{"id":"bgbl1-1977-31-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":31,"date":"1977-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_31.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Obsterzeugnisse","law_date":"1977-05-25T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1977                           783\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Obsterzeugnisse\nVom 25. Mai 1977\nAuf Grund des § 19 Nr. 4 Buchstaben a, b und c             Zwetschgen) oder aus einem Gemisch dieser\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes              beiden hergestel1t und durch Einkochen oder\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im           ein anderes Verfahren auf die geeignete Konsi-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-               stenz g,ebracht worden 1sind.\"\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\n7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Wein-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nsäure\" das Wort „Zitronensäure,\" eingefügt.\nArtikel 1                          8. In § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden jeweils die\nWorte ,, , Weinsäure oder Milchsäure\" gestri-\nDie Verordnung über Obsterzeugnisse in der im\nchen.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliedernngsnummer\n2125-4-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-        9. In § 13 Nr. 2 und 3 wird jeweils folgender Halb-\nletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom            satz angefügt:\n16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281). wird wie folgt ge-            „die Verwendung von Zitronensäure, Weinsäure\nändert:                                                       und Milchsäure bleibt unberührt;\".\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:           10. § 13 Nr. 19 e,rhält folgende Fassung:\n„Sie werden aus unzerteiltem oder in Stücke              ,, 19. Pflaumenmus, Pflaumenmus gesüßt, Pflau-\ngeschnittenem frischem oder frisch erhaltenem,                  menmus aus Trockenpflaumen und Pflau-\nentkerntem oder entsteintem Obstfruchtfleisch                   menmus aus Trockenpflaumen mi1t Zusatz\noder aus Obstpülpe einer Obstart und technisch                  von frischen Pflaumen, die mehr als 0,5\nreinem weißem Verbrauchszucker (Saccharose)                     Hunde,rtteile   zugesetzte   Zitronensäure,\nhergestellt und durch Einkochen oder ein an-                    Weinsäure oder Milchsäure enthalten;\".\nderes Verfahren auf die geeignete Konsistenz\ngebracht.\"                                           11. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\n„durch Einkochen\" die Worte „oder ein anderes\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort „Wein-            Verfahren\" eingefügt.\nsäure\" das Wort „Zitronensäure,\" eingefügt.\n12. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Nr. 8 wird jeweils\n3. § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:               vor dem Wort „Weinsäure\" das Wort „Zitronen-\n,,Marmeladen sind dkkbreiige, streichfähige Zu-           säure,\" eingefügt.\nbereitungen, die aus frischem oder frisch er-        13. In§ 28 wird di e Nummer 9 gestrichen.\n1\nhalt,enem, entkerntem oder entsteintem Obst-\nfruchtfleisch oder aus Obstpülpe oder Obstmark       14. In § 29 b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach\nund technisch r einem weißem Verbrauchszucker\n1\nder Angabe ,, § 7 Nr.\" die Zahl „4,\" und nach der\n(Saccharose) hergesrtellt und durch Einkochen             Angabe,,§ 28 Nr. 3,\" die Zahl „9,\" gestrichen.\noder ein anderes Verfahren auf die geeignete\nKonsistenz gebracht worden sind.\"                                             Artikel 2\n4. In § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nNr. 8 und 19 wird jeweils vor dem Wort „Wein-        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nsäure\" das Wort „Zitronensäure,\" eingefügt.          Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n5. § 7 Nr. 4 wird gestrichen.                            vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\nBerlin.\n6. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Pflaumenmus (Zwetschenmus, Zwetschgenmus,\nArtikel 3\nZwetschgengesälz) sind dickbreiige, streich-\nfähige Zubereitungen, die aus dem Mark fri-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nscher, auch getrockneter Pflaumen (Zwetschen,        kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}