{"id":"bgbl1-1977-27-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":27,"date":"1977-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_27.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung -, Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport -","law_date":"1977-05-04T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["676                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Erprobung der Ausbildungsberufe\nBerg- und Maschinenmann-Vortrieb und Gewinnung-,\nBerg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-,\nBerg- und Maschinenmann - Förderung und Transport -\nVom 4. Mai 1977\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungs-        Energie, der beteiligten Bergberufsschulen sowie\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBL I S. 1112), der      des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung ist\ndurch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März        ein Sachverständigenbeirat insbesondere zur Mit-\n1975 (BGBL I S. 705) geändert worden ist, und unter     arbeit bei der Aufgabendefinition der wissenschaft-\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatz-        lichen Begleitung und zur Beobachtung der Erpro-\nförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I      bung zu bilden. Der Sachverständigenbeirat kann\nS. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-          auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsord-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:       nung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt\nwerden.\n§1\n§5\nAusnahmeregelung\nAusbildungsdauer und Abschlüsse\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die Aus-\ngesetzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren\nbildungsdauer soll während der Erprobung insbe-\ngemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet\nsondere im Hinblick auf geänderte oder zusätzliche\nwerden.\nAusbildungsinhalte überprüft werden.\n§ 2\n(2) Die Ausbildung nach § 1 führt zu folgenden\nZweck der Erprobung                    Abschlüssen:\nWährend der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vor-       1. Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Ge-\nbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des            winnung-,\nBerufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungs-\n2. Berg- und Maschinenmann -           Montage und\ninhalte, Ausbildungsdauer, Prüfungsanforderungen\nWartung-,\nsowie Ausbildungsbedingungen neuer Ausbildungs-\nberufe unter Berücksichtigung des Lernverhaltens        3. Berg- und Maschinenmann -          Förderung und\nder Jugendlichen und der Arbeitsplatzanforderungen          Transport - .\nerprobt und überprüft sowie der Ubergang in die                                   §6\nBerufsausbildung zum Bergmechaniker gefördert\nwerden.                                                                 Ausbildungsberufsbilder\n§3                              (1) Während der Erprobung der Ausbildungs-\nBeteiligte Auszubildende                 berufe sind folgende gemeinsame Fertigkeiten und\nund beteiligte Ausbildungsstätten            Kenntnisse zu vermitteln:\nDie Erprobung nach § 1 kann in bis zu 12 Ausbil-     1. allgemeine Kenntnisse:\ndungsstätten der Ruhrkohle AG, Essen, und in bis zu         a) betriebliche Arbeitsorganisation,\ndrei Ausbildungsstätten des Eschweiler Bergwerks-          b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesund-\nVereins, Herzogenrath-Kohlscheid, durchgeführt                 heitsschutz,\nwerden. Dabei werden bei der Ruhrkohle AG bis\nc) technisches Zeichnen;\nzu 800 Auszubildende und beim Eschweiler Berg-\nwerks-Verein bis zu 100 Auszubildende beteiligt.        2. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung:\na) Messen und Prüfen,\n§4                              b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nWissenschaftliche Begleitung,                  c) Meißeln, Sägen, Feilen,\nSachverständigenbeirat                     d) Schneiden und Lochen,\n(1) Die Ruhrkohle AG und der Eschweiler Berg-           e) Biegen und Richten,\nwerks-Verein haben mindestens zwei Sachverstän-             f) Bohren und Senken,\ndige zu bestellen, die die Vorbereitung, Durch-            g) Fügen;\nführung und Auswertung der Erprobung wissen-\nschaftlich begleiten.                                   3. Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung:\n(2) Aus Vertretern der beteiligten Unternehmen,         a) Kenntnisse der Holzarten und -eigenschaften,\ndes Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen-             b) Anzeichnen,\nbergbaus, der Industriegewerkschaft Bergbau und            c) Fügen;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1917                         677\n4. bcrgrnürmisclic Crundfcrt.igkeiten:                                              §8\na) Sichern und I lc!r-richlen des Arbeitsplatzes,                          Berichtsheft\nb) Signalgebung,                                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nc) Wetterführung,                                     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nd) Transport.                                         Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n(2) Wührend der Erprobun~J der Fachausbildung          Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nzum Berg- und Maschinenmimn                Vortrieb und\nGewinnung       sind folgende Fertigkeiten und Kennt-\n§9\nnisse zu vermitteln:\nZwischenprüfung\n1. Bohren im Slreckenvorlrid>,\n2. Laden des I laufwerks,                                    (1) Während der Ausbildung nach § 1 ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem\n3. Einbringen des Streckenausbaus,\nersten Ausbildungsjahr stattfinden.