{"id":"bgbl1-1977-29-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":29,"date":"1977-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_29.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","law_date":"1977-05-13T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977                             731\nVerordnung\nzur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nVom 13. Mai 1977\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2         2. § 7 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au-\ngust 1969 (BGBl. I S. 1336), geändert durch Gesetz          a) Absatz l Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nvom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257), und des § 6               „3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis\nAbs. l Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                     für sämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                          mit Verbrennungsmotor besitzt und min-\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                  destens drei Jahre lang hauptberuflich\ngeändert durch Gesf~lz vom 6. August 1975 (BGBI. I                     Fahrschüler praktisch und theoretisch\nS. 2121), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                         ausgebildet hat;\".\nminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Mindestens zwei der in Absatz 1 genann-\nArtikel 1\nten Lehrkräfte müssen bei .der Fahrlehreraus-\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-                 bildungsstätte hauptberuflich tätig sein.\"\nsetz (DV-FahrlG) vom 16. September 1969 (BGBI. I\nS. 1763), geändert durch die Verordnung vom\n30. November 1970 (BGBl. I S. 1549), wird wie folgt      3. § 9 wird wie folgt geändert:\ngeändert und ergänzt:\nIn Satz 1 Nr. 9 wird das Wort „Epidiaskop\" durch\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                             das Wort „Tageslichtprojektor\" ersetzt.\na) Absatz l Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:            4. § 10 wird wie folgt geändert:\n\"l. für Klasse 3                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPersonenkraftwagen mit mindestens               aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nvier ausreichenden Sitzplätzen und                      „1. für Klasse 3\nmit akustisch oder optisch kontrnl-\nPersonenkraftwagen mit mindestens\nlierbaren Einrichtungen zur Betäti-\nvier ausreichenden Sitzplätzen und\ngung der Pedale (Doppelbedienungs-\nmit akustisch oder optisch kontrol-\neinrichtungen) durch den Fahrlehrer;\".\nlierbaren Einrichtungen zur Betäti-\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                gung der Pedale (Doppelbedienungs-\n„2. für Klasse 2                                                einrichtungen) durch den Begleiter;\".\nKraftomnibusse oder Lastkraftwagen              bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\nder Klasse 2 mit Druckluftbremsan-                      Kraftroller mit mindestens drei Gängen\"\nlage und Dauerbremsanlage sowie                         durch die Worte „mit mindestens 11 kW\nakustisch oder optisch kontrollierba-                   (15 PS) und mindestens 100 kg Leerge-\nren Einrichtungen zur Betätigung der                    wicht\" ersetzt.\nPedale (Doppelbedienungseinrichtun-\ncc) Satz 3 wird gestrichen.\ngen) durch den Fahrlehrer;\".\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „oder               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nKraftroller mit mindestens drei Gängen\"                ,, (2) Zur Fahrlehrerausbildung müssen zur\ndurch die Worte „mit mindestens 11 kW               Verfügung stehen:\n(15 PS) und mindestens 100 kg Leerge-\nwicht\" ersetzt.                                     für Klasse 2\nLastkraftwagen der Klasse 2 mit Druckluft-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbremsanlag_e und Dauerbremsanlage sowie\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           akustisch oder optisch kontrollierbaren Ein-\n,.Für Doppelbedienungseinrichtungen müs-                 richtungen zur Betätigung de,r Pedale (Dop-\nsen Betriebserlaubnisse nach § 22 der Stra-              pelbedienungseinrichtungen)     durch   den\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt                   Begleiter, ferner ein Anhänger mit minde-\nsein.\"                                                   stens zwei Achsen mit Druckluftbremsan-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                         lage und Dauerbremsanlage.\"","732                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) i\\bsalz 3 erhält folgenden Satz l:                     7. § 12 a wird wie folgt geändert:\n„ Für die Doppelbedienungseinrichtungen nach           a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nden Absätzen 1 und 2 müssen Betriebserlaub-                „ 1. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 bei\nnisse nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulas-                      Ausbildungsfahrten Doppelbedienungsein-\nsungs-Ordnung crlc'ilt sein.\"                                  richtungen verwendet, für die keine\nBetriebserlaubnis nach § 22 der Straßen-\n5. § 11 wird gestrichen.                                                 verkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wor-\nden ist;\".\n6. Dem § 12 werden folgende Absätze 2 und 3 ange-                b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num-\nfügt:                                                            mern 2 bis 4.\nArtikel 2\n,, (2) Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge nach § 5\nAbs. 1 Nr. 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 2, die am 1. Sep-                               Berlin-Klausel\ntember 1977 den Bestimmungen nicht entsprechen,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkönnen weiterbenutzt werden. Diese Regelung               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-\ngilt bis zum 31. August 1979.                             lehrergesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-\n(3) DoppE::lbedienungseinrichtungen, die in Aus-     ermächtigungs-Anderungsgesetzes auch im Land Ber-\nbildungs- und Lehrf ahrzcugen vor dem 1. Sep-             lin.   ·\ntember 1977 eingebaut sind und für die keine Be-\ntriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-                                     Artikel 3\nZulassungs-Ordnung erleilt worden ist, können\nInkrafttreten\nweiterbenutzt werden. Für sie ist spätestens bis\n31. August 1980 eine Betriebserlaubnis einzuho-              Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in\nlen.\"                                                     Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}