{"id":"bgbl1-1977-30-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":30,"date":"1977-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1977-05-18T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nVom 18. Mai 1977\nAuf Grund des § 1OS Abs. 1 des Zweiten Woh-                    den. Als Kosten der Architekten- und Inge-\nnungsbaugeselzes in der Fassung der Bekannt-                      nieurleistungen dürfen höchstens die Beträge\nmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673)                   angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 er-\nund des § 28 Abs. 1 und 2 des \\\\Tohnungsbindungs-                 geben. Als Kosten der Verwaltungsleistungen\ngeselzes in der Fassung der Beki:mntmachnng vom                   dürfen höchstens die Beträge angesetzt wer-\n31. Januar 1974 (BGB!. f S. 137)                                  den, die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-\nverordnet die Bu11dr\"-;r<:'<J11'rnng rnil Zustimmung des          geben.\nBundesrates                                                           (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für\nsowie auf Grund dv~; § 7 /\\bs. 2 und des § 32 Satz 1              die Kosten der Architekten- und Ingenieur-\ndes Wohnungs9cmeinnützigkeitsgeselzes in der im                   leistungen sind die Teile I bis III und VII der\nHonorarordnung für Architekten und Inge-\nBundesgesetzblatt Teil         III, Gliederungsnummer\n2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver-              nieure vom 17. September 1976 (BGBl. I\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                  S. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen\nverordnet der Bundesrninister für Raumordnung,                    1. das Entgelt für Grundleistungen nach den\nBauwesen und SU.idlebau im Einvernehmen mit dem                        Mindestsätzen der Honorartafel in den\nBundt~sminisler der Finanzen und dem Bundesmini-                       Honorarzonen bis einschließlich Honorar-\nster für Wirtschdlt sowie mit Zustimmung des Bun-                      zone III,\ndesra les:                                                        2. die nachgewiesenen Nebenkosten und\n3. die auf das ansetzbare Entgelt und die\nArtikel 1                                      nachgewiesenen Nebenkosten fallende Um-\nsatzsteuer\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nangesetzt werden. Höhere Entgelte und Ent-\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fas-\ngelte für andere Leistungen dürfen nur ange-\nsung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975\nsetzt werden, soweit die nach Satz 2 Nummer 1\n(BGBl. I S. 5ö9) wird wie folgt ~Jeändert:\nzulässigen Ansätze den erforderlichen Leistun-\ngen nicht gerecht werden. Die in Satz 3 be-\n1. In § 7 Abs. J Satz '.3 wPrden die Worte „8 bis\"                zeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt wer-\ndurch die Worte „9 und\" ersetzt.                               den, soweit\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\n2. § 8 wird wif! folqt ~reündert:\nnungsbau die Bewilligungsstelle,\na) Die Abs~ilze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\n2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten\nsung:\nWohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge-\n,, (1) Auf die J\\nsalze für die Kosten der                    mitteln gefördert worden ist, der Darlehns-\nArchitekten, Ingenieure und anderer Sonder-                     oder Zuschußgeber\nlachleute, die Kosten der Verwaltungsleistun-\nihnen zugestimmt hat.\"\ngen bei Vorbereitung und Durchführung des\nBauvorhobens und die damit zusammenhän-                 b) In Absatz 6 wird die Zahl „2\" durch die Zahl\ngenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwen-                 ,, 3\" ersetzt.","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1977                        751\n3. § 9 Abs. 1 Satz 2 erhült folgende Fassung:                                  Artikel 3\n,,Der Wert der Architekten-, Ingenieur- und Ver-                    Geltung im Saarland\nwaltungsleistungen des Bauherrn darf mit den          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5\nzulässigen Höchstbeträgen angesetzt werden.\"\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nArtikel 2                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nUbergangsregelung                      leitungsgesetzes in. Verbindung mit § 125 des Zwei-\nten Wohnungsbaugesetzes und § 33 a des Woh-\nIm öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau       nungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndürfen die Kosten der Architekten und Ingenieure\nauch dann nach der Zweiten Berechnungsverordnung\nin der Fassung dieser Verordnung angesetzt werden,                             Artikel 5\nwenn bei einer Bewilligung der öffentlichen Mittel\nInkrafttreten\nnach dem 31. Dezember 1976 und vor der Verkün-\ndung dieser Verordnung andere Ansätze zugrunde            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ngelegt worden sind.                                     nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}