{"id":"bgbl1-1977-3-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":3,"date":"1977-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)","law_date":"1977-01-14T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":3,"num_pages":41,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                                                         59\nVerordnung\nüber die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung- BinSchUO)\nVom 14. Januar 1977\nInhaltsübersicht\n§                                                                 §\nKapitel 1                                                                         Kapitel 4\nAllgemeine Bestimmungen                                                         Zusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 1\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1.01 Allgemeines .................................. .             4.01\nFahrtbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1.02 Schiffbauliche Anforderungen .................. .            4.02\nAnwendung der Rheinscfo ffs-Untersuchungsordnung                                         1.03 Ausrüstung                                                   4.03\nAbweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1.04                           Kapitel 5\nFahr_ten über See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1.05            Abweichungen in den Fahrtbereichen\nBedingungen und Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1.06                      3-See und 3-Binnen\nVorübergehende Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1.07 Sicherheitsabstand bei offenen Ladeluken ....... .           5.01\nPflichten des Eigentümers, Ausrüsters und Schiffs-                                            Ausrüstung                                                   5.02\nführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.08\nAnerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheini-                                                                         Kapitel 6\ngungen ....................................... .                                         1.09              Erleichterungen im Fahrtbereich 4\nFreibord und Einse1;1kungsmarken ..............            . 6.01\nKapitel 2\nSicherheitsabstand .............................           . 6.02\nVerfahren                                                Ankerausrüstung ..............................             . 6.03\nAbweichungen von der Rhcinschiffs-Untersuchungs-                                              Rettungsmittel ................................            . 6.04\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2.01\nSchiffsuntersuchungskommissionen .............. .                                        2.02                           Kapitel 7\nBesondere Antragsunterlagen .................. .                                         2.03           Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\nUntersuchung von Amts wegen ................. .                                          2.04 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche\nergebenden höchstzulässigen Fahrgastzahl . . . . . . .       7.01\nKapitel 3                                               Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmar-\nZusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 2                                            ken ............. -. .....................,. . . . . . . . . 7.02\nSchiffskörper .................................. .           7.03\nBegriffsbestimmungen ......................... .                                         3.01\nFenster ....................................... .            7.04\nAufbauten, Deckshäuser, Luken ................ .                                         3.02\nSteuerkompaß ................................. .             7.05\nFenster und Oberlichter ........................ .                                       3.03\nRettungsmittel ................................ .            7.06\nLüfter und sonstige offene Stutzen ............. .                                       3.04 Befreiung von der Schotteinteilung ............. .           7.07\nLuftrohre ..................................... .                                        3.05 Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen ..             7.08\nEin- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen .. .                                       3.06 Anforderungen im Fahrtbereich 1 .............. .             7.09\nSpeigatte, Wasserpforten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3.07\nSicherheitsabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3.08                           Kapitel 8\nFreibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3.09          Erleichterungen für Barkassen und Schiffe\nauf kurzen Strecken\nFreibordberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3.10\nMindestfreibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3.11                    Erster Abschnitt\nSicherheitsabstand bei offenen Ladeluken . . . . . . . .                                 3.12                         Barkassen\nKennzeichnung der Ebene der zulässigen größten                                                Begriffsbestimmung ........................... .             8.01\nEinsenkung ................................... .                                         3.13\nSchiffskörper .................................. .           8.02\nAnkerausrüstung .............................. .                                         3.14\nStabilität und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste          8.03\nSonstige Ausrüstung ........................... .                                        3.15 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungs-\nRettungsmittel ................................ .                                        3.16 marken ........................... • • • • • • • • • · · · · 8.04","60                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§                                                                                           §\nRdlungsrniltd           ................................ .            8.0ö Festigkeit des Wagendecks .................... .                                      9.15\nAnker ........................................ .                      8.06 Einsenkungsmarken ........................... .                                       9.16\nAusrüstung ................................... .                      8.07 Anker ........................................ .                                      9.17\nZusi:itzlichc Anforderungen                                           8.08 Eintragung der Fährstelle ...................... .                                    9.18\nZweiter Abschnitt                                  Seil- und Nachenfähren ........................ .                                     9.19\nSchiffe auf kurzen Strecken\nBau und Ausrüstung                                                    8.09                                   Kapitel 10\nSonderbestimmungen für schwimmende Geräte\nKapitel 9\nSonderbestimmungen für Fähren                                                              Kapitel 11\nErster Abschnitt                                         Ordnungswidrigkeits-, Ubergangs- und\nSchlußbestimmungen\nFreifahrende Fähren\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1 L01\nßpgriffsbcslirnmungen ......................... .                     9.01\n1\\Jlgcmeines        . . . . . . . . ........................ .        9.02 Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbeschei-\nnigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.02\nQuerschotte und Unterteilunq . . . . . . . . . ........ .             9.03\nUbergangsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          J}3\nNachweis der StabiliUil                                               9.04\nBcrechnunq der ~:ich aus der freien Decksfläche er-                        Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\ngebenden !\\nzahl d1!r Fahr\\JÜ:,lc ............... .                   9.05 von 1956 . . . . . . . . . . ....................... , .. .\nI;reibonl, Sichnhcilsah~;land nnd Einsr,nkungsmar-                         Änderung der Einführungsverordnung zur Rhein-\nken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       . ......... . 9.06 schiffs-Untersuchungsordnung .................. .                                      1.05\nFcstigkc)il dc>s Wagendecks ..                                        9.07 Änderung von Fährvorschriften ................. .                                    11.06\nKennzeichnung d<'r Viilm'n . .                                        9.08 Änderung der Grenze der Seefahrt . . . . . . . .... .                                11.07\nAbsperrvorrichl.1mq<'n ........ .                                     9.09 Arbeitsschutzvorschriften ...................... .                                   11.08\nRPtlungsmill.cl ........... .                                         9.10 Berlin-Klausel                                                                       11.09\nAnker ...................... .                                        9.11 Inkrafttreten .................................. .                                   11.10\nZweiter Abschnitt\nAnlage 1 Besatzungsvorschrift für die Binnenschiffahrt\nSeilgcbundene Fähren\nBegriifsbestimnnmgen ......................... .                      9.12 Anlage 2     Anhang BinSchUO\nAllgemeines         . . . . . . . . . . . . . .................... .  9.13\nNachweis der Sli.!bililtil ........................ .                 9.14 Anlage 3     Fährzeugnis","Nr. 3 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                           61\nAuf Gnmd des § 3 Abs. 1, 1 a Satz l Nr. 1 und         6. schwimmende Anlagen und Schwimmkörper,\nAbsatz 4 des GesetzPs über die Aufgaben des Bun-             wenn sie fortbewegt werden sollen und hierzu\ndes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im            als Sondertransport eine besondere schiffahrt-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                polizeiliche Erlaubnis erforderlich ist.\n9500-01, verüifontl ichten bereinigten Fassung, zu-\nDarüber hinaus gelten diese Verordnung und ihre\nletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 6. Au-\nAnlagen auf der Bundeswasserstraße Rhein für\ngust 1975 (BGB!. I S. 2121), und des § 22 Abs. 1 Nr. 1   Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von zwölf oder\ndes FlamJenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetz-        weniger Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,\nblatt Teil HI, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-\nsowie für Fähren.\nlichten bereini9ten Fussung, wird vom Bundes-\nminister für Verkehr und uuf Grund des § 3 Abs. 1 a         (2) Diese Verordnung gilt nicht für\nSulz 1 Nr. 2 des Gesetz(~s über die Aufgaben des\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. vom          1. Seeschiffe, schwimmende Anlagen und Schwimm-\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-               körper im räumlichen Anwendungsbereich der\nster des Innern verordnet:                                   Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971\n(BGBI. I S. 641) in der jeweils geltenden Fassung\nund auf der Elbe innerhalb des Hamburger\nKapitel 1                            Hafens,\nAllgemeine Bestimmungen                    2. Schiffe, Fähren, schwimmende Geräte, schwim-\nmende Anlagen und Schwimmkörper, die aus-\n§ 1.01                             schließlich im Hamburger Hafen verwendet wer-\nden,\nAnwendungsbereich\n3. Schiffe, Fähreri, schwimmende Geräte, schwim-\n(1) Diese Verordnung und ihre Anlagen gelten              mende Anlagen und Schwimmkörper der Bundes-\nauf den Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des                 wehr.\nRheins und der Donau (räumlicher Anwendungsbe-\nreich) für                                                                        § 1.02\n1. See- und Binnenschiffe mit eigener Triebkraft, die                          Fahrtbereiche\nzur Beförderung von Fahrgästen gebaut und ein-          (1) Die Bundeswasserstraßen im räumlichen Gel-\ngeriichtet sind, und der gewerbsmäßigen oder ge-     tungsbereich dieser Verordnung - mit Ausnahme\nlegentlichen Beförderung von Personen gegen          des Küstenmeeres - werden in Fahrtbereiche ein-\nEntgelt dienen (Fahrgastschiffe),                    geteilt.\n2. Schleppboote und Schubboote jeder Größe,                 (2) Der Fahrtbereich 1 umfaßt die Bundeswasser-\n3. sonstige See- und Binnenschiffe mit einer Trag-       straße\nfähigkeit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit        Ems              von der Verbindungslinie zwischen\nsie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind,                         den Leuchttürmen Delfzyl und Knock\nmit einer Wasserverdrängung von 15 m 3 und                            bis zur Brnite 53°30' N und östlich\nmehr,                                                                 einer von dieser Bre,iite in südwest-\nlicher Richtung über di.e westlichen\n4. Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von einem\nBegrenzungstonnen des Umschlag-\nUfer zum anderen dienen (Fähren), und\nplatzes für Trockenfrachter in der\na) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasser-                       Alten Ems zur niederländischen\nv,erdrängung von 15 m:i und mehr haben oder                       Küste verlaufenden Geraden.\nb) der Beförderung von Personen oder von Kraft-\n(3) Der Fahrtbereich 2 umfaßt die Bundeswasser-\nfahrzeugen, Pferdefuhrwerken oder fahrbaren\nstraßen\nGeräten (Landfahrzeuge) dienen und\nim Rahmen eines Gewerbebetriebes oder        Ems              von der Hafeneinfahrt Emden bis\nzur Verbindungslinie zwischen den\nvom Bund, einem Land oder einer anderen\nLeuchttürmen Delfzyl und Knock,\nGebietskörperschaft oder in deren Auftrag\nverwendet werden,                                Jade             binnenwärts der VerbindungsLinie\n, zwischen dem Oberfeuer Schillighörn\n5. schwimmende Geräte,                                                    und dem Kirchturm Langwarden,","62                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n\\1/eser        von Brake (Unterweser-km 43) bis zur     Freiburger     von den Schleusen bei Freiburg/Elbe\nVerbindungslinie zwischen den Kirch-      Hafenpriel     bis zur Mündung,\ntürmen Langwarden und Kappel mit\nOste           vom Mühlenwehr Bremervörde bis\ndem Nebenarm Schweiburg,\nzum Oste-Sperrwerk,\nElbe           von der unteren Grenze des Hambur-\nPinnau         von der Eisenbahnbrücke in Pinne-\nger Hafens bis zur Verbindungslinie\nberg bis zum Pinnau-Sperrwerk,\nzwischen der Kugelbake bei Döse und\nd~r nordwestlichen Spitze des Hohen      Krückau        von der Wassermühle in Elmshorn\nUfers (Dieksand) mit den Nebenflüs-                     bis zum Krückau-Sperrwerk,\nsen Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pin-      Stör           vom Pegel Rensing bis zum Stör-\nnau, Krückau und Stör (jeweils vom                       Sperrwerk,\nSperrwerk bis zur Mündung) und ein-\nschließlich der Nebenelben,              Eider          vom Gieselaukanal bis zum Eider-\nSperrwerk,\nMeldorf er     binnenwärts der Verbindungslinie\nBucht         von der nordwestlichen Spitze des        Nord-Ostsee- von der Verbindungslinie zwischen\nHohen_ Ufers (Dieksand) zum West-        Kanal          den Molenköpfen in Brunsbüttel bis\nmolenkopf Büsum,                                        zu der Verbindungslinie zwischen\nden Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau\nflensburger    binnenwärts der Verbindungslinie                        mit Schirnauer See, Bergstedter See,\nFörde         zwischen dem Kekenis-Leuchtturm                         Audorfer See, Obereidersee mit Enge,\nund Birknak,                                             Achterwehrer Schiffahrtskanal und\nEckernförder binnenwärts der Verbindungslinie                          Flemhuder See,\nBucht          von Bokuis-Eck zur Nordostspitze des     Kieler Förde   binnenwärts des durch das nördliche\nFestlandes bei Dänisch Nienhof,                         Einfahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Ka-\nKieler Förde   von dem durch das nördliche Ein-                        nal gelegten Breitengrades,\nfahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Kanal         Trave          von der Eisenbahnbrücke und Hol-\ngelegten Breitengrad bis zur Verbin-                     stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis\ndungslinie zwischen dem Leuchtturm                       zur Verbindungslinie der beiden\nBülk und dem Marine-Ehrenmal                             äußeren Molenköpfe bei Travemünde\nLaboe.                                                   mit dem Pötenitzer Wiek und dem\nDassower See,\n(4) Der Fahrtbereich 3-See umfaßt die Bundes-\nwasserstraßen                                           Schlei         binnenwärts der Verbindungslinie\nder Molenköpfe Schleimünde.\nEms           von der bei der Hafeneinfahrt nach\nPapenburg über die Ems gehenden             (5) Der Fahrtbereich 3-Binnen umfaßt die Bundes-\nVerbindungslinie zwischen dem Die-        wasserstraße\nmer Schöpfwerk und dem Deich-\nElbe            von der Einmündung des Elbe-Seiten-\ndurchlaß bei Halte bis zur Hafenein-\nkanals bis zur unteren Grenze des\nfahrt Emden,\nHamburger Hafens.\nWeser         von der Eisenbahnbrücke in Bremen\nbis Brake (Unterweser-km 43) ein-           (6) Der Fahrtbereich 4 umfaßt die übrigen Bun-\nschließlich der Nebenarme Kleine         deswasserstraßen im räumlichen Anwendungsbe-\nWeser, Rekumer-Loch, Westergate          reich dieser Verordnung mit Ausnahme des Küsten-\nund Rechter Nebenarm,                    meeres.\nLeda          von der Einfahrt in den Vorhafen der        (7) Schiffe und schwimmende Geräte werden für\nSeeschleuse von Leer bis zur Mün-        einen oder mehrere Fahrtbereiche oder Teile von\ndung,                                    ihnen zugelassen. Hinsichtlich der Fahrgastschiffe,\ndie zur Beförderung von zwölf oder weniger Fahr-\nHunte         vom Hafen Oldenburg und von 200 m        gästen gebaut und eingerichtet sind, wird die Bun-\nunterhalb der Amalienbrücke in           deswasserstraße Rhein dem Fahrtbereich 3-Binnen\nOldenburg bis zur Mündung,               zugerechnet. Eine Fähre wird zum Verkehr zwi-\nLesum         von der Eisenbahnbrücke in Bremen-       schen jeweils bestimmten Landestellen nach Maß-\nBurg bis zur Mündung,                    gabe der örtlichen Verhältnisse zugelassen.\nEste          vom Sperrtor bei Buxtehude bis zum\nEste-Sperrwerk,                                                   § 1.03\nLühe          von der Mühle 250 m oberhalb der                            Anwendung der\nStraßenbrücke am Marschdamm in                    Rheinschiif s-U n tersuchungsordnung\nHorneburg bis zum Lühe-Sperrwerk,\n(1) See- und Binnenschiffe sowie schwimmende\nSchwinge      von der Fußgängerbrücke unterhalb       Geräte müssen im Verkehr den Anforderungen an\nder Güldensternbastion in Stade bis     Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügen, wie sie\nzum Schwinge-Sperrwerk,                  in den Kapiteln 3 bis 12 der Rheinschiffs-Unter-","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                              63\nsuchungsordnuniJ (RheinSchUO)           Anlage zur Ver-   gen Attest oder Sonderattest zu erbringen. Für Bin-\nordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-            nenschiffe mit offenen Ladeluken gilt der nach § 5.01\nsuchungsordnung vom 26. Mdrz 1976 -- (BGBI. I             erhöhte Sicherheitsabstand.\nS. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt\n(3) Im Fahrtbereich 4 gelten für Binnenschiffe -\nsind, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes\nausgenommen Fahrgastschiffe - und schwimmende\nbestimmt. Der Nachweis hierüber ist durch das\nGeräte gegenüber den Anforderungen der Rhein-\nSchiffsall.cst, vorlJufige Attest oder Sonderattest       schiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen\n(Anlagen B und D zur RheinSchUO) zu erbringen. In         des Kapitels 6.\nden Fahrtbereicbcn 3-Binnen und 4 reicht das Schiffs-\nattest aus, wenn es auf der gesamten Bundeswasser-           (4) Auf Binnenschiffe, die nur im beschränkten\nstraße Rhein gilt; Führen benötigen jedoch stets ein      Verwendungsbereich zugelassen sind, ist in Ab-\nFährzeugnis.                                              weichung von den jeweils genannten Bestimmungen\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung folgende\n(2) Für Binnenschiffe und schw imrnende Geräte,        Regelung anzuwenden:\ndie nicht den Anforderungen genügen, wie sie in\n1. In den Fahrtbereichen 3-See und 3-Binnen gelten\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, jedoch den\ndie besonderen Anforderungen des Kapitels 5,\nhiervon abweichenden Anforderungen genügen, wie\nausgenommen für Fahrgastschiffe.\nsie in dieser Verordnung festgelegt sind, wird das\nSchiffsattest, vorläufige Attest oder Sonderattest        2. In allen Fahrtbereichen\nnur für den Verkehr im Geltungsbereich dieser Ver-                 sind auf Fahrgastschiffe die Sonderbestim-\nordnung außc!rhalb des Rheins oder auf bestimmten                  mungen des Kapitels 7 anzuwenden,\nBundeswasserstraßen (beschrünk ter Verwendungs-                    brauchen Binnenschiffe, die ausweislich des\nberei eh) erteilt.                                                 