\n4. Lösen und Laden des Minerals,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n5. Einbringen und Umsetzen des Ausbaus im Abbau,\nder Anlage zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr auf-\n6. Umgehen mit Fördermitteln,                             geführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den\n7. Arbeiten beim Versalz,                                 im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-\n8. Arbeiten bei der Streckenunterhaltung.                 menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist. Bei der\n(3) Währmd der Erprobung der Fachausbildung\nFestlegung des Prüfungsinhaltes ist im Falle des\nzum Berg- und Maschinenmann                Montage und\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 auf die Abweichungen vom Aus-\nWartung       sind folgende Fertigkeiten und Kennt-\nbildungsrahmenplan Rücksicht zu nehmen.\nnisse zu vermitteln:\n1. Arbeit(~n mit Zug- und Hebezeugen,                        (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in insgesamt höchstens sieben Stunden min-\n2. Arbeiten an Rohrleitungen und Pumpen,\ndestens eine Arbeitsprobe ausführen.\n3. Arbeiten an Stetigförderern,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\n4. Arbeiten an Gewinnungsanlagen,\nling praxisbezogene Aufgaben in insgesamt etwa\n5. Arbeiten an hydraulischem Ausbau,                      eineinhalb Stunden schriftlich lösen. Soweit die\n6. Bedienen von Beladeeinrichtungen,                      schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durch-\n7. Arbeiten an Hänge- oder Sohlenbahnen.                  geführt wird, kann von dieser Prüfungszeit abge-\nwichen werden.\n(4) Während der Erprobung der Fachausbildung\nzum Berg- und Maschinenmann -- Förderung und                                       § 10\nTransport --- sind folgende Fertigkeiten und Kennt-          Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nnisse zu vermitteln:                                         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n1.  Fördern mit Wagen,                                    der Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und\n2.  Arbeiten an Bahnanlagen,                              Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n3.  Arbeiten an Stetigförderern,                          vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist. Bei der Festlegung des\n4.  Arbeiten an Hänge- oder Sohlenbahnen,\nPrüfungsinhaltes ist im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2\n5.  Helfen bei   der Haupt- oder Bhndschachtförde-        auf die Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan\nrung,                                                 Rücksicht zu nehmen.\n6. Arbeiten mit Zug- und Hebezeugen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\n7. Stapeln und Lagern.                                    ling in insgesamt höchstens 12 Stunden zwei bis\n(5) Während der Erprobung der Ausbildungs-             sechs ·Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen\nberufe sollen aus weiteren Tätigkeitsbereichen zu-        insbesondere in Betracht:\nsätzliche Ausbildungsinhalte in die Ausbildung auf-       1. für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-\ngenommen werden.                                              meinsam:\n§7                               a) Umgehen mit dem CO-Filter-Selbstretter,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan                 b) Brandbekämpfung im Grubenbetrieb,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6               c) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung,\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-              d) Sichern des Arbeitsplatzes,\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der             e) Abgabe von Schadensmeldungen;\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit-\ntelt werden. Eine hiervon abweichende Vermittlung         2. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg-\nder Fertigkeiten und Kenntnisse ist insbesondere              und Maschinenmann -        Vortrieb und Gewin-\nzulässig, soweit das Erreichen des Erprobungszwecks           nung-:\ndies erfordert.                                               a) Ausführen von Arbeiten im Vortrieb,\n(2) Der Ausbildende hat auf der Grundlage des             b) Ausführen von Arbeiten in der Gewinnung,\njeweiligen Ausbildungsrahmenplans einen Ausbil-               c) Ausführen von Arbeiten in der Streckenunter-\ndungsplan zu erstellen.                                          haltung;","678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg-            b) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nund Maschinenmann ---- Montage und Wartung-:               Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und\na) WcHten und Bedienen von Fördermitteln,                   Gewinnung-:\naa) Querschnitte,\nh) Wechseln vo·n hydraulischen Ausbauteilen,\nbb) Volumen,\nc) Umgehen mit Zug- und Hebezeugen;\ncc) Schüttmengen,\n4. für den zu erprobenden Ausbildungsberuf Berg-\nund Maschinenma_nn --- Förderung und Trans-             c) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nport-:                                                     Berg- und Maschinenmann - Montage und\nWartung-:\nc1) Ausführen von Arbeiten in der Wagenförde-\nrung,                                                  aa) Gewichtsberechnung,\nh) Umgehen mit Zug- und Hebezeugen,                        bb) Zugkräfte,\ncc) Ubersetzungsverhältnisse,\nc) Ausführen von Arbeiten an Stetigförderern.\nd) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling           Berg- und Maschinenmann - Förderung und\nin den Prüfungsfächern Technologie, Technische                 Transport - :\nMathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.           