{"id":"bgbl1-1977-32-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":32,"date":"1977-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel","law_date":"1977-05-17T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                          Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1977                                                                                          Nr. 32\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n17. 5. 77  Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         789\n2121-4, 7830-l-2\n31. 5. 77 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, Magermilchpulver, Kasein\nund Kaseinate (Beihilfenverordnung            Magermilch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  792\n7847-8-2\n25. 5. 71 Änderung der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für\ndas Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       795\n2030-14-1-4\n26. 5. 77 Berichtigung der Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           795\n2162-1\n27. 5. 77  Berichtigung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes                                                                                           795\n2030-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblalt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     796\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           796\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        797\nVerordnung\nüber Preisspannen für Fertigarzneimittel\nVom 17. Mai 19'1'1\nAuf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom                               c) an die darüber hinaus in § 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7\n24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) in Verbin-                                     des Arzneimittelgesetzes genannten Personen\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes über Regelungen                                        und Einrichtungen unter den dort bezeichneten\nauf dem Arzneimittelmarkt vom 24. August 1976                                          Voraussetzungen,\n(BGBl. I S. 2483) wird im Einvernehmen mit dem                                  d) an Kur- und Spezialeinrichtungen, die der\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit,                                     Gesundheitsvorsorge oder der Rehabilitation\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                        dienen oder Pflegeheime, sofern diese Ein-\nund dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                        richtungen Behandlung oder Pflege, Unter-\nschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates                                      kunft und Verpflegung· gewähren und unter\nverordnet:                                                                             ständiger, fachlich verantwortlicher Betreuung\n§ 1                                                    eines Arztes stehen, oder\nAnwendungsbereich der Verordnung                                    e) von Impfstoffen, die zur Anwendung bei all-\n(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt                                     gemeinen, insbesondere behördlichen oder be-\nund in einer zur Abgabe an den Verbraucher be-                                         trieblichen Grippevorsorgemaßnahmen be-\nstimmten Packung in den Verkehr gebracht werden                                        stimmt sind,\n(Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43                           3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe\nAbs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken                                    im Wiederverkauf an Tierhalter.\nvorbehalten ist, werden durch diese Verordnung\nfestgelegt                                                                     (2) Die Preisspannen ergeben sich aus den Zu-\nschlägen in den§§ 2, 3 und 7.\n1. die Preisspannen des Großhandels bei der Ab-\ngabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tier-\närzte,                                                                                                                    § 2\n2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere                                                        Großhandelszuschläge\nLeistungen der Apotheken bei der Abgabe im                                  (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch\nWiederverkauf, wenn es sich nicht um eine Ab-                          den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen\ngabe handelt                                                           auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatz-\na) durch Krankenhausapotheken,                                         steuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder Ab-\nb) an Krankenhäuser,                                                   satz 3 und die Umsatzsteuer erhoben werden.","790                                   Bundesges<~tzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Ilöchstzuschlag bei einem Herstellerab-             (4) Der Festzuschlag bei einem Betrag\ngabepreis                                                   von    2,41 DM bis 2,63 DM ist 1,63 DM,\nbis 1,65 DM ist 21,0 vom Hundert,           von    7,61 DM bis 8,26 DM ist 4,71 DM,\n(Spanne 17,4 vom Hundert),\nvon   14,29 DM bis 16,96 DM ist 8,14 DM,\nvon l ,74 DM bis 3,33 DM ist 20,0 vom Hundert,\n(Spanne 16, 7 vom Hundert),     von   23,76 DM bis 26,51 DM ist 11,40 DM,\nvon 3,43 DM bis 5,02 DM ist 19,5 vom Hundert,               von   38,01 DM bis 44,16 DM ist 16,34 DM,\n(Spanne 16,3 vom Hundert),      von   57,01 DM bis 70,30 DM ist 21,09 DM.