{"id":"bgbl1-1977-30-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":30,"date":"1977-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_30.pdf#page=8","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1977-05-23T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften\nzum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 23. Mai 1977\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 14               wichtsangabe ist außerdem das angegebene Ver-\nAbs. 1, § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2                hältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör-\nund § 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-                   ner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht zu\nsung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl.                   vermerken. Bei granuliertem Saatgut ist außer-\nI S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates                     dem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-\nverordnet:                                                         wichtseinheit anzugeben.      11\nArtikel 1                            5. § 25 wird wie folgt geändert:\nDie Saatgutverordnung -- Landwirtschaft vom\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                  11 (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem\nWeißblech und tragen die Aufschrift „Saat-\n1. In § 2 Nr. 2 wird nach der Zeile      11  Gelbklee\" die           gut amtlich verschlossen\" und das Kenn-\nZeile „Esparsette\" eingefügt.                                     zeichen der Anerkennungsstelle.\";\nb) folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte einem der in\n11\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten OECD-Sy-                          ,, (4) Bei Packungen, die durch eine maschi-\nsteme\" durch die Worte „den Vorschriften des                      nell angebrachte Naht geschlossen werden,\nAbschnitts V\" ersetzt.                                            kann anstelle der vorgeschriebenen Plombe,\nBanderole oder Siegelmarke als Verschlie-\n3. § 21 erhält folgende Fassung:                                      ßung von dem Probenehmer oder unter\nseiner Aufsicht ein Etikett der Anerken-\n,,§ 21\nnungs- oder Zulassungsstelle angebracht\nEinleger                                    werden, das von einer Seite zur gegenüber-\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der                 liegenden Seite durchgenäht und in die ma-\nFarbe des Etiketts zu versehen, der die Bezeich-                  schinelle Naht einbezogen ist. Das Etikett\nnung „Einleger\" trägt und von den Angaben des                     muß den Vorschriften des § 20 mit der Maß-\nEtiketts mindestens folgende enthält:                             gabe entsprechen, daß es kein. für ein An-\nhängen des Etiketts bestimmtes Loch haben\n1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sorten-                   darf.\"\nbezeichnung, die Anerkennungsnummer und\nbei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die\nnach§ 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Zusätze,            6. § 26 erhält folgende Fassung:\n2. bei 1-Icmclelssaatgut die Bezeichnung „Handels-                                   ,.§ 26\nsaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\", die                              Klebeetikett\nArt und die Zulassungsnummer.\n(1) Anstelle des nach § 20 vorgeschriebenen\n§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger\nEtiketts und der nach § 25 vorgeschriebenen\nist nicht erforderlich, wenn die nach Satz 1 Nr. 1\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke kann als\nund 2 jeweils vorgeschriebenen Angaben auf\nVerschließung von dem Probenehmer oder unter\nder Verpackung, einem Klebeetikett nach § 26\nseiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-\noder einem Etikett aus reißfestem Material un-\nnungs- oder Zulassungsstelle angebracht wer-\nverwischbar angegeben sind.\"\nden. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des\n§ 20 mit der Maßgabe entsprechen, daß die auf\n4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nder Rückseite zulässigen Ubersetzungen auf der\n,, (2) Bei Packungen von pilliertem, granulier-             Vorderseite des Etiketts wiedergegeben werden\ntem oder inkrustiertem Saatgut oder von Saat-                 können, wenn sie von den vorgeschriebenen\ngut mit Zusatz von granulierten · Pflanzenbe-                 Angaben deutlich abgesetzt sind. § 23 Abs. 1\nhandlungsmitteln oder mit sonstigen festen Zu-                und 3 Satz 1 ist auf die dort genannten Zu-\nsätzen sind auf dem Etikett die Art der vorge-                sätze, § 23 Abs. 2 auf die dort genannten An-\nnommenen Behandlung und bei Zusätzen deren                    gaben anzuwenden, § 24 gilt für die dort ge-\nArt anzugeben. Bei Packungen mit einer Ge-                    nannten Angaben entsprechend.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977                             757\n(2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer-                5. die Kennummer oder in den Fällen des Ab-\nden, daß es beim Offnen des Verschlusses beschä-                  satzes 6 eine vom Betrieb festzusetzende\ndigt wird und nicht wieder verwendet werden                       Partienummer;\nkann; dies gilt nicht bei Verpackungen mit nicht              6. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder\nwieder verwendbarem selbstklebendem Ver-                          Knäuel;'\nschluß. