{"id":"bgbl1-1977-33-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":33,"date":"1977-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_33.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Abrechnung und Zahlung der zu erstattenden Mehraufwendungen für Kinderzulagen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (Kinderzulagen-Erstattungsverordnung)","law_date":"1977-06-03T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. :n --- Tag ch~r Ausgabe: Bonn, den  11. Juni 1977                         807\nVerordnung\nüber die Abrechnung und Zahlung der zu erstattenden Mehraufwendungen\nfür Kinderzulagen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung\n(Kinderzulagen-Erstattungsverordnung)\nVom 3. Juni 1977\nAuf Grund des § 583 Abs. 9 Satz. 2 der Reichsver-          (2) Die Träger der Unfallversicherung teilen der\nsicherungsordnung in dc~r im Bundesgesetzblatt             Bundesknappschaft über das Bundesversicherungs-\nTeil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten        amt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 28 Nr. 3 Buch-      Kalenderjahres die von ihr zu erstattenden Beträge\nstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I        mit. Von der Summe dieser Beträge erstatten die\nS. 3656) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung         Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die\ndes Bundesrates verordnet:                                 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Bun-\ndesknappschaft den Teil, der dem Verhältnis der\n§ 1                               Zahl der von ihr als Gesamtleistung gezahlten Ver-\nsichertenrenten zu der Zahl aller von ihr gezahlten\nDie Trctger der g(~sel.zlichen Rentenversicherung\nVersichertenrenten mit Ausnahme der Bergmanns-\nerstatten den Trägern der gesetzlichen Unfallver-\nrenten nach § 45 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-\nsicherung jcthrlich nachträglich die sich aus § 583\nsetzes entspricht. Er wird von den Trägern der Ren-\nAbs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung er-\ntenversicherung der Arbeiter und der Bundesver-\ngebenden Mehrm1fwenclungen für Kinderzulagen.\nsicherungsanstalt für Angestellte entsprechend dem\nin § 104 Abs. 4 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 2\ngenannten Verhältnis getragen. Absatz 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.\n(1) Die Träger der Unfallversicherung teilen dem\n§ 3\nBundesversicherungsamt innerhalb von zwei Mona-\nten nach Ablauf jedes Kalenderjahres die Beträge              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmit, die ihnen von den Trägern der Rentenversiche-         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 § 15\nrung der Arbeiter und der Bundesversicherungs-             Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des\nanstalt für Angestellte zu erstatten sind. Das Bun-        Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom\ndesversicherungsamt führt die Abrechnung dieser            30. April 1963 (BGBl. I S. 241) auch im Land Berlin.\nBeträge durch; die Abrechnung wird in das Verfah-\n§ 4\nren nach den § § 1390 bis 1393 der Reichsversiche-\nrungsordnung sowie nach § 117 des Angestelltenver-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nsicherungsgesetzes einbezogen.                             1975 in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}