{"id":"bgbl1-1977-29-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":29,"date":"1977-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1977 (Ferienreiseverordnung 1977)","law_date":"1977-05-13T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs\nauf der Straße im Jahre 1977\n(Ferienreiseverordnung 1977)\nVom 13. Mai 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs-                 schlußstelle Nersingen bis Anschlußstelle\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-            Memmingen-Süd, von Anschlußstelle Kemp-\nderungsnummer 9231-----1, zuletzt geändert durch Ar-             ten-Leubas bis Autobahnkreuz Allgäu\ntikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über      A8      von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-\ndas Fahrpersona.1 im Straßenverkehr vom 14. Juli                 stelle München-West und von Anschlußstelle\n1976 (BGBl. I S. 1801), veröffentlichten bereinigten             München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad\nFassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                 Reichenhall (E 11)\nordnet:\nA9      von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz\n§ 1\nNürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-\n(1) Lastkraftwc-1gen 1nit einem zulässigen Gesamt-            bing (E 6)\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-\nA 45    (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz bis\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-                  Autobahndreieck Gambach\nsatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der\nStraßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:                A 48    von Autobahndreieck Hattenbach bis An-\nschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)\n1. an allen Samstagen vom 25. Juni 1977 bis 20. Au-\ngust 1977 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,        A 67    von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-\nbahndreieck Viernheim\n2. an allen Sonntagen vom 26. Juni 1977 bis 21. Au-\ngust 1977 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.        A 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis .Autobahn-\ndreieck Stuttgart (E 70)\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes l gilt für\nfolgende Autobahnstrecken:                               A 93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-\nstelle Reischenhart (E 86)\nA 1     von Autobahnkreuz Leverkusen-West über\nWupperta.1, Kamener Kreuz (E 73), Münster,       A 98    Autobahnkreuz       Allgäu  bis  Anschlußstelle\nBremen bis Horster Dreieck (E 3) und von                 Waltenhofen\nAutobahndreieck Hamburg-Süd bis Anschluß-        A 99     (Autobahnring München) von Autobahndrei-\nstelle Neustadt-Süd (E 4)                                eck München-Nord bis Autobahnkreuz Brunn-\nA2      von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz                thal\n(E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß-       A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\nstelle Helmstedt (E 8)                                   schlußstelle Blumenthal\nA3      von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei-        A 226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-\neck Heumar (E 36), über Frankfurter Kreuz                schlußstelle Lübeck-Siems\nund Nürnberger Kreuz bis Anschlußstelle\nA 995 von Anschlußstelle München-Giesing            bis\nNeumarkt (Oberpfalz) (E 5)\nAutobahnkreuz Brunnthal.\nA4      von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-\ndreieck Heumar (E 5) und von Autobahndrei-\neck Hattenbach bis Autobahndreieck Kirch-                                     § 2\nheim (E 4)                                          (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer-\nA5      von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen       dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-\nüber Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle     sener Ortschaften:\nOffenburg\nA6      von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis        Bundes-       Von Autobahn-        bis Autobahn-\nstraßen-      Anschlußstelle       Anschlußstelle\nAutobahnkreuz Weinsberg (E 12)                   nummer\nA7      von , Anschlußstelle Schleswig-Schuby über\nHamburg (E 3), Horster Dreieck, Hannover,\nB 19          Memmingen-Süd        Kempten-Leubas\nKassel, Autobahndreieck Hattenbach (E -4} bis\nAutobahndreieck Biebelried (E 70), von An-","Nr. 29      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977                             729\naa) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht\nBundes-      Von Ortsa.usgangs-\nstraßen-     Tafel    ZPichen 311  bis                               jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge - in drin-\nnummer       der StVO                                                genden Fällen, wenn eine Beförderung mit\nanderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,\nB 27         Rottweil              Autobahn-                     bb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-\nAnschlußstelle                   lich Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließ-\nS tut tg art-Deger loch           lich zum Transport von Frischmilch bestimmt\nB 30         Weinr1arten           Ulm (Ortsteil                     sind,\nDonautal), Ein-               cc) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-\nmündung der                       lich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur not-\nLandesstraße 1260                 wendigen Kraftstoffversorgung der Tank-\nB 31         Aach, Landkreis       Ortseingangstafel-                stellen an den Autobahnen für Fahrten zwi-\nKonstanz              Zeichen 310 der                   schen der zu versorgenden Tankstelle und\nStVO         von Lindau           der nächsten Anschlußstelle verwendet wer-\nden,\n(2) Die geschlossene Ortschaft: im Sinne des Ab-         b) vom Verbot des§ 2 Abs. 1\nsatzes l wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen               für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\n310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Orts-                   Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,\nausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-                  wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-\nOrdnung) begrenzt.                                               mitteln nicht möglich ist.\n§ 3                                 (3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für          nahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Straßen-\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-            verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung auf-\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-           genommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge-\nlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-          nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustän-\nwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,           dig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-\nsoweit das zuständige Wehrbereichskommando fest-            reichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die\nstellt, daß dieses dring{md erforderlich ist.               Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\ndie Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs\n(2} Der Katastrophenschutz einschließlich der            liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3\nFeuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-\nkönnen von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt\nfreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4\nwerden.\nder Straßerverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35\nAbs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nFahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit\nnen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2\nihr Einsatz dieses dringend erfordert.\nAbs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-         bei einem Erntenotstand erforderlich ist.\nten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender\nmilitärischer Erfordernisse von den Verboten der               (5) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\n§ § 1 und 2 befreit.                                        bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Aufla-\ngen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-\n(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender         gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und            Personen auszuhändigen.\nOrdnung in Anspruch genommen werden.\n§ 4                                                         § 5\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nFahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den                 (1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1\nVerkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-              der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-\nblik auf dem kürzesten Wege über zugelassene                teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7\nUbergänge. Für alle geladenen Güter müssen die              der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,\nvorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-            soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-          Autobahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigun-\ngehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist          gen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sich\nunzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahr-             nicht auf diese Autobahnen beziehen, für die ge-\nten zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung               samten in§ 1 aufgeführten Zeiten.\nder nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrs-\nhehörde erforderlich.                                          (2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-\nverbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten\n(2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-             Wochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2 genannten\nnahmegenehmigungen erteilen                                 Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr\na) vom Verbot des § l Abs. l                                bis sonntags 6.00 Uhr zu verkehren.","no                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 6                              migung nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Aus-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-          nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-\nverkehrsgeselzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      teilt ist, oder dessen Betrieb· den mit einer Aus-\nlässig                                                    nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nAuflagen widerspricht.\n1. entgegen § ·1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,\nohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung                                      § 7-\nnach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahme-\ngenehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-     leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nAuflagen zuwiderhandelt,                                                      § 8\n2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraft-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegeneh-      kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}