{"id":"bgbl1-1977-32-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":32,"date":"1977-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, Magermilchpulver, Kasein und Kaseinate (Beihilfenverordnung - Magermilch)","law_date":"1977-05-31T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,\nMagermilchpulver, Kasein und Kaseinate\n(Beihilfenverordnung - Magermilch)\nVom 31. Mai 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, 12 und 13 und der          b) für,die Wiedereinziehung der Beihilfen für\n§§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung                  Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach drit-\nder      gemeinsamen       Marktorganisationen      vom           ten Ländern;\n31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Arti-\nkel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I      2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die\nS. 705) gelindert worden sind, sowie auf Grund des            Gewährung von Beihilfen an\n§ 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des             a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanla-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                  gen, auch soweit sie im Werklohnvertahren\norganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bun-                 Magermilch und Magermilchpulver in einem\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-                 anderen Betrieb denaturieren oder zu Futter-\nordnet:                                                           miUeln verarbei,ten lassen,\nb) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeu-\n§ 1                                   gung verfüttern;\nAnwendungsbereich                      3. die Bundesfinanzverwaltung für        die amtliche\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          Dberwachung\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                 a) des Verbringens von Magermilchpulver zur\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im                     Denaturierung oder Verarbeitung zu Misch-\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für                      futter oder von Magermilch-Mischfutter an\nMilch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der                       einen verwendenden Betrieb nach einem\n1. Gewährung von Beihilfen für                                    anderen Mitgliedstaat,\nb) der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus\na) Magermilch, konzentrierte Magermilch und                   einem anderen Mitgliedstaat an einen verwen-\nButtermilch (Magermilch) für Futterzwecke,                denden Betrieb im Geltungsbereich dieser\nb) Magermilchpulver        und    Buttermilchpulver           Verordnung sowie\n(Magermi.lchpulver) für Futterzwecke,                 für die Entgegennahme der Bescheinigung über\nc) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,                 die Wiedereinziehung der Beihilfen für Mager-\nd) Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten                milchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter\nvernrbeitet worden ist,                               verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach\ndritten Ländern.\ne) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines\nanderen Mitgliedstaafos denaturier,t oder zu\n§3\nMischfutter verarbeitet wird;\n2. Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilch-                  Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe\npulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter            (1) In Fällen des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nverarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach          Buchs,tabe a wird die Beihilfe nur gewährt, wenn die\ndritten Ländern.                                      Verarbeitung in einem anerkannten Betrieb erfolgt.\n(2) Die Anerkennung kann beantragen, wer in\n§2                             seinem Betrieb die in Absatz 1 genannten Erzeug-\nZuständigkeit                      nisse entsprechend den Anforderungen der in § 1\ngemannten Rechtsakte verarbeHen kann. Antragsbe-\nZus,tändig für die Durchführung dieser Verord-          rechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen\nnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte sind          Rechts. Der Gesellschaftsvertr,ag ist dem Antrng bei-\nzufügen.\n1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n(Bundesamt)                                              (3) Die Anerkennung setzt       voraus,  daß   der\na) für die Gewährung von Beihilfen an                 Antragsteller (Beteiligter)\naa) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsan-        1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nlagen,                                            regelmäßig Abschlüsse macht,\nbb) Futitermittelhersteller,                       2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\ncc) Molkereibetriebe und gewerbliche Her-              a) Or,ts- und Lageplan der Betriebsräume, in\nsteller, die Magermilch oder Rohkasein zu             denen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse\nKasein oder Ka,seina,ten verarbeiten,                 gelagert und verarbeHet werden sollen,\ndd) Betriebe, die Magermilchpulver nach                b) Beschreibung der vorgesehenen Be- und Ver-\neinem anderen Mitgliedstaat verbringe.n,              arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977                         793\ndenden Magermilchpulvermengen sowie Art         Hinterlegung einer Geldsumme zu Gunsten oder\nund Menge der Zutaten mit Angabe der vor-       durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber\naussichtlichen Ausbeute.                        der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der\n(4) Auf Verlangen der nach § 2 zuständigen Stel-    Bürge muß zur geschäfitsmäßigen Ubernahme von\nlen hat der Beteiligte die Voraussetzungen nach den    BürgschaHen im Geltungsbereich dieser Verordnung\nAbsä,tzen 2 und 3 Nr. 1 nachzuweisen.                  berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine\nNiederlassung haben.\n(5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch\neinen Erlaubnisschein erteilt.                            (2) Die Kautionen werden vom Bundesamt ver-\nwaltet. Dieses trifft die Entscheidung über die Frei-\n(6) Der Beteiligte hat für die Uberwachung der      gabe oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen\nBe- und Verarbeitung sowie der sonstigen Behand-       verfallen zu Gunsten der Bundesrepublik Deutsch-\nlung der in § 1 genannten Erzeugnisse einen oder       land.\nmehrere sachkundige Personen, die nicht gleichzei-\ntig Leiter des Betriebes sein dürfen, dem Bundesamt       (3) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen frei-\nzu nennen. Die Mitteilung an das Bundesamt isit von    gegeben worden, die nicht in den Verantwortungs-\nden genannten Personen ebenfalls zu unterzeichnen.     