Schiffsattestes, vorläufigen Attestes oder Son-\nderattestes nur auf kurzen Strecken verkehren,\n(3) Fähren müssen im Verkehr den Anforderun-\nund Barkassen nur den geringeren Anforde-\ngen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügen,\nrungen des Kapitels 8 zu genügen,\nwie sie in der Rheinschiffs-Unt.ersuchungsordnung\nbrauchen Schubboote und Schlepp-Schub-\nin ihrer jeweils geltenden Fassung für Fahrgast-\nboote sowie bei Erteilung des Schubvermerks\nschiffe festgelegt sind, soweit nicht Kapi1tel 9 dieser\nauch Motorschiffe und Schleppboote den Ge-\nVerordnung etwas anderes bestimmt. Der Nachweis\nschwindigkeitsanforderungen des § 10.04 Nr. 2\nhierüber ist durch das Fährzeugnis (Anlage 3) zu\nBuchstabe c RheinSchUO nicht zu genügen;\nerbringen. Wird die Fähre auch zum sonstigen                       dies gilt auch be1i einer weitergeltenden Fahr-\nSchiffsverkehr verwendet, so ist neben dem Fähr-                   tauglichkeitsbescheinigung (§ 11.02 Abs. 1).\nzeugnis das Schiffsattest erforderlich.\n3. Wo die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf\n(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimm-                  Bestimmungen der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nkörper erteilt die Schiffsuntersuchungskommission              nung vom 5. August 1970 (BGBl. I S. 1305 - An-\nein Sonderattest unter den Voraussetzungen, wie                lageband) Bezug nimmt, sind an deren Stelle in\nsie in der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung fest-             ihrer jeweiligen Fassung die entsprechenden Be-\ngelegt sind.                                                   stimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nvom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178 - Anlageband)\n§ 1.04                               oder der Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom\nAbweichungen von der                        8. Juni 1971 (BGBl. I S. 833 - Anlageband) anzu-\nRheinschiffs-U ntersuchungsordnung                  wenden.\n(1) In den Fahrtbereichen 1 und 2 müssen Binnen-          (5) Die Sonderbestimmungen des Kapitels 7 sind\nschiffe und schwimmende Geräte im Verkehr zu-             in Abweichung von den jeweils genannten Bestim-\nsätzlichen Anforderungen an Bau, Einrichtung und         mungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nAusrüstung gegenüber der Rheinschiffs-Unter-              auch auf Fahrgastschiffe anzuwenden, die auf dem\nsuchungsordnung genügen (Kapitel 3 und 4), Der           Rhein zugelassen sind und zur Beförderung von\nNachweis hierüber ist durch den besonderen An-             zwölf oder weniger Personen gebaut und eingerich-\ntet sind.\nhang BinSchUO zum Schiffsattest (Anlage 2) oder\ndurch einen Vermerk im vorläufigen Attest oder                                       § 1.05\nSonderattest zu erbringen. Fahrgastschiffe müssen                               Fahrten über See\nden zusätzlichen Anforderungen nur insoweit ge-\nnügen, als Kapitel 7 auf Kapitel 3 oder 4 verweist.          Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Hei-\nmatort im Geltungsbereich dieser Verordnung be-\n(2) Im Fahrtbereich 3-Sec müssen Fahrgastschiffe      nötigen außerhalb der Fahrtbereiche 1 bis 4 zusätz-\nhinsichtlich Fahrgastzahl, Restsicherheitsabstand,        lich zu Schiffsattest, vorläufigem Attest, Sonder-\nFenster, Rettungsmittel und Ankerausrüstung den           attest oder einer nach § 11.02 Abs. 1 weitergelten-\nin § 7.01 Abs. 1 Nr. 2, § 7.02, § 7.04 Abs. 1 bis 3,      den Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein von der\n§ 7.06 und § 7.08 Abs. 2 aufgeführten erhöhten An-        See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis. Die\nforderungen genügen; der Nachweis hierüber ist            See-Berufsgenossenschaft kann Auflagen für Bau,\ndurch den besonderen Anhang BinSchUO zum                  Einrichtung, Ausrüstung und Betrieb machen, die\nSchiffsattest oder durch einen Vermerk im vorläufi-       aus Gründen der Schiffssicherheit erforderlich sind.","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 1.06                                                    § 1.09\nBedingungen und Auflagen                                          Anerkennung\nDie Schiffsuntersuchungskommission kann das                    anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\nSchiffsattest und das Fährwugnis unter Bedingun-              (1) Bei Seeschiffen, die keine gefährlichen Güter\ngen erteilen und .mit Auflagen versehen; nachträg-         nach dem ADNR (Anlage zur Verordnung vom\nliche Auflagen sind zuitissig.                             23. November 1971 - BGBl. I S. 1851 - , zuletzt\ngeändert durch die ADNR-Umstellungs- und Ände-\n§ 1.07                          rungsverordnung vom 16. Dezember 1976 - BGBI. I\nVorübergehende Anordnungen                    S. 3477       befördern und\ndie Bundesflagge führen, ersetzt das Sicherheits-\n(1) Anordnungen vorül)('rqehender Art, welche\nzeugnis der See-Berufsgenossenschaft, sofern sie\ndie für den Rhein zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen <.1uf Grund der Rheinschiffs-Unter-           eine andere Flagge führen, ersetzt ein amtliches\nsuchungsordnun~J uleichlautend erlassen haben                   Zeugnis, das die Tauglichkeit zur Seefahrt be-\n(§ 1.08 RheinSd1UO), gelten auch im räumlichen An-              scheinigt,\nwendun~Jsbereich dieser Verordnung.                        das Schiffsattest. Die Anker der Seeschiffe müssen\n(2) Zu anderen Anordnungen vorübergehender              jedoch den Anforderungen des § 7.01 RheinSchUO\n.Art ist die für die jeweilige Bundeswasserstraße          oder des § 3.14 dieser Verordnung genügen .\nzusUindi~Je Wc1sser- und Schi,ffahrtsdirektion er-            (2) Soweit ein Staatsvertrag ein amtliches Zeug-\nmächtigt. Die .A nord nun9e11 beschränken sich auf         nis über die Fahrtauglichkeit eines Binnenschiffs als\nMaßnahmen zur Anpctssung an die Entwicklung der            ausreichend zum Befahren der Bundeswasserstraßen\nBinnenschiffahrt, die bis zu einer Änderung dieser         im räumlichen Anwendungsbereich dieser Verord-\nVerordnung oder zu Versuchszwecken erforderlich            nung anerkennt, tritt dieses Zeugnis an die Stelle\nsind. Sif~ qelten hi>ehstc~ns drei Jahre.                  des Schiffsattestes. Auf der Elbe kann die Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Nord das Zeugnis eines\n§ 1.08                          ausländischen Staates auch dann als ausreichend\nPHichlen des Eigentümers, Ausrüsters             anerkennen, wenn ein Staatsvertrag nicht geschlos~\nund Schiffsführers                     sen ist.\n( 1) Der  Eigentümer oder, fa]ls ein Ausrüster-\nverhältnis besteht, der Ausrüster und der Schiffs-                                 Kapitel 2\nführer haben das Schiff, die Fähre oder das schwim-                               Verfahren\nmende Gerät in einem den Bau-, Einrichtungs- und\nAusrüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 12 der                                       § 2.01\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung, Kapit,el 3 bis 10                        Abweichungen von der\ndieser Verordnung) entsprechenden Zustand zu er-                      Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nhalten. Die im Schiffsattest, Fährzeugnis oder der\nFür das Verfahren hinsichtlich des Schiffsattestes\nnach §§ 1.09 oder l 1.02 Abs. 1 anerkannten oder\nsind die §§ 2.01 bis 2.18 RheinSchUO anzuwenden;\nweitergel !enden        Fc1hrtm19lichkeitsbescheinigung\nfür das Verfahren hinsichtlich des besonderen An-\neingetra9enen Einrichtungen und Ausrüstungsge-\nhangs BinSchUO zum Schiffsattest und des Fähr-\ngenstände müssen sich an Bord befinden.\nzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 RheinSchUO\n(2) Der Eigentümer, Ausrüster u11d Schiffsführer        sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende\nhaben dafür zu sorgen, daß                                 Abweichungen:\n1. die   im Schiffsattest oder fiihrzeugnis oder in        1. Die Schiffsuntersuchungskommission         erkennt\neiner sonstigen Fahrtauglichkei.tsbescheinigung            eine Bescheinigung an, die eine in allen Rhe,in-\n(§ 1.09 oder § 11.02 Abs. 1) eingetragene und zu-          uferstaaten und Belgien anerkannte Klassifika-\nsätzlich vennerkte Besatzung während der Fahrt             tionsgesellschaft im Rahmen des § 2.12 Rhein-\nan Bord ist und die in § 66 Abs. 1 letzter Satz            ScbUO erteilt hat. Bei Schiffen und schwimmen-\nder Anlage 1 genannte besondere Anschreibung               den Geräten, die nur im beschränkten Verwen-\ngeführt wird,                                              dungsbereich zugelassen sind, sowie bei Fähren\n2. die Vorschriften über die Beschäftigung von                 erkennt die Schiffsuntersuchungskommission nur\nFrauen in der Besatzung (§ G7 der Anlage 1) ein-           eine entsprechende Bescheinigung des Germani-\ngehaLten werden.                                           schen Lloyd an.\n2. Die nach § 2.16 RheinSchUO erforderliche Emp-\n(3) Der Schi.ffsführer hat\nfehlung der zuständigen Organe der Rheinufer-\n1. die Vorschriften über die Höchstdauer der Zu-               staaten und Belgiens\ngehörigkeit· zur Schiffsbesatzung während der             a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ande-\nFahrt (§ 67 a der Anlage 1) einzuhalten,                       rer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Ein-\n2. die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest                 richtungen oder Ausrüstungen,\neingebauten CO:!-Feuerlöschanlage (§ 7.03 Nr. 5           b) über zugelassene technische Neuerungen, die\nBuchstabe f RheinSchlJO) vorzunehmen und                       zu Versuchszwecken und für einen begrenzten\ndiese Prüfungen nachzuweisen; als Nachweis ge-                 Zeitraum von den Bestimmungen der Rhein-\nnügt die Eintragung im Schiffstagebuch.                        schiffs-Untersuchungsordnung abweichen,","Nr 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                            65\nist nicht crford<~rlich, wenn das Binnenschiff oder                          Kapitel 3\nschwimmende Cerüt ausweislich des Schiffsatte-\nZusätzliche Anforderungen im Fahrtbereich 2\nsles nur zum Verkehr außerhalb des Rheins zu-\ngelassen ist; bei Führen ist die Empfehlung in\n§ 3.01\nkeinem Pall erforderlich. Im Fall des Buchsaben b\nist jedoch die Erlaubnis des Bundesministers für                       Begriffsbestimmungen\nVerkehr erforderlich.\nIn diesem Kapitel bedeutet\n~1. Ein Schiffsattest, das auf Grund einer Bescheini-\na) ,,Spül- und Klappschute\" ein Schiff, das als Spül-\ngung nach § 4.02 Abs. 1 erteilt ist, gilt höchstens\nund Klappschute verwendet wird und das mlt\ndrei Jahre.\nseitlichen Luftkästen von solcher Größe ver-\n4. Der hesondPre Anhanu BinSchUO zum Schiffs-                   sehen ist, daß es bei einer homogenen Füllung\nattest                                                     des Laderaums bis zur Oberkante des Lade-\nist mit einer laufonden Nummer zu versehen,            raumsülls mit einem Füllgut von 2,2 t/m 3\nSchüttgewicht nicht tiefer als bis zu der in den\nwird in ein Verzeichnis eingetragen,\neinzelnen Fahrtbereichen zulässigen Ebene der\ngilt nicht lüngcr als das Schiffsattest.               größten Einsenkung eintaucht;\n5. Das Fdhrzeugnis gilt höchsh'ns fünf Jahre.              b) ,,Frniborddeck\" in der Regel das oberste, dem\nWetter und der See ausges,etzite durchlaufende\nDeck, bis zu dem die wasserdichten Schotten\n§ 2.02\nhochgeführt sind, unter dem alle Offnungen in\nSchi ff sun tersu chun gskommissionen               der Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen\nversehen sind und von dem aus die Freiborde zu\n(l) Die    lm     Rahmen der Rheinschiffs-Untersu-\nmessen sind; bei Schiffen mit unterbrochenem\nchungsordnung zuständigen Schiffsuntersuchungs-\nFreiborddeck gelten die niedrigste Linie des frei-\nkommissionen bei den Wasser- und Schiffa.hrtsämtern\nliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel\nHamburg, Bremen, Emden, Minden, Duisburg-Rhein,\nKoblenz-Rhein, Mannheim und Würzburg sowie beim                 zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck;\nzuständigen Fachsenator in Berlin sind entsprechend        c) ,,Sicherheitsabstand\" allgemein der Abstand\nauch im Rahmen dieser Verordnung zuständig.                     nach § 1.01 Buchstabe y RheinSchUO; sofern\njedoch in dieser Verordnung der Sicherheitsab-\n(2) Anstelle des Schiffers mit Rheinschifferpatent          stand in Verbindung mit einem bestimmten Bau-\nkann bei der Erteilung                                          teil des Fahrzeugs genannt wird, bezieht sich der\neines Schiffsattestes, das nur jm beschränkiten           Sicherheitsabstand auf den tiefsten nicht mehr\nVerwendungsberekh gilt, der Inhaber eines Be-             wasserdichten Punkit an diesem Bauteil;\nfähigungszeugnisses zum Bc~f ahren einer anderen\nd) ,,Sprungkurve\" der Verlauf der Schnittlinie des\nBundeswasserstraße,\nDecks oder des Gangbords mit der Außenhaut;\neines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährfüh-\ne) ,,Sprunghöhe\" der an den Schiffsenden gemes-\nrerscheins\nsene senkrechte Abstand des Sprungs von einer\nals Sachverständiger an der Untersuchung teilneh-               Ebene, die parallel zur Ebene der größten Ein-\nmen.                                                           senkung Hegt und mittschiffs die Sprungkurve\nberührt oder schneidet.\n§ 2.03\nBesondere Antragsunterlagen\n§ 3.02\n(1) Der Eigentümer oder Ausrüster hat alle nach                     Aufbauten, Deckshäuser, Luken\n§ 2.03 Nr. 2 RheinSchlJO erforderlichen zeichnerischen\nund rechnerischen Unterlagen sowie die Unterlagen            (1) Aufbauten, Deckshäuser und Luken, die bei\nfür Freibord und Sicherheitsabstand, den Schaltplan       der Berichtigung des Grundfreibords berücksich-\nfür die elektrische Anlage und gegebenenfalls den         tigt werden oder die im wellenschlaggefährdeten\nNachweis ausreichender Festigkeit und Stabilität           Bereich des Fahrzeugs über süllosen Decksöffnun-\nrechtzeitig vorzulegen.                                   gen errichtet sind, müssen als geschlossene Aufbau-\nten nach § 4.01 Buchstabe d RheinSchUO ausgeführt\n(2) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die\nsein. Ihre Türen und sonstigen Offnungen - aus-\nStabilitätsreclmung oder läßt sie durch Sachver-          genommen Fenster --- müssen mit Süllen von min-\nständige ülH:~rprüfen. Prüfstellen sind auch das Bun-     destens 15 cm Höhe versehen sein. me gleiche Süll-\ndesamt für Schiffsvermessung und der Germanische          höhe ist auch für Einstiegluken und Mannlöcher\nLloyd. Die Kosten trägt der Antragsteller.                auf dem Freiborddeck vorzusehen. Die Süllhöhe\nkann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen\n§ 2.04                      Offnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn\ndie Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen\nUntersuchung von Amts wegen                 ist.\nUntcrsuclnmgen von Amts wegen (§ 2.11                   - (2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und\nRheinSch UO) kann jede Wasser- und Schiffahrts-           Deckshäusern nach Absatz 1 sowie von Niedergän-\ndi rektion anordnen.                                      gen und Einstiegluken, die Zugang zu Räumen unter","66                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndem Freiborddeck gewähren, müssen sprühwasser-                                       § 3.03\nund wetterdicht verschließbar sein und aus Stahl                          Fenster und Oberlichter\noder einem anderen gleichwertigen Werkstoff oder\naus Holz bestehen. Die Türen und ihre Rahmen müs-         (1) Fenster und Oberlichter gelten als\nsen von ausreichender Festigkei,t sein.                1. wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden kön-\n(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht       nen und ihre Ausführung mindestens der Bau-\nmehr wasserdichten Punkt an Türen und sonstigen            reihe B der Norm ISO/R 1751 *) entspricht. Dies\nverschließbaren Offnung,en muß mindestens dem              gilt auch für Klappfenster;\nSicherheitsabstand für sprühwasser- und wetter-        2. sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet\ndichte Luken (60 cm) entsprechen.                          werden können, ihr Sicherheitsabstand minde-\n(4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht       stens dem sprühwasser- und wetterdichter Luken\nmehr wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren          (60 cm) und ihre Ausführung als runde Fenster\nOffnungen muß mindestens dem für offiene Luken             mindestens der Baureihe C der Norm ISO/R 1751,\nvorgeschriebenen Sicherheitsabstand (1,00 m) ent-          und als rechteckig,e Fenster mindestens der Bau-\nsprechen.                                                  reihe D der Norm ISO/R 3903 *) entsprechen;\n(5) Die Abdeckung wasserdichter Luken muß fol-      3. offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter a)\ngenden Anforderungen genügen:                              oder b) angegebenen Normen entspricht - ihr\nSicherheitsabstand muß mindestens dem für\n1. Die tragenden Einzel1teile müssen aus Stahl oder        offene Luken (1 ,00 m) entsprechen.\neinem anderen, gleichwertigen Werkstoff her-\ngestellt sein.                                        (2) Unterhalb des Frniborddecks angeordnete zu\n2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile     öffnende Fenster müssen folgenden Anforderungen\nmuß                                                genügen:\neiner Belastung durch Wasser von 1,00-h t/m 2   1. Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit\nzuzüglich ßigengewicht der Deckel minde-            einer Seeschlagblende versehen sein.\nstens jedoch 0,15 t/m 2 zuzüglich Eigenge-      2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm\nwicht der Deckel,                                   betragen.\neiner Belastung durch Personen von 0,075 t\nals Punktlast                                      (3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster\nund Oberlichter müssen folgenden Anforderungen\nstandhalten. Dabei ist „h\" der in Metern gemes-\ngenügen:\nsene Abstand des tiefsten Punkts der Lukenab-\ndeckung von der Ebene der zulässigen größten       1. Sie müssen wasserdicht verschließbar sein.\nEinsenkung.                                        2. Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens\nDarüber hinaus ist bei Tankschiffen mindestens         5 cm, die Unterkante von Oberlichtern minde-\nder Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.            stens 15 cm oberhalb des Freiborddecks, so dür-\nfen sie sprühwasser- und wetterdicht sein. Liegt\n(6) Die wasserdichte Abdichtung der Lukendeckel         hierbei die Unterkante von Fenstern und Ober-\nmuß durch Schraubverschlüsse oder Voneiber er-             lichtern unterhalb des Sicherheitsabstands nach\nfolgen; dies gilt bei seemäßig verschalkten Luken          Absatz 1 Nummer 2, müssen sie mit Blenden ver-\nals erfüllt.                                               sehen se,in.\n(7) Die Abdichtung sprühwasser- und wetterdich-     3. Offene F,enst,er dürfen nur oberhalb des Sicher-\nter Luken muß folgenden Anforderungen genügen:             heitsabstandes für offene Luken (1 m) liegen.\n1. Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl    4. Sind Blenden nicht erforderlich, muß für jede\noder einem anderen gleichwertigen Werkstoff            Fenstergröße eine lose Blende mitgeführt werden.\nhergestellt sein.\n2. Die lestigkeiit und Konstruktion der Einzelteile       (4) Anstelle von F,enstern des ISO-Typs können\nmuß den Anforderungen des Absatzes 5 Nr. 2         Fenster verwendet werden, die einer entsprechen-\nentsprechen.                                        den nationalen Norm entsprechen.\n3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit\n§ 3.04\ndenen die Lukenabdeckungen und ihre Einz,elteile\ngegen Abheben durch Wind oder Wellenschlag                     Lüfter und sonstige offene Stutzen\ngesichert werden können.\n(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stut-\n(8) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel       zen, die nicht durch geschlossen·e Aufbauten ge-\nbrauchen nicht besonders abgedichtet zu werden,         schützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus\nwenn das Eigengewicht der Deckel und die Form          Stahl oder einem gleichwettigen Werkstoff ver-\nder Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdich-         sehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest\ntung bewirken.                                          mit dem Deck verbunden sein.\n(9) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mann-          (2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck\nlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert           muß mindestens 45 cm betragen.\nsind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem\n*) zu beziehen durch DIN-Deutsches Institut für Normung,\nSchiff verbunden sein.                                    Burggrafenstraße 4-7, 1000 Berlin :JO","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                         67\n(3) Der Sicherhcitstlbsland bis zur Oberkante der     (5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Ge-\nSülle muß mindestens clern für offene Luken (1,00 m)   brauch unterhalb der Ebene der größten Einsenkung\nentsprechen.                                           geeignet sind, z. B. Pumpklosetts, braucht ein\n(4) Es müssen Vorrichtung0n zum Verschließen        Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die\n· der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser-       nach außenbords gehenden Rohre dieser Einrich-\nund weUerdichlc Abdichtung gewährleisten.              tungen müssen jedoch mit einem Absperrschieber\nversehen sein, dessen Bedienungseinrichtung in un-\nmittelbarer Nähe des Abort- und Ausgußbeckens\n§ 3.05\nangebracht und leicht zugänglich sein muß.