\nvon 5,16 DM bis 7,14 DM ist 19,0 vom Hundert,                  (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der\n(Spanne 16,0 vom Hundert),      Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich be-\nvon 7,35 DM bis 11,81 DM ist 18,5 vom Hundert,              stimmt ist, haben die Apotheken, unbeschadet einer\n(Spanne 15,6 vom Hundert),      abweichenden Vereinbarung mit dem Kostenträger,\nvon 12,15 DM bis 17,80 DM ist 18,0 vom Hundert,             die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu be-\n(Spanne 15,3 vom Hundert),      rechnen.\nvon 21,37 DM bis 86,96 DM ist 15,0 vom Hundert,                                       § 4\n(Spanne 13,0 vom Hundert),\nNotdienst\nvon mehr als 108,71 DM        ist 12,0 vom Hundert,\n(Spanne 10,7 vom Hundert).         Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20.00 Uhr\n(3) Der Höchstzuschlag bei einem Herstellerab-           bis 07 .00 Uhr können die Apotheken ein zusätzliches\nEntgelt von 2,00 DM berechnen.\ngabepreis\nvon 1,66 DM bis 1,73 DM ist 0,35 DM,\n§ 5\nvon 3,34 DM bis 3,42 DM ist 0,67 DM,\nvon 5,03 DM bis 5,15 DM ist 0,98 DM,                                           Betäubungsmittel\nvon 7,15 DM bis 7,34 DM ist 1,36 DM,                           Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen\nvon 11,82 DM bis 12,14 DM ist 2,19 DM,                      Verbleib nach § 15 Betäubungsmittel-Verschrei-\nbungs-Verordnung vom 24. Januar 1974 (BGBl. I S.\nvon 17,81 DM bis 21,36 DM ist 3,20 DM,\n110), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober\nvon 86,97 DM bis 108,71 DM ist 13,04 DM.                    1915 (BGBI. I S. 2173), nachzuweisen ist, können die\nApotheken ein zusätzliches Entgelt von 0,50 DM\n§ 3\nberechnen.\nApothekenzuschläge\n§ 6\n(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch\ndie Apotheken sind zur Berechnung des Apotheken-                              Sonderbeschaffung\nabgabepreises Festzuschläge nach Absatz 3 oder                 Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprech-\nAbsatz 4 und die Umsatzsteuer zu erheben.                   gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Be-\n(2) Der Festzuschlag ist zu erheben                      schaffung von Fertigarzneimitteln, die üblicherweise\n1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Großhandel be-          weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig\nziehbar sind, auf den Betrag, der sich aus der          gehalten werden, können die Apotheken mit Zu-\nZusammenrechnung des bei Belieferung des Groß-          stimmung des Kostenträgers gesondert .berechnen.\nhandels geltenden Herstellerabgabepreises ohne\ndie Umsatzsteuer und des darauf entfallenden                                      § 7\nGroßhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,\nZuschläge der Tierärzte\n2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom Hersteller\nbeziehbar sind, auf den bei Belieferung der Apo-           (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch\ntheken geltenden Herstellerabgabepreis ohne die         die Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zu-\nUmsatzsteuer.                                           schläge entsprechend § 3 Abs. 2 bis 4 und die Um-\nsatzsteuer erhoben werden.\n(3) Der Festzuschlag bei einem Betrag\nbis 2,40 DM ist 68 vom Hundert,                 (2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3\n(Spanne 40,5 vom Hundert),      Abs. 2 maßgebliche Betrag über 100 Deutsche Mark,\nvon 2,64 DM bis 7,60 DM ist 62 vom Hundert,                 sind für den 100 Deutsche Mark übersteigenden\n(Spanne 38,3 vom Hundert),      Betrag folgende Zuschläge zu erheben:\nvon 8,27 DM bis 14,28 DM ist 57 vom Hundert,                   von 100 DM bis 250 DM höchstens 25 vom Hundert,\n(Spanne 36,3 vom Hundert),         von mehr als 250 DM höchstens 20 vom Hundert.\nvon 16,97 DM bis 23,75 DM ist 48 vom Hundert,\n(Spanne 32,4 vom Hundert),                                § 8\nvon 26,52 DM bis 38,00 DM ist 43 vom Hundert,\n(Spanne 30, 1 vom Hundert),                      Auf- und Abrundung\nvon 44,17 DM bis 57,00 DM ist 37 vom Hundert,                  Führen die Berechnungen zu Bruchteilen eines\n(Spanne 27 ,0 vom Hundert),     Deutschen Pfennigs, ist\nvon mehr als 70,30 DM         ist 30 vom Hundert,              bis 0,50 auf O Deutscher Pfennig,\n(Spanne 23,1 vom Hundert).         über 0,50 auf 1 Deutscher Pfennig zu runden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977                         791\n§ 9                                                     § 11\nErgänzende Angaben                                        Schlußvorschriften\nAuf der Verschreibung sind von den Apotheken            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\neinzeln anzugeben                                       Kraft.\n1. der Apothekenabgabepreis des Fertigarzneimit-           (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\ntels, zusätzlich berechnete Entgelte und die Sum-\n1. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom\nme der Einzelbeträge,\n1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil\n2. bei einem Entgelt nach § 4 zugleich die Zeit der         III, Gliederungsnummer 2121-4, veröffetlichten\nInanspruchnahme.                                         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ver-\nordnung vom 6. Juni 1968 (Bundesanzeiger Nr. 107\n§  10                             vom 11. Juni 1968), soweit sie nicht vom Apo-\nBerlin-Klausel                         theker zur Abgabe hergerichtete Arzneimittel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten              betreffen,\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8        2. § 8 Abs. 2 der Gebührenordnung für Tierärzte\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts          vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1520), geändert\nvom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land          durch Verordnung vom 19. November 1973 (BGBl.\nBerlin.                                                     I S. 1714, 1848).\nBonn, den 17. Mai 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}