen, muß führen                                        Tiefgangbehinderte Fahrzeuge\ni) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo\nEin tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu\nsie am besten gesehen werden können. Das obere\nden in Regel 23 für Masch~nenfahrzeuge vorgeschriebe-\nund das untere Licht müssen rot, das mittlere muß\nnen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht über-\nweiß sein;\neinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am\nii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo         besten gesehen werden können.\nsie am besten gesehen werden können. Der obere\nund der untere Signalkörper müssen Bälle, der mitt-\nlere muß ein Rhombus sein;                                                           Regel 29\niii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter Zif-                               Lotsenfahrzeuge\nfer i vorgeschriebenen Lichtern Topplichter, Seiten-         a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen\nlichter und ein Hecklicht;\ni) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senk-\niv) vor Anker zusätzlich zu den unter den Ziffern i und ii            recht übereinander, das obere weiß und das untere\nvorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das               rot;\nLicht, die Lichter oder den Signalkörper nach Re-\nii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;\ngel 30.\niii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-\nc) Ein schleppendes Fahrzeug muß während eines                    schriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder\nSchleppvorgangs, bei dem es nicht von seinem Kurs ab-                 den Ankerball.\nweichen kann, zusätzlich zu den unter Buchstabe b Zif-\nfern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signal-                b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß\nkörpern die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 24        die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lich-\nBuchstabe a führen.                                            ter oder Signalkörper führen.\nd) Ein manövrierbehinderlE~s Fcthrzeug, das baggert\noder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buch-                                     Regel 30\nstabe b vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper füh-                     Fahrzeuge vor Anker und auf Grund\nren, bei Behinderung außerdem\na) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten\ni) zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht\ngesehen werden können, führen\nübereinander, um die Seite i:lnzuzeigen, an der die\nBehinderung besteht;                                    i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen\nBall;\nii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senk-\nrecht übereinander, um die Passierseite für ein ande-  ii) an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht\nres Fahrzeug anzuzeigen;                                      niedriger als das Licht nach Ziffer i.\niii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter die-\nb) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter\nsem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Topp-\nLänge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-\nlichter, Seitenlichter und ein Hecklicht;\nbenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo\niv) ein Fahrzeu'g vor Anker, für das dieser Buchstabe          es am besten gesehen werden kann.\ngilt, muß an Stelle der Lichter oder Signalkörper nach\nRegel 30 die unter den Ziffern i und ii dieses Buch-        c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen\nstabens vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper      Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung\nführen.                                                 der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr\nMeter lang, so ist es dazu verpflichtet.\ne) Macht die Cröße eines Fahrzeugs bei Taucherarbei-\nten es unmöglich, die unter Buchstabe d vorgeschriebe-\nd) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a\nnen Signalkörper zu führen, so muß das Fahrzeug die\noder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich\nFlagge „A\" des Internationalen Signalbuchs als Tafel von\nmindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre Rundumsichtbar-           dort, wo sie am besten gesehen werden können,\nkeit muß sichergestellt sein.                                   i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;\nf) Ein Fahrzeug beim Minensuchen muß zusätzlich zu\nii) drei Bälle senkrecht übereinander.\nden in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschi-\ne) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor\nnenfahrzeuge drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle\nAnker oder auf Grund, das sich nicht in einem engen\nführen. Eines dieser Lichter oder einer der Signalkörper\nmuß c1.n oder nahe dem Vormasttopp und eines an jedem          Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in\nEnde der vorderen Rüh geführt werden. Diese Lichter            der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge\noder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahr-           in der Regel fahren, braucht nicht die unter Buchstabe a,\nzeuge gefährlich ist, sich dem Minensucher auf weniger         b oder d vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu\nals 1 000 Meter von achtern oder auf weniger als 500 Me-      führen.\nter von den Seiten zu nähern.\nRegel 31\ng) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter Länge brauchen                               Wasserflugzeuge\ndie in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter nicht zu\nführen.                                                            Kann ein Wasserflugzeug keine Lichter und Signal-\nkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den\nh) Die in dieser Regel vor9eschriebenen Signale sind      Regeln dieses Teiles entsprechen, so muß es Lichter und\nkeine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird.      Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung\nSolche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.                  möglichst ähnlich sind.","Nr. 34.   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                               823\nTeil D                             c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder\neiner Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:\nSchall- und Lichtsignale\ni) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buch-\nstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifen-\nRegel 32\nsignale anzeigen:\nBegriffsbestimmungen                           - zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Be-\na) Der Ausdruck „Pfeife\" bezeichnet eine Schallsignal-              deutung „Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuer-\nanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben wer-                  bordseite zu überholen\";\nden können und die den Anforderungen der Anlage III                 - zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung\nentspricht.                                                              „Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu\nüberholen\".       ··\nb) Der Ausdruck „kurzer Ton\" bezeichnet einen Ton\nii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach\nvon etwa einer Sekunde Dau_er.\nRegel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustim-\nc) Der Ausdruck „langer Ton\" bezeichnet einen Ton               mung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen:\nvon vier bis sechs Sekunden Dauer.                                  - ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.\nd) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern\nRegel 33                         und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die\nAusrüstung für Schallsignale                  Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt,\nob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes\na) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muß            ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch minde-\nmit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von         stens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne\n100 und mehr Meter Lün9e muß zusätzlich mit einem              anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von\nGong versehen sein, der nuch Ton und Klang nicht mit           mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blit-\nder Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, dlie           zen ergänzt werden.\nGlocke und der Gong müssen den Anforderungen der                  e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem\nAnlage III entsprechen. Die Glocke und/ oder der Gong          Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert,\ndürfen durch eine undere Einrichtung mit entsprechenden        wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt\nSchalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe          sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich\nder vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit           nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krüm-\nmöglich ist.                                                   mung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem\nlangen Ton beantworten.\nb) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge\nbraucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mit-           f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand\nzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur            von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine\nAbgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.            Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen ver-\nwendet werden.\nRegel 34                                                       Regel 35\nSchallsignale bei verminderter Sicht\nManöver- und Warnsignale\nInnerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit ver-\na) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein           minderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende\nMaschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach die-          Signale gegeben werden:\nsen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale\nanzeigen:                                                      a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser\nmacht, muß mindestens alle 2 Minuten einen langen\n- ein kurzer Ton mit der Bedeutung „Ich ändere meinen\nTon geben.\nKurs nach Steuerbord\";\nzwei kurze Töne mit der Bedeutung „Ich ändere mei-       b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine\nnen Kurs nach Backbord\";                                       gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht,\nmuß mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinander-\ndrei kurze Töne mit der Bedeutung „Ich arbeite rück-\nfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von\nwärts\".\netwa 2 Sekunden geben.\nb) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorge-         c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrier-\nschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen,              behindertes Fahrzeug, ein tiefgangbehindertes Fahr-\ndie während der Dauer des Manövers, soweit erforder-                 zeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und\nlich, wiederholt werden.                                             ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder\ni) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung:                   schiebt, muß an Stelle der unter Buchstabe a oder b\nvorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten\n- ein Blitz: ,,Ich ändere meinen Kurs nach Steuer-\ndrei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz -\nbord\";\ngeben.