\nLuftrohre\n(6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene\n(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden       der größten Einsenkung enden, sind durch hochge-\nLuftrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwer-       führte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wir-\ntig,en Werkstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen      kung gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.\nstarkwandig sein; sie müssen wasserdicht und fest\n(7) Alle Armaturen an der Außenhaut bzw. deren\nmit dem Deck verbunden sein. Sie sind mit Ver-\nFernbedienstellen sollen leicht erreichbar sein.\nschlußeinrichtungen zu versehen, die das Eindr,in-\nWasser-Ein- und Auslaßarmaturen müssen von ober-\ngen von Wasser für kurze Zeit verhindern können.\nhalb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne\n(2) Die Höhe des Uberlaufpunkts der Luftrohre       an der Außenhaut sind so einzurichten, daß der\nüber dem Freiborddeck muß mindestens 45 cm be-         Hahnschlüssel nur abgenommen werden kann, wenn\ntragen.                                                der Hahn geschlossen isil. Für den Offnungszustand\n(3) Der Sicherheitsabstand bis zum Uberlaufpunkt    der Absperr-Armaturen sind Anzeigevorrichtungen\nder Luftrohre muß mindestens dem für geschlossene      vorzusehen, wenn die Stellung anders nicht zu er-\nLuken (60 cm) entsprechen.                             kennen ist.\n(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan\n§ 3.06                        unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut\nEin- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen      des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die\nRohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer\n(1) Alle nach diesen Paragraphen erforderlichen     Wandd:icke gleich der Außenhautbeplattung an den\nAußenhautarmaturen müssen aus einem für den            Schiffaenden ausgeführt werden; eine größere\nSchiffbau zugelassenen Norm-W.erkstoff bestehen.       Wanddicke als 8 mm is,t nicht erforderlich.\nBei Grauguß muß mindestens G~ 20 oder eine Sorte\nmit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle         (9) Die ,in den Absätzen 2 bis 6 genannten Arma-\nunter diesen Paragraphen fallenden Rohre müssen        turen dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflan-\naus Stahl oder einem anden~n zugelassenen gleich-      schen oder dickwandigen Stutzen an der Bordwand\nwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.       befestigt werden.\n(2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfs-                              § 3.07\nmaschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß                         Speigatte, Wasserpforten\nund Ausguß ist an der Außenhaut mit einer Ab-\nsperrarmatur zu versehen. Auslässe von Lenzpum-          (1) Sofern ein Fahrzeug mit einem durchgehenden\npen müssen an der Außenhaut mit absperrbaren           Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes Was-\nRückschlagvenHlen versehen sein.                       ser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte\nin genügender Anzahl und Größe vorhanden sein.\n(3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne       Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die\nVerschlußarmatur aus Räumen unterhalb des Frei-        nicht wetterdicht geschlossen sind, müssen nach\nborddecks oder aus sprühwasser- und we:tterdicht       außenbords führen. Speigatte von freiliegenden\ngeschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf          Decks müssen aus Stahlrohr sein, dessen Wand-\ndem Freiborddeck muß der Sicherheitsabstand bis        stärke der Stärke der Außenhautplatten an den\nzur Oberkante des Abort-Fallrohres oder der Aus-       Schiffsenden entspricht; sie braucht jedoch nicht\ngußleitung mindestens dem Sicherheitsabstand für       mehr als 8 mm zu betragen.\nsprühwasser- und wetterdichte Luken (60 cm) ent-\nsprechen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus          (2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn\nStahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht      auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanz-\nund das Abort-Fallrohr oder das Ausgußbeckea fest      kleid vorhanden ist.\nund wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist,          (3) Der erforderliche Mindestquerschnitt F von\nkann der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des      Wasserpforten auf jeder Schiffsseite beträgt bei\nBeckens gemessen werden.                               einer Länge 1 des durchlaufenden Schanzkleids in m 2\n(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann                             F = 0,1 · 1\nauf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit\neinem Absperrschieber oder Absperrventil ver-          Bei Schanzkleidhöhen über 1,2 m ist der errechnete\nsehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmit-     Querschnitt um 0,004 m 2 pro Met,er Schanzkleid-\ntelbarer Nähe des Abort- oder Ausgußbeckens an-        länge und je 0, 1 m Differenz der Schanzkleidhöhe\ngebracht und leicht zugänglich ist. Der Absperr-       zu vergrößern. Bei Schanzkleidhöhen unter 0,9 m\nschieber oder das Absperrventil braucht dabei nicht    darf der Querschnitt sinngemäß im gleichen Ver-\nam unteren Ende der Rohre angebracht zu sein.         hältnis vermindert werden.","68                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Bei Schiffen mit durchlaufenden Lukenlängs-       Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbau-\nsüllen sind die errechneten Querschnitte von Was-        ten als Grundfreibord, der nach § 3.10 berichtigt\nserpforten wie folgt zu vergrößern:                      wird.\nQuerschnitt F                                § 3.10\nLukenbreite 1\nVerhältnis Schiffsbreite Verhältnis Schanzkleidfläche                     Freibordberichtigung\n(1) Bei Güterschiffen mit wi~ksamen Sprung und\n0,40                       0,20              geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder\n0,75                       0,10              Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2\nbis 4 RheinSchUO berichtigt werden. Dabei wird\n(5) Die Wasserpforten sollen möglichst gleich-        für\nmäßig verteilt und dicht über Deck angeordnet wer-       a) den Grundfreibord F 0 der Wert 300 mm nach\nden.                                                          § 3.09,\n(6) Die Offnungen im Schanzkleid sind durch Rie-      b) den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer\ngel oder Stangen zu sichern, deren maximaler Ab-              Wert als 2 000 mm und für\nstand nicht größer als 23 cm sein darf. Werden           c) den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer\nKlappen angeordnet, sind nichtrostende Bolzen und             Wert als 1 000 mm eingesetzt.\nLager zu verwenden; die Gangbarkeit der Klappen\nmuß sichergestellt sein.                                    (2) Die Sprunghöhe an den Fahrzeugenden darf\ndie Höhe bis zum Fahrzeugende reichender Aufbau-\n(7) Bei den Schiffen mit offenen Aufbauten sind\nten nicht einschließen.\ngrößere Querschnitte als nath den Absätzen 1 bis 6\nvorgeschrieben vorzusehen; sie müssen eine ein-             (3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die\nwandfreie Entwässerung gewährleisten.                    wirksame Länge des Aufbaus nadi folgender For-\n(8) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Tei-\nmel berechnet:\nlen des Freiborddecks ist mindestens über die halbe                                 b            h\nle = 1 (2,5 B' - 1,5)    .\nTrunklänge eine offene Reling anzubringen. Es kann                                            016 112\njedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33        In dieser Formel bedeutet:\nvom Hundert der gesamten Schanzkleidfläche im\nunteren Bereidi des Schanzkleids angebracht wer-         10      die wirksame Länge eines Aufbaus in m un-\nden.                                                             abhängig von seiner Lage bezogen auf h,\n§ 3.08                                 die tatsächliche Länge des betreffenden Auf-\nSicherheitsabstand                            baus in m,\nb       die Breite des betreffenden Aufbaus in m,\n(1) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der\ngrößten Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr           B'      die Breite des Schiffes gemessen auf der\nwasserdichten Punkt an den einzelnen Bauteilen                   Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses\nmuß mindestens betragen:                                         oder Lukenschachts in m,\n1. bei ausreichend starken, sprühwasser- und wet-        h       die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Luken-\nterdicht abgeschlossenen Luken und sonstigen                 seite gemessene Höhe des betreffenden Auf-\nOffnungen: 60 cm,                                            baus in m unter Berücksichtigung der Bestim-\nmung in § 4.01 Buchstabe d RheinSchUO; für\n2. bei nicht ausreichend starken Abdeckungen oder                Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe\nnicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlos-               der Sülle um den halben Sicherheiitsabstand\nsenen Luken und sonstigen Offnungen: 1,00 m.                 nach § 3.08 Abs. 1 unter Berücksichtigung der\n(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind              Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für\nals gegeben anzusehen, wenn die Lukenabdeckun-                   h darf kein größerer Wert eingesetzt werden\ngen dem § 3.02 Abs. 5 bis 8 entsprechen.                         als 0,6 X 1,2 m (d. h. 0,72 m).\n(3) Bei einem Schiff, das als Spül- oder Klapp-       Wenn .E..kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klam-\nschute gebaut ist und bei dem das Produkt aus dem                 B'\nLaderauminhalt bis Oberkante-Süll in Kubikmetern         mer gleich Null zu setzen (d. h. die wirksame Auf-\nmultipliziert mit dem Wert 2,2 t/m 3 nicht größer        baulänge le wird gleich Null).\nist als die Tragfähigkeit des Schiffes bei der durch\nEinsenkungsmarken gekennzeichneten größten Ein-                                      § 3.11\nsenkung, muß der Sicherheitsabstand bis zur Ober-                             Mindestfreibord\nkante des Ladelukensülls mindestens 60 cm betra-\ngen. Wird das Schiff nicht als Spül- oder Klapp-            (1) Unt~r Berücksichtigung der Freibordberichti-\nschute verwendet, gilt der Sicherheitsabstand nach       gung nach § 3.10 darf der MindeSitfreibord nicht\nAbsatz 1 Nr. 2.                                          ger,ing,er als 10 cm sein.\n§ 3.09                            (2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann je-\nFreibord                        doch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen,\nFür Güterschiffe mit durchlaufendem Deck, ohne        wenn\nSprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder              1. die Freibordberichtigung nach § 3.10 einen gerin-\nLukenschächte beträgt der Freibord 30 cm. Dieser             geren Mindestfreibord ergibt und","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                            69\n2. der SicherhcitsabslmHl m i ndesl.cns beträgt:            (3) Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-\na) bei wusserdicht abgeschlossenen Ladeluken         schriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein-\nnach § 3.02 Abs. 5 und 6 von Schiffen, die zur   senkungsmarken nach Absatz 2, sofern sie minde-\nFahrt auf Seeschiff ahrlslrnßen besonders ge-     stens den dort vorgeschriebenen Freibord anzeigen.\nbaut sind, 45 cm bis Oberkante Ladelukensüll,\nb) bei sprühwusser- und wetterdicht abgeschlos-                               § 3.14\nsenen Ladeluken nuch § 3.02 Abs. 7 und 8 und                          Ankerausrüstung\nsonstigen Offnungen 75 cm,\nc) bei nicht ausreichend starken und nicht sprüh-       (1) Abweichend von § 7.01 .Nr. 1 RheinSchUO ist\nwasser- und· wetterdicht abgeschlossenen          für Buganker nur zwei Drittel des danach errech-\nLadeluken und sonstigen Offnungen 1,20 m,         neten Gesamtgewichts erforderlich.\n3. die durchschnittliche Breite des Gangbords höch-         (2) Für die Berechnung des Gesamtgewichts der\nstens 0,125 B beträgt und                            Heckanker nach § 7.01 Nr. 2 RheinSchUO bleibt\n4. das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß       Absatz 1 unberücksichtigt.\ndie Wohnungen und Arbe.itsplätze auf dem Vor-           (3) Jede Bugankerkette muß mindestens 60 m\nund Achterschiff jederzeit gefahrlos erreicht wer-   lang sein.\nden können.\n(4) Jede Heckankerkette muß mindestens 50 m\n§ 3.12                         lang sein.\nSicherheitsabstand bei offenen Ladeluken                                   § 3.15\nWenn während einer Fahrt bei einem Fahrzeug,                            Sonstige Ausrüstung\ndessen Freibord nur unter Berücksichtigung einer\nwasserdichten oder sprühwasser- und wetterdichten          An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen\nLukenabdeckung festgesetzt worden ist, die Lade-         vorhanden sein\nluken wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise       1. die in § 7.02 Nr. 1 RheinSchUO aufgeführten Aus-\nnicht verschlossen werden können, darf im Fahrt-             rüstungsgegenstände, ausgenommen die in § 7.02\nbereich 2 mit offenen Luken gefahren werden, so-             Nr. 1 Buchstaben a und b RheinSchUO verlangten\nfern mindestens ein Sicherheitsabstand von 1,3 m -           Geräte, Vorrichtungen und Ersatzlichter,\ngemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten\n2. die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben\nnicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls -\nder in der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und See-\neingehalten wird und von der Schiffsuntersuchungs-\nstraßenordnung vorgeschriebenen Sicht- und\nkommission kein größerer Sicherheitsabstand für\nSchallzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahr-\ndas Fahrzeug für den betreffenden Fahrtbereich vor-\nzeuge erforderlich sind, jedoch genügen als\ngeschrieben worden ist.\nSchallsignalgeräte die in den Fahrtbereichen 3-\nBinnen und 4 zugelassenen Geräte,\n§ 3.13\nKennzeichnung der Ebene                   3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für\nder zulässigen größten Einsenkung                 a) die Nachtbezeichnung der Schiffe           und\nschwimmenden Geräte beim Stilliegen,\n(1) Die Ebene der zulässigen größten Einsenkung\nist für den Fahrtbereich 2 durch besondere Einsen-           b) die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger\nkungsmarken zu kennzeichnen.                                     Schiffe und schwimmender Geräte,\n(2) Abweichend von § 4.05 Nr. 3 RheinSchUO                c) die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe\nsind die Einsenkungsmarken als ein gut sichtbares,               mit bestimmten gefährlichen Gütern.\nauf der Spitze stehendes, gleichschenkliges, 4 cm\nhohes Dreieck mit einer Grundlinie von 20 cm nach                                 § 3.16\nder nachstehenden Abbildung auf beiden Seiten des\nRettungsmittel\nFahrzeugs so anzubringen, daß die untere Spitze bei\nder tiefsten zulässigen Einsenkung in der Wasser-           (1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04\nlinie liegt. Die Markenränder sind auf dem Schiffs-      dieser Verordnung und nach § 11.09 Nrn. 3 bis 5\nrumpf unaustilgbar zu bezeichnen. Es müssen je           RheinSchUO müssen aus seewasserbeständigen\nzwe,i Marken auf jeder Seite etwa am Ende des            Werkstoffen bestehen. Weichlötungen, die der Ab-\nersten und des zweiten Drittels der Länge, oder bei      dichtung dienen oder die auf Festigkeit beansprucht\nFahrzeugen von mehr als 40 m Länge je drei auf           werden können, sind nicht erlaubt.\njeder Seite, und zwar eine mi,ttschiffs und die beiden\nanderen je im Abstand von etwa einem Sechstel der           (2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel\nLänge vom Bug und vom Heck, angebracht sein.             müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen\nmit einem Schraubverschluß versehen sein.\nr------··--20cm                           (3) Ein Drittel der vorgeschriebenen      Rettungs-\nringe müssen mit je einer 28 m langen,      schwimm-\nfähigen Rettungsleine sowie ein weiteres   Drittel mit\nje einem selbstzündenden, im Wasser        nicht ver-\nlöschenden Licht versehen sein.","70                                                              1977, Teil I\n(4) Als  Sdmrrndrettunqsrnitl.1:'I ~ind auch Mehr-     (2) Als sonstige Ausrüstung ist mindestens erfor-\nkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen          derlich:\nmindestens den Anforderunnen des § 11.09 Nr. 5         eine elektrische Tagessignallampe,\nRheinSchUO genügen. Schlauchboote müssen an\nein ortsfester geprüfter und kompensierter Magnet-\nBord stets_ aufgeblc1sen und einsatzbereit gelagert\nStandardkompaß, mit dem sowohl gepeilt als auch\nsein.\ngesteuert werden kann,\n(5) Für den Gebrauch in (i<:r Secschiffahrt zuge-   ein Handlot,\nJassf~ne Rettunnsmittd werden Rettungsmitteln nach\neine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,\nAbsatz 1 gleichgestellt. D.ie PrüfbC'stirn rnungen für\nRettungsmitte] sind einzuhalten.                       ein Doppelglas (mindestens 7 X 50),\nsechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen,\n(6) Für jede\\ an Bord bei indliche Person muß ein\nPlatz in einem Sirn1mC'lrPll.unusrnittd vorhanden      vier Rettungsringe; von diesen ReUungsringen müs-\nsein.                                                  sen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer\n28 m langen Leine ausgestattet sein,\nein amtlich zugelassenes Rettungsfloß,\nKapitel 4\neine Rettungssignaltafel,\nZusätzliche Anforderungen im Fahrt.bereich 1         Handbuch „Suche und Rettung\",\namtliche Seekarten für das betreffende Gebiet,\n§ 4.01\nGezeit,enkalender,\nl\\Jlgemeines\nSeestraßenordnung und Seeschiffahrtsstraßen-Ord-\nIm Fahr1.b(~rcich 1 qellen zusützlich    den Anfor- nung (Textausgaben).\nderungen im h:1hrtbereich 2 (Kapitel 3) d~e Anfor-\nderungen diPsPs Kapitels.                              Zusätzliche Ausrüstung des Beibootes:\neine Laterne,\n§ 4.02                       eine wasserdichte Blechdose mit 6 Rotfeuern.\nSchiHbauliche Anrordenmgen                   P) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrü-\n(1) Für Binnenschifle nd schw.i mmcnde Gerüte       stung nach Absatz 1 und 2 nur die Einrichtungen,\nmuß eine Bescheiniuung des Gernwnischen Lloyd          die zur Abgabe der auf Seeschiff ahrtsstraßen vorge-\nvorgelegt werden, daß das Schiff oder schwimmende      schriebenen Sichtzeichen und Schallsignale erfor-\nGerät für den Einsatz im Fahrtbereich 1 ausrei-        derlich sind.\nchende Fcstiqkeit, ueni.igPnde Stabilität und einen\nangemessenen Freibord und Verschlußzustand hat.                                Kapitel 5\nDie BescheinifpmfJ muß m1sweisen, ob das Fahrzeug\nganzjährig oder nur im Sonirner (1. April bis 30 Sep-         Abweichungen in den Fahrtbereichen\ntcm~er) eingeselzl werden darf.\n3-See und 3-Binnen\n(2) Offene Binnenschiffe werden für den Fahrt-                                § 5.01\nbereich 1 nicht zugelassen. Es können jedoch unter\nSicherheitsabstand bei offenen Ladeluken\nFestsetzung eines besonderen Freibords und eines\nbesonderen. Sicherheitsabstands unter bestimmten         Wenn während der Fahrt bei einem Fahrzeug,\nAuflagen und Bedingungen, insbesondere Wind-           dessen Freibord nur unter Berücksichtigung einer\nund Soegangsbeschränkungen, offene Binnenschiffe       wasserdichten oder sprühwasser- und wetterdichten\nauf bestimmten Wasserstraßen zugelassen werden.        Lukenabdeckung festgesetzt worden ist, die Lade-\nAuf der Ems zum niederlündisc:hen ,.,Nieuwe Eems-      luken wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise\nhaven\" und zur Umschlagreede „Mövensteert\" ge-         nicht geschlossen .werde11 können, darf im Fahrtbe-\nnügen ein Mindestfreibord von 0,5 m und ein Min-       reich 3-See mit offenen Ladeluken gefahren werden,\ndestsicherheitsabstand von 1,2 m.                      sofern mindestens ein Sicherheitsabstand von 0,8 m\n- gemessen von der Wasserfläche his zum tiefsten\n(3) Außer den nc1ch § 3.13 Abs. 2 erforderlichen\nnicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls -\nfönsenkungsrnarken müssen Binnenschiffe und\neingehalten wird und von der Schiffsuntersuchungs-\nschwimmende Gerüle mit zusätzlichen Einsenkungs-\nkommission kein größerer Sicherheitsabstand für\nmarken gleicher Am.c1hl, Art und Größe versehen\ndiesen Fahrtbereich vorgeschrieben worden ist.\nsein. Rechts rwben jeder zusülzlichen Einsenkungs-\nmarke muß eine 6 cm hohe Kennzahl „ l\" ange-\nbracht sein.                                                                    § 5.02\n§ 4.03                                              Ausrüstung\nAusrüstung                         (1) § 3.14 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.\n(1) Binnenschiffe und schwimmende Geräte müs-          (2) § 3.15 ist auch im Fahrtbereich 3-See anzuwen-\nsen mit Sprechfunk im bewe9lichen Seefunkdienst        den.\nauf UKW für die Sprechweqe 1 bis einschließlich 28        (3) Rettungsmittel nach § 3.16 Abs. 4 und 5 sind\nausgerüstet sein.                                      zugelassen.","Nr. 3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                           71\nKapitel 6                            höher gelegenen Deck oder Decksteil 1,8 Fahr-\nErleichterungen im Fahrtbereich 4                 gäste je Quadratmeter gerechnet.\n3. Abweichend von Nummer 2 werden bei Fahr-\n§ 6.01                            gastschiffen mit einer Länge von weniger als\n25 m auf dem Hauptdeck 2,5 Fahrgäste und auf\nFreibord und Einsenkungsmarken\njedem höher gelegenen Deck 2,0 Fahrgäst,e je\n(l) Die §§ 4.03 und 4.04 RheinSchUO sind nicht           Quadratmeter gerechnet.\nanzuwenden.