{"id":"bgbl1-1977-29-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":29,"date":"1977-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_29.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer (Fahrlehrer-Ausbildungsordnung - FahrlAusbO)","law_date":"1977-05-13T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977                            733\nVerordnung\nüber die Ausbildung zum Fahrlehrer\n(Fahrlehrer-Ausbildungsordnung - FahrlAusbO)\nVom 13. Mai 1977\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über            (3) Im Ausbildungsplan kann zusätzlicher Ausbil-\ndas Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBI. I       dungsstoff angeboten werden; von der Reihenfolge\nS. 1336), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1976    des Rahmenplans kann abgewichen werden.\n(BGBL I S. 257), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                             § 4\n§ 1\nDurchführung der Ausbildung\nAusbildungsstätte                       Die Sachgebiete\nDie Ausbildung zum Fahrlehrer hat ausschließlich     1. - Rechtskunde,\nin amtlich anerkannten Fahrlchrerausbildungsstätten       --- Sonstiges Verkehrsrecht\nzu erfolgen. Die Regelung des § 30 Abs. 2 des Fahr-\n(Abschnitte 3 und 10 des Rahmenplans) sind von\nlehrergesetzes bleibt unberührt.\neiner Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Durch-\n§ 2\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,\nDauer der Ausbildung                   2. - Fahrzeugtechnik,\n(1) Die Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis           - Umweltschutz\nder Klasse 3 dauert mindestens fünf Monate. Wird           (Abschnitte 4, 5, 11, 12, 17 und 18 des Rahmen-\nzugleich mit der Ausbildung für die Fahrlehr-              plans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1\nerlaubnis der Klasse 3 auch die Ausbildung für die         Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse 1 durchgeführt, kann          lehrergesetz und\nder zusätzliche Ausbildungssloff ebenfalls in dieser   3. -   Allgemeine psychologische und pädagogische\nZeit vermittelt werden. Die gleichzeitige Ausbildung          Grundsätze,\nfür die Fahrlehrerlaubnis der Klassen 3 und 2 dauert\n- Unterrichtsgestaltung,\nmindestens sechs Monate.\n- Besondere psychologische und pädagogische\n(2) Isl der Auszubildende bereits Inhaber der              Aspekte der Ausbildung für die Fahrerlaubnis\nFahrlehrerlaubnis der Klasse 3, dauert die Ausbil-            der Klasse 1\ndung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 minde-\n(Abschnitte,1, 6, 13, 15 und 19 des Rahmenplans)\nstens zwei Wochen und für die Fahrlehrerlaubnis\nsind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der\nder Klasse 2 mindestens einen Monat.\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n(3) Die Ausbildung beträgt wöchentlich minde-       zu unterrichten.\nstens 35 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die\ntägliche Dauer der Ausbildung darf in der Regel                                   § 5\nacht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.\nBerlin-Klausel\n§ 3                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nInhalt der Ausbildung                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-\n(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaub-   lehrergesetzes auch im Land Berlin.\nnisbehörde zu genehmigenden Ausbildungsplan\ndurchzuführen.                                                                    § 6\n(2) Der Ausbildungsplan muß die in § 2 vorge-                             Inkrafttreten\nschriebene Dauer der Ausbildung berücksichtigen.\nEr muß mindestens die Sachgebiete und die Stunden-        Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in\nzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten.               Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","734                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage zur FahrlAusbO\nRahmenplan für die Ausbildung in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten\nI. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 ·\n(770 Stunden)\nDauer in Stunden\nAbsdmitl  1                                                       Sachgebiet\nzu je 45 Minuten\n1                 60          Allgemeine psychologische und pädagogische Grundsätze\n-- Grundlagen des Lernprozesses\n-   Erwachsenenbildung\n-   fahrpsychologische Probleme\n-   Motivation\n-   soziale Aspekte\n--  Unterrichtsformen und -methodik\n1\n2               250           Verkehrsvorschriften und Gefahrenlehre\n-   Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n-   Verhalten im Straßenverkehr\n-   Gefahrenlehre\n3                 80          Rechtskunde\n-   Uberblick über das Staats- und Verwaltungsrecht; Entstehung und\nBedeutung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften,\nRichtlinien, Dienstanweisungen\n-   Behörden für den Straßenverkehr und deren Aufgaben\n-   Verwaltungsrechtsschutz\n-   Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen\n-   Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot\n-   Steuer- und Versicherungspflicht\n-   Haftungsrecht\n4                140          Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines\nFahrzeugs der Klasse 3\n-   Fahrzeugmechanik\n-   Antriebsmaschinen\n-   Kraftübertragung\n-   Räder und Reifen\n-   Lenkungseinrichtung\n-   Bremsanlage\n-   elektrische Einrichtung\n-   Fahrzeugdynamik\n-   Fahrzeugbetrieb\n5                 10          Umweltschutz","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977                           735\nDauer in Stunden\nAhsdlnitt 1                                                         Sachgebiet\nzu je 45 Minuten\n6                 120            U n lerrichtsgestaltung\nVorbereitung des Unterrichts\ntheoretische und praktische Unterrichtsübungen\nEinsatz von Medien\n7                  40            Fahrschulwesen\nFahrlehrerrecht\nWettbewerbsrecht\nFahrschulverwaltung\n8                  70            Ubungen zur Vertiefung des Unterrichtsstoffs (entfällt bei gleich-\nzeitiger Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1)\nII. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2\n(150 Stunden)\nDauer in Stunden\nAbs<llnitt 1                                                         Sachgebiet\nzu je 45 Minuten\n9                  35            Verkehrsvorschriften und Gefahrenlehre\nZulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\nVerhalten im Straßenverkehr einschließlich der Sozialvorschriften\n-   Gefahrenlehre\n10                  25            Sonstiges Verkehrsrecht\nGüterbeförderung einschließlich Beförderung gefährlicher Güter\nPersonenbeförderung\nBerufskraftfahrerausbildung\n11                  60            Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines\nFahrzeugs der Klasse 2\nFahrzeugmechanik\nAntriebsmaschinen\nKraftübertragung\nRäder und Reifen\nLenkeinrichtung\nFahrgestell und Fahrzeugaufbauten\nVerbindungseinrichtungen\nBremsanlage\nelektrische Einrichtung\nFahrzeugdynamik\nFahrzeugbetrieb\n12                   5            Umweltschutz\n1","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n. -··-·····-----------------------------------------\nDauer in Stunden\nAbschnitt                            zu je 45 Minuten                                          Sachgebiet\n1\n-··---·-·--·--····· ...L. ····-·······-····-···· - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n13                                          15            Un terrich tsgestal tung\n14                                          10            Ubungen zur Vertiefung des Unterrichtsstoffs\nm. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1\n(70 Stund(rn)\nDauer in Stunden\nAbschnitt                                                                                       Sachgebiet\nzu je 45 Minuten\n----------------                     1\n15                                           5            Besondere psychologische und pädagogische Aspekte der Ausbildung\nfür die Fahrerlaubnis der Klasse 1\n16                                          30            Verkehrsvon;chriften und Gefahrenlehre\n-   Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n-   Verhalten im Straßenverkehr\nGefahrenlehre\n11                                           14            Fahrzeugtechnik im Hinblick auf Funktions- und Wirkungsweise eines\nFahrzeugs der Klasse 1\n-   Kraftübertragung\n-   Räder und Reifen\n-   Fahrzeugbetrieb\n18                                           1            Umweltschutz\n19                                          20            Unterrichtsgestaltung"]}