aa) Geschwindigkeiten,\nEs kommen Fragen und Aufgaben insbesondere _aus                bb) Füllmengen,\nfolgenden Gebieten in Betracht:                                cc) Festigkeiten;\nl. Im Prüfungsfach Technologie:                         3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-         a) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-\nmeinsam:                                               meinsam:\nöa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes,                aa) Lesen einfacher markscheiderischer Dar-\nbb) Fahrung und Förderung,                                  stellungen,\ncc) Bewetterung,                                       bb) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be-\ndd) allgemeine Sicherheitsbestimmungen,                     grenzter Körper zueinander,\nb) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nb) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nBerg- und Maschinenmann - Vortrieb und\nBerg- und Maschinenmann - Vortrieb und\nGewinnung -:                                           Gewinnung-:\naa) Vortrieb,                                          aa) Lesen von Lagerstättenschnitten,\nbb) Abbau,                                             bb) Lesen von Streckenquerschnitten,\ncc) Ausbau,                                            cc) Lesen von Ausbautafeln,\ndd) Sicherheitsbestimmungen,                        c) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nBerg- und Maschinenmann - Montage und\nc) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf                 Wartung-:\nBerg- und Maschinenmann - Montage und\naa) Lesen von Montageplänen,\nWartung-:\nbb) Lesen von Rohrleitungsplänen,\naa) Montage,\ncc) Lesen von Symbolen für Armaturen,\nbb) Verbindungen,\ncc) Armaturen,                                      d) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf\nBerg- und Maschinenmann - Förderung und\ndd) Sicherheitsbestimmungen,-                          Transport - :\nd) für den zu erprobenden Ausbildungsberuf                  aa) Lesen von Gurtantriebszeichnungen,\nBerg- und Maschinenmann -- Förderung und               bb) Lesen von Fördermittelsymbolen,\nTransport - :\ncc) Lesen von Bedienungsplänen;\naa) Transport,\nbb) Fördermittel,                               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ncc) Antriebe,                                       Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-\ndd) Sicherheitsbestimmungen;                        kunde einschließlich Sozialversicherung und\nArbeitsrecht.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\na) für die zu erprobenden Ausbildungsberufe ge-\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\nmeinsam:\naa) Hebel, Rolle,                               1. im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,\nbb) Druck,                                      2. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine\ncc) Lohnermittlung,                                 Stunde,","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                            679\n3. im Prüfunnsfc1ch TPchnisches Zeichnen eine            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nStunde,                                           Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde       ausreichende Leistungen erbracht sind.\neine halbe Stunde.\n(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in                               § 11\nprogrammierter Form durchgeführt wird, kann von\nden Zeiten nach Absatz 4 abgewichen werden.                               Berlin-Klausel\n(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nhat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnis-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das         rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nPrüfungsf ach Technologie gegenüber den übrigen\nPrüfungsfächern das doppelte Gewicht.\n(7) Die schriftliche Prüfung kann in einzelnen                               § 12\nFächern durch eine mündliche Prüfung ergänzt                               Inkrafttreten\nwerden, wenn der Prüfling hierdurch ein besseres\nPrüfungsergebnis erzielen kann. Die Zusatzprüfung       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkann auch auf Wunsch des Prüflings durchgeführt       kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1980 außer\nwerden.                                               Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","680                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\n(zu§ 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum\nBerg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung - ,\nBerg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-,\nBerg- und Maschinenmann - Förderung und Transport -\nA. Gemeinsame Berufsausbildung:\nzu ver-\nmittelnim    zeitliche\nLfd.     Teil der Ausbildungs-                                                        Ausbil-   Richtwerte\nberufsbilder           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                 dungsjahr   in Wochen\n1   1\n2\n1                 2                                      3                             4           5\n1     allgemeine Kenntnisse                                                                  1\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)                                                                           -\n1.1   betriebliche              a) Ubertageanlagen des Ausbildungsbetriebes\nArbeitsorganisation           beschreiben                                    X       X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nb) Aufgaben des Untertage- und des Uberta-\nBuchstabe a)                  gebetriebes und ihr Zusammenwirken er-\nklären                                         X       X\n1.2   