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-\nschinell angebrachte Naht geschlossen werden,                 7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustier-\ngilt Satz l auch uls erfüllt, wenn das Klebeetikett               tem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz von\nvor dem Vernähen angebracht, von einer Seite                      granulierten      Pflanzenbehandlungsmitteln\nzur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und                      oder mit sonstigen festen Zusätzen die nach\n§ 23 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben;\nin die maschinelle Naht einbezogen ist.\"\n8. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit che-\n7. § 30 erhält folgende Fassung:                                     mischen Wirkstoffen die nach § 24 vorge-\nschriebenen Angaben;\n,,§ 30\n9. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut\nKleinpackungen                                   auch die nach § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verord-                     Angaben;\nnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut              10. bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten,\nund Handelssaatgut bis zu einem Nettogewicht                      bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht\nder reinen Körner oder Knäuel von                                 zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt\n1. 30 kg bei Getreide außer Mais,                                 ist, der Zusatz „Nicht zur landwirtschaft-\nlichen Nutzung bestimmt\".\n2. 10 kg bei Mais, Gräsern, landwirtschaftlichen\nLeguminosen, 01- und Faserpflanzen, Kohl-              Werden die Angaben ,auf einem Etikett gemacht,\nrübe, Futterkohl sowie bei Runkelrübe und               ist die Farbe des Etiketts bei Zertifiziertem Saat-\nZuckerrübe, sofern es sich nicht um Mono-               gut blau, bei Handelssaatgut braun. Bei Klar-\ngermsaatgut oder Präzisionssaatgut handelt,             sichtpackungen können die Angaben auch auf\neinem Einleger gemacht werden, wenn sie durch\n3. 2,5 kg bei Monogermsaatgut oder Präzisions-              die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind;\nsaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe.                  für die Farbe des Einlegers gilt Satz 2 ent-\nWird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind              sprechend.\nPackungen mit einer Stückzahl von höchstens\n(4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1\n100 000 Körnern oder Knäueln auch dann Klein-\nNr. 2 wird für Betriebe, die Kleinpackungen her-\npackungen, wenn das Nettogewicht der reinen\n. stellen, von der Anerkennungsstelle, in deren\nKörner oder Knä.uel die für Kleinpackungen\nBereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.\nnach Satz 1 jeweils festgesetzten Höchstge-\nDie Betriebsnummer setzt sich zusammen aus\nwichte überschreitet.\ndem Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kenn-\n(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch                  zeichen der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\neinen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht\n(5) Die Kennummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5\ngekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit\nwird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen,\neiner Plombe, Banderole oder Siegelmarke ver-\nvon der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle,\nsehen zu werden.\nin deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag\n(3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kenn-               für jede Partie von Kleinpackungen zugeteilt.\nzeichnung, wenn an oder auf der Packung fol-                Der Antrag muß enthalten:\ngende Angaben gemacht sind:                                 1. die Art und bei Zertifiziertem Saatgut die\n1. die Angabe                                                  Sortenbezeichnung des Saatguts,\na) ,,Kleinpackung EWC\" bei Kleinpackun-                2. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer\ngen mit Saatgut von Runkelrübe und                     sowie das Gewicht der Partie, die für die Her-\nZuckerrübe,                                            stellung der Kleinpackungen verwendet wer-\nb) ,,Kleinpackung EWG B\" bei Kleinpackun-                   den soll, bei teilweiser Verwendung der Par-\ngen mit Saatgut von Gräsern und land-                  tie das Gewicht des für die Herstellung von\nwirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich,               Kleinpackungen vorgesehenen Teils,\nKohlrübe und Futterkohl,                          3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Klein-\nc) ,,Kleinpackung\" bei Kleinpackungen mit                  packungen und die vorgesehene Zahl der\nSaatgut von nicht unter die Buchstaben a               Kleinpackungen je Nennfüllmenge.\nund b fallenden Arten;                            Die Kennummer setzt sich zusammen aus der\n2. Name oder Firma und Anschrift des Her-                 Betriebsnummer des die Kleinpackungen her-\nstellers der Kleinpackung oder seine Be-               stellenden Betriebs und einer für jeden Antrag\ntriebsnummer;                                          des Betriebs festgesetzten laufenden Nummer;\ndieser laufenden Nummer kann von dem Betrieb\n3. Art und Kategorie des Saatguts;                         eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere\n4. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeich-           laufende Nummer für jede Packung hinzugefügt\nnung;                                                  werden.","758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n((i) Die Kennummer cnlfollt bei Kleinpackun-                                   § 35\ngen mil Saatgut von Getreide und 01- und Fa-\nZertifikat\nserpflanzen dlt ßcr Olrettich. Bei Kleinpackungen\nmit Si:!algut von C:ri.isern, landwirtschaftlichen           Für Saatg~t, das mit Erfolg geprüft worden ist\nLeguminosPn, Ulrettich 1md Hackfrüchten außer             und von einem der in § 34 Nr. 1 oder 2 genann-\nKurtoffel cntfilllc~n die Kennummer und die An-           ten OECD-Systeme erfaßt wird, tritt an die\ngabe der Kateuorie und der Füllmenge oder                 Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14\nStückz,il1l der l<örrwr oder Knäuel, wenn die             Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der\nKleinpackung mit einer Klebmnarke der Aner-               Anlage 7.\nkcnnungsslc)I!(• verscJH~n ist, di1' mindestens fol-\ngende An~Jdbcn <:nl.hiilt:                                                        § 36\n1. den Bt1d1sl.alJc~n „D\", l'irwn Schri.igslrich und                        Kennzeichnung\ndie ß(~zcichnun~J d<·r J\\ncrkc~nnungsstelle oder         (1) An die Stelle der Etiketten und Einleqer\nihr Kennl'.eichen,                                    nach § 20 Abs. 1 und 2, ,§§ 21 und 26 Abs. 1\n2. E!ine lm1fcnck Nurnrner,                               Satz 1 und 2 und Abs. 2 treten Etiketten und\nEinleqer, die den Mustern der Anlage 8 entspre-\nJ. die Nennlüllrncng<, dc•r l<lcinpc1ckung,               chen müssen. Sie sind für Saatgut, das die Vor-\n4. die Kategorie.                                         aussetzungen für die Anerkennung als Basis-\nsaatgut erfüllt, weiß, für Saatgut, das die Vor-\nDie Farbe der K lelwrnarke ist bei Zertifiziertem\naussetzungen für die Anerkennung als Zertifi-\nSaatgut bla11 und bei l Janclelssaatgut braun.\nziertes Saatgut erfüllt, blau. Für die Bezugsnum-\n(7) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß           mer gilt § 14 Abs. 3, für µie Angabe einer Saat-\nsie nicht qeöffnet werden können, ohne das Ver-           gutbehandlung § 24 entsprechend.\nschlußsystem zu verletzen oder auf der Packung               (2) Soll Saatqut einer dem Basissaatgut vor-\ndeutliche Spuren einer Einwirkung zu hinterlas-           hergehenden Generation, das die Voraussetzun-\nsen. Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern,              gen für die Anerkennung als Basissaatgut er-\nlandwirtschaftlichen Leguminosen,          Olrettich      füllt, nach den Vorschriften dieses Abschnitts\noder Hackfrüchten außer Kartoffel dürfen nur              gekennzeichnet werden, gilt § 32 Satz 2 bis 4\nunter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen               entsprechend auch für Etiketten und Einleger\nwerden.\"                                                  nach dem Muster der Anlage 8 mit der Maß-\ngabe, daß der violette Streifen nur im weißen\n8. Abschnitt V erhüit folqende Fassunq:                      Teil des Etiketts und des Einlegers verläuft.\n„Abschnitt V                                                  § 37\nKennzeichnung und Verschließung beim                      Kennzeichnung in besonderen Fällen\nSaatqutverkehr im Rahmen eines OECD-Systems\n(1) Packungen von Saatgut, das von einem\nder in § 34 Nr. 1 und 2 genannten OECD-Sy-\n§ 34\nsteme erfaßt wird, von einer Vermehrungsfläche\nCrundvorschrift                        stammt, die auf das Vorliegen der Anforderun-\nDie Pc1ckunqen, ausgc~nommen Kl(~inpackun-             gen an den Feldbestand mit Erfolg geprüft ist,\ngen, von Sc1algut, das die Voraussetzungen für            und dessen Beschaffenheit untersucht ist, dür-\ndie Anerkennung als Basissaatgut oder Zertifi-            fen nach den Vorschriften dieses Abschnitts ge-\nziertes Saatgut erfüllt, können von der Aner-             kennzeichnet werden, wenn die Packungen mit\nkennunqsstelle i:lllf Antrag nach den Vorschrif-          einem Zusatzetikett gekennzeichnet sind, auf\nten dieses Abschnitts gekennzeichnet werden,              dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb der\nwenn d(1s Saatgut zum Anbau außerhalb eines               EWG bestimmt\".\nMitgliedstc1ats der Europföschen Wirtschafts-\n(2) Packungen von Saatgut von Runkelrübe\ngcmeinschaJt bestimmt ist und jeweils auch von\nund Zuckerrübe, das von einer Vermehrungs-\neinem der folgc:nden Systeme der Organisation\nfläche stammt, die mit Erfolg auf das Vorliegen\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nder Anforderungen an den Feldbestand geprüft\nwicklunq für die sorlenmäßige Zertifizierung\nvon Saatgut, das für den internationalen Handel           ist, darf nach den Vorschriften dieses Abschnitts\nbestimmt ist, (OECD-Systeme) erfaßt wird:                 auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor\nUntersuchung der Beschaffenheit ausgeführt\nl. bei CE~treide außer Mais von dem OECD-                 werden soll. In diesem Fall sind das Etikett und\nSystem für Cetreidesi:liltqut,\nder Einleger nach § 36 zusätzlich mit einem\n2. bei Crüsern, landwirtschaftlichen Legumino-            mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Strei-\nsen, OJ- und raserpflanzcn, Kohlrübe und Fut-         fen zu versehen 1 der von der linken unteren zur\nterkohl von dem OECD--System für Futter-              rechten oberen Ecke des weißen oder blauen\nund Olpflanzensaatgut,                                Teils des Etiketts und des Einlegers verläuft.\n3. bei Runkelrübe und Zuckerrübe von dem                  Auf dem Etikett und dem Einleger ist zusätz-\nOECD-System für Zuckerrüben- und Runkel-              lich in deutscher, englischer und französischer\nrübensaatgut.                                         