\nzwei Blitze: .. Ich ändere meinen Kurs nach Back-\nbord\";                                                d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug\neines Schleppzugs muß, wenn bemannt, mindestens\n- drei Blitze: .. Ich arbeite rückwärts\";\nalle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang,\nii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde be-              kurz, kurz, kurz - geben. Dieses Signal muß mög-\ntragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine              lichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden\nSekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgen-             Fahrzeugs gegeben werden.\nden Signalen mindestens zehn Sekunden;\ne) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug\niii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn               miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit starr\nes geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das             verbunden, so gelten sie ~ls ein Maschinenfahrzeug\nmindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestim-           und müssen die unter Buch-stabe a oder b vorge-\nmungen der Anlage I entspricht.                               schriebenen Signale geben.","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nf) :Ein Fcliirzcug vor Anker muß mindestens jede Minute                                   Teil E\ndwa 5 Sc,kunden lang die Clocke rasch läuten. Ein\nFahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß die                                      Befreiungen\nClocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar da-\nRegel 38\n11c1ch au! dem Aditerschiff clwa 5 Sekunden lang den\nCon~J rasch schlcigen. Ein Fahrzeug vor Anker darf                                 Befreiungen\n,wßcrdem dn•i aufeinanderfolgende Töne -           kurz,     Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor\nlang, kurz -- geben, um einem sich nähernden Fahr-         dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde\nzeug seinen SLanclorl anzuzeigen und üs vor einem         oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,\nmöglichen Zusammensloß zu warnen.                         kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen\nRegeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen\ng) Ein Palnzeuu c1u[ Crund muß das Clockensignal und,          auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden\nsoweit vorqPschriebcn, das c;ongsignal nach Buch-          Regeln wie folgt befreit werden:\nstabe f ~Jelwn, sowie: zusiil.zlich unmittelbar vor und\na) Einbau der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebene-\nnach dem rnschen Clockenläuten drei scharf von-\nnen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem\neinander 9elrennte ClockPnschläge. Ein Fahrzeug auf\nTag des Inkrafttretens dieser Regeln.\nCruncl dcHf zusützlich ein qecignetes Pfeifensignal\ngeben.                                                    b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7-\nder Anlage I innerhalb von vier Jahren nach dem\nh) Ein P,il1rzcu~J von wr'11iqer als 12 Meter Länge braucht        Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.\ndie obenerwühnlE:n Siqnale nicht zu geben, muß dann\nc) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter\nuber minclcsl.cns nlle 2 Minulc)n ein anderes kräftiges\nuls Folge des Ubergangs von britischen in metrische\nSchallsiunal geben.\nMaße und deren Abrundung.\ni) Ein Lotsenfahrzeug im LoLs<lienst darf zusätzlich zu        d)   i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topp-\nden rn1l<!r Buchstabe a, b oder f vorgeschriebenen                lichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter\nSignalen ein :Erkcnnun1Jssignül von vier kurzen Tönen              Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3\ngeben.                                                             Buchstabe a der Anlage I.\nRegel 36                                ii) Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von\n150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften\nAufmerksamkeitssignale                              des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I inner-\nhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkraft-\nIst es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen\ntretens dieser Regeln.\nFahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder\nSchallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach       e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften\ndiesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch              des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage I innerhalb\nseinen ScheinwerJer auf die Gefahr richten, wenn es                von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens\ndadurch andere rahrzcuge nicht verwirrt.                           dieser Regeln.\nf) Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften\nRegel 37                                des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3\nBuchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren\nNotsignale                               nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.\nIst ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so         g) Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage III\nmuß es die in Anlaue IV vorgeschriebenen Signale be-               innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkraft-\nnutzen oder zeigen.                                                tretens dieser Regeln.","Nr. 34     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                                 825\nAnlage I\nAnordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper\n1. Begriffsbestimmung                                                ii) auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge\nmuß der Abstand zwischen diesen Lichtern minde-\nDer Ausdrt1ck „Höhe über d(•rn Schiffskörper\" bezeich-\nstens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten,\nnet. die Höhe ülier dem olwrsten durchlaufenden Deck.\nmit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts,\nmindestens 2 Meter vom Schandeckel;\n2. Senkrechte Anordnung uncl senkrechter Abstand der\nLichter                                                       iii) werden drei Lichter geführt, so müssen die Abstände\ngleich sein.