{"id":"bgbl1-1977-31-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":31,"date":"1977-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1977-05-18T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1977                         767\nVerordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung\nim Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 18. Mai 1977\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4 und des § 46            falles nicht getroffen worden, entscheidet das\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungs-           Wehrbereichsgebührnisamt III oder V nach Maß-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              gabe der Nummer 1.\n18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) wird im Einverneh-       (2) Die Versorgungsberechtigten können in den\nmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet:        Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Zuständigkeit ,des\nanderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen,\n§ 1                         wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeits-\nbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag\n(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der      ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid un-\nBerufssoldatE'~n der Bundeswehr und ihrer Hinter-       anfechtbar geworden ist: Bei mehreren Versorgungs-\nbliebenen übertrage ich                                 berechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.\n1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Ver-\nsorgungsbezüge, die Entscheidung über die Be-\n§ 2\nwilligung von Unterhaltsbeiträgen sowie die\nEntscheidung darüber, ob die Zahlung der Ver-          (1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der\nsorgungsbezüge von der Bestellung eines Emp-        Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen über-\nfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist,      trage ich\ndem Wehrbereichsgebührnisamt III für die Solda-     1. die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und\nten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von        Regelung der Leistungen nach den §§ 11, 12, 13\nden Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III               und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach\nDienstbezüge erhafü~n haben, sowie für ihre             § 74 in Verbindung mit den§§ 11, 12 und 42 des\nHinterbliebenen,                                        Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Entschei-\ndung darüber, ob die Zahlung der Versorgungs-\ndem Wehrbereichsgebührnisamt V für die Solda-\nbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevoll-\nten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von\nmächtigten abhängig zu machen ist, für die Sol-\nden Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI\ndaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen\nDienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre\nHinterbliebenen;                                        den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI, und\nzwar jeweils dem Wehrbereichsgebührnisamt, das\n2. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat             zuletzt die Dienstbezüge gezahlt hat;\nund des Sterbegeldes in den Fällen des § 43 des\nSoldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit       2. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Un-\n§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des       terhaltsbeiträge nach § 73 des Soldatenversor-\nBeamtenversorgungsgesetzes sowie die Gewäh-             gungsgesetzes sowie die Entscheidung darüber,\nrung des Ubergangsgeldes nach § 37 des Solda-           ob die Zahlung der Versorgungsbezüge von der\ntenversorgungsgesetzes                                  Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ab-\nhängig zu machen ist,\nden Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI je-\ndem Wehrbereichsgebührnisamt III für die Sol-\nweils in den Fällen, in denen sie im Zeitpunkt\ndaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles\nder Beendigung des Dienstverhältnisses Dienst-\nvon den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III\nbezüge gezahlt haben;\nDienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre\n3. die Entscheidungen nach den §§ 28 bis 35 des             Hinterbliebenen,\nSoldatenversorgungsgesetzes                             dem Wehrbereichsgebührnisamt V für die Sol-\nder Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten,        daten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles\ndie beim Eintritt des Versorgungsf alles von den        von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI\nWehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienst-           Dienstbezüge erhalten haben, sowie für ihre\nbezüge erhalten haben,                                  Hinterbliebenen;\nder Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten,      3. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat\ndie beim Eintritt des Versorgungsfalles von den         und des Sterbegeldes nach § 41 Abs. 1 des Sol-\nWehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI Dienst-           datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit§ 17\nbezüge erhalten haben;                                  Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Be-\n4. die Entscheidung über die Berücksichtigung von           amtenversorgungsgesetzes\nZeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversor-       den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI je-\ngungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit           weils in den Fällen, in denen sie im Zeitpunkt\ndem Personalstammamt der Bundeswehr; ist die           der Beendigung des Dienstverhältnisses Dienst-\nEntscheidung bis zum Eintritt des Versorgungs-         bezüge gezahlt haben.","768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) In den fiillf!n des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 1    1. wenn der Soldat Anspruch auf Dienstbezüge hat-\nAbs. 2 entsprc~chend.                                       te, Absatz 1 und,\n§ 3                           2. wenn der Soldat Anspruch auf Wehrsold hatte,\nDie Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 und § 62 des          Absatz 2\nSoldatenversorgungsgesetzes übertrage ich für die       entsprechend.\nBerufssoldaten und ihre Hinterbliebenen                    (4) Für die Entscheidungen über Ansprüche von\nder Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten,        Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldaten-\ndie beim Eintritt des Versorgungsfalles von den         versorgungsgesetzes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,\nW ehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbe-        daß an die Stelle des Standortes die Dienststelle\nzüge erhalten haben,                                    tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder die der\nder Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten,          Betroffene erreichen wollte.\ndie beim Eintritt des Versorgungsfalles von den            (5) Haben mehrere Personen auf Grund desselben\nWehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI Dienstbe-         Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85\nzüge erhalten haben;                                    oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ist\nfür die Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen      für die Erstentscheidung das in Absatz 1, 2 oder 3\nden Wehrbereichsverwaltungen I bis VI für die Sol-      genannte Wehrbereichsgebührnisamt zuständig, bei\ndaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von      dem die Sache zuerst anhängig geworden ist. Die\nden jeweils nachgeordneten Wehrbereichsgebühr-          weitere Zuständigkeit richtet sich nach den Absätzen\nnisämtern Dienstbezüge erhalten haben.                  1 und 2.\n§ 5\n§ 4\n(1) Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die nach\n(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung\nden §§ 1 bis 4 übertragenen Befugnisse selbst aus-\nübertrage ich die Entscheidungen nach den §§ 85\nzuüben.\nund 86 des Soldatenversorgungsgesetzes auf\ndas Wehrbereichsgebührnisamt III für die Berufs-           (2) Entscheidungen nach\nsoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt   1. den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes\ndes Versorgungsfalles von den Wehrbereichsgebühr-           für\nnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben,            a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst\ndas Wehrbereichsgebührnisamt V für die Berufs-                  angehören oder angehört haben,\nsoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt       b} Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnach-\ndes Versorgungsfalles von den Wehrbereichsgebühr-               richtendienst angehört haben,\nnisämtern IV bis VI Dienstbezüge erhalten haben.\nund ihre Hinterbliebenen,\n(2) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach\nden §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes        2. den §§ 63 und 63 a des Soldatenversorgungsge-\nder Soldaten, die Anspruch auf Wehrsold haben, ist          setzes sowie\nzuständig\n3. § 41 Abs. 2, § 85 und § 86 des Soldatenversor-\ndas Wehrbereichsgebührnisamt III für die Soldaten           gungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundes-\nder Standorte innerhalb der Wehrbereiche Ibis III,          nachrichtendienst angehören oder angehört ha-\ndas Wehrbereichsgebührnisamt V für die Soldaten             ben,\nder Standorte innerhalb der Wehrbereiche IV bis VI.\nwerden von mir getroffen.\nMaßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Ein-\ntritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich\nnach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt,                                 § 6\nverbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des Wehr-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nbereichsgebührnisamtes, das für die Gewährung           die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndieses Ausgleichs zuständig war.                        Die Verordnung über die Ubertragung von Zustän-\n(3) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach       digkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung\n§ 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von         im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidi-\nEltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit     gung vom 29. November 1971 (BGBI. I S. 1873) sowie\neiner Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und drei         die Verordnungen vom 10. Oktober 1972 (BGBI. I\nMonaten und von Soldaten, die auf Grund der             S. 2009) und vom 11. Mai 1976 (BGBI. I S. 1205) treten\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, gilt,                   im selben Zeitpunkt außer Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut"]}