\n4. Im Fahrtbereich 4 sind die Bestimmungen des\n(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf            § 11.06 RheinSchUO anzuwenden.\nin der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords\nliegen.                                                    (2) Für Schiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz oder\nteilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über\n(3) Abweichend von § 4.05 Nr. 3 RheinSchUO\nein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinaus-\nbestehen die Einsenkungsmarken aus je einem\ngeführt ist, gelten die in Absatz 2 für das Haupt-\nRechteck von 30 cm Länge und 2,5 cm Höhe.\ndeck angegebenen Werte.\n§ 6.02                           (3) Die nach Absatz 1 und 2 errechnete Anzahl\nder Fahrgäste ist nur dann die höchstzulässige An-\nSicherheitsabstand                   zahl der Fahrgäste, wenn sich nicht aus der Stabili-\n(1) Der Sicherheitsabstand sprühwasser- und wet-     tätsrechnung (§ 11.05 RheinSchUO) und den Vor-\nterdichter Tür·en und sonstiger Offnungen, ausge-       schriften über Freibord und Sicherheitsabstand\nnommen Ladeluken, beträgt 15 cm.                        (§ 7.02) eine niedrigere Anzahl ergibt.\n(2) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ist um\n5 cm zu erhöhen, wenn die Offnungen nicht sprüh-                                  § 7.02\nwasser- und wetterdicht geschlossen werden kön-\nFreibord, Sicherheitsabstand\nnen.\nund Einsenkungsmarken\n(3) Bezüglich des Sicherheitsabstands der Lade-\nluken ist § 4.02 RhcinSchUO anzuwenden.                    (1) In der durch Krängungskräfte nach § 11.05\nNr. 2 Buchstaben a, b und c RheinSchUO hervor-\ngerufenen Lage des Schiff es müssen in den Fahrt-\n§ 6.03\nbereichen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Rest-\nAnkerausrüstung                     sicherheitsabstand verbleiben:\n§ 3.14 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Binnenschiffe    1. Bei Schiffen, deren Seitenfenster und deren son-\nund schwimmende Geräte, die nur zur Fahrt auf               stige Offnungen in der Außenhaut gegen unbeab-\nKanälen - nicht auch auf kanalisierten Flußstrek-           sichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind,\nken - zugelassen werden, bedürfen keiner Anker.             muß der Restfreibord mindestens 0,20 m betragen.\nFür die Beschaffenheit der Fenster gilt in den\n§ 6.04                            Fahrtbereichen 3 und 4 § 11.04 Nr. 2 Satz 2\nRheinSchUO, für den Fahrtbereich 2 ist § 7.04\nRettungsmittel\ndieser Verordnung anzuwenden.\nRettungsmittel nach § 3.16 Abs. 4 und 5 sind zu-\n2. Bei Schiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden\ngelassen.\nkönnen, oder bei denen sonstige ungesicherte\nOffnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß\nKapitel 7                            der Restsicherheitsabstand mindestens 0,10 m,\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe                der Restfreibord jedoch mindestens 0,20 m be-\ntragen.\n§ 7.01                            Bei Schiffen nach § 7.01 Abs. 2 mit einer Wasser-\nverdrängung bis zu 15 m 3 in den Fahrtbereichen\nBerechnung der sich aus der freien Decksfläche\n3-Binnen und 4 sowie bei allen Schiffen dieser\nergebenden höchstzulässigen Fahrgastzahl\nArt in den Fahrtbereichen 2 und 3-See muß der\n(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c             Restsicherheitsabstand jedoch 0;30 m betragen.\nRheinSchUO setzt die Schiffsunt,ersuchungskommis-\nsion die höchs,tzulässige Anzahl der Fahrgäste wie         (2) In den Fahrtbereichen 2 bis 4 muß der Frei-\nfolgt fest:                                             bord mindestens der Summe entsprechen\n1. Im Fahrtbereich 1 sowie im Fahrtbereich 2 der        -    aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die\nElbe unterhalb Glückstadt werden auf den freien          sich, gemessen an der Außenhaut, durch die\nDecksflächen auf dem Hauptdeck 1,6 Fahrgäste             nach § 11.05 Nr. 2 RheinSchUO errechnete Krän-\nund auf jedem höher gelegenen Deck oder Decks-           gung ergibt und\nteil 1,5 Fahrgäste je Quadratmeter gerechnet.       -    aus dem Restfreibord nach Absatz 1.\n2. Im übrigen Fahrtbereich 2 und im Fahrtbereich        Der Freibord muß im Fahrtbereich· 2 mindestens\n3-See werden auf den freien Decksflächen auf        0,50 m, im Fahrtbereich 3-See mindestens 0,30 m\ndem Hauptdeck 2,2 Fahrgäste und auf jedem           und im Fahrtbereich 4 mindestens 0,20 m betragen.","72                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) In den Fahrtbereichen 2 bis 4 muß der Sicher-        (4) Anstelle von Fenstern des ISO-Typs können\nllwil:sabstand mindestens der Summe entsprechen          Fenster verwendet werden, die einer entsprechen-\naus der zuslitzlichen seitlichen Eintauchung nach    den nationalen Norm entsprechen.\nAbsatz 2 und\n§ 7.05\naus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1\nNr. 2.                                                                    Steuerkornpaß\nBei Schiffen ohne durchgehendes Schottendeck muß            Für Fahrten im Fahrtbereich 2 muß im Steuerhaus\nder Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 minde-          ein geprüfter und kompensierter Steuerkompaß fest\nshms 1,00 m, im Fahrtbereich 3-See mindes:tens           eingebaut sein.\n0,80 m, im Fahrtbereich 3-Binnen mindestens 0,50 m                                § 7.06\nund im Fahrtbereich 4 mindestens 0,25 m betragen.                             Rettungsmittel\n(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so fest-        (1) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See müssen\nzusetzen, daß sowohl der Freibord nach Absatz 2          zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1\nals auch der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 und        RheinSchUO vorgeschriebenen Rettungsmitteln für\ndie aus §§ 11.03, 11.04 und 11.05 RheinSchUO ab-         die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste sowie\nueleiteten Anforderungen einqehalten sind.               für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal\nEinzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein,\n(5) An jeder Seile des Schiffes sind etwa in der      die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5\nMitte der Länge je nach Anzahl der Fahrtbereiche,        RheinSchUO, des § 3.16 dieser Verordnung und den\nfür die <las Schiff zugelassen ist, eine oder mehrere    der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 genügen.\nElnsenkun~Jsmcukcnpaare (§ 4,05 Nr. 3 RheinSch.UO,\n§§ 3.13, 6.01 dieser Verordnung) anzubringen. Die\n(2) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5\nRheinSchUO müssen Sammelrettungsmittel mit\nLage aller Mmk('n muß im Schiffsattest bezeichnet\nHaltevorrichtungen versehen sein. Diese müssen\nsein.\nbei voller Belastung noch oberhalb der Wasserlinie\n§ 7.03                         liegen; Greifleinen müssen aus reck- und schrumpf-\nSchiffskörper                      festem Material hergestellt sein und eiinen Durch-\nmesser von 8-10 mm haben. Die Greineinen müs-\nIm Fahrtbereich 2 muß der Schiffskörper den Vor-      sen in Abständen von ca. 33 cm befestigt sein, und\nschriften des Germanischen Lloyd für die Watt-           zwar so, daß gleichmäßig durchhängende Buchten\nfahrt entsprechen.                                       entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buch-\nten nicht straffgezogen werden können. Der Durch-\n§ 7.04                         hang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als\nFenster                         15 cm betragen, und es muß in jedem Fall gewähr-\nleistet sein, daß der bekleidete Arm einer Person\n(1) In den · Fahrtbereich<~n 2 und 3-See dürfen       hindurchgesteckt werden kann. Wenn als Halte-\nwasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze           vorrichtung eine Griffstange verwendet wird, muß\nliegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und wenn       ihr Durchmesser 2 bis 3 cm und der lichte Abstand\nsie den Anforderungen für Schiffsfenster der Bau-        vom Reittungsmittel mindestens 11 cm betragen.\nreihe B (mittelschwer) der Norm ISO/R 1751 ent-\nsprechen. Seeschlagblenden sind nicht erforderlich,         (3) Uber die Anforderungen des § 11.09 Nr. 4 und\nwenn die F,enster über der Tauchgrenze liegen. In        5 RheinSchUO hinaus müssen\nden Fahrtbereichen 3-Binnen und 4 g<enügen Schiffs-          Sammelrettungsmittel mit einer Fangleine von\nfenster der Baureihe~ C (]eicht) nach der Norm                28 m Länge versehen sein;\n1SO/R 1751.                                                   die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel\n(2) Soweit runde Fensler als Notausstieg vor-             in einer gut sichtbaren Farbe, möglichst orange,\ngesehen sind, müssen sie der Nenngröße 400 ent-               gehalten sein;\nsprechen.                                                    die für ein Sammelrettungsmittel von der Schiffs-\nuntersuchungskommission festgestellte, höchst-\n(3) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See sollen recht-       zulässige Personenzahl gut sichtbar und dauer-\neckige Fenster den Empfehlungen der Norm ISO/R                haft an dem Rettungsmittel angegeben sein.\n3903 Baureihe D entsprechen, soweit sie dem See-\nschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen nicht             (4) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müs-\nunterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die       sen davon 10 vom Hundert besondere Kinderret-\ndafür maßgebende Leckwasserlinie ist die bezüg-          tungswesten sein.\nlich der Eintauchung ungünstigste Schwimmwasser-                                  § 7.01\nlinie, die sich aus den gerechneten Leckfällen er-\nBefreiung von der Schotteinteilung\ngibt. Sie ist für die Fahrtbereiche 2 und 3-See unter\nzusätzlich.er Berücksichtigung des Moments aus der          (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann\nVerschiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7             Fahrgastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine\nRheinSch.UO zu ermitteln. Im Fahrtbereich 3-Binnen       Schlafräume für Fahrgäste haben, im Fahrtbereich 4\naußerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment          von der in § 11.04 Nr. 1 RheinSchUO vorgeschrie-\nunberücksichtigt bleiben.                                benen Schotteinteilung des Schiffskörpers befreien,","Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                           73\nwenn mindestens folgend<~ Vornussclzungen erfüllt                                   Kapitel 8\nsind:\nErleichterungen für Barkassen und Schiffe\n1. Ein Kollisionsschott und ein IIeckschott sind vor-                         auf kurzen Strecken\nhanden.\n2. Bei Fahrzeu~Jen, deren Schiffskörper zwischen\nErster Abschnitt\nden Jußersten Punkten df)f Ebene der größten\nEinsenkun~J eine Ujnge L von mehr als 20 m hat,                               Barkassen\na) beträgt der Abstand des Kollisionsschotts\nvom vordenm Lot dieser Ebene mindestens                                      § 8.01\n4 vom Hundert cfor Länge L und überschreitet                          Begriffsbestimmung\ndc1s Mindestmaß höchslen.s um 2 m,\nBarkassen sind für die Beförderung von Personen\nb) ist der Mi:lschinenrnum von den Fahrgasträu-\noder zum Schleppen gebaute und eingerichtete Bin-\nmen gasclicht getrennt.\nnenschiffe ohne durchlaufendes festes Deck mit\n3. Für jeden an Bord befi ndlichc~n Fahrgast sind           einer Länge bis zu 25 m. Sie gelten nicht als Schlep-\nEinzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09         per und nicht als F,ahrgastschiffe.\nNr. 3 und 4 RheinSchlJO an Bord und griffbereit\ngelaqert.\n§ 8.02\n4. Die Lautspredwranlilge nach            §  11.11  Nr. 3\nSchiffskörper\nRheinSchUO ist vorhanden.\n(1) Die Vorschriften des § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2\n(2) Die Befreiung wird in das Schiffsattest in Ver-\nund 3 RheinSchUO gelten nicht für Barkassen.\nbindung mit der Verpflichtung eingetragen, eine\nBetriebsanweisung für den Leckfall aufzustellen;               (2) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren\ndiese muß in dauerhafter Ausführung und gut sicht-          müssen vollständig mit Blechen verkleidet und so\nbar an Bord ausgehängt sein.                                schallgeschützt sein, daß am Steuerstand in Kopf-\nhöhe des Rudergängers der Geräuschpe,gel den\n§ 7.08                           Wert von 70 dB(A) nicht überschreitet. Die Verklei-\nZusätzliche Anforderungen und Erleichterungen           dung der Motoren muß ausreichend wärmeisoliert\nsein.\n(1) Im Fahrtbereich 2 gelten §§ 3.04 bis 3.07,             (3) Die Schiffsuntersuchungskommission       kann\n§ 3.14 und § 3.15 mit Ausnahme des § 3.06 Abs. 2\nweitere Erleichterungen zulassen.\nund 4, des § 3.07 Abs. 8 und des § 3.15 Nr. 3 Buch-\nstabe c.\n§ 8.03\n(2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6\nRheinSchUO in allen Fahrtbereichen anzuwenden.               Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste\nDie Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist\n(l) Für die Ermittlung der sich aus der freien\njedoch n11r in den Fahrtbereichen 1, 2 und 3-See            Decksfläche ergebenden Fahrgastzahl ist § 11.06\nerforderlich. Auf Kanälen -- nicht jedoch auf kana-\nRheinSchUO anzuwenden.\nlisierten Flußstrecken --- sind Anker nicht erforder-\nlich.                                                          (2) Bei Belegung der Decksfläche mit nicht mehr\n(3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann be-        als 1,6 Personen je m 2 der Nutzfläche ist für Fahr-\nstimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anfor-             ten in den Fahrtbereichen 3 und 4 ein Stabilitäts-\nderungen genügen muß, die im Hinblick auf die               nachweis nicht erforderlich.\nSicherheit der Fahrgäste zu stellen sind.                      (3) Im Fahrtbereich 2 gilt Absatz 2 nur für Fahr-\nten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu\n§ 7.09                           5 km. Sofern durch eine Stabilitätsrechnung nach-\nAnforderungen im Fahrtbereich 1               gewiesen wird, daß bei einer dichteren Belegung\nder Nutzfläche noch ausreichende Stabilität vorhan-\n(1) Im Fahrtbereich l gelten die Vorschriften die-     den ist, können bis zu 2,5 Personen je m 2 ohne\nses Kapitels mit Ausnahme der§§ 7.02 und 7.07.              örtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Bar-\n(2) Für Fahrgastschiffe muß eine Bescheinigung         kasse zugelassen werden.\ndes Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Schiff                (4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit\nfür den Einsatz im Fahrtbereich 1 genügende Stabi-          der Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl\nlität und einen ausreichenden Freibord hat. Die             Auflagen, wie Fahrtgrenzen und Wetterbedingun-\nBescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug                gen verbinden. Diese Auflagen sind in das Schiffsat-\nganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. Sep-        test einzutragen.\ntember) im Fahrtbereich 1 verwendet: werden darf.\n(5) Stabilitätsrechnungen nach Absatz 3 können\n(3) Bezüglich der Ausrüstung ist § 4.03 Abs. 1 und     durch einen Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1\n2 anzuwenden. Für die Anzahl der Rettungsmittel             Satz 2 bis 4 RheinSchUO ersetzt werden, wenn die-\nis,t dabei jedoch § 7.06 maßgebend.                        ser unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersu-\n(4) § 4.02 Abs. 3 ist in Verbindung mit § 7.02         chungskommission bestimmten Schiffbausachver-\nAbs. 5 anzuwenden.                                          ständigen durchgeführt wird.","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 8.04                                            Zweiter Abschnitt\nFreibord,                                       Schiffe auf kurzen Strecken\nSicherheitsabstand und Einsenkungsmarken\n(1) Für die Berechnung des Freibords, die Uber-                                  § 8.09\nprüfung des Sicherheitsabstands und für die Fest-                           Bau und Ausrüstung\nsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist                 Die Schiffsuntersuchungskommission kann bei\n§ 7.02 sinngemäß anzuwenden.                              Schiffen, die nur auf kurzen Strecken verkehren,\n(2)   Ist ein St:abil.itätsnachweis auf Grund der      folgende Erleichterungen zulassen:\nBestimmungen des § 8.03 Abs. 2 und des § 8.03             1. Auf die Steuereinrichtung oder die Ruderanla.ge\nAbs. 3 Satz 1 nicht aufgestellt worden, so ist für die        nach § 3.04 RheinSchUO kann verzichtet werden,\nBerechnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung            wenn die Schiffe längsseits eines Schleppers fort-\nnach § 7.02 Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von              bewegt oder so kurz hinter einem Schlepper\n12c zugrunde zu legen.                                        geschleppt werden, daß sie auf Kurs gehalten\n(3) Abweichend von § 7.02 Abs. 2 und 3 kann die            werden können.\nSchiffsuntersuchungskommission aus Sicherheits-           2. Auf die Ankereinrichtung nach § 7.01 Rhein-\ngründen einen qrößeren Mindestfrei.bord und einen             SchUO kann verzichtet werden, wenn die Fahr-\ngrößeren Restsicherlwilsabstand festlegen.                    zeuge nur auf eng begrenzten Stellen längsseits\n(4) Abweichend von § 7.02 Abs. 3 Satz 2 kann der           eines mit ausreichender Ankereinrichtung und\nSicherheitsabstand bis zum tiefsten nioht mehr was-           Schleppkraft versehenen Schleppers fortbewegt\nserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen               werden.\nPlicht im Fahrtbereich 2 auf 0,80 m und im Fahrtbe-       3. Bei Inspektionsfahrzeugen, Bau- und Arbeitsfahr-\nre.ich 3-See auf 0,60 m und im Fahrtbereich 3-Binnen          zeugen kann auf die Ausrüstung nach § 7.02\nauf 0,40 m verringert werden.                                 Nr. 1 Buclistabe f (Landsteg) und Buchstabe h\n(Peilstange) RheinSchUO verzichtet werden.\n§ 8.05\n4. Kleine Bau- und Arbeitsfahrzeuge brauchen nicht\nRettungsmittel\nmit einem Abort versehen zu sein.\n(1) Zwei Rettungsringe (§ 7.05 Nr. 1 RheinSchUO)       5. Auf die Einrichtung von Schlafräumen kann ver-\nmüssen ständig an Bord mitgeführt werden.                     zichtet werden.\n(2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz      6. Auf ein Beiboot kann verzichtet werden.\n1 müssen Einzel- oder Sammelrettungsmittel (§\n11.09 Nr. 3 bis 5 RheinSchUO) für die jeweilig zu\nbefördernde Anzahl von Personen an Bord sein. Die\nEintragung in Nummer 44 des Schiffsattests ist durch                              Kapitel 9\neinen entsprechenden Vermerk zu ersetzen.                            Sonderbestimmungen für Fähren\n§ 8.06\nErster Abschnitt\nAnker\nFreifahrende Fähren\n(1) Für Barkassen unter 25 m Länge ist nur 1\nBuganker erforderlich.                                                              § 9.01\n(2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach                           Begriffsbestimmungen\n§ 7.01 Nr. 1 RheinSchUO ist die Erfahrungszahl mit\nk      7 einzusetzen. Das Ankeruewicht darf jedoch           In diesem Abschnitt bedeutet:\n25 kg nicht unterschreiten.                               a) ,,Personenfähre\" eine nur zur Beförderung von\nPersonen gebaute Fähre mit einer zulässigen\n(3) Auf Kanälen       nicht jedoch auf kanalisierten\nFlußstrecken       sind Anker nicht erforderlich.              Fahrgastzahl von mehr als 12 Personen,\nb) ,,Wagenfähre\" eine zur Beförderung von Land-\n§ 8.07                              fahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten\nAusrüstung                              gebaute und eingerichtete Fähre,\nc) ,,Landfahrzeuge\"      Kraftfahrzeuge,  Pferdefuhr-\n(1) Die Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1\nwerke und fahrbare Geräte; Zugfahrzeuge gelten\nBuchstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peil-\nhierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein\nslange) RheinSchUO sind nicht erforderlich.\nLandfahrzeug,\n(2) Zur Brandbekämpfung muß mindestens 1               d) ,, Tragfähigkeit\" die Gesamtzuladefähigkeit einer\nHandfeuerlöscher nach § 7.03 Nr. 2 RheinSchUO im              Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder\nSteuerstand oder an einer anderen leicht zugängi-              gemischter Last,\ngen Stelle vorhanden sein.\ne) ,,Zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs\"\ndas Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich\n§ 8.08\nseiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger\nZusätzliche Anforderungen                       Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf\nPersonen dürfen nicht befördert werden, wenn                der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in be-\n91eicbzeitig geschleppt wind.                                  liebiger Anordnung aufgestellt werden kann,","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                              75\nf) ,,Zulässiges Gesumtgewicht des schwersten                                        § 9.04\nLandfahrzeugs\" das Gewicht eines Landfahrzeugs                        Nachweis der Stabilität\neinschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein\nund ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutz-       (1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hin-\nlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf   reichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung\nnach § 11.05 Nummer 2 bis 5 RheinSchUO in Ver-\ndem Fährdeck einer Wagenfähre befördert wer-\nbindung mit § 7.02 dieser Verordnung zu erbringen.