{"id":"bgbl1-1977-3-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":3,"date":"1977-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz - Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO)","law_date":"1977-01-11T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1977                        Ausgegeben zu Bonn am 19.Januar 1977                                                                                            Nr. 3\nTag                                                           Inhalt                                                                                     Seite\n11. 1. 77 Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe\nnach dem Strafvollzugsgesetz - Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) ...... .                                                              57\n14. 1. 77 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-\nsuchungsordnung --- BinSchUO) ..................................................... .                                                              59\n9502-7, 9502-16-1, 9501-11. 9501-16, 9514-1-3, 9502-6, 9501-17\n2rl. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergeset-\nzes in der Fassung vom 16. November 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     100\n611-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     101\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            102\nRc)chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         102\nVerordnung\nüber die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe\nnach dem Strafvollzugsgesetz\n- Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) -\nVom 11. Januar 197'1\nAuf Grund des § 48 des Gesetzes über den Voll-                             Vergütungsstufe III = Arbeiten, die eine Anlernzeit\nzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehen-                                                                        erfordern und durchschnitt-\nden Maßregeln der Besserung und Sicherung -                                                                                liche Anforderungen an die\nStrafvollzugsgesetz (St VollzG)              vom 16. März 1976                                                             Leistungsfähigkeit und die\n(BGBI. I S. 581, 2088), geändert durch Gesetz vom                                                                          Geschicklichkeit stellen.\n18. August 1976 (BGBI. I S. 2181), wird im Einver-                           Vergütungsstufe IV = Arbeiten, die die Kenntnisse\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                                                                               und Fähigkeiten eines Fach-\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates                                                                           arbeiters                erfordern       oder\nverordnet:                                                                                                                 gleichwertige Kenntnisse und\n§ 1                                                                                       Fähigkeiten voraussetzen.\nGrundlohn                                          Vergütungsstufe V                        = Arbeiten, die über die An-\nforderungen der Stufe IV hin-\n(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 1\naus ein besonderes Maß an\ndes Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Ver-\nKönnen, Einsatz und Verant-\ngütungsstufen festgesetzt:\nwortung erfordern.\nVergütungsstufe I        \"\"'-\" Arbeiten einfacher Art, die\nkeine Vorkenntnisse und nur                       (2) Der Grundlohn beträgt in der\neine kurze Einweisungszeit                    Vergütungsstufe I                                75 vom Hundert,\nerfordern und die nur gerin-                  Vergütungsstufe II                               88 vom Hundert,\nge Anforderungen an die kör-\nVergütungsstufe III                            100 vom Hundert,\nperliche oder geistige Lei-\nstungsfähigkeit oder an die                   Vergütungsstufe IV                             112 vom Hundert,\nGeschicklichkeit stellen.                     Vergütungsstufe V                              125 vom Hundert\nVergütungsstufe II             Arbeiten der Stufe I, die eine                der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Straf-\nEinarbeitungszeit erfordern.                  vollzugsgesetzes.","58                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDer Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschrit-                                   § 3\nten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforde-                                Arbeitsentgelt\nnmgen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.                  für arbeitstherapeutische Beschäftigung\nWährend einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf\nSoweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des\nder Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert ver-              Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in\nringert werden. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvoll-           der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der\nzugsgesetzes bleibt unberührt.                              Vergütungsstufe L\n§ 4\n§ 2                                                Ausbildungsbeihilfe\nZulagen                               (1) Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 des Straf-\np) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt wer-             vollzugsgesetzes) wird vorbehaltlich der Absätze 2\nden                                                         und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.\n1. für Arbeiten unter arbci tserschwerenden Umge-              (2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maß-\nbungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich          nahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Ver-\ngütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbil-\nübersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grund-\ndungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.\nlohnes,\n(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach\n2. für Arbeiten zn ungünstigen Zeiten bis zu fünf\n§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes oder\nvom Hundert des Grundlohnes,\nan Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbil-\n3. für Ze.iten, die über die foslgesetzte Arbeitszeit       dungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt\nhinc1t1sgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grund-         werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels\nlohnes.                                                 der Maßnahmen gerechtfertigt ist.\n(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen\n(2) Eine Leistunuszulage kann im    Zeitlohn bis zu      gilt § 2 entsprechend.\n30 vo.m Hundert, im Leistungslohn      bis zu 15 vom\nHundert des Grundlohnes gewährt         werden, wenn                                   § 5\ndie individuelle Arbeitsleistung dies  rechtfertigt. Bei                         Berlin-Klausel\nd('r Bemessunu der Leistungszulage können berück-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsichtigt werden:                                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1)\n1. Im Zeitlohn die~ Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte,          in Verbindung mit § 197 des Strafvollzugsgesetzes\nder Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeits-             auch im Land Berlin.\nmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine                                   § 6\noder nur geringe Fehlzeiten,                                                  Inkrafttreten\n2. im Leistungslohn di~ Arbeitsgüte sowie der Um-              Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in\ngang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.        Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr .. Vogel"]}