Sprache anzugeben, daß die Anforderungen an","Nr. ]0 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977                            759\nden Feldbestand rwch AnldDe 1 erfüllt sind, das          b) in Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nach\nSac1tgut aber noch nicht dbschließcnd geprüft               einem OECD-System\" durch die Worte „im\nist.                                                        Rahmen eines der OECD-Systeme\" ersetzt.\n(3) Bei Sorlcn von Runkelrübe und Zuckerrübe,\nderen Pflanzen durch Kreuzung verschiedener           10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nErbkomponenten erzeugt werden, sind zur Kenn-\nzeichnung von Packungen mit Saatgut einer                 a) Die Nummern 5.3.1.1 und 5.3.1.2 werden\nErbkomponente, das zusammen mit Saatgut                      durch folgende neue Nummern 5.3.1.1 bis\neiner oder mehrerer anderer Erbkomponenten                   5.3.1.4 ersetzt:\nBasissaatgut ergeben soll, Etiketten und Ein-                ,,5.3.1.1. bei Samenträgern\nleger n,ach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Das                           einkeimiger Sorten\nEtikett muß zusätzlich eine Angabe, die die                             von Runkelrübe zu\nUnterscheidung der Erbkomponente ermöglicht,                            Pflanzen von\nund in deutscher, englischer und französischer                            Runkelrübe\nSprache einen Hinweis enthalten, daß es sich                              anderer Sorten 1000m 600m\nnicht um Basissaatgut handelt.\nZuckerrübe und\n§ 38                                             anderen Sub-\nspecies der Art\nVerschließung, Wiederverschließung\nBeta vulgaris    1 000 m 1 000 m\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind\ndie Packungen durch den Probenehmer oder                      5.3.1.2. bei Samenträgern\nunter seiner Aufsicht nach den Vorschriften des                         anderer Sorten von\n§ 25 zu verschließen.                                                   Runkelrübe zu\nPflanzen von\n(2) Packungen, die außerhalb des Geltungs-\nRunkelrübe\nbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes entspre-\nanderer Sorten     600m 300m\nchend den Regeln eines der in § 34 genannten\nOECD-Systeme gekennzeichnet waren, dürfen                                 Zuckerrübe und\nbei einer Wiederverschließung nur dann erneut                             anderen Sub-\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts ge-                               species der Art\nkennzeichnet und verschlossen werden, wenn                                Beta vulgaris    1 000 m 1 000 m\ndie hierfür geltenden Bestimmungen des jewei-                 5.3.1.3. bei Samenträgern\nligen OECD-Systems beachtet sind und von der                            einkeimiger Sorten\nEntfernung der ursprünglichen Kennzeichnung                             von Zuckerrübe zu\nund der ursprünglichen Sicherung des Ver-                               Pflanzen von\nschlusses an bis zur Wiederverschließung alle\nZuckerrübe\nBehandlungen des Saatguts unter Aufsicht eines\nanderer Sorten 1 000 m 600 m\nProbenehmers vorgenommen worden sind.\nRunkelrübe und\n(3) Bei der Wiederverschließung nach Ab-                              anderen Sub-\nsatz 2 sind Etiketten und Einleger nach § 36                              species der Art\noder § 37 mit der Maßgabe zu verwenden, daß                               Beta vulgaris    1 000 m 1 000 m\n1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnum-\nmer eine Wiederverschließungsnummer nach                 5.3.1.4. bei Samenträgern\n§ 29 Abs. 2 tritt,                                                 anderer Sorten von.\nZuckerrübe zu\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben\nPflanzen von\nwird, die die W iederverschließung vorgenom-\nmen hat, und                                                         Zuckerrübe\nanderer Sorten     600 m 300 m\n3. in deutscher, englischer und französischer\nSprache auf die Wiederverschließung hinge-                           Runkelrübe und\nwiesen wird.                                                         anderen Sub-\nspecies der Art\n(4) § 29 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederver-\nBeta vulgaris    1 000 m 1 000 m\";\nschließung entsprechend.\"\nb) die bisherigen Nummern 5.3.1.3 und 5.3.1.4\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                                werden Nummern 5.3.1.5 und 5.3.1.6.\na) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7\ndurch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:        11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n„5. Kennzeichnung von Saatgut nach den\na) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\n§§ 34 bis 37, ausgenommen bei Saatgut\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe, das die             aa) In der laufenden Nummer 5 Spp.lte 4\nVoraussetzungen für die Anerkennung                      wird die Zahl „85\" durch die Zahl „90\"\nals Basissaatgut erfüllt,                                ersetzt;\n6. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2               bb) in der laufenden Nummer 42 wird das\nbis 4.\";                                                 Wort ,, , Zuckerrübe\" gestrichen;","760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ncc) folgende laufende Num1rn:r 42a wird ein-            wenn die nach Satz 1 mindestens vorgeschriebe-\ngefügt:                                          nen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe-\n„42a ZuckerriilJe                                etikett nach § 24 oder einem Etikett aus reiß-\nMono~1ern1sacll.gul 97 80     15        festem :tviaterial unverwischbar angegeben sind.