\na) Auf einem Mdschinenfahr,.euij von 20 und mehr\nMell,r Län~w rn iiss('ll di<) Toppl ichlPr wir' fol~Jt angebracht      j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein\nsein:                                                              fischendes Fahrzeug vorgeschrieben sind, muß in einem\nAbstand über den Seitenlichtern angebracht sein, der\ni) das v<mh,n, ockr qe1wbc:1wn l,db d<1s einziqe Topplicht\nmindestens doppelL so qroß ist wie sein Abstand vom\nin einer l folw von mi ndc,sL<'n,; b M(:ler über dem\noberen Licht.\nSchi lfskörper; ist clc1s Pdhrzeu9 breiter als 6 Meter, in\neiner der Breite~ dc's Fahrzeuqs mindestens gleichkom-           k) 'Werden zwei Ankerlichter geführt, so muß das vor-\nmenden 1 Iöht•; c,s braucht jedoch nicht höher als 12        dere mindestens 4,5 Meter höher als das hintere ange-\nMc:IN über dem S('ll i llskörpcr ,rnnchracht zu sein;        bracht sein. Auf einem Fahrzeug von 50 und mehr Meter\nii) wc,nn zwei Tuppliclitcr qcliihi-L werden, muß das liin-        Länge muß das vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter\ntere mindestens 4,.'> Md<:r höher als das vordere sein.      über dem Schiffskörper angebracht sein.\nb) Der senkrecl1LP Abstilrnl der Topplicllter eines\n3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand\nMaschinenfahrzell!JS muß so groß sein, daß das hintere\nder Lichter\nTopplicht in allen normalen Trirnmlagcn in 1 000 Meter\nAbstand vom Vorst.even und von der Wasseroberfläche                    a) Sind für ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter\naus über dem vorderen Topplich1 und ~)(~trenn!. von ihm            vorgeschrieben, so muß ihr waagerechter Abstand minde-\ngesehen wird.                                                      stens der halben Fahrzeuglänge entsprechen; er braucht\nc) Das Topplicht eines Muschine11lc1hrzeu~JS von m-inde-       jedoch nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere\nstens 12 Meter, jedoch weniger uls 20 Meter Längt~ muß             Topplicht darf nicht mehr als ein Viertel der Fahrzeug-\nin einer Höhe von mindPsl.ens 2,5 Meter über dem Schan-            länge vom Vorsteven entfernt sein.\ndeckel angehracht sein.                                                b) Auf einem Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge\nd) Ein Maschincnfc1hrzeu~J von weniger uls 12 Meter            dürfen die Seitenlichter nicht vor den vorderen Topplich-\ntern angebracht sein. Sie müssen sich an oder nahe der\nLänge durf das oberste Licht in einer Höhe von weniger\nals 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Wird jedoch             Außenseite des Fahrzeugs befinden.\nein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem\nHecklicht geführt, so muß das Topplicht mindestens                 4. Einzelheiten der Anordnung richtungweisender Lichter\n1 Meter höher als die Seitenlichter Deführt werden.                     auf Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die Bagger-\nund Unterwasserarbeiten ausführen\ne) Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug\nbeim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs                   a) Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach\nvorgeschriebenen Topplichter muß un derselben Stelle               Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgeleg-\nwie das vordere Topplicht E~ines Maschinenfahrzeugs                ten Fanggeräts anzeigt, muß in einem waagerechten\nangebracht sein.                                                   Abstand von mindestens 2 Meter und höchstens 6 Meter\nvon dem roten und weißen Rundumlicht angebracht sein.\nf) Unter allen Umständen müssen das Topplicht oder\nDieses Licht darf nicht höher als das in Regel 26 Buch-\ndie Topplichter höher angebracht sein als alle anderen\nstabe c Ziffer i vorgeschriebene weiße Rundumlicht und\nLichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein.\nnicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.\ng) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen\nb} Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasser-\nin einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein,\narbeiten ausführt, müssen die Lichter und Signalkörper,\ndie drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht\ndie nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die\nüberschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein,\nbehinderte Seite und/ oder die Passierseite anzeigen, im\ndaß sie durch Deckslichter beein trächligt werden.\ngrößtmöglichen waagerechten Abstand von den Lichtern\nh) Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger              oder Signalkörpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i\nals 20 Meter Länge die Seitenlichter in einer Zweifarben-          und ii angebracht sein, jedoch keinesfalls in einem\nlaterne geführt, so muß diese rn i nclestens 1 Meter unter         Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf das\ndem Topplicht angebracht sein.                                     obere dieser Lichter oder Signalkörper höher angebracht\nsein als das untere der drei Lichter oder Signalkörper\ni) Schreiben die Regeln zwei oder drei Lichter senk-\nnach Regel 27 Buchstube b Ziffern i und ii.\nrecht übereirrnnder vor, so sind folgende Abstände einzu-\nhalten:\n5. Abschirmungen für Seitenlichter\ni) Auf einem Fahrzeug- von 20 und mehr Meter Länge\nmuß der Abstand zwischen diesen Lichtern minde-                 Die Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit\nstens 2 Meter betragen, der Abstand des untersten,          mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein\nmit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts,          und den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Eine\nmindestens 4 Meter vom Scl11ffskörper;                      Zweifarbenlaterne mit vertikaler Glühlampenwendel und","826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsehr schmaler Trennung des ~JIÜnen und des roten Aus-             b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Glei-\nstrahlungsbereiclis braucht keine Abschirmungen zu            chung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wie-\nhaben.                                                        