Arbeitsschutz, Unfall-     a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und\nverhütung und Ge-             Verordnungen nennen und beachten               X       X\nsundheitsschutz\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nUnfallversicherung, insbesondere Unfall-\nBuchstabe b}\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen und beachten               X       X\nc) unfallverursachendes menschliches Fehl-\nverhalten sowie Unfallquellen beschreiben      X       X\n.f\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschrei-\nben                                            X       X\ne) Vorschriften über den Brand- und Explo-\nsionsschutz nennen                             X       X\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nund Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten       X       X\n1.3   technisches Zeichnen       a) Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1             sichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen-\nBuchstabe c)                  zeichen und Maßstäbe erklären                  X       X\nb) Darstellungen durch Sinnbilder nennen          X       X\nc) technische Zeichnungen und markschei-\nderische Darstellungen lesen                   X       X\n2     Grundfertigkeiten der                                                                         32\nMetallbearbeitung\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)","Nr. 27      Tag d(~r Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                       681\nzu ver-\nmitteln im  zeitliche\nLfd.    T('il der Ausbildungs-                                                        , Ausbil-  Richtwerte\nzn vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.           berufsbilder                                                            dungsjahr  in Wochen\n1   1  2\n2.1  Messen und Prüfen               a) die Einheit für die Länge nennen sowie\n1\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2                    dezimale Vielfache und Teile der Einheit\nBuchstabe a)                         umrechnen                                   X\nb) ,die gebräuchliche Winkeleinheit und ihre\nUnterteilung nennen                         X\nc) Maßbezugslinien und Toleranzen erklären       X\nd) den Aufbau von Meßzeugen und ihre An-\nwendung beschreiben                         X\ne) ebene Flächen mit Lineal und Stahlwinkel\nprüfen                                      X\nf) Maß- und Formgenauigkeit von Werkstük-\nken prüfen                                  X\ng) Ursachen und Auswirkungen von Meßfeh-\nlern beschreiben                            X\nh) Längen bis zu 0, 1 mm Genauigkeit mit\nStrichmeßzeugen und Meßschiebern für\nAußen-, Innen- und Tiefenmaße messen\nund prüfen                                   X\ni) Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1°\nmessen und prüfen                            X\nk) Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern          X\n2.2  Anreißen, Körnen,              a) Arten und Anwendung von Anreißwerk-\nKennzeichnen                         zeugen und -hilfswerkzeugen beschreiben      X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2\nb) Bohrungsmitten und Umrisse körnen              X\nBuchstabe b)\nc) Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen\nund Auswirkungen beschreiben                 X\nd) funktionsgerechte         Werkstückkennzeich-\nnung beschreiben und durchführen             X\ne) Maße durch Anreißen von der Zeichnung\nauf das Werkstück übertragen                 X\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,\nKontrollkörner, Schnitt- und Biegelinien\nnach Zeichnung unter Beachtung von Be-\narbeitungszugaben anreißen                  X\ng) Anreißwerkzeuge schärfen                      X\n2.3  Meißeln, Sägen, Feilen          a) Arten und Anwendung von Meißeln, Säge-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2                   blättern und Feilen für verschiedene Werk-\nBuchstabe c)                         stoffe beschreiben                           X\nb) Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und\nOberflächengüte auswählen                    X\nc) Werkstück und Werkzeug spannen                 X\nd) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-\nfen von Hand sägen                           X","682                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n------···--·--------------------------------------,------\nzu ver-\nmitteln im  zeitlidle\nLfd.   T(!il der Ausbildungs-                                                      Ausbil-   Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.          berufsbilder                                                         dungsjahr  in Wochen\n1    1  2\n4          5\ne) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-\nfen auf Maß, eben, winklig und parallel\nbis zu 1 mm Maßgenauigkeit feilen              X\nf) Kanten entgraten und Durchbrüche nach-\narbeiten                                       X\n2.4  Schneiden und Lochen      a) em1ge Trennverfahren nennen und hierfür\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2             Anwendungsbeispiele angeben                    X\nBuchstabe d)\nWerkstücke lochen sowie mit Hand- und\nmit Hebelscheren trennen                       X\n2.5  Biegen und Richten        a) Arten von Biegewerkzeugen und Hilfsein-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2             richtungen nennen sowie ihre Anwendung\nBuchstabe e)                  an Beispielen erläutern                         X\nb) Blech- und Profilteile im Schraubstock so-\nwie mit Biegevorrichtungen kaltbiegen          X\nc) Arten von Richtwerkzeugen nennen und\nihre Anwendung beschreiben                     X\nd) Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl         und\nWinkelprofile