\nden kann, ohne daß während der Fahrt und beim\nBe- und Entladen der Fähre der zulässige Krän-          (2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die\ngungswinkel nach § 11.05 Nr. 2 RheinSchUO            Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine\nüberschritten und der für den jeweiligen Fahrt-      Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krän-\nbereich zulässige Restfreibord unterschritten        gungsversuch ist dann nicht erforderlich.\nwird,                                                   (3) In der Berechnung sind für Personen, Land-\ng) ,,Länge\" (LwrJ die in der Ebene der größten Ein-       fahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu\nsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne         verwenden:\nBerücksichtigung der Landeklappen.\nmittlere\nmittlere  Höhe des\n§ 9.02                                                mittlere    Höhe des Schwerpunk-\nHöhe der     Gewichts-   tes der\nAllgemeines                        Nutzlast              Ladung       schwer-   Windan-\nüber De.ck    punktes  griffsfläche\n(1) § 3.02 Nr. 8, §§ 4.02, 4.03, 4.04 und 5.06 Nr. 7                                     über Deck der Ladung\nRheinSchUO sind nicht anzuwenden.                                                                      über Deck\nm            m          m\n(2) In den Fahrtbereichen 2 und 3-See sind die §§\n3.04 bis 3.06, 3.07 Abs. 1 bis 3, §§ 3.15, 7.03 bis 7.05  Personen                1,7          1,0        0,85\nund § 7.06 Abs. 2 bis 4 mit Ausnahme des § 3.15                                           1\nNr. 3 Buchstabe c anzuwenden.\n(3) Für Personenfähren mit einer LwL von 25 m oder     Lastkraftwagen\nmirt Ladung             2,5          1,6        1,25\nmehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit\nvon mehr als 30 t muß der Nachweis der Schwimm-\nfähigkei1t im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rhein-      Personen-\nScihUO für alle vorgesehenen Beladungszustände            kraftwagen\nerbracht werden.                                          ohne Personen           1,7          0,8        0,75\n(4) Für offene Nachenfähren sind §§ 9.17 und 9.19      Großvieh                1,7          1,0        0,85\nanzuwenden.\n§ 9.03                          Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der\nLadung und des Schwerpunkts der Windangriffs-\nQuerschotte und Unterteilung                flä,che der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des\n(1) Soweit nachstehende Absätze 2 bis 5 nichts         Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht\nanderes bestimmen, sind §§ 11.03 und 11.04 Rhein-         durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die\nSchUO auch für Personen- und Wagenfähren sinn-            halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.\ngemäß anzuwenden.                                            (4) Die Berechnung muß mindestens folgende\n(2) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein         Ladefälle erfassen:\nKollisionsschott vorhanden sein.                          a) Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter\nAnnahme einer seitlichen Verschiebung des\n(3) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand               Gesamtgewichts aller Fahrgäste um 0,15 · b, wo-\nder Kollisionsschotten vom vorderen bzw. hinteren              bei b die größte nutzbare Breite des Fährdecks\nLot 4 vom Hundert der LwL nicht unterschreiten und             in m ist; über dem Fährdeck ausmittig angeord-\n4 vom Hundert der LwL + 1 m nicht überschreiten.               nete Teildecks sind dabei mit 3,75 Personen je\nQuadratmeter besetzt anzunehmen,\n(4) Bei Fähren in Pontonform isit die Flutbarkeit\nder Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als        b) Fähre einsei'lig mit Landfahrzeugen beladen,\nMaschinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume ver-              wobei der noch zur Verfügung stehende Platz\nwendet werden, und sofern die Flutbarkeit nicht                mit kleineren Landfahrzeugen und Fahrgästen\naufzufüllen ist. Die Landfahrzeuge sind dabei auf\ndurch andere Maßnahmen herabgesetzt ist, mit 95\neinspurigen Fährdecks mit einer Verschiebung\nvom Hundert anzunehmen.\num 0,15 · b, jedoch höchstens bis zum Schramm-\n(5) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten            bord anzunehmen und bei zweispurigen Fähr-\nLängsschotten versehen, so darf die durch Vollau-              decks einseitig in der Achse der belasteten Fahr-\nfen einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung              bahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decks-\neinen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leck-                breite des Fährdecks in m,\nwasser darf nicht über das Schottendeck in benach-         c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in\nbarte Abteilungen gelangen können.                             ungünstigster Aufstellung beladen,","76                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nd) Fähre mit dem schwc~rsten Landfahrzeug nach                                   § 9.09\n§ 9.01 Buchstabe f beladen,                                         Absperrvorrichtungen\nc) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit bela-\nDie bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden\nden.\nOffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen\nDie ErfüllunfJ der Voraussetzungen in § 11.05 Nr. 2     durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken\nbis 6 RlwinSch UO ist für jeden Ladefall nachzuwei-     und Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvor-\nsen. Soweit in Einzelfdllen erforderlich, sind weitere  richtungen sind auffällig sichtbar zu kennzeichnen.\nLadefälle zu untersuchen.\n(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:                             § 9.10\na) die höchstzulässige Fahrgastzahl bei Belastung                           Rettungsmittel\nder Fähre ausschließlich mit Personen,                (1) Auf allen Fähren in den Fahrtbereichen 2 und\nb) die Trngfähigkeit in Tonnen (t),                     3-See sowie auf Personenfähren mit einer LwL von\nc) das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs in       weniger als 25 rn und von Wagenfähren mit einer\nTonnen (t),                                         Tragfähigkeit von weniger als 30 t müssen abwei-\nd) das zulüssige Gesc:1mtgewichl des schwersten         chend von § 11.09 Nr. 2 RheinSchUO zusätzlich zu\nLandfahrzeugs in Tonnen (t),                       den in § 11.09 Nr. 1 RheinSchUO vorgeschriebenen\nRettungsmitteln Einz,elrettungsmfüel nach § 11.09\ne) die zulässige Achslast einer Einzelachse u,nd\nNr. 3 RheinSchUO oder Sarnrnelrettungsmittel nach\neiner Doppelacbse von Landfahrzeugen in Ton-\n§ 11.09 Nr. 4 und 5 RheinSchUO für die höchstzuläs-\nnen (t).\nsige Anzahl der Fahrgäste vorhanden sein.\nDie Anqaben sind im Sch.iffsatt.est und Fährzeugnis\n(2) Personen- und Wagenfähren müssen mit\neinzutragen und an Bord der Fähre an auffallender\neinem Beiboot ausgerüstet sein, wenn ihre Wasser-\nStelle deutlich sichtbar unzubringen.\nverdrängung im Leerzustand mehr als 75 m 3\n(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden         beträgt oder wenn sie für mehr als 300 Fahrgäste\nLeckstabilität gilt als erbracht, wenn die Vorausset-   zugelassen sind.\nzungen des § 11.05 Nr. 7 Rhei nSchUO erfüllt sind.\n§ 9.11\nAnker\n§ 9.05\nBerechnung der sich aus der freien Decksfläche         (1) Bei Personen- und Wagenfähren ist das Bug-\nergebenden Anzahl der Fahrgäste             ankergewicht nach § 7.01 Nr. 1 RheinSchUO zu\nbestimmen. Wenn diese Fähren in den Fahrtberei-\nUber § 11.06 RheinSchUO hinaus gilt § 7.01 dieser    chen 2 und 3-See verkehren, ist das Gesamtgewicht\nVerordnung auch für freifahrende Fähren.                (P) der Buganker nach § 3.14 Abs. 1 und das\nGewicht der Heckanker nach § 3.14 Abs. 2 zu\n§ 9.06                        bestimmen. § 7.08 Abs. 2 ist anzuwenden.\nFreibord,                          (2) Bei Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein\nSicherheitsabstand und Einsenkungsmarken          verkehren, ist die Ankerausrüstung nach § 7.01\nAn Stelle des § 11.07 RheinSchUO ist § 7.02 die-     Nr. 1 und 2 RheinSchUO zu bestimmen.\nser Verordnung auch für freifahrende Fähren anzu-          (3) Fähren, die mindestens zwei voneinander\nwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsen-           unabhängige in jeder Richtung vollwirksame\nkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge         Antriebe besitzen, brauchen nicht mit einem Heck,-\nvorhanden sein.                                         anker ausgerüstet zu sein. Jedoch ist in diesem Fall\n§ 9.07                        an jedem Schiffsende ein Anker betriebsbereit zu\nFestigkeit des Wagendecks                führen, dessen Gewicht mindestens die Hälfte des\nGesamtgewichts der Buganker betragen rnuß.\n(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis\nfür Belastung des Wc:1gendecks mit Landfahrzeugen\nnach § 9.04 Abs. 5 Buchstaben c und d erbracht                            Zweiter Abschnitt\nwerden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht des Ger-\nmanischen Lloyd gebautworden, so ist ein besonde-                       Seilgebundene Fähren\nrer Nachw€~is nicht erforderlich.\n/                                                            § 9.12\n(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung\nnach Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und                       Begriffsbestimmungen\nDoppelachslast in Kilogramm festzulegen.                   (1) Die Begriffsbestimmungen des § 9.01 Buchsta-\nben a, b, c, e und g gelten auch für diesen\n§ 9.08                        Abschnitt.\nKennzeichnung der Fähren                    (2) In diesem Abschnitt bedeutet:\nAn allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden       a) ,,Gierseilfähre\" eine Personen- oder Wagenfähre,\nLängsseiten ein mindestens 30 cm hohes F mit hel-           die ausschließlich durch Einnehmen einer Gier-\nler Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler                stellung an einem festen Seil geführt quer zur\nFarbe auf hellem Grund gut sichtbar angebracht              Strömungsrichtung eines Flusses fortbewegt\nsein.                                                       wird,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                            77\nb) ,,Gierseilfähre mit Hilfsantrieb\" eine Fähre nach     a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge\nBuchstabe a, di e zusätzlich mit eigenem Antrieb\n1\nund Personen nach Absatz 5,\nversehen ist,                                        b) des Winddrucks nach § 11.05 Nr. 4 RheinSchUO,\nc) ,,Seilfähre\" eine Personenfähre, die an einem Seil    c) einer seitlichen Anströmung und\nquer zur Strömungsrichtung eines Flusses durch       d) eines Restwasserstandes auf dem Boden des\neine Seilwinde fortbewegt wird,                          Fährkörpers nach Absatz 8\nd) ,, Tragfähigkeit\" die Gesamtzuladefähigkeit mit       einen Winkel von 5° nicht überschreitet.\nhomogener oder gemischter Last in Tonnen ein-\nschließlich höchstens 45 Personen in Abhängig-       Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit hplbgefüll-\nkeit von bestimmten Wasserständen,          •        ten Brennstofftanks zu rechnen.\ne) ,,Zulässiges Gesamtgewicht des schwersten             Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebe-\nLandfahrzeugs\" das Gewicht eines Landfahrzeugs       larmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens\neinschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in       drei angenommene Beladungszustände nach Absatz 4\nAbhängigkeit von bestimmten Wasserständen            und mindestens drei Strömungsgeschwindigkeiten\nallein und ohne gleichzeitige Beförderung weite-     nach Absatz 6 die krängenden Hebelarme in Meter\nrer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Auf-      nach der Formel\nstellung auf dem Fährdeck befördert werden           hkr =\nkann, ohne daß während der Fahrt und beim Be-\nund Entladen der Fähre der höchstzulässige           h[ (Wq + Wl; -     Ww) (Hr -B-r · tan a)  + Mw + Mz]\nKrängungswinkel nach § 9.14 Abs. 3 über- und\nder Restfreibord nach § 9.14 Abs. 7 unterschrit-     und die aufrichtenden Hebelarme in Meter nach der\nten wird,                                            Formel\nf) ,,Aufstau\" den Verlauf der Wasseroberfläche an       ha = (.u · MF + MG) · sin r - J hq\nder oberstromseitigen Bordwand,                      zu ermitteln.\ng) ,,Restfreibord\" den senkrechten Abstand zwi-          Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des\nschen dem tiefsten Punkt des wasserdichten           flußbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet die\nDecks oder des wasserdichten Decksaufsatzes -        Formel für die krängenden Hebelarme in m:\nbei Gierseilfähren ohne wasserdichtes Deck zwi-\nschen dem tiefsten Punkt der Bordwand - und          hkr =\nder gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen\nnach oberstrom durch den höchsten Punkt des          h[ (Wq + Wu-Ww) (Hr + BT · tan a) + Mw + Mz]\nAufstaues verläuft.\nIn diesen Formeln bedeutet:\nh) ,,Deckaufsatz\" ein nur bei Gierseilfähren übli-\ncher, nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau         Wq         der Widerstand aus Queranströmung bei\nvon geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des                   Neigungswinkeln von 0° bis 11 ° in t,\nFährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe      WG         der Gefällewiderstand in t,\nauf einer Seite vergrößert und sich über die         Ww         der Windwiderstand in t = Mw nach\nLänge des ganzen Fährdecks erstreckt.                           § 11.05 Nr. 4 RheinSchUO dividiert durch D,\nder vertikale Abstand des Angriffspunktes\n§ 9.13                                    des Gierseils von der Wasserlinie im Aus-\nAllgemeines                                   gangszustand in m,\nder horizontale Abstand des Angriffspunkts\n(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur\nin den Fahrtbereichen 3-Binnen und 4 anzuwenden.                    des Gierseils von Mitte Schiff in m,\na          der Winkel des Gierseils am Schiff gegen\n(2) § 9.02 Abs. 1, §§ 9.03, 9.04 Abs. 1 bis 3, § 9.08            die Horizontale,\nund 9.09 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseil-\ndas Winddruckmoment nach § 11.05 Nr. 4\nfähren mit Hilfsantrieb anzuwenden. § 9.02 Abs. 1\nRheinSchUO in mt,\ngilt auch für Seilfähren.\ndas Moment aus der Verschiebung der\n§ 9.14                                    Zuladung nach Abs. 5 in mt,\nNachweis der Stabllltät                  D         die Wasserverdrängung in m 3 ,\nµ·MF       die vertikale Auswanderung des Form-\n(1) Der Nachweis ausreichender Stabilität muß                    schwerpunkts in m,\nsich auf Berechnungen für Neigungen der Fähre\nnach oberstrom und nach unterstrom erstrecken.           MG         die metazentrische Höhe, verringert um\nden Abzug für freie Oberflächen entspre-\n(2) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei                    chend Nummer 8,\nNeigungen nach oberstrom ist als erbracht anzuse-                   der Krängungswinkel der Fähre und\nhen, wenn die Krängung der Gierseilf ähre nach\nJ h4       die direkte Verminderung der Stabilitäts-\noberstrom bei einer Beladung nach Absatz 4 und\nhebelarme durch Queranströmung in m.\nvoller Ausrüstung und bei Einhaltung eines Rest-\nfreibords nach Absatz 7 unter gleichzeitiger Ein-        Zur Ermittlung der Werte Ww W u, /l · MF und .fü<I\nwirkung                                                  wird eine besondere Richtlinie erlassen.         ·","78                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Der Nachweis ausrekhender Stabilität bei                    aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in\nNeigungen nach unterstrom i,st erbracht, wenn die                  Tonnen, Pli' das Gewicht der Landfahrzeuge in Ton-\nKrängung der Gierseilfähre unter Berücksichtigung                  nen und Pp das Gewicht von 45 Personen in Ton-\nder Beladungszustände und der krängenden Ein-                      nen ist.\nflüsse nach Absatz 2 Satz 1 einen Winkel <p, der\n(5) Das Moment aus der seitlichen Verschiebung\nH-T\nsich aus der Beziehung tan              'Pzul = --B-- ergibt,      der Zuladung ist nach folgender Formel zu berech-\nnen:\nnicht überschreitet.                                                                      Mz =Zn· e\nDarin ist:                                                         In dieser Formel bedeutet:\n<pzul     der Grenzwinkel,                                         Zn         das Gewicht der Zuladung 2 2 oder ·2 3 in t,\nH         der Abstand des tiefsten Punk!ts des Fähr-               e          den größten seiitlichen Verschiebungsweg\ndecks bis zur Wasserlinie bei <p - 0°, der                          der Zuladung aus der Mittellängsachse der\nbei Krängung der Fähr,e nach unterstrom                             Fähre in m.\nzuerst zu Wasser kommt in m,\nSind die Schrammborde so gesetzt, daß eine seit-\nT         der Tiefg ang bei dem zu untersuchenden\n1\nUohe Verschiebung der Landfahrzeuge nicht mög-\nBeladungsfall in m und                                   Uch ist, so ist nur die seitliche Ver,schiebung der\nB         die Breite der Fähre in Höhe des Decks an                Personen nach der Formel Mz =PP· e in die Rech-\nder Stelle, wo das Maß H angenommen                      nung einzusetzen.\nwurde, in m.                                                (6) In den Berechnungen na·ch Absatz 2 und 3 ist\nDer Grenzwinkel rp darf 10° nicht überschreiten.                   die mittlere Strömungsgeschwindigkeit des Wassers\nbei Hochwasser (HW), Mititelwasser (MW) und\nDer Nachweis ist in Form eines graphischen Ver-\nNiedrigwasser (NW) zu berücksichtig·en. Die Werte\ngleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel\nmüssen skh nachweisbar auf die Fährstelle bezie-\nmit dem Grenzwinkel für mindestens drei Bel,a-\nhen und müssen vom zuständi,gen Wasser- und\ndungszustände nach Absatz 4 und mindestens 3\nSchiff ahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeich-\nStrömungsgeschwindigkeiten nach Absatz 6 zu\nnung der Fährstelle ist der Rechnung beizufügen.\nerbringen.\n(7) Bei Neigungen der Fähre nach oberstrom ent-\nDabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel:\nsprechend Absatz 2 muß der Restfreibord auf der\n<f!eJl(I ==\nhkr\n_h___ · <pzul                      Oberstromseite bei\na                             a) geschlossenen Fähren mit wasserdichtem Fähr-\nzu errechnen.                                                           deck mindestens 5 cm,\nIn dieser Formel bedeutet:                                         b) Fähren nach Buchstabe a mit zusätzlkhem was-\nserdichten Deckaufsa:tz auf der Oberstromseite\nhkr       die Summe der krängenden Hebelarme                            minde,stens 5 cm, jedoch nkht weniger als die\nin m,                                                         größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fähr-\n<pzul      der Grenzwinkel nach obiger Bezi,ehung                       deck,\nund                                                       c) offenen Fähren mit nicht wasserdichtem Fähr-\nder aufrichtende Hebelarm in m.                              deck mindestens 20 cm\nbetragen.\nDie krängenden Hebelarme in Meter sind dabei\nnach der Formel                                                     Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:\nhkr   =                                                                                  H-Ts = FR\n~ [(wq + wG + ww) (BT . tan              (1 -  Hr) + Mw + Mz]       In dieser Formel bedeutet:\nH         die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des\nund die aufrichtenden Hebelarme na,ch der Formel                              Fährdecks in m,\nMG                                           die Aufstauhöhe in m,\nha =        --•m\n57 3 -r,rnl\n1                                         der Restfreibord in m.\nzu berechnen. Die Definition der einzelnen Sum-                     Bei der Berechnung der Aufstauhöhe ist die in\nmanden und Faktoren entspricht der Definition in                    Absatz 2 genannte Richtlinie anzuwenden.\nAbsatz 2; für Wq ist jedoch nur der Wert für Null\nGrad Neigung einzusetzen.                                              (8) In den Berechnungen nach Absatz 2 und 3 sind\nfolgende Restwasserstände im Fährkörper anzuneh-\n(4) Für die Berechnung nach Absatz 2 und 3 ist                  men:\neine gemischte Beiladung Z aus Landfahrzeugen und                   a) geschlossene Gierseilf ähre mit wasserdichtem\n45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen.\nFä:hrde,ck 2 cm,\nSie ist für jeweils einen Rechengang\nb) offene Gierseilfähre mit nicht wasserdichtem\nin Z1 = 0 · Pli' + 0 Pp            (Fähre leer),                        Fährdeck 5 cm.\nZ2 = 1/2 ·PF+ 1/1 Pp (halbe Zuladung),                         Gi,erseilfähren mit voll ausgeschäumtem Fährkörper\nZ3 = 1/1 · PF + 1/1 Pp (ganze Zuladung)                        sind davon ausgenommen.","Nr.::                                                                           79\n(9) Als E1 q('IJri is!;(' rh·r nen'clrnu ng sind feslzu le-     (2) Seilfähren müssi:~n zusätzlich mit einem Paar\ngen:                                                           Ruder ausgerüstet sein.\na) für Gierseill~ihrc-n, die c1usschlicßfich zur Beför-            (3) Offene Nachenfähren müssen mit Luftkästen\ndcrunq von Pt~rsnnen lwslimmt sind, die zuläs-             oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die\nsige F,d1rgilslzc1 hl hc~i N icd ri~Jwasser, Mittelwas-    bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre\nser und J lochwassc>r,                                     einen ausreichenden Reserveauftrieb und eine sta-\nb) die Tragfühinkeit in Tonnen bei Niedrigw9-sser,             bHe. aufrechte Schwlmml~ge gewährleisten. Luftkä-\nMittelwasser und IJochw11sser einschließlich 45            sten müssen zur Durchführung von Dichthei'tsprü-\nPersonen,                                                  fungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.