{"id":"bgbl1-1977-29-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":29,"date":"1977-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk","law_date":"1977-05-11T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                            Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1977                                                                                                           Nr. 29\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n11. 5. 77 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischcn Teil cfor Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-\nI-Iandwcrk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . .     725\n13. 5. 77 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1977\n(Ferienreiseverordnung 11977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      728\n13. 5. 77 Verordnun!J zur Anckrung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz . . . . . . . . .                                                                        731\n92:ll 71\n13. 5. 77 Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer {Fahrlehrer-Ausbildungsordnung -\nFahrlAusbO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        733\n18. 5. 77 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen\nprivater 1-Taushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           737\n18. 4. 77 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nlichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            738\n2030---14 37, 20.10--14-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       743\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             744\nRechtsvorschrifü!n der Europäischeh Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           744\nVerordnung\nüber das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk\nVom 11. Mai 1977\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                                            2. Herstellung und Aufstellung von Trennwänden\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                                                       sowie Einbau von Fertigteilen;\n1965 (BGBL 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24                                       3. Herstellung von chemisch beständigen Belägen.\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. l S. 705)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem                                                (2) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Hand-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                            werk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu-\nordnet:                                                                                     zurechnen:\n1. Kenntnisse über Bauphysik;\n1. Abschnitt                                                        2. Kenntnisse über Wärme-, Schall- und Feuchtig-\nkeitsschutz;\nBerufsbild\n3. Kenntnisse der Massenberechnungen;\n§ 1                                                          4. Kenntnisse der Ansetz- und Verlegetechniken\nfür Fliesen, Platten und Mosaik sowie der Ver-\nBerufsbild                                                              ankerungstechniken für Platten;\n(1) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Hand-                                            5. Kenntnisse der Ausführung von chemisch bestän-\nwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                                         digen Belägen;\n1. Ausarbeitung von Werk- und Verlegeplänen so-                                                6. Kenntnisse über die Eignung von Untergründen\nwie Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mo-                                                    für Beläge;\nsaikarbeiten einschließlich der Herstellung von\n7. Kenntnisse über Farblehre und Gestaltung;\nnotwendigen Dämm- und Sperrschichten, Putz-\nUntergründen und Estrichen;                                                                8. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der       1. Bekleiden eines Badezimmers mit Wand- und\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der           Bodenfliesen einschließlich des Vorbereitens des\nArbeitssicherheit;                                     Untergrundes und des Herstellens von Dämm-\n10.  Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und            und Sperrschichten, des Einmauerns der Wanne\nder Verdingungsordnung für Bauleistungen so-           und des Versetzens der Formstücke sowie des\nwie über die Vorschriften der Bauaufsicht;             Verarbeitens von Mosaik;\n11. Anfertigen und Lesen von Entwurfskizzen sowie        2. Bekleiden eines Treppenhauses mit Stufenbelä-\nvon Werk- und Detailzeichnungen;                       gen, Treppensockel, Podestbelag und Wandbelag\nmit schrägem Abschluß;\n12. Ubertruuen von Jiöhen und Aufteilen von Flä-\nch(~n;                                             3. Bekleiden einer Duschanlage, insbesondere Ver-\n13.  Prüfen und Vorbereiten von Untergründen;               legen von Wand- und Bodenfliesen, Einbauen von\nTrennwänden und Formteilen sowie Herstellen\n14. Zubereiten von Mörtel sowie Verarbeiten von              einer Bodenvertiefung mit Kehlen;\nDünnbettmörtel, Kleber und Kitt;\n4. Bekleiden von Teilen eines Schwimmbades, ins-\n15. Herstellen von Unterputzen und Estrichen;\nbesondere Einbauen von Teilen des Beckenbo-\n16. Herstellen und Aufstellen von Trennwänden;               dens, der -wand, der -rinne und des -umgangs\n17. Vcrsetzcm von Glasbausteinen;                            sowie der Randabdeckung.\n18. Einmauern von Einbauteilen;                             (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-\n19. Messen, Teilen, Schleifon und Bohren von Flie-       prüfungsarbeit die Werkzeichnung oder die Verlege-\nsen und Platten;                                    pläne mit Maßangaben, Massenberechnung, Vorkal-\nkulation und Angebot vorzulegen.\n20. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und\nMosaik sowie Verankern von Platten;                    (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:\n21. Einbauen von Formstücken;                            1. das Aufmaß,\n22. Herstellen von chemisch beständigen Belägen;         2. der Arbeitsbericht,\n23. Ausfugen der BeUi.ge sowie Anlegen und Ver-\n3. die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit,\nfüllen von Dehnungs- und Trennfugen;\n4. die Nachkalkulation,\n24. Anarbeiten der Beläge an Bau- und Einbauteile\nsowie Herstellen von elastischen Anschlußfugen;     5. die Abrechnung.\n25.  Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-\ndämmung sowie zum Feuchtigkeitsschutz;                                         § 4\n26. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;                            Arbeitsprobe\n27. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-               (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nstandhalten der Werkzeuge.                          Arbeiten auszuführen:\n1. Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;\n2. Abschnitt                       2. Bearbeiten von Fliesen und Platten;\nPrüfungscm forderungen in den Teilen I und II          3. Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im\nder Meisterprüfung                         Dünnbettverfahren;\n4. Aufstellen von Trennwänden;\n§ 2\n5. Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und\nGliederung, Dauer und Bestehen                  Herstellen eines Estrichs;\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n6. Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei           (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen          sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-        der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nrücksichtigt werden.                                     chend nachgewiesen werden konnten.\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nacht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als                                   § 5\nacht Stunden dauern.\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der      Prüfungsfächern nachzuweisen:\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n1. Technische Mathematik und Technisches Zeich-\nnen:\n§ 3\na) Flächen- und Massenberechnungen sowie Auf-\nMeisterprüfungsarbeit                         maß,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der              b) Entwurfskizzen sowie \\V-erk- und Detailzeich-\nnachstehenden Arbeiten in Betracht:                              nungen;","Nr. 29 - Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977                              727\n2. Fachtechnologie:                                            (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\na) Bauphysik,                                           Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nb) Wärme-, Sdrnll- und Feuchtigkeitsschutz,             in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungs-\nfächer.\nc) Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen,\nPlatten und Mosaik sowie Verankerungstech-\nniken für Platten,                                                        3. Abschnitt\nd) chemisch beständige Beläge,                                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\ne) Eignung von Untergründen für Beläge,\nf) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,                                  § 6\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,\nUbergangsvorschrift\ng) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-\nnung für Bauleistungen und Vorschriften der             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nBauaufsicht;                                         Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n3. Farblehre und Gestaltung;\n4. Baustoffkunde:                                                                      § 7\na) Arten, Lagerung, Transport, Verwendung und                          W eitere Anforderungen\nVerarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,\nDie weiteren Anforderungen in- der Meisterprü-\nb) Verbindungs- und Befestigungsmittel;                 fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\n5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-           meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nsentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-         Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381)\nbots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung des         in der jeweils geltenden Fassung.\nLeistungsverzeichnisses und der Abrechnung.\n§ 8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.                                                                        Berlin-Klausel\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nStunden, die mündliche nicht mehr als eine halbe            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nStunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prü-        werksordnung auch im Land Berlin.\nfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun-\nden geprüft werden.                                                                    § 9\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung                               Inkrafttreten\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                                     ' Handwerksord-\n(2) Die auf Grund des § 122 der\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt         nung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, so-\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-            weit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,\nliche Prüfung verzichtet werden.                            nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 11. Mai 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}