\"\nPrüzisionssaalgut    97 75    15\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\nanderes Saatgut\nSorlcn mit mehr                       a) In Absatz 2 \\/\\/erden die Worte „Anerkanntes\n11\nals 8-S v. H.                              Pflanzgut durch die Worte „Saatgut amtlich\nDiploid<~n         97 73    15             verschlossen\" ersetzt;\nsonsliu(~ Sorten   97 68   15\";       b) folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) in Nu111nwr I.2.1.(i werden die Worte ,,, da-                  ,, (4) Bei Packungen, die durch eine ma-\nvon U nkrüu Ln hiichstens 0, 1 v. H. des Ge-                 schinell angebrachte Naht geschlossen wer-\nwichts; für diese llntersuchung ist eine Teil-               den, kann anstene der vorgeschriebenen\nprobe von rn i nclC'slPns 200 g heranzuziehen\"               Plombe, Banderole oder Siegelmarke als Ver-\ngestrichen;                                                  schließung von dem Probenehmer oder unter\nc) der Nummer 1.2.2.1 werden ein Strichpunkt                     seiner Aufsicht ein Etikett der Anerkennungs-\nund die Worte „K11üllel mit drei und mehr                    stelle angebracht werden, das von einer Seite\nKeimlin9en höchstc~ns 5 v. H. der gekeimten                 zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht\nKnciuPl\" angefügt.;                                          und in die maschinelle Naht einbezogen ist.\n11\nDas Etikett muß den Vorschriften des § 18 mit\nd) in der Nummer 1.2.4.2 wird cliE~ Zahl „75                     der Maßgabe entsprechen, daß es kein für ein\ndurch die Zahl „85\" ersetzt;                                Anhängen des Etiketts bestimmtes Loch haben\ne) folgende NllnmH:r 1.2.4.3 wird eingefügt:                     darf.\"\n,, 1.2.4.3. In Saatgut von genetisch eruca-          4. § 24 erhält folgende Fassung:\nsäurefreien Rapssorten, das als Ba-\nsissaatgut anerkannt werden soll,                                   ,,§ 24\nhöchstens 2 v. H. Erucasäurcanteil                               Klebeetikett\ncm der Cesdmtfettsüure\".                       (1} Anstelle des nach § 18 vorgeschriebenen\nEtiketts und der nach § 23 vorgeschriebenen\n12. In den Fußnoten zu d(:n Anlagen .5 und 6 werden             Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als\njeweils die Worte „Gräsern, landwirtschaft-                 Verschließung von dem Probenehmer oder unter\nlichen Leguminosen,\" und ,,, Kohlrübe und Fut-              seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-\nterkohl\" gestrichen.                                        nungsstelJe angebracht werden. Das Klebeetikett\nmuß den Vorschriften des § 18 mit der Maßgabe\nentsprechen, daß die auf der Rückseite zulässi-\nArtikel 2\ngen Ubersetzungen auf der Vorderseite des Eti-\nDie Pflanzkürloffelverordnung vom 2. Juli 1975               ketts wiedergegeben werden können, wenn sie\n(BGBJ. J S. 1690) wird wie folcit ~Je~indert:                   von den vorgeschriebenen Angaben deutlich ab-\ngesetzt sind. § 22 gilt für die dort genannten An-\n1. § 6 Abs. 3 Süll. '2 c·rlläll folg(:nde Fassung:              gaben entsprechend.\n„Die Bescheinigun9 darf nicht äI.-ler als ein Jahr              (2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer-\nsein; sie kcrnn jedoch bis zu zwei Ju.hre alt sein,          den, daß es beim Offnen des Verschlusses be-\nwenn der Anl.ragslelfr:r oder der Vermehrer der              schädigt wird und nicht wieder verwendet wer-\nAnerkcnnungsstrdle schriftlich erklärt, daß seit             den kann . Bei Papiersäcken, die durch eine ma-\nder E11.tnc1hmc (~i ncr Bodenprobe, ctuf Grund derer         schinell angebrachte Naht geschlossen werden,\ndie in Satz 1 bezciclinctP Bescheinigung ausge-              gilt Satz 1 auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett\nstellt wurde:, bis zur Anpflanzung des zur Aner-             vor dem Vernähen angebracht, von einer Seite\nkennung angerneldeten Bestands auf der Ver-                  zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und\nmehrungsfüiche kei nc~ Kartoffeln oder Tomaten               in die maschinelle Naht einbezogen ist.\"\nangepflanzt wonlen sind oder vorh,mclen waren.\"\n2. § 19 erhält folgende Fdsstmg:                                                     Artikel 3\n,,§ 19                           Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975\n(BGBI. I S. 1703) wird wie folgt geändert:\nEinleger\nDie Packungen oder Behältnisse sind mit einem           1. § 16 erhält folgende Fassung:\nEinleger in der Fürbe des Etiketts zu versehen,\n,,§ 16\nder die Bezeichnung „Einleger\" trägt und von den\nAngaben des Etiketls mindestens die Angabe der                                      Einleger\nSortenbezeichnun9, der Kategorie und der Aner-                 Die Packungen sind mit einem Einleger in der\nkennungsnummer enthält. § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt              Farbe des Etiketts zu versehen, der die Bezeich-\nentsprechend. Ein Einle9n ist nicht erforderlich,            nung „Einleger\" trägt und von den Angaben des","N 1, '.10   Tdq der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977                                761\nL!Likcll.s n1indc•-.;!(•11s di(' .\\:1, di(~ '.~Drtcnbezcich-         schädigt wird und nicht wieder verwendet wer-\nnung und die /\\11('.I k(•1111u11gsnu111mcr Pnlhält. § 15             den kann; dies gilt nicht bei Verpc).ckungen mit\ni\\bs. 1 Satz ] ~Jilt 1'.nhpn)cli<•Jl<L fiin Einlc~ger ist            nicht wieder verwendbarem selbstklebendem\nu.icht erford('rlicli, vv<•nn dir• lldch Salz 1 minde-               Verschluß. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-\nstens vorgeschrieh<·nen An~Ji:iben auf der Ver-                      schinell angebrachte Naht geschlossen werden,\npackung, ei1w111 i<lebedikdl nc1ch § 21 oder                         ~1ilt Satz l auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett\neinem f'.!ikett dlls rcifü(•s\\(•111 Matnicil unver-                  vor dem Vernähen angebracht, von einer Seite\nwischlwr ang<•w~hcn sind.\"                                           :zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht und\nin die maschinelle Naht einbezogen ist.\"\n2. § 18 Abs. 1 C'rh;ilt fol~,rendc Fdssunu:\n5. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei Pdck trn~wn von pi l l ierl <!lll, \\Jri:1llllliertem\noder inkrusl.icrlern Sc1dlgul. oder von Saatgut mit                  11 Wird  Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind\nZusc1tz von ~Jrn1rnli(!rl<·n PfJdnzcnbehandlungs-                    Packungen mit einer Stückzahl von höchstens\nmitteln oder mil sonstigen festen Zusätzen sind                      50 000 Körnern oder Knäueln auch dann Klein-\nauf dem Etiketl die ;\\r!. dn vor~rc·nommenen Be-                     packungen, wenn das Nettogewicht der reinen\nhandlung und hc·i Zus~ilZ('ll d1•n·n ;\\rt anzugeben.                 Körner oder Knäuel die für Kleinpackungen nach\nBei PackungPn mit einn c:ewichtsangabe ist                           Satz 1 jeweils festgesetzten Höchstgewichte\naußerdem das angqJdwnc) Verhüllnis zwischen                          überschreitet.\"\ndem Cewicht dPr reinen Körner od0r Knäuel und\ndem Cesamtgew icht zu V(!r!lH~rken. Bei granulier-                6. Folgender § 25a wird eingefügt:\ntem Saatgut ist dußerdem die Zc1hl der keimfähi-                                               ,,§ 25a\ngen Samen je Cewichlseinlieil m1zugehen.\"                                     Vertrieb von Saatgut in Saatträgern\n3. § 20 wird wie Jolgl gednderl:                                            (1) Bei Saatgut, das in Saatbändern oder\nSamenteppichen (Saatträgern) eingearbeitet ist,\na) In Absatz 2 werden die~ Worte „Anerkanntes                        ist zusätzlich zu den für die Kennzeichnung je-\nSaatgut\" durch die Worte• ,,S1wtgut amtlich                    weils vorgeschriebenen Angaben an oder auf der\nverschlossen\" erselzt;                                         Verpackung anzugeben\nb) folgender Absatz 4 wird ang0~fügt:                                1. die durchschnittliche Kornzahl je laufenden\nMeter oder je Quadratmeter des Saatträgers,\n\"(4) Bei Packun~ren, die dmch eine ma-\nschinell angebrachte Naht geschlossen wer-                     2. bei Saatbändern die Länge, bei Samenteppi-\nden, kann anstelle der vorgeschriebenen                             chen die Breite und Länge.\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke als Ver-                    Packungen mit Saatträgern mit einer Stückzahl\nschließung von dem Probenehmer oder unter                      von zusammen höchstens 50 000 Körnern oder\nseiner Aufsicht ein Etikett der Anerkennungs-                  Knäueln sind auch dann Kleinpackungen, wenn\nstelle angebracht werden, das von einer Seite                  das Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel\nzur gegenüberliegenden Seite durchgenäht                       die für Kleinpackungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1\nund in die maschinelle Naht einbezogen ist.                    jeweils festgesetzten Höchstgewichte überschrei-\nDas Etikett muß den Vorschriften des § 15 mit                  tet.\nder Maßgabe entspn\\chen, daß es kein für ein\n(2) Bei Einarbeitung von Saatgut verschiedener\nAnhängen des Etiketts bestimmtes Loch haben\nSorten einer Art oder verschiedener Arten in\ndarf.\"\neinen Saatträger sind für jeden Bestandteil Art,\nSortenbezeichnung, Kategorie, Partienummer und\n4. § 21 erhä_lt folgende Fassung:                                       Verhältnis der Zahl der Körner oder Knäuel der\n11§ 21                                  einzelnen Arten oder Sorten zueinander anzu-\nKlebeetikett                               geben. Die Angabe von Sortenbezeichnung und\nKategorie entfällt bei Arten, die nicht dem Saat-\n(1) Anstelle des nach § 15 vorgeschriebenen                     gutverkehrsgesetz unterliegen. Bei Saatträgern,\nEtiketts und der nach § 20 vorgeschriebenen                          in die Saatgut zweier Arten so eingearbeitet ist,\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke kann als                          daß der Anteil des Saatguts der einen Art nicht\nVerschließung von dem Probenehmer oder unter                         mehr als 10 v. H. der Stückzahl der reinen Körner\nseiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-                        oder Knäuel beträgt, genügt es, wenn für diese\nnungsstelle angdnachl werden. Das Klebeetikett                       Art nur „Markiersaat ... (Art)\" angegeben wird.\"\nmuß den Vorschriften des § 15 mit der Maßgabe\nentsprechen, daß die auf der Rückseite zulässigen                 7. Abschnitt V erhält folgende Fassung:\nUbersetzungen uuf der Vorderseite des Etiketts\nwiedergegeben werden können, wenn sie von den                                             11 Abschnitt V\nvorgeschriebenen Angaben deutlich abgesetzt                                  Kennzeichnung und Verschließung beim\nsind. § 18 Abs. 1 ist auf die dort genannten An-                        Saatgutverkehr im Rahmen des OECD-Systems\ngaben, § 18 Abs. 2 Satz 1 auf den dort genannten\nZusatz anzuwenden, § 19 gilt für die dort genann-                                                § 34\nten Angaben entsprechend.                                                                