\nc) das zuli:issiqe Ccsarnlg<'wicht eines Fahrzeugs in               (4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste\nTonnen,                                                    müssen Einzelrettungsmittel_ nach § 11.09 Nr. 3\nd) das zuli:issige Gesamtgewicht des schwersten                 RheinSchUO mitgeführt werden.\nLandfahrzeugs in Tonnen bei Niedrigwasser,\nMittelwasser und Hochwasser und\ne) die zullissige Achslast einer Einzelachse und                                        Kapitel 10\neiner Doppelachse von LmdfahrzPugen in Ton-                Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte\nnen.\nDie Angaben sind jm Fährzeugnis einzutragen und                                    (bleibt vorbehalten)\nan Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich\nsichtbar anzubringen.\n§ 9.15\nKapitel 11\nFestigkeit des w·agendecks\nOrdnungswidrigkeits-, Ubergangs- und\nSchlußbestimmungen\nFür Gierscilfähren muß ein Festigkeitsnachweis\nfür Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen                                           § 11.01\nnach § 9.14 Abs. 9 Buchstaben c und d erbracht                                    Ordnungswidrigkeiten\nwerden. § 9.07 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt\nsinngemäß.                                                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n§ 9.lb\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nEinsenkungsmarken                           oder fahrlässig\n(1) An beiden Längsseiten der Fähren ist je eine             1. als Schiffsführer\nEinsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen,                     a) ein Schiff oder schwimmendes Gerät ohne\ndie den Tragfähigkeiten nach § 9.14 Abs. 9 Buch-                        Schiffsattest (§§ 1.03 bis 1.06 RheinSchUO in\nstabe b entsprechen.                                                    Verbindung mit § 1.03 Abs, 1 Satz 2 dieser\n(2) Die Einsenkungsrnarken sind in der senkrech-                     Verordnung) oder ohne sonstige Fahrtaug-\nten Querschnitt:sebene anzubringen, die durch den                       lichkeitsbescheinigung (§§ 1.05, 1.09 oder\ngemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen                         11.02 Abs. 1) führt,\nin den Schwimmebenen bei Niedrig-, Mittel- und                      b) eine Fähre ohne Fährzeugnis (§ 1.03 Abs. 3\nHochwasser verläuft.                                                    Satz 2) oder ohne Fährzusatzzeugnis (§ 11.02\nAbs. 1 Nr. 2) oder im sonstigen Schiffsverkehr\n§ 9.17\nohne Schiffsattest (§ 1.03 Abs. 3 Satz 3) führt,\nAnker                                c) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt,\nFähren nach § 9.12 Abs. 2 Buchstaben a bis c                         das sich nicht in dem vorgeschriebenen Zu-\nsowie offene Nachenfähren nach § 9.19 Abs. 1 brau-                      stand befindet oder an Bord dessen sich nicht\nchen keine Ankerausrüstung.                                             die im Schiffsattest oder in einer sonstigen\nFahutauglichkei tsbeschein,igung    eingetrage-\nnen Einrichtungen oder Ausrüstungsgegen-\n§ 9.18\nstände befinden (§ 1.08 Abs. 1),\nEintragung der Fährstelle                           d) eine Fähre führt, die sich nicht in dem vorge-\nDie Fährstelle, der die in di,e Stabilitätsrechnung                  schriebenen Zustand befindet oder an Bord\neingesetzten       Strömungsgeschwindigkeiten           nach            deren sich nicht die im Fährzeugnis oder\n§ 9.14 Abs. 6 entsprechen, ist unter Angabe des                         Schiffsattest oder in einer sonstigen Fahr-\nStromkilomelers in das Fährzeugnis einzutragen,                         tauglichkeitsbescheinigung       eingetragenen\nEinrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände\n§ 9.19\nbefinden (§ 1.08 Abs. 1),\ne) entgegen § 1.08 Abs. 2 Nr. 1 ein Schiff oder\nSeil- und Nachenfähren\nschwimmende~ Gerät oder eine Fähre ohne\n(1) Für Seilfähren nach § 9.12 Buchstabe c und                       die im Schiffsattest oder Fährzeugnis oder in\noffene Nachenfähren genügt als Stabilittätsnachweis                     einer sonstigen Fahrtauglichkeitsbescheini-\neine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 Rhein-                          gung eing,etragene oder zusätzlich vermerkte\nSchUO.                                                                  Besatzung führt,","80                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nf) entgegen § 1.08 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt,           (§ 2.07 Nr. 1 RheinSchUO in Verbindung mit\ndaß die Vorschriften über die Beschäftigung               § 2.01 dieser Verordnung) oder nicht zurück-\nvon Frauen eingehalten werden,                            gibt (§ 2.09 Nr. 4., § 2.13 Nr. 3, § 2.14 Nr. 2\ng) entgegen § 1.08 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften              RheinSchUO in Verbindung mit § 2.01 dieser\nüber die Höchstdauer der Zugehörigkeit zur                Verordnung),\nSchiffsbesatzung nicht einhält,                       h) eine nach § 1 l.02 weitergeltende Fahrtaug-\nh) ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine               lichkeitsbescheinigung nicht in den Fällen\nFähre führt, ohne daß sich der Schalt- und                der Schiffsuntersuchungskommission vor legt\nlnslallationsplan oder die Bedienungsanwei-               oder zurückgibt, in denen dies nach bisher\nsung (§ 6.01 Nr. 2 RheinSchUO in Verbindung               geltendem Recht geboten ist (§ 11.04 Abs. 2\nmit § 1.03 dieser Verordnung), die Prüfbe-                Satz 1, § 11.10 Abs. 2 Satz 2),\nscheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03 Nr. 3         i) nicht dafür sorgt, daß sich das Schiffsattest\nRheinSchUO in V,erbindung mit § 1.03 dieser               oder Fährzeugnis oder die anerkannte oder\nVerordnung) oder die Bescheinigung für Flüs-              wei tergeltende      Fahrtaug lichkei ts bescheini-\nsi~rnasanlagen (§ 13.04 RheinSchUO in Verbin-             gung (§§ 1.09 oder 11.02) oder die in Num-\ndung mit § 1.03 dieser Verordnung) an Bord                mer 1 Buchstabe h bezeichneten Pläne, Bedie-\nbefindet,                                                 nungsanweisungen oder Bescheinigungen an\ni) einer vollziehbaren Auflage oder festgesetzten            Bord befinden.\nBedingung nach § 1.06 zuwiderhandelt,                (2) Bei Zuwiderhandlungen ist für die Höhe der\nk) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.07          Geldbuße der Rahmen des § 17 des Gesetzes über\nAbs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,                     Ordnungswidrigkeiten auch anzuwenden, soweit\nl) auf einem Schiff, einem schwimmenden Gerät        diese Verordnung die Anwendung der Rheinschiffs-\noder einer Fähre eine nicht abgenommene           Untersuchungsordnung vorschreibt.\nFlüssiggasanlage~ betreibt, deren Betrieb an-\nordnet oder zuläßt (§§ 8.13, 13.04 RheinSchUO                               § 11.02\nin Verbindung mit § 1.03 dieser Verordnung),\nWeitergeltung bisheriger\nm) entgegen § 1.08 Abs. 3 Nr. 2 die C02-                          Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\nWarnanlage (§ 7.03 Nr. 5 Buchstabe f\nRheinSchUO in Verbindung mit § 1.03 dieser           (1) Es gelten in ihrem bisher,igen räumlichen,\nVerordnung) nicht überprüft oder die Prüfung      sachlichen und zeitlichen Rahmen weiter\nnicht nachweist,                                  1. Schiffszeugnisse, die auf Grund der Binnenschiffs-\nn) entgegen § 67 a Abs. 3 der Anlage 1 das                Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in der\nFahrtenbuch nicht mitführt, nicht ordnungs-           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngemäß führt oder nicht aufbewahrt;                    9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nletzt geändert durch ·Verordnung vom 26. Mai\n2. als Eigentümer oder Ausrüster\n1975 (BGBL I S. 1294), erteilt sind,\na) entgegen § 1.08 Abs. 1 das Schiff, das schwim-\n2. Fährzeugnisse und Fährzusatzzeugnisse, die auf\nmende Gerät oder die Fähre nicht in dem vor-\nGrund der Rheinfährenordnung in der im Bundes-\ngeschriebenen Zustand erhält oder nicht da-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnum:rner 9501-11,\nfür sorgt, daß sich die im Schiffsattest oder\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nFährzeugnis oder in einer sonstigen Fahr-\nändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1971\ntauglichkeiitsbescheinigung eingetragenen Ein-\n(BGBI. I S. 2113), erteilt sind,\nrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an\nBord befinden,                                    3. Zulassungscheine und Kleinfahrgastschiffzusatz-\nb) entgegen § 1.08 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß          zeugnisse, die auf Grund der Kleinfahrgastschiff-\ndie dort bezeichneten Vorschriften über die           verordnung vom 21. Oktober 1967 (BGBI. II\nBesatzung eingehalten werden,                         S. 2393), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n20. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2064), erteilt sind,\nc) eine der in Nummer 1 Buchstaben a bis h\nlängstens jedoch bis zum 31. März 1981.\nbezeichneten Handlungen anordnet oder zu-\nläßt,                                                (2) Für Binnenschiffe und schw,immende Geräte,\nd) einer vollz,iehbaren Auflage oder festgesetzten    die •ein weiterg·eltendes Schiffszeugnis besiitzen,\nBedingung nach § 1.06 zuwiderhandelt,             muß bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 eine\nnach § 2.05 RheinSchUO vorgeschriebene amtliche\ne) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.07\nAbs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,                     Schiffsnummer beantragt sein.\nf) anordnet oder zuläßt, daß ein Schiff, ein            (3) Der auf Grund des § 21 Abs. 2 der Binnen-\nschwimmendes Gerät oder eine Fähre nach           schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956\neiner wesentlichen Änderung oder eiiner In-       erteilte Vermerk über Flüssiggasanlagen gfü bis\nstandsetzung ohne vorherige Sonderunter-          zu seinem Ablauf weiter, längstens jedoch bis zum\nsuchung in Fahrit gesetzt wird (§ 2.08            31. Dezember 1980.\nRheinSchUO in Verbindung mit § 2.01 dieser           (4) Schiffsatteste, die vor lnkraftitreten dieser Ver-\nVerordnung),                                      ordnung auf Grund der Rheinschiffs-Untersuchungs-\ng) das Schiffsattest oder Fährzeugnis nicht           ordnung erteilt sind oder weitergelten, gelten in\nder Schiffsuntersuchungskommission vorlegt        ihrem zeitlichen Rahmen auch im räumlichen An-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                               81\nwendungsbereich dieser Verordnung. In den Fahrt-          2. Die §§ 1, 3 bis 65, 76 Abs. 2 und 78 bis 94 und\nbereichen 1 und 2 ist jedoch stets eine Eintragung             die Anlagen werden aufgehoben.\nim besonderen Anhang BinSchUO zum Schiffsattest\n(§ 1.04 Abs. 1 Satz 2) erforderlich, im Fahrtbereich\n3. In § 2 werden die Nummern 1 bis 7 aufgehoben.\n3-See nur bei Fahrgastschiffen.\n4. In§ 2 erhält die Nummer 9 folgende Fassung:\n§ 11.03\nUbergangsfristen                           „9. Schiffsjungen\nAngehör,ige der Decksmannschaft, die min-\n(1) Binnenschiffe, schwimmende Geräte und Fäh-\ndestens 14 Jahre alt sind, nicht mehr der\nren, die ,eine nach § 11.02 weitergeltende Fahrtaug-\nVollzeitschulpflicht unt,erliegen und nach-\nlichkeitsbescheinigung besitzen, müssen den Anfor-\nweislich in einem ordnungsmäßigen Berufs-\nderungen dieser Verordnung spä1testens am 31. De-\nausbildungsverhältnis stehen;\".\nzember 1977 genügen, soweit in den Absätzen 2 bis\n5 nichts anderes bestimmt und soweit dies ohne\nUmbau möglich ist. Im Fahrtbereich 3-Bi~nen kön-          5. In § 2 Nr. 12 wird die Zahl „ 17\" durch die Zahl\nnen Binnenschiffe und Fähren, die ein weitergelten-            ,, 18\" ersetzt.\ndes Schiffszeugnis besitzen, die für die Elbe festge-\nsetzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten.          6. In § 2 Nr. 14 wird die Zahl „ 14\" durch die Zahl\n(2) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen               ,, 15\" ersetzt.\nund Ergänzungen sowie Einrichtungen und Aus-\nrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden,            7. In § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 8, §§ 74, 75\nmüssen dieser Verordnung entsprechen.                         Abs. 2 und 3, §§ 76 und 77 Abs. 4 werden die\n(3) Auf Binnenschiffen, schwimmenden Geräten              Worte „Untersuchungsbehörde\" und „Schiffs-\nund Fähren nach Absatz 1 gelten beim Inkrafttreten            untersuchungsbehörde\" jeweils durch das Wort\ndieser Verordnung vorhandene Fenster und Ober-                 ,, Schiffsuntersuchungskommission\" ersetzt.\nlichter auch dann als sprühwasser- und wetterdicht\nim Sinne des § 3.03, wenn diese dem § 4.01 Buch-          8. Dem § 66 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\nstabe f RheinSchUO entsprechen.                               fügt:\n(4) Für See- und Binnenschiffe, schwimmende               „Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so\nGeräte und Fähren, die am 31. März 1976 bereits               ist die Zahl der Stunden maßgebend, während\nein Schiffsattest besaßen oder sich zu diesem Zeit-           der sich die jeweilige Besatzung an Bord be-\npunkt im Bau oder Umbau befanden, gelten die in               findet, sofern nicht die Besatzung auf einem\n§ 15.02 RheinSchUO aufgeführten Erleichterungen               anderen Schiff weiterfährt. Bei Schiffen mit\nund Ubergangsfristen nur in den Fahrtbereichen                wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder\n3-Binnen und 4.                                               Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit\n(5) Binnenschiffe, schwimmende Geräte und Fäh-             des einzelnen Besatzungsmitglieds durch beson-\nren nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser              dere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs\nVerordnung nicht auf Seeschiffahrtstraßen (Fahrt-             zu erbringen.\"\nbereiche 1, 2 und 3-See) zugelassen s,ind, müssen bei\nZulassung für die Fahrtbereiche 2 oder 3-See den          9. Nach § 66 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nAnforderungen der §§ 3.09 bis 3.13, für den Fahrt-            fügt:\nbereich 1 auch den Anforderungen des Kapitels 4\n,, (7) Auf Schiffen und schwimmenden Geräten,\ngenügen. Bei Binnenschiffen, schwimmenden Gerä-\ndie ein auf Grund der Rheinschiffs-Unter-\nten und Fähren nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten\nsuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I\ndieser Verordnung auf Seeschiffahrtstraßen zugelas-\nS. 773, 777) erteiltes oder weitergeltendes\nsen sind, wird der bisherige Frnibord in den beson-\nSchiffsattest besitzen, muß - unbeschadet einer\nderen Anhang BinSchUO oder in das Fährzeugnis\nabweichenden Eintragung im Schiffsattest - die\nübernommen.\nfür den Rhein vorgeschriebene Besatzung wäh-\n§ 11.04                             rend der Fahrt an Bord sein, soweit nicht im be-\nÄnderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung               sonderen Anhang BinSchUO zum Schiffsattest\nvon 1956                             auch die nach dieser Besatzungsvorschrift erfor-\nderliche Besatzung eingetragen ist.\"\n(1) Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom\n18. Juli 1956 in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-\nderungsnummer 9502-7, veröffentlichten bereinigten       10. In § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 6 und § 75 Abs. 3 wird\nFassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom                das Wort „Schiffszeugnis\" jeweils durch das\n26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1294), wird wie folgt geän-          Wort „Schiffsattest\" ersetzt.\ndert:\n11. In § 67 a Abs. 2 Unterabs. 3 werden die Worte\n1. Die Uberschrift erhält die Fassung:                      ,,des Absatzes 1\" durch die Worte „des Unter-\n„Besatzungsvorschrift für die Binnenschiffahrt         absatzes 1\" ersetzt. In Absatz 3 entfällt der letzte\n(BinSchBV) \".                                          Satz.","82                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n12. In§ 68 wird i\\hsalz G durch folgende Absätze 6            bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern gebilde-\nund 7 ersetzt:                                          ten Schiffsuntersuchungskommissionen obliegt\n., (6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güter-       der jeweiligen Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\"\nschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t\nin der Betriebsform A im Pendelverkehr folgen-       2. Artikel 5 Abs. l erhält folgende Fassung:\nde Erleichterungen, die nicht in das Schiffsattest        ,.(1) Im Rahmen des § 2.03 Nr. 2 hat der Eigen-\neinzulragen sind:                                        tümer oder Ausrüster alle erforderlichen zeichne-\na) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffs-              rischen und rechnerischen Unterlagen sowie die\nführer;                                           Unterlagen für Freibord und Sicherheitsabstand,\nb) für je zwei lüngsseits gekuppelte Anhä.nge           den Schaltplan für die elektrische Anlage und ge-\nhinter dem Schlepper gcmügt die Besetzung         gebenenfalls den Nachweis ausreichender Festig-\nmit. einem gcnwinsamen Schiffsführer;             keit und Stabilität rechtzeitig vorzulegen.\"\nc) längsseits des Schleppers gekuppelte An-\nhänge bedürfen keiner Besatzung.               3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAuf Anlrag wird gestaltet, daß Güterschlepp-              ,, (3) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft\nkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwi-       die Stabilitätsrechnung oder läßt sie durch Sach-\nschen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den             verständige überprüfen. Prüfstellen sind auch das\nMittelsbürener Hä.fen verkehren und nicht be-           Bundesamt für Schiffsvermessung und der Ger-\nreits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in         manische Lloyd. Die Kosten trägt der Antragstel-\nder Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer          ler.\"\nbesetzt sind.\n4. § 14.02 Nr. 2 Buchstabe b der Anlage (Rhein-\n(7) Die Schiffsunlersuchungskommission kann         schiffs-Untersuchungsordnung) erhält folgende\nauf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit           Fassung:\neiner Tragfähigkeit bis 300 t auf Strecken bis           „b) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt\n20 km in der Betriebsform A jm Pendelverkehr                     werden muß, bei denen mit beidarmiger Kraft\nnur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese                    Lasten oder Ausrüstungsgegenstände von\nZulassung ist an Bord mitzuführen.\"                             mehr als 15 kg bewegt oder befördert werden\n(2) Die durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehobenen Be-                       oder bei denen Lasten oder Ausrüstungs-\nstimmungen - ausgenommen § 76 Abs. 2 und § 87                          gegenstände von mehr als 35 kg gemeinsam\n- sind jedoch auf er teilte Schiffszeugnisse weiter-\n1\nmit einer anderen Person befördert werden;\nhin anzuwenden, bis deren Geltung nach § 11.02                         als Arbeiten dieser Art s,ind in jedem Falle\nAbs. 1 Nr. 1 (~ndet. Das in der aufgehobenen An-                       das Fieren und Einholen schwerer Schlepp-\nlage 5 vorgeschiebene Fahrtenbuch wird durch das                       stränge anzusehen;\".\nin der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vor-\ngeschriebene Fahrtenbuch ersetzt; bisherige Fahr-           5. In § 14.08 Nr. 1 Doppelbuchstabe bb der Rhein-\ntenbücher dürfen jedoch aufgebraucht werden. Die               schiffs-Untersuchungsordnung erhält die Stufe 2\nauf Grund des § 12 a der Binnenschiffs-Unter-                  folgende Fassung:\nsuchungsordnung er]assenen vorübergehenden An-\nordnungen bleiben in Kraft, bis die Wasser- und                             Anzahl\nstufen der Betten        Besatzung\nSchiffahrtsdirektion sie cmfhebt oder bis ihre Gel-\n1\ntung durch Zeifablauf endet.\nMotor vom\n(3) Die Besatzungsvorschrift für die Binnenschiff-                                Steuerstand\nfahrt wird in ihrer geänderten Fassung als An-                                       aus bedient\nlage 1 bekannt:uegeb(~n. Sie ist Bestandteil dieser\n2    über 40 bis Schiffsführer         2  2   2\nVerordnung.