{"id":"bgbl1-1977-33-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":33,"date":"1977-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_33.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)","law_date":"1977-06-02T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\ngeleisteten Darlehen (DarlehensV)\nVom 2. Juni 1971\nAuf Grund dt~s § 18 Abs. 6 des Bundesausbil-                                    §3\ndungsförderungsgesE~tzes     in der Fassung der\nRückzahlungsbeginn\nBekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              (1) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs\nKalendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des\nGesetzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine\n§1\nweitere Ausbildung aufgenommen, so ist für die\nReihenfolge der Tilgung                  Berechnung der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des\n(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsge-        Gesetzes die Beendigung dieser Ausbildung maßge-\nsetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) wer-       bend. Ob der letzte Teil der Ausbildung nach diesem\nden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförde-         Gesetz oder anderen Vorschriften gefördert werden\nrungsgesetz eingezogen.                                  kann, ist unerheblich.\n(2) Hat: ein Auszubildender sowohl Darlehen auf          (2) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs\nGrund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des            Kalendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des\nGesetzes bezeichneten Vorschriften als auch nach         Gesetzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine\ndem Bund(1sausbi ldungsförderungsgesetz erhalten,        weitere Ausbildung aufgenommen, so wird der\nso erfolgt auf seinen Antrag hin die Einziehung der      Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Geset-\nletztgcmannten Darlehen erst nach Tilgung der Dar-       zes für die Dauer der fortgesetzten oder weiteren\nlehen, die auf c;rund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und       Ausbildung gehemmt.\nAbs. 3 des Ceset:zes bezeichneten Vorschriften              (3) Praktische Ausbildungszeiten sowie die Zeit,\ngeleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 kön-        während der die   Anfertigung einer Dissertation die\nnen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförde-            Arbeitskraft des  Auszubildenden voll in Anspruch\nrungsgesetz eingezogen werden, solange die Einzie-       nimmt, gehören    zur Ausbildung im Sinne dieser\nhung der Darlehen, die auf Grund der in § 59 Abs. 2      Vorschrift.\nNr. 2 und Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Vor-\nschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.                                    §4\n(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des                               Teilerlaß\nGesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung\nwerden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem            Eine Feststellung über den teilweisen Erlaß des\nGesetz eingezogen.                                       Darlehens nach § 18 a des Gesetzes trifft das Bun-\ndesverwaltungsamt. Der Nachweis über den Zeit-\n(4) Die Rückzahlungsraten werden zunächst auf         punkt der Aufnahme und Beendigung der Ausbil-\ndie Zinsen und dann auf das Darlehen angerechnet.        dung obliegt dem Auszubildenden.\n(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das\nältere vor dem jüngeren zu tilgen.\n§5\n(6) Ei.n Antrag nach Absatz 2 wird nur berücksich-\ntigt, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Auffor-          Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung\nderung durch das Bundesverwaltungsamt gestellt              (1) Die Freistellung von der Verpflichtung zur\nwird und soweit die Darlehensverpflichtungen dem         Rückzahlung des Darlehens nach § 18 Abs. 4 des\nGrunde nach di:lrin bezeichnet sind.                     Gesetzes erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des\nDarlehensnehmers.\n§2                                (2) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer vom\nBeginn des Monats an nicht verpflichtet, in dem der\nDauer der Verzinsung\nTatbestand des § 18 Abs. 4 des Gesetzes erfüllt ist,\nDas Darlehen nach § l 7 Abs. 4 des Gesetzes in der    frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in\nbis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn       dem der Antrag nach Absatz 1 gestellt wird. Maß-\ndes Jahres an zu vc~rzinsen, das auf die Auszahlung      geblich für den Tatbestand des § 18 Abs. 4 ist das\ndes Betrages folgt.                                      jeweilige monatliche Einkommen.","Nr. ]3 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1977                          805\n(3) Ober die Freislellung von <kr Rückzahlungs-        in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind\nverpflichtung wird in der Regel für die Dauer von 12      dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu\nMonaten entschieden.                                      überlassen.\n§6                                                       §9\nVerzug                                             Bescheiderteilung\n(1) Die Verzugszinsen nach§ 18 Abs. 2 des Geset-          (l) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Darle-\nzes sind von der Restschuld zu erheben.                   hensnehmer einen Bescheid, in dem die Gesamthöhe\n(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Fäl-        des Darlehens- und Zinsbetrages sowie gegebenen-\nligkeitstag folgenden Kalendermonat, sofern der           falls die Höhe des erlassenen Darlehensbetrages\nFälligkeitstag nicht der 1. eines Kalendermonats ist.     festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rück-\nEinern Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu             zahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatli-\nlegen.                                                    