Grundvorschrift\n(2) Das Klebeetikett muß so angebracht wer-                         Die Packungen von Saatgut, das die Voraus-\nden, daß es beim Offnn1 des Verschlusses be-                          setzungen für die Anerkennung als Basissaatgut","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\noder Zertifiziertes Saatgut erfüllt, können von der         (3) Soll Saatgut einer dem Basissaatgut vorher-\nAnerkennungsstelle auf Antrag nach den Vor-              gehenden Generation, das die Voraussetzungen\nschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer-          für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,\nden, W(~nn das Saatgut zum Anbau außerhalb               nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekenn-\neines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-              zeichnet werden, gilt § 27 Satz 2 bis 4 entspre-\nschaftsgemeinschaft bestimmt ist und auch von            chend auch für Etiketten und Einleger nach dem\ndem Systt!m der Organisation für wirtschaftliche         Muster der Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der\nZusammenarbeit und Entwicklung für die Kon-               violette Streifen nur im weißen Teil des Etiketts\ntrolle von Gemüsesaatgut, das für den interna-            und des Einlegers verläuft.\ntionalen Handel bestimmt ist, (OECD-System)\nerfaßt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die\n§ 37\nKennzeichnung durch denjenigen, der Packungen\nvon Saatgut, das die Voraussetzungen für den                       Kennzeichnung in besonderen Fällen\nVertrieb als Standardsaatgut erfüllt, als erster             Packungen von Saatgut, das unmittelbar aus\nvertreibt oder neu verpackt und vertreibt.               Basissaatgut erwachsen ist, von einer Vermeh-\nrungsfläche stammt, die mit Erfolg auf das Vor-\n§ 35                            liegen der Anforderungen an den Feldbestand für\nZertifiziertes Saatgut geprüft ist, und nicht in\nZertifikat                         Kleinpackungen abgepackt ist, darf nach den\nFür Saatgut, das mit Erfolg amtlich geprüft           Vorschriften dieses Abschnitts auch dann ge-\nworden ist und von dem OECD-System erfaßt                kennzeichnet werden, wenn es vor Untersuchung\nwird, tritt an die Stelle des Anerkennungsbe-            der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In\nscheids nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat           diesem Fall sind\nnach dem Muster der Anlage 7.                             1. das Etikett und der Einleger nach § 36 zusätz-\nlich mit einem mindestens 5 mm breiten,\n§ 36                                 orangefarbenen Streifen zu versehen, der von\nder linken unteren zur rechten oberen Ecke\nKennzeichnung                              des blauen Teils des Etiketts und des Ein-\n(1) An die Stelle der Etiketten und Einleger               legers verläuft,\nnach§ 15 Abs. 1, den§§ 16, 21 Abs. 1 Satz 1 und 2        2. die Packungen mit einem Zusatzetikett zu\nund Abs. 2 und § 31 Abs. 1 treten für Saatgut,                kennzeichnen, auf dem vermerkt ist: ,,Zum An-\ndas die Voraussetzungen für die Anerkennung als               bau außerhalb der EWG bestimmt\",\nBasissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt,\nEtiketten und Einleger, die dem Muster der An-           3. auf dem Etikett und dem Einleger nach Num-\nlage 8, für Standardsaatgut Etiketten, die dem               .mer 1 zusätzlich anzugeben: ,,Nicht anerkannt\nMuster der Anlage 9 entsprechen müssen. Klein-                - Not finally certified - Non certifiees de-\npackungen bis zu den in § 25 Abs. 1 festgesetzten             finitivement\".\nNettogewichten des Saatguts, das die Voraus-                                      § 38\nsetzungen für die Anerkennung als Zertifiziertes         Verschließung, Schließung, Wiederverschließung\nSaatgut erfüllt, werden durch Etiketten, Auf-\ndrucke oder bei Klarsichtpackungen zulässige                 (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind\nEinleger gekennzeichnet, die dem Muster der An-          die Packungen von Saatgut, das die Vorausset-\nlage 10 entsprechen müssen. Die Etiketten und            zungen für die Anerkennung als Basissaatgut\nEinleger sind für Saatgut, das die Voraussetzun-         oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt, durch den\ngen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,        Probenehmer oder unter seiner Aufsicht nach den\nweiß, für Saatgut, das die Voraussetzungen für           Vorschriften des § 20 zu verschließen.\ndie Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut er-               (2) Für Packungen von Saatgut, das die Vor-\nfüllt, blau; die Etiketten für Standardsaatgut sind      aussetzungen für den Vertrieb von Standardsaat-\ndunkelgelb. Für die Angabe einer Saatgutbehand-          gut erfüllt, finden § 30 Satz 2 und § 32 Anwen-\nlung gilt § 19 entsprechend.                             dung.