dergegeben:\n6. Signalkörper                                                           Tragweite             Lichtstärke in Candela\nin Seemeilen                   K = 0,8\na) Signalkörper müssen schwarz sein und folgende\nAbmessungen haben:                                                            D                             I\ni) Ein Ball muß einen Durchmesser von mindestens\n0,6 Meter haben;                                                                                    0,9\nii) ein Kegel muß eine Grundfläche mit einem Durch-                           2                           4,3\nmesser von mindestens 0,6 Meter und eine Höhe wie                       3                          12\nsein Durchmesser haben;                                                 4                         27\niii) ein Zylinder muß einen Durchmesser von mindestens                         5                         52\n0,6 Met~~r und eine doppelt so große Höhe wie sein                      6                         94\nDurchmesser haben;\niv) ein Rhombus muß aus zwei Kegeln nach Ziffer ii mit\neiner gemeinsamen Grundfläche bestehen.                Anmerkung:\nb) Der senkrechte Abstand zwischen Signalkörpern              Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter soll be-\nmuß mindestens 1,5 Meter betragen.                            grenzt sein, um unerwünschte Blendungen zu vermeiden.\nc) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Län-\nge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwen-         9. Waagerechte Lichtverteilung\ndet werden, die dem Crößenverhältnis des Fahrzeugs                a) i) Nach recht voraus müssen die auf dem Fahrzeug\nangemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen           angebrachten Seitenlichter die vorgeschriebenen Min-\nentsprechend verringert werden.                               destlichtstärken haben. Hier müssen die Lichtstärken in\neinem Bereich zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb des\n7. Bestimmung der Lichtiarben                                 vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null\nDie Farbart aller Navigationslichter muß den nachfol-     abfallen.\ngenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Gren-                ii) Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter\nzen der Bereiche liegen, die für jede Farbe von der           22,5 Grad achterHcher als querab müssen die vorgeschrie-\nInternationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der           benen Mindestlichtstärken über einen Horizontbogen bis\nFarbtafel festgelegt worden sind.                             zu 5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen\nAusstrahlungswinkels erhalten bleiben. Ab 5 Grad inner-\nDie Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch       halb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels darf die\ndie nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte        Lichtstärke um 50 v. H. bis zu den vorgeschriebenen\nbestimmt:                                                     Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen und bei\ni) Weiß                                                    höchstens 5 Grad außerhalb der vorgeschriebenen Gren-\nX   0,525  0,525 0,452  0,310  0,310  0,443            zen praktisch Null erreichen.\ny   0,382  0,440 0,440  0,348  0,283  0,382                b) Rundumlichter müssen so angebracht sein, daß sie\nii) Grün                                                     nicht durch Masten, Stengen oder Bauteile innerhalb\n,eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6 Grad ver-\nX   0,028  0,009 0,300  0,203\ndeckt werden, ausgenommen Ankerlichter, deren Anbrin-\ny 0,385    0,723 0,511  0,356                          gung in entsprechender Höhe über dem Schiffskörper\niii) Rot                                                      unmöglich ist.\nX 0,680    0,660 0,735  0,721\ny 0,320    0,320 0,265  0,259                          10. Senkrechte Lichtverteilung\niv) Gelb                                                          a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel elektrisch\nX 0,612    0,618 0,575  0,575                          betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern\nvon Segelfahrzeugen, sichergestellt sein, daß\ny 0,382    0,382 0,425  0,406\ni) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im\nBereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizon-\n8. Lichtstärke\ntalebene erhalten bleibt;\na) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Glei-      ii) mindestens 60 v. H. der vorgeschriebenen Mindest-\nchung bestimmt:                                                    lichtstärke im Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5 Grad\nI = 3.43 X 106 X T X D 2 X K-D.                                    unter der Horizontalebene erhalten bleiben.\nDarin bezeichnet                                                  b) Auf Segelfahrzeugen muß für die senkrechten Aus-\nstrahlungswinkel elektrisch betriebener Lichter sicherge-\nI   = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingun-     stellt sein, daß\ngen,\ni) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im\nT = den Schwellenwert          der   Beleuchtungsstärke   mit      Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizon-\n2 X 10-7 lx,                                               talebene erhalten bleibt;\nD    = die Tragweite in Seemeilen,                            ii) mindestens 50 v. H. der vorgeschriebenen Mindest-\nK = den Sichtwert.                                                 lichtstärke im Bereich von 25 Grad über bis 25 Grad\nunter der Horizontalebene erhalten bleiben.\nK ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entspre-\nchend einer meteorologischen Sichtweite von unge-         c) für nicht elektrisch betriebene Lichter müssen diese\nfähr 13 Seemeilen.                                    