\n80 Betten   Matrosen              1  1   2\n§ 11.05                                                Schiffsjungen            1\nÄnderung der Einführungsverordnung zur                                      Maschinisten          1  1   1\nRheinschiffs-U ntersuchungsordnung                                     Matrosen-\nMotorwarte         1 - - --\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I                                      Motor nicht vom\nS. 773) wird wie folgt geändert:                                                     Steuerstand\naus bedient\n1. Artikel 3 Abs. l erhält folgende Fassung:\nSchiffsführer         2  2   2\n,. (1) Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind\nMatrosen                 1   2\ndie Schiffsuntersuchungskommissionen bei den\nWasser- und Schiffahrtsärntern Hamburg, Bremen,                                   Schiffsjungen      1     1\nEmden, Minden, Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein,                                     Maschinisten       1  2  2   2\nMannheim und Würzburg sowie beim zuständigen                                      Matrosen-\nFachsenator in Berlin. Die Fachaufsicht über die                                  Motorwarte       -   - -","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                          83\n6. § 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung                                        ,,§ 4\nwird wie folgt geändert:                                                 Uberprüfung der Fähren\na) Der Nummer 3 wird folgendt~r Salz angefügt:              (1) Der Betrieb der Fähren wird mindestens alle\n„Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen und        zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde über-\nfür welche dieses ein Zulassungszeugnis vor-       prüft. Die Fähre ist ausgerüstet, gereinigt und un-\nschreibt, sind die §§ 6.01 und 6.07 Nr. 1 und 2   beladen zur Uberprüfung vorzuführen. Der Fähr-\nbereits mil Wirkung vom 1. Januar 1977 anzu-       inhaber oder Fährführer hat bei der Uberprüfung\nwenden.\"                                           Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Aufsichts-\nbehörde einen Nachen mit der erforderlichen Be-\nb) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:            mannung bereitzustellen. Ferner sind auf Verlangen\n„Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen und        Probefahrten auszuführen. Die Aufsichtsbehörde\nfür welche dieses ein Zulassungszeugnis vor-       kann verlangen, daß der Fährinhaber ein Fährprü-\nschreibt, sind die §§ 3.08 und 5.05 Nr. 4 und 5    fungsbuch nach dem Muster der Anlage 1 führt, in\ndem das Ergebnis der Dberprüfungen vermerkt wird.\nbereits ab 1. April 1977 anzuwenden.\"\nDer Fährinhaber ist verpflichtet, die Beseitigung\nvorgefundener Mängel nach Weisung der Aufsichts-\n7. Im Anhang zur Rheinschiffs-Untersuchungsord-             behörde unverzüglich zu veranlassen.\nnung (Einheiten im Meßwesen) wird in Zeile 8\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb der\nder Tabelle (erste Spalt,e) das Wort „Masse\"\nFähren auch außerhalb der Prüfungen nach Ab-\ndurch das Wort „Kraft\" ersetzt.\nsatz 1 jederzeit überprüfen und gegebenenfalls die\nVorlage des Fährprüfungsbuches verlangen. Sie\n§ 11.06                         kann die höchste Lastenklasse festsetzen, die von\nder Fähre befördert werden darf.\"\nÄnderung von Fährvorschriften\n(1) Die Verordnung -über den Verkehr und den Be-                                   § 11.07\ntrieb der Fähren auf dem Rhein (Rheinfährenord-\nÄnderung der Grenze der Seefahrt\nnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 9501-11, veröffentlichten bereinigten              § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten Durchführimgsver-\nFassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom               ordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Grenze der See-\n21. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2113), wird wie folgt          fahrt; Anbringung der Schiffsnamen) in der im Bun-\ngeändert:                                                    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende\n1. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                 Fassung:\n,, (2) Der Betrieb der Fähren wird mindestens          „1. bei der Emsmündung auf der Breite 53° 30' N\nalle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde               bis zum Schnittpunkt mit einer über die west-\nüberprüft. Die Fähre ist ausgerüstet, gereinigt               lichen Begrenzungstonnen des Umschlagplatzes\nund unbeladen zur Uberprüfung vorzuführen. Der                für Trockenfrachter in der Alten Ems in nord-\nFährinhaber oder Fährführer hat bei der Uber-                 östlicher Richtung verlaufenden Geraden und\nprüfung Hilfe zu leisten und auf Verlangen der                auf dieser Geraden bis zur niederländischen\nAufsichtsbehörde einen Nachen mit der erforder-               Küste,\".\nlichen Bemannung bereitzustellen. Ferner sind auf\nVerlangen Probefahrten auszuführen. Das Ergeb-                                    § 11.08\nnis der Prüfungen wird in einem Fährprüfungs-                           Arbeitsschutzvorschriften\nbuch vermerkt, das der Fährinhaber nach dem\nMuster der Anlage 1 zu führen hat. Der Fähr-               Die im Geltungsbereich dieser Verordnung er-\ninhab~r ist verpflichtet, die Beseitigung vorge-         lassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unbe-\nfundener Mäng,el nach Weisung der Aufsichts-             rührt.\nbehörde unverzüglich zu veranlassen.\n§ 11.09\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb der\nBerlin-Klausel\nFähren auch außerhalb der Prüfungen nach Ab-\nsatz 2 Jederzeit überprüfen und die Vorlage des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nFährprüfungsbuches verlangen. Sie kann die               Dberleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nhöchste Lastenklasse festsetzen, die von der             Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten\nFähre befördert werden darf.\"                            bereinigten Fassung in Verbindung mit § 11 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\n2. Die §§ 4 bis 22 werden aufgehoben.                        biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n(2) § 4 der Verordnung über den Verkehr und den                                    § 11.10\nBetrieb der Fähren 1auf Bundeswasserstraßen vom\nInkrafttreten\n8. März 1967 (BGBI. II S. 1141), geändert durch Arti-\nkel 150 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1968                    (1) Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1977 in\n(BGBl. I S. 503), erhält folgende Fassung:                   Kraft.","84                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft                       geändert durch Verordnung vom 20. Dezember\n1. die Verordnung über den Freibord der Binnen-              1971 (BGBl. IS. 2064).\nschiffe auf Seeschiff ahrtstraßen in der im Bundes-   Die außer Kraft tretenden Bestimmungen sind\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9502-6,       jedoch auf erteilte Zulassungsscheine und Klein-\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                f ahrg astschiffzusa tzzeugnisse weiterhin anzu wen-\n2. §§ 2 bis 32 der Kleinf ahrgastschiffverordnung        den, bis deren Geltung nach § 11.02 Abs. 1 Nr. 3\nvom 21. Oktober 1967 (BGBl. II S. 2393), zuletzt      endet.\nBonn, den 14.Januar1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf\n•","Nr.] --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                     85\nAnlage 1\nBesatzungsvorschrift\nfür die Binnenschiffahrt (BinSchBV)\n§ 1\n(bleibt frei)\n§ 2\nBegriffsbestimmungen\n(Nummern 1 bis 7 bleiben frei)\nIn dieser Verordnung gelten als\n8. Matrosen\nAngehörige der Decksmannschaft, die entweder die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer\nbestanden haben oder die nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens drei Jahre in der\nDecksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs gefahren sind, davon mindestens sechs\nMonate auf BinnenqcwJssern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die\ndreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf\nBinnenge w üssern;\n9. Schiffsjungen\nAngehörige der Decksmannschaft, die mindestens 14 Jahre alt sind, nicht mehr der Vollzeit-\nschulpflicht unterliegen und nachweislich in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsver-\nhältnis stehen;\n10. Maschinisten\nAngehörige des Maschinenpersonals, die mindestens 18 Jahre alt sind und die zur Bedienung\nder Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen;\n11. Heizer\nAngehörige des Maschinenpersonals, die mindestens 18 Jahre alt sind;\n12. Flößer\nfloßfahrtkundige Männer, die mindestens 18 Jahre alt sind;\n13. Fährgehilfen\nAngehörige der Führbesatzung, die mindestens 17 Jahre alt sind und nach vollendetem\n14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig gewesen sind oder der\nDecksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs angehört haben;\n14. Fährjungen\nAngehörige der Fährbesatzung, die mindestens 15 Jahre alt sind.\n§§ 3 bis 65\n(bleiben frei)\n§ 66\n(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung an Bord\nzu befinden hat, wird von der Schiffsuntersuchungskommission nach Maßgabe der §§ 68 bis 75\nfestgesetzt und muß in allen Betriebsformen den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. § 1.08\nNr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Anlage zu BGBI. I S. 178) bleibt\nunberührt.","86                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEs werden folgende Betriebsformen unterschieden:\nA:\nB:\nC:\nTagesfahrt von höchstens 16 Stunden\nVerkürzte halbsUindige Fahrt von höchstens l8 Stunden\nHalbstündige Fahrt von höchstens 20 Stunden\nl   jeweils innerhalb eines Zeitraums\nvon 24 Stunden\nD:   Ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden                    f\n\\Vechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der\nsich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Schiff\nweiterführt. Bei Schiffen mit wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nach-\nweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außer-\nhalb des Fahrtenbuchs zu erbringen.\n(2) Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Bedin-\n9ungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.\n(3) Neben dem Schiffsführer und den in § 2 genannten Besatzungsmitgliedern (Matrosen, Schiffs-\njungen, Maschinisten und Heizer) können zur Besatzung gehören:\na) Der Steuermann\nDer Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Bin-\n1wnschi l fahrt gefahren sein.\nb) Der Matrosen-Motorwart\nDer Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen sowie min-\ndestens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft\nzur See oder in der Binnenschiffahrt gefahren sein.\n(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, im Rahmen des Betriebs\ndes Fahrzeugs auch für solche Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines eigentlichen Auf-\ngabenbereichs liegen.\n(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren obliegt, darf nicht Mit-\nglied der Besatzung sein.\n(6) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß der Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen\nBerufsausbildungsverhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mitzuführen und den Dienstkräf-\nten der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.\nSchiffsjungen können durch Angehörige der Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens\n17 Jahre alt sind.\n(7) Auf Schiffen und schwimmenden Geräten, die ein auf Grund der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung vom 2G. März 1976 (BGBI. I S. 773, 776) erteiltes oder weitergeltendes Schiffsattest be-\nsitzen, muß -- unbeschadet einer abweichenden Eintragung im Schiffsattest - die für den Rhein\nvorgeschriebene Besatzung während der Fahrt an Bord sein, soweit nicht im besonderen Anhang\nBinSchUO zmn Schiffsattest auch die nach dieser Besatzungsvorschrift erforderliche Besatzung ein-\ngetragen ist.\n§ 67\nBeschäftigung von Frauen in der Besatzung\n(1) Eine Frau darf der Besatzung         ausgenommen als Schiffsführer -     nicht angehören, wenn\ndas Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von Frauen geeignet ist.\nEin Fahrzeug ist nicht geeignet, wenn\na) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen Lasten oder Ausrüstungs-\ngegenstände von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel nicht nur gelegentlich\ngehoben oder getragen werden müssen oder bei denen Lasten oder Ausrüstungsgegenstände\nvon mehr als 20 kg gemeinsam mit einer anderen Person ohne mechanische Hilfsmittel nicht\nnur gelegentlich gehoben oder getragen werden müssen; als Arbeiten dieser Art sind in jedem\nFalle das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge anzusehen;\nb) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten für weibliche und\nmännliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn\nalle Mitglieder der Besatzung derselben Familie angehören.\n(2) Die Schiffsuntersuchungskommission entscheidet, ob das Fahrzeug für Frauenarbeit geeignet\nist, und vermerkt dies im Schiffsattest.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                      87\n(3) Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 66. Sie\nmuß abweichend von § 2 Nr. 8 und 9 mindestens 18 Jahre alt sein. Gehören alle Mitglieder der\nBesatzung derselben Farnil ie an und ist die Frau nicht der einzige Gehilfe des Schiffsführers, so\nbraucht sie, um einen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.\n(4) Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.\n(5) Die für Frauen erlc1ssenen Arbc~itsschutzvorschriften bleiben unberührt.\n§ 67 a\nHöchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt\n(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufein-\nanderfolgende Slunden Dienst tun.\n(2) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Absatzes 4 müssen innerhalb von jeweils\n24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununter-\nbrochener Ruhezeit liegen.\nHat ein Mitrrl ied ch~r vor~Jeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so\nverkürzt sich seine Dienslz(~it während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stun-\nden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem\nein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Lösch-\ntätigkeit zur Vcrfüqung stehen muß.\nIn Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung\nder Vorschriften des Unterabsatzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit\ndem Ende einer ununtcrbrochern:~n Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden\nliegen, von d(~nen B Stunden ununterbrochen sein müssen.\nAbweichende Reqelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen\nauf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.\n(3) Auf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das\nFahrtenbuch einzutragen:\ndie Betriebsform,\n-   die Besatzung und\n-   für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.\nEs sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:\nOrt und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,\n-    für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,\n-   Änderungen während der Fahrt.\nJedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen\nwerden. Das Fahrt<~nbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-\nwahren.\n(4) Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt,\nwenn die nach §§ 68 bis 75 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von\nBeginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der\nFahrt nach Absatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erfor-\nderlich.\nArbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.\n(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.\nIn der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen.\nIn der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.\n§ 68\nBesatzung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\n(1) Wenn auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren,\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen\nKraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden\nist,","88                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\nd) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit\nauch die Heckankerwinde motorisiert ist,\ne) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleich-\nwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträ~JI die Besatzung:\nStufen                Tragfähigkeit                  Besatzung         A      B      C       D\nvon 15 bis 250 t                  Schiffsführer                    2       2      2\nMatrosen                                 1·     1\nSchiffsjungen\n2      über 250 bis 500 t                Schiffsführer                    2      2       2\nMatrosen                                        1\nSchiffsjungen\n3      über 500 bis 750 t                Schiffsführer                    2       2      2\n· Matrosen                                 1      1\nSchiffsjungen\n4      über 750 bis 1 400 t              Schiffsführer                    2       2      2\nMatrosen                         1       2      2\nSchiffsjungen                                   1\n5      über 1 400 t                      Schiffsführer             1      2       2      2\nMatrosen                  2      2       2      3\nSchiffs jungen\n(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\nin allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5\num einen Matrosen.\n(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und\nmindestens 17 Jahre alt sein.\n(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie\nhaben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden.\n(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607 ,50) mit ihren\n1\nNe benflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und\nLeichter, ausgenommen Tankleichter, bis 300 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem\nSchiffsführer besetzt zu sein.\n(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in\nder Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffsattest ein-\nzutragen sind:\na) Es genügt die Besetzun~J mit dem Schiffsführer;\nb) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit\neinem gemeinsarrnm Schiffsführer;\nc) Ji:ingssc!i ts des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.\nAuf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen\nder Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter\ndie Regelung nach Satz l fallen, in der Betriebsform A nur 'mit einem Schiffsführer besetzt sind.\n(7) Die Schiffsuntersuchungskommission kann auf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit\neiner Tragf ühigkeit bis 300 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur\nmit dem Schiffsführer beselzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                     89\n§ 69\nBesatzung der Motorgüterschiffe\n(1) Wenn auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das zur Beförderung von Gütern bestimmt\nist (Motorgüterschiff),\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen\nKraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\nc) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden\nist,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetrieben sowie\n-- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand J\\larrnqeräte ausgelöst werden,\nf) die Gerüte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und\nso beschaffen sind, dc1ß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind und unter\nallen UmsWnclen die /\\ufmerksmnkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anla~Jen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungsarbei-\nten während der fiJhrt j(~derzeit unterbrochen werden können,\nh) mit über 350 t Trd~Jf~ihi~Jkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit einer Länge über 86 m\nauch die Heckankerwinde motorisiert ist,\nk) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben\nsind,\nl) der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie\nz.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen              Tragfähigkeit                     Besatzung                B   C      D\nvon 15 bis 500 t                    Schiffsführer                    2   2      2\nMatrosen                             1      1\nSchiffs jungen\n2      über   500 bis    750 t             Schiffsführer                    2   2      2\nMatrosen                         1   2      3\nSchiffs jungen\n3      über   750 bis 1 000 t              Schiffsführer             1      2   2      2\nMatrosen                  1      1   2      3\nSchiffsjungen                    1\n4      über l 000 bis 1 350 t              Schiffsführer                    2   2      2\nSteuermann\nMatrosen                  1          2      3\nSchiffsjungen             1          1\n5      über 1 350 t                        Schiffsführer             1      2   2      2\nSteuermann                1      1   1       1\nMatrosen                  1          2      2\nSchiffsjungen                                1","90                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Auf Pahrzeugen der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4\nmüssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre\nalt sein.\n(3) J\\ul Fdhrwugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein Matrose durch\neinen Matrosen-Molorwart zu ersetzen.\n(4) Auf Fahrzeuw~n mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der\nBedienung und {Jberwadrnng der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den\nMotor soweit bedienen kfürnen, daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.\n(5) Sind eine od(~r mehrere der in Absatz l genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\nin al Jen Betriebsfornien die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stu-\nfen 4 und 5 um ei1wn M<.11.rosen.\n(G) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade-\noder Lösd1pli.itzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband ver-\nwendet wird, gilt das Fahrzeug hinsichtlich der Besatzung als Fahrzeug ohne eigene Triebkraft.\nDie Besd1rünk ung der Verw<!ndung ist in das Schiffsattest einzutragen.\n(7) Schlepp! ein Motoruliterschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung des Motor-\nuüterschiffes in allpn Stufen und Belriebsformen\nbei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffsjungen,\nbei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1 Matrosen.\nSchleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne\neigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung des\nMotorgüterschiffes nicht.\nSchleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine\nvorgeschriebene~ Besatzung nicht.