kaltrichten                      X\n2.6  Bohren und Senken         a) Beispiele für Bohr- und Senkarbeiten und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2             die hierfür geeigneten Werkzeuge nennen        X\nBuchstabe f)\nb) Arten von Kühlschmiermitteln nennen und\nderen Anwendung beschreiben                    X\nc) Werkstück und Werkzeug spannen                  X\nd) mit ortsfesten und handgeführten Bohr-\nmaschinen in verschiedenen Arbeitslagen\nbohren                                          X\ne) unterschiedliche Werkstoffe mit Spiral-\nbohrer und Flachsenker bearbeiten              X\n2.7  Fügen                     a) Anwendung von Schrauben, Muttern,\n(§6Abs.1 Nr.2                 Schlauch- und Rohrverbindungen sowie\nBuchstabe g)                  Scheiben- und Sicherungsteilen beschrei-\nben                                             X\nb) Beispiele für die Anwendung von Bolzen\nmit den dazugehörigen Sicherungsteilen\nnennen                                          X\nc) Arten und Anwendung der Werkzeuge, be-\nschreiben, insbesondere der Schrauben-\nzieher, Schraubenschlüssel und Zangen           X\nd) Schraub-, Schlauch- und Rohrverbindungen\nherstellen und sichern                          X\ne) Gelenkverbindungen mit Bolzen und Stiften\nherstellen                                      X\n1\nf) lösbare Verbindungen sichern                   X    1","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                         683\nzu ver-\nmitteln im  zeitlic:he\nLfd.   Teil der Ausbildungs-                                                        Ausbil-\nberufsbilder              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Ric:htwerte\nNr.                                                                               dungsjahr  in Woc:hen\n1   1  2\n1               2             1\n3                          4           5\n3    Grundfertigkeiten                                                                              4\nder Holzbearbeitung\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3}\n3.1  Kenntnisse der Holz-             im Bergbau verwendete Holzarten, ihre\narten und -eigenschaf-           Eigenschaften und Anwendungsbereiche\nten                              beschreiben                                 X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe a)\n3.2  Anzeichnen                   a) die für das Anzeichnen erforderlichen Meß-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3                und Werkzeuge nennen                        X\nBuchstabe b)                 b) die Maße nach Angabe auf das Werkstück\nübertragen                                  X\n3.3  Fügen                        a) bergmännische          Holzbearbeitungswerk-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3                zeuge beschreiben                           X\nBuchstabe c)                 b) Holzverbindungsarten und ihre Anwen-\ndungsbereiche nennen                        X\nc) im Bergbau übliche Holzverbindungen her-\nstellen und Werkzeuge pflegen               X\n4    bergmännische                                                                                16\nGrundfertigkeiten\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4).\n4.1  Sichern und Herrichten        a) Gefährdung des Arbeitsplatzes durch Stein-\ndes Arbeitsplatzes               und Mineralfall feststellen                  X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4             b) Arbeitsplatz gegen Stein- und Mineralfall\nBuchstabe a)                     sichern                                      X\nc) Arbeitsplatz gegen Ausgleiten und Abstür-\nzen sichern                                  X\nd} Gefährdung durch fallende Gegenstände\nfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nmeidung nennen                               X\n4.2 Signalgebung                  a) optische und akustische Signale geben, er-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4                kennen und beachten                          X\nBuchstabe b)                  b) akustische Signale bei der Schachtförde-\nrung erkennen und beachten                   X\n4.3 Wetterführung                 a) Aufgaben der Wetterführung nennen            X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4             b) Hilfsmittel der Wetterführung aufzählen      X\nBuchstabe c)\nc) Sonderbewetterung beschreiben                X","684                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n-                                   --·-· --\nzu ver-\nmitteln im  zeitliche\nUd.             Tc,il dc:r /\\usbildungs-                                                        Ausbil-\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Richtwerte\nNr.                   l>C'rulsbilder                                                           dungsjahr  in Wochen\n··---------~---\n1   1\n2\n1                          2                                          3                          4          5\n1\n4.4          Transport                         a) die im Ausbildungsbetrieb gebräuchlichen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4                     schienengebundenen Transportmittel be-\nßuchslc1bP d)                         schreiben                                   X\n1                                     b) mit schienen gebundenen Transportmitteln\ni                                          transportieren                              X\nc) die im Ausbildungsbetrieb gebräuchlichen\n1\nStetigfördermittel beschreiben              X\n!