Anforderungen soweit wie möglich erfüllt werden.","Nr. 34 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                                  827\n11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener Lichter             vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter höher\noder nied:riiger als das hintere Topplicht. Auf einem Fahr-\nNicht elektrisch betriebene Lichter müssen soweit wie\nzeug mit nur einem Topplicht muß das Manöverlicht, falls\nmöglich die Mindestlichtstärken erreichen, die in der\nvorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gese-\nTabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.\nhen werden kann, jedoch mindestens 2 Meter höher oder\nniedriger als das Topplicht.\n12. Manöverlichter\nUngeachtet der Bestimmungen des AbschniHs 2 Buch-               13. Genehmigung\nstabe f muß das in Regel 34 Buchstabe b beschriebene                 Die Konstruktion der Laternen und Signalkörper sowie\nManöverlicht über derselben Längsachse wie das Topp-              die Anbringung der Laternen an Bord müssen den Anfor-\nlicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar,             derungen der zuständigen Behörde des Staates entspre-\nwenn möglich, mindestens 2 Meter senkrecht über dem               chen, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.\nAnlage II\nZusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge\n1. Allgemeines\nDie hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in\nrJbc~reinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt wer-\nden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen\nwerden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter vonein-\nander entfernt sein, jedoch niedriger als die Lichter nach\nRc,}gel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die\nLichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfer-\nnung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sein, jedoch in\neiner qeringeren Entfernung als die in diesen Regeln für\nfischende Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.\n2. Signale für Trawler\na) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen, gleichviel ob mit\npelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen, zeigen\ni) beim Ausbringen der Netze:\nzwei weiße Lichter senkrecht übereinander;\nii) beim Einholen der Netze:\nein weißes Licht senkrecht über einem roten Licht;\niii) wenn das Netz an einem Hindernis hakt:\nzwei rote Lichter senkrecht übereinander.\nb) Jedes Fahrzeug, das im Gespann trawlt, darf zeigen\ni) bei Nacht ein Scheinwerferlicht, das voraus und zum\nanderen Fahrzeug des Gespanns gerichtet wird;\nii) beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn\nihre Netze an einem Hindernis haken, die unter Num-\nmer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter.\n3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden\nFahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei\ngelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lich-\nter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken,\n<laß das obere an ist, wenn das untere aus ist und\numgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden,\nsolange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.","828                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage III\nTechnische Einzelheiten der Schallsignalanlagen\n1. Pfeifen                                                         dem Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schall-\ndruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontal-\na) F r e q u e n z e n u n d R e i c h w e i t e                   ebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem Schalldruckpe-\nDie Grundfrequenz des Signals muß im Bereich von               gel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder\n70-700 Hz liegen.                                                  Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in\nDie Reichweite eines Pfeifensignals muß aus denjeni-           Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjeni-\ngen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfre-               gen Terzband gemessen werden, das die Reichweite\nquenz und/ oder eine oder mehrere höhere Frequenzen                bestimmt.\neinschließen können, die im Bereich von 180-700 Hz\ne) An o r d nun g d e r Pfeifen\n( ± 1 v. H.) liegen und die unter Buchstabe c angegebe-\nnen Schalldruckpegel erreichen.                                       Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige\nPfeife auf einem Schiff verwendet wird, muß sie so\nb) Grenzen der Grund f r e q u e n z e n                           angebracht werden, daß ihre höchste Intensität voraus\nUm eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen            gerichtet ist.\nsicherzustellen, muß die Grundfrequenz einer Pfeife zwi-              Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff\nschen folgenden Grenzen liegen:                                    angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausge-\ni) 70-200 Hz für ein Schiff von 200 und mehr Meter               sandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die\nLänge;                                                       Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindest-\nii) 130-350 Hz für ein Schiff von mindestens 75, aber             maß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen\nweniger als 200 Meter Länge;                                 Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen\niii) 250-700 Hz für ein Schiff von weniger als 75 Meter            110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit\nLänge.                                                       100 dB (A) nicht überschreiten.\nc) In t e n s i t ä t und Reichweite des Sc h a 11-                f) Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife\ns i g n als                                                      Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von\nEine Pfeife auf einem Schiff muß in Richtung der               mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicherzustellen, daß\nmaximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der                sie nicht gleichzeitig tönen können.\nPfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbe-                g) K o m b i n i e r t e P f e i f e n s y s t e m e\nreichs von 180-700 Hz ( ± 1 v. H.) mindestens einen\nSchalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der                   Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer\nfolgenden Tabelle erreichen                                        einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähn-\nten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten\nSignalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensy-\nTerzbandpegel\nin 1 Meter                    stem empfohlen, ura dieser Verminderung zu begegnen.\nReichweite     Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem\nSchiffslänge in Meter        Abstand in dB,\nin Seemeilen    als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kom-\nbezogen auf\n2 X 10-5 N/m 2                   binierten Systems sind in einem Abstand von höchstens\n100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum\n200 und mehr                             143            2          Tönen gebracht werden können. Die Frequenz jeder ein-\nmindestens 75,                                                     zelnen Pfeife muß sich von den anderen um mindestens\naber weniger als 200                                                10 Hz unterscheiden.\n138            1,5\nmindestens 20,\n2. Glocke oder Gong\naber weniger als 75                      130            1\nweniger als 20                           120            0,5         a) I n t e n s i t ä t d e s S i g n a 1 s\nEine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung\nDie Reichweite in der obigen Tabelle dient zur Informa-            mit ähnlichen Schalleigenschaften muß in 1 Meter\ntion und ist annähernd der Bereich, in dem eine Pfeife in          Abstand einen- Schalldruckpegel von mindestens 110 dB\nihrer Vorausrichtung mit 90 v. H. Wahrscheinlichkeit bei           erzeugen.\nruhigem Wetter an Bord eines Schiffes gehört werden\nb) Konstruktion\nkann, auf dem ein mittlerer Störpegel an den Beobach-\ntungsstellen herrscht (als mittlerer Störpegel werden                 Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem\nG8 dB in dem Oktavband mit 250 Hz als Mittenfrequenz               Material hergestellt werden und einen klaren Ton abge-\nund 63 dB in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfre-               ben. Der Durchmesser des Glockenmundes muß für\nquenz angenommen).                                                 Schiffe von mehr als 20 Meter Länge mindes,tens 30\nZentimeter und für Schiffe von 12 bis 20 Meter Länge\nIn der Praxis ist der Bereich, in dem eine Pfeife gehört\nmindestens 20 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist,\nwerden kann, außerordentlich veränderlich und hängt\nenlschciclcnd von den Witterungsbedingungen ab; die                wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel emp-\nfohlen, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch\nün~Jegebenen Werte können als typisch angesehen wer-\nmuß auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse\nden, doch kann der Bereich durch starken Wind oder\ndarf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.\neinen hohen Störpegel an der Beobachtungsstelle erheb-\nlich vermindert werden.\n3. Genehmigung\ncl) R i c h t e i g e n s c h a f t c n                               Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausfüh-\nD(!r Schüllclruckpegel einer gerichtet aussendenden            rung und die Anbringung an Bord müssen den Anforde-\nPfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene inner-           rungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen,\nhalb von ± 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter             in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1977                                  829\nAnlage IV\nNotzeidlen\n1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln                j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;\nverwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die            k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der\nNotwendigkeit der Hilfe:                                           nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;\na) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwi-              l) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;\nschenräumen von ungefähr einer Minute;\nm) das Sprechfunk-Alarmzeichen;\nb) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;\nn) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funk-\nc) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen ein-\nsignale.\nzeln in kurzen Zwischenräumen;\nd) das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signal-       2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder\nart gegebene Morsesignal · · · - - - · · · (SOS);          gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der\ne) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort              Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit\n,,Mayday\";                                                 diesen Signalen verwechselt werden können, ist verbo-\nten.\nf) das Notzeichen NC des Internationalen Signal-\nbuchs;                                                  3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen\ng) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber            Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung\noder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball          und auf folgende Signale wird hingewiesen:\nähnlich sieht;                                             a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem\nh) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende                schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem\nTeertonnen, Oltonnen oder dergleichen;                         anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung\ni) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote               aus der Luft);\nHandfackel;                                                b) ein Seewasserfärber."]}