{"id":"bgbl1-1977-31-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":31,"date":"1977-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_31.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln (Erukasäure-Verordnung)","law_date":"1977-05-24T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nVerordnung\nüber den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln\n(Erukasäure-Verordnung)\nVom 24. Mai 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des                                   §3\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom           Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\n15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Ein-\nmittel- und Bedarfsgegenständegeseitzes wird be-\nvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit       strafü, wer entgeg,en § 2 oder § 5 Satz 2 Lebensmittel\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                   im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an\nErukasäure gewe,rbsmäßig in den Verkehr bringt.\n§1\nDiese Verordnung gilt für                                                       §4\n1. Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nals solche an den Verbraucher abgegeben wer-         leitungsg,esetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nden,                                                Gesetzes zur Gesamtr,eform des LebensmiUelrechts\n2. Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Spei-   vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\nsefett oder ihren Mischungen hergestellt werden      Berlin.\nund einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom\nHundert haben.                                                                 §5\n§2                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\nDie in § 1 genannten Lebensmittel dürfen ge-         Bis zum 30. Juni 1979 dürfen Lebensmittel im Sinne\nwerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,        des § 1 noch mit einem Erukasäuregehalt, bezogen\nwenn ihr Erukasäuregeha1t, bezogen auf den Ge-.-        auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fett-\nsamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom        phase, bis zu 10 vom Hundert gewerbsmäßig in den\nHundert übersteigt.                                      Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 24. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}