\ni\nd) mit Stetigfördermitteln transportieren       X\n1\ne) mit Hebezeugen arbeiten                      X\nf) Material lagern                             X\n1\nB. FachctuslJildung zum Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung-:\n1         Bohren im Strecken-               a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                 X       12\nvortrieb\nb) Vorbereitungsarbeiten zum Bohren aus-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1)\nführen                                              ><\nc) Bohrstellen anzeichnen und bohren                    X\nd) bei der Vorbereitung der Sprengarbeit hel-\nfen                                                 X\n2         Laden des Haufwerks               a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                 X\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Vorbereitungsarbeiten zum Laden ausfüh-\nren                                                 X\nc) von Hand laden                                       X\nd) beim Laden mit Ladegeräten helfen                    X\ne) Signale geben, erkennen und beachten                  X\nf) mit Fördermitteln umgehen                            X\n3          Einbringen des                   a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X\nStreckenausbaus                   b) Vorbereitungsarbeiten zum Einbringen aus-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3)                   führen                                               X\nc) beim Auflegen und Einmessen der Kappen\nhelfen                                               X\ni\nd) Kappen ver bolzen, Firste verziehen und\nHohlräume ausfüllen                                  X\ne) Stöße bereißen, restlichen Ausbau einbrin-\ngen, verziehen und verpacken                         X\n4          Lösen und Laden des               a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                 X      24\nMinerals                         b) Mineral von Hand lösen und laden                      X\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4)\nc) beim maschinellen Lösen und Laden helfen              X","Nr. 27      Tc:1q der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                         685\n-----·-··-··------·-----·-~----------·- -----\n1\nzu ver-\nmitteln im  zeitliche\nLfd.             Teil der Ausbildunqs-                                                                Ausbil-\nNr.                      lw ruf s bildcr              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              Richtwerte\ndungsjahr  in Wochen\n1   1\n2\n·--·-\n1                               2                                         3                            4          5\n5      1   Einbringen und Um-                  a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                    X\nsetzen des Ausbaus im\nb) Ausbau einbringen und umsetzen                          X\nAbbau\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 5)\n6          Umgehen m i L f7örder-              a) Fördermittel bedienen und warten                        X\nmitteln\nb) im Abbau gebräuchliche Fördermittel rük-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 6)\nken, verkürzen und verlängern                         X\n1          Arbeiten beim Versatz               a) Hilfsstempel setzen                                     X       16\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 7)                  b) Pf eil er setzen                                        X\nc) Begleitdämme einbringen                                 X\n8          Arbeiten bei der                    a) Ausbau sichern                                          X\nStreckenunterhaltung                b) Senkarbeiten ausführen                                  X\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 8)\nc) Arbeitsbühnen errichten                                 X\nd) Stoß und Firste nachreißen und vorpfänden               X\ne) Ausbauteile auswechseln                                 X\nf) Verstärkungsstempel setzen                             X\ng) Unterzüge einbringen                                    X\nh) Vieleckzimmerung einbringen                             X\nC. Fachausbildung zum Berg- und Mc1schinenmann -                                Montage und Wartung-:\n1          Arbeiten mit Zug- und               a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                    X        4\nHe bezeugen\nb) geeignete        Anschlagpunkte,      Anschlag-\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 1)\ngeschirre und Zug- und Hebezeuge aus-\nwählen                                                X\nc) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen-\nken                                                   X\nd) Zug- und Hebezeuge warten und pflegen                   X\ne) Gefahrenpunkte beachten                                 X\n2          Arbeiten an Rohrlei-                a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                    X         4\ntungen und Pumpen                   b) Rohre vorbauen und abschlagen                            X\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 2)\nc) Rohrleitungen verlegen                                   X\nd) Leitungen in- und außerbetriebnehmen                     X\ne) Leitungen und Armaturen dichten                          X\nf) Pumpen ein- und ausbauen und warten                    X\n1\n1","686                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzu ver-\n. mitteln im     zeitliche\nLfd.   