\n(8) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die. Schiffsuntersuchungskommission auf Antrag\nzulassen, µaß auf Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in\nder Betriebsform A\nl. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und\n2. das Fahrzeug\na) nur bei Tag fährt,\nb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und\nc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gHt auf der Unterelbe der Verkehr vom\nHamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.\n§ 70\nBesatzung der Schlepper\n(1) Wenn auf einem Schlepper\na) die Antriebsanlagen vom Steuer~tand aus bedient werden können,\nb) zur Uberwachunq der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetrieben sowie\ndes 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgertite ausgelöst werden,\nc) die Gerlite nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und\nso beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind und unter\nallen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\nd) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normal-\ngewicht motorisiert sind,\ne) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,","Nr.'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                 91\nso belrÜ\\Jl die Besatzun~J:\nStufen                   Maschinenleistung                 Besatzung       A  B   C      D\n·------·---------\nbis 200 PSe                        Schiffsführer               2    2      2\nMatrosen                                1\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte             1       1\n2          über 200 bis 400 PSe               Schiffsführer               2   2      2\nMatrosen\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte                     1\n3          iihc~r 400 bis 600 PSe             Schiffsführer               2   2      2\nMatrosen                        2      2\nSchiffsjungen                   1\nMaschinisten                            1\nMatrosen-Motorwarte\n4          (ibcr  hOO PSe                     Schiffsführer             1 2   2      2\nMatrosen                 2  2   2      2\nSchiffs jungen\nMaschinisten             1      1      1\nMatrosen-Motorwarte             1       1\n(2) Sind eine odPr mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\ndie Besalzunq um Pirwn Matrosen-Motorwart.\n§ 71\n(bleibt frei)\n§ 72\n(bleibt frei)\n§ 73\nBesatzung der F_ahrgastschiffe\n(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff, ausgenommen Fähren,·\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen\nKraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\nc) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand\nund Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen\nWeisungen erteilen kann, vorhanden sind,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetrieben sowie\ndes 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\n.im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Gerüte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so\nbeschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind ufld unter\naJlen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) ·die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-\narbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,","92                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nh) die Lenz- und Deck wasch pumpen motorisiert sind,\ni) die Bugankerw inde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge\nmotorisiert ist,\nk) Ankerwinden vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen     Zulässige Anzahl der Fahrgäste            Besatzung        A    B      C      D\nbis 75 Personen                     Schiffsführer                  2      2     2\nMatrosen                                    2\nSchiffs jungen                        1\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte\n2     von       76 bis   300 Personen     Schiffsführer                 2       2     2\nMatrosen                                    1\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte            1      1\n3     von      301 bis   400 Personen     Schiffsführer            1    2       2     2\nMatrosen                              1     2\nSchiffsjungen\nMaschinisten                                1\nMatrosen-Motorwarte\n4     von      401 bis   700 Personen     Schiffsführer            1    2       2     2\nSteuermann               1     1      1     1\nMatrosen                       1\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte\n5     von      701 bis 1 100 Personen     Schiffsführer                 2       2     2\nSteuermann\nMatrosen\nSchiffsjungen\nMaschinisten                                1\nMatrosen-Motorwarte                         1\n6     von 1 101 bis 1 600 Personen        Schiffsführer                 2       2     2\nSteuermann               1     1      1     1\nMatrosen                 2    2       2     2\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte\n1     über 1 600 Personen                 Schiffsführer            1    2       2     2\nSteuermann               1     1      1     1\nMatrosen                 3    3       3     3\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatrosen-Motorwarte                         2\n(2) Ein Matrosen-Molorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern wenigstens\nein Matrose zur Besatzung gehört.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                      93\n(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß in der Betriebs-\nform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unter-\nhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose\ndas für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.\n(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\nin allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen\n4 bis 7 um einen Matrosen.\n§ 74\nSonstige Fahrzeuge\nFür Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt\ndie Schiffsuntersuchungskommission Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der\nGröße, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.\n§ 75\nAbweichungen\n(1) Bei Fahrzeuq(!n ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffen, die nicht mit mechanischen\nHilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen\nund Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn\nsie nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen\nB, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffs-\njunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.\n(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Schiffsuntersuchungskommission eine höhere Besatzungs-\nstärke festsetzE~n, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs\nanzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 68 bis 73 nicht unter allen Umständen zu seinem\nsicheren Betrieb ausreicht.\n(3) Bei Schleppern, die nach dem Schiffsattest nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kur-\nzen Strecken bestimmt sind, kann die Schiffsuntersuchungskommission eine andere Besatzung fest-\nsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen.\n§ 76\nAusnahmebewilligung\nDie Schiffsuntersuchungskommission kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs\nauf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine\nPerson, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz nach-\ngewiesener Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem\nFahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.\nAuf Fahrzeugen, deren Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die\nBesatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule be-\nsucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung\nwird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.\n§ 77\nZusätzliche Vorschriften zu den§§ 66 bis 76\n(1) Beträgt die Zahl der Steuermänner, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung\nzwei oder mehr männliche Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden.\nDies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D.\nDer Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören.\nZwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber\nhinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.\n(2) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Fahrzeugs unabhängig von der Betriebs-\nform mehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchen-\narbeiten beauftragt werden.","94                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(]) Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt stän-\ndifJ an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig,\n<:~s sei dPnn, die Ausnahmebewilligung nach§ 76 liegt vor.\nFc1hrzt·ugc, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche An-\nordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt,\nkönnen ihre fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrzeuge zur Beförderung von\nFahrgästen bis zur TaqPsendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber\ndes Schiffeqwtenls für die hetreff<~nde Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen\nBesalzung vorhanden isl.\n(4) Alle Fahrzeuge müssen zur Uberprüfung und etwaigen Neufestsetzung der Besatzung einer\nSd1iffsunlcrsuchungskommission vorgeführt werden, und zwar vor Ablauf folgender Fristen:\nbis spätestens 1.. Tdnuar 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spätestens am 31. Dezem-\nber 1977 abläuH,\nbis spälestcns 1. OklolJer 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spätestens am 30. Septem-\nber 1982 abläul 1.\nDie Fahrwuge künnen früher als zu den oben festgesetzten Daten einer Schiffsuntersuchungs-\nkommis.c;ion voruefülul werden .","Nr. :3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                                            95\nAnlage 2\nAnhang BinSchUO Nr. .\nzum Schiffsattest Nr.                         .. vom.                ............ 19 ...... der SUK\nDas Fahrzeug wird zur Fahrt a'uf den Bundeswasserstraßen der nachstehenden Fahrtbereiche zu-\ngelassen\nF a h rt b e r e i c h e *)\n60. Freibo\"rd bei sprühwasser- und wetterdicht\n1\n1\n2\n1\nSee      i  Binnen 1\n4\nabgeschlossenen Laderäumen in cm\n61. Freibord bei ungedeckten Laderäumen in cm\n62. Freibord bei wasserdicht abgeschlossenen\nLaderäumen in cm\n63.\n64. zur Fahrt auf                                                                                                         ... *)\n65. Die Einsenkungsmarken sind für den/die Fahrtbereich/e 1; 2; 3-See; 3-Binnen; 4; *) für das\nFahrzeug mit Verschlüssen entsprechend Nr. 60/61 /62 *) angemarkt.\n66.                                                             67. Erhöhung der Besatzung gemäß §\nBetriebsform\nBesatzung                     1\nAbs. . . . der Besatzungsvorschrift für\n1\nA  1\nB  1 C   1 D\ndie Binnenschiffahrt um\nSch iffsfü h re r\n- -- -- -                  ...... Schiffsjunge/\nSteuermann\n------                     ...... Matrose/\nMatrose\n- -- -- -                  ...... Matrosen-Motorwart,\nSchiffsjunge\nweil die Voraussetzung/an des/der\n- -- -- -\nMaschinist                                                      §§ ...... nicht gegeben ist/sind.\n------\nMatrosen-Motorwart\n- -- -- -\nHeizer\n- -- -- -\nInsgesamt\n68. Sonstige Eintragungen\n69. Die Gültigkeit dieses Anhangs erlischt am ................................................. .\n70. Ort, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n71.                          Siegel\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen","96                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(Rückseite des Anhangs BinSchUO)\nBemerkungen\n1. Der Anhang zum Schiffsattest ist nur gültig im Zusam-       Weser                von der Eisenbahnbrücke in Bremen\nmenhang mit einem gültigen Schiffsattest.                                        bis Brake (Unterweser-km 43) ein-\nschließlich der Nebenarme Kleine\n2. Für Fahrzeuge mit sprühwasser- und wetterdicht abge-                             Weser, Rekumer-Loch, Westergata\nschlossenen Laderäumen ist auch der Freibord bei un-                             und Rechter Nebenarm,\ngedeckten Lad_eräumen festzulegen. Liegt eine Freibord-\nberechnung hierfür nicht vor, so ist der Freibord über die   leda                von der Einfahrt in den Vorhafen der\nSeeschleuse von Leer bis zur Mün-\nAnforderungen des erhöhten Sicherheitsabstandes zum\ndung,\ntiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls\nim Fahrtbereich 2       1,3 rn                           Hunte               vom Hafen Oldenburg und von 200 m\nunterhalb der Amalienbrücke in Ol-\nim Fahrtbereich 3-See   0,8 m\ndenburg bis zur Mündung,\nmaßgebend.\nLesum               von der Eisenbahnbrücke in Bremen-\n3. Der Fahrtbereich 1 umfaßt die Bundeswasserstraße                                 Burg bis zur Mündung,\nEms                 von der Verbindungslinie zwischen        Este               .vom Sperrtor bei Buxtehude bis zum\nden Leuchttürmen Delfzyl und Knock                           Este-Sperrwerk,\nbis zur Breite 53°30' N und östlich      Lühe                von der Mühle 250 m oberhalb der\neiner von dieser Breite in südwest-                          Straßenbrücke am Marschdamm in\n1icher Richtung über die westlichen\nHorneburg bis zum Lühe-Sperrwerk,\nBegrenzungstonnen des Umschlag-\nplatzes für Trockenfrachter in der      Schwinge             von der Fußgängerbrücke unterhalb\nAlten Ems zur niederländischen Küste                         der Güldensternbastion in Stade bis\nverlaufenden Geraden.                                        zum Schwinge-Sperrwerk,\nFreiburger          von den Schleusen bei Freiburg/Elbe\nDer Fahrtbereich 2 umfaßt die Bundeswasserstraßen            Hafenpriel          bis zur Mündung,\nEms                 von der Hafeneinfahrt Emden bis         Oste                 vom Mühlenwehr Bremervörde bis\nzur Verbindungslinie zwischen den                            zum Oste-Sperrwerk,\nLeuchttürmen Delfzyl und Knack,\nPinnau              von der Eisenbahnbrücke in Pinne-\nJade                binnenwärts    der Verbindungslinie\nberg bis zum Pinnau-Sperrwerk,\nzwischen dem Oberfeuer Schillighörn\nund dem Kirchturm Langwarden,            Krückau             von der Wassermühle in Elmshorn bis\nzum Krückau-Sperrwerk,\nWeser               von Brake (Unterweser-km 43) bis zur\nVerbindungslinie zwischen den Kirch-     Stör                vom Pegel Rensing bis zum Stör-\ntürmen Langwarden und Kappel mit                             Sperrwerk,\ndem Nebenarm Schweiburg,                 Eider               vom Gieselaukanal bis zum Eider-\nElbe                von der unteren Grenze des Hambur-                           Sperrwerk,\nger Hafens bis zur Verbindungslinie      Nord-Ostsee-        von der Verbindungslinie zwischen\nzwischen der Kugelbake bei Döse          Kanal               den Molenköpfen in Brunsbüttel bis\nund der nordwestlichen Spitze des                            zu der Verbindungslinie zwischen den\nHohen Ufers (Dieksand) mit den Ne-                           Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit\nbenflüssen Este, Lühe, Schwinge,                             Schirnauer See, Bergstedter See, Au-\nOste, Pinnau, Krückau und Stör (je-                          dorfer See, Obereidersee mit Enge,\nweils vom Sperrwerk bis zur Mün-                             Achterwehrer Schiffahrtskanal und\ndung) und einschließlich der Neben-                          Flemhuder See,\neiben,\nKieler Förde        binnenwärts des durch das nördliche\nMeldorfer Bucht     binnenwärts der Verbindungslinie von\nEinfahrtsfeuer    zum    Nord-Ostsee-\nder nordwestlichen Spitze des Hohen\nKanal gelegten Breitengrades,\nUfers (Dieksand) zum Westmolenkopf\nBüsum,                                   Trave               von der Eisenbahnbrücke und Hol-\nFlensburger Förde binnenwärts      der Verbindungslinie                          stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bjs\nzwischen dem Kekenis-Leuchtturm                              zur Verbindungslinie der beiden äu-\nund Birknak,                                                 ßeren Molenköpfe bei Travemünde\nmit dem Pötenitzer Wiek und dem\nEckernförder        binnenwärts der Verbindungslinie von\nDassower See,\nBucht               Bokuis-Eck zur Nordostspitze des\nFestlandes bei Dänisch Nienhof,          Schiel              binnenwärts der Verbindungslinie der\nKieler Förde                                                                     Molenköpfe Schleimünde.\nvon dem durch das nördliche Ein-\nfahrtsfeuer zum Nord-Ostsee-Kanal\ngelegten Breitengrad bis zur Verbin-     Der Fahrtbereich 3- Binnen    umfaßt  die  Bundeswasser~\ndungslinie zwischen dem Leuchtturm                           straße\nBülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe.\nElbe                von der unteren Grenze des Hambur-\nDer Fahrtbereich 3-See umfaßt die Bundeswasserstraßen                            ger Hafens bis zur Einmündung des\nEms                                                                              Elbe-Seitenkanals.\nvon der bei der Hafeneinfahrt nach\nPapenburg über die Ems gehenden\nVerbindungslinie zwischen dem Die-       Der Fahrtbereich 4 umfaßt     die übrigen Bundeswasser-\nmer Schöpfwerk und dem Deichdurch-·                          straßen im räumlichen Anwendungs-\nlaß bei Halte bis zur Hafeneinfahrt                          bereich der BinSchUO mit Ausnahme\nEmden,                                                       des Küstenmeeres.","Nr. 3                  Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                                                                                              97\nAnlage 3\nBu-ndesrepublik Deutschland\nFährzeugnis\nNr ..\nder Schiffsuntersuchungskommission .\n1. Name und Adresse des Eigentümers\n-· --·--···-----·--·--\n2. Name und Adresse des Fährinhabers\n___ --- ··-·----- -\n,,_,_\n3. Name der Fähre                                                                                               14. Art der Fähre\n···-- \"\" ._ . __ .....,.--·--·-··-··- -- \"····-···--··\n._ ,_,\n5. Ort und Nummer der Registrierung\n6. Baujahr                                                                              7. Name und Ort der Bauwerft\n1\n8. Größte                              9. Größte                                       10. Ladefläche/                                 11. Hauptantriebs- 12. Anzahl\nLänge                                     Breite                                        Ladehöhe                                           leistung                                       Hauptpropeller\nm                                                   m                   m2 ········m                                 ........... PS/KW*)                            ·········\nNiedrigwasser*)                               1    Mittelwasser*)                           Hochwasser*)\n1\n13. Freibord                                                                                (m)\n14. Anzahl Fahrgäste\n15. Tragfähigkeit                                                                            (t)\n16. zulässiges Gesamtgewicht                                                                 (t)\neines Fahrzeugs\n17. zulässiges Gesamtgewicht                                                                 (t)\ndes schwersten Landfahrzeugs\n18. zulässige Einzel-/Doppel-                                                                (t)\nachslast\n19. Die Fähre wird zum Verkehr auf ..                                                              . . . . . . . .. . . ···········                   ····•···\nzwischen                                                   . . . . \" . . .. . .            ...... und                  .. . ... . .... . .  .........    ..        \" .. . . . . ... . - .... zugelassen .\n20. Das Fährzeugnis gilt bis zum\n21. Ort, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n22.                                         Siegel\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen","98                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSeite 2\nFährzeugnis Nr.                                            der SUK\n23.      Besatzung                                       24. Die Fähre ist zur Beschäftigung\nFährführer                                          einer Frau in der Besatzung\n- geeignet - nicht geeignet*)\nFährgehilfen\nFährjungen\nMaschinisten\nHeizer\nInsgesamt\n25. Einrichtung zum Sammeln von                         26. Anzahl der wasserdichten Abteilungen\ngebrauchtem Öl\n27. Buganker                                            28. Heckanker\nTotalgewicht              kg                          Totalgewicht .       ....... kg\n29. Bugan kerkette/ d raht                              30. Heckankerkette/draht\nLänge                           m                      Länge                          m\nBruchlast                       kg                     Bruchlast                      kg\n31. Sonstige Ausrüstung*)\n1 Megaphon                                             1 Wurfleine\n1 Landsteg mit Geländer                                1 Verbandskasten\n1 Handlenzpumpe                                        1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender\nFender, Bundhaken\nFeuerlöschgerät\n1 Beiboot\nRettungsmittel\n32. Sonstige Eintragungen\n*) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1977                           99\nSeite 3\nFährzeugnis Nr.                                                der SUK\nVerlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses*)\nBescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)\nDie Schiffsuntersuchungskommission\nhat die Fähre\nam                                       ....... untersucht.\nAnlaß der Untersuchung/Bescheinigung*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des\nFährzeugnisses Nr.\nbestehen/wird diese verlängert*) bis zum\nSonstige Eintragungen:\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n(U nte rsch rfft)\n*) Nichtzutreffendes streichen"]}