chen Raten festgesetzt werden.\n(3) Nach Eintritt dc~r Fälligkeit werden gesondert        (2) Der Darlehensnehmer kann nach Zustellung\nerhoben:                                                  des Leistungsbescheides nach Absatz 1 beim Bun-\ndesverwaltungsamt die vorzeitige Rückzahlung des\n1. Verzugszinsen,                                         Darlehens     beantragen.    Sonderzahlungen     oder\n2. Aufwendungen für die CPll.emlmachung der Dar-          erhöhte Ratenzahlungen dürfen nur geleistet wer-\nlehensforderung.                                      den, soweit das Bundesverwaltungsamt dem Antrag\n§7                             des Darlehensnehmers stattgibt. Der Antrag ist\nabzulehnen, wenn die Sonderzahlung weniger als\nVergleiche, Veränderungen von Ansprüchen\n500,- DM beträgt oder die laufende monatliche\nDie Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum            Rate um weniger als 20,- DM erhöht werden soll,\nAbschluß von Vergleichen und zur Stundung, Nie-           es sei denn, durch die Sonderzahlung wird ein ver-\nderschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen rich-           zinsliches oder ein unverzinsliches Darlehen voll\ntet sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts-       getilgt.\nordnung.                                                                           § 10\n§8                                           Rückzahlungsbedingungen\nDatenermittlung, Zwischenbescheid                  (1) Die Rückzahlungsraten sind monatlich jeweils\n(1) Die Amter für Ausbildungsförderung stellen         am Ende des Monats zu leisten.\nnach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum               (2) Der Rückzahlungsbetrag ist unbar auf das vom\n31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die             Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu zahlen.\nZinsberechnung und den Darlehenseinzug erforder-          Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung\nlichen Daten über                                         des Darlehensnehmers das Lastschrifteinzugsverfah-\n1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,          ren anwenden.\n2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen                                  § 11\nüber in zurückliegenden Kalenderjahren gelei-                           Mitteilungspflicht\nstete Darlehen\nDer Darlehensnehmer ist verpflichtet,\nauf für die elektronische Datenverarbeitung geeig-\n1. von der Beendigung seiner Ausbildung an jeden\nneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfü-\nWohnungswechsel und jede Änderung des Fami-\ngung.\nliennamens,\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter           2. die Beendigung der Ausbildung, für die ihm Dar-\nfür Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen            lehen nach dem Gesetz geleistet worden sind,\ndie maschinelle Datenmitteilung wegen eines unver-\nhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht ver-            3. Beginn und Ende einer fortgesetzten und weiteren\ntretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesver-            Ausbildung(§ 3),\nwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen              4. während der Dauer der Freistellung von der\nübermitteln.                                                  Rückzahlungsverpflichtung     jede    nach    der\n(3) Das Bundesverwaltungsamt erteilt nach Ablauf           Antragstellung eintretende Änderung seiner nach\neines jeden ungeraden Kalenderjahres bis zum                  § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes maßgebli-\n30. Juni dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in               chen Familien- und Einkommensverhältnisse dem\ndem die tatsächliche Höhe des in den beiden voran-            Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich\ngegangenen Kalenderjahren geleisteten Darlehens               mitzuteilen.\nsowie die Verzinslichkeit festgestellt werden.                                      § 12\n(4) Werden an ei.nen Auszubildenden innerhalb                   Rückführung der eingezogenen Beträge\neines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Aus-            (1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den\nbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes        Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-\nAmt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem          stellung über die Höhe der eingezogenen Beträge\nBundesverwaltungsamt mitzuteilen.                         und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie\n(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-       über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2\ndungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung        des Gesetzes. Es führt bis zum 30. Juni dieses Jahres","806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nan jc~des Land den Bdra~J ab, der ihm nach dieser                                § 14\nAufstellung zusteht.\nBerlin-Klausel\n(2) Kostenerstatttmgen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nverbleiben in voller I föhe dem Bund.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 13\nUbergangsvorschrift für die Datenermittlung                                § 15\nAbweichend von § 8 Abs. l können die Ämter für                            Inkrafttreten\nAusbildungsförderung die für Zinsberechnung und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nDarlehenseinzug erforderlichen Daten über bis zum       dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\n31. Dezember 1977 geleistete Darlehen bis zum           die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsför-\n30. Juni des Folgejahres auf dem Darlehenserfas-        derungsgesetz geleisteten Darlehen vom 31. Mai\nsungsbogen übermitteln.                                 1974 (BGBI. I S. 1260) außer Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}