Tei.l der Ausbildungs-                                                    Ausbil-\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                 Richtwerte\nNr.          berufs bilder                                                      dungsjahr     in Wochen\n1   1\n2\n---\n1                2                                    3                           4              5\n3  Arbeiten an Stetig-       a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X          12\nförderern                                                                          X\nb) Signale geben, erkennen und beachten\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 3)\nc) Stetigförderer montieren, demontieren, ver-\nlängern und verkürzen                                 X\nd) Stetigförderer reparieren                             X\ne) Fördermittel warten und bedienen                      X\n4  Arbeiten an Gewin-        a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X         12\nnungsanlagen              b) Signale geben, erkennen und beachten                  X\n'\\\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 4)\nc) beim Montieren, Demontieren, Warten und\nReparieren helfen                                     X\n5  Arbeiten an hydrau-       a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X           8\nlischem Ausbau            b) Signale geben, erkennen und beachten                  X\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 5)\nc) hydraulischen Ausbau ein- und ausbauen                X\n6  Bedienen von Belade-      a) Arbeitsplatz vorbereiten                              X           8\neinrichtungen             b) beim Einrichten helfen                                X\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 6)\nc) Beladeeinrichtungen bedienen und warten               X\n7  Arbeiten an Hänge-        a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X           4\noder Sohlenbahnen         b) Signale geben, erkennen und beachten                  X\n(§ 6 Abs. 3 Nr. 7)\nc) beim Montieren, Demontieren, Verlängern,\nVerkürzen und Warten helfen                           X\nD. Fachausbildung zum Berg- und Maschinenmann -             Förderung und Transport-:\n1  Fördern mit Wagen         a) Signale geben, erkennen und beachten                  X           8\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 1)                                                                 X\nb) von Hand fördern\nc) mit Haspeln fördern                                   X\nd) bei der Lokomotivförderung helfen                     X\n2  Arbeiten an Bahn-         a) Signale geben, erkennen und beachten                  X           8\nanlagen                   b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 2)\nc) Bahnanlagen errichten und instandsetzen               X\nd) Sicherheitsvorschriften und Warnanlagen\naufzählen und beachten                                X\n3  Arbeiten an Stetig-       a) Signale geben, erkennen und beachten                  X          10\nförderern                 b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                  X\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 3)\nc) mit Stetigförderern transportieren                    X","Nr. 27          Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1977                         687\n---------        --- --------------------------- ----------- ----------------------- ----------------------,-------,------\nzu ver-\nmitteln im  zeitliche\nLfd.                     Teil der Ausbildungs-                                                                                      Ausbil-\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Richtwerte\nNr.                              lwrufsbildcr                                                                                    dungsjahr  in Wochen\n·-·-·---·-        -··-··--------------1---------------------11---'----1------\n1   1  2\n4\nd) Störungen feststellen und melden                    X\ne) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen\nnennen und beachten                                 X\n4                 Arbeiten an Hänge-                                             a) Signale geben, erkennen und beachten                X       10\noder Sohlenbahnen                                              b) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                X\n(§ 6 Abs. 4,Nr. 4)\nc) mit Hänge- oder Sohlenbahnen transpor-\ntieren                                              X\nd) Störungen feststellen und melden                    X\ne) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen\nnennen und beachten                                 X\n5                 Helfen bei der Haupt-                                          a) Signale geben, erkennen und beachten                X        6\noder Blindschacht-                                                                                                    X\nb) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern\nförderung\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 5)                                            c) bei der Haupt- oder Blindschachtförderung\nhelfen                                              X\nd) Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen\nnennen und beachten                                 X\n6                 Arbeiten mit Zug- und                                         a) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                X        4\nHe bezeugen\nb) geeignete Anschlagpunkte und -geschirre\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 6)\nsowie Zug- und Hebezeuge auswählen                  X\nc) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen-\nken                                                 X\nd) Zug- und Hebezeuge warten und pflegen               X\ne) Gefahrenpunkte beachten                             X\n7                 Stapeln und Lagern                                            a) Lager- oder Stapelplätze nach der Beschaf-                   6\n(§ 6 Abs. 4 Nr. 7)                                              fenheit des Materials und den örtlichen\nGegebenheiten auswählen                             X\nb) Arbeitsplatz vorbereiten und sichern                X\nc) materialgerecht lagern oder stapeln                 X"]}