bereich der nach § 2 zuständigen Stellen fallen, so\nDiese Personen erhalten unter dem Vorbehalt jeder-     findet§ 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.\nzeitigen Widerrufs vom Bundesamt eine Zulassung.\nDie bestellten Per,sonen haben die ordnungsgemäße\n§8\nBe- und Verarbeitung oder die sonst vorzunehmende\nBehandlung zu bestätigen.                                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nDie in § 2 Nr. 2 genannten Betriebe und Personen\n§4                          haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten         und den Landesrechnungshöfen das Betreten der\nGeschäfts- und Betriebsräume während der Ge-\nDer Beteiligite ist verpflichtet, ordnungsgemäß     schäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf\nkaufmännische Bücher zu führen und die zum Nach-       Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nweis der Vorausse,tzungen für di,e Inanspruchnahme     ,schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonsti-\nder Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu          gen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nmachen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf           zu erte:ilen und die erforderliche Unterstützung zu\nGrund anderer Bestimmungen erstellt worden sind,       gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Perso-\nherangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter ver-    nen haben im Falle automatischer Buchführung auf\npflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die     ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberech-\nsich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben   tigten Stellen auf Verlangen Listen mit den erforder-\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere         lichen Angaben auszudrucken.\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nbestehen.                                                                         §9\n§5                                Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nAnträge auf Gewährung der Beihilfe              (1) Der Beteiligte trägt auch nach Empfang des\n(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei     BeihiUebetrages in dem Verantwortungsbereich, der\nder1 nach § 2 zuständigen Stellen auf den von die-     nicht in den Bereich der nach § 2 zuständigen Stel-\nsen herausgegebenen Formblättern einzureichen.         len gehört, die Beweislast für das Vorliegen der\nAnträge können nur in Abständen von mindestens         Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis\neinem Monat gestellt werden.                           zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem\n(2) Beihilfeforderungen sind     unverzinslich und  Jahr der Auszahlung folgt.\nnicht übertragbar.                                        (2) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurück-\nzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\n§6                          punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nSonderbeihilfe für Magermilch              Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\n(1) Für   Lieferverträge zwischen Molkerei und       desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nTierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen        geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nStellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden.       Monats zu Grunde zu legen. Die zurückzuzahlenden\n(2) Die Molkerei und der TierhaLt,er können als      Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.\nBemessungsgrundlage für die gelieferte Menge\nMagermilch wahlweise den Tierbestand oder die\nAnlieferungsmenge zu Grunde legen.                                               § 10\nVerbringen von Magermilchpulver oder\n§7                                Magermilch-Mischfutter nach einem anderen\nMitgliedstaat\nKautionen\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nSoll\nim Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen          a) Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verar-\nzu stellen sind, sind diese dem Bundesamt durch             beitung zu Mischfutter oder","794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Mugernlilch-MischfuUt\\r     in Tankwagen oder        Behandlung der Ausfuhrsendung nach § 9 der\nContainern zur Lieferung an einen verwenden-        Außenwirtschaftsverordnung zuständigen Versand-\nden BetriPb                                         zollstelle vorzulegen.\nnach einem anderen Mi Lgliedstaat verbracht wer-                                 § 12\nden, so ist es der Versandzoilstelle (§ 10 Abs. 1 und                          Kosten\n2 der A ußenwirtschuflsverordnung) zur Ausfuhrab-\nSoweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsak-\nferligung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung       ten für die amtliche Uberwachung Proben entnom-\nzu gestelJen odPr anzumelden. Dabei isit ein Kon-       men oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden,\ntrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in       sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstande-\n§ 1 genannten Reclltsakten vorgeschriebenen Eintra-     nen Auslagen für die Verpackung und die Beförde-\ngungen vorzulenen.                                      rung der Proben sowie für die Warenuntersuchun-\ngen zu ers,tatten. Kostenschuldner is,t, wer den\nAntrag auf Beihilfe gestellt hat.\n§ 11\n§ 13\nWiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr\nBerlin-Klausel\nnach dritten Ländern\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Soll  denaturiertes Magermilchpulver oder        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nMagermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach          Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\neinem driHen Land ausgeführt werden, so ist vor der     Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nzollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über\ndie Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistel-                             § 14\nlung von der Wiedereinziehung beim Bundesamt auf                             Inkrafttreten\ndem von diesem herausgegebenen Formbla,tt zu\nDiese Verordnung tritt am 6. Juni 1977 in Kraft.\nbeantragen.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Zustän-\n(2) Das Bundesamt setzt den zurückzuz,ahlenden        digkeit des Bundes,amtes für Ernährung und Forst-\nBetrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang     wirtschaft für bestimmte Interventionsmaßnahmen\ndes Betrages oder bei Freistellung von der Wieder-     bei Milch und Milcherzeugnissen vom 16. Septem-\neinziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die     ber 1968 (BAnz. Nr. 183 vom 28. September 1968)\nerste Ausfortigung ist. der für die zollamtliche        außer Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}