\n(2) Für die Bezugsnummer gilt bei Saatgut, das            (3) Packungen, die außerhalb des Geltungsbe-\ndie Voraussetzungen für die Anerkennung als              reichs des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechend\nBasissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erfüllt,        den Regeln des OECD-Systems amtlich gekenn-\n§ 14 Abs. 3 und bei Standardsaatgut § 31 Abs. 3          zeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-\nentsprechend. Bei der Beantragung der Nummer             schließung nur dann erneut nach den Vorschrif-\ndes Betriebs hat sich der Betrieb, der Standard-         ten dieses Abschnitts gekennzeichnet und ver-\nsaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts          schlossen werden, wenn die hierfür geltenden\nkennzeichnen will, zu verpflichten, Menge, Art,          Bestimmungen des OECD-Systems beachtet sind\nSortenbE~zcichnung und Bezugsnummer des nach             und von der Entfernung der ursprünglichen\nden Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeich-          Kennzeichnung und der ursprünglichen Siche-\nneten Standardsaatguts der die Nummer des Be-            rung des Verschlusses an bis zur Wiederver-\ntriebs festsetzenden Nachkontrollstelle zum Ab-          schließung alle Behandlungen des Saatguts unter\nschluß eines jeden Kalenderhalbjahrs schriftlich         Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor-\nanzugeben.                                               den sind.","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977                           763\n(4) Bei der Wiedervcrschließung nach Absatz 3                               Artikel 5\nsind Etiketten und Ein]eger nach § 3G oder § 37\nmit der Maßgabe zu verwenden, daß                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-\nl. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnum-          gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmer eine Wiederverschlicßungsnummer nach\n§ 24 Abs. 2 tritt,\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben\nArtikel 6\nwird, die die Wiederverschließung vorgenom-\nmen hat, und                                           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n3. in deutscher, englischer und französischer           kündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 7\nSprache auf die Wiedcrvcrschließung hinge-          und 11 am 1. Juli 1977 und Artikel 1 Nr. 10 am\nwiesen wird.                                        1. Juli 1978 in Kraft.\n(5) § 24 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederver-           (2) , Für Packungen von Saatgut, die mit Etiketten\nschließung entsprechend.\"                               nach Artikel 1 Nr. 12, oder Einlegern nach Ar-\ntikel 1 Nr. 3, Artikel 2 Nr. 2 oder Artikel 3 Nr. 1\n8. § 39 wird wie fo]gt geändert:                           zu versehen oder bei denen Angaben nach Artikel 1\na) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7               Nr. 4 oder Artikel 3 Nr. 2 zu machen sind, dürfen\ndurch folgende Nummern 5 und G ersetzt:             bis zum 30. Juni 1979 auch die bis zum Inkrafttreten\ndieser Verordnung geltenden entsprechenden Vor-\n„5. Kennzeichnung von Saatgut nach den\n§§ 34 bis 37, ausgenommen bei Standard-        schriften angewendet werden. Unter Artikel 3 Nr. 6\nsaatgut,                                       fallende Packungen von Saatgut in Saatbändern dür-·\nG. Wiedervcrschließung nach § 38 Abs. :1\nfen bis zum 30. Juni 1978 auch nach den bis zum\nbis 5.\";                                       Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\nschriften gekennzeichnet werden.\nb) in Absatz 3 werden die Worte „nach dem\nOECD-System\" durch die Worte „im Rahmen                (3) Packungen von Saatgut, die mit Plomben nach\ndes OECD-Syslerns\" ersetzt.                         Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 3 Buch-\nstabe a oder Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a zu ver-\nschließen sind, dürfen bis zum 30. Juni 1979 auch\nArtikel 4                        mit Plomben nach den bis zum Inkrafttreten dieser\nVerordnung geltenden Vorschriften verschlossen\nDie c;Ieichstcl lungsverordnung vom 23. Juni 1976       werden. Dies gilt nicht für die Verschließung und\n(BCBI. I S. 1G17) wird wie folqt geündert:                 die Wiederverschließung von Packungen nach § 38\n1. In Anlage 1 laufende Nummer 3 Spalte 3 Buch-\nder Saatgutverordnung -- Landwirtschaft und § 38\nstabe b wird die Bezeichnung „ Institut des Vins        der Gemüsesaatgutverordnung.\nde Consornrnation Courante (IVCC)\" durch die               (4) Bis zum 30. Juni 1980 darf die nach Artikel\nBezeichnung „Office National Interprofessionnel         Nr. 7 in § 30 Abs. 3 Nr. 5 der Saatgutverordnung\ndes Vins de Table (ONIVIT).,, Prsetzt.\nLandwirtschaft vorgeschriebene Kennummer auch\n2. In Anlage 2 laufende Nummer 7 Spalte 3 wird die         bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern, land-\nBezeichnung „Departrnent of Agriculture\" durch          wirtschaftlichen Leguminosen, Olrettich und Hack-\ndie Bezeichnung „Ministry of Agriculture and            früchten außer Kartoffel durch eine vom Betrieb\nFisheries\" ersetzt.                                     festzusetzende Partienummer ersetzt werden.\nBonn, den 23. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","764                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1976\nFormat DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von\nje DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung\ndes Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.   Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsqeset7blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm ßund(isuesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RedltsvorsdJriften und\nBekillrntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u 9 s h e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser P1eis qilt auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\naul